Websperren

Aufgrund eines Urteils des LG München I sperrt Vodafone kinox.to

Das Landgericht München I hat mit Websperren kein Problem: auf Betreiben von Constantin Film erließ das Gericht am 1. Februar 2018 ein Urteil im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, das Internetkunden der Vodafone Kabel Deutschland von einer Nutzung des Portals kinox.to ausschließt.

Die Antragstellerin ist ein Filmverleih, der Verwertungsrechte an dem Film »Fack Ju Göhte 3« geltend macht. Unter der Domain kinox.to war dieser Film ab dem 07. November 2017 durchgehend dergestalt verfügbar, dass man auf der Website Links zu Sharehostern fand, die es ermöglichten, ihn per Stream kostenlos zu Zeiten und von Or­ten nach Wahl abzurufen. Die Antragsgegnerin bietet Kabelanschlüsse an und versorgt damit 3,340 Mio. Kunden mit Internetanschlüssen. Ein Impressum hält kinox.to nicht zum Abruf bereit. Eine Abmahnung der Antragstellerin unter dem angegebenen Kontaktformular blieb unbeantwortet. Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wurden die Brüder Selimi als Verantwortliche für die Internetseite ermittelt. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass kinox.to ein illegales Geschäftsmodell betreibe. Deshalb seien die Maßstäbe aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs »Störerhaftung des Access-Providers« (Urteil vom 26.11.2015, Az. I ZR 174/14) anwendbar; deshalb sei eine DNS-Sperre oder eine Sperre in Bezug auf eine IP-Adresse vorzunehmen. Die Antragsgegner wendet unter anderem ein, dass die Kosten für die Einrichtung einer DNS- und IP-Sperre bei mindestens EUR 150.000,- lägen. Zudem bestünde bei IP-Sperren die Gefahr des „Overblockings“.

Das Landgericht München I ließ sich von den Einwendungen allerdings nicht überzeugen und untersagte der Antragsgegnerin nach mündlicher Verhandlung, »ihren Kunden über das Internet Zugang zum Film „Fack Ju Göhte 3“ zu vermitteln, soweit dieser Film über den gegenwärtig „kinox.to“ genannten Internetdienst abrufbar ist« (Urteil vom 01.02.2018, Az. 7 0 17752/17). Das Gericht stützt diesen Anspruch auf die Grundsätze der Störer­haftung, wobei es das BGH-Urteil zur »Störerhaftung des Access-Providers« miteinbezieht. Darin wurde auf Grundlage europarechtlicher Erwägungen entschieden, dass ein Telekommunikationsunternehmen, das den Zugang zum Internet bereitstellt, von einem Rechteinhaber als Störer darauf in Anspruch genommen werden könne, den Zu­gang zu Internetseiten zu unterbinden, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden. Selbst die Antrags­gegnerin stelle nicht in Abrede, dass kinox.to einen hoch kriminellen Charakter hat. Sie ist als Störer anzusehen, denn als Internetanbieter träfen sie Prüfpflichten, zumindest dann, wenn sie auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen wird und soweit diese Kontrollpflichten ihr Geschäftsmodell nicht wirtschaftlich gefährdet oder ihre Tätigkeit nicht unverhältnismäßig erschweren. Die vorherige Inanspruchnahme der kinox.to-Betreiber sei außerdem erfolglos geblieben.

Breiten Raum nimmt im Urteil die Diskussion nach der Effektivität der Sperrmaßnahmen ein. Der Einwand, dass sie nicht zumutbar seien, weil sie leicht umgangen werden könnten, überzeugte das Gericht nicht. Denn im Ergebnis könnten alle Schutzmöglichkeiten mit etwas Sachkenntnis umgangen wer­den. Dies sei aber unbeachtlich, weil nicht erwartet werden könne, dass durch das Vorgehen gegen einen Internetzugangsprovider die Verbreitung urheberrechtsverletzender Inhalte im Internet abschließend unterbunden werde. Maßgeblich sei, dass durch die Sperre der Zugang für Gelegenheitsnutzer erschwert werde. So sei glaubhaft gemacht, dass in Ländern, in denen der Zugang zu vergleichbaren Seiten gesperrt ist, der illegale Download erheblich zurückgegangen sei. Auch die Kosten von EUR 150.000,– seien kein überzeugendes Argument, da sie nur die erstmalige Einrichtung einer DNS- und IP-Sperre beträfen und sonst jedem Begehren die Ersteinrichtungskosten entgegenhalten werden könnten. Abzustellen sei auf die Kosten im Verhältnis zum Gesamtumsatz, der hier im Milliardenbereich liege. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Eine Stellungnahme von netzpolitik.org zum Urteil aus München finden Sie hier.

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