Inhaber von Netbook-Domains können aufatmen: die kanadische Psion Plc. und der Chiphersteller Intel Corp. haben ihren Streit um die Nutzung des Begriffs „netbook“ im geschäftlichen Verkehr beigelegt. Mit weiteren Abmahnungen ist derzeit nicht zu rechnen.
Kurzer Rückblick: kurz vor Weihnachten 2008 tauchten im Internet freundlich, aber bestimmt formulierte anwaltliche Schreiben auf, in welchen Psion unter Berufung auf zu eigenen Gunsten in den USA, der EU, Kanada, Singapur und Hong Kong eingetragene „netbook“-Marken eine nicht näher bekannte Anzahl von Webseitenbetreibern aufforderte, den geschützten Begriff nicht weiter zu verwenden; dabei setzte Psion eine großzügige Übergangsfrist von drei Monaten, bis zu der die Nutzung einzustellen ist. Betroffen hiervon war offensichtlich auch der Suchmaschinenbetreiber Google; jedenfalls schloss Google den Begriff „netbook“ aus der Werbung mit GoogleAds aus. Wer gleichwohl „netbook“ bei Google eintippte, erhielt keine Werbung eingeblendet. Dies blieb auch von Intel nicht unbemerkt, das daraufhin beim US-Markenamt einen Löschungsantrag für die Marke stellte.
Und diese juristischen Scharmützel zwischen Psion und Intel haben ein rasches Ende gefunden. In einer dürren Pressemitteilung erklärt Psion, dass man sich im Streit mit Intel vor einem Gericht im Northern District of California gütlich geeinigt habe. Die Einigung sieht demnach vor, dass Psion freiwillig und ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sämtliche Markeneintragungen für den bisher geschützten Begriff „netbook“ zurückzieht. Im Lichte dieser gütlichen Einigung hat Psion ferner zugestimmt, gegenüber Dritten auf alle Rechte aus der bisherigen, aktuellen oder künftigen Nutzung des Begriffs „netbook“ zu verzichten. Weitere Angaben oder Gründe, welche zu dem Vergleich geführt haben, benennt Psion nicht.
Und Google hat prompt reagiert: wer sich dort nach Netbooks umsieht, erhält wie gewohnt GoogleAds eingeblendet. Auch die Nutzung von Netbook-Domains dürfte damit jedenfalls in Ansehung der bisherigen Markenrechte unproblematisch sein. Übrigens verweist auch die Datenbank des Deutschen Patent- und Markenamts auf den Versuch, den Begriff „netbook“ als eingetragene Marke zu schützen, wenn auch vergeblich: die Anmeldung für die Klassen 9, 35 und 42 wurde sowohl wegen beschreibender (freihaltungsbedürftiger) Angabe als auch mangels Unterscheidungskraft zurückgewiesen.