Themen: Krise – Insolvenzverwalter für AfriNIC bestellt | Vorratsdaten – BRAK kritisiert Gesetzesentwürfe | Neues von .hamburg, .kr und .pramerica | BVerwG – Keine Glücksspielsperre für Reseller | InterNetX – Global Domain Report für 2025 ist da | double.com – einfacher Preis von US$ 980.000,– | Stockholm – Agenda für die NDDs 2025 ist da
KRISE – INSOLVENZVERWALTER FÜR AFRINIC BESTELLT
Die Krise um das African Network Information Centre (AfriNIC) spitzt sich zu: wie die Internet-Verwaltung ICANN mitteilt, wurde am 12. Februar 2025 ein Insolvenzverwalter eingesetzt.
Fünf Regional Internet Registries (RIRs) kümmern sich weltweit um die Zuteilung von IP-Adressen, darunter das Réseaux IP Européens Network Coordination Centre (RIPE NCC) für Europa, den Mittleren Osten und Teile von Zentralasien und das AfriNIC für Afrika. Die RIRs sitzen an der Schnittstelle für ein begehrtes Gut: IP-Adressen im Format IPv4, denn rund um den Globus gehen diese Adressen aus. Um von diesem Mangel zu profitieren, hatte sich die Cloud Innovation Ltd. (CI), eine auf den Seychellen ansässige, aber mit der in Hong Kong ansässigen Larus Ltd. in Geschäftsverbindung stehende Unternehmung, auf den Verleih von IPv4-Adressen spezialisiert. Als Mitglied von AfriNIC hat CI etwa 6,2 Mio. IPv4-Adressen bezogen. Im Jahr 2020 fiel AfriNIC bei einer Prüfung jedoch auf, dass die Mehrzahl der IPv4-Adressen vertragswidrig außerhalb der AfriNIC-Region eingesetzt wird; daher drohte man CI den Entzug der IPv4-Adressen an. Das war der Auslöser für CI, AfriNIC mit zahlreichen Klagen zu überziehen. Dabei erzielte CI einen für AfriNIC existenzbedrohenden Teilerfolg: der Supreme Court of Mauritius urteilte am 13. Juli 2021, dass die Konten von AfriNIC bei der SBM Bank Ltd. (Mauritius) und der Mauritius Commercial Bank bis zu einem Betrag von US$ 50 Mio. vorübergehend eingefroren sind. Erst im Oktober 2021 gelang es, diese Entscheidung zu revidieren. Am 19. Juli 2022 hat sodann der Supreme Court of Mauritius angeordnet, dass CI sein umstrittenes Lizenzverfahren für IPv4-Adressen zumindest vorläufig weiterbetreiben darf.
Seither kehrte etwas Ruhe ein, doch die war trügerisch. Am 09. März 2025 teilte ICANN mit, dass man einen Gerichtsbeschluss der Insolvenzabteilung des Obersten Gerichtshofs von Mauritius vom 12. Februar 2025 zur Kenntnis genommen habe. In diesem Gerichtsbeschluss wird Gowtamsingh Dabee von der Kanzlei GD Riches zum Insolvenzverwalter von AfriNIC ernannt; zugleich wurde er angewiesen, die Angelegenheit zu beschleunigen, um Wahlen zur Neubestellung des AFRINIC-Vorstands bis zum 25. April 2025 zu planen und durchzuführen. AfriNIC hat die Meldung unter Verweis auf Section 187 des Insolvency Act 2009 inzwischen bestätigt. Hintergrund scheint zu sein, dass AfriNIC nicht nur mit CI zu kämpfen hat, sondern nach Angaben von theregister.com auch unter dem Vorwurf der sexuellen Belästigung und der Korruption von Mitarbeitern. Seit 2023 sei die Organisation daher nicht in der Lage, einen Geschäftsführer zu ernennen oder einen Vorstand zu bilden; der Geschäftsbetrieb selbst läuft jedoch. Wie ICANN weiter mitteilt, habe man Dabee jede Unterstützung angeboten: „On behalf of ICANN, we stand ready to support a swift running of full and fair elections to restore AFRINIC to governance, with processes developed in alignment with the AFRINIC Bylaws, as feasible“, so die Netzverwaltung. Allerdings findet sich auch die ausdrückliche Aufforderung, ordnungsgemäße Aufzeichnungen über Registry-Aktivitäten zu führen, denn die Verwaltung der IP-Adressen unterstünde letztlich IANA, deren Aufgaben ICANN wahrnehme: „Those numbering resources are not assets of the RIR – in fact, the value of the RIR is in its distribution of those resources in accordance with the local policies governing that allocation.“
Man werde daher die Situation weiterhin genau beobachten und dem Insolvenzverwalter die erforderliche Unterstützung zur Wiederherstellung der funktionalen Verwaltung und des Betriebs von AfriNIC leisten. Zugleich hofft man, dass die jüngsten Entwicklungen AfriNIC wieder stabilisieren werden. Bei theregister.com ist man da allerdings ganz anderer Ansicht: „AFRINIC elections, however, often produce controversy. The Register expects things may get quite spicy in coming weeks!“
Die Mitteilung von ICANN finden Sie unter:
> https://www.icann.org/en/announcements/details/icann-update-on-afrinic-receiver-appointment-09-03-2025-en
Die Mitteilung von AfriNIC finden Sie unter:
> https://afrinic.net/notice-of-appointment-of-receiver-pursuant-to-section-187-of-the-insolvency-act-2009
Quelle: icann.org, afrinic.net, theregister.com, eigene Recherche
VORRATSDATEN – BRAK KRITISIERT GESETZESENTWÜRFE
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat sich in die Diskussion um die Speicherpflicht von IP-Adressen eingeschaltet. In ihrer Stellungnahme zeigt sich die Kammer bei der angekündigten Speicherung und dem Abruf von Vorratsdaten zur Bekämpfung schwerer Kriminalität skeptisch.
In ihrer 16-seitigen Stellungnahme beschäftigt sich die Dachorganisation der 28 Rechtsanwaltskammern unter Berichterstatter Thomas C. Knierim mit dem Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Einführung einer Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten in der Strafprozessordnung“ des Bundesministeriums der Justiz vom 24. Oktober 2024 („Quick-Freeze-Modell“) und dem Entwurf eines Gesetzes des Bundesrats zur Einführung einer Mindestspeicherung von IP-Adressen für die Bekämpfung schwerer Kriminalität (Bundestags-Drucksache 20/13748) vom 13. November 2024. Beide Entwürfe schneiden in der Bewertung der Kammer negativ ab. Das Quick-Freeze-Modell, das noch vom damaligen FDP-Justizminister Marco Buschmann vor dem Ampel-Aus vorgelegt wurde, schaffe zwar nur einen kurzzeitigen, anlassabhängigen Eingriff für Strafverfolgungsorgane zur Bekämpfung der schweren Kriminalität. Jedoch würden zwingende Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofes zur Vorratsdatenspeicherung nicht konsequent beachtet. So könne die angenommene Löschung von „eingefrorenen“ Daten durch in der Praxis häufig vorkommende mehrfache Eingriffe umgangen werden. Dadurch könne sogar weitergehend ein umfassender Datenbestand von Verbindungs- und Standortdaten sämtlicher Nutzer bei Unternehmen, die Telekommunikationsdienstleistungen erbringen, entstehen. Das Fehlen einer fallbezogenen Zweckbindung für das „Auftauen“ solcher Datenmengen könne intensive Eingriffe in das Privatleben der Nutzer ermöglichen, was der Rechtsprechung zum Schutz der Grundrechte des Einzelnen auf eine unüberwachte, ungestörte Telekommunikation, der Wohnung und der privaten Lebensgestaltung sowie dem Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung zuwiderlaufe. Derartige Eingriffe würden auch den Beratungs- und Schutzauftrag der Rechtsanwälte und Verteidiger betreffen.
Zu keiner besseren Einschätzung kommt man in Bezug auf den Gesetzesentwurf vom 13. November 2024. Damit werde sogar eine anlassunabhängige, telekommunikationsrechtlich verankerte Dauerspeicherung von IP-Adressen und Portnummern für einen Monat zu Zwecken der Bekämpfung schwerer Kriminalität vorgeschlagen. Eine generelle Speicherpflicht bedeute für die Unternehmen, die Telekommunikationsdienstleistungen erbringen, eine Inanspruchnahme, die über die von ihnen vertraglich zu erbringende Speicherung hinausgehe; für Bürger bedeute das eine Inpflichtnahme ihres Rechts auf Privatheit für die staatliche Kriminalitätsverfolgung. Einem solchen belastenden Eingriff stünden nicht die erforderlichen hinreichenden Kontrollen der weiteren Verwendung, das notwendige Verbot von Datenkombinationen sowie regelmäßige unabhängige Kontrollen gegenüber. Auch würden keine neuen Freiräume, keine erweiterte Transparenz und kein unmittelbarer Rechtsschutz gegen Eingriffe geschaffen. Ein tragfähiges Modell, das der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung entsprechen könnte, sei damit auch hier noch nicht gefunden. Gegenüber netzpolitik.org erklärt die BRAK: „In jüngster Zeit wurde vermehrt vertreten, dass der EuGH mit seiner zwischenzeitlich (2024) ergangenen Rechtsprechung zur IP-Adressenspeicherung zwecks Urheberrechtsschutz in Frankreich seine restriktive Haltung zur Vorratsdatenspeicherung derart gelockert habe, dass eine Vorratsspeicherung von IP-Adressen bzw. die Quick-Freeze-Lösung nun uneingeschränkt/fraglos zulässig sei. Dies ist mitnichten der Fall, was wir in der Stellungnahme deutlich ausführen.“
Zusammenfassend fordert die Kammer, dass Beschuldigte nicht zum Objekt der Strafverfolgung werden dürfen. Zudem hat man eine Schutzlücke bei Zeugnisverweigerungsrechten aus beruflichen Gründen ausgemacht. Insgesamt fehle es einer überzeugenden Abwägung der Verhältnismäßigkeit der vorgesehenen Eingriffe gegenüber den Grund- und Verfahrensrechten. Ob diese Argumente Einfluss auf die Koalitionsverhandlungen zwischen Union und SPD haben werden, bleibt abzuwarten; eine gesetzliche Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung ist angekündigt.
Die Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer finden Sie unter:
> https://www.brak.de/fileadmin/05_zur_rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2025/stellungnahme-der-brak-2025-07.pdf
Quelle: netzpolitik.org, eigene Recherche
TLDS – NEUES VON .HAMBURG, .KR UND .PRAMERICA
Die Serie an .brand-Kündigungen setzt sich auch diese Woche fort: der Finanzdienstleister Prudential Financial trennt sich von .pramerica. Dagegen setzt Südkorea auf eine Erweiterung seines Subdomain-Portfolios unter .kr, während sich .hamburg transparent macht – hier unsere Kurznews.
Die Hamburg Top-Level-Domain GmbH, Verwalterin der Städte-Endung .hamburg, hat ihren Transparenzbericht für das Jahr 2024 veröffentlicht. Demnach sind aktuell knapp unter 20.000 .hamburg-Domains registriert. Seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Jahr 2018 stellt die Registry keine personenbezogenen Daten mehr über das öffentliche WHOIS-Verzeichnis zur Verfügung; Anfragen zur Herausgabe personenbezogener Daten werden vielmehr im Einzelfall geprüft, um sicherzustellen, dass sie den Vorgaben der DSGVO entsprechen. Das Jahr 2024 verlief insoweit entspannt, denn es gab – wie schon im Vorjahr – keine einzige Anfrage auf Herausgabe personenbezogener Daten zum Inhaber einer .hamburg-Domain. Und auch im Bereich der missbräuchlichen Nutzung zum Beispiel durch Phishing, Malware oder Spam fällt das Fazit positiv aus: es gab 2024 keinen einzigen Fall. Damit bestätigt sich die Erkenntnis, dass .hamburg-Domains sehr sicher sind – denn auch 2023 hatte es keinen einzigen Fall missbräuchlicher Nutzung gegeben. Wer mehr wissen will: der 8-seitige Transparenzbericht steht ab sofort zum Download bereit.
Erstmals seit 22 Jahren erweitert Südkorea sein Angebot an offiziellen Subdomains. Nach Angaben des Ministry of Science and ICT (MSIT) stehen mit .ai.kr, .it.kr, .io.kr und .me.kr künftig vier weitere Domain-Endungen zur Auswahl. Während .ai.kr für Künstliche Intelligenz gedacht ist, geht es bei .it.kr um Informationstechnologie, bei .io.kr um digitale Innovation und bei .me.kr um die persönliche Nutzung. Privatpersonen und Unternehmen mit Sitz in Korea können diese Domains bereits seit dem 05. März 2025 über akkreditierte Domain-Registrare registrieren. Gebühren von rund KRW 20.000,– pro Jahr (umgerechnet ca. EUR 12,60) sollen die neuen Domains auch wirtschaftlich attraktiv machen. „As we enter the AI era, we are introducing these new .kr domains to meet the increasing demand for Internet domains related to emerging technologies and industries. We expect that domestic businesses and individuals seeking to build their brands will use these domains to protect their trademarks, strengthen their brand identity, and enhance their competitiveness.“, so Eom Yeol, Director General am MSIT.
Der US-amerikanische Versicherungs- und Finanzkonzern Prudential Financial Inc. trennt sich von seiner Markenendung .pramerica. Mit Schreiben vom 11. März 2025 kündigte das in Newark ansässige Unternehmen, das rund 40.000 Angestellte zählt, das Registry Agreement (RA) mit der Internet-Verwaltung ICANN. Die Kündigung ist, wie bei .brands üblich, gestützt auf Section 4.4 (b) des RA, die eine jederzeitige ordentliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 180 Tagen gestattet. Nähere Angaben zu den Motiven seiner Kündigung machte Prudential Financial nicht, hob aber die Bitte hervor, die Endung auf keine Nachfolge-Registry zu übertragen; dem hat ICANN bereits vorläufig entsprochen. Die einzig registrierte Domain scheint die obligatorische Adresse nic.pramerica zu sein. Daneben verfügt das Unternehmen mit .pru und .prudential noch über zwei weitere Markenendungen; sie kommen aktuell auf 74 bzw. 64 registrierte Domains. Prudential Financial darf übrigens nicht mit dem britischen Unternehmen Prudential plc verwechselt werden, das als Finanz- und Versicherungsunternehmen ebenfalls internationale Bedeutung erlangt hat.
Den Transparenzbericht von .hamburg finden Sie unter:
> https://nic.hamburg/wp-content-784723398/uploads/250211-Punkthamburg-Transparenzbericht-2024.pdf
Das Kündigungsschreiben für .pramerica finden Sie unter:
> https://itp.cdn.icann.org/en/files/registry-agreements/pramerica/pramerica-termination-notice-16-01-2025-en.pdf
Quelle: nic.hamburg, korea.net, icann.org
BVERWG – KEINE GLÜCKSSPIELSPERRE FÜR RESELLER
Telekommunikationsdienstleister ohne eigene Netzinfrastruktur können keine Adressaten glücksspielrechtlicher Sperrungsanordnungen für Internetseiten sein. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 19. März 2025 (Az. 8 C 3.24) entschieden und damit potentiellen DNS-Sperren Grenzen gesetzt.
Die Klägerin, bei der es sich laut heise.de um eine Gesellschaft aus dem United-Internet-Konzern handeln soll, ist Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen. Sie verfügt über keine eigene Netzinfrastruktur, sondern verkauft die von Telekommunikationsnetzbetreibern erbrachten Vorleistungen als sogenannter Reseller an ihre Endkunden. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2022 ordnete die Beklagte, die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder, gegenüber der Klägerin an, mehrere unter .com- und .de-Domains betriebene Internetseiten im Rahmen ihrer technischen Möglichkeiten zu sperren, so dass ein Zugriff über die von der Klägerin in Deutschland zur Verfügung gestellten Zugänge zum Internet nicht mehr möglich ist. Gleiches sollte für künftig von der Beklagten mitzuteilende Internetseiten gelten, auf denen nach Art um Umfang wesentlich deckungsgleiche unerlaubte Glücksspielangebote (Mirror-Pages) vermittelt bzw. veranstaltet würden. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass auf den Internetseiten von Malta aus diverse Glücksspielangebote, unter anderem sog. „Slot-Games“ sowie Lotteriewetten, auf unterschiedliche deutsche und internationale Lotterien vermittelt würden. Die Sperrungsanordnung finde ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021. Bei den auf den Internetseiten vorzufindenden Angeboten handele es sich um unerlaubtes Glücksspiel, da die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 erforderliche Erlaubnis nicht vorliege. Die Klägerin sei als Zugangsvermittlerin verantwortlicher Dienstanbieter im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021. Die Verantwortlichkeit richte sich nicht nach den §§ 8 bis 10 Telemediengesetz (TMG), sondern bestimme sich aus der Norm selbst. Hiernach bestehe die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters, wenn Maßnahmen gegen die Veranstalter oder Vermittler des unerlaubten Glücksspielangebots wie hier nicht durchführbar oder erfolgsversprechend seien (sekundäre Verantwortlichkeit). Insbesondere der Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 1 TMG sei nicht einschlägig, da sich dieser allein auf die zivilrechtliche Inanspruchnahme beziehe. Der Klägerin stehe es im Übrigen frei, auf welche Weise sie die Sperrung der streitigen Internetseiten umsetze; vorzugswürdig sei jedoch eine DNS-Sperre, also die Blockierung der Adresse der zu sperrenden Internetseite.
Das Verwaltungsgericht Koblenz (Urteil vom 10.05.2023 – Az. VG 2 K 1026/22) hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Im Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz blieb die Beklagte ebenfalls erfolglos (Urteil vom 22.04.2024 – Az. OVG 6 A 10998/23), so dass sich nun das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache mit dem Streit befassen musste. Doch auch dort blieb der Beklagten der Erfolg versagt. Die Urteilsbegründung liegt zwar noch nicht vor. Ausweislich der Pressemitteilung kam das BVerwG in seinem Urteil vom 19. März 2025 (Az. BVerwG 8 C 3.24) aber zu dem Ergebnis, dass das Oberverwaltungsgericht zutreffend angenommen habe, dass die einschlägige Ermächtigung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV auf die Verantwortlichkeit nach § 8 TMG verweist. Die zwischenzeitliche Aufhebung des Telemediengesetzes – das TMG ist seit dem 14. Mai 2024 nicht mehr in Kraft – ändere hieran nichts, da die Verweisung die bei Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags geltende Fassung des § 8 TMG in Bezug nimmt. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV dürfen Sperranordnungen ausdrücklich nur gegen „im Sinne der §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes verantwortliche Diensteanbieter“ gerichtet werden; für bloße Zugangsvermittler ist § 8 TMG einschlägig. Die Entstehungsgeschichte des Glücksspielstaatsvertrags zeige, dass die Staatsvertragsparteien auf das im Telemediengesetz normierte System abgestufter Verantwortlichkeit verschiedener Arten von Diensteanbietern zurückgreifen wollten. Aus dem Regelungszusammenhang ergebe sich nichts anderes, der Sinn und Zweck der Vorschrift würden keine Auslegung gegen den Wortlaut rechtfertigen. Die Klägerin ist daher nicht verantwortlich. Weder veranlasst sie die Übermittlung der Glücksspielinhalte, noch wählt sie diese oder deren Adressaten aus. Es liege auch kein kollusives Zusammenwirken zwischen ihr und den Betreibern der Internetseiten vor.
Andere Ermächtigungsgrundlagen für den Erlass einer Sperranordnung stünden nach Ansicht des BVerwG wegen des speziellen und abschließenden Charakters des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV nicht zur Verfügung. Das gelte insbesondere für die allgemeinen ordnungsrechtlichen Befugnissen für die Inanspruchnahme von Nichtstörern gemäß § 13 i.V.m. § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Außerdem bestehe die einheitliche Zuständigkeit der Beklagten für alle Länder bei unerlaubtem öffentlichem Glücksspiel, welches im Internet in mehr als einem Land angeboten wird.
Das Urteil des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz finden Sie unter:
> https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/NJRE001575505
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de
Quelle: eigene Recherche
INTERNETX – GLOBAL DOMAIN REPORT FÜR 2025 IST DA
Der Internet-Provider InterNetX GmbH aus Regensburg und die Kölner Domain-Handelsplattform Sedo GmbH haben eine Neuauflage ihres „Global Domain Report“ für das Jahr 2025 veröffentlicht. Der Bericht widmet sich sowohl dem Primär- als auch dem Sekundärmarkt und geht auf 80 Seiten wie gewohnt in die Tiefe.
Auch in seiner Neuauflage bietet der „Global Domain Report 2025“ einen Überblick über das weltweite Domain-Geschehen und eine Fülle von Daten und Informationen, untermauert mit zahlreichen Daten, Statistiken, Graphiken und Expertenmeinungen. Er teilt sich, nach einer kurzen Einleitung, ein in die vier Kapitel „Data snapshot“, „Domain Spotlights“, „Registrar perspective“ und „Aftermarket perspective“, wobei die Themenbereiche NIS-2, Domain-Security, Web3-Domains und die bevorstehende Runde zur Einführung neuer generischer Top Level Domains viel Platz einnehmen. Im ersten Kapitel bestätigt der Report, dass die Domain-Branche im vergangenen Jahr einen Rückgang bei den Registrierungen verzeichnete. Am meisten darunter leiden mussten .com und .net aufgrund einer Marktsättigung und der wachsenden Beliebtheit von nTLDs, die Unternehmen und Privatpersonen vermehrt anziehen. Diese Verlagerung hin zu den nTLDs habe zu einer Diversifizierung des Marktes geführt, die den neuen Endungen eine bemerkenswerte Wachstumsrate von knapp 16 Prozent bescherte. Gleichzeitig ist bei den ccTLDs ein leichter Anstieg zu verzeichnen, da sich lokale und regionale Unternehmen auf bestimmte geographische Märkte konzentrieren. Dieser Trend verdeutliche den dynamischen Charakter der Domain Name Industry, in der verschiedene Endungen um Relevanz und Marktanteile kämpfen. Für 2025 wird ein Anstieg der Registrierungszahlen erwartet; das haben fast 40 Prozent der Teilnehmer an einer Umfrage bestätigt.
Ungeachtet der Registrierungszahlen gewinnt Domain-Sicherheit an Bedeutung. Dazu zählt insbesondere der Schutz vor Aktivitäten wie Hacking, Phishing und Spoofing. Sie ist ausweislich des Reports entscheidend für die Aufrechterhaltung der Integrität und Vertrauenswürdigkeit von Webseiten, den Schutz sensibler Nutzerdaten und die Gewährleistung ununterbrochener Online-Dienste. Hier stechen die ccTLDs hervor, die den höchsten Prozentsatz an eingesetzten Sicherheitsmaßnahmen wie DNSSEC, TLS/SSL und SPF aufweisen, was insbesondere in Europa wahrscheinlich auf die strengeren nationalen Vorschriften zurückzuführen ist. Zum Vergleich: die dänische Länderendung .dk hat bei den ccTLDs einen Anteil von 76,1 Prozent mit DNSSEC gesicherter Domains, unter den gTLDs führt .page mit einem Anteil von 37,5 Prozent. Aber es ist noch viel zu tun: „With 24/7 abuse coordinators and AI accelerating and customizing phishing, the domain industry needs a multi-faceted approach, including training, policy development, industry collaboration and technical solutions like DMARC, SPF and DKIM“, merkt Ram Mohan, CSO von Identity Digital, an. Als weitere wichtige Trends macht der Report die Entwicklung rund um künstliche Intelligenz und .ai aus, aber auch Blockchain-Domains (deren Anzahl liegt inzwischen bei über 10 Mio.) beschäftigen die Branche, neue Domain-Endungen ohnehin. Die beiden letztgenannten Bereiche gegenübergestellt, ist mit intensiven Auseinandersetzungen zu rechnen: der Report zählt 170 Blockchain-Endungen auf, die sich in zwei Namensräumen überschneiden, und weitere 3.743 in drei Namensräumen.
Wie bereits in den Vorjahren ist der Report auch in seiner Neuauflage sehr lesenswert. Und es ist mehr als erfreulich, dass InterNetX und Sedo ihre und Daten aus anderen Quellen zusammentragen, um einen praktisch nützlichen Einblick in die Domain Name Industry zu gewähren. Der Report bietet eine Menge wertvoller Informationen, die bei der Beurteilung von Fragen zur Domain-Strategie herangezogen werden können.
Den „Global Domain Report 2025“ erhält man nach Angabe einiger persönlicher Daten unter:
> https://hub.internetx.com/en/global-domain-report-2025?utm_campaign=52922559-ct_gdr_25&utm_source=Sedo&utm_medium=DNJournal
Quelle: internetx.com, eigene Recherche
DOUBLE.COM – EINFACHER PREIS VON US$ 980.000,–
Die vergangene Domain-Handelswoche kratzt mit double.com zum Preis von US$ 980.000,– (ca. EUR 899.083,–) an der Million, schafft es aber nicht ganz. Gleichwohl sind auch die sonstigen Preise erfreulich.
Mit double.com zum Preis von US$ 980.000,– (ca. EUR 899.083,–) bietet die Domain-Handelswoche die derzeit drittteuerste Domain des Jahres, die sich hinter den US$ 1,2 Mio. für gx.com vergangene Woche einreiht.
Unter den Länderendungen steht mit os.ai zum Preis von US$ 150.000,– (ca. EUR 137.615,–) wieder eine Domain aus Anguilla an erster Position. Sie konnte sich sehr deutlich von ihrem früheren Preis von US$ 3.800,– (ca. EUR 3.551,–) aus dem Januar 2017 absetzen. Die deutsche Domain adventure.de kommt auf EUR 3.500,– und konnte sich gegenüber ihrem Preis von EUR 2.500,– im Januar 2025 in kurzer Zeit ebenfalls etwas verbessern.
Die neuen generischen Endungen brillieren mit borderless.xyz zum Preis von US$ 35.888,– (ca. EUR 32.925,–). Die klassischen generischen Endungen bieten unter anderem die Zwei-Zeichen-Domain vl.org zum Preis von US$ 45.000,– (ca. EUR 41.284,–) und manifest.org für US$ 35.000,– (ca. EUR 32.110,–), die sich gegenüber ihrem Preis von US$ 1.500,– (ca. EUR 1.113,–) im August 2008 hervorragend steigert. Die vergangene Domain-Handelswoche war damit auch ohne Millionenpreis sehr erfreulich.
Länderendungen
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os.ai – US$ 150.000,– (ca. EUR 137.615,–)
tp.ai – US$ 90.000,– (ca. EUR 82.569,–)
wan.ai – US$ 80.314,– (ca. EUR 73.683,–)
x.ml – US$ 10.503,– (ca. EUR 9.636,–)
rechtsanwaelte.de – EUR 9.600,–
poliform.cn – US$ 8.168,– (ca. EUR 7.494,–)
bestes-handynetz.de – EUR 7.000,–
privatjet-mieten.de – EUR 6.000,–
decorationsdenoel.fr – EUR 4.600,–
welift.de – EUR 4.500,–
early.fr – EUR 4.250,–
nius.at – EUR 4.200,–
lova.co – US$ 3.777,– (ca. EUR 3.465,–)
nabe.eu – EUR 3.600,–
escrow.gr – EUR 3.500,–
adventure.de – EUR 3.500,–
avizor.de – EUR 3.375,–
harper.eu – EUR 3.000,–
frax.eu – EUR 3.000,–
maurten.sg – US$ 3.000,– (ca. EUR 2.752,–)
bit.yt – EUR 2.999,–
gravity.org.uk – GBP 2.599,– (ca. EUR ,–)
escort-models.de – EUR 2.500,–
lesson.ae – US$ 2.500,– (ca. EUR 2.294,–)
tundra.ca – US$ 2.500,– (ca. EUR 2.294,–)
pasc.al – US$ 2.200,– (ca. EUR 2.018,–)
sushiyama.de – EUR 2.000,–
kaiju.eu – EUR 2.000,–
omg.gr – EUR 2.000,–
flygge.de – EUR 2.000,–
greenscore.de – EUR 2.000,–
aurasoft.eu – EUR 2.000,–
bumpers.eu – EUR 2.000,–
Neue Endungen
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borderless.xyz – US$ 35.888,– (ca. EUR 32.925,–)
defai.fun – US$ 29.777,– (ca. EUR 27.318,–)
blop.xyz – US$ 5.208,– (ca. EUR 4.778,–)
bizz.design – US$ 3.300,– (ca. EUR 3.028,–)
Generische Endungen
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vl.org – US$ 45.000,– (ca. EUR 41.284,–)
manifest.org – US$ 35.000,– (ca. EUR 32.110,–)
ncate.org – US$ 8.000,– (ca. EUR 7.339,–)
coded.net – US$ 7.520,– (ca. EUR 6.899,–)
naar.org – US$ 5.447,– (ca. EUR 4.997,–)
tuluahealth.org – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.587,–)
seepnetwork.org – US$ 4.201,– (ca. EUR 3.854,–)
monsoondata.org – US$ 3.678,– (ca. EUR 3.374,–)
globalbioenergy.org – US$ 3.622,– (ca. EUR 3.323,–)
ctdinstitute.org – US$ 3.433,– (ca. EUR 3.150,–)
ciac.org – US$ 3.400,– (ca. EUR 3.119,–)
manus.org – EUR 2.995,–
.com
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double.com – US$ 980.000,– (ca. EUR 899.083,–)
bookwalker.com – US$ 27.000,– (ca. EUR 24.771,–)
skinclinic.com – US$ 20.000,– (ca. EUR 18.349,–)
huba.com – US$ 17.527,– (ca. EUR 16.080,–)
wellstays.com – US$ 16.500,– (ca. EUR 15.138,–)
ader.com – US$ 12.022,– (ca. EUR 11.029,–)
naad.com – US$ 11.170,– (ca. EUR 10.248,–)
burleighco.com – US$ 10.000,– (ca. EUR 9.174,–)
virtualfamilyoffice.com – US$ 9.999,– (ca. EUR 9.173,–)
anonymouscasinos.com – US$ 9.995,– (ca. EUR 9.170,–)
castfast.com – US$ 9.995,– (ca. EUR 9.170,–)
naibet.com – US$ 9.995,– (ca. EUR 9.170,–)
cameocafe.com – US$ 9.200,– (ca. EUR 8.440,–)
sompex.com – US$ 8.000,– (ca. EUR 7.339,–)
alphanova.com – US$ 7.316,– (ca. EUR 6.712,–)
bshp.com – US$ 7.200,– (ca. EUR 6.606,–)
ta-realty.com – US$ 7.000,– (ca. EUR 6.422,–)
warah.com – US$ 7.000,– (ca. EUR 6.422,–)
magicsaloon.com – US$ 6.940,– (ca. EUR 6.367,–)
silkriver.com – US$ 6.669,– (ca. EUR 6.118,–)
sendaro.com – US$ 6.615,– (ca. EUR 6.069,–)
specialism.com – EUR 6.000,–
Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de
Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com, eigene Recherche
STOCKHOLM – AGENDA FÜR DIE NDDS 2025 IST DA
Für die Nordic Domain Days 2025 (NDD25) im April 2025 liegt nun auch die Agenda vor. Die Präsenzveranstaltung findet wie gehabt im Clarion Hotel Stockholm statt.
Es sind die achten Nordic Domain Days (NDD) in zehn Jahren, die vom 27. bis 29. April 2025 in Stockholm stattfinden. Bei den Nordic Domain Days kommt die Domain-Industrie zusammen, um Erfahrungen und Erkenntnisse auszutauschen: Registries, Registrare, Reseller, Service-Provider und Investoren. Was zählt, sind persönliche Interaktionen zwischen den Referenten und Teilnehmern. Angekündigt ist, dass jeden Morgen eine Keynote stattfindet. Den Anfang macht am späten Nachmittag des 27. April 2025 ein „Welcome to Stockholm“-Get-Together, gefolgt von einem VIP-Dinner und einer „Anniversary Karaoke Party“. Am 28. April 2025 geht es um 09:30 Uhr dann aber wirklich los, mit einer Begrüßung durch Carl Piva (Internetstiftelsen) und daran anschließend einem Rückblick auf zehn Jahre Nordic Domain Days mit Lars „LG“ Forsberg, dem Gründer und Betreuer der NDDs. In medias res geht es bei einem zweiteiligen Domain Industry Update und einem Blick in die Zukunft des Internets. Am 29. April 2025 werden Policy- und Tech-Fragen besprochen, und für den 30. April 2025 sind DNS-Abuse-Workshops angesetzt.
Die Nordic Domain Days 2025 finden vom 27. bis 29. April 2025 im Clarion Hotel Stockholm, Ringvägen 104 in 118 60 Stockholm (Schweden) statt. Die NDD25 bieten unterschiedliche Teilnahmetickets: Das normale „Attendee“-Ticket kostet mittlerweile EUR 299,– und bietet schwedische Kaffeepäuschen (Fika) sowie endlose Ströme von Kaffee über den ganzen Tag, ein Lunch-Buffet und ein abendliches Zusammenkommen. Das VIP-Ticket für diesmal EUR 699,– bietet als Upgrade gegenüber dem „Attendee“-Ticket gleich mehrere Abendveranstaltungen, „Email Concierge“, „Meeting Lounge“ und ein VIP-Dinner am Sonntag. Die Preise der Partner-Tickets starten bei EUR 3.000,– und bieten jede Menge Möglichkeiten, sein Unternehmen darzustellen, inklusive eines eigenen Workshops, den man veranstalten kann. Wichtig zu wissen: auch diesmal wird die Veranstaltung weder aufgezeichnet noch gestreamt – dabei sein ist alles.
Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://nordicdomaindays.com
Quelle: nordicdomaindays.se, eigene Recherche