UDRP

Trotz dünnen Markenrechts von CEO Chat Koehn: Erfolg im Streit um chadkoehn.com

Im Streit um die Domain chadkoehn.com zeigte sich das Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization (WIPO) bei der Annahme eines Markenrechts großzügig. Profitiert davon hat ein Finanzberater, der Ärger mit den Behörden haben soll.

Beschwerdeführer ist der US-Amerikaner Chad M. Koehn, nach eigenen Angaben »financial and investment adviser and the CEO, President and primary shareholder of United Capital Management of Kansas, Inc. (UCM)«. UCM wurde im Jahr 2005 gegründet und bietet Finanzdienste für Einzelpersonen, Unternehmen, Trusts und Rentenkonten. Koehn selbst scheint allerdings in einer schwierigen Phase seines Lebens zu stecken; bei einer Google-Suche findet sich rasch der Hinweis einer Anwaltskanzlei, wonach Koehn eine einjährige Suspendierung und eine Geldstrafe in Höhe von US$ 10.000,– im Zusammenhang mit der Feststellung erhalten haben soll, dass er private Wertpapiertransaktionen im Gesamtwert von etwa US$ 1,475 Mio. getätigt habe, ohne die Genehmigung einer früheren Firma einzuholen. Daher störte er sich auch an der Domain chadkoehn.com, die am 05. April 2023 registriert worden war. Bei deren Aufruf erschien eine englischsprachige Website mit dem Titel »Chad Koehn Investment Fraud Offender«, die eine auffällige, veränderte Cartoon-Version des Bildes des Beschwerdeführers zeigte und angeblich verleumderische Inhalte enthielt, in welchen der Beschwerdeführer des Betrugs und kriminellen Verhaltens beschuldigt wird und Internetnutzer aufgefordert werden, »Bewertungen« abzugeben. Zum Zeitpunkt seiner Beschwerde war die Website bereits abgeschaltet. Wer hinter der Domain steckt, blieb offen; als Beschwerdegegner ist lediglich der Registrar »Host Master, 1337 Services LLC, Saint Kitts and Nevis« angegeben, wobei sich der Domain-Inhaber selbst im Verfahren nicht meldete.

Einzelpanelist Sebastian M.W. Hughes ging zunächst der Frage nach, auf welches Markenrecht sich der Beschwerdeführer berufen konnte. Dieser hatte geltend gemacht, die Rechte an der Marke »Chad Koehn« entweder durch eingetragene Marken oder durch erhebliche und beständige Benutzung der Bezeichnung im Handel, die zu einer erworbenen Unterscheidungskraft geführt hat, innezuhaben. Den Nachweis für eine eingetragene Marke blieb er aber schuldig. Stattdessen berief er sich auf die kontinuierliche Verwendung seines Namens bei der Ausübung von Geschäften in den letzten dreißig Jahren im Finanzberatungssektor. Dass er diese Tätigkeit jedenfalls seit 2005 für die UCM ausgeübt hatte und der Name des Beschwerdeführers in der Firma der Gesellschaft nicht auftaucht, störte das Schiedsgericht nicht; stattdessen ließ es die Berufung auf Markenrechte unter Hinweis auf »unregistered or common law rights« im Sinne von Section 1.5.2 des WIPO Overview 3.0 zu. Zu Gute gekommen dürfte dem Beschwerdeführer vor allem, dass sein Vortrag unbestritten blieb.

Mit den weiteren Voraussetzungen der UDRP hatte das Schiedsgericht keine Probleme. Das fehlende Recht oder berechtigte Interesse des Domain-Inhabers an der streitigen Domain bejahte es unter Hinweis auf den Vortrag des Beschwerdeführers, wonach die Verwendung der streitigen Domain zur Veröffentlichung von verleumderischen Inhalten einer Verunglimpfung gleichkomme und keine Rechte oder berechtigte Interessen im Sinne der UDRP begründe. Zwar sei eine Verunglimpfung in diesem Sinne selten und stelle in der Regel auf ein ungebührliches Verhalten ab, wie die Verknüpfung von nicht verwandten pornografischen, gewalttätigen oder drogenbezogenen Bildern oder Informationen mit einer ansonsten unbedenklichen Marke; Kritik an sich sei keine Verunglimpfung. Jedoch könne der Vorwurf krimineller oder betrügerischer Handlungen als Verunglimpfung der Marke des Beschwerdeführers angesehen werden; jedenfalls habe der Domain-Inhaber keine Beweise für den Wahrheitsgehalt einer solchen Kritik vorgelegt. Selbst ein allgemeines Recht auf legitime Kritik erstrecke sich nicht notwendigerweise auf die Registrierung oder Verwendung eines mit einer Marke identischen Domain-Namens. Schließlich bejahte das Schiedsgericht damit auch die bösgläubige Registrierung und Verwendung der Domain, weshalb es deren Übertragung auf den Beschwerdeführer anordnete (WIPO Case No. D2024-0881). Zurück bleibt ein fader Beigeschmack und die Erkenntnis, dass ein engagierterer Domain-Inhaber die Möglichkeit gehabt hätte, eine andere Entscheidung zu erreichen.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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