kompit.de

Verwechselung nicht ausgeschlossen

Ende des letzten Jahres teilte RA Dr. Bücking von kanzlei.de mit, das OLG Hamburg (5. Zivilsenat) habe im Streit um den Domain-Namen kompit.de das Urteil der Vorinstanz aufgehoben. Damit stelle sich das OLG in Hamburg gegen die allgemeine Rechtsprechung. Die Frage, wann eine Verwechselungsgefahr zwischen einer Marke und einem Domain-Namen vorliegt, ist damit in Fällen mit Bezug zum Internet weniger eindeutig zu beantworten.

Die Frage, wann eine Verwechselungsgefahr zwischen zwei Kennzeichen besteht und an welchem Punkt sie sich soweit unterscheiden, dass sie nicht verwechselt werden können, wird im Zusammenhang mit dem Domain-Recht von jeher kontrovers diskutiert. Doch hatte sich in den vergangenen Jahren durch mehrere Urteile des BGH und der Oberlandesgerichte eine deutliche Richtung ausgebildet. Bei Domains sind danach etwas andere Maßstäbe anzusetzen, weil der Nutzer weiss, dass es im Internet auf Genauigkeit bei der Eingabe des Domain-Namens in den Browser ankommt; andernfalls findet man das Gesuchte nicht. In Kenntnis dessen, gehen viele Gerichte davon aus, dass der Unterschied zwischen einem Kennzeichen und einer Domain durchaus geringer sein können, ehe eine Verwechselungsgefahr eintritt.

Dieser Ansicht der Rechtsprechung folgte auch das LG Hamburg (Urteil vom 25.01.2005) bei seiner Entscheidung über die Domain kompit.de, deren Nutzung das Unternehmen Combit unterbinden wollte. Neben dem Unterschied der Schreibweise verwies das Gericht bei der Prüfung der Verwechselungsgefahr auch auf den Inhalt der Homepage, welche den Irrtum des Nutzers unverzüglich korrigiere.

Knapp ein Jahr später kam das in 2. Instanz angerufene OLG Hamburg zu einem ganz anderen Ergebnis. Für das OLG lag eine Verwechselungsgefahr nicht nur aufgrund der ähnlichen Schreibweise vor, sondern auch wegen des Klanges der Begriffe. Zudem habe sich die Verwechselungsgefahr bereits bei Eingabe der Domain in die Adresszeile des Browsers konkretisiert. Eine Korrektur der Fehlvorstellung des Nutzers durch den Inhalt der Startseite ändere nichts mehr an der Verwechselungsgefahr.

Nach Ansicht von RA Dr. Bücking habe der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung, weil die OLG-Rechtsprechung von einander abweiche. Gleichwohl liess das OLG Hamburg in diesem Falle die Revision zum BGH nicht zu.

Die beiden hamburger Urteile liegen im Internet nicht vor. Urteile, die die Frage anschneiden, sind:

BGH, vossius.de (Urteil vom 11.04.2002, Az.: I ZR 317/99

BGH, presserecht.de (Beschluss vom 25.11.2002, Az.: AnwZ (B) 41/02)

OLG Hamburg (ein anderer Senat als im vorliegenden Falle), zu schumarkt.de (Urteil vom 24.07.2003, Az.: 3 U 154/01

OLG Köln, bitbau.de (Urteil vom 09.07.2004, Az.: 6 U 166/03)

Kammergericht Berlin, oil-of-elf.de (Urteil vom 23.10.2001, Az.:
KG 5 U 101/01)

Anderer Ansicht:
OLG Düsseldorf, mobell.de (Urteil vom 02.08.2002, Az.: 38 O 57/02)

OLG Hamburg, be-mobile.de (Beschluss vom 07.07.2003, Az.: 3 W 81/03)

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