Domain-Newsletter

Ausgabe #1255 – 20. Februar 2025

Themen: Automattic – die 100-jährigen Domains sind da | Exploratory Group – Experten fordern UDRP-Reform | TLDs – Neues von .be, .bentley und .us | WIPO – Zahl der UDRP-Verfahren in 2024 hoch | ADR – Steine statt Brot im Streit um stein.eu | trc.com – Drei-Zeichen-Domain für US$ 100.000,– | März – Fortbildung KI- und IT-Recht auf Langeoog

AUTOMATTIC – DIE 100-JÄHRIGEN DOMAINS SIND DA

Die US-amerikanische Automattic Inc., bekannt geworden durch ihren Blogging-Dienst wordpress.com, rückt der Unendlichkeit ein kleines Stückchen näher: für einmalige US$ 2.000,– lassen sich Domain-Namen für ein ganzes Jahrhundert im Voraus registrieren. In der Vergangenheit gingen solche Angebote nicht immer gut aus.

Während sich in Deutschland die Registrierungsverträge für Domain-Namen in der Regel automatisch verlängern, sofern sie ihr Inhaber nicht fristgemäß kündigt, müssen sie in den USA ausdrücklich erneuert werden. Dabei kommt es immer wieder zu Pannen, bei denen selbst weltweit bekannte Unternehmen wie Microsoft oder renommierte Tageszeitungen wie die Washington Post vergessen, ihre Domains rechtzeitig zu erneuern. Bereits im Jahr 2004 lockte der Domain-Registrar Network Solutions Inc. (NSI) daher seine Kunden mit einem ganz besonderen Angebot: der Registrierungsvertrag für eine .com-Domain sollte sich nach der von ICANN festgelegten, maximal zulässigen Höchstdauer von 10 Jahren immer wieder verlängern, bis 100 Jahre voll sind. Die dafür damals fälligen US$ 999,– hatte der Kunde im Voraus zu entrichten. An dieses Angebot knüpft auch Automattic an: „But with our 100-Year Domains, we start with a 10-year registration and handle renewals automatically by adding a year to registration annually so there is always at least a nine-year buffer“, heißt es auf der Website. Das Angebot der einhundertjährigen Registrierung erstreckt sich dabei auf Domain-Namen unterhalb der Endungen .com, .org und .net sowie der zu Automattic gehörenden .blog. Dafür berechnet Automattic einmalig US$ 2.000,– (umgerechnet ca. EUR 1.918,–), jährliche Verlängerungsgebühren fallen nicht an.

Das Angebot ist Teil eines 100-Jahres-Plans, der auf eine langfristige digitale Aufbewahrung abzielt. Wer bereit ist, insgesamt US$ 38.000,– (umgerechnet ca. EUR 36.451,–) zu bezahlen, erhält neben der Domain unter anderem das Hosting der Online-Präsenz, einen eigens nummerierten Treuhand-Account für eine reibungslose Verwaltung sowie eine Datenaufbewahrung nach dem Prinzip „Lots of Copies Keeps Stuff Safe“ (LOCKSS) in mindestens drei separat gespiegelten Datenzentren, um Zugriff und Redundanz im Falle von Ausfällen oder Katastrophen zu gewährleisten. Darüber hinaus verfügen Webseiten im 100-Jahres-Plan über aktive Snapshot-Backups in der Wayback-Machine und im Wayback Linkfixer-Plugin, um alle fehlerhaften Links auf einer Website auf den aktuellen Link im Internetarchiv umzuleiten. Selbst ein individuelles Plakat aus Metall und Glas zur Erinnerung an das Engagement für die Zukunft fehlt nicht.

Doch die Praxis zeigt, dass solche Angebote nicht jeden überzeugen. Für natürliche Personen dürfte es schon deshalb weniger interessant sein, weil biologische Gründe dafürsprechen, dass man das Vertragsende nicht erlebt. Unternehmen dürften sich dagegen die Option offenhalten wollen, auf künftige Entwicklungen flexibel zu reagieren. Und wer will ausschließen, dass Domains in 30 oder 40 Jahren nur wenige Cent kosten?! Wirtschaftlich zu bedenken ist weiter, dass niemand weiß, ob wordpress.com in 100 Jahren noch existiert. Der skandalumwitterte US-Registrar Epik, der mit „Forever Domains“ im Jahr 2018 zu einem Preis von US$ 420,– auf den Markt ging, hat das Angebot inzwischen zurückgezogen; zudem hatte er sich das Recht vorbehalten, gegen Erstattung der Gebühren jederzeit einen Rückzieher machen zu dürfen. Das Vertrauen der Kunden gewinnt man auf diese Weise eher nicht. Letztlich ist die Sache aber einfach: allein die Kunden entscheiden, ob sie den Service annehmen – oder es besser lassen.

Weitere Informationen finden Sie unter:
> https://wordpress.com/blog/100-year-domains-plans/

Quelle: eigene Recherche

EXPLORATORY GROUP – EXPERTEN FORDERN UDRP-REFORM

Die Zahl der Initiativen um eine Reform der „Uniform Domain-Name Dispute Resolution Policy“ (UDRP) ist gewachsen: die hochkarätig besetzte „UDRP Exploratory Group“ plant Verbesserungen des Domain-Schiedsverfahrens, der Kern der bisherigen Regelungen soll aber unangetastet bleiben.

Um grenzüberschreitende Konflikte bei Domain-Streitigkeiten zu lösen, hat die Internet-Verwaltung ICANN am 24. Oktober 1999 mit der UDRP eine eigene Schiedsgerichtsordnung eingeführt. Seither hat sich die UDRP längst etabliert, ist sie doch schnell (von der Einreichung einer Beschwerde bis zur Entscheidung vergehen in der Regel nur wenige Wochen), kostengünstig (die Gebühren beginnen bei US$ 1.500,–) und effektiv (im Fall des Obsiegens erhält der Markeninhaber die streitige Domain übertragen, was im deutschen Recht nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt). Auch wenn es über die Jahre immer wieder zu kleineren Updates gekommen ist, beruht der materiell-rechtliche Kern der UDRP nach wie vor auf den Regelungen aus dem Jahr 1999. Schon vor geraumer Zeit hat daher der US-amerikanische Anwalt Gerald M. Levine, Autor des Buches „Domain Name Arbitration, A Practical Guide to Asserting and Defending Claims of Cybersquatting“, eine wöchentlichen Telefonkonferenz ins Leben gerufen, in der aktuelle UDRP-Entscheidungen überprüft und praktische Fragen diskutiert werden. Aus ihr ist die Initiative „UDRP Exploratory Group“ hervorgegangen. Zu den regelmäßigen Teilnehmern zählen mit Zak Muscovitch, Nat Cohen, Steve Levy und Georges Nahitchevansky vier weitere renommierte UDRP-Spezialisten, die schon in zahlreichen UDRP-Verfahren mitgewirkt haben.

Ihr gemeinsames Ziel ist es, ein inhaltlich begrenztes Paket von Änderungsvorschlägen zu entwickeln, das eine hohe Wahrscheinlichkeit der Akzeptanz aufweist und sowohl den Beschwerdeführern als auch den Beschwerdegegnern zu Gute kommt. Die Vorschläge sind noch in Arbeit; allerdings gibt es bereits erste Entwürfe von Verbesserungsempfehlungen, die den Kern der UDRP unberührt lassen. Vorgeschlagen wird zum Beispiel, eine begrenzte Berufung einzuführen; die Überprüfung wäre – ähnlich wie die Berufung nach deutschem Zivilprozessrecht – auf Rechtsfehler der I. Instanz beschränkt, entschieden würde stets durch ein Dreier-Panel. Um das Risiko eines „Forum Shopping“ zu verhindern, schlägt man weiter vor, dass ICANN einen „Companion“ zur Verfügung stellt, der einen einheitlichen Ansatz für häufig in der UDRP auftretende Probleme bietet, die Standpunkte aller Schiedsgerichte einbezieht und allen Beteiligten zur Verfügung steht, also eine Art Standardkommentar, der als Leitfaden für Praktiker dient. Weiter wird diskutiert, den Domain-Registrar in die Zustellung einer Beschwerdeschrift einzubinden, da ihm der Domain-Inhaber mehr Vertrauen entgegenbringt als einem ihm bisher nicht bekannten Schiedsgericht; das soll verhindern, dass ein Domain-Inhaber das UDRP-Verfahren versehentlich ignoriert. Ausdrücklich abgelehnt wird dagegen, dass finanzielle Strafen gegen Cybersquatter eingeführt werden – sie wären schlicht nicht eintreibbar; ein Verbot der weiteren Domain-Registrierung könnte zudem leicht umgangen werden. Daneben gibt es noch einige verfahrenstechnische Verbesserungsvorschläge; dazu gehören einheitliche und klare Regeln für ergänzenden Vortrag, der in der UDRP regelmäßig nicht vorgesehen ist. Eine Beschwerderücknahme soll dagegen nur nach Ermessen des Schiedsgerichts zulässig sein; damit will man verhindern, dass sich der Beschwerdeführer einem „Reverse Domain Name Hijacking“ entziehen kann.

Ob sich die Vorschläge der „UDRP Exploratory Group“ durchsetzen, bleibt abzuwarten. Die Bemühungen um eine moderne UDRP häufen sich aber. Auch das Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization (WIPO) und der Lobby-Verband Internet Commerce Association (ICA) haben ihre Kräfte gebündelt und im Herbst 2024 ein Projektteam zusammengestellt, das Reformen prüft. Das Projektteam hat eine Reihe von Gesprächen geführt, darunter mit ccTLD-Registries wie Nominet, Registraren (Tucows, Namecheap, GoDaddy), UDRP-Schiedsgerichten (Forum, CAC und CIIDRC) sowie Anwälten mit Vertretungsschwerpunkt auf Seiten der Domain-Inhaber (Gerald Levine und John Berryhill). Allein die Tatsache, dass die WIPO Domain-Investoren in ihre Gespräche einbezieht, zeigt nicht nur, dass die Branche gereift ist, sondern auch, dass die Bedeutung des Sekundärhandels mit Domains weiter zunehmen wird.

Weitere Informationen finden Sie unter:
> https://udrp.group/

Quelle: eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .BE, .BENTLEY UND .US

Ein Hoflieferant der britischen Königsfamilie verlässt das Domain Name System: der britische Automobilhersteller Bentley hat den Registry-Vertrag für .bentley gekündigt. Derweil arbeitet .us an seiner Zukunft, während Belgiens .be gegen Online-Kindesmissbrauch kämpft – hier die Kurznews.

DNS Belgium, Verwalterin der belgischen Länderendung .be, geht noch entschiedener gegen Missbrauch von Kindern im Internet vor. Die Registry hat sich verpflichtet, die „Domain Alert“-Dienste der Internet Watch Foundation (IWF) zu nutzen. Konkret geht es um zwei Service-Angebote, die TLD Hopping List und Domain Alerts. Auf der TLD Hopping List führt die IWF Webseiten mit Bildern und Videos zu sexuellem Missbrauch von Kindern, die unter mindestens drei Top Level Domains registriert sind. In diesem Fall besteht der Verdacht, dass der Domain-Inhaber seine Website unter anderer Endung aktivieren wird (TLD-Hopping), sobald die Website mit der aktiven Endung abgeschaltet wird. Wird die Website bereits unter .be gelistet, kann DNS Belgium den Inhaber überprüfen; falls nicht, löst die Registrierung eine Überprüfung aus. Beim Angebot Domain Alert erhält die Registry Benachrichtigungen, wenn eine .be-Domain entdeckt wird, die mit Websites verknüpft ist, die CSAM-Inhalte (Child Sexual Abuse Material) enthält. „Registrars and registries play an essential role in combating the spread of child sexual abuse images and videos“, so Nel Broothaerts von DNS Belgium. „Last year, we noted a 32% increase in reports through our helpline compared to the previous year. It’s clear that we need to step up our efforts in Belgium.“

Die in Edinburgh ansässige Bentley Motors Limited hat das Registry Agreement (RA) mit der Internet-Verwaltung ICANN für die Markenendung .bentley beendet. Mit Schreiben von Freitag, dem 13. Dezember 2024 kündigte der britische Automobilhersteller, der seit 1998 zum Volkswagen-Konzern gehört, das seit Dezember 2014 bestehende Vertragsverhältnis. Die Kündigung ist, wie bei .brands üblich, gestützt auf Section 4.4 (b) des RA, die eine jederzeitige ordentliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 180 Tagen gestattet. Nähere Angaben zu den Motiven seiner Kündigung machte das Unternehmen nicht, aber sie liegen einmal mehr auf der Hand: die Zahl der registrierten Domains schwankt seit Jahren um die Marke von 25, und auch die Zahl der bei Google gelisteten Domains ist überschaubar, zumal sie häufig nur zur Weiterleitung auf die Hauptwebsite bentleymotors.com genutzt werden. Für die Bentley Motors Limited ist das Kapitel eigene Top Level Domain damit vorerst abgeschlossen, über weitere .brands verfügt das Unternehmen nicht.

Die US-amerikanische National Telecommunications and Information Administration (NTIA) hat ein „Market Research Request for Information“ (RFI) zur Zukunft der Landesendung .us gestartet. Die NTIA sucht damit nach innovativen Ansätzen für mehr Stabilität und Sicherheit im Domain Name System, die Eindämmung von DNS Abuse, die Durchsetzung der usTLD-Nexus-Richtlinie sowie einen datenschutzfreundlichen Zugriff auf die Registrierungsdaten der Domain-Inhaber. Die Nexus-Richtlinie verlangt im Rahmen der Registrierung einer .us-Domain eine Verbindung zwischen dem Domain-Inhaber und den Vereinigten Staaten. Einige Organisationen wie die M3AAWG (Messaging, Malware and Mobile Anti-Abuse Working Group) haben ihre Antworten öffentlich gemacht. Sie schlagen im Wesentlichen vor, den Status Quo in Bezug auf die Verwaltung von .us beizubehalten. Bei .us handle es sich um kritische nationale Infrastruktur und sie habe das Potenzial, im Laufe des nächsten Registry-Vertrags über US$ 100 Mio. an neuen Einnahmen zu erzielen. Noch unklar ist, wie sich .us unter dem alten und neuen Präsidenten Donald Trump entwickelt; öffentliche Ankündigungen gibt es bisher nicht, aber zumindest eine Umbenennung gilt als unwahrscheinlich.

Das Kündigungsschreiben für .bentley finden Sie unter:
> https://itp.cdn.icann.org/en/files/registry-agreements/bentley/bentley-termination-notice-13-12-2024-en.pdf

Quelle: dnsbelgium.be, icann.org, circleid.com

WIPO – ZAHL DER UDRP-VERFAHREN IN 2024 HOCH

Die WIPO hat dieser Tage ihren aktuellen „WIPO Domain Name Report 2024“ vorgestellt und verkündet, dass die Anzahl der Verfahren weiter hoch ist. Tatsächlich verzeichnete sie aber einige Verfahren weniger als noch im Vorjahr 2023.

Der kurz, knapp und übersichtlich gehaltene Report bringt einige Graphiken, um die Entwicklungen aufzuzeigen und die Angaben übersichtlicher zu machen. Laut Report leiteten 2024 Markeninhaber aus 133 Ländern 6.168 Verfahren nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) und ihrer ccTLD-Varianten ein. Dies ist seit 1999 das Jahr mit der zweithöchsten Anzahl von Domain-Verfahren, die bei der WIPO eingereicht wurden. Die Fallzahlen zeigen die anhaltende Relevanz und Wirksamkeit der UDRP bei der Bekämpfung von Cybersquatting und betrügerischen Aktivitäten mit Domain-Namen. Gegenüber dem Jahr 2023 mit 6.192 Verfahren fiel 2024 minimal auf 6.168 Verfahren ab. Aus den USA kamen mit 2.157 Beschwerden die meisten Verfahren, gefolgt von Frankreich mit 1.324 und dem Vereinigten Königreich mit schon nur noch 422 Verfahren. Von deutscher Seite wurden 198 Verfahren angestrengt. Bei den Beschwerdegegnern verschieben sich die Daten etwas: wieder stehen die USA an Nummer eins mit 1.814 Verfahrensgegnern, gefolgt von allerdings China mit 831 Gegnern und Frankreich mit 353 Gegnern. Deutschland steht auch hier auf Platz 6 mit 156 Beschwerdegegnern.

Insgesamt in 18 unterschiedlichen Sprachen wurden die Verfahren geführt, wobei die englische Sprache mit 91 Prozent aller Verfahren führt. An zweiter Stelle steht wieder französisch mit einem Anteil von 3 Prozent, gefolgt von spanisch mit 2,3 Prozent und chinesisch mit 0,9 Prozent. Der Schwerpunkt der betroffenen Industriefelder liegt auf den ersten vier Plätzen im Grunde gleichmäßig verteilt mit jeweils etwas über 400 Verfahren auf Einzelhandel, Banken und Finanzen, Biotechnologie und Pharmazie sowie Internet und IT, und dann – auf unter 400 Verfahren abfallend – Schwerindustrie und Maschinenwesen. Die meisten Beschwerden beantragten Carrefour, die Meta-Plattformen (Facebook, Instagram, Whatsapp), Lego und weitere bekannte Marken.

Der Bericht zählt auch die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer auf, bei denen es sich in der Regel um mehr oder minder große Lawfirms handelt; nur Doug Isenberg wird unter seiner GigaLaw-Firm als Einzelanwalt gelistet. Weiter informiert der Bericht über die neu hinzugekommenen Länderendungen, die mit ihren an der UDRP orientierten Streitbeilegungsordnungen seit 2024 von WIPO betreut werden: .ad (Andorra), .cv (Kap Verde), .lv (Lettland), .rw (Ruanda) und .sn (Senegal). Damit nehmen mittlerweile 85 Länderendungen am WIPO-Programm teil. Für die Länderendungen .ai (Anguilla), .ae (Vereinigte Arabische Emirate) und weitere verzeichnete WIPO einen deutlichen Anstieg an Verfahren, wobei 2024 – wie die Jahre zuvor – .co (Kolumbien) an erster Stelle steht, diesmal aber gefolgt von .ai und .cc (Kokos-Inseln). Darauf folgt Spaniens .es als EU-Land mit den meisten Verfahren.

Der „WIPO Domain Name Report 2024“ gibt einen guten Überblick über die Entwicklungen der UDRP-Verfahren bei WIPO. Nicht vergessen darf man, dass es aber auch noch The Forum und weitere akkreditierte UDRP-Provider gibt. Diese bezieht Domain-Anwalt Doug Isenberg in seinem „Domain Dispute Digest“ für das 4. Quartal 2024 mit ein, den wir uns kommende Wochen anschauen.

Den „WIPO Domain Name Report 2024“ findet man unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/news/2025/news_0001.html

Quelle: wipo.int

ADR – STEINE STATT BROT IM STREIT UM STEIN.EU

In einem aktuellen Streit um die Domain stein.eu scheiterte der Beschwerdeführer mit Nachnamen Stein gegenüber einer spanischen Domain-Investorenunternehmung, die nachvollziehbar darzustellen wusste, dass sie die Domain wegen ihres inhärenten Wertes, der sich aus ihrer Wörterbuchbedeutung ergibt, registriert hat.

Herr Stein aus Deutschland sah sein Namensrecht durch die Domain stein.eu verletzt und startete ein ADR-Verfahren für .eu-Domains vor der WIPO. Das ADR-Verfahren für .eu-Domains ermöglicht es, anders als die UDRP, auch Namensrechte im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens geltend zu machen. Demgemäß trug Herr Stein als Beschwerdeführer des Verfahrens unter anderem vor, sein Namensrecht nach § 12 BGB werde hier verletzt; die Domain entspreche seinem Familiennamen. Aus dem Umstand, dass die Gegnerin die Domain zum Preis von EUR 200,– zum Verkauf anbietet, ergäbe sich, dass sie kein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain habe. Sie halte die Domain nur, um sie zu verkaufen und nicht, um sie zu nutzen. Indem sie die Domain registrierte, halte sie ihn davon ab, sie für sich als berechtigter Namensträger zu registrieren. Sie hätte die Domain in erster Linie dazu registriert, sie an einen berechtigten Namensträger zu verkaufen, zu verpachten oder in anderer Weise zu transferieren. Der Beschwerdeführer beantragte die Übertragung der Domain stein.eu auf sich. Inhaberin der Domain stein.eu und Gegnerin des ADR-Verfahrens ist die spanische Premium Domain Names S.L., die in Domains investiert und sie zum Verkauf anbietet. Seit Juni 2022 ist die Domain stein.eu auf sie registriert. Sie bot sie zum Sofortkauf über die Plattform dropcatch.ai für EUR 200,– zum Kauf an. Sie hält der Beschwerde entgegen, dass es sich bei dem Begriff „Stein“ um einen generischen Begriff mit breit anwendbarer Bedeutung handelt, der sich für eine Vielzahl von Verwendungen eigne, die nichts mit einem Personennamen zu tun haben. Wegen dieses dem Begriff innewohnenden Wertes, beruhend auf der Nutzung für Projekte mit geologischen Themen und anderem, habe man die Domain registriert. Keinesfalls habe man den Beschwerdeführer oder sonst eine Person im Blick gehabt. Der Beschwerdeführer sei keine bekannte Persönlichkeit und nicht Inhaber einer Marke, die ihm Exklusivität bei der Nutzung des Wortes „Stein“ einräumt. Als Entscheiderin wurde die französische Rechtsanwältin Jane Seager berufen.

Seager wies die Beschwerde ab, da der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte, dass die Domain mit Blick auf ihn von der Gegnerin registriert wurde (WIPO Case No. DEU2024-0039). Sie gestand dem Beschwerdeführer zu, dass er Namensträger und die Domain, abgesehen von der Endung .eu, mit seinem Namen identisch ist. Aber die weiteren Anforderungen des ADR-Verfahrens erfüllte der Beschwerdeführer nicht. Seager anerkannte, dass die Domain den Namen des Beschwerdeführers wiedergibt, aber auch, dass es sich um einen Wörterbuchbegriff handelt. Es gäbe keinen Hinweis dafür, dass die Domain von der Gegnerin dem Beschwerdeführer zum Kauf angeboten wurde. Vielmehr überzeuge der Vortrag der Gegnerin, wonach sie die Domain wegen des inhärenten Wertes des Wörterbuchbegriffs, ohne Kenntnis vom Beschwerdeführer gehabt zu haben, registriert hat. Folglich habe der Beschwerdeführer keinen Nachweis dafür erbracht, dass die Gegnerin kein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain hat. Hinsichtlich einer Bösgläubigkeit seitens der Gegnerin habe der Beschwerdeführer keine Beweise vorgelegt, dass sie die Domain mit Blick auf ihn oder seinen Familiennamen registriert habe. Die Gegnerin habe ihr auf den Kauf und Verkauf von Domains mit inhärenten Werten ausgerichtetes Geschäftsmodell dargestellt. Seager folgerte, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, dass die Gegnerin die Domain bösgläubig registriert habe. Sie wies die Beschwerde ab.

Diese kleine Entscheidung erinnert nochmals daran, dass – anders als unter der UDRP – im Rahmen eines ADR-Verfahrens auch das Namensrecht geschützt ist. Andererseits zeigt sie, dass man als Namensträger nicht einfach Anspruch auf eine .eu-Domain geltend machen kann, wenn diese einem Wörterbuchbegriff entspricht. Die Domain, die vor dem ADR-Verfahren für EUR 200,– zum Sofortkauf angeboten wurde, verlangt jetzt ein Mindestgebot von EUR 1.000,– vom angehenden Käufer.

Die ADR-Entscheidung über die Domain stein.eu finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/pdf/2024/deu2024-0039.pdf

Die ADR-Regeln findet man unter:
> https://eu.adr.eu/website/rules

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

TRC.COM – DREI-ZEICHEN-DOMAIN FÜR US$ 100.000,–

Die vergangene Domain-Handelswoche erweist sich als nicht so stark wie die Vorwochen, bietet aber mit der Drei-Zeichen-Domain trc.com einen Verkauf zum Preis von US$ 100.000,– (ca. EUR 95.238,–).

Die Drei-Zeichen-Domain trc.com erzielt ihren Preis von US$ 100.000,– (ca. EUR 95.238,–) anlässlich einer Auktion bei Sav.com, bei der 22 Bieter insgesamt 304 Gebote abgaben und der Höchstbietende den Zuschlag bei dem sechsstelligen Betrag erhielt. Die Domain imagegallery.com kam im September 2014 auf US$ 2.505,– (ca. EUR 1.942,–) und schafft es nun auf US$ 9.888,– (ca. EUR 9.417,–). Weniger glücklich lief es für actualite.com, die von EUR 12.000,– im April 2007 auf nun EUR 5.888,– abspeckte. urbantreasure.com hingegen konnte sich von US$ 1.200,– (ca. EUR 1.050,–) im April 2012 auf jetzt US$ 4.500,– (ca. EUR 4.286,–) verbessern.

Die deutsche Endung schafft es diesmal, unter den Landesendungen Platz 1 zu besetzen: die Zwei-Zeichen-Domain my.de kommt auf EUR 25.000,–. elektro.de konnte sich massiv von US$ 3.500,– (ca. EUR 3.241,–) im Januar 2023 auf jetzt EUR 15.000,– verbessern.

Die neuen generischen Endungen bieten wenig Anreize, aber die spaßige Domain funfun.fun zum Preis von EUR 3.000,–. Unter den klassischen generischen Endungen sieht es auch nicht prickelnd aus. Die vergangene Domain-Handelswoche ist deutlich schwächer als frühere, aber bietet immerhin eine Domain im sechsstelligen US-Dollar-Bereich.

Länderendungen
————–

my.de – EUR 25.000,–
elektro.de – EUR 15.000,–
openbi.de – EUR 7.500,–
digitalia.de – EUR 4.999,–
automatiktuer.de – EUR 4.000,–
ecocontrol.de – EUR 2.999,–
captaincruise.de – EUR 2.990,–
gastroscout.de – EUR 2.500,–
nestivo.de – EUR 2.400,–
selffit.de – EUR 2.380,–
numerator.de – EUR 2.380,–
investnow.de – EUR 2.380,–
idesign.de – EUR 2.260,–
smile-energy.de – EUR 2.200,–
smileenergy.de – EUR 2.200,–
skulptur.de – EUR 2.000,–
marissa-immobilien.de – EUR 2.000,–

photon.io – GBP 10.000,– (ca. EUR 11.994,–)
3333.tv – US$ 11.250,– (ca. EUR 10.714,–)
yuma.at – EUR 6.000,–
ai.hr – US$ 6.000,– (ca. EUR 5.714,–)
coppamondogelateria.it – EUR 5.000,–
aito.tw – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.762,–)
floid.io – US$ 4.988,– (ca. EUR 4.750,–)
easypeasy.be – EUR 4.150,–
seeit.ai – EUR 4.000,–
hoh.in – GBP 3.100,– (ca. EUR 3.720,–)
snake.be – EUR 3.599,–
pristine.ai – EUR 3.500,–
proof.in – US$ 3.188,– (ca. EUR 3.036,–)
ltv.fr – EUR 3.000,–
skillshub.eu – EUR 2.999,–
member.io – US$ 3.000,– (ca. EUR 2.857,–)
rr.at – US$ 3.000,– (ca. EUR 2.857,–)
learn.pk – US$ 2.999,– (ca. EUR 2.856,–)
beyou.eu – EUR 2.599,–
pongo.eu – EUR 2.599,–
aiclinic.eu – EUR 2.500,–
hawk.fr – EUR 2.500,–
3commas.eu – EUR 2.499,–
gunbroker.ca – US$ 2.500,– (ca. EUR 2.381,–)
fairshare.eu – EUR 2.250,–
sorre.fr – EUR 2.099,–
reteimpreseitalia.it – EUR 2.000,–
quantumx.eu – EUR 2.000,–
aicademy.ch – EUR 2.000,–

Neue Endungen
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9bet.club – US$ 3.400,– (ca. EUR 3.238,–)
funfun.fun – EUR 3.000,–
band.bio – GBP 2.500,– (ca. EUR 3.000,–)
finaly.top – US$ 2.600,– (ca. EUR 2.476,–)
recomend.top – US$ 2.600,– (ca. EUR 2.476,–)
elyx.xyz – US$ 2.000,– (ca. EUR 1.905,–)

Generische Endungen
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bestsecret.org – US$ 3.995,– (ca. EUR 3.805,–)
complement.net – US$ 2.999,– (ca. EUR 2.856,–)
acp-uk.org – GBP 2.200,– (ca. EUR 2.640,–)
neilpostman.org – EUR 2.500,–
ljbc.net – US$ 2.385,– (ca. EUR 2.271,–)

.com
—–

trc.com – US$ 100.000,– (ca. EUR 95.238,–)
finanzen.com – US$ 51.000,– (ca. EUR 48.571,–)
moneda.com – EUR 30.000,–
enhabit.com – US$ 15.000,– (ca. EUR 14.286,–)
cougartech.com – US$ 14.888,– (ca. EUR 14.179,–)
formgrid.com – GBP 8.000,– (ca. EUR 9.595,–)
eyeondesign.com – US$ 9.900,– (ca. EUR 9.429,–)
imagegallery.com – US$ 9.888,– (ca. EUR 9.417,–)
twinx.com – US$ 7.900,– (ca. EUR 7.524,–)
habri.com – US$ 6.995,– (ca. EUR 6.662,–)
actualite.com – EUR 5.888,–
macroad.com – US$ 5.824,– (ca. EUR 5.547,–)
6024.com – GBP 4.000,– (ca. EUR 4.800,–)
restoreyouth.com – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.762,–)
zyso.com – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.762,–)
tagner.com – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.762,–)
ultrazen.com – US$ 4.995,– (ca. EUR 4.757,–)
grayflow.com – US$ 4.960,– (ca. EUR 4.724,–)
projectestimator.com – US$ 4.700,– (ca. EUR 4.476,–)
urbantreasure.com – US$ 4.500,– (ca. EUR 4.286,–)
verilio.com – EUR 4.400,–
grovevillas.com – US$ 4.150,– (ca. EUR 3.952,–)
origix.com – US$ 4.000,– (ca. EUR 3.810,–)
fitforum.com – US$ 4.000,– (ca. EUR 3.810,–)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: sedo.de, thedomains.com, tldinvestors.com, domaininvesting.com

MÄRZ – FORTBILDUNG KI- UND IT-RECHT AUF LANGEOOG

Auf der Insel Langeoog bietet Nordseeminare.de in Zusammenarbeit mit Surfen und Recht (surfenundrecht.de) Ende März 2025 eine Fortbildung zu den Themen KI und Urheber-, Datenschutz- und Wettbewerbsrecht. Rechtsanwalt Jörg Heidrich, bekannt von heise.de, ist Mitreferent des Wochenendseminars.

Von Dortmund nach Langeoog. Rechtsanwalt Thomas Meinke aus Dortmund übernimmt die Tagungsleitung für die Fortbildung in frischer Luft auf der Nordseeinsel Langeoog. Im kleinen Kreis mit exzellenten Referenten und in lockerer und ungezwungener Atmosphäre, ergibt sich für die Teilnehmenden Spaß an der Fortbildung. Von Freitagnachmittag am 28. bis zum Sonntagmittag am 30. März 2025 wird unter anderem der neue Rechtsrahmen der EU für Künstliche Intelligenz vorgestellt. Thematisiert werden dabei Rechtsgrundlagen und ethische Fragen der KI, die Pflicht zu KI-Schulungen, unterschwellige Beeinflussung beim Online-Marketing und KI in der Anwaltspraxis. Dabei werden zudem Fragen zur Nutzung von Daten und das Urheberrecht angegangen. Darüber hinaus werden zahlreiche weitere Themen angesprochen. Als Referenten sind neben Rechtsanwalt Thomas Meinke (Dortmund), der das Seminar leitet, Rechtsanwalt Jörg Heidrich (u.a. heise.de), Rechtsanwalt Niklas Mühleis (Hannover) und Prof. Ingolf Rascher (Ruhr Universität Bochum und Uni Maastricht) mit von der Partie.

Die Fortbildung „IT- und IT-Vertragsecht“ auf Langeoog findet vom 28. März 2025 ab 15:00 Uhr bis 30. März 2025 um 13:00 Uhr im Tagungshotel Haus Bethanien, Barkhausenstraße 31-33 in 26465 Langeoog, statt. Die Kosten betragen ca. EUR 300,– für die einzelnen Teilnehmenden für zwei Übernachtungen mit Vollpension. Ein Aufschlag ergibt sich bei einem Doppelzimmer nebst Verpflegung für eine Begleitperson. Insgesamt 15 Fortbildungsstunden nach § 15 FAO lassen sich so an einem Wochenende erarbeiten.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://www.nordseeminare.de/it-und-it-vertragsrecht/

Quelle: nordseeminare.de, RA Thomas Meinke

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