DENIC

Domain-Kündigung nur nach Abmahnung

Das Amtsgericht Frankfurt/M hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren die Kündigung zweier Domains durch die DENIC eG wegen Nichterreichbarkeit des Inhabers verhindert (Beschluss vom 14.07.2011, Az.: 30 C 1549/11 (47)). Das Gericht kommt zum Ergebnis, dass DENIC, bevor sie Domain-Verträge wegen Nichterreichbarkeit kündigen kann, den Inhaber abmahnen muss. Wie das gehen soll, wenn der Inhaber nicht erreichbar ist, bleibt unklar.

Die Antragsgegnerin DENIC konnte den Antragsteller, den Inhaber von zwei .de-Domains, nicht erreichen. Wir gehen davon aus, dass die in das WHOIS eingetragenen Daten des Antragstellers nicht korrekt waren, oder er dort postalisch nicht erreichbar war. Wie dem auch sei, das nahm DENIC, nach deren Registrierungsbedingungen korrekte Adressdaten in das WHOIS-Verzeichnis eingetragen werden müssen, zum Anlass, die fraglichen Domains des Antragsteller wegen „Nichterreichbarkeit“ zu kündigen und die Löschung einzuleiten. Hiergegen wandte sich der Antragsteller per einstweiliger Verfügung.

Dieser gab das Amtsgericht Frankfurt/M statt. Der Richter geht davon aus, dass eine fristlose Kündigung wegen „Nichterreichbarkeit“ ohne vorherige Abmahnung unwirksam ist und verweist dabei auf § 314 Absatz 2 BGB, der die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund regelt. Nach dieser Regelung muss der fristlosen Kündigung wegen der Verletzung einer Vertragspflicht eine Abmahnung vorausgehen. Hier hatte die DENIC vor Kündigung der Registrierungsverträge nicht abgemahnt, weshalb die Kündigung unwirksam sei. Die einstweilige Verfügung war auch geboten, weil mit Löschung der Domains Tatsachen geschaffen würden, da die Domains sogleich von Dritten würden registriert werden können. Mithin gab der Richter dem Antrag des Antragstellers, der glaubhaft machen konnte, dass tatsächlich er Inhaber der Domains ist, statt, befristete die einstweilige Verfügung aber bis 31. März 2012, damit der Sachverhalt und Rechtsstreit im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens geklärt werden kann.

Folge dieser Entscheidung ist, dass DENIC in Fällen unrichtiger WHOIS-Daten, bei denen der Domain-Inhaber auch über den Domain-Registrar, der die Domain-Registrierung vermittelt, nicht erreichbar ist, keine Kündigung durchführen kann. Denn wenn der Domain-Inhaber, gegebenenfalls über seinen Admin-C, nicht erreichbar ist, so kann er auch nicht abgemahnt werden (es kann aber auch die Kündigung nicht zugehen, was Voraussetzung für deren Wirksamkeit ist). Damit liegt ein „Catch 22“ vor. DENIC kann allenfalls die Domain dekonnektieren. Doch die Kosten der Domain-Verwaltung bleiben bestehen und häufen sich an. Die Lösung des Gerichts mag juristisch in Ordnung gehen, aber praktisch ist sie sehr unbefriedigend.

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