Das hanseatische Oberlandesgericht hat in einer aktuellen Entscheidung ausgeführt, wie präzise eine urheberrechtliche Abmahnung den Gegenstand der Abmahnung beschreiben muss, um einen Forenbetreiber in die Pflicht zu nehmen (Beschluss vom 27.04.2010, Az.: 5 W 24/10).
Der Antragsteller verlangte Unterlassung der Darstellung von urheberrechtlich geschützten Grafiken im Forum der Antragsgegnerin. Mit Abmahnung vom 22. Dezember 2009, in welcher er die Zeichnungen mit ihren Titeln benannte, setzte er die Forenbetreiberin von der Urheberrechtsverletzung in Kenntnis. Die Forenbetreiberin ergriff daraufhin aber keine Maßnahmen, die Urheberrechtsverletzung zu unterbinden. Im März 2010 waren die Bilder nach wie vor im Forum der Antragsgegnerin verfügbar. Der Antragsteller versuchte eine einstweilige Verfügung zu erwirken, scheiterte aber am Landgericht Hamburg. Er legte sofortige Beschwerde zum hanseatischen Oberlandesgericht ein.
Das OLG Hamburg wies die sofortige Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des LG Hamburg. Aus der Sicht des OLG Hamburg war nicht ersichtlich, dass die Forenbetreiberin irgendwelche Prüf- und Handlungspflichten verletzt habe. Die Abmahnung vom Dezember 2009 war nicht geeignet, derartige Prüfpflichten überhaupt entstehen zu lassen, da die Angaben in der Abmahnung nicht ausreichten, die urheberrechtsverletzenden Grafiken zu lokalisieren. Das Gericht führt aus, der Forenbetreiber muss in die Lage versetzt werden zu erkennen, durch welches seiner Mitglieder mit Hilfe seines Dienstes welche konkreten Rechtsverletzungen in Bezug auf welche geschützten Objekte vorgenommen werden. Nur, wenn der Verletzte dem Diensteanbieter die hierfür erforderliche Kenntnis vermittelt, kann dieser gegenüber seinen Mitgliedern durch sachgerechte Kontrollmaßnahmen, technische Veränderungen und/oder auch Auflagen reagieren. Der Antragsteller hat im Rahmen seiner Abmahnung die von ihm als rechtsverletzend beanstandeten Grafiken nur mit ihrem Titel bezeichnet, nicht jedoch die Grafiken selbst in der Abmahnung dargestellt. Infolge dessen war es der Antragsgegnerin nicht möglich, wirkungsvolle Prüfungsmechanismen in Gang zu setzen. Allein mit dem Titel einer Zeichnung lässt sich diese nicht verlässlich finden. Um in solchen Fällen Prüfpflichten auszulösen, muss der Verantwortliche Kenntnis des konkreten Erscheinungsbildes des Schutzobjekts erlangen. Abmahnungen sind deshalb Abbildungen der rechtsverletzenden Darstellungen in der Regel hinzuzufügen.
Mit dieser Entscheidung macht das hOLG Hamburg deutlich, wie wichtig es für Abmahnende ist, dezidiert darzustellen, um was für eine Rechtsverletzung es sich wo genau handelt. Dies gilt nicht nur für bildliche Darstellungen, sondern auch für Texte, Töne und Kennzeichen.