ADR

WIPO macht kurzen Prozess im Streit um bevonac.se

Rechtsanwalt Petter Rindforth aus Stockholm machte im Streit um die Domain bevonac.se kurzen Prozess: Ein dänisches Unternehmen, das unter dem Begriff BevoNac Fahrzeugteile herstellt und vertreibt, war nicht in der Lage, ihre Rechte in Schweden zu belegen.

Die Beschwerdeführerin ist die schwedische Tochtergesellschaft des dänischen Unternehmens Bevola, das Lastwagen- und Anhängerteile herstellt und unter anderem unter der Bezeichnung »BevoNac« vertreibt. Sie sieht ihre Rechte durch die Domain bevonac.se verletzt, die ein Schwede registriert hat. Die Domain bevonac.se registrierte der Gegner am 23. Oktober 2017. Sie löst auf eine Webseite auf, die Informationen über Baumaßnahmen und Renovierungen gibt. Die Beschwerdeführerin wurde 1968 in Dänemark gegründet und hat Niederlassungen in Dänemark, Schweden und Norwegen. Die Bezeichnung „BevoNac“ nutzt sie seit vielen Jahren für ihr Produkt, eine Marke hat sie allerdings nicht eingetragen. Der Begriff »BevoNac« setzt sich aus »Bevo« als Bestandteil des Firmennamens »Bevola« und aus »NAC«, die Abkürzung von »Nordic Axel Concept«, zusammen. Der Begriff sei so außergewöhnlich, dass er in keiner anderen Weise Sinn mache. Die Beschwerdeführerin meinte, der Domain-Inhaber habe kein Recht zur Nutzung dieses Begriffs. Er habe versucht, die Domain teuer an sie zu verkaufen; zudem sei auf der Website unter der Domain bevonac.se keine Kontaktadresse angegeben. Es bestehe kein Zusammenhang zum Namen BevoNac, und die Website sei nicht fertiggestellt. Die Website sei fake und diene allein dazu, sie zu erpressen. Die Beschwerdeführerin beantragte die Übertragung der Domain bevonac.se im Rahmen eines ADR-Verfahrens für die schwedische Domain-Endung .se vor der World Intellectual Property Organization. Der Domain-Inhaber widersprach dem Anspruch der Beschwerdeführerin: Diese habe keinen Rechtsanspruch in Schweden, da „Bevonac“ weder als Marke noch als Unternehmensbezeichnung geschützt sei. Als Entscheider wurde der schwedische Rechtsanwalt Petter Rindforth berufen.

Rindforth machte kurzen Prozess und wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin zurück (WIPO-Case No. DSE2017-0030). Das Verfahren endete bereits am ersten Tatbestandserkmal der Alternative Dispute Resolution für .se, die im Grunde genommen der UDRP entspricht. Die Beschwerdeführerin vermochte zwar darzulegen, dass die Domain bevonac.se mit ihrem Zeichen BevoNac identisch ist, bis auf die Endung .se. Doch vermochte die Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen – trotz Nachfrage von Seiten der WIPO –, dass sie an dem Begriff BevoNac Rechte hat, die auch in Schweden rechtlich bindend sind. Markenrechte müssen in Schweden nicht zwingend auf einer Eintragung im Register beruhen, auch nicht-eingetragene Marken können Rechte entfalten. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das Zeichen einem signifikanten Teil der relevanten Öffentlichkeit für jene Waren und Dienstleistungen, für die es steht, bekannt ist. Rindforth kam zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Vortrag die notwendige Bekanntheit der Marke oder des Namens »BevoNac« nicht nachgewiesen habe. Die generelle Aussage ohne nähere Details, dass der Begriff in Dänemark, Schweden und Norwegen von ihr genutzt werde, reiche nicht aus. Damit lag bereits das erste Tatbestandsmerkmal nicht vor. Rindforth sah keinen Anlass, eines der weiteren Tatbestandsmerkmale zu prüfen, und wies die Beschwerde zurück.

Neben europäischen Länderendungen wie .ch (Schweiz), .es (Spanien), .ie (Irland), .nl (Niederlande) oder .fr (Frankreich) gilt auch für die schwedische Länderendung .se eine Streitbeilegungsordnung. Alle diese Streitbeilegungsordnungen entsprangen der Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy (UDRP). Diese einfach nachzuvollziehenden Verfahren bergen ein unscheinbares Risiko, das fatale Folgen mit sich bringen kann. Vor der WIPO muss man in einem UDRP-Verfahren nicht mit einem Rechtsbeistand oder Anwalt antreten, der neben den Verfahrenskosten auch noch bezahlt werden will. Die Anforderungen an das Rechtsverständnis hinsichtlich der UDRP und des Vortrags im Verfahren sind nicht hoch. Diesen Gegebenheiten folgend, vertrat sich die Beschwerdeführerin selbst und beauftragte keinen spezialisierten Rechtsanwalt. Das mag der Grund dafür sein, dass ihr Vortrag im Verfahren – trotz Nachfrage des Panelisten – unzureichend war, sie ihre Rechte in Schweden nicht ordentlich belegte, soweit diese tatsächlich vorhanden sind, und zur Abweisung ihrer Beschwerde führte. Es spricht so einiges dafür, dass dies mit einem spezialisierten Anwalt nicht passiert wäre.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

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