OLG Hamm

wenn der Abmahner treuwidrig handelt

Ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm macht derzeit von sich reden: Ein abmahnendes Unternehmen, das für sich auf der eigenen Webseite reklamiert, dass es selbst vor einer Abmahnung kontaktiert werde, um Anwaltskosten zu sparen, mahnte ab und blieb auf den Anwaltskosten sitzen (Urteil vom 31.01.2012, Az. I-4 U 169/11). Wir haben uns die Entscheidung angesehen.

Die Klägerin vermittelt unter anderem Pflegekräfte. In ihrem Internetangebot bat sie unter dem Label „Haftungsausschluss“ darum, im Falle von wettbewerbsrechtlichen Vorkommnissen und ähnlichen Problemen nicht gleich kostenpflichtig abzumahnen, sondern zuvor Kontakt aufzunehmen, um so die Kosten eines Rechtsstreits zu vermeiden. Man werde sich andernfalls auf Schadensminderungspflicht des Gegner berufen. Die Klägerin ließ den Beklagten abmahnen, weil er eine Zeitungsanzeige geschaltet hatte, in der er Pflegedienste anbot. Die Anzeige erweckte aus Sicht der Klägerin den unzutreffenden Eindruck eines privaten Stellengesuchs, jedoch betreibe der Beklagte seine Pflegedienstleistung gewerblich. Der Beklage gab die Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ab, weigerte sich aber, die Kosten zu tragen. Die Klägerin reichte daher Klage auf Zahlung der entstandenen Rechtsanwaltskosten ein. Das Landgericht Bielefeld wies die Klage jedoch ab (Urteil vom 18.10.2011, Az.: 15 O 123/11); die Klägerin ging nunmehr in Berufung zum OLG Hamm.

Das OLG Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Berufung zurück. Das OLG Hamm schließt nicht aus, dass der Unterlassungsanspruch gegebenenfalls bestanden habe, doch sei die Abmahnung nicht berechtigt gewesen. Wie das LG Bielefeld sah das OLG Hamm seitens der Klägerin treuwidriges Verhalten, denn sie verlange von ihren Mitbewerbern, diese sollten sie vor einer kostenpflichtigen Abmahnung kontaktieren, um die Kosten der rechtlichen Auseinandersetzung niedrig zu halten. Dieser selbst aufgestellten Anforderung wurde sie aber nicht gerecht, da sie den Beklagten sogleich anwaltlich abmahnen ließ. Dieses widersprüchliche Verhalten verstoße gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Das OLG Hamm führte aus:

»Derjenige, der eine solche Vorgehensweise von den Mitbewerbern unter Androhung einer Sanktion verlangt und diese dadurch zu einem bestimmten Verhalten veranlasst, muss sich dann auch selbst so verhalten. Er bindet sich mit einer solchen Verhaltensempfehlung in Bezug auf sein eigenes Verhalten in ähnlicher Weise, als wenn er sich vertraglich zu einem solchen Vorabkontakt verpflichtet hätte.«

Aufgrund des so entstehenden, unauflösbaren Selbstwiderspruches sei der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zu versagen.

Das Urteil des OLG Hamm überrascht nicht, sondern ist im Sinne des von der Klägerin aufgestellten Maßstabes nur konsequent. Dabei ist die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben eine der schwammigsten juristischen Angelegenheiten überhaupt. Diese beruht weitestgehend auf Einzelfallentscheidungen, zu denen dieses Urteil des OLG Hamm nun zu zählen ist.

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