OLG Dresden

fluege.de unterliegt flüge.de

Das Oberlandesgericht Dresden durfte lange Jahre nach Einführung von Umlaut-Domains unterhalb von .de im Streit zwischen fluege.de und flüge.de entscheiden. Die Klage auf Löschung der Domain flüge.de und weiteres wies das Gericht ab.

Klägerin ist die Unister GmbH, Inhaberin von fluege.de, unter der sie unter anderem Flugreisen vermittelt. Sie ist der Ansicht, dass die Beklagten (Inhaberin sowie Admin-C der Domain fluege.de) mit der Domain ihre Markenrechte sowie Wettbewerbsrechte verletze, unter anderem weil zeitweise unter der Domain Links zu Konkurrenten der Klägerin zu finden waren. Sie verlangte Unterlassung, Löschung der Domain, Auskunft, Schadensersatz und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. In erster Instanz gab das Landgericht Leipzig (Urteil vom 02.08.2013, Az.: 4 HK O 2995/11) der Klage überwiegend statt. Gegen das Urteil legten beide Parteien Berufung zum OLG Dresden ein. Die Klägerin beantragte, die Beklagte auch zu verurteilen, die Domain flüge.de löschen zu lassen. Die Beklagten beantragten die Klageabweisung.

Das OLG Dresden bestätigte die Beklagten und wies die Klage gänzlich ab, da fluege.de keinen Schutz als Unternehmenskennzeichen und Benutzungsmarke genießt und sich die Beklagten wettbewerbsrechtlich nichts zu schulden haben kommen lassen (OLG Dresden, Urteil vom 25.03.2014, Az.: 14 U 1364/13). Das Gericht war mit den Tatsachenfeststellungen des LG Leipzig zufrieden, doch die Schlussfolgerungen lagen nicht auf Linie des Instanzgerichtes. Ansprüche aus dem Kennzeichenrecht bestünden unter anderem deshalb nicht, da der Domain-Name fluege.de keinen Schutz als Unternehmenskennzeichen (§ 5 Abs. 2 MarkenG) genießt. Zwar steht hinter dem Domain-Namen ein organisatorisch verselbständigter Geschäftsbereich, der Träger eines geschützten Unternehmenskennzeichens sein kann. Doch sei zweifelhaft, ob die Klägerin die Domain fluege.de kennzeichenmäßig verwendet, außerdem fehle es an der notwendigen Unterscheidungskraft und an einer Verkehrsgeltung. Die Domain fluege.de ist beschreibend und bezeichnet einen wesentlichen Teil der Dienstleistung, die mit ihr erbracht wird: die Vermittlung von Flügen. Aber auch eine notwendige Verkehrsgeltung, bei der bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Verbindung zwischen dem Zeichen und einem bestimmten Unternehmen hergestellt und dieses wiedererkannt werden muss, sei nicht ersichtlich. Bei beschreibenden Kennzeichen muss ein Zuordnungsgrad von über 50 Prozent bestehen. Dies sei hier nicht ersichtlich und die Klägerin habe nichts dazu vorgetragen. Doch selbst wenn fluege.de einen entsprechenden Schutz genösse, so bestünde keine Verwechslungsgefahr (§ 15 Abs. 2 MarkenG). Die Kennzeichnungskraft des Begriffes ist schwach, zudem wird er als Wort-/Bildzeichen zusammen mit einer orangen Grafik, auf der ein stilisiertes Flugzeug zu sehen ist, genutzt. Wenn flüge.de als reines Wortzeichen genutzt würde, wäre der Abstand unter diesen Umständen, selbst bei Branchenidentität der beiden Parteien, ausreichend, so dass man nicht von einer Verwechslungsgefahr ausgehen könne. Selbst der Umstand, dass flüge.de den Umlaut nutzt, könnte zur Unterscheidung ausreichen. Das Gericht sah auch keine Ansprüche aus einer möglichen Benutzungsmarke (§ 4 Nr. 2 MarkenG) der Klägerin, da es da ebenfalls an der erforderlichen Verkehrsgeltung fehlte. Kurz prüfte das Gericht noch wettbewerbsrechtliche Fragen, kam aber auch hier zu dem Ergebnis, dass letztlich keine Ansprüche vorliegen, da die Beklagte sich nicht unlauter verhalte. Weder komme ein möglicher lauterkeitsrechtlicher Nachahmungsschutz (§ 4 Nr. 9a UWG) zum Zuge, da dem rein beschreibenden Domain-Namen fluege.de diese wettbewerbsrechtliche Eigenart abgeht, noch läge eine gezielte Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) vor, da potentielle Kunden nicht gehindert werden, die Dienstleistungen der Klägerin unter der Domain fluege.de wahrzunehmen.

Die Einführung der Umlaut-Domains unter .de 2003 hat einige wenige Entscheidungen zu Tage gebracht (wie zum Beispiel touristikbörse.de, LG Köln, Entscheidung vom 12.03.2004, Az.: 31 O 155/04; günstiger.de: ein Vergleich vor dem LG Hamburg, AZ: 312 O 253/04 und ein Urteil des hOLG Hamburg vom 25.04.2005, Az.: 5 U 117/04), die deutlich machten, dass bei generischen Begriffen das Prinzip »first come, first served« gilt, wenn, lapidar gesagt, die Domain-Inhaber kein Fehlverhalten an den Tag legen. So auch – letzten Endes – im Fall von flüge.de, in dem das OLG Dresden unter Hinweis auf den Bundesgerichtshof erklärt: »Dass die Klägerin […] gehindert ist, diese Domain für sich zu nützen, ist Folge des bei der Vergabe geltenden Prioritätsprinzips und grundsätzlich hinzunehmen […]«.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top