Domain-Newsletter

Ausgabe #1263 – 17. April 2025

Themen: Berlin – Digitales aus dem Koalitionsvertrag 2025 | Tipps – ComLaude hilft bei Akquisitionsstrategie | TLDs – Neues von .com, .nz und .uk | trx.com – Schadensersatz nach Domain-Streit | UDRP – keine Branchennähe bei rexelcyber.com | abtc.com – Alphabet-Domain zählt US$ 699.999,– | Sicherheit – eco e.V. lädt zu den IDN 2025

BERLIN – DIGITALES AUS DEM KOALITIONSVERTRAG 2025

Weißer Rauch über Berlin: am 09. April 2025 haben sich die Parteispitzen von CDU, CSU und SPD auf einen Koalitionsvertrag verständigt. Domain-Namen finden darin keine Erwähnung, dafür die juristischen Dauerbrenner Vorratsdatenspeicherung und die NIS-2-Richtlinie.

„Ein sehr starkes und sehr klares Signal an die Bürgerinnen und Bürger unseres Landes“ und „Das Leben in Deutschland einfacher und gerechter machen“ – das versprechen die künftigen Regierungspartner für die 21. Legislaturperiode im 146-seitigen Koalitionsvertrag mit dem Titel „Verantwortung für Deutschland“. Auch wenn Koalitionsverträge rechtlich unverbindlich und gerichtlich nicht durchsetzbar sind, entfalten sie vor allem in der ersten Phase einer Koalitionsregierung erhebliche politischen Wirkungen, so dass sich ein Blick auf die politischen Vorhaben lohnt. Keinen unmittelbaren Regelungsbedarf sieht man demnach im Bereich der Domain-Namen; sie kommen im gesamten Text nicht vor, auch wenn man sich mit der Domain koalitionsvertrag2025.de die passende Internetadresse rechtzeitig gesichert hat. Das gilt auch für den Begriff der Vorratsdatenspeicherung, der ebenfalls nicht vorkommt; allerdings ist klar, was gemeint ist, wenn es im Kapitel „Sicheres Zusammenleben, Migration und Integration“ heißt: „Wir führen eine verhältnismäßige und europa- und verfassungsrechtskonforme dreimonatige Speicherpflicht für IP-Adressen und Portnummern ein“. Dabei will man insgesamt „europa- und verfassungsrechtliche Spielräume ausschöpfen“. Wie groß diese Spielräume sind, ist umstritten; die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat erst kürzlich betont, dass nach ihrer Ansicht die Auffassung, der EuGH habe mit seiner 2024 ergangenen Rechtsprechung zur IP-Adressenspeicherung zwecks Urheberrechtsschutz in Frankreich seine restriktive Haltung zur Vorratsdatenspeicherung gelockert, nicht zutreffend und damit eine Vorratsspeicherung von IP-Adressen auch nicht ohne weiteres zulässig ist.

Zwangsläufig aufgegriffen wird die Richtlinie über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der gesamten EU (Network and Information Security 2, kurz: NIS-2). Sie hätte bereits zum 17. Oktober 2024 in nationales Recht umgesetzt werden müssen; das im Entwurf vorliegende NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG) fiel dem Prinzip der sachlichen Diskontinuität zum Opfer, wonach alle Gesetzentwürfe und andere Vorlagen, die vom alten Bundestag noch nicht beschlossen wurden, neu eingebracht und verhandelt werden müssen. Wohin die Reise in Sachen NIS-2 geht, bleibt aber unklar; es heißt im Koalitionsvertrag lediglich: „Wir werden im Rahmen der Umsetzung der NIS-2-Richtlinie das BSI-Gesetz novellieren.“ und „Kritische Energieinfrastruktur, insbesondere Netze und Erneuerbare-Energien-Anlagen, muss auch in Umsetzung der NIS-2-Richtlinie resilient und bestmöglich geschützt werden.“ Wiederum keine ausdrückliche Erwähnung finden Netzsperren; dafür hat man sich auf den Grundsatz „Wir setzen uns für den Erhalt des freien, fairen, neutralen und offenen Netzes ein. Das ist unsere Vision für ein digitales Zeitalter, in dem wir souverän, sicher und wettbewerbsfähig agieren – zum Wohl unserer Gesellschaft, zum Schutz demokratischer Werte und für Wachstum und Wohlstand“ verständigt. Der Hinweis „Grundsätzlich sichern wir die Vertraulichkeit privater Kommunikation und Anonymität im Netz“ lässt aber zumindest jede Hintertür offen.

Dass Domain-Namen von der Tagespolitik aber keinesfalls ausgenommen sind, zeigen die Diskussionen um die Zollpolitik der USA. Da zahlreiche Registries, darunter mit der .com-Verwalterin VeriSign Inc. die weltweit größte, ihren Sitz in den USA haben, stellt sich die Frage, ob Zölle auch Domains treffen könnten. Aktuell ist das nicht der Fall, da sich die Zölle vor allem auf physische Güter beziehen, nicht auf digitale (Dienst-)Leistungen. Allerdings könnten solche Leistungen ein verlockendes Ziel handelspolitischer Vergeltungsmaßnahmen sein, da die USA in diesem Bereich einen Handelsüberschuss aufweisen. Zieht man weiter in Betracht, dass die EU mit einer Vielzahl von Regelungen wie der NIS-2, dem Digital Service Act (DSA), dem Digital Market Act (DMA) und vor allem der DSGVO Unternehmen und Organisationen mit Sitz in den USA ins Visier genommen hat, könnten bei einem anhaltenden Handelskrieg auch Domains erfasst werden; es besteht jedenfalls kein Anlass, sich zurückzulehnen. Ob damit europäische Länderendungen an Attraktivität gewinnen, kann man in den kommenden Wochen an den Registrierungszahlen ablesen.

Den Koalitionsvertrag finden Sie unter:
> https://www.koalitionsvertrag2025.de/

Quelle: domainnamewire.com, eigene Recherche

TIPPS – COMLAUDE HILFT BEI AKQUISITIONSSTRATEGIE

Sie verwalten ein Domain-Portfolio, lassen sich bei dessen Ergänzung aber nur von Ihrem Bauchgefühl leiten? Keine gute Idee, meint das US-Beratungsunternehmen ComLaude und gibt Tipps für die richtige Domain-Akquisitionsstrategie.

Sind die Hauptdomains für ein Unternehmen und dessen Marken unter .de und .com erst einmal gesichert, fängt die eigentliche Arbeit für Portfolio-Management erst an. Zu denken ist an defensive Registrierungen unter weiteren Top Level Domains, an sinnvolle Erweiterungen durch generische Domains oder an Kampagnen-Domains für künftige Marketing-Aktionen. Damit soll ein „digitaler Schutzwall“ um die Marke errichtet werden, der verhindert, dass Wettbewerber und Cyberkriminelle aus Markennamen und geistigem Eigentum Kapital schlagen oder irreführende Webangebote erstellen, die Umsatz und Ruf schädigen könnten. Allerdings sind solche Domain-Namen oft bereits vergeben. An diesem Punkt setzt ComLaude an und gibt Tipps für die Entwicklung einer Strategie zum Erwerb fehlender Domain-Namen. Am Anfang steht die Lückenanalyse, also die Ermittlung, welche Domain-Namen ein Unternehmen bereits hat und welche es sinnvoller Weise zusätzlich haben sollte. In der Regel betrifft das vor allem länderbezogene Domains, die für die wichtigsten Absatzmärkte eines Unternehmens und dessen geistiges Eigentum relevant sind, und die defensive Registrierung verschiedener Versionen kritischer Domain-Namen, auch wenn eine Marke diese nicht aktiv oder aktuell nutzen möchte. Hier empfiehlt ComLaude: „Prioritise Core and Tactical Domains“, also die Mischung aus Kern- und taktischen Domains. Kern-Domains werden für den täglichen Geschäftsbetrieb verwendet, beispielsweise für die offizielle Website und die eMail-Infrastruktur. Taktische Domains hingegen umfassen Domain-Namen, die für die zukünftige Nutzung vorgesehen sind (z. B. geplante Marken- oder Produkteinführungen), den Schutz nicht aktiver geistiger Eigentumsrechte (z. B. nicht mehr verwendete Marken, die noch einen hohen Bekanntheitsgrad bei den Verbrauchern haben) und defensive Registrierungen.

Stellt sich dabei heraus, dass der Erwerb von bereits registrierten Domains unumgänglich wird, sollte man keinesfalls selbst und unbedacht loslegen. „The key aspect in most projects is anonymity“, empfiehlt ComLaude, und zwar nicht nur zum Schutz des Unternehmens und Markeninhabers, sondern vor allem, um zu verhindern, dass ein überhöhter Preis aufgerufen wird. Aus diesem Grund sollten – und der Tipp ist nicht ganz uneigennützig – anonyme Akquisitionen in der Regel von Domain-Spezialisten durchgeführt werden, die über ein Netzwerk von Kontakten verfügen und die Konditionen für Markeninhaber aushandeln können. Ist ein anonymer Erwerb nicht praktikabel, bietet sich ein Verfahren nach der Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy (UDRP) an; dies kann eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit sein, mehrere rechtsverletzende Domains gleichzeitig zurückzufordern. Allerdings müssen die Voraussetzungen der UDRP erfüllt sein, was nicht immer der Fall ist. Schließlich sollte man im Auge haben, dass ICANN für das 2. Quartal 2026 die Einführung hunderter weiterer Top Level Domains plant. Hier hilft nach Einschätzung von ComLaude nur die Implementierung eines effektiven, kontinuierlichen Domain-Monitoring-Programms, um neu registrierte Domain-Namen, die möglicherweise das geistige Eigentum eines Unternehmens verletzen, schnell zu erkennen und gegebenenfalls aus dem Verkehr zu ziehen.

Zusammenfassend bestätigt ComLaude, was erfahrene Portfolio-Manager bereits wissen: Durch die proaktive Sicherung relevanter Domains können Unternehmen ihre Online-Präsenz schützen, ihren Ruf bewahren und das Kundenvertrauen aufrechterhalten. Da sich die digitale Landschaft ständig weiterentwickelt, bleibt eine robuste Strategie für den Domain-Erwerb für Unternehmen und Marken, die in der Online-Welt erfolgreich sein wollen, unerlässlich.

Weitere Informationen finden Sie unter:
> https://comlaude.com/domain-acquisition-a-crucial-brand-protection-strategy/

Weitere Informationen zum Domain-Monitoring finden Sie beim Starnberger Domain-Spezialisten united-domains GmbH, dessen Projekt domain-recht.de und der Domain-Newsletter sind, unter:
> https://www.united-domains.de/brand-protection/automated-monitoring/

Quelle: comlaude.com, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .COM, .NZ UND .UK

Happy Birthday, .com: am 15. März 1985 erblickte die erste .com-Domain das Licht der Online-Welt. Die Korken knallen lassen kann auch die britische Landesendung .uk, die von der US-Zollpolitik profitiert, während in Neuseeland die Preise steigen – hier unsere Kurznews.

Die .com-Registry VeriSign feiert den 40. Geburtstag von .com. Am 15. März 1985 registrierte das US-Unternehmen Symbolics Inc. mit Sitz im US-Bundesstaat Massachusetts die noch heute aktive Domain symbolics.com. Der Inhaber hat seither mehrfach gewechselt; aktuell bezeichnet sich Aron Meystedt als solcher, auch wenn im WHOIS nur der Eintrag „REDACTED FOR PRIVACY“ zu sehen ist. Für .com war es der Auftakt einer beispiellosen Erfolgsgeschichte; viele der einflussreichsten Unternehmen und Einzelpersonen weltweit haben sich für .com als Grundlage für ihre Marken und ihre Online-Präsenz entschieden. Und auch bei VeriSign zeigt man sich stolz. Im Unternehmensblog berichtet Senior Vice President Pat Kane, dass täglich durchschnittlich über 400 Milliarden DNS-Transaktionen verarbeitet werden; seit über 27 Jahren gewährleiste man ununterbrochen eine 100-prozentige DNS-Verfügbarkeit für .com. „We’re excited to see what these users have in store for the next 40 years“, so Kane. „In the meantime, Verisign remains committed to ensuring the security, stability, and resiliency of .com, which has meant so much to so many people across the globe.“

InternetNZ, Verwalterin der neuseeländischen Länderendung .nz, erhöht die Gebühren für .nz-Domains. Mit Wirkung ab 01. Juli 2025 erhöht sich der Einkaufspreis für Registrare pro Domain von NZD 18,– auf NZD 22,–, also um NZD 4,– (umgerechnet ca. EUR 2,–). Die Registry verweist darauf, dass man die Preise seit 2020 nicht mehr erhöht habe und begründet die Erhöhung mit einer Reihe von Faktoren. Dazu zählt ein anhaltender und signifikanter Anstieg der Betriebskosten in den letzten fünf Jahren im Zusammenhang mit der Produktinfrastruktur, den Ressourcen und den allgemeinen Betriebskosten, die nicht mehr aufgefangen werden könnten. Zudem seien die COVID-bedingten Wachstumstrends abgeklungen, weshalb ein geringes oder gar kein Wachstum zu verzeichnen sei. Ferner verweist man auf zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit der Einhaltung von Vorschriften für kritische Infrastrukturen, Datenschutz und Privatsphäre sowie Nachhaltigkeit. Die Preiserhöhung gilt sowohl für Neuregistrierungen als auch für Verlängerungen und Transfers. Mit weiteren Preiserhöhungen müssen die Nutzer hingegen nicht rechnen; jedenfalls im kommenden Jahr bleiben die Gebühren für .nz-Domains stabil.

Die Zollpolitik der USA steigert den Absatz britischer Waren. Wie die .uk-Registry Nominet nach einer Umfrage unter 2.000 Briten berichtet, gab knapp die Hälfte der Befragten an, dass die Einführung von Zöllen durch die USA auf britische Waren sie eher dazu veranlassen würde, britische Waren zu kaufen. Die Umfrage ergab außerdem, dass 64 Prozent der Befragten der Meinung waren, dass sie nach dem von der US-Regierung ausgerufenen „Liberation Day“ beim Kauf britischer Waren ein wachsendes Gefühl des Stolzes verspürten. 54 Prozent der Befragten gaben ferner an, dass eine Domain mit der Endung .co.uk oder .uk ihre Wahl des Online-Einkaufsorts beeinflussen würde. „Since Liberation Day we’ve seen a Trump bump of our own in online searches to see whether .UK web addresses are still available. It looks like a growing number of businesses and individuals are considering .UK and joining the 10m + domains already registered“, so David Carroll, Chief Customer Officer bei Nominet, und zeigte sich stolz; bei Google verzeichnete .uk die Woche mit dem höchsten Online-Suchinteresse seit über einem Jahr.

Den Blog-Eintrag von Pat Kane finden Sie unter:
> https://blog.verisign.com/domain-names/celebrating-40-years-of-com/

Quelle: verisign.com, internetnz.nz, nominet.uk

TRX.COM – SCHADENSERSATZ NACH DOMAIN-STREIT

Im Streit um die Domain trx.com vor einem Zivilgericht in Arizona bestätigte das Gericht den Schadensersatzanspruch des Domain-Inhabers gegenüber einer Inhaberin von Markenrechten. Letztere legte Rechtsmittel ein und ließ die Entscheidung von einer anderen Kammer des „United States Court of Appeals“ überprüfen – ohne Erfolg.

Der Streit dreht sich um die Domain trx.com, die erstmals 1999 registriert wurde und die der Beklagte Loo Tze Ming etwa im Jahr 2018 zum Preis von US$ 138.000,– über die Domain-Börse 4.cn kaufte. Die Klägerin, die JFXD TRX ACQ LLC mit Sitz in Florida (USA), übernahm am 26. August 2022 unter anderem die etwa 2003 entstandene Marke „TRX“ und das sonstige geistige Eigentum der Fitness Anywhere, die am 16. Juni 2022 Konkurs angemeldet hatte. Im Herbst 2022 beauftragte Fitness Anywhere ein UDRP-Verfahren wegen der Domain trx.com, obwohl sie da schon nicht mehr Inhaberin der Marke „TRX“ war. Die UDRP-Entscheidung ging zu Gunsten von Fitness Anywhere aus. Als Ming davon erfuhr, reichte er fristgerecht am 30. November 2022 eine Zivilklage in Arizona (USA) ein, mit dem Antrag, festzustellen, dass er weiterhin Inhaber der Domain trx.com ist. Nach Klageeinreichung erhielt Ming von Fitness Anywhere eine von deren Rechtsanwalt Villeneuve unterzeichnete Verzichtserklärung auf die Zustellung und Fitness Anywhere reagierte auf die Klage nicht.

Kurze Zeit später erhob JFXD, vertreten durch Villeneuve, Klagen vor einem Zivilgericht in Virginia (Eastern District of Virginia) und machte einen Übertragungsanspruch gegen die Domain trx.com selbst („Ad Rem“) und gegen Ming sowie Schadensersatz wegen Cybersquatting geltend. Auf Nachfrage des Gerichts war JFXD nicht in der Lage, zu erklären, warum die Klagen in Virginia und nicht in Arizona erhoben wurden, das für Klagen gegen Ming zuständig war. JFXD meinte, Ming sei gar nicht der Inhaber der Domain, konnte aber nicht erklären, warum sie dann gegen ihn Klage erhoben hatte. Ming seinerseits beantragte erfolgreich die Übertragung der Verfahren nach Arizona. Hier stellte Villeneuve einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung mit dem Ziel der Übertragung der Domain txr.com. Da es aufgrund eines das Gericht bindenden Präzedenzfalls auf die ursprüngliche Registrierung einer Domain ankommt, um ihre Priorität gegenüber einer Marke festzustellen und nicht, wann die Domain auf einen neuen Inhaber übertragen wurde, wies das Gericht die einstweilige Verfügung von JFXD ab, da die Marke frühestens vier Jahre nach Erstregistrierung der Domain entstanden war. Der Vortrag seitens JFXD war insgesamt konfus und für das Gericht nicht nachvollziehbar. Villeneuve versuchte zudem über eine eMail, an Ming vorbei, direkt an die zuständige Bezirksrichterin Dinge aufzuklären, was allerdings missbräuchliches Verhalten darstellt. Die Bezirksrichterin wies die einstweilige Verfügung auf Übertragung der Domain trx.com auf die JFXD zurück und bestätigte den Anspruch von Ming auf Ersatz der ihm entstandenen Anwalts- und weiterer Kosten in Höhe von zusammen US$ 41.098,77.

Gegen diese Entscheidungen legte JFXD Rechtsmittel beim United States Court of Appeals ein, der die Sache nun durch ein anderes Gremium „de novo“ überprüfte. Die Bezirksrichter Hawkins, W. Fletcher und R. Nelson bestätigten die vorausgegangenen Entscheidungen. Die Kammer überprüfte die Entscheidungen hinsichtlich der korrekten Rechtswahl seitens des Gerichts, der fehlerhaften Geltendmachung von Ansprüchen durch die JFXD und des ordnungsgemäßen Ausübens des Ermessens bei der Zuerkennung von Anwaltsgebühren nach dem „Lanham Act“. JFXD berief sich darauf, das Gericht habe fälschlicherweise das „Ninth Circuit“-Recht anstatt des „Fourth Circuit“-Rechts angewandt. Letzteres hätte Anwendung finden müssen, da JFXD Klage in Virgina, wo das „Fourth Circuit Law“ gilt, erhoben hatte und die Rechtssache erst danach nach Arizona, wo das „Ninth Circuit Law“ Anwendung findet, transferiert wurde. Das hätte Einfluss bei der Frage der Priorität von Marke und Domain gehabt. Das Gremium stellte kurz fest, dass in Fragen des Bundesrechts ein überweisendes Gericht in diesem Bezirk nur an die Rechtsprechung des eigenen Bezirks gebunden ist, folglich also „Ninth Circuit Law“ anzuwenden war und hier korrekt angewendet wurde. Das „Ninth Circuit Law“ sieht für die Gerichte bindend vor, dass die Neuregistrierung einer bereits registrierten Domain durch einen neuen Registranten keine „Registrierung“ darstellt. In der Folge hätte JFXD bei Geltendmachung ihres Anspruchs vortragen müssen, dass sie vor der ersten Registrierung von trx.com im Jahr 1999 bereits Rechte an der Marke „TRX“ besaß. Da dies aber nicht der Fall war, scheiterte ihre Klage. Schließlich bestätigte das Richtergremium die Einschätzung der erkennenden Richterin und die Schadensersatzansprüche Mings wegen der entstandenen Rechtsanwaltskosten. Bei der Berechnung der Kosten meinte die erkennende Richterin, der Rechtsstreit sei außergewöhnlich schwierig: JFXD missachtete gerichtliche Anordnungen, kommunizierte mit dem Gericht unter Ausschluss der Öffentlichkeit und änderte unerklärlicherweise im Laufe des Rechtsstreits mehrfach seine Position. Damit bestätigte das Richtergremium die vorangegangenen Entscheidungen und sprach Ming auch Anspruch auf Kostenerstattung des Überprüfungsverfahrens zu.

Die Gremium-Entscheidung im Streit um trx.com findet man unter:
> https://domainnamewire.com/wp-content/TRX-appeals-decision.pdf

Die vorausgegangene Entscheidung des „District Court“ von Arizona finden Sie unter:
> https://domainnamewire.com/wp-content/TRX-attorneys-fees.pdf

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: domainnamewire.com, eigene Recherche

UDRP – KEINE BRANCHENNÄHE BEI REXELCYBER.COM

Das 1967 gegründete Unternehmen Rexel Developpement SAS, Inhaber von mehr als 250 „REXEL“-Marken, versuchte sich im Streit um die Domain rexelcyber.com. Die erst 2022 registrierte Domain befindet sich in den Händen eines Cybersicherheitsdienstleisters mit Sitz im Vereinigten Königreich, der zuvor Heiratsplanungen anbot. Das UDRP-Verfahren entschied W. Scott Blackmer, der sich am Branchenunterschied zwischen den Parteien orientierte.

Die Beschwerdeführerin Rexel Developpement SAS ist ein internationales Unternehmen für elektrische Produkte und Dienstleistungen, das 1967 nach französischem Recht gegründet wurde und seinen Hauptsitz in Paris hat. Sie betreibt unter rexel.com eine Website in englischer und französischer Sprache. Sie agiert mit 2.000 Filialen bei 27.000 Mitarbeitern in 19 Ländern und erzielt Umsätze in zweistelliger Milliardenhöhe. Zu ihren Kunden gehören Elektroinstallateure sowie öffentliche und private Unternehmen und Industrieunternehmen. Sie unterhält eine Niederlassung im Vereinigten Königreich, die unter rexel.co.uk eine eigene Website betreibt. Sie ist Inhaberin von mehr als 250 registrierten Marken „REXEL“, darunter seit 2009 und 2015 Wort- und Wort-/Bildmarken im Vereinigten Königreich.

Der Gegner, Akin Odedina (Afric Weddings), hat seinen Sitz seit 1947 im Vereinigten Königreich. Er ist Inhaber der im Juni 2022 registrierten Domain rexelcyber.com, die unter der Unternehmung Afric Weddings mit Sitz in Devonshire und einer Kontaktadresse unter der Domain africweddings.com eingetragen ist. Die Domain lieferte eine Fehlermeldung aus; zu einem früheren Zeitpunkt bewarb sie unter dem Titel „Afric Weddings“ Angebote von afrikanischen Hochzeitsanbietern und Eventplanern. Aktuell findet man auf der Domain unter der Überschrift „Rexel Cyber“ den Werbespruch „A Cyber Security Firm You Can Trust“. Die Website bewirbt „complete cyber security“-Dienste, einschließlich Penetrationstests, Datenschutz, Management von Drittanbieter-Lieferketten und Experten-Cybersicherheit, und zeigt die Logos von bekannten Unternehmen, mit denen man „zusammenarbeitet“ („Clients We Have Worked With“).

Die Beschwerdeführerin mahnte den Gegner ab, erhielt jedoch keine Antwort. Daraufhin startete sie ein UDRP-Verfahren. Sie erklärt unter anderem, dass der Gegner neben dem Domain-Namen, der ihre Marke enthält, auch ein ähnliches blaues Farbschema für die Website nutzt. Er biete ähnliche Sicherheitsdienste wie die Beschwerdeführerin an. Der Gegner hält entgegen, er sei an mehreren Unternehmen beteiligt, einschließlich der „Rexel Cybersecurity Limited“, die derzeit die Website unter rexelcyber.com betreibt. Er sei Berater bei der im Januar 2024 gegründeten Rexel Cybersecurity Limited. Zuvor sei er an einem Unternehmen namens „Rexel Cyber Consulting Ltd“ beteiligt gewesen, das am 30. Juni 2022, nur wenige Tage nach der Registrierung der umstrittenen Domain, gegründet und am 05. Dezember 2023 aufgelöst wurde. Er biete Trainings in Informationssicherheit an und betreibe einen Youtube-Kanal mit über 2.500 Abonnenten. Er habe die Domain im Interesse der Rexel Cyber Consulting registriert und wolle sie weiter zu deren Gunsten nutzen. Ein weiteres Projekt sei die „Rexel Cyber Academy“, für die die Domain rexelcyberacademy.com genutzt werde. Weiter trägt der Gegner unter anderem vor, die Beschwerdeführerin betreibe ein Vertriebsgeschäft mit elektrischen Geräten; sie biete zwar einige Sicherheitsdienste an, diese seien jedoch begrenzt und überschnitten sich nicht mit seinen Cybersicherheitsdiensten.

Der als Entscheider eingesetzte US-amerikanische Jurist W. Scott Blackmer wies die Beschwerde ab (WIPO Case No. D2025-0596). Er bestätigte die Ähnlichkeit von Domain und Marke, da die Ergänzung „cyber“ in der Domain eine verwirrende Ähnlichkeit nicht ausschließe. Doch stellte er ein berechtigtes Interesse des Gegners an der Domain fest und ließ infolge dessen die Prüfung der Bösgläubigkeit des Gegners bei Registrierung und Nutzung der Domain aus. Für die Berechtigung des Gegners sprach nach Blackmers Auffassung, dass er die Domain vor Kenntnis des Streits für ein gutes Angebot von Dienstleistungen verwendet hat, das im Einklang mit einem legitimen Interesse im Sinne der UDRP stehe. Aus der Wayback-Machine des Internet Archives ergäbe sich, dass die umstrittene Domain in den Jahren 2022 und 2023 auf eine „Coming Soon“-Meldung verwies, aber im Mai 2024 die Website „Rexel Cyber“ online geschaltet wurde, auf der eine Reihe von Cybersicherheitsdienstleistungen angeboten werden. Das blaue Farbschema auf der Website sei keine offensichtliche Nachahmung der Website der Beschwerdeführerin. Die Website führe Kontaktinformationen auf, bei denen es sich um ein im Vereinigten Königreich registriertes Unternehmen mit einem Eintrag im Companies House handelt. Die Beschwerdeführerin liefere keine Beweise, wonach die genannten Kundenreferenzen betrügerisch sind. Beiträge auf sozialen Medien, Veranstaltungshinweise und die Erklärung des Unternehmensführers Eniola Odedina unterstützten den Vortrag des Gegners bezüglich seiner Beteiligung am Unternehmen und der Website. Dass der vom Gegner ausgesuchte Name des Unternehmens gewählt wurde, um den Ruf der Beschwerdeführerin auszunutzen und damit die Angebote unter diesem Namen nicht „gutgläubig“ wären, bestätigte sich für Blackmer nicht. Die Marke der Beschwerdeführerin sei gut etabliert, aber nicht auf dem Markt für Cybersicherheitsberatungsdienste. Andere Unternehmen im Vereinigten Königreich verwenden ebenfalls die Bezeichnung „Rexel“ für eine Vielzahl von Produkten und Dienstleistungen. Daher gäbe es keinen überzeugenden Grund anzunehmen, der Gegner wolle eine falsche Verbindung mit der Beschwerdeführerin herstellen, indem er eine Reihe von „Rexel“-Unternehmen und Domain-Namen registriert. Damit erwies sich die Nutzung der Domain rexelcyber.com vom Gegner als berechtigt und die Beschwerdeführerin hatte das zweite Element der UDRP nicht erfüllt. Folglich lagen nicht alle Voraussetzungen der UDRP vor und Blackmer wies die Beschwerde ab.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain rexelcyber.com finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/pdf/2025/d2025-0596.pdf

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

ABTC.COM – ALPHABET-DOMAIN ZÄHLT US$ 699.999,–

Die vergangene Domain-Handelswoche bringt mit der Vier-Zeichen-Domain abtc.com zum Preis von US$ 699.999,– (ca. EUR 616.473,–) und einer weiteren Domain mit einem sechsstelligen Preis ein gutes Programm.

Angeboten wurde abtc.com zum Sofortkaufpreis (BIN – buy it now) von US$ 749.000,–, aber Käufer und Verkäufer einigten sich letztlich auf US$ 699.999,– (ca. EUR 616.473,–). Zweitbeste Domain der Woche ist linea.com mit US$ 200.000,– (ca. EUR 176.135,–).

Überraschend steht diesmal eine kolumbianische Domain an erster Stelle unter den Länderendungen: brain.co erzielt US$ 83.750,– (ca. EUR 73.757,–). Erst danach schließen – mit Abstand – .ai-Domains auf. Die finnische lo.fi erzielt jetzt US$ 6.250,– (ca. EUR 5.504,–), was keine entscheidende Verbesserung gegenüber den im Januar 2020 erzielten EUR 5.000,– darstellt.

Die neuen generischen Endungen vertritt alleine one.vision zum Preis von EUR 10.000,–. Die klassischen generischen Endungen positionieren radium.org mit US$ 7.100,– (ca. EUR 6.253,–) an erster Stelle. Die Drei-Zeichen-Domain wtr.net kommt auf US$ 5.000,– (ca. EUR 4.403,–) und verbessert sich deutlich gegenüber ihrem Preis von US$ 1.061,– (ca. EUR 850,–) im Oktober 2015. Zwei sechsstellige Preise für .com-Domains und ein sehr guter Preis für eine kolumbianische Domain lassen die vergangene Domain-Handelswoche nicht übel dastehen.

Länderendungen
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brain.co – US$ 83.750,– (ca. EUR 73.757,–)
incognito.ai – US$ 29.999,– (ca. EUR 26.419,–)
andrew.ai – US$ 25.000,– (ca. EUR 22.017,–)
genuine.me – US$ 7.800,– (ca. EUR 6.869,–)
lo.fi – US$ 6.250,– (ca. EUR 5.504,–)
catai.it – EUR 6.000,–
hostr.de – EUR 5.999,–
autopot.de – EUR 5.799,–
struck.eu – EUR 4.990,–
guenstig-heizen.de – EUR 3.888,–
diagnostiq.de – EUR 3.750,–
made-in.eu – EUR 3.500,–
xmas.ai – US$ 3.500,– (ca. EUR 3.082,–)
fundrock.de – EUR 3.000,–
teamlift.de – EUR 2.999,–
innovaze.de – EUR 2.999,–
uiy.de – EUR 2.990,–
cubesmart.de – EUR 2.950,–
line.fr – EUR 2.700,–
fabrika.be – EUR 2.500,–
novabridge.de – EUR 2.500,–
justnails.eu – EUR 2.500,–
essai.fr – EUR 2.500,–
kaufring.de – EUR 2.499,–
finakademie.de – EUR 2.380,–
deliverify.de – EUR 2.380,–
aer.fi – EUR 2.348,–
secret-society.de – EUR 2.000,–
meinarchitekt.de – EUR 2.000,–
unique.am – US$ 2.100,– (ca. EUR 1.849,–)
lotteries.in – US$ 2.000,– (ca. EUR 1.761,–)

Neue Endungen
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one.vision – EUR 10.000,–

Generische Endungen
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radium.org – US$ 7.100,– (ca. EUR 6.253,–)
treesize.net – US$ 6.000,– (ca. EUR 5.284,–)
radium.net – US$ 5.800,– (ca. EUR 5.108,–)
waz.net – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.403,–)
wtr.net – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.403,–)
atrium.net – EUR 4.000,–
flightpath.org – US$ 3.998,– (ca. EUR 3.521,–)
hypercom.net – EUR 3.799,–
idk.net – EUR 3.500,–
codeshare.net – EUR 2.495,–

.com
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abtc.com – US$ 699.999,– (ca. EUR 616.473,–)
linea.com – US$ 200.000,– (ca. EUR 176.135,–)
sonora.com – US$ 92.000,– (ca. EUR 81.022,–)
myworkbench.com – US$ 14.888,– (ca. EUR 13.112,–)
brauto.com – US$ 8.000,– (ca. EUR 7.045,–)
cenevo.com – US$ 7.588,– (ca. EUR 6.683,–)
ainotes.com – US$ 7.500,– (ca. EUR 6.605,–)
podcastmediagroup.com – US$ 7.500,– (ca. EUR 6.605,–)
robotmart.com – US$ 7.000,– (ca. EUR 6.165,–)
cancerkiller.com – US$ 6.000,– (ca. EUR 5.284,–)
t-core.com – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.403,–)
acecloud.com – US$ 4.999,– (ca. EUR 4.403,–)
whodb.com – US$ 4.995,– (ca. EUR 4.399,–)
permisdeconduire.com – EUR 4.888,–
euronaval.com – EUR 4.800,–
santiagolaw.com – US$ 4.775,– (ca. EUR 4.205,–)
ydki.com – EUR 4.500,–

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: sedo.de, thedomains.com, tldinvestors.com, eigene Recherche

SICHERHEIT – ECO E.V. LÄDT ZU DEN IDN 2025

Der Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. lädt vom 15. bis 16. September 2025 zu den Internet Security Days 2025 in das RheinEnergieSTADION in Köln. Die Fachkonferenz bietet Spaß an der IT-Sicherheit.

Die Internet Security Days (ISD) des Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. findet regelmäßig seit 2011 statt und ist eine der wichtigsten nationalen Treffpunkte für IT-Sicherheits-Expert*innen, Sicherheitsverantwortliche und Anwenderunternehmen. Neben den aktuellen Branchenthemen aus IT-Sicherheit, Computersicherheit, Datensicherheit und Datenschutz, nimmt die ISD drei Themenschwerpunkte in den Blick: Cyberresilienz, sichere E-Mail und sichere digitale Infrastrukturen. Als Referenten kommen unter anderen Arne Allisat (1&1 Mail & Media Applications SE), Florian Bierhoff (BSI), Dr. Thomas King (DE-CIX Group AG) und Daniel Sieveke (Staatssekretär Nordrhein-Westfalen). Das BSI bietet im Rahmen der Veranstaltung einen Workshop zur E-Mail-Sicherheit für Unternehmen an. Neben den ISD gibt es auch die „Internet Security Night 2025“, bei der es ums Netzwerken geht. Sie findet am 15. September 2025 statt.

Die Internet Security Days 2025 von eco e.V. finden vom 15. bis 16. September 2025 im „Norden“ des RheinEnergieSTADIONs, Aachener Straße 999, 50933 Köln statt. Die Ticketpreise für die Teilnahme liegen derzeit (bis 30.04.2025) zwischen EUR 299,– und EUR 399,– je nach Status (eco-Vorteil) und Umfang des gewünschten Tickets.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://www.eco.de/events/internet-security-days-2025/

Quelle: eco.de, eigene Recherche

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