Domain-Newsletter

Ausgabe #1269 – 29. Mai 2025

Themen: nTLD-Programm – Startschuss fällt im April 2026 | Vorratsdatenspeicherung – EU arbeitet an Regelung | TLDs – Neues von .aero, .io und .uk | UDRP – 5:1 für den Flugzeughersteller Textron | Wechselzeit – Wenn sich die Domain-Endung ändert | fuse.com – Sicherung für US$ 2.129.509,– | nTLDs – ICANN-Webinar zum Bewerberhandbuch

NTLD-PROGRAMM – STARTSCHUSS FÄLLT IM APRIL 2026

Holen Sie Ihren Kalender und zücken Sie Ihr Schreibgerät: die Internet-Verwaltung ICANN hat mitgeteilt, dass der Startschuss für die nächste Einführungsrunde generischer Top Level Domains im April 2026 fällt. Vor allem für Markeninhaber drängt die Zeit.

„In April 2026, the New Generic Top-Level Domains (gTLD) Program: Next Round will open for businesses and entities to apply to operate a new gTLD.“ – so steht es im ICANN-Report „Understanding the gTLD Opportunity for Brands“, der am 20. Mai 2025 vorgestellt wurde. Der Report richtet sich an Markeninhaber, bei denen ICANN festgestellt hat, dass Kosten, Bekanntheit und Wissenslücken viele von ihnen abhalten, die Chancen zu nutzen, die eine eigene nTLD mit sich bringt. Diese Informationsdefizite will ICANN beseitigen. Laut einer globalen, von ICANN beauftragten Studie habe die Steigerung der Markenbekanntheit und -sichtbarkeit für Marketingleiter oberste Priorität; mehr als die Hälfte (54 Prozent) gab dies als den zentralen Punkt ihrer Tätigkeit an. Danach folgten die Verbesserung der Kundenbindung und -treue (45 Prozent) und die Expansion in neue Märkte (40 Prozent). Ihnen allen will ICANN mit einer spezifischen Markenendung helfen, die Sichtbarkeit und Markenreichweite zu erhöhen. Da KI und Datenschutz die beiden wichtigsten Trends der nächsten fünf Jahre darstellen würden, könne ein Betreiber einer nTLD seinen Nutzern und Kunden zusätzliches Vertrauen in deren Sicherheit und Legitimität vermitteln und so das Vertrauen in die Marke stärken.

Wer sich angesichts der nahenden Einführungsphase von praktischen Beispielen überzeugen lassen will, für den hat ICANN die Website „New gTLD Use Cases“ eingerichtet. Dort finden sich Städteendungen wie .amsterdam, .berlin oder .hamburg ebenso wie klassische .brands wie .edeka und .microsoft. Im Fall von .edeka äußert sich der Edeka Verband kaufmännischer Genossenschaften e.V. in Kurzform zu den Motiven seiner Bewerbung im Jahr 2012, aber auch zur Nutzung: „We started with the use of .edeka domain names for some of our IT projects. Nowadays, we use .edeka domain names mainly for new digital projects, and across all communication channels and stakeholders.“ Bei Microsoft heißt es: „Moving workloads to our dotBrand TLD enables us to improve user trust and confidence, simplify our naming strategy, and strengthen our brand.“ Wer diese Lücke für die eigene Marke schließen will, darf aber nicht bis April 2026 warten. „Our message to brands who want to take the next step is twofold – this is the time to start planning for next year, and we are here to help“, so die Netzverwaltung.

Wer es gar nicht erwarten kann, für den hält ICANN das Webinar „High-level Guide to the Draft Applicant Guidebook“ bereit, das am 03. Juni 2025 stattfindet. Um möglichst viele Zeitzonen abzudecken, gibt es zwei Termine, nämlich von 04:00 — 05:30 (UTC) und von 16:30 — 18:00 (UTC). Für die im Sommer geltende Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ) sind zwei Stunden zu addieren. Im Mittelpunkt der Veranstaltung steht der vollständige Entwurf des Bewerberhandbuchs (Applicant Guidebook, kurz: AGB). Ziel ist es, die ICANN-Community auf die öffentliche Kommentierungsphase vorzubereiten. Es gab zwar bereits vier Kommentierungsphasen, die jedoch stets nur Teile des AGB betroffen haben; vom 30. Mai 2025 bis 23. Juli 2025 soll der Gesamtentwurf zur Überprüfung und Stellungnahme offenstehen. Das interaktive Webinar beginnt mit einem Überblick über den Weg des Bewerbers durch das Bewerbungsverfahren und behandelt Themen wie „Community Priority Evaluation“, „contention set resolution“, die diversen Gebühren und die Möglichkeit, Beschwerde einzulegen. Die Teilnahme ist kostenlos, eine Anmeldung jedoch erforderlich.

Den Report von ICANN finden Sie unter:
> https://newgtldprogram.icann.org/sites/default/files/documents/understanding-gtld-opportunity-brands-20may25-en.pdf

Weitere Informationen zum ICANN-Webinar finden Sie unter:
> https://www.icann.org/en/announcements/details/icann-webinar-will-introduce-complete-draft-applicant-guidebook-15-05-2025-en

Quelle: icann.org, eigene Recherche

VORRATSDATENSPEICHERUNG – EU ARBEITET AN REGELUNG

Die EU-Kommission beabsichtigt, die Frage der Speicherpflicht von IP-Adressen europaweit einheitlich zu regeln. Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der EU-Mitgliedstaaten sollen vorerst im Rahmen einer Folgenabschätzung aufgeklärt werden.

Um Straftaten bekämpfen und verfolgen zu können, benötigen Polizei- und Justizbehörden nach Einschätzung der EU-Kommission mehr denn je den Zugang zu bestimmten Nichtinhaltsdaten, die von Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste verarbeitet werden. Wenn Anbieter nicht ausdrücklich verpflichtet seien, diese Daten für einen angemessenen und begrenzten Zeitraum aufzubewahren, könne es vorkommen, dass die Daten bereits gelöscht sind, wenn Behörden sie für Strafverfahren anfordern. Derzeit gäbe es aber keinen EU-weiten Rechtsrahmen in diesem Bereich, und auch vom EuGH kommen missverständliche Signale. Mit Urteil vom 20. September 2022 hatte der EuGH seine Rechtsprechung bestätigt, wonach die deutschen Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung unvereinbar mit EU-Recht sind, da das Unionsrecht einer allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten wie zum Beispiel IP-Adressen entgegensteht. Diese Rechtsprechung hat der EuGH in Sachen „La Quadrature du Net“ wegen französischer Regelungen zum Schutz von geistigem Eigentum im Internet nach eigenen Angaben präzisiert, im Ergebnis aber gelockert. Mit Urteil vom 30. April 2024 (Az. C‑470/21) entschied der EuGH, dass die allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von IP-Adressen nicht zwangsläufig einen schweren Eingriff in die Grundrechte darstellt. Danach ist die Vorratsdatenspeicherung zulässig, wenn die nationale Regelung Speichermodalitäten vorschreibt, die eine wirksame strikte Trennung der verschiedenen Kategorien personenbezogener Daten gewährleistet und es damit ausschließt, dass genaue Schlüsse auf das Privatleben der betreffenden Person gezogen werden können. Prompt herrscht wieder rege Diskussion, ob und in welchem Umfang eine Vorratsdatenspeicherung zulässig ist.

Um diese Diskussion zu beenden und die Rechtslage europaeinheitlich zu harmonisieren, hat die EU-Kommission eine Folgenabschätzung zur Vorratsdatenspeicherung durch Diensteanbieter für Strafverfahren angestoßen. Die Sachverständigen der „High-Level Group (HLG) on access to data for effective law enforcement“ hätten die Annahme eines EU-Rahmens für die Vorratsdatenspeicherung zu Strafverfolgungszwecken empfohlen, in dem auch Zugangsgarantien verankert werden. Würden keine Maßnahmen auf EU-Ebene ergriffen, müssten die Mitgliedstaaten ihre nationalen Rechtsvorschriften weiter aktualisieren, um die Anforderungen aus der Rechtsprechung umzusetzen. Zudem müssten sie auf neue und aufkommende Technologien reagieren, was die Gefahr berge, dass die Vorschriften immer weiter auseinander gehen. Auf welcher Rechtsgrundlage all das geschehen soll, ist offen: „Die Rechtsgrundlage ist festzulegen und hängt vom Ergebnis der Folgenabschätzung ab“, heißt es in der öffentlichen Aufforderung. Klar ist aber, dass man sowohl gesellschaftliche als auch wirtschaftliche Auswirkungen sowie Auswirkungen auf die Grundrechte erwarten muss. Die gespeicherten Daten könnten insbesondere den Behörden Informationen über das Privatleben von Personen liefern und damit in die Grundrechte zum Schutz ihres Privatlebens (Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union), ihrer personenbezogenen Daten (Artikel 8) und ihrer Meinungsfreiheit (Artikel 11) eingreifen. Weitere gerichtliche Auseinandersetzungen scheinen damit vorgezeichnet.

Die Kommission plant vorerst mehrere Konsultationsmaßnahmen zur Unterstützung ihrer Initiative. Dies diene der Sammlung von Erkenntnissen und Sichtweisen eines breiten Spektrums von
Interessenträgern. Die erste Phase läuft bis 18. Juni 2025 und steht jedermann zur Teilnahme offen; die Zahl der bisher eingegangenen Kommentare ist bereits weit in den vierstelligen Bereich gestiegen. Konkrete Ergebnisse sind frühestens im 1. Quartal 2026 zu erwarten.

Weitere Informationen finden Sie unter:
> https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/14680-Impact-assessment-on-retention-of-data-by-service-providers-for-criminal-proceedings-_de

Quelle: heise.de, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .AERO, .IO UND .UK

Verschwindet die Top Level Domain .io nun doch aus dem Domain Name System? Ein Staatsvertrag zwischen Großbritannien und Mauritius wirft neue Fragen auf. Derweil steht .aero vor einem Registry-Wechsel, während .uk sicherer wird – hier unsere Kurznews.

Bei der 2001 eingeführten Top Level Domain .aero zeichnen sich einschneidende Änderungen ab. Die US-amerikanische Registry Societe Internationale de Telecommunications Aeronautique (SITA INC USA) hat ihren Partnerunternehmen mitgeteilt, dass die Rechte an .aero an einen neuen Betreiber übertragen werden sollen. Um wen es sich dabei handelt, ist öffentlich bisher noch nicht bekannt; auch die formal notwendige Zustimmung der Internet-Verwaltung ICANN steht noch aus. Die Endung .aero ist die erste sponsored TLD im Domain Name System; hinter ihr steckt also eine bestimmte Community, deren Interessen durch die Registry mit der Domain bedient werden sollen. Aktuell sind .aero-Domains nur Mitgliedern der Luftfahrtbranche zugänglich, weshalb die Zahl der registrierten Domain-Namen mit rund 13.500 überschaubar ist. Unklar ist, ob sich .aero damit einer größeren Zielgruppe öffnet. Für einen Registry-Transfer könnten auch politische Gründe ausschlaggebend sein. SITA nimmt seit dem 10. November 2023 keine Registrierungen oder Verlängerungen mehr von Domain-Inhabern entgegen, wenn sie ihren Sitz in der Russischen Föderation haben. Grundsätzlich sollen Domain-Registrierungsdienste von den im Zuge des russischen Angriffskriegs in der Ukraine verhängten Sanktionen zwar ausgenommen sein, doch einige Registries und Registrare fürchten wohl den langen Arm der US-Regierung.

Die Zukunft der Top Level Domain .io (Britisches Territorium im Indischen Ozean) ist wieder ein Stück unsicherer geworden. Am 03. Oktober 2024 hatten sich die Regierungen von Großbritannien und Mauritius darauf verständigt, dass das im Indischen Ozean gelegene Chagos-Archipel, der letzte noch verbliebene Teil des Britischen Territoriums im Indischen Ozean, seine Souveränität zurückerlangt. Das wurde nun in einem „Agreement between the Government of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland and the Government of the Republic of Mauritius concerning the Chagos Archipelago including Diego Garcia“ vom 22. Mai 2025 umgesetzt. Auch wenn dort .io nicht ausdrücklich erwähnt wird, gibt es Indizien für eine unklare Zukunft. So wird die Bezeichnung „British Indian Ocean Territory“ in dem Vertrag nicht erwähnt; sie steht jedoch in der Standardliste nach ISO 3166-1, die Grundlage für die Vergabe des Kürzels .io ist. Weiter gesteht die Vereinbarung allein Mauritius das Recht zur „regulation of commercial activities, including the provision of electronic communications services, unrelated to the operation of the Base“ zu. Ferner wird Großbritannien die Vereinten Nationen darüber informieren, dass man die Souveränität über Chagos aufgibt; letzteres ist entscheidend für Änderungen in der Standardliste. Sollte es zu Änderungen bei .io kommen, haben sie zwar eine Vorlaufzeit von mehreren Jahren; langfristige Planungssicherheit haben Inhaber einer .io-Domain aktuell aber gerade nicht.

Die .uk-Verwalterin Nominet hat ihr jährliches Update zu Domains veröffentlicht, die wegen krimineller Aktivitäten suspendiert wurden. Demnach wurden im Zeitraum 01. November 2023 bis 31. Oktober 2024 sowohl von Nominet als auch den Strafverfolgungsbehörden insgesamt 913 .uk-Domains aus dem Verkehr gezogen. Allerdings stieg die proaktive Erkennung und Analyse von DNS Abuse durch Nominet deutlich an, und zwar von 2.230 gesperrten Websites im Jahr 2023 auf 6.315 im Jahr 2024. Für Nominet ist das eine positive Entwicklung; koordinierte und gezielte Untersuchungen hätten zu einer größeren Anzahl von Massensperrungen geführt, was zu einem größeren Vertrauen in .uk führe. Besonders im Visier hatten die Cyberkriminellen den Mobilfunkanbieter Three; gleich 176 Domains mit dem Zusatz „Three“ im Namen wurden gesperrt, darunter threeonlinepromotions.co.uk und threesupport.co.uk. Zudem wurden 207 .uk-Domains gesperrt, die sich als Colleges, Universitäten und Schulen ausgaben. Weniger betroffen waren Einzelhändler; hier nennt der Bericht 29 suspendierte Registrierungen für Essentials, 12 für Corteiz und 11 für Trapstar. In der zweiten Hälfte des Jahres 2025 wird Nominet mit der Einführung einer neuen Domain Health Initiative beginnen, um .uk zum vertrauenswürdigsten Namensraum zu machen. Sie soll die Offenheit und Zugänglichkeit von .uk fördern, zugleich aber eine systematische Abschreckung gegen Missbrauch erreichen.

Das „Agreement between the Government of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland and the Government of the Republic of Mauritius concerning the Chagos Archipelago including Diego Garcia“ finden Sie unter:
> https://assets.publishing.service.gov.uk/media/682f25afc054883884bff42a/CS_Mauritius_1.2025_Agreement_Chagos_Diego_Garcia.pdf

Den Jahresbericht 2024 von Nominet finden Sie unter:
> https://nominet.uk/wp-content/uploads/2025/05/Nominet-2024-Criminality-Report.pdf

Quelle: domainnamewire.com, domainincite.com, nominet.uk

UDRP – 5:1 FÜR DEN FLUGZEUGHERSTELLER TEXTRON

Die Textron Innovations Inc., Inhaberin der Marken „Cessna“ und „Beechcraft“, scheiterte wieder einmal in einem Rechtsstreit um eine Marken-Domain. Doch innerhalb der letzten Wochen gewann sie auch fünf Verfahren.

Vor einem Jahr hatten wir davon berichtet, dass Textron Innovations Inc. in zwei UDRP-Verfahren an der Domain twinbeech18.com sowie den Domains hiobeech.com und bayareabeech.com scheiterte. Nicht erst seitdem führt das Unternehmen kontinuierlich UDRP-Verfahren – und gewinnt diese. In der Zeit vom 29. April 2025 bis 23. Mai 2025 ergingen Entscheidungen in sechs von Textron Innovations Inc. geführten UDRP-Verfahren. Fünf Entscheidungen gingen zu ihren Gunsten aus, ein Verfahren verlor sie.

Im Streit um die Domain cessna150150.com (Forum Claim Number FA2504002151258) gegen den deutschen Domain-Inhaber Joerg Dogondke hatte die Beschwerdeführerin Textron Innovations Inc. das Nachsehen, da der Gegner den „Oki-Data“-Test bestand. Panelist Charles A. Kuechenmeister prüfte diesen Test, auf den sich beide Parteien bezogen, aber jeweils mit anderem Ergebnis. Für Kuechenmeister lag aber der Gegner richtig, der die Anforderungen des Tests erfülle. Er biete lediglich echte Nachrüstprodukte an, die auf echten Cessna-Produkten basieren und diese als Ausgangspunkt verwendet, und keine Teile für Flugzeuge von Konkurrenten der Beschwerdeführerin. Außerdem habe er einen deutlichen Hinweis auf seiner Angebotsseite, dass er nicht mit der Beschwerdeführerin zusammenarbeitet. Damit zeige sich, dass der Gegner Rechte oder berechtigte Interessen an der Nutzung der Domain cessna150150.com hat. Folglich hatte die Beschwerdeführerin nicht alle Anforderungen des Beschwerdeverfahrens erfüllt und Kuechenmeister wies die Beschwerde ab.

Ein Deutscher war ebenfalls als Domain-Inhaber beteiligt am Streit um die Domain cessna421aviation.com (Forum Claim Number FA2504002151254). Er sandte lediglich eine eMail an das Forum und keine ordentliche Entgegnung. In der eMail erklärte er, er habe die Domain für rein private Zwecke genutzt und jetzt gekündigt. Panelist Nicholas J.T. Smith stellte aber fest, dass die Domain tatsächlich zu kommerziellen Zwecken genutzt wurde, indem der Gegner auf ihr für seine privaten Flugdienste warb. Smith bestätigte die Beschwerde und entschied auf Transfer der Domain.

Gleich mehrere Domains ergatterte Textron Innovations Inc. im Streit gegen den texanischen Händler Scott Evans / Texas Aeroplastics, der die Domains cessna150online.com, cessna180online.com und cessna152online.com für den Verkauf von Ersatzteilen für Flugzeuge des Typs Cessna auf dem Ersatzteilmarkt nutzte (Forum Claim Number FA2504002151256). Der Gegner erklärte in seiner Erwiderung, er sei bereit, die drei Domains der Beschwerdeführerin zu übertragen; aber er beantragte auch höflich, dass das Panel die Beschwerde abweise. Man habe die Domains ja nicht bösgläubig registriert und genutzt, sondern ausschließlich zu dem Zweck, Kunden bei der Suche nach Ersatzteilen für ihre Flugzeuge zu helfen. Panelist Alan L. Limbury ging hier unter anderem von einer Identitätsverwirrung bei Nutzern aus, da die Kombination der Marke „Cessna“ mit der Nummer eines Flugzeugmodells in Verbindung mit dem Wort „online“ wahrscheinlich dazu führe, dass viele Internetnutzer fälschlicherweise annehmen werden, dass die Domains und Websites, zu denen sie führen, mit der Beschwerdeführerin verbunden sind. Limbury bestätigte die Beschwerde und entschied auf Transfer der Domain.

Im Verfahren um die Domain cessnaaircraftinsurance.com (Forum Claim Number FA2504002151257) meldete sich der Gegner nicht zu Wort. Panelistin Dawn Osborne sah einen Missbrauch der Marke der Beschwerdeführerin, weil die Domain für Versicherungsdienstleistungen genutzt wurde, ohne auf dem Angebot deutlich zu machen, dass keine Verbindung zur Beschwerdeführerin besteht. Sie ging davon aus, dass der Gegner die Domain bewusst gewählt hatte, um Internetnutzer zu kommerziellen Zwecken auf seine Website zu locken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit der Marke der Beschwerdeführerin ausnutzte. Osborn entschied auf Transfer der Domain.

Schlecht sah es auch für den Inhaber von cessnafuel.com (Forum Claim Number FA2505002153631) aus, der in Kalifornien seinen Sitz hat. Er meldete sich lediglich per eMail und nicht formell zum Streitbeilegungsverfahren: dabei griff er der Entscheidung voraus. In seiner eMail erklärte er, dass er die Domain gekündigt und kein weiteres Interesse an der Domain habe. Unter Verweis auf § 17 (a) der UDRP, der die Beendigung des Verfahrens bei einer Einigung zwischen den Parteien vorsieht, meinte der Gegner, dass die Angelegenheit keiner Entscheidung mehr bedürfe und bat höflich darum, das Verfahren zu beenden oder anderweitig auf die zweckmäßigste und kooperativste Weise zu klären. Der als Panelist eingesetzte Charles A. Kuechenmeister prüfte, ob die eMail des Gegners authentisch ist. Nachdem er das bejahen konnte, bestätigte er die Beschwerde und entschied auf Transfer der Domain.

Schließlich war da noch der Streit um die Domain beechcraftkingairsales.com (Forum Claim Number: FA2504002151253) gegen einen Anbieter von Flugschulungen in Kalifornien. Der Gegner widersprach den Vorwürfen der Beschwerdeführerin und meinte unter anderem, „that its use of „Beechcraft King Air Sales“ is factual, educational, and non-commercial in the trademark sense and does not create market confusion or diminish the value of the Complainant’s brand in any way.“ Die Domain leitete aber auf seine Hauptpräsenz executiveflighttraining.com weiter, auf der er Flugschulungen auf unterschiedlichen turbinenbetriebenen Mustern anbietet, die in Konkurrenz zu Beechcraft und Cessna Flugzeugen stehen. Für den als Panelist bestimmten italienischen Rechtsanwalt Luca Barbero war allerdings klar, dass der Gegner in diesem Fall und in dieser Form keine Berechtigung zur Nutzung der Marke der Beschwerdeführerin hat. Er stellte fest, der Gegner mag zwar berechtigt sein, auf die Marken „Beechcraft“ und „King Air“ der Beschwerdeführerin zu verweisen, um die Art der von ihm erbrachten Dienstleistungen zu beschreiben, d.h. in Verbindung mit den Flugzeugmodellen „Beechcraft“ und „King Air“; er sei aber nicht berechtigt, dies mit einem Domain-Namen zu tun, der die Marken der Beschwerdeführerin ohne Erlaubnis enthält. Barbero bestätigte die Beschwerde und entschied auf Transfer der Domain.

Sie finden die Entscheidungen des Forum unter den folgenden Links:

cessna150150.com (Forum Claim Number FA2504002151258)
> https://www.adrforum.com/DomainDecisions/2151258.htm

cessna421aviation.com (Forum Claim Number FA2504002151254)
> https://www.adrforum.com/DomainDecisions/2151254.htm

cessna150online.com und andere (Forum Claim Number FA2504002151256)
> https://www.adrforum.com/DomainDecisions/2151256.htm

cessnaaircraftinsurance.com (FA2504002151257)
> https://www.adrforum.com/DomainDecisions/2151257.htm

cessnafuel.com (Forum Claim Number FA2505002153631)
> https://www.adrforum.com/DomainDecisions/2153631.htm

beechcraftkingairsales.com (Forum Claim Number: FA2504002151253)
> https://www.adrforum.com/DomainDecisions/2151253.htm

Unseren früheren Artikel zu den Entscheidungen zu unter anderem hiobeech.com finden Sie unter:
> https://domain-recht.de/domain-recht/udrp/udrp-der-inhaber-der-marke-beechcraft-scheitert-gleich-in-zwei-verfahren-69420.html

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: adrforum.com, eigene Recherche

WECHSELZEIT – WENN SICH DIE DOMAIN-ENDUNG ÄNDERT

Branchen-Blogger Andrew Allemann bietet auf seinem Blog domainnamewire.com eine neue Artikelserie: „Domain changes“. Ein Entrepreneur erzählt darin seine Geschichte vom Umstieg von der Endung .org auf .com.

Unter Domain-Investoren ist die Top Level Domain .com nach wie vor die Nummer eins aller Internetendungen. Domains mit dieser Endung lassen sich nicht nur zu höheren Preisen verkaufen, sondern sind aufgrund ihrer Beliebtheit bei Endkunden auch der „natürliche“ Anlaufpunkt von Internetnutzern, was wiederum die Bereitschaft steigert, einen höheren Preis für die Domain zu zahlen. In den letzten jährlichen „State of the Industry“-Interviews von Ron Jackson machten die Fachleute aus der Internetbranche deutlich, dass das Ziel von jungen Unternehmungen ist, die richtige .com-Domain zu bekommen. Domains unter Endungen wie .yxz, .io und .ai sind letzten Endes, wenn auch durchaus erfolgreich, so doch nur ein Zwischenschritt zu .com. Und wenn genügend Investorenkapital vorhanden ist, wird in die Anschaffung der identischen .com-Domain investiert. So erzählt es auch Luke Rosa, Gründer von „Students of History“, der kürzlich von seiner .org-Domain auf das .com-Pendant wechseln konnte. Auf domainnamewire.com eröffnet er für Andrew Allemann die neue Serie von Entrepreneuren und Unternehmungen, die ihre Domain hin zur .com-Variante wechseln.

Der Student der Geschichte, Luke Rosa, wusste von Anfang an, dass er die Domain studentsofhistory.com wollte. Anfangs war sie noch zu haben; als er sie dann aber registrieren wollte, war sie vergeben. Der Blogger, der sich die Domain geholt hatte, wollte nicht an Rosa verkaufen. Also wählte Rosa die Alternative studentsofhistory.org, um sein Projekt umzusetzen. Zugleich behielt er die .com-Domain im Auge. Als der Blog eingeschlafen war, startete er über einen Service den Ankauf der Domain und zahlte US$ 5.000,–. Der Wechsel zur .com-Domain war zwar teuer, erfüllte aber alle Erwartungen. Nach wenigen Monaten war die Seite erfolgreicher als zuvor. Der Traffic stieg an und Kunden, die auf der Seite landen, sind seltener fehlgeleitet; die SEO-Werte sind gestiegen, was aber auch von einer Fokussierung bei den Inhalten begleitet wird, und die Umsätze steigen, ganz abgesehen vom größere Vertrauen der Nutzer in den Anbieter. Aufwändig war zuvor allerdings der Umstieg: der Wechsel von eMail-Adressen, neue Visitenkarten und Marketingmaterialien, Erneuerung von Backlinks, Verständigen der Abonnenten und so weiter. Doch rückblickend ist Rosa sehr zufrieden, auch wenn er meint, auf anderem Wege hätte er weniger für die Domain zahlen müssen.

In der Vergangenheit gab es immer wieder Beispiele für einen Wechsel der Domain und der Endung. Unvergessen ist der Umstieg vom US-Versandhändler Overstock.com Inc. (jetzt Beyond Inc.) von overstock.com auf o.co, bei dem er sich 2010 die Domain o.co US$ 350.000,– (damals ca. EUR 271.318,–) kosten ließ. Die Sache zahlte sich nicht aus, und o.co leitet spätestens seit Oktober 2014 wieder auf overstock.com zurück. Im Oktober 2014 firmierte die britische NGO Homeless International sich in Reall um und wechselte von homelessinternational.org zur Domain reall.xyz; mittlerweile leitet die Domain auf reall.net weiter. Der Modehändler Wantable residierte unter wantable.co, kaufte im April 2013 wantable.com via Sedo für – laut Domain-Investor Michael Berkins – US$ 47.000,– (damals ca. EUR 36.970,–) und wird diesen Umstieg sicher nicht bereut haben. Angesichts dieser Beispiele, die bei dem ein oder anderen Wechsel keine eindeutig positive Entwicklung vermuten lassen, wird die neue Artikelserie bei domainnamewire.com sicher spannende und hilfreiche Informationen für eigene Wechselplanungen geben.

Sie finden den Artikel von Luke Rosa unter:
> https://domainnamewire.com/2025/05/20/domain-changes-moving-from-org-to-com/

Quelle: domainnamewire.com, eigene Recherche

FUSE.COM – SICHERUNG FÜR US$ 2.129.509,–

Die vergangene Domain-Handelswoche bietet mit fuse.com zum Preis von US$ 2.129.509,– (ca. EUR 1.874.073,–) und einer weiteren Domain im siebenstelligen Bereich einige Gewinner. Aber auch Verlierer mischen sich unter die nennenswerten Domain-Deals.

Mit ihrem Preis von US$ 2.129.509,– (ca. EUR 1.874.073,–) setzte sich fuse.com an die dritte Position der Jahresbestenliste 2025. Die zweite Domain im Millionen-Bereich diese Woche ist diversification.com mit US$ 1.000.000,– (ca. EUR 880.049,–); im Februar 2010 lag der gezahlte Preis für diese Domain noch bei lediglich US$ 3.750,– (ca. EUR 2.776,–). Berichtenswert ist auch der Verkauf von myvehicle.com zum Preis von US$ 105.000,– (ca. EUR 92.405,–): die Domain erzielte im Juni 2018 gerade einmal US$ 5.560,– (ca. EUR 4.530,–). Der Verkauf der Domain liegt bereits fünf Jahre zurück; der Käufer hat jetzt die letzte Rate für die Domain gezahlt, womit der Kauf abgeschlossen ist. Für die Domain childbirth.com sieht es nicht so glücklich aus. Sie kam jetzt nur auf US$ 6.000,– (ca. EUR 5.280,–), während sie im Februar 2020 noch mit US$ 18.500,– (ca. EUR 168.182,–) glänzen konnte. Zu berichten ist noch von rows.com, die diese Woche verschiedentlich erwähnt wird. SAW.com hat bekannt gegeben, dass die Domain rows.com Anfang 2020 für US$ 110.000,– (ca. EUR 100.000,–) verkauft worden sei. So neu ist diese Erkenntnis nicht: bereits im Februar 2021 hatte Elliot Silver verlautbart, die Domain sei ein Jahr zuvor für US$ 100.000,– verkauft worden. Diese Information ergibt sich auch aus dem seinerzeitigen GUTA.com Premium Domain Sales Report Q1 2021. Wir nehmen an, dass es sich um den Betrag von EUR 100.000,– handelte und dass die Quellen versehentlich von US-Dollar ausgegangen sind. Die Umrechnung damals passt mit den aktuellen Angaben von SAW.com überein und wird gestützt von dem Umstand, dass die deutsche Row GmbH bzw. deren Vorgängerin, die DashDash GmbH, die Domain zu einem glatten Euro-Preis gekauft haben dürfte.

Unter den Länderendungen liegt wieder die Endung .ai von Anguilla vorne, mit breeze.ai zum Preis von US$ 225.000,– (ca. EUR 198.011,–). Die neuen generischen Endungen sind gar nicht erst vertreten, aber die klassischen generischen Endungen können mit begin.org zum Preis von EUR 55.000,– einen ordentlichen Start vorlegen. Die vergangene Domain-Handelswoche war damit exzeptionell, dank zwei Domain-Käufen im siebenstelligen US$-Bereich.

Länderendungen
————–

breeze.ai – US$ 225.000,– (ca. EUR 198.011,–)
nanobot.ai – US$ 50.000,– (ca. EUR 44.000,–)
obvious.ai – US$ 45.000,– (ca. EUR 39.600,–)
drew.ai – US$ 25.000,– (ca. EUR 22.000,–)
yoshi.ai – US$ 17.999,– (ca. EUR 15.840,–)

lcwaikiki.cn – US$ 6.000,– (ca. EUR 5.280,–)

seven.de – EUR 5.000,–
pflegeneudenken.de – EUR 5.000,–
goodplan.de – EUR 4.000,–
lohmüller.de – EUR 3.000,–
media-hub.de – EUR 3.000,–
smartkanzlei.de – EUR 2.750,–
portavita.de – EUR 2.749,–
powerpulse.de – EUR 2.500,–
vyv.de – EUR 2.400,–
homebattery.de – EUR 2.000,–
positive.de – EUR 2.000,–

medpal.co.uk – US$ 4.000,– (ca. EUR 3.520,–)
gradient.me – US$ 2.933,– (ca. EUR 2.581,–)
robens.eu – EUR 2.599,–
haxe.eu – EUR 2.599,–
baps.eu – EUR 2.599,–
aider.eu – EUR 2.599,–
wholesale.us – US$ 2.500,– (ca. EUR 2.200,–)
travelai.io – US$ 2.500,– (ca. EUR 2.200,–)
sentient.si – US$ 2.195,– (ca. EUR 1.932,–)
100.gr – EUR 2.000,–
rnx.co.za – EUR 2.000,–
freshwater.ch – EUR 2.000,–
distributeur-automatique.fr – EUR 2.000,–

Generische Endungen
——————-

begin.org – EUR 55.000,–
infotech.net – US$ 9.880,– (ca. EUR 8.695,–)
remodel.org – US$ 4.999,– (ca. EUR 4.399,–)
bostonmuseum.org – US$ 2.918,– (ca. EUR 2.568,–)

.com
—–

fuse.com – US$ 2.129.509,– (ca. EUR 1.874.073,–)
diversification.com – US$ 1.000.000,– (ca. EUR 880.049,–)
remotepay.com – US$ 110.000,– (ca. EUR 96.805,–)
myvehicle.com – US$ 105.000,– (ca. EUR 92.405,–)
humanlayer.com – US$ 34.499,– (ca. EUR 30.361,–)
startselling.com – US$ 23.000,– (ca. EUR 20.241,–)
timy.com – US$ 18.000,– (ca. EUR 15.841,–)
chatbotai.com – US$ 15.000,– (ca. EUR 13.201,–)
zerotonine.com – US$ 12.500,– (ca. EUR 11.000,–)
skytable.com – US$ 10.000,– (ca. EUR 8.800,–)
kenichi.com – US$ 10.000,– (ca. EUR 8.800,–)
soundgeo.com – US$ 10.000,– (ca. EUR 8.800,–)
gcbl.com – US$ 8.950,– (ca. EUR 7.876,–)
awakenacademy.com – US$ 8.230,– (ca. EUR 7.243,–)
selfdiagnosis.com – US$ 8.000,– (ca. EUR 7.040,–)
noppa.com – US$ 7.500,– (ca. EUR 6.600,–)
uechiryu.com – US$ 7.199,– (ca. EUR 6.335,–)
edus.com – US$ 7.100,– (ca. EUR 6.248,–)
vchospital.com – US$ 6.000,– (ca. EUR 5.280,–)
childbirth.com – US$ 6.000,– (ca. EUR 5.280,–)
thelawyers.com – US$ 5.500,– (ca. EUR 4.840,–)
westmag.com – US$ 4.588,– (ca. EUR 4.038,–)
bbinvest.com – EUR 4.550,–

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: tldinvestors.com, sedo.de, thedomains.com, eigene Recherche

NTLDS – ICANN-WEBINAR ZUM BEWERBERHANDBUCH

ICANN lädt zum Meeting unter dem Titel „High-level Guide to the Draft Applicant Guidebook“ für Interessenten, die an der nahenden Bewerbungsphase um neue generische Top Level Domains teilnehmen und mehr über das AGB wissen wollen. Das Online-Treffen findet am 03. Juni 2025 statt.

ICANN spricht in seiner Ankündigung vom 15. Mai 2025 davon, am 03. Juni 2025 ein „Webinar zur Vorstellung des vollständigen Entwurfs des Bewerberhandbuchs“ abzuhalten. Das Registrierungsformular spricht von einem Meeting. So oder so: Bei der Veranstaltung wird der vollständige Entwurf des Bewerberhandbuchs (AGB) für das neue generische Top Level Domain-Programm für die nächste Einführungsrunde vorgestellt. Um mehrere Zeitzonen zu berücksichtigen, wird die interaktive Sitzung am 03. Juni 2025 zweimal angeboten: für den kontinentaleuropäischen Raum auf der Höhe von Berlin findet eine Sitzung um 06:00 Uhr und eine um 18:30 Uhr statt. Ziel ist es, die ICANN-Community auf das abschließende Verfahren für öffentliche Kommentare zu den vorgeschlagenen Formulierungen für das Bewerberhandbuch vorzubereiten. Das Verfahren wird voraussichtlich am 30. Mai 2025 eröffnet und am 23. Juli 2025 abgeschlossen. Die Community hatte während der Entwicklung des Bewerberhandbuchs die Möglichkeit, sich zu den Entwürfen zu äußern. Es gab bereits vier Phasen für öffentliche Stellungnahmen, doch die betrafen jeweils nur einzelne Teile des AGB. Die jetzt angekündigte Veranstaltung nimmt einmalig den gesamten Entwurf des AGB in den Blick – zur Überprüfung und Stellungnahme. Das interaktive Webinar startet mit einem Überblick über den Weg des Bewerbers um eine neue Top Level Domain und behandelt Themen wie die Bewertung der Gemeinschaftspriorität, die Beilegung von Streitigkeiten, die Gebühren und den Beitrag der Community, einschließlich Einwände und Einsprüche.

Das ICANN-Webinar „High-level Guide to the Draft Applicant Guidebook“ findet am 03. Juni 2025 zwei Mal statt: um 06:00 Uhr morgens und um 18:30 Uhr am Abend. Die Teilnahme ist kostenlos, eine vorherige Anmeldung Pflicht.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://www.icann.org/en/announcements/details/icann-webinar-will-introduce-complete-draft-applicant-guidebook-15-05-2025-en

Quelle: icann.org, eigene Recherche

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Optimizly GmbH (vormals Episerver GmbH), Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top