Themen: nTLDs – Nova Registry kündigt 200 Bewerbungen an | Umfrage – GoDaddy gibt Tipps zur Domain-Wahl | TLDs – Neues von .africa, .co und .ie | Unterscheidungskraft – BGH zu Firmen-Domain | tuev-nord.com.ua – TÜV streitet unter .UA-Rules | Abschwung – iz.com kostet nur noch US$ 517.500,– | Hamburg – Domainer treffen sich im Juni 2025
NTLDS – NOVA REGISTRY KÜNDIGT 200 BEWERBUNGEN AN
Die auf Malta ansässige Nova Registry Ltd. hat angekündigt, sich bei der Internet-Verwaltung ICANN um 200 neue generische Top Level Domains bewerben zu wollen. Allein die Bewerbungsgebühren würden sich auf knapp US$ 50 Mio. belaufen.
Klappt alles wie geplant, nimmt ICANN voraussichtlich im 2. Quartal 2026 zum zweiten Mal nach 2012 Bewerbungen um eine neue generische Top Level Domain entgegen. Aktuell laufen die Arbeiten am Bewerberhandbuch (Applicant Guidebook, kurz AGB), das die Details des Bewerbungsverfahrens regelt. Ein finaler Entwurf des vollständigen AGB soll im Mai 2025 vorliegen und zur öffentlichen Kommentierung ausgelegt werden. Die verbindliche Fassung des AGB soll zudem spätestens vier Monate vor dem Start der Bewerbungsphase veröffentlicht werden, idealerweise also noch in diesem Jahr. Bevor die Rahmenbedingungen nicht feststehen, halten sich daher viele Unternehmen bedeckt, ob und gegebenenfalls für welche Top Level Domains sie sich bewerben wollen. Einzig die inzwischen von ICANN als Domain-Registrar akkreditierte, US-amerikanische Unstoppable Domains Inc. hat öffentlich bekanntgegeben, sich mit Partnerunternehmen um eine Vielzahl von Domain-Endungen – die Rede war zuletzt von mehr als 50 – bemühen zu wollen, um so die Brücke zwischen Web2 und Web3 zu schlagen.
Mit der Nova Registry Ltd., die ihren Sitz in Valletta (Malta) hat, tritt nun ein weiteres Unternehmen in das Rampenlicht der Öffentlichkeit. Unter der Bezeichnung „SuperNova200“ kündigt die Registry eine „revolution in Generic Top-Level Domains (gTLDs)“ an und schreibt: „Nova Registry, the operator of the .link TLD, is set to transform the domain name landscape in the Next Round (an ICANN initiative), due to open in April 2026 We will apply for 200 new Generic Top-Level Domains (gTLDs). A new breed of gTLDs to drive innovation, competition, and consumer choice while enhancing the utility of the DNS. Whether you’re a registrar, brand owner, business partner, or end user, this is your chance to join the next big leap in online identity and digital transformation.“ Wir geben die Mitteilung vollständig wieder, denn sehr viel mehr verrät Nova Registry nicht; insbesondere lässt man offen, um welche konkreten Top Level Domains es sich handelt und um welche Art, also zum Beispiel .brands. Bisher betreibt das Unternehmen mit .link lediglich eine Top Level Domain. Mit rund 263.000 registrierten Domains schlägt sich .link zwar wacker, steht damit aber nicht unter den Top 30 der nTLD-Weltrangliste. In technischer Hinsicht setzt man auf Tucows Registry Services als Registry Back-End Provider. Die Rechte an .link hatte Nova Registry im Mai 2022 von der Uniregistry Corp. erworben, an der Bewerbungsrunde 2012 hat das Unternehmen selbst also nicht teilgenommen.
Sollte Nova Registry die Ankündigung in die Tat umsetzen, wäre der Finanzbedarf enorm. Nach dem derzeitigen Stand liegt allein die Bewerbungsgebühr je Domain-Endung bei US$ 227.000,–; für 200 Top Level Domains wären also US$ 45,4 Mio. (umgerechnet ca. EUR 42 Mio.) an ICANN zu bezahlen. Als Gesellschafter von Nova Registry werden der US-Amerikaner Jeffrey Gabriel, die Kanadier Nikita Treskov und Yonatan Belousov sowie eine Unternehmung namens Vandelay Investments Ltd. genannt, hinter der ebenfalls Yonatan Belousov steht. Wie er die Bewerbungsgebühren stemmen will, ist öffentlich bisher ebenfalls nicht bekannt.
Weitere Informationen finden Sie unter:
> https://nova.link/supernova200/
Quelle: eigene Recherche
UMFRAGE – GODADDY GIBT TIPPS ZUR DOMAIN-WAHL
Von seltsam geschriebenen Domain-Namen sollte man besser die Finger lassen. Diesen altbekannten Grundsatz hat eine aktuelle Umfrage des US-Registrars GoDaddy bestätigt, die sich mit den „roten und grünen Flaggen“ bei der Domain-Wahl befasst.
Zum 40. Geburtstag von symbolics.com, der ersten registrierten .com-Domain, wandte sich GoDaddy an seine Kunden und wollte wissen, was für sie als Warnsignal bei einer Unternehmensdomain gilt. Obwohl die Meinungen altersbedingt variierten, war man sich in zwei Punkten einig: Länge und Schreibweise spielen die entscheidende Rolle. Eine überwältigende Mehrheit von 80 Prozent der im März 2025 befragten 1.500 US-Verbraucher gab an, den Besuch oder Einkauf auf einer Website zu vermeiden, wenn die Domain ungewöhnlich war. Diese Meinung war bei jüngeren Generationen noch stärker ausgeprägt: 85 Prozent der Generation Z (Jahrgänge von 1995 bis 2010) und 82 Prozent der Millennials (Jahrgänge von 1980 bis 1999) gaben an, ein Unternehmen aufgrund der Schreibweise seiner Domain nicht besucht zu haben, verglichen mit 76 Prozent der Generation X (Jahrgänge von 1965 bis 1980) und der Babyboomer (Jahrgänge von 1955 bis 1969). Dabei erwarten 71 Prozent der Verbraucher von einem Unternehmen, dass es eine eigene Website und eine eigene Domain unterhält; was dabei einen guten und was einen schlechten Domain-Namen ausmacht, hat GoDaddy in den Kategorien „red flag“ und „green flag“ zusammengefasst.
Eine „green flag“ erhalten kurze, leicht lesbare und damit leicht einprägsame Domains. Verbraucher schätzen es, wenn Domain-Namen kurz und prägnant sind sowie korrekt geschriebene Wörter enthalten, die leicht auszusprechen sind. Zu den Eigenschaften, die eine Domain einprägsam machen, sagen die Verbraucher: vollständige Wörter richtig geschrieben (43 Prozent), eine kurze Domain mit zwei Wörtern oder weniger (40 Prozent), eine leichte Aussprache (38 Prozent), die Verwendung einer einzigartigen Top Level Domain wie .ai oder .shop (23 Prozent) und lustige Domains mit Reimen oder Wortspielen (19 Prozent). Mit einer „red flag“ markiert werden vor allem falsch geschriebene, nicht zusammenpassende oder mit Bindestrichen versehene Domain-Namen. Verbraucher sind insbesondere misstrauisch gegenüber Domain-Namen, die falsch geschriebene Wörter enthalten oder nicht zum Firmennamen passen: dagegen fühlen sich drei von vier Verbrauchern wohler, wenn die Domain exakt mit der Firma übereinstimmt. Zu den weiteren Eigenschaften, die eine Domain nicht vertrauenswürdig machen, zählen falsch geschriebene Wörter (56 Prozent), die Domain stimmt nicht mit dem Firmennamen überein (55 Prozent), Bindestriche im Domain-Namen (20 Prozent), Zahlen im Domain-Namen (20 Prozent) und die Verwendung von kostenlosen Domains wie sites.google.com, name.wixsites.com oder godaddysites.com (20 Prozent).
In Zeiten des Tippens und Wischens nicht minder wichtig: die Hälfte der Verbraucher gibt regelmäßig die Domain eines Unternehmens ein, wenn sie auf dessen Website einkaufen möchte. Dagegen nutzen nur 25 Prozent eine Suchmaschine, eMails, Bookmarks oder soziale Medien, um dorthin zu gelangen. „Businesses that don’t take time to choose the right domain name inadvertently put themselves three steps behind“, so Trip Briscoe, Domain-Manager bei GoDaddy. „It’s worth investing in a quality domain that is spelled correctly and exactly matches your business’s name.“ Treue Leser von domain-recht.de wissen das natürlich längst, ihnen haben wir schon im Jahr 2000 empfohlen: „Kürze, Kürze, Kürze“, „nur Top Level Domains mit gutem Image“, „nichts überstürzen“ und vor allem: „Machen Sie den Anrufbeantworter-Test!“ Sprechen Sie Ihre gewünschte Domain auf den Anrufbeantworter Ihrer Bekannten. Sagen Sie den Domain-Namen nur einmal, ohne Wiederholungen und ohne ihn zu buchstabieren. Wenn Ihre Bekannten Ihre Website damit im ersten Anlauf finden, dann haben Sie eine „gute“ Domain!
Weitere Informationen zur Umfrage von GoDaddy finden Sie unter:
> https://aboutus.godaddy.net/newsroom/news-releases/press-release-details/2025/Consumers-Say-an-Oddly-Spelled-Domain-Name-Gives-Them-the-Ick/default.aspx
Die „Sieben goldenen Domain-Regeln“ für juristisch sichere Domains finden Sie unter:
> https://domain-recht.de/domain-recht/die-sieben-goldenen-domain-regeln
Quelle: godaddy.net, eigene Recherche
TLDS – NEUES VON .AFRICA, .CO UND .IE
Kolumbiens Länderendung .co kommt auf den Markt: die Regierung des südamerikanischen Landes hat den Registry-Vertrag neu ausgeschrieben. Derweil arbeitet Irlands .ie an einer Klassifizierung von Webinhalten, während .africa prominenter wird – hier unsere Kurznews.
Die Kontinental-Domain .africa wagt den Sprung in den Massenmarkt. Wie die Verwalterin ZA Central Registry NPC bekanntgab, hat man eine Partnerschaft mit dem weltgrößten Domain-Registrar GoDaddy abgeschlossen. Waren .africa-Domains bisher nur über wenige, meist regionale Registrare verfügbar, sorgt die Partnerschaft für eine deutlich größere Reichweite und Zugänglichkeit auf globaler Ebene. „Having GoDaddy as our registrar increases our market reach and puts .africa at the top shelf for users to access“, sagte der Registry-CEO Lucky Masilela. Nach den zuletzt verfügbaren Zahlen aus dem November 2024 sind aktuell rund 52.000 .africa-Domains registriert. Für Unternehmen und Markeninhaber steigert die deutlich erhöhte öffentliche Aufmerksamkeit das Risiko von Rechtsverletzungen, so dass sie eine Registrierung jedenfalls dann in Betracht ziehen sollten, wenn eine Verbindung zu Afrika besteht. Eine Registrierung steht jedermann offen, ein Sitz vor Ort ist nicht erforderlich.
Das kolumbianische Ministry of ICT (MinTIC) hat den Registry-Vertrag für die Landesendung .co neu ausgeschrieben. Das „Request for Proposal“ (RFP) vom 14. März 2025 sieht einen beschleunigten Zeitplan vor, demnach die Frist zur Angebotsabgabe am 06. Mai 2025 endet und die neue Registry bereits am 26. Mai 2025 bekanntgegeben werden soll; kurzfristige Änderungen in diesem Zeitplan hat sich die Regierung aber vorbehalten. Die vorgeschlagene Laufzeit des neuen Vertrages von zehn Jahren ist dabei doppelt so lang wie die derzeitige Laufzeit von fünf Jahren. Der Wert des Vertrages wird auf US$ 77 Mio. geschätzt. Aktuell und noch bis jedenfalls Oktober 2025 hat die Rechte für die Verwaltung der rund 3 Mio. .co-Domains die .CO Internet SAS inne, eine Tochtergesellschaft von GoDaddy Registry Services. Die Geschichte von .co gilt als eine der am erfolgreichsten vermarkteten Länderendungen weltweit; vor allem aggressives Marketing unter anderem im „Super Bowl“-Finale hatte .co rasch zu viel Aufmerksamkeit verholfen. Außerdem profitiert .co von Tippfehlern, die mit .com-Domains entstehen, weshalb vorbeugende (defensive) Registrierungen sinnvoll sein können.
IE Domain Registry Limited, Verwalterin der irischen Länderendung .ie, hat angekündigt, Inhalte unter einer .ie-Domain nach dem NACE-System klassifizieren zu wollen. NACE ist französisch und steht für „Nomenclature statistique des activités économiques dans la Communauté européenne“; dahinter steht ein von der EU entworfenes System zur Klassifizierung von Wirtschaftszweigen. Diese Klassifikationen dienen zur Einordnung von Daten im Rahmen der Statistik durch die Eurostat. Im Fall von .ie erhofft sich die Registry davon, die Online-Geschäftslandschaft in Irland besser zu verstehen; genannt werden Schlagwörter wie „under-represented sectors“, „growth trends“, „industry evolution“, „targeting sectors“, „domain activity and renewal“ sowie „security stance“. Mit der Datenerfassung („crawling“) hat die Registry bereits begonnen, darunter Text, Titel, Beschreibungen und Domain-Namen von vorerst 4.440 äußerst inhaltsreichen Internetseiten; darauf aufbauend wurde ein Vorhersagemodell entwickelt. Ähnliche Pläne hat unter anderem auch die belgische DNS Belgium mit ihrem WebCat-Projekt.
Die Ausschreibung für .co finden Sie unter:
> https://www.mintic.gov.co/portal/inicio/Sala-de-prensa/Noticias/400083:Listos-los-prepliegos-de-la-licitacion-de-Dominio-co-para-consulta-ciudadana
Weitere Informationen zur Klassifizierung von .ie-Domains finden Sie unter:
> https://www.weare.ie/blog-nace-classification-introduction-and-data-collection/
Quelle: registry.africa, circleid.com, weare.ie
UNTERSCHEIDUNGSKRAFT – BGH ZU FIRMEN-DOMAIN
Der BGH hat in einem Beschwerdeverfahren bestätigt, dass eine aus einem Gattungsbegriff bestehende .de-Domain nicht als Firmenname eingetragen werden kann, da es an der notwendigen Unterscheidungskraft nach § 18 HGB fehlt.
Eine Aktiengesellschaft wollte umfirmieren und beantragte, den in der Hauptversammlung beschlossenen neuen Firmennamen, der aus einem Gattungsbegriff, der die Tätigkeit der Firma bezeichnet, und der Top Level Domain „.de“ besteht, beim Registergericht in Berlin-Charlottenburg zur Eintragung zu bringen. Das Registergericht lehnte die Eintragung ab. Die Gesellschaft legte erfolglos Beschwerde beim Kammergericht ein. Dieses ließ allerdings eine Rechtsbeschwerde zu, die die Gesellschaft nun beim Bundesgerichtshof (BGH) einreichte.
Der BGH bestätigte die Ausführungen des Kammergerichts und wies die Rechtsbeschwerde ab (BGH, Beschluss vom 11. März 2025 – Az. II ZB 9/24). In seiner Begründung legt der BGH den Schwerpunkt auf die fehlende, aber nach § 18 Abs. 1 HGB erforderliche Unterscheidungskraft des beantragten Firmennamens. Eine Firma muss nach § 18 Abs. 1 HGB zur Kennzeichnung geeignet sein, damit sie ihre Namensfunktion (§ 17 Abs. 1 HGB) erfüllen kann, und Unterscheidungskraft besitzen. Das gilt auch für Aktiengesellschaften (§ 6 HGB i.V.m. § 3 Abs. 1 AktG). Unterscheidungskraft besitzt eine Firma, wenn sie ihrer Art nach („ursprünglich“) die Gesellschaft von anderen Unternehmen unterscheiden und auf diese Weise individualisieren kann. Die Firma (der Unternehmensname) muss geeignet sein, bei Lesern und Hörern die Assoziation mit einem ganz bestimmten Unternehmen unter vielen anderen zu wecken. Das fehlt bei reinen Gattungsbezeichnungen, zumal wenn mit ihnen die Art und der Gegenstand des Unternehmens beschrieben wird. § 18 Abs. 1 HGB schließt die Nutzung von Gattungsbegriffen als Firma grundsätzlich aus, unter anderem wegen des Freihaltebedürfnisses bei solchen Begriffen. Bei der von der Antragstellerin zur Eintragung angemeldeten Firma handelt es sich um eine .de-Domain, die nach den Vergaberichtlinien von DENIC eG nur einmal vergeben wird, wobei die Second Level Domain ein Gattungsbegriff ist, dem als Firmenbestandteil die Unterscheidungskraft fehlt. Ob eine solche Verbindung von Gattungsbegriff und Top Level Domain die nach § 18 Abs. 1 HGB notwendige Unterscheidungskraft besitzt, ist umstritten. Teilweise wird vertreten, dass aufgrund der TLD eine Alleinstellung hervorgerufen wird, die auch Namensfunktion haben kann. Der BGH ist allerdings der Auffassung, dass aufgrund der TLD keine ausreichende Unterscheidungskraft gegeben ist, da die Domain-Endung hier lediglich auf die Registrierung durch die DENIC eG hinweist. „Der Registrierung der Domain ist hingegen bei der erforderlichen Individualisierung des Gattungsbegriffs für die firmenrechtliche Beurteilung kein entscheidendes eigenes Gewicht beizumessen.“ Im Hinblick auf vergleichbare Firmen, die in der Form „Gattungsbegriff.TLD“ ins Handelsregister eingetragen sind, verweist der BGH darauf, dass kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht. Damit wies der BGH die Rechtsbeschwerde zurück.
Die in Rechtsfragen sicherlich kompetenten und richtigen Ausführungen des BGH leiden etwas unter dem Fehlverständnis der Aufgabe der DENIC eG. An einem Punkt in der Entscheidung heißt es: „Werden weitere Unternehmen mit derselben Second-Level-Domain mit anderen Top-Level-Domains („.com“, „.net“) bei der DENIC eG registriert, schützt die Top-Level-Domain nicht hinreichend vor einer Verwechselungsgefahr im Geschäftsverkehr.“ Die DENIC eG verwaltet allerdings lediglich .de-Domains und sorgt nicht für die Registrierung unter anderen Top Level Domains.
Die BGH-Entscheidung finden Sie unter:
> https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=455cdf7f2b05057ebb4edec82b63a5af&nr=141108&anz=1&pos=0&Blank=1.pdf
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de
Quelle: bundesgerichtshof.de, eigene Recherche
TUEV-NORD.COM.UA – TÜV STREITET UNTER .UA-RULES
In einer aktuellen WIPO-Entscheidung nach den Regeln für ukrainische Domain-Namen wurde das Streitbeilegungsverfahren zugelassen, obwohl der Gegner seinen Sitz in der kriegsgebeutelten Ukraine hat. Die Tüv Nord AG konnte die Domain tuev-nord.com.ua – völlig zu Recht – erstreiten.
Die Tüv Nord AG sah ihre Markenrechte durch die Domain tuev-nord.com.ua verletzt und startete vor der WIPO ein UDRP-Verfahren nach den für ukrainische Domains geltenden „.UA Rules“. Diese entsprechen im Grunde der UDRP, nur dass die Anforderungen für die Bösgläubigkeit bei Registrierung und Nutzung der Domain nicht zusammen, sondern alternativ vorliegen dürfen. Tüv Nord trug unter anderem vor, dass die Domain tuev-nord.com.ua auf eine Gaming-Seite weiterleitete. Der Gegner, Tetiana Pidlisna aus der Ukraine, meldete sich nicht zur Sache. Als Entscheiderin wurde die ukrainische Rechtsanwältin Ganna Prokhorova berufen.
Prokhorova bestätigte die Beschwerde der Tüv Nord AG (WIPO Case No. DUA2025-0001). Bevor sie in die eigentliche rechtliche Prüfung eintrat, waren zwei Vorfragen zu klären: § 10 der „.UA Rules“ setzt voraus, dass beide Parteien gleichbehandelt werden und eine faire Möglichkeit erhalten, ihre Ansicht des Falles vorzutragen. Wegen des Krieges in der Ukraine und da die Zustelladresse des Gegners sich in der Ukraine befindet, die zum Zeitpunkt der Entscheidung einem internationalen Konflikt ausgesetzt ist, was sich auf die Zustellung der Beschwerde auswirken kann, war es für Prokhorova angebracht zu prüfen, ob das Verfahren im Hinblick auf § 10 der „.UA Rules“ fortgeführt werden könne. Prokhorova sah da im Hinblick auf die Gesamtumstände des Falles keine Probleme und kam zur sich anschließenden Frage, welche Verfahrenssprache zur Anwendung kommen sollte. Sie bestätigte den Antrag der Beschwerdeführerin und ließ Englisch als Verfahrenssprache zu, da auf ihre auf Ukrainisch und Englisch abgefasste Anfrage von Seiten des Gegners keine Rückmeldung erfolgte.
In der Sache bestätigte Prokhorova zunächst die Ähnlichkeit der im September 2024 registrierten Domain tuev-nord.com.ua mit den Marken der Beschwerdeführerin. Die Abwandlung des Umlauts „ü“ in „ue“ sowie der Bindestrich zwischen „tuev“ und „nord“ seien für Internetdomains üblich und würden an der Ähnlichkeit nichts ändern. Die Beschwerdeführerin habe den Anscheinsbeweis erbracht, dass der Gegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain tuev-nord.com.ua habe. Durch die Weiterleitung der Domain auf Glücksspiele, die in keinem Zusammenhang mit dem Geschäft oder den Marken der Beschwerdeführerin stehen, ergäbe sich eine eindeutige Absicht, den Ruf der Beschwerdeführerin zu missbrauchen und durch Irreführung der Internetnutzer kommerziellen Gewinn zu erzielen. Folglich habe der Gegner kein Recht oder rechtliches Interesse an den Domains. Hinsichtlich der Bösgläubigkeit stellt Prokhorova zunächst fest, dass die Marke „Tüv Nord“ bestens bekannt ist und eine gute Reputation genießt. Unter dem Gesichtspunkt ist es wahrscheinlich, dass der Gegner die Marke zum Zeitpunkt der Domain-Registrierung kannte, was auch die Struktur der Domain tuev-nord.com.ua bestätige. Der Domain-Name spiegele wider, wie eine regionalisierte offizielle Domain des Tüv Nord aussehen würde, was für eine bösgläubige Registrierung spricht. Mit der Weiterleitung auf eine Glücksspielseite habe der Gegner eindeutig versucht, die Marke und den Ruf der Beschwerdeführerin kommerziell auszunutzen. Auch wenn die Domain zum Zeitpunkt des Verfahrens nicht mehr genutzt werde und nur noch auf eine leere Seite weiterleitet, stehe dies der Feststellung einer bösgläubigen Nutzung nicht entgegensteht, zumal nicht ersichtlich ist, wie er die Domain rechtsmäßig nützen könnte. Prokhorova sah damit auch die Bösgläubigkeit bei Registrierung und Nutzung der Domain tuev-nord.com.ua gegeben und gab der Beschwerde statt.
Die WIPO-Entscheidung über die Domain tuev-nord.com.ua finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/pdf/2025/dua2025-0001.pdf
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de
Quelle: wipo.int, eigene Recherche
ABSCHWUNG – IZ.COM KOSTET NUR NOCH US$ 517.500,–
Die vergangene Domain-Handelswoche bietet mit iz.com, die US$ 517.500,– (ca. EUR 478.263,–) erzielte, eine Domain zu einem sehr hohen Preis, der aber sechsstellig unter dem früheren Ergebnis liegt.
Wie bereits in der Vorwoche, erweist sich eine Zwei-Zeichen-Domain, iz.com zum Preis von US$ 517.500,– (ca. EUR 478.263,–), als die teuerste Domain. Dabei hat iz.com bereits eine lange Geschichte: Im März 2019 berichtete dnjournal.com von einem sehr hochpreisigen Verkauf, doch beachtete dnjournal.com-Herausgeber Ron Jackson die zwischen Käufer und Verkäufer bestehende Verschwiegenheitsvereinbarung und benannte den ihm bekannten „price in the mid six-figure range“ nicht. Im Mai 2021 erzielte iz.com dann US$ 625.000,– (ca. EUR 520.833,–); ob der Preis über oder unter dem vom März 2019 lag, blieb offen. Jetzt jedenfalls verlor die Domain an Wert. Ebenfalls drei Sprünge machte die Drei-Zeichen-Domain yds.com mit aktuell US$ 77.500,– (ca. EUR 71.624,–); im Dezember 2010 waren es US$ 7.171,– (ca. EUR 5.390,–) und danach, im April 2013, US$ 12.000,– (ca. EUR 9.375,–).
Unter den Landesendungen liegt abermals eine Domain aus Anguilla vorne: zip.ai kommt auf US$ 200.000,– (ca. EUR 184.836,–). Die spanische openproject.es kommt auf EUR 4.500,– und verliert gegenüber den im Juli 2024 erzielten EUR 9.500,–.
Die neuen generischen Endungen sind durch codex.xyz zum Preis von US$ 79.888,– (ca. EUR 73.831,–) bestens vertreten. Die klassischen generischen Endungen trumpfen zumindest mit devinit.org zum Preis von US$ 36.500,– (ca. EUR 33.733,–) auf. Die vergangene Domain-Handelswoche sah trotz der Verluste bei iz.com gut aus.
Länderendungen
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zip.ai – US$ 200.000,– (ca. EUR 184.836,–)
ohm.ai – US$ 25.000,– (ca. EUR 23.105,–)
check.co.uk – GBP 12.500,– (ca. EUR 14.941,–)
f8.io – US$ 11.888,– (ca. EUR 10.987,–)
mindful.co.uk – GBP 10.000,– (ca. EUR 11.953,–)
trader.ch – EUR 10.000,–
beershop.de – EUR 7.900,–
cedra.de – EUR 6.000,–
finbird.de – EUR 5.000,–
openproject.es – EUR 4.500,–
vallen.eu – EUR 3.599,–
vetura.de – EUR 3.500,–
sportpesa.de – EUR 2.999,–
elcykelkraft.se – EUR 2.753,–
stoffwindelshop.de – EUR 2.700,–
happynurse.ch – EUR 2.500,–
directdeal.de – EUR 2.500,–
cubesmart.eu – EUR 2.000,–
mrstone.de – EUR 2.000,–
erotikgate.de – EUR 2.000,–
mireco.de – EUR 2.000,–
betty.pt – EUR 2.000,–
bit.tw – US$ 2.000,– (ca. EUR 1.848,–)
Neue Endungen
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codex.xyz – US$ 79.888,– (ca. EUR 73.831,–)
360.academy – US$ 2.400,– (ca. EUR 2.218,–)
Generische Endungen
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devinit.org – US$ 36.500,– (ca. EUR 33.733,–)
boatsharing.net – US$ 3.700,– (ca. EUR 3.419,–)
.com
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iz.com – US$ 517.500,– (ca. EUR 478.263,–)
yds.com – US$ 77.500,– (ca. EUR 71.624,–)
freecell.com – US$ 60.000,– (ca. EUR 55.451,–)
rnx.com – US$ 41.500,– (ca. EUR 38.353,–)
brh.com – US$ 39.550,– (ca. EUR 36.551,–)
haircolor.com – US$ 27.000,– (ca. EUR 24.953,–)
redappleeducation.com – US$ 24.888,– (ca. EUR 23.001,–)
rocketrent.com – US$ 22.500,– (ca. EUR 20.794,–)
iwok.com – US$ 15.000,– (ca. EUR 13.863,–)
calamia.com – US$ 13.000,– (ca. EUR 12.014,–)
cloudclinic.com – GBP 8.000,– (ca. EUR 9.562,–)
9sb.com – US$ 9.800,– (ca. EUR 9.057,–)
gthtzg.com – US$ 8.888,– (ca. EUR 8.214,–)
cryolock.com – US$ 8.000,– (ca. EUR 7.393,–)
castleglass.com – US$ 7.500,– (ca. EUR 6.931,–)
twat.com – US$ 7.000,– (ca. EUR 6.469,–)
airtrading.com – US$ 6.499,– (ca. EUR 6.006,–)
ggsoft.com – GBP 5.000,– (ca. EUR 5.976,–)
zencoding.com – US$ 5.995,– (ca. EUR 5.540,–)
fritzshop.com – EUR 5.500,–
facingchange.com – US$ 5.119,– (ca. EUR 4.731,–)
departly.com – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.621,–)
Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de
Quelle: sedo.de, thedomains.com, tldinvestors.com, eigene Recherche
HAMBURG – DOMAINER TREFFEN SICH IM JUNI 2025
Der Hamburger Domainstammtisch lädt zu seinem Sommertreffen am 20. Juni 2025 nach Hamburg zum Hamburger Sommerstammtisch. Anmeldungen sind jetzt möglich, die Anmeldefrist endet am 13. Juni 2025.
Beim Hamburger Domainstammtisch trifft sich zwei Mal im Jahr die Domainer-Szene. Am 20. Juni 2025 findet das erste Treffen des Jahres statt, der Hamburger Sommerstammtisch. Wie gewohnt trifft man sich im Block-House in der Hoheluftchaussee 2 in 20253 Hamburg. Die Liste angemeldeter Teilnehmer ist noch nicht online. Die Domain-Handelsbörse Sedo hat sich bereits für ihre Teilnahme angekündigt, es werden die beiden Sales-Teamleiterinnen von Sedo dabei sein.
Der kommende Hamburger Domainstammtisch findet am 20. Juni 2025 wie gehabt um 19:00 Uhr im Block-House in der Hoheluftchaussee 2 in 20253 Hamburg statt. Eine Anmeldung für die Veranstaltung ist mindestens noch bis 13. Juni 2025 möglich. Für Domain-Investor*innen, die von weiter weg anreisen, empfiehlt der Stammtisch als Unterkunft die Schlaflounge Hamburg-Eimsbüttel (Vereinsstrasse 54b, 20357 Hamburg) und das Hotel Fritz im Pyjama (Schanzenstraße 101–103, 20357 Hamburg).
Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://domainstammtisch.de
Quelle: domainstammtisch.de, eigene Recherche