Abmahnung

BGH schränkt Kostenerstattung ein

Wenn man selbst nichts zu tun hat als Anwalt, und darum kein Geld verdient, kann man für die notwendigen Einkünfte sorgen, indem man Kollegen abmahnt und / oder verklagt. So, oder so ähnlich mochten die Kläger gedacht haben, bevor der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung (BGH, Urteil vom 06.05.2004, Az.: ZR 2/03) klärte, dass man in einfachen Fällen von Wettbewerbsverstößen keine Abmahngebühren nehmen darf.

Ohne Zweifel hatte die beklagte Rechtsanwältin sich wettbewerbswidrig verhalten, indem sie vier statt lediglich drei Tätigkeitsschwerpunkte auf ihrem Briefkopf vermerkt hatte. Damit lag ein Verstoß gegen die Berufsordnung vor (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BORA). Die Kläger mahnten die Kollegin ab, die darauf auch gleich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab. Allerdings wollte sie die Anwaltsgebühren für die Abmahnung nicht zahlen.

Die abmahnenden Anwälte verklagten die Beklagte daraufhin auf Zahlung von € 640,14. Das Amtsgericht wies die Klage zurück. Die Berufung gegen dieses Urteil blieb erfolglos. Also gingen die Kläger in Revision zum BGH. Der BGH bestätigte die vorangegangenen Entscheidungen. Es bleibt dabei: Für berechtigte Abmahnungen muss der Abgemahnte zahlen. Ist der Abmahnende aufgrund eigener Erfahrung zu einer Abmahnung selbst im Stande, muss der Abgemahnte die Kosten der Abmahnung nicht zwingend zahlen.

Diese Erfahrung oder hinreichende Kenntnis kann bei einem Rechtsanwalt bezüglich eines Wettbewerbsverstoßes durch werbende Angaben, die der eigenen Berufsordnung widersprechen, angenommen werden. Dabei wird zugleich vom BGH vorausgesetzt, dass es im Interesse des Abgemahnten liegt, dass die Kosten der Abmahnung so gering wie möglich sind:

»Die Feststellung, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Verfolgung des Rechtsverstoßes nicht als notwendig anzusehen ist und deshalb auch nicht dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn i.S. des § 683 BGB, hier des abgemahnten Verletzers, entspricht, steht zwar nicht von vornherein der Beurteilung entgegen, ob die entstandenen Kosten ein aus der Verletzungshandlung herrührender adäquater Schaden sind […]. Aber auch unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten ist danach zu fragen, ob die eingesetzte Maßnahme – hier die Selbstbeauftragung – aus der Sicht des Geschädigten zur Schadensbeseitigung erforderlich war […].«
Die Einschaltung eines Anwalts muss von der Sache her erforderlich sein.
»Es ist […] jeweils zu prüfen, ob der Geschädigte im einzelnen Schadensfall die Heranziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten durfte, was in einfach gelagerten Fällen in der Regel zu verneinen sein wird […].«
Da die Einschaltung eines Anwalts hier nicht notwendig war – die Betroffenen selbst sind ja Anwälte und haben eigene Sachkenntnis – entspricht sie auch nicht dem mutmaßlichen Willen der abgemahnten Rechtsanwältin (hier Geschäftsherr im Sinne von § 683 BGB).

Der BGH resümiert:

»Erst recht muss ein Rechtsanwalt im Fall der eigenen Betroffenheit seine Sachkunde bei der Abmahnung eines Wettbewerbsverstoßes einsetzen.

Die Zuziehung eines weiteren Rechtsanwaltes ist bei typischen, unschwer zu verfolgenden Wettbewerbsverstößen nicht notwendig. Es besteht dann kein Anspruch auf Erstattung dafür anfallender Kosten. Entsprechendes gilt für den Fall der Selbstbeauftragung.«

Für Abmahnungen in Domain-Streitigkeiten heißt das einmal mehr: genau hinschauen, wer abmahnt. Bei größeren Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung kann die Abmahnung über einen eingeschalteten Rechtsanwalt genau die vom BGH genannten Kriterien erfüllen; eine entsprechende Kostenerstattung für die Abmahnung sollte dann hinfällig sein.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top