Unterlassungsvertrag

LG Düsseldorf verfolgt Kerntheorie bei Werbung unter unterschiedlichen Domains

In einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom November 2019 klärte es über die Kerntheorie bei Unterlassungsverträgen auf: Die Betreiberin mehrerer Webseiten wurde wegen falscher Werbung unter einer Domain abgemahnt und schloss einen Unterlassungsvertrag. Als sie unter einer anderen Domain denselben Werbefehler beging, drohte ihr eine Vertragsstrafe, über die das Landgericht Düsseldorf entscheiden musste.

Klägerin ist die Wettbewerbszentrale, die die Beklagte, eine Arztpraxis für ästhetisch-plastische Chirurgie, Anfang 2018 abmahnte, weil sie auf einer ihrer Internetseiten für ästhetischplastische Chirurgie zu Pauschalpreisen warb, ohne darauf hinzuweisen, dass Preise individuell nach der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) berechnet werden. Die Beklagte lehnte es ab, diese Unterlassungserklärung zu unterschreiben, bot aber eine selbstformulierte Unterlassungserklärung abzugeben an. Mit dieser war die Klägerin nicht einverstanden. Schließlich einigten sich die Parteien auf eine Erklärung, in der es heisst: »dass die Beklagte es ab dem 12. März 2018 unterlassen wird, unter www.[…].de für ästhetisch-plastische Chirurgie in der exakt nachfolgend dargestellten Gestaltung mit Pauschalpreisen zu werben.« Es folgte die ursprünglich angegriffene Werbung mit Festpreisen. Auf einer anderen von ihr betriebenen Website warb die Beklagte aber weiter für Botulinumtoxin- und Hyaluronsäureunterspritzungen an Händen zu einem Preis von EUR 460,00 und für die Behandlung von Krähenfüßen zu einem Preis von EUR 230,00, weshalb Anfang 2019 die Klägerin aufgrund des im Vorjahr getroffenen Unterlassungsvertrages eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 8.000,– geltend machte. Diese zu zahlen lehnte die Beklagte ab, weshalb die Klägerin vor dem Landgericht Düsseldorf Klage erhob. Sie meint, die Unterlassungserklärung der Beklagten umfasse nicht nur den Internetauftritt der Beklagten auf der einen Website, sondern auch auf der anderen. Der Hinweis der Beklagten in der Unterlassungserklärung vom 02. März 2018 auf die Seite »unter www.[…].de« sei so zu verstehen, dass auch die beanstandete Werbung konkret unterlassen werden solle; sie habe die Unterlassung aber nicht auf diese Seite beschränken wollen. Die Beklagte beantragte Klageabweisung und meinte, die Unterlassungserklärung umfasse nur Verstöße auf der in der Unterlassungserklärung genannten Webseite.

Das Landgericht gab der Klage auf Vertragsstrafe statt (Urteil vom 13.11.2019, Az.: 34 O 21/19). Aus Sicht des Gerichts haben die Parteien einen Unterlassungsvertrag geschlossen, in dem sich die Beklagte über den bloßen Wortlaut des Vertrages hinaus gegenüber dem Kläger verpflichtete, die angesprochene Werbung nicht nur auf der Webseite www.[…].de, sondern auf allen Webseiten und in allen Medien zu unterlassen. Es gelte hier die so genannte Kerntheorie für Unterwerfungserklärungen, dernach die Wiederholungsgefahr einer auf die konkrete Verletzungsform bezogenen Unterwerfungserklärung auch auf solche Varianten des Verhaltens entfällt, die mit der konkreten Verletzungsform kerngleich sind. Das gelte auch, »wenn der Gläubiger in seiner Abmahnung eine abstrakte, über die konkrete Verletzungsform hinausgehende Unterwerfung gefordert hat, der Unterwerfungsschuldner sich aber auf eine konkrete Verletzungsform beschränkt.« Folglich sei es unerheblich, dass die Beklagte in ihrer Erklärung sich auf die Website www.[…].de beschränkt habe. Die Erklärung sei systematisch einzuordnen. In der Korrespondenz der Parteien werde deutlich, dass die Klägerin in der Unterlassungserklärung formulierte, »wie unter www.[…].de«, womit sie zum Ausdruck gebracht habe, den Unterlassungsvertrag nicht auf die eine Website beschränken zu wollen. Im weiteren Schriftwechsel diskutierten die Parteien nicht, auf welche Webseiten sich der Unterlassungsvertrag beziehen solle, sondern über den Inhalt der zu unterlassenden Werbung: Es ging den Parteien nicht um das Medium der Werbung, sondern um das inhaltliche »Wie« der Werbung. Das habe sich durch die Unterwerfungserklärung der Beklagten vom 02. März 2018, die der Kläger am 06. März 2018 annahm, nicht geändert. Gegen diese Vereinbarung habe die Beklagte auf ihrer anderen Website verstossen, auf der sie unter anderem für Botulinumtoxin- und Hyaluronsäureunterspritzungen an Händen zu einem Preis von EUR 460,00 warb. Damit bezog sie einen festen Preis auf eine bestimmte Behandlung, ohne jeglichen Hinweis auf mögliche Differenzierungen des Preises nach der GOÄ. Gleiches galt für eine andere Werbung, die sich für den Seitenbesucher so darstellte, als handele es sich um einen Festpreis, obwohl bei Anklicken des Preises oder bei Überfahren des Preises mit dem Mausanzeiger ein Erklärfeld sichtbar wurde, das aber seinerseits nicht ausreichend darüber aufklärte, dass die angebotenen Behandlungen nach GOÄ nicht zu Festpreisen angeboten werden durften. Die Höhe der Vertragsstrafe von EUR 8.000,–, so das Gericht weiter, liege am unteren Rand einer angemessenen Vertragsstrafe.

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