Domain-Newsletter

Ausgabe #1279 – 07. August 2025

Themen: AfriNIC – Regierung beauftragt Sonderermittler | Statistik – .com wieder im Kommen? | TLDs – Neues von .fi, .ph und .uk | ICA – Rückblick auf die zweite „Levine Lectures“ | UDRP – Web3-Unternehmen scheitert an Markenhürde | zh.com – 2 Zeichen für US$ 1 Mio. | BarCamp – 6. „IT Juristinnen Tag“ in Hamburg

AFRINIC – REGIERUNG BEAUFTRAGT SONDERERMITTLER

Die Skandale um das African Network Information Centre (AfriNIC) haben nun auch die Politik auf den Plan gerufen: die Regierung von Mauritius hat den Obersten Gerichtshof des Landes beauftragt, die Vorgänge rund um die Vorstandswahlen umfassend zu untersuchen.

Eigentlich galt der 30. September 2025 als Termin für die Durchführung der Wahlen und die Neubesetzung des AfriNIC-Vorstands als gesetzt. Eigentlich, denn nun wackelt auch dieser Termin, der ohnehin bereits als Ersatztermin für die annullierte Juni-Wahl anberaumt worden war. Am 25. Juli 2025 beauftragte Dharam Gokhool, der Präsident von Mauritius, auf Anraten seines Kabinetts den Richter N. F. Oh San-Bellepeau vom Obersten Gerichtshof von Mauritius, eine umfassende Untersuchung von AfriNIC einzuleiten, um einer sich rasch verschärfenden Krise zu begegnen. Hintergrund ist, dass die anhaltenden Streitigkeiten bei AfriNIC für erhebliche Unruhe sowohl in der Technologie-Community als auch der Politik gesorgt hat, da die Zuteilung neuer IP-Adressen inzwischen vollständig zum Erliegen gekommen ist. Aufhorchen lässt, dass zum Prüfungsumfang von San-Bellepeau ausdrücklich auch die Geschäftsführung durch den Insolvenzverwalter Gowtamsingh Dabee gehört; er soll prüfen, ob die Bestellung des Insolvenzverwalters ordnungsgemäß erfolgte und ob er im Einklang mit der Satzung von AfriNIC und den Interessen der AfriNIC-Mitglieder gehandelt hat. Die Bekanntmachung zur Einleitung der Untersuchung verweist ausdrücklich auf mögliches strafbares Verhalten im Zusammenhang mit Falschaussagen und Aktenfälschung gemäß den Abschnitten 332 (1) und 334 des Companies Act, was die Schwere der Bedenken der Regierung unterstreicht.

Ein weiterer Schwerpunkt der Prüfung liegt auf der umstrittenen Cloud Innovation Ltd. (CI). Insoweit wird untersucht, ob CI, seine Direktoren oder Mitarbeiter nach dem Recht von Mauritius ähnliche Straftaten begangen haben könnten. Dazu gehört die Prüfung, ob die Versuche von CI, den eigenen AfriNIC-Mitgliedschaftsstatus zu ändern oder die Liquidation von AfriNIC zu beantragen, rechtlich fragwürdig oder gar betrügerisch waren und ob weitere Handlungen – wie die Einleitung hunderter Gerichtsverfahren – einem konzertierten Versuch gleichkommen, die Kernfunktionen von AfriNIC zu lähmen und damit die gesamte Internetinfrastruktur Afrikas zu gefährden. Zudem wurde bekannt, dass einer der Anwälte von CI, Raouf Gulbul, der Ehemann von Rehana Mungly-Gulbul, der Obersten Richterin von Mauritius, ist. In Anbetracht der Komplexität der Aufgabe wurde Richter San-Bellepeau bis zum 30. September 2025 von seinen sonstigen richterlichen Aufgaben entbunden, um sich ausschließlich auf diese Untersuchung zu konzentrieren. Parallel erklärte der Premierminister des Landes AfriNIC offiziell zu einer „declared company“ und stellte die Organisation unter strenge rechtliche Aufsicht, die üblicherweise Unternehmen in akuten Krisen vorbehalten ist. Dieser Schritt ermächtigt von der Regierung ernannte Beamte, die Probleme von AfriNIC gründlich zu untersuchen, die Einhaltung der Vorschriften durchzusetzen und Transparenz sowie Vertrauen wiederherzustellen.

Unterdessen hat das Council der Number Resource Organization (NRO) die öffentliche Anhörung zum „Governance Document for the Recognition, Maintenance, and Derecognition of Regional Internet Registries (‘RIR Governance Document’)“ abgeschlossen. Der bisherige Entwurf sieht vor, dass einer Regional Internet Registry wie AfriNIC in letzter Konsequenz der Status aberkannt wird, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Im nächsten Schritt sollen die eingegangenen Stellungnahmen überprüft und der Entwurf gegebenenfalls überarbeitet werden; idealerweise soll der endgültige Entwurf bis Jahresende 2025 vorliegen, um dann im kommenden Jahr gemeinsam mit der Internet-Verwaltung ICANN verabschiedet zu werden.

Weitere Informationen zum „RIR Governance Document“ finden Sie unter:
> https://www.ripe.net/about-us/news/rir-governance-document-consultation-summary-report-published/

Quelle: circleid.com, eigene Recherche

STATISTIK – .COM WIEDER IM KOMMEN?

Die .com-Registry VeriSign Inc. sieht deutliche Zeichen der Erholung am Domain-Markt: das Unternehmen geht davon aus, dass die Gesamtdomainbasis in diesem Jahr zwischen 1,2 und 2,0 Prozent wachsen wird.

Am 24. Juli 2025 veröffentlichte VeriSign die Unternehmensergebnisse für das 2. Quartal 2025, und die Zahlen lassen sich hören. Insgesamt stieg die Zahl der weltweit registrierten Domains auf 371,7 Mio. an, ein Plus von 3,3 Mio. gegenüber dem Vorquartal. Für VeriSign besonders erfreulich: .com und .net kommen zusammen auf 170,5 Mio. Domains, ein Anstieg von 0,7 Mio. Domains gegenüber dem 1. Quartal 2025. Und die Voraussetzungen für weiteres Wachstum sind günstig. Dazu hat VeriSign vier Faktoren ausgemacht: die „renewal rate“ (also der Anteil der Vertragsverlängerungen) stieg von 72,7 Prozent im 2. Quartal 2024 auf nun 75,5 Prozent – bei 170,5 Mio. Domains ein erheblicher Unterschied. Des Weiteren hat VeriSign seine Marketingprogramme für Registrare angepasst; erreichen sie bestimmte Werte, profitieren alle. Das geht einher mit dem dritten Punkt: VeriSign beklagte sich bisher darüber, dass sich die Registrare auf die Gewinnmarge konzentrierten, anstatt neue Kunden zu gewinnen; hier hat VeriSign nun aber einen Sinneswandel in der Branche ausgemacht (den man mit Rabattprogrammen unterstützt). Und schließlich soll auch die Nachfrage nach .com-Domains aus China wieder angezogen haben. Alles zusammen hob VeriSign daher die Wachstumsprognose für 2025 auf zwischen 1,2 und 2,0 Prozent an; bisher lag die Prognose bei minus 0,7 bis plus 0,9 Prozent. Ein Verlustjahr scheint damit abgewendet zu sein.

Bei den ccTLDs hat VeriSign festgestellt, dass die Gesamtzahl aller Registrierungen Ende des 2. Quartals 2025 bei 143,4 Mio. lag. Das entspricht einem Anstieg von 0,5 Mio. Registrierungen gegenüber dem Vorquartal und sogar 3,5 Mio. im Jahresvergleich. Dabei liegt Chinas .cn mit 21 Mio. Domains deutlich vor Deutschlands .de mit 17,6 Mio. Domains. Drittbeliebteste ccTLD bleibt die britische .uk mit 10,2 Mio. Registrierungen. Starkes Wachstum meldet VeriSign bei den nTLDs, die um 1,7 Mio. auf 39,5 Mio. registrierte Domains zulegen konnten. Die Zahlen bleiben aber volatil; so kommt die führende Domain-Endung .xyz auf eine „renewal quote“ von lediglich 22,2 Prozent. Gerade einmal jeder fünfte Inhaber einer .xyz-Domain entscheidet sich also, den Registrierungsvertrag zu verlängern. Bei .shop (11,3 Prozent) und .site (16 Prozent) sind diese Werte sogar noch schlechter.

Aus dem Land der aufgehenden Sonne erreicht uns der „JP Domain Name Registry Report 2024“. Wie die Japan Registry Services Co. Ltd. mitteilt, waren per 01. Januar 2025 exakt 1.778.823 .jp-Domains registriert, ein Anstieg von 22.716 Domains gegenüber dem Vorjahr. Ähnlich wie der Domain-Atlas der DENIC geht der Report auch geographisch in die Tiefe und schlüsselt die .jp-Registrierungen nach den 47 Präfekturen auf; dabei dominiert wenig überraschend die Präfektur Tokio, die bevölkerungsreichste Metropole des Landes. Ebenfalls den Jahresbericht 2024 veröffentlicht hat das Taiwan Network Information Center (TWNIC). Insgesamt waren demnach 485.655 .tw-Domains registriert, mit 212.993 der Großteil unterhalb der Subdomain .com.tw; direkt unterhalb von .tw waren es 148.874. 326.179 .tw-Domains waren rein englischsprachige und 75.589 waren chinesische Domain-Namen. Branchenmäßig dominiert der Groß- und Einzelhandel (43,45 Prozent) vor dem Bereich Herstellung (16,13 Prozent). In Sachen Sicherheit setzt TWNIC nunmehr auf einen Registry-Lock; dieser passwortgeschützte Dienst verhindert unbefugte oder unerwünschte Änderungen an .tw-Domains, um das Risiko unbefugter Änderungen, Kündigungen oder Übertragungen von Domains zu reduzieren.

Die aktuellen Domain-Zahlen:
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.de – 17.606.786 – (Vergleich zum Vormonat: + 10.993)
.at – 1.485.532 – (Vergleich zum Vormonat: – 395)
.com – 158.507.230 – (Vergleich zum Vormonat: + 585.453)
.net – 12.515.977 – (Vergleich zum Vormonat: – 49.993)
.org – 11.262.516 – (Vergleich zum Vormonat: + 45.549)
.info – 4.078.561 – (Vergleich zum Vormonat: + 57.756)
.biz – 1.213.256 – (Vergleich zum Vormonat: – 4.489)
.eu – 3.621.387 – (Vergleich zum Vormonat: + 7.397)

.xyz – 5.878.268 – (Vergleich zum Vormonat: + 453.387)
.top – 5.794.765 – (Vergleich zum Vormonat: + 440.732)
.shop – 4.074.150 – (Vergleich zum Vormonat: + 16.197)

(Stand 02. August 2025)

Den „Domain Name Industry Brief“ für das 2. Quartal 2025 finden Sie unter:
> https://www.dnib.com/articles/the-domain-name-industry-brief-q2-2025

Den „JP Domain Name Registry Report 2024“ finden Sie unter:
> https://jprs.co.jp/doc/report/registry-report-2024-e.pdf

Den „2024 .tw Domain Report“ finden Sie unter:
> https://blog.twnic.tw/en/2025/07/21/31779/

Quelle: jprs.co.jp, twnic.tw, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .FI, .PH UND .UK

Happy Birthday, .uk: das Länderkürzel des Vereinigten Königreichs hat am 24. Juli 2025 seinen 40. Geburtstag gefeiert. Derweil setzt die finnische .fi die Vorgaben der NIS-2 um, während die Philippinen ihre Streitschlichtungsregeln modifizieren – hier unsere Kurznews.

Die Finnish Transport and Communications Agency Traficom, Verwalterin der finnischen Länderendung .fi, hat eine aktualisierte Fassung der Domain Name Regulation „Verkkotunnusmääräys M 68“ herausgegeben. Sie ersetzt die seit 2016 geltende Version und berücksichtigt Änderungen in der Gesetzgebung sowie den technischen Anforderungen, insbesondere jene, die sich aus der NIS-2-Richtlinie der EU ergeben. Zu den wichtigsten Änderungen zählt, dass die Domain-Registrare künftig die Richtigkeit der Domain-Inhaberdaten überprüfen und Domain-Inhaber identifizieren müssen. Dementsprechend wurden die Informationen, die von den Registraren an Traficom übermittelt werden sollen, aktualisiert; spiegelbildlich sind auch die Informationen, die den Kunden zur Verfügung gestellt werden sollen, aktualisiert worden. Schließlich wurden die Anforderungen an die Cybersicherheit auf den neuesten Stand gebracht. Die Verordnung und die dazugehörige Begründung sind über die Plattform Finlex des finnischen Justizministeriums auf Finnisch und Schwedisch verfügbar.

Das Schiedsgericht der Genfer World Intellectual Property Organization (WIPO) gibt bekannt, dass die Regelungen für den Streitbeilegungsdienst um Domain-Namen mit der Endung .ph (Philippinen) geändert wurden. Die an die UDRP angelehnten Verfahrensregelungen erfordern künftig nicht mehr, dass die Parteien ihre Schriftsätze und Anlagen in Papierform einreichen; die rein elektronische Abwicklung genügt. Weiter wurde klargestellt, dass die .ph-Registry PH Domain Foundation eine Entscheidung des WIPO-Schiedsgerichts zur Übertragung oder Löschung einer .ph-Domain nach 30 Werktagen umsetzt (bei der UDRP sind es lediglich 10 Werktage), wenn man von keiner der Parteien eine Nachricht über die Einleitung eines zivilgerichtlichen Verfahrens erhält. Der unterlegenen Partei bleibt also mehr Zeit für die Prüfung, ob man die Entscheidung des Schiedsgerichts akzeptiert. Ferner wurde festgelegt, dass zivilrechtliche Verfahren vor einem Gericht am Standort entweder in Hongkong, in China oder am Sitz des Domain-Inhabers eingeleitet werden müssen. Schließlich weist die WIPO darauf hin, dass den .ph-Regeln eine „Sperr“-Bestimmung hinzugefügt wurde, um „Cyberflight“-Probleme zu verhindern. „Cyberflight“ bezieht sich auf die Praktik von Domain-Inhabern, die WHOIS-Angaben zu ändern, nachdem ein Beschwerdeverfahren erwartet oder eingeleitet wurde, mit der Absicht, das Verfahren zu behindern oder zu erschweren. Im Ergebnis soll dies den Transfer einer Domain auf den Rechteinhaber verzögern, doch auch dem schiebt die Registry einen Riegel vor.

Die offizielle Länderendung des Vereinigten Königreichs feiert ihren 40. Geburtstag. Im Jahr 1985 wurde .uk aufgrund seiner Verwendung im akademischen Bereich als eine der ersten ccTLDs anstelle von .gb eingeführt. Von Anfang an – .uk wurde noch vor der Entstehung des World Wide Web in die Root Zone eingetragen – wurde .uk zunächst vom University College London verwaltet. Danach wurde die Verwaltung in die Hände der United Kingdom Education and Research Networking Association (UKERNA) übergeben, bevor im Jahr 1996 die aktuelle Registry Nominet gegründet wurde und den Betrieb übernahm. 40 Jahre später ist .uk mit über 10 Mio. registrierten Domains bei über 2.000 akkreditierten Registraren und 2 Bill. DNS-Anfragen pro Jahr eine der beliebtesten ccTLDs weltweit. Mit Blick auf die weitere Zukunft von .uk, wenn Nominet im Jahr 2026 sein 30-jähriges Jubiläum feiert, laufen derzeit umfangreiche Projekte zur Modernisierung der technischen Systeme. Diese Fortschritte werden die Erfahrung derjenigen verbessern, die mit Nominet arbeiten, während Initiativen wie die kürzlich gestartete Domain Health Initiative die Erfahrung der Besucher von Webseiten mit der Endung .uk weiter verbessern werden. Wir gratulieren .uk von Herzen und sprechen standesgemäß einen Toast aus!

Die „Verkkotunnusmääräys M 68“ finden Sie unter:
> https://www.finlex.fi/fi/viranomaiset/maarayskokoelmat/traficom-viestinta/2025/51219

Weitere Informationen zum Streitbeilegungsdienst für .ph finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/cctld/ph/index.html

Quelle: traficom.fi, wipo.int, nominet.uk

ICA – RÜCKBLICK AUF DIE ZWEITE „LEVINE LECTURES“

Die Internet Commerce Association (ICA) hatte für den 21. Juli 2025 zur 2. Levine Lecture zu Ehren von Domain-Anwalt Gerald Levine geladen. Wieder gibt es eine Aufzeichnung, die wir uns angeschaut haben.

Die ICA setzt sich für den Schutz und die Interessen von Domain-Inhabern ein und gibt nun seit einigen Jahren das „ICA UDRP Digest“ heraus, in dem aktuelle UDRP-Entscheidungen vorgestellt und teilweise kommentiert werden. Zur Ehrung von Domain-Anwalt Gerald Levine, Gewinner des ICA Lifetime Achievement Award für seine bedeutenden wissenschaftlichen Beiträge zur UDRP, Autor des Buches „Domain Name Arbitration“ sowie WIPO- und Forum-Panelist, startete die ICA vergangenes Jahr die jährlich stattfindenden „Levine Lectures“. Die 2. Levine Lecture bestritt jetzt Domain-Anwalt David Bernstein aus New York.

Bernstein, genannt der „Zauberer des Markenrechts“, begann Anfang der 1990er Jahre seine Anwaltskarriere und hat rund 400 UDRP-Entscheidungen getroffen, knapp 300 bei WIPO und mehr als 100 bei anderen Streitbeilegungsinstitutionen. Er sieht sich selbst nicht als „digital native“, war aber in der Lage, schon früh in den 1990er Jahren Domain-Prozesse erfolgreich zu führen, wie etwa um kaplan.com, bei dem die Princeton Review klassisch die Marke von Stanley Kaplan verletzte, um auf ihre eigenen Lernprogramme aufmerksam zu machen, oder avon.com, bei dem die Domain lediglich registriert war, aber nicht geschäftlich genutzt wurde – ein klarer Fall von Cybersquatting, dem markenrechtlich aber nur schwer beizukommen war. Für Bernstein und seine Kollegen war die Erarbeitung der UDRP die Lösung aller domainrechtlichen Probleme. Ende der 1990er gab es eine Menge Cybersquatting. Die UDRP einmal implementiert, würde man ruck zuck alle Streitigkeiten schnell geklärt haben und alles wäre gut. Doch wie sich herausstellte, war das ein Irrtum. Das Internet entwickelte sich in den vergangenen 25 Jahren weiter, wurde komplexer, mit mehr gTLDs und ccTLDs, einer Explosion von Anwendungen, Registries, Registraren und Registrierungen weltweit. Mit der Zunahme an Komplexität wurden auch die Domain-Streitigkeiten komplexer. Die ganz überwiegende Mehrheit der UDRP-Verfahren sei nach wie vor einfach; doch gäbe es hochkomplexe Fälle, die einen großen Aufwand bei der Prüfung mit sich bringen. Bernstein mutmaßt, dass AI bei den einfacheren Fällen zukünftig helfen und die Kosten niedrig halten werde, aber bei den komplexen Fällen bedürfe es des spezialisierten Fachmanns. Etwa 95 Prozent der Fälle seien einfach und klar zu entscheiden und führen zum Transfer der Domain. Doch er beschäftige sich – oft in Dreierpanels – mit den komplexen Fällen. Bei ihm liege die Transferquote gerade mal bei 50 Prozent.

Und so kommt Bernstein auf eines seiner Kernthemen der Vorlesung: In einigen dieser komplexen Fälle streiten die Parteien darüber, inwieweit die Behauptung einer Markenverletzung für die Frage des Cybersquatting relevant ist. Es gäbe die Ansicht, aufgrund der Komplexität könne man von einer Entscheidung absehen, da es sich um einen Fall handele, der von der UDRP nicht gedeckt sei. Dem stimmt er jedoch nicht zu – wie auch Gerald Levine. Eine Markenrechtsverletzung ist relevant im Rahmen des UDRP-Verfahrens und kein Grund, eine Beschwerde abzuweisen mit der Begründung, dass dies außerhalb des Geltungsbereichs der UDRP liege. In der Folge zeigt Bernstein für jedes Element der UDRP, wie Fragen des Markenrechts in die eigentlich zur Lösung von Cybersquatting-Fällen entwickelte UDRP eingebunden sind. Es wird deutlich, dass beispielsweise der Vertrieb gefälschter Markenprodukte keine geschäftliche „bona fide“-Nutzung einer Domain darstellt. Panelisten müssen in einem solchen Fall die Verletzung eines Markenrechts prüfen. Im Streit um die Domain voguecatch.com (WIPO Case No. D2012-0136) prüfte das Dreierpanel, ob tatsächlich gefälschte Markenprodukte über die streitbefangene Domain vertrieben werden. In einem vorangegangenen Fall hatte das Panel vom Beschwerdeführer verlangt, dass er ein gefälschtes Produkt bestellt und analysiert, um nachzuweisen, dass es ein gefälschtes Produkt ist. Das ging Bernstein und den Kollegen im vougecatch.com-Fall zu weit. Ihnen reichte aus, dass der Beschwerdeführer die Wahrscheinlichkeit einer Fälschung belegte. Die einfache Behauptung, es seien Fälschungen, reiche hingegen nicht aus – ein Panel brauche Fakten. In umgekehrten Fällen prüfe man ebenfalls Markenrecht bei der Feststellung, dass „bona fide“ vorliegt. Als Beispiel nennt Bernstein den Oki-Data-Fall, bei dem er mit im Dreierpanel saß und in dem er vier Voraussetzungen aus dem Markenrecht benannt hat, die erfüllt sein müssen, damit hier von legitimem „bona fide“ die Rede sein könne. In der Folge referiert er weitere schwierige Fälle. Er gibt auch Beispiele bei Fragen des „bad faith“, etwa der Streit um ejuicedb.com, die sich von der Marke „juice db“ nur durch das online oft genutzte „e“ unterschied. Kernfrage war: wusste der Gegner von der Marke und dem Beschwerdeführer? Der Fall wäre vor einem Markengericht anders ausgegangen, Bernstein sah hier kein „bad faith“. Oder der Fall praythevote2024.com/.org, bei dem der Gegner um die Marke „praythevote“ wusste, ja die Sache eingehend geprüft hatte mit dem Ergebnis, dass er davon ausging, sie sei mangels Nutzung gelöscht. Für Bernstein war der Gegner seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen und durfte den fehlenden Markenschutz annehmen, weshalb er ihm keine Bösgläubigkeit zuschrieb. Fragen des Markenrechts spielen demnach oft in UDRP-Verfahren hinein und machen die Prüfung komplexer.

In der gut einstündigen Levine Lecture geht David Bernstein zahlreiche komplexe Szenarien der Entscheidungsfindung in UDRP-Verfahren durch. Der Schwerpunkt seines Vortrags liegt auf dem Einfluss und der Notwendigkeit der Prüfung von markenrechtlichen Fragen. Die von ihm herangezogenen Beispiele geben hilfreiche Einsichten für Anwälte und Betroffene, die sich mit UDRP-Verfahren auseinandersetzen. Es lohnt, sich die Stunde Zeit zu nehmen und die 2. Levine Lecture anzuschauen.

Die Aufzeichnung der empfehlenswerten 2. Levine Lecture von David Bernstein finden Sie unter:
> https://www.youtube.com/watch?v=TN_ATdFStDY

Quelle: Internet Commerce Association, eigene Recherche

UDRP – WEB3-UNTERNEHMEN SCHEITERT AN MARKENHÜRDE

In einem aktuellen UDRP-Verfahren scheiterte ein Web3-Unternehmen bereits an der Frage, ob es Inhaberin einer Marke ist. Eine Marke war zwar beantragt, aber vom Markenamt weder bestätigt noch eingetragen, und eine Gewohnheitsmarke nicht belegt. Ansonsten bestätigte das Panel in einem Satz das Vorliegen der anderen Voraussetzungen.

Das Web3-Unternehmen Auradine Inc. mit Sitz in den USA bietet Dienstleistungen im Bereich „web infrastructure solutions for blockchain, security, and privacy“ an. Es sah seine Rechte an der Marke „TERAFLUX“ durch die Domain teraflux.com verletzt und startete ein UDRP-Verfahren. Im Verfahren trug es unter anderem vor, die Rechte an „TERAFLUX“ beruhten zum einen auf seiner Markenanmeldung, die am 30. Juli 2024 vom United States Patent and Trademark Office (USPTO) angenommen wurde, und zum anderen auf einer gewohnheitsrechtlichen Marke, da es den Begriff seit Mai 2023 nutzt. Der Gegner habe keine Markenrechte, sei unter dem Domain-Namen teraflux.com nicht bekannt und er betreibe unter der Domain kein „bona fide“-Angebot von Waren oder Dienstleistungen, sondern nutze die Domain, um sich als der Markeninhaberin auszugeben und deren Produkte und Dienstleistungen zum Verkauf anzubieten. Der Gegner, SpeedHost247 / SpeedHost247 Web Hosting aus den USA, meldete sich nicht zur Sache. Als Panelist kam Charles A. Kuechenmeister zum Zuge.

Kuechenmeister wies die Beschwerde ab, da die Beschwerdeführerin keine Markenrechte nachgewiesen habe (NAF Claim Number: FA2506002163519). In ihrer Beschwerde bezieht sich die Beschwerdeführerin auf zwei UDRP-Entscheidungen, in denen die Panels jeweils eine Marke als gegeben annahmen, obwohl lediglich ein Anmeldung und die Annahme der Anmeldung durch das Markenamt vorlag. Für Kuechenmeister war der vorliegende Fall allerdings nicht vergleichbar, denn in einem Fall ging eine monatelange Nutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr voraus, und im anderen Fall lag nicht nur eine „Notice of Allowance“ des USPTO vor, sondern auch eine „Notice of Approval“ (Zulassungsmitteilung). Im aktuellen Fall habe das Markenamt die Marke nicht registriert, und es läge kein Beweis für eine Zulassung der Marke vor. Die im Laufe der Jahre entwickelte Rechtsprechung zur UDRP sei zudem eindeutig: ein anhängiger Antrag auf Eintragung einer Marke beim USPTO reiche nicht aus, den Anforderungen des § 4 (a) (i) der Policy zu genügen. Im WIPO Overview 3.0 (§ 1.1.4) heißt es zudem, eine anhängige Markenanmeldung allein begründet noch keine Markenrechte im Sinne der UDRP.

Abgesehen von der Markenanmeldung machte die Beschwerdeführerin auch gewohnheitsrechtliche Markenrechte geltend. Diese gewohnheitsrechtlichen Rechte an einer Marke könnten durch den Nachweis einer sekundären Bedeutung belegt werden, die durch den Nachweis der ausschließlichen Benutzung der Marke im Handel über einen bestimmten Zeitraum, durch Beweise für Werbung und Verkäufe, durch die Wiedererkennung der Marke durch die Kunden, durch unaufgeforderte Aufmerksamkeit in den Medien oder durch andere Beweise, die zeigen, dass die maßgeblichen Verbraucher die Marke mit den Waren oder Dienstleistungen eines einzelnen Verkäufers in Verbindung bringen, nachgewiesen wird. Die Beschwerdeführerin behauptete, sie habe ihre Dienstleistungen unter der Marke „TERAFLUX“ seit Mai 2023 aktiv beworben, und legte als Nachweis einen Screenshot der unter der Domain auradine.com verorteten Website vor – ohne Datum, aber mit der Urheberrechtsinformation „©2025 Auradine“. Kuechenmeister stellte fest, die Marke „TERAFLUX“ erscheine nicht auf der Website, und es gäbe keine anderen Anzeichen für eine Nutzung der Marke durch die Beschwerdeführerin oder Beweise für die Art und Dauer der Benutzung der Marke, den Umfang der Verkäufe unter der Marke, die Art und den Umfang der Werbung unter Verwendung der Marke und den Grad der tatsächlichen Öffentlichkeit. Deshalb stellte Kuechenmeister fest, dass die Beschwerdeführerin die Anforderungen der UDRP nicht erfüllt habe. Da bereits das erste Element der UDRP nicht erfüllt wurde, prüfte Kuechenmeister die folgenden beiden Elemente nicht. Er erklärte lediglich, dass die vorgelegten Beweise im Hinblick auf die beiden weiteren Elemente deren Vorliegen bestätigen würden. Gleichwohl wies er die Beschwerde ab.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain teraflux.com finden Sie unter:
> https://www.adrforum.com/DomainDecisions/2163519.htm

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: adrforum.com, eigene Recherche

ZH.COM – 2 ZEICHEN FÜR US$ 1 MIO.

Die vergangene Domain-Handelswoche liefert wieder eine im siebenstelligen Bereich gehandelte Domain ab: zh.com kommt bei Sedo auf US$ 1.000.000,– (ca. EUR 863.088,–). Daneben gibt es weitere erfreuliche Preise, die wir diesmal wieder weitestgehend aus den Ergebnissen der vergangenen Woche bei namebio.com gezogen haben.

Die bei Sedo zum Preis von US$ 1.000.000,– (ca. EUR 863.088,–) gehandelte Zwei-Zeichen-Domain zh.com schafft es auf der Jahresbestenliste 2025 bisher auf lediglich Platz 6, den sie sich mit slash.com teilen muss. Nicht so erfolgreich ist die ursprünglich am 11. Juli 1985 als eine der ersten Domains überhaupt registrierte Drei-Zeichen-Domain mcc.com. Sie wechselte aktuell für US$ 90.999,– (ca. EUR 78.540,–) den Inhaber, verbuchte allerdings im Oktober 2008 noch mit US$ 195.000,– (ca. EUR 143.374,–) mehr als das Doppelte. Hingegen verbesserte sich die Zifferndomain 7007.com von US$ 2.073;– (ca. EUR 1.314,–) im Juni 2008 auf jetzt US$ 24.000,– (ca. EUR 20.714,–). Nicht so hingegen boob.com mit aktuell US$ 22.008,– (ca. EUR 18.995,–), die deutlich unter den im April 2007 anlässlich einer T.R.A.F.F.I.C. erzielten US$ 80.000,– (ca. EUR 58.640,–) liegt. Besser steht socialrank.com mit jetzt US$ 15.750,– (ca. EUR 13.594,–) da als mit dem Preis von US$ 5.500,– (ca. EUR 4.031,–), den sie ihrerseits im April 2007 erzielte. Schließlich ist da noch iwish.com zum aktuellen Preis von US$ 14.113,– (ca. EUR 12.181,–), der etwas unter den im Februar 2023 erzielten US$ 16.020,– (ca. EUR 15.192,–) liegt.

Die Länderendungen beherrscht nun wieder Anguilla mit unter anderem bind.ai zum Preis von US$ 120.000,– (ca. EUR 103.571,–). thegrid.ai verbesserte sich von US$ 410,– im August 2023 auf aktuell US$ 14.000,– (ca. EUR 12.083,–). Andere Landesendungen stehen auch gut da. Verbesserungen verzeichnen charge.io mit US$ 16.250,– (ca. EUR 14.025,–) gegenüber EUR 13.000,– im Juli 2019 und wi.si mit US$ 3.500,– (ca. EUR 3.021,–) gegenüber US$ 2.000,– (ca. EUR 1.504,–) im Januar 2013.

Die neuen generischen Endungen stehen mit go.chat zum Preis von US$ 30.000,– (ca. EUR 25.893,–) und anderen gut da. Die klassischen generischen Endungen sind ebenfalls gut vertreten, mit queensgreencanopy.org zum Preis von US$ 34.001,– (ca. EUR 29.346,–) an erster Stelle. Die vergangene Domain-Handelswoche war wieder sehr gut.

Länderendungen
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bind.ai – US$ 120.000,– (ca. EUR 103.571,–)
gary.ai – US$ 75.000,– (ca. EUR 64.732,–)
village.ai – US$ 75.000,– (ca. EUR 64.732,–)
sauna.ai – US$ 70.000,– (ca. EUR 60.416,–)
mcm.ai – US$ 50.000,– (ca. EUR 43.154,–)
msl.ai – US$ 50.000,– (ca. EUR 43.154,–)
callme.ai – US$ 50.000,– (ca. EUR 43.154,–)
dai.ai – US$ 50.000,– (ca. EUR 43.154,–)
agentics.ai – US$ 32.000,– (ca. EUR 27.619,–)
things.ai – US$ 28.500,– (ca. EUR 24.598,–)
meditative.ai – US$ 24.299,– (ca. EUR 20.972,–)
thegrid.ai – US$ 14.000,– (ca. EUR 12.083,–)
blockbrain.ai – US$ 14.000,– (ca. EUR 12.083,–)
regulate.ai – US$ 9.800,– (ca. EUR 8.458,–)
prairie.ai – US$ 5.877,– (ca. EUR 5.072,–)
shaw.ai – US$ 5.001,– (ca. EUR 4.316,–)
hypnotic.ai – US$ 4.800,– (ca. EUR 4.143,–)
roxanne.ai – US$ 3.651,– (ca. EUR 3.151,–)
tork.ai – US$ 3.350,– (ca. EUR 2.891,–)
helsinki.ai – US$ 3.161,– (ca. EUR 2.728,–)
fofo.ai – US$ 2.525,– (ca. EUR 2.179,–)

yes.fi – US$ 42.350,– (ca. EUR 36.552,–)
ftf.io – US$ 20.789,– (ca. EUR 17.943,–)
pc.pt – US$ 17.300,– (ca. EUR 14.931,–)
charge.io – US$ 16.250,– (ca. EUR 14.025,–)
7799.cc – US$ 11.755,– (ca. EUR 10.146,–)
aistaff.co – US$ 10.000,– (ca. EUR 8.631,–)
casinos-espana.es – US$ 5.801,– (ca. EUR 5.007,–)
electricity.io – US$ 5.600,– (ca. EUR 4.833,–)
redwood.vc – US$ 4.988,– (ca. EUR 4.305,–)
onboard.id – US$ 4.888,– (ca. EUR 4.219,–)
arvana.fr – US$ 4.702,– (ca. EUR 4.058,–)
osclinic.co.uk – US$ 4.029,– (ca. EUR 3.477,–)
wi.si – US$ 3.500,– (ca. EUR 3.021,–)
puzzler.eu – US$ 3.349,– (ca. EUR 2.890,–)
ricewallet.io – US$ 3.151,– (ca. EUR 2.720,–)

Neue Endungen
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go.chat – US$ 30.000,– (ca. EUR 25.893,–)
ai.now – US$ 25.000,– (ca. EUR 21.577,–)
frost.bot – US$ 9.999,– (ca. EUR 8.630,–)
hawk.trade – US$ 9.888,– (ca. EUR 8.534,–)
loaded.online – US$ 7.000,– (ca. EUR 6.042,–)
detect.now – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.315,–)
neme.xyz – US$ 3.979,– (ca. EUR 3.434,–)
oxygen.app – US$ 3.850,– (ca. EUR 3.323,–)
369.app – US$ 2.800,– (ca. EUR 2.417,–)
smartcity.press – US$ 2.525,– (ca. EUR 2.179,–)

Generische Endungen
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queensgreencanopy.org – US$ 34.001,– (ca. EUR 29.346,–)
mybenefitscalwin.org – US$ 30.500,– (ca. EUR 26.324,–)
tbfacts.org – US$ 28.501,– (ca. EUR 24.599,–)
discoverkyrgyzstan.org – US$ 26.700,– (ca. EUR 23.044,–)
ghanaembassydc.org – US$ 24.250,– (ca. EUR 20.930,–)
leravi.org – US$ 20.100,– (ca. EUR 17.348,–)
makeitright.org – US$ 12.760,– (ca. EUR 11.013,–)
sixsquare.org – US$ 12.750,– (ca. EUR 11.004,–)
squareonejustice.org – US$ 12.277,– (ca. EUR 10.596,–)
thomaslegion.net – US$ 10.250,– (ca. EUR 8.847,–)
joinipsa.org – US$ 9.000,– (ca. EUR 7.768,–)
moodfuel.org – US$ 8.500,– (ca. EUR 7.336,–)
hopecampaign.org – US$ 8.301,– (ca. EUR 7.164,–)
isp.org – US$ 8.022,– (ca. EUR 6.924,–)
cumbiaton.org – US$ 7.300,– (ca. EUR 6.301,–)

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zh.com – US$ 1.000.000,– (ca. EUR 863.088,–)
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aqueduct.com – US$ 72.000,– (ca. EUR 62.142,–)
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Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: namebio.com, tldinvestors.de, thedomains.com

BARCAMP – 6. „IT JURISTINNEN TAG“ IN HAMBURG

Die Rechtsanwaltskanzleien Diercks und Härting Rechtsanwälte veranstalten im November 2025 den 6. „IT Juristinnen Tag“ in Hamburg. Unter dem Thema „IT-Juristinnen Tag – Das BarCamp zu Digitalisierung und Recht“ sind IT-JuristInnen, Datenschutzbeauftragte und IT-Secs zum Austausch geladen.

Es ist bereits der 6. „IT Juristinnen Tag“, den die Rechtsanwaltskanzlei Diercks und Härting Rechtsanwälte veranstalten. Die diesmal am 21. November 2025 und in Hamburg stattfindende Veranstaltung bleibt dem Konzept eines BarCamp treu. BarCamp bedeutet, es gibt einen Tagesablauf, aber ein Vortragsprogramm steht nicht fest, sondern wird von den Teilnehmenden vor Ort bestimmt. Durch den Tag führen die Rechtsanwältinnen Marlene Schreiber und Nina Diercks. Ziel der „Unkonferenz für IT JuristInnen, Datenschutzbeauftragte und IT-Secs“ ist unter anderem, eine Möglichkeit zum fach- und senioritätsübergreifenden Wissenstransfer und zum entspannten Networking zu bieten. Das BarCamp beginnt mit dem Anmeldeprozedere sowie einer Eröffnung von Schreiber und Diercks um 09:00 Uhr. Als Keynote-Sprecherin konnte Sina Barenkau, Senior Data Protection Expert & Syndikusrechtsanwältin (E.ON SE), gewonnen werden. Als weiterer Referent ist Rechtsanwalt Dr. Eren Basar, Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht und Dozent, mit im Boot.

Der 6. „IT Juristinnen Tag – Das BarCamp zu Digitalisierung und Recht“ findet am Freitag, den 21. November 2025 in den Räumen der nativDigital GmbH, Stahltwiete 21 in 22761 Hamburg statt. Er richtet sich in erster Linie an IT-Juristinnen, aber auch IT-Juristen können sich anmelden. Insgesamt ist Platz für 100 TeilnehmerInnen (75 Tickets für Frauen, 25 für Männer). Die Tickets kosten jeweils EUR 175,– (zzgl. Ticketgebühr und gesetzliche USt.). Darin enthalten sind neben Frühstück, Mittagessen, Kuchen und Fingerfood, Wein am Abend, allzeit Kaffee und alkoholfreie Getränke. Beim Erwerb eines Tickets sind die angegebenen Regeln zu beachten.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://it-juristinnentag.de

Quelle: eigene Recherche

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