Markenrecht

Verletzung von inländischen Markenrechten einer in Österreich geblockten .at-Domain – Der OGH legt den Streit um pauscha.at dem EuGH vor

Liegt in der Verwendung einer österreichischen Marke in einer .at-Domain eine Markenverletzung, wenn die Website mittels Geoblocking für österreichische Nutzer gesperrt ist? Auf Vorlage des Obersten Gerichtshofs (OGH) in Österreich darf nun der Gerichtshof der Europäischen Union diese bisher ungeklärte Frage klären.

Hintergrund des Verfahrens ist ein Streit zweier österreichischer Fassbindereien, also holzverarbeitender Handwerksbetriebe, in denen Gefäße wie Holzfässer, Bottiche, Eimer und Kübel hergestellt werden. Die Klägerin ist Inhaberin zweier österreichischer Marken Nr. 304108 (»Pauscha«) und 304109 (»K.P.«). Im Zuge eines Insolvenzverfahrens hatte ein italienisches Unternehmen die europäische Wort-Bild-Marke »P A – since 1875« sowie die Domain pauscha.at erworben und diese sodann auf die von ihr gegründete, in Österreich ansässige Beklagte übertragen; sie nutzte die Marke sowohl für ihre geschäftlichen Aktivitäten als auch im Rahmen der Domain, obwohl diese einen Bestandteil der Marken der Klägerin enthält. In einem Vorprozess wurde die von der Beklagten erworbene Unionsmarke gemäß Art. 58 Abs. 1 lit c UMV wegen Irreführung für verfallen erklärt. Die Beklagte reagierte in der Folge in Bezug auf die Domain mit Geoblocking für österreichische IP-Adressen; die Website der Beklagten ist daher aus Österreich nicht aufrufbar (»service unavailable«). Zudem erscheint beim Aufruf der Domain zum Beispiel von Deutschland aus der Disclaimer

Diese Website ist nicht für den österreichischen Markt bestimmt.

Die Beklagte hat auch keine Kunden in Österreich; sie beliefert Kunden weder im Hinblick auf ihre Waren noch ihre Dienstleistungen mit einer Lieferanschrift in Österreich bzw. einem Leistungserbringungsort in Österreich. Die Klägerin macht nun gleichwohl unter anderem geltend, dass die Pflicht zur Unterlassung der Verwendung ihrer Marken in Form des Domain-Namens pauscha.at alle Verwendungen zur Kennzeichnung von Holzfässern und/oder Waren und/oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Holzfässern für unter einem Domain-Namen mit dem Bestandteil pauscha.at im Internet in Österreich oder außerhalb Österreichs aufrufbaren Websites oder für den Versand von eMails unter Verwendung einer eMail-Adresse mit dem Bestandteil pauscha.at an Empfänger in Österreich oder außerhalb Österreichs oder die Angabe einer solchen eMail-Adresse als eMail-Adresse der Beklagten umfasse.

Im Verfahren vor dem OGH ist nicht mehr strittig, dass die Klägerin aus ihrer nationalen Marke einen grundsätzlichen Anspruch hat, der Beklagten die Nutzung des Zeichens »Pauscha« für Waren und Dienstleistungen der Fassbinderei zu untersagen. Der durch die Eintragung einer nationalen Marke gewährte Schutz ist jedoch grundsätzlich auf das Gebiet des Eintragungsmitgliedstaats beschränkt. Nach österreichischem Recht ist die Nutzung eines Zeichens als Bestandteil einer eMail-Adresse sowie als Domain grundsätzlich eine markenmäßige Benutzung im Sinne des § 10a MSchG. Die Besonderheit des Falles liegt daher darin, dass die Beklagte die Domain pauscha.at von Österreich aus betreibt, die Website unter pauscha.at jedoch durch Geoblocking für österreichische Nutzer sperrt und einen Disclaimer verwendet. Es ist für den OGH zu klären, ob dies dennoch eine Benutzungshandlung im Sinne des Markenrechts im Schutzland Österreich darstellt, insbesondere im Hinblick auf die Herkunfts- und Werbefunktion einer Marke und das Ziel eines unverfälschten Wettbewerbs. Für eine Benutzungshandlung trotz Geoblockings und der Verwendung des Disclaimers könnte sprechen, dass die Beklagte das Zeichen »Pauscha« schon dadurch markenrechtswidrig im Inland nutzt, dass sie von ihrem Sitz in Österreich aus den Webauftritt unter der österreichischen Domain gestaltet. Dagegen spricht unter anderem die Überlegung, dass sich die Website ausdrücklich nicht an im Schutzstaat Österreich ansässige Verbraucher richtet. Da weder ein »acte clair« (also eine eindeutige Rechtslage) vorliegt noch alle Rechtsfragen durch die bisherigen Vorabentscheidungen des EuGH gelöst sind, hat der OGH als letzte Instanz gemäß Art. 267 Satz 3 AEUV ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten.

Für international tätige Unternehmen mit Markenschutz könnte die Entscheidung erhebliche praktische Konsequenzen haben. Sollte der EuGH zu der Ansicht kommen, dass bereits die (Registrierung und) Nutzung einer .at-Domain einen ausreichenden Inlandsbezug begründet, auch wenn sich das Angebot ausdrücklich nicht an den österreichischen Markt richtet, würde das die aus einer Marke resultierenden Rechte erweitern. Sollte der EuGH stattdessen urteilen, dass Geoblocking und Disclaimer einen Inlandsbezug ausschließen, könnten Unternehmen ihre Angebote zielgerichtet beschränken. Bis wann der EuGH seine Entscheidung trifft, ist derzeit nicht absehbar.

Das Vorabentscheidungsersuchen des OGH (Beschluss vom 20.05.2026 – Az. 4 Ob 169/25v) finden Sie bei Auswahl des Dokumententyps »Entscheidungstexte« und Eingabe der »Geschäftszahl« 4 Ob 169/25v auf der Seite des Rechtsinformationssystem des Bundes.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

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