ringlockschuppen.com

Vertipper ohne Anspruch

Das OLG Hamm (Urteil vom 27.11.2006, Az.: 6 U 106/05) befasste sich mit dem Streit um die Vertipperdomain ringlockschuppen.com (statt ringlokschuppen.com), und kam zu einem für die Klägerin erstaunlichen Ergebnis: deren Klage wurde in 2. Instanz abgewiesen.

Die Klägerin betreibt unter dem Namen Ringlokschuppen ein Veranstaltungszentrum in Bielefeld. Sie ist im Internet unter der Domain ringlokschuppen.com erreichbar. Früher betrieb die Geschäftsführerin der Klägerin die Diskothek PC 69 in Bielefeld. Der Beklagte ist seit dem 23.09.2003 Inhaber der streitigen Domain ringlockschuppen.com, unter der er bis zum 01.07.2004 Inhalte veröffentlicht hatte, die die mittlerweile geschlossene Diskothek PC 69 in Bielefeld betrafen. Seitdem enthält die Webseite überhaupt keine Inhalte mehr. Die Klägerin verlangte unter Berufung auf ihr Namensrecht nach § 12 BGB vom Beklagten, die Domain ringlockschuppen.com nicht mehr zu nutzen und auf sie zu verzichten. Vor dem Landgericht Bielefeld (Az.: 2 O 81/05) war die Klägerin damit erfolgreich. Doch ging der Beklagte in Berufung.

Das OLG Hamm setzte sich ausführlich mit dem Namensrecht auseinander und kam zum Ergebnis, die Klägerin habe keine namensrechtlichen, auf § 12 Abs. 2 BGB gestützten Unterlassungsansprüche betreffend die Verwendung der Domain ringlockschuppen.com gegen den Beklagten. Andere als namensrechtliche Ansprüche habe sie nicht geltend gemacht. Dabei geht das Gericht selbstverständlich davon aus, dass § 12 BGB nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen schützt, wobei der Namensschutz auch den mit der Firma identischen oder den von ihm abgeleiteten Domain-Namen erfasse. Die Klägerin ist Inhaberin des Namens Ringlokschuppen. Diese Bezeichnung ist ein Name im Sinne des § 12 BGB, der im Bielefelder Raum für das von der Klägerin betriebene Veranstaltungszentrum Verkehrsgeltung erlangt habe. Der seitens des Beklagten genutzte Domain-Name sei auch mit dem Namen der Klägerin ähnlich. Allerdings verletzte der Beklagte mit der Domain nicht den Namen der Klägerin, den sie im Geschäftsverkehr führt:

Namen, die man im Geschäftsverkehr führt, sind nämlich nur dann nach § 12 BGB geschützt, soweit das geschäftliche Interesse berührt ist. Nur soweit eine geschäftliche Beeinträchtigung aufgrund der Nutzung durch einen Dritten zu befürchten ist, entfaltet sich ein Anspruch nach § 12 BGB. Nutzt ein Dritter den Namen jedoch anderweitig, so dass geschäftliche Belange des Namensträgers nicht berührt werden, liegt keine Rechtsverletzung vor. So ist es im vorliegenden Falle: Die Klägerin ist Inhaberin der Domain ringlokschuppen.com und kann darüber ihre Geschäfte führen. Durch die Registrierung und Nutzung von ringlockschuppen.com durch den Beklagten wird ihre Arbeit nicht beeinträchtigt. Der Beklagte nutzt die Domain im Grunde gar nicht. Eine so genannte Sperrwirkung, hervorgerufen durch die Registrierung der ähnlichen Domain, liegt damit nicht vor. In der Diskussion um diesen Punkt zogen die Parteien und das Gericht die BGH-Entscheidungen zu shell.de und weltonline.de bei. In beiden Entscheidungen wird deutlich, dass von einer Sperrwirkung nur die Rede sein kann, wenn die Registrierung des Domain-Namens eine erhebliche Beeinträchtigung mit sich bringt. Bei shell.de war es dem Öl-Konzern benommen, die .de-Domains zu registrieren, da sie von einem Gleichnamigen registriert worden war. Im Fall der Webadresse weltonline.de hatte die Klägerin mit welt.de eine optimale Internetpräsenz. So gestalte es sich auch in diesem Falle.

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