Domain-Newsletter

Ausgabe #1257 – 06. März 2025

Themen: Sperre – Briten planen globales Domain-Gesetz | Tipp – mehr eMail-Sicherheit mit DMARC | TLDs – Neues von .anime, .eu und .io | UDRP – 2 GmbHs, 2 Domains und 2 Abweisungen | Zwei-Zeichen-Domains – Werbung, Preise und UDRP | backpage.com – US$ 259.500,– für die Rückseite | eco – Nachlese zum ICANN82-Meeting im März 2025

SPERRE – BRITEN PLANEN GLOBALES DOMAIN-GESETZ

Die britische Regierung arbeitet an einem globalen Domain-Gesetz: mit Hilfe des „Crime and Policing Bill“ soll es künftig möglich sein, auch ausländische Registries und Registrare zu einer Domain-Sperre zu zwingen.

Von der britischen Regierung vorgestellt in einer ersten Lesung am 25. Februar 2025, enthält das „Crime and Policing Bill“ in Umsetzung mehrerer Berichte der „Law Commission“ zur Reform des Beschlagnahmesystems zahlreiche Vorschriften zur Regelung von antisozialem Verhalten. Darunter versteht das Gesetz unter anderem Straftaten gegen Personen, Eigentumsdelikte und Verletzungen der öffentlichen Ordnung; ausdrücklich erwähnt wird der Missbrauch intimer Bilder, die Förderung oder Unterstützung schwerer Selbstverletzungen sowie Kindesentführung. Der Gesetzesentwurf sieht zwei neue Straftaten vor, die den Besitz, die Einfuhr, die Herstellung, die Anpassung, die Lieferung oder das Angebot der Lieferung eines elektronischen Geräts (wie etwa eines Störsenders) zum Diebstahl eines Fahrzeugs oder zum Diebstahl von Gegenständen in einem Fahrzeug unter Strafe stellen. Die Höchststrafe für diese Straftaten beträgt fünf Jahre Gefängnis, eine Geldstrafe oder beides. Zu deren Vermeidung sollen die Polizeibehörden einschließlich der Grenzpolizei erweiterte Befugnisse erhalten. Weiter ist die Stärkung der Möglichkeit vorgesehen, die nach britischem Recht zulässige strafrechtliche Haftung von Unternehmen auf die Struktur moderner Unternehmen, insbesondere großer und komplexer Strukturen, zu übernehmen.

Im Bereich der Domain-Namen sieht die Regierung ebenfalls Handlungsbedarf. Domains und IP-Adressen würden häufig von Kriminellen für eine Reihe von Straftaten verwendet, darunter Phishing, Malware, Betrug zu Lasten von Verbrauchern und Verbreitung kinderpornographischer Inhalte. Derzeit habe man keine rechtliche Handhabe, die Domain Name Industry zu zwingen, Maßnahmen zur Sperrung von Domain-Namen und IP-Adressen zu ergreifen. Strafverfolgungsbehörden und Ermittlungsbehörden würden öffentlich-private Partnerschaften nutzen, bei denen die Sperrung freiwillig erfolgt, da ein Verstoß gegen Nutzungsbedingungen angenommen wird. Im Inland würden diese freiwilligen Vereinbarungen gut funktionieren. Die überwiegende Mehrheit der Unternehmen, die IP-Adressen verwalten und Domain-Namen vergeben, befänden sich aber in ausländischen Gerichtsbarkeiten und würden einen Gerichtsbeschluss verlangen, bevor IP-Adressen oder Domains gesperrt werden. Eben dies sieht das „Crime and Policing Bill“ vor. Der Gesetzesentwurf gibt Strafverfolgungsbehörden und bestimmten Ermittlungsbehörden die Möglichkeit, einen Gerichtsbeschluss zu erwirken, um die Sperrung des Zugriffs auf IP-Adressen und Domain-Namen, die mit schweren Straftaten in Verbindung stehen, anzuordnen. Diese Beschlüsse (ein Beschluss zur Sperrung einer IP-Adresse oder eines Domain-Namens) sollen in erster Linie international zugestellt werden, um sicherzustellen, dass jede Bedrohung, die von außerhalb des Vereinigten Königreichs ausgeht, effektiv bekämpft werden kann. In der praktischen Umsetzung möchte die britische Regierung dabei auf „police-to-police cooperation and Mutual Legal Assistance“ vertrauen.

Die zweite Lesung des Gesetzesentwurfs ist für den 10. März 2025 angesetzt. Nach der dritten Lesung im House of Commons wird der Entwurf an das House of Lords überwiesen; auch dort stehen drei Lesungen auf dem Plan. Bis wann und mit welchem konkreten Inhalt das Gesetz verabschiedet wird, steht also noch nicht fest.

Den Entwurf des „Crime and Policing Bill“ finden Sie unter:
> https://publications.parliament.uk/pa/bills/cbill/59-01/0187/240187.pdf

Quelle: domainincite.com, eigene Recherche

TIPP – MEHR EMAIL-SICHERHEIT MIT DMARC

Die Authentifizierung mittels DMARC kann die Kommunikation via eMail noch sicherer und vertrauenswürdiger machen. Nachdem Google und Yahoo 2024 die Anforderungen an eMail-Versender verschärft haben, rücken die sogenannten DMARC-Einstellungen von Domains verstärkt in den Blickpunkt.

An der Entwicklung der DMARC-Spezifikation waren neben Google und Yahoo auch Microsoft, AOL, PayPal und andere beteiligt. DMARC steht für „Domain-based Message Authentication, Reporting, and Conformance“. Dabei handelt es sich um ein öffentliches Protokoll zur eMail-Authentifizierung, das in Kombination mit SPF (Sender Policy Framework) und DKIM (DomainKeys Identified Mail) überprüft, ob eine eMail tatsächlich von einer legitimen Quelle stammt. SPF legt fest, welche IP-Adressen berechtigt sind, eMails über eine Domain zu versenden; DKIM fügt jeder ausgehenden eMail eine digitale Signatur hinzu, die von der Empfängerseite überprüft werden kann. Im Ergebnis sorgt dieser Sicherheitsmechanismus dafür, dass nur authentifizierte Systeme eMails im Namen einer Domain versenden können, womit er vor Betrugsversuchen wie Phishing oder eMail-Spoofing schützt und zugleich die eigene Zustellbarkeit verbessert und eine Einstufung als Spam verringert.

Der Inhaber einer Domain spezifiziert anhand gegebener Regeln (RFC 7489) eine DMARC-Policy für eine Absender-Domain. Diese Policy beschreibt, wie Empfängerserver mit den eMails des Absenders umgehen, wenn die DKIM- bzw. SPF-Authentifizierung erfolgreich ist oder fehlschlägt. Damit Empfängerserver die DMARC-Richtlinie des Absenderservers lesen können, wird sie in den Domain Name System beim genutzten Webhoster als TXT Resource Record in Form eines frei definierten Textes eingetragen. Den DKIM-Key und den SPF-Record trägt man ebenfalls dort ein, alternativ oder – idealerweise – zusammen. Wenn nun eine eMail über das DNS versandt wird, kann der Empfänger eine DKIM-Prüfung und eine SPF-Prüfung vornehmen, indem er den TXT Resource Record bei der Versenderdomain abruft. So wird bei der DKIM-Prüfung im Rahmen des Entschlüsselungsprozesses überprüft, ob die eMail in unveränderter Form vom angezeigten Absender stammt. Fällt die positiv aus, wird die eMail zugestellt. Bei negativen Ausgang findet eine SPF-Prüfung statt. Bei der SPF-Prüfung, die auch unabhängig stattfinden kann, wenn beide Verfahren eingesetzt werden, wird überprüft, ob die IP-Adresse, über die die eMail von einer bestimmten Domain aus versendet wurde, zum Versand autorisiert ist. Fällt das Ergebnis positiv aus, wird die eMail zugestellt. Schlägt diese Prüfung fehl, kann, soweit noch nicht geschehen, eine DKIM-Prüfung durchgeführt werden. Fällt jeweils die zweite Prüfung (SPF nach DKIM oder DKIM nach SPF) ebenfalls negativ aus, dann greift die DMARC-Policy, die regelt, wie mit der eMail zu verfahren ist. In der DMARC-Policy gibt es drei „Richtlinien“, die ausgeführt werden können: „none“ (Approve): die eMail wird zugestellt; „quarantine“: die eMail wird zugestellt, aber als Spam deklariert; „reject“: die eMail wird abgelehnt, eine Zustellung findet nicht statt.

Nutzer setzen sich am besten mit ihrem eMail-Anbieter in Verbindung, um zu klären, welche Einstellungen wo vorzunehmen sind. Die verschiedenen Anbieter stellen üblicherweise Anleitungen bereit. Kunden des Starnberger Domain-Registrars united-domains GmbH (dessen Projekt dieser Newsletter und domain-recht.de sind), finden dazu eine aktuelle Anleitung im Blog unter united-domains.de.

Die Anleitung für Kunden der united-domains GmbH findet sich unter:
> https://www.united-domains.de/blog/dmarc-einstellungen-so-verhindern-sie-e-mail-betrug-ueber-ihre-domain/

Das RFC 7489, welches das DMARC genauer beschreibt, findet man unter:
> https://datatracker.ietf.org/doc/html/rfc7489

Quelle: united-domains.de, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .ANIME, .EU UND .IO

Das Bewerbungsfenster hat sich noch gar nicht geöffnet, da zeichnet sich ein erster Streit ab: für die Domain-Endung .anime sind konkurrierende Bewerbungen angekündigt. Derweil muss .io um seine Zukunft bangen, während Streitverfahren um .eu günstig bleiben – hier unsere Kurznews.

Um die Einführung der Top Level Domain .anime zeichnet sich ein Wettbieten ab. Am 26. Februar 2025 gaben das Web3-Unternehmen D3 Global, Azuki und die Animecoin Foundation, eine gemeinnützige Stiftung, die sich auf die Entwicklung und Förderung des Wachstums von Animechain und Animecoin konzentriert, bekannt, dass man sich bei der Internet-Verwaltung ICANN um den Zuschlag für .anime bewerben wolle. Es wäre nicht die einzige Bewerbung: Am 18. Juni 2024 hatte das US-Unternehmen Unstoppable Domains mitgeteilt, sich gemeinsam mit Kintsugi Global Inc., einem japanischen Anbieter von Web3-Diensten und -Lösungen, bei ICANN um die beiden neuen Top Level Domains .anime und .manga bewerben zu wollen. Sollten diesen Ankündigungen Taten folgen, wenn sich das Bewerbungsfenster voraussichtlich im 2. Quartal 2026 öffnet, dann sehen die Regelungen von ICANN ein „contention set“ vor, das letztlich – sollte zum Beispiel keine gütliche Einigung erfolgen – durch eine Auktion aufgelöst wird; der Meistbietende würde dann den Zuschlag erhalten. Neben .anime wird auch für .chain ein solches Wettbieten erwartet; hier hatten Freename.io und 3DNS angekündigt, ihre Bewerbung bei ICANN hinterlegen zu wollen.

Die .eu-Registry EURid hat mitgeteilt, die Gebühren für Verfahren nach der Alternative Dispute Resolution (ADR) ein weiteres Jahr zu reduzieren. Um die Interessen der Inhaber von Markenrechten weiterhin zu unterstützen, hat EURid den Rabatt auf die .eu ADR-Verfahrensgebühr bis Ende 2025 verlängert. Das bedeutet, dass die ADR-Grundgebühr pro Beschwerde weiterhin nur EUR 100,– statt EUR 1.300,– beträgt. Die Reduzierung gilt sowohl für Verfahren vor dem Schiedsgericht der WIPO als auch dem Czech Arbitration Court (CAC). Jede natürliche Person, jedes Unternehmen oder jede Organisation, die Inhaber eines Rechts (wie zum Beispiel einer Marke, eines Handelsnamens, eines Firmennamens oder eines im Europäischen Wirtschaftsraum anerkannten oder etablierten Familiennamens) ist, das mit einer bestimmten .eu-Domain, die in spekulativer und missbräuchlicher Weise registriert wurde, identisch oder dieser zum Verwechseln ähnlich ist, kann die Registrierung im Rahmen des ADR-Verfahrens anfechten. Für Rechteinhaber ist das Verfahren hoch interessant: In der zweiten Jahreshälfte 2024 gab es insgesamt 38 neue ADR-Verfahren, wobei sich in zwei Dritteln dieser Verfahren der Rechteinhaber durchgesetzt hat. „This extension reinforces our commitment to protecting rights holders and ensuring fair domain name practices“, so EURid.

Im Herbst 2024 haben die Regierungen von Großbritannien und Mauritius bekanntgegeben, dass die politische Souveränität des im Indischen Ozean gelegenen Chagos-Archipel, dem letzten noch verbliebenen Teil des Britischen Territoriums im Indischen Ozean, an Mauritius übergeht. Nun hat auch der US-amerikanische Präsident Donald Trump angedeutet, dass er sich dieser Entwicklung nicht widersetzt. Die USA sind unmittelbar betroffen, denn die Hauptinsel des Archipels, Diego Garcia, verpachtet das Vereinigte Königreich seit 1966 an die USA, die dort einen Militärstützpunkt unterhalten. Für Trump offenbar kein Hindernis: „They’re talking about a very long-term, powerful lease, a very strong lease, about 140 years actually. That’s a long time, and I think we’ll be inclined to go along with your country“, so der US-Präsident anlässlich eines Treffens mit dem britischen Premierminister Keir Starmer. Damit steht auch die Zukunft der Top Level Domain .io in den Sternen, denn dem Verschwinden des Britischen Territoriums im Indischen Ozean aus der Standardliste nach ISO 3166-1 droht auch ihr Verschwinden als ccTLD. Anlass zur Panik besteht aber nicht: bis mindestens 2030 müssen Inhaber einer .io-Domain nicht um deren Existenz fürchten. Unternehmen, deren Hauptpräsenz auf einer .io-Domain beruht, haben also ausreichend Zeit, sich um eine sinnvolle Alternative zu kümmern, um bei Bedarf Infrastruktur und Inhalte auf eine Ausweich-Domain umziehen zu können.

Quelle: prnewswire.com, eurid.eu. domainincite.com

UDRP – 2 GMBHS, 2 DOMAINS UND 2 ABWEISUNGEN

Nachdem wir vergangene Woche ein sehr erfolgreiches UDRP-Verfahren eines deutschen Unternehmens besprochen haben, zeigen wir kurz zwei deutsche Unternehmen, die kürzlich im UDRP-Verfahren scheiterten.

hydacservice.com – (WIPO Case No. D2024-4947)
Die 1963 gegründete HYDAC Technology GmbH führte ein UDRP-Verfahren vor der WIPO gegen die indische Digital Motive Inc. (Rabbani Hussain) um die Domain hydacservice.com. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Marke „HYDAC“, die 1989 beim indischen Markenamt eingetragen wurde. Die Gegnerin, ein in der indischen Stadt Hyderabad angesiedeltes Unternehmen, registrierte die Domain hydacservice.com im März 2022 und bietet unter ihr ähnliche Dienste wie die Beschwerdeführerin an. Sie trug in einer inoffiziellen eMail unter anderem vor, der Domain-Name setze sich aus „HYD“, als Abkürzung für Hyderabad, und „AC“, die Abkürzung für „air conditioning“, zusammen. Entsprechend biete sie ausschließlich Dienstleistungen zur Reparatur von Klimaanlagen an. Die Marke der Beschwerdeführerin sei ihr nicht bekannt gewesen. Sie sei aber durchaus bereit, die Domain an die Beschwerdeführerin zum Marktwert zu verkaufen, um ihre Aufwände auszugleichen.

Als Panelist wurde die griechische Juristin Marina Perraki berufen, die die Beschwerde abwies (WIPO Case No. D2024-4947). Die Ähnlichkeit von Marke und Domain bestätigte sie. Das Verfahren scheiterte für die Beschwerdeführerin aber, weil die Gegnerin nachvollziehbar und glaubwürdig ihre Rechte und berechtigten Interessen vortrug, indem sie die Wahl der Domain erklärte und zeigte, dass sie ein ordentliches Geschäft unter der Domain betreibt. Diese Darstellung griff auch bei der Frage einer bösgläubigen Registrierung und Nutzung der Domain hydacservice.com. Nichts sprach dafür, dass sie auf die Beschwerdeführerin zielte, um von ihrer Marke oder ihrem Namen zu profitieren. Die Erklärung, dass sie die Domain für ihre Klimaanlagenreparaturdienste in Hyderabad registriert hat und auch nutzt, überzeugte Perraki. Auch der Umstand, dass sie sich im Rahmen des Verfahrens bereit erklärte, die Domain zu einem marktangemessenen Preis an die Beschwerdeführerin zu verkaufen, spreche – im Lichte der Erklärung zur Wahl der Domain seitens der Gegnerin – nicht gegen sie. Perraki wies die Beschwerde zurück.

gopa.com – (WIPO Case No. D2024-5008)
Die deutsche, im Jahr 1965 gegründete GOPA Gesellschaft für Organisation, Planung und Ausbildung mbH wandte sich wegen der Domain gopa.com gegen deren US-amerikanischen Inhaber Tony Peppler, StartupCapital.com. Im UDRP-Verfahren vor der WIPO trug die Beschwerdeführerin vor, seit 2009 Inhaberin verschiedener Marken „GOPA“ zu sein. Aber bereits im Januar 2000 habe sie die Domain gopa.de registriert und ab 2001 ihre Dienstleistung unter der „service mark“ (Dienstleistungsmarke) GOPA angeboten. Im April 2006 habe sie die Domains gopa.eu und gopa-group.eu sowie im Juli 2006 die Domain gopa-group.com registriert, während die Domain gopa.com vom Gegner erst 2007 registriert wurde und jetzt für den Mindestpreis von US$ 25.000,– angeboten werde. Der Gegner hielt entgegen, dass es sich bei „Gopa“ um einen populären Nach- und Vornamen insbesondere in Indien handele, es gleichzeitig ein religiöser Begriff sei und „Gopa“ zudem vielfach als Akronym genutzt werde. Es gäbe auch zahlreiche Marken „GOPA“ Dritter und Domain-Registrierungen unter verschiedenen Top Level Domains, die von unterschiedlichen Unternehmen genutzt werden. Er habe die Domain 2007 für US$ 6.200,– im Rahmen einer DropCatch-Auktion gekauft und sie seitdem nie dazu genutzt, Kapital aus der Marke oder dem Namen der Beschwerdeführerin zu schlagen.

Ein Dreiergremium entschied über die Beschwerde, wies diese ab, stellte aber auch kein Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) fest (WIPO Case No. D2024-5008). Die Identität zwischen Domain und den eingetragenen Marken der Beschwerdeführerin bestätigte das Gremium noch. Eine „service mark“ seit 2001 auf Seiten der Beschwerdeführerin bestätigte es jedoch nicht: Die vielfache Nutzung des Begriffs „Gopa“ als Name, Marke und Akronym sprach dagegen. Hier fehlte es am Vortrag und entsprechender Nachweise, dass die Marke der Beschwerdeführerin demgegenüber Unterscheidungskraft erlangt hat. Weiter erkannte das Gremium an, dass der Gegner als Domain-Investor die Domain berechtigterweise nutzt. Zudem hatte er sie 2007 erworben, während die Beschwerdeführerin registrierte Marken erst ab 2008 aufweisen könne. Aus diesen Gründen fand das Gremium auch für eine Bösgläubigkeit des Gegners keine Hinweise. Ergänzend prüfte das Gremium noch ein mögliches RDNH seitens der Beschwerdeführerin, was es aber nicht bestätigt sah: Die Beschwerdeführerin wusste eigentlich, dass sie zum Zeitpunkt des Domain-Erwerbs durch den Gegner keine Marken hatte, womit die Feststellung einer bösgläubigen Registrierung kaum möglich war. Sie bezieht sich auf ihre seit 2001 genutzte „service mark“. Das Gremium erwog, dass die Beschwerdeführerin wahrscheinlich, als sie erkannte, dass die registrierte Domain gopa.com ihre Marke enthält und zum Verkauf angeboten wird, ihre zu diesem Zeitpunkt bereits registrierte Marke, verteidigen und schützen wollte. Unter diesen Umständen war es nicht gänzlich unvernünftig, dass sie davon ausging, der Domain-Inhaber habe die Domain mit der Absicht registriert, sie an sie zu verkaufen. Nehme man all das zusammen, war die Beschwerdeführerin vielleicht etwas überoptimistisch, als sie das UDRP-Verfahren anstrengte; aber das heiße nicht, dass sie bösgläubig agierte oder den Gegner schikaniert oder schikanieren wollte. Im Hinblick darauf schloss das Gremium ein RDNH aus, wies aber die Beschwerde zurück.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain hydacservice.com finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/pdf/2024/d2024-4947.pdf

Die UDRP-Entscheidung über die Domain gopa.com finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/pdf/2024/d2024-5008.pdf

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

ZWEI-ZEICHEN-DOMAINS – WERBUNG, PREISE UND UDRP

Domain-Anwalt John Berryhill denkt in einem kürzlich veröffentlichten Artikel über Zwei-Zeichen-Domains, deren Wert, ihre UDRP-Geschichte und die Entwicklung der UDRP nach. Wir haben uns die Reflexionen angeschaut.

Anstoß gab eine beim diesjährigen Super Bowl eingeblendete Werbung. 30 Sekunden Werbung beim Super Bowl, DEM Sportereignis der USA, kosten wahrscheinlich US$ 8 Mio. Eine Menge Geld für eine so kurze Zeit, die aber ein Millionenpublikum erreichen kann – theoretisch. Die Werbeeinblendung, die Berryhill aufgefallen war, zeigte die Domain wt.com sehr prominent und weit größer als den Namen des Unternehmens, für das die Werbung geschaltet war. Das WHOIS der Domain zeigt die letzte Änderung für Februar 2024 an. Spätestens ab 12. Februar 2024 leitete die Domain laut archive.org auf weathertech.com weiter. Berryhill merkt an, dass auf der zuletzt davor angezeigten Landingpage die Domain wt.com für US$ 3 Mio. angeboten wurde. Ob das der Preis war, den das Unternehmen Weather Tech zahlte? Jedenfalls liegt der deutlich unter den US$ 8 Mio. für die 30 Werbesekunden beim Super Bowl. Was ist also ein vernünftiger Preis für so eine Zwei-Zeichen-Domain, wenn die Werbung nach 30 Sekunden verklungen ist, aber die Domain für immer bleibt?!

Die ursprünglich einer Öl-Firma aus West-Texas gehörende Domain wt.com wurde 2007 noch für US$ 500,– angeboten und wohl 2009 von einem Dritten gekauft. Der musste lange warten, bis er sie im Februar 2024 zu einem weit höheren Preis verkaufen konnte. 15 Jahre musste er zu allen Angeboten, die nicht seinen Vorstellungen entsprachen, Nein sagen. Berryhill zeigt sich überrascht, dass kein Inhaber einer der 47 eingetragenen Marken „WT“ in den USA bisher ein UDRP-Verfahren wegen der Domain wt.com gestartet hat. Anders lief es mit beispielsweise lh.com, um die gleich mehrere Akteure verschiedene Verfahren führten, zuletzt Lufthansa in einem UDRP-Verfahren im Jahr 2008. Das gewann Lufthansa, weil das entscheidende Panel der Beschwerdeführerin zustimmte: aus dem massenhaften Erwerb von Zwei-Zeichen-Domains ergäbe sich kein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain im Sinne von Nr. 4 (a) (ii) der UDRP-Regeln. In einem sich anschließenden Zivilrechtsverfahren verglichen sich die Parteien, die Domain lh.com wanderte zur Lufthansa. Was diese dafür zahlte, ist nicht bekannt.

Die 2008 vom Panel im lh.com-Streit vertretene Ansicht, dass Domains zu registrieren, um sie zu verkaufen, kein Recht oder berechtigtes Interesse im Sinne der UDRP-Regeln darstelle, befand sich gerade da im Umbruch, meint Berryhill. Schaut man sich die UDRP-Verfahren um Zwei-Zeichen-Domains über die Jahre an, ist 2008 der Wendepunkt. Einschließlich der Entscheidung lh.com wurden von sechs Fällen vier zu Gunsten der Beschwerdeführer entschieden (op.com, xm.com, op.com! und lh.com), aber immerhin zwei (rl.com und lv.com) abgewiesen. Bei den danach entschiedenen acht Verfahren ging lediglich der Streit um zt.com zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, alle anderen (bb.com, bs.com, yu.com, nf.com, wi.com, kq.com und qw.com) wurden abgewiesen. Das Panel bei der Entscheidung kq.com führt (im Gegensatz zum lh.com-Panel) aus: „The Respondent is in the business of buying and selling domain names and assisting others to do so and the fact that the Domain Name is connected to a website offering domain names for sale in no way impacts on the Respondent’s bona fides.“ Das ist ein klarer Wandel, dessen Anfänge in die Regeln der Uniform Rapid Suspension (URS) eingeflossen ist. Diese wurde im Zuge der TLD-Einführungsrunde 2012 entwickelt; 2015 wurde The Forum als erstes Streitbeilegungsgericht akkreditiert, URS-Verfahren zu entscheiden. In den URS-Rules heißt es unter den weiteren zu berücksichtigen Entscheidungsfaktoren (5.9): „5.9.1 Trading in domain names for profit, and holding a large portfolio of domain names, are of themselves not indicia of bad faith under the URS. Such conduct, however, may be abusive in a given case depending on the circumstances of the dispute. The Examiner must review each case on its merits.“ Diese Formulierung, so schließt Berryhill seinen Artikel, sollte in der aktuell diskutierten Revision der UDRP Eingang finden, um Klarheit zu schaffen.

Sie finden den Artikel von John Berryhill unter:
> https://www.internetcommerce.org/blog/two-letter-domain-names-the-big-game-and-the-udrp-by-john-berryhill/

Die UDRP finden Sie unter:
> https://www.icann.org/resources/pages/help/dndr/udrp-en

Mehr zur URS finden Sie unter:
> https://www.icann.org/urs-en

Quelle: internetcommerce.org, eigene Recherche

BACKPAGE.COM – US$ 259.500,– FÜR DIE RÜCKSEITE

Die vergangene Domain-Handelswoche bietet mit backpage.com zum Preis von US$ 259.500,– (ca. EUR 250.075,–) und einer weiteren Domain erfreuliche sechsstellige Preise.

Mit der Domain backpage.com zum Preis von US$ 259.500,– (ca. EUR 250.075,–) steht auch diesmal die Endung .com an erster Stelle. Die beliebteste aller Endungen kann zudem mit taxrate.com zum Preis von US$ 11.499,– (ca. EUR 11.081,–) punkten, die noch im März 2024 bei lediglich US$ 2.626,– (ca. EUR 2.430,–) lag.

Unter den Länderendungen steht .ai wieder an der Spitze. Hatten wir vergangene Woche noch weather.ai mit US$ 150.000,– (ca. EUR 144.231,–) als teuerste .ai-Domain des noch jungen Jahres ausgerufen, so wird sie jetzt von ace.ai zum Preis von US$ 205.000,– (ca. EUR 197.554,–) übertroffen. Die Landesendung von Anguilla bietet auch weitere Höhepunkte, mit der Zwei-Zeichen-Domain h1.ai zum Preis von US$ 99.980,– (ca. EUR 96.349,–) und mit nano.ai zum Preis von US$ 25.000,– (ca. EUR 24.092,–), die damit ihren Wert von US$ 3.800,- (ca. EUR 3.551,-), den sie im Januar 2017 erzielte, deutlich übersteigt. Das deutsche Länderkürzel liefert ebenfalls ab, unter anderem mit hlholding.de zu EUR 15.000,–. Nicht so erfolgreich lief es mit dem kochbuch.de, das von EUR 17.850,- im Dezember 2022 auf jetzt EUR 8.000,– fiel. Ähnlich erging es dem fahrservice.de mit jetzt EUR 2.000,– gegenüber EUR 3.950,- im Mai 2007. Erfreulich ist hingegen die Geschichte der kolumbianischen Domain spend.co, die Adam Maysonet, wie er in einem Tweet mitteilt, vor viereinhalb Monaten für knapp US$ 1.000,– erwarb und nun für US$ 12.995,– (ca. EUR 12.523,–) weiterverkauft hat.

Die neuen generischen Endungen weisen lediglich super.work zum Preis von US$ 24.000,– (ca. EUR 23.128,–) auf. Die klassischen generischen Endungen sind mit zwei Verkäufen vertreten, von denen der bessere preventwildfires.org zum Preis von US$ 13.200,– (ca. EUR 12.721,–) ist. Die vergangene Domain-Handelswoche weist mehrere sehr erfreuliche Verkäufe auf; wir schreiben sie gut.

Länderendungen
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ace.ai – US$ 205.000,– (ca. EUR 197.554,–)
h1.ai – US$ 99.980,– (ca. EUR 96.349,–)
enable.ai – US$ 40.000,– (ca. EUR 38.547,–)
nano.ai – US$ 25.000,– (ca. EUR 24.092,–)

hlholding.de – EUR 15.000,–
hilfreich.de – EUR 8.749,–
kochbuch.de – EUR 8.000,–
pillpal.de – EUR 5.799,–
vape24.de – EUR 3.200,–
rahmenstudio.de – EUR 2.800,–
cleanpoint.de – EUR 2.785,–
daspapier.de – EUR 2.500,–
next-generation.de – EUR 2.500,–
akeno.de – EUR 2.500,–
intecgroup.de – EUR 2.499,–
capitalcircle.de – EUR 2.450,–
skillhub.de – EUR 2.380,–
aktiennewsletter.de – EUR 2.380,–
lindley.de – EUR 2.380,–
helivision.de – EUR 2.000,–
fahrservice.de – EUR 2.000,–
softbreeze.de – EUR 2.000,–

spend.co – US$ 12.995,– (ca. EUR 12.523,–)
believe.in – EUR 12.000,–
consent.in – US$ 7.500,– (ca. EUR 7.228,–)
awesome.fi – EUR 4.999,–
espagne.fr – EUR 4.500,–
sitec.ch – EUR 3.600,–
datasolutions.eu – EUR 3.599,–
stores.fr – EUR 3.500,–
cotations.fr – EUR 3.000,–
nerd.nl – EUR 3.000,–
klinikker.no – EUR 2.000,–
hyperion.eu – EUR 2.000,–
lucca.ch – EUR 2.000,–

Neue Endungen
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super.work – US$ 24.000,– (ca. EUR 23.128,–)

Generische Endungen
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preventwildfires.org – US$ 13.200,– (ca. EUR 12.721,–)
mirus.org – US$ 4.999,– (ca. EUR 4.817,–)

.com
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backpage.com – US$ 259.500,– (ca. EUR 250.075,–)
l5.com – US$ 95.000,– (ca. EUR 91.549,–)
taxrate.com – US$ 11.499,– (ca. EUR 11.081,–)
horizonetfs.com – US$ 11.004,– (ca. EUR 10.604,–)
100club.com – GBP 6.000,– (ca. EUR 7.270,–)
dedale.com – EUR 6.500,–
kitsa.com – EUR 6.500,–
lickies.com – EUR 5.500,–
noglow.com – US$ 5.555,– (ca. EUR 5.353,–)
wupay.com – EUR 5.000,–
govar.com – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.818,–)
lexustoto.com – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.818,–)
cisiamo.com – US$ 4.995,– (ca. EUR 4.814,–)
niccola.com – US$ 4.995,– (ca. EUR 4.814,–)
wallunit.com – US$ 4.800,– (ca. EUR 4.626,–)
okqubit.com – US$ 4.015,– (ca. EUR 3.869,–)
llmlabs.com – US$ 3.800,– (ca. EUR 3.662,–)
mind.it.com – US$ 3.699,– (ca. EUR 3.565,–)
interwetten24.com – EUR 3.500,–
lmtek.com – US$ 3.500,– (ca. EUR 3.373,–)
rockthecode.com – US$ 3.499,– (ca. EUR 3.372,–)
5starsupplies.com – US$ 3.450,– (ca. EUR 3.325,–)
verticalhero.com – US$ 3.425,– (ca. EUR 3.301,–)
nivd.com – US$ 3.200,– (ca. EUR 3.084,–)
yloh.com – GBP 2.500,– (ca. EUR 3.030,–)
makecaliforniagreatagain.com – US$ 3.000,– (ca. EUR 2.891,–)
active-guard.com – US$ 2.550,– (ca. EUR 2.457,–)
makecloud.com – US$ 2.500,– (ca. EUR 2.409,–)
etheralis.com – US$ 2.488,– (ca. EUR 2.398,–)
oficino.com – EUR 2.350,–
dentara.com – US$ 2.250,– (ca. EUR 2.168,–)
3eu.com – EUR 2.150,–
opalys.com – EUR 2.000,–

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: sedo.de, tldinvestors.com, thedomains.com, eigene Recherche

ECO – NACHLESE ZUM ICANN82-MEETING IM MÄRZ 2025

Nach Abschluss des 82. ICANN-Meetings bietet eco – Verband der deutschen Internetwirtschaft eV das „ICANN82 Readout“, bei dem Höhepunkte und „Take-Aways“ des jährlichen Community-Forums in einer Online-Veranstaltung vorgestellt werden.

Wie bereits nach den letzten ICANN-Meetings veranstalten eco und Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) eine Online-Veranstaltung zur Nachbereitung des aktuellen 82. ICANN-Meetings, dem jährlichen Community-Forum, das vom 08. bis 13. März 2025 in Seattle (Kanada) stattfindet. Gastgeber sind – wie gewohnt – Christopher Mondini (ICANN) und Thomas Rickert (eco). Als Referenten treten an Nicolas Caballero (GAC), Hervé Clement (ASO), Gregory DiBiase (GNSO Council), Chris Disspain (ccNSO), Susan Mohr (ISPCP), Ram Mohan (SSAC) und Joanna Kulesza (ALAC). Auf der Agenda der Nachlese steht lediglich „Reports from the Constituencies“.

Das „ICANN82 Readout: Highlights & Take-Aways from Community Forum“ von eco – Verband der deutschen Internetwirtschaft eV und ICANN findet am 25. März 2025 ab 16:30 Uhr online statt. Die Teilnahme ist kostenfrei, eine Anmeldung ist notwendig.

Weitere Informationen und Anmeldung zum „ICANN82 Readout“ unter:
> https://www.eco.de/event/icann82-readout-highlights-take-aways-from-the-community-forum/

Weitere Informationen und Anmeldung zu ICANN82 in Seattle (Kanada) unter:
> https://meetings.icann.org/en/meetings/icann82/

Quelle: eco.de, icann.org, eigene Recherche

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