Themen: DNS – Peinliche Domain-Panne für Mastercard | Orakel – DOTZON nimmt Domain-Jahr 2025 vorweg | TLDs – Neues von .ch, .kw und .nl | DENIC – Klage geht an Zustellungsbevollmächtigten | UDRP – eine Domain fallen gelassen, zwei gewonnen | 3d.ai – Zwei-Zeichen-Domain bringt US$ 100.000,– | Juni – davit@ Deutscher Anwaltstag in Berlin
DNS – PEINLICHE DOMAIN-PANNE FÜR MASTERCARD
Peinliche Domain-Panne für den internationalen Zahlungsdienstleister Mastercard: weil man versehentlich ein „t“ in einer Domain vergessen hatte, stand jahrelang die Tür für Cyberkriminelle offen. Zu Schäden ist es nach derzeitigem Stand nicht gekommen.
Wie der Sicherheitsexperte Brian Krebs meldet, verlässt sich Mastercard bei der Abwicklung seines Datenverkehrs auf fünf sogenannte „shared Domain Name System (DNS) server“ des Internetdienstleisters Akamai. Im Zeitraum 30. Juni 2020 bis 14. Januar 2025 war einer dieser zentralen Server, über den Mastercard den Datenverkehr für Teile des mastercard.com-Netzwerks leitet, falsch konfiguriert. Die Fehlkonfiguration beruhte auf einem Vertipper: Alle von MasterCard verwendeten Akamai-DNS-Servernamen sollten auf die Domain akam.net enden; ein einzelner Server trug jedoch den Eintrag akam.ne, oder genau gesagt a22-65.akam.ne. Zum Verhängnis wurde Mastercard, dass .ne eine funktionierende Top Level Domain ist, nämlich jene des Staates Niger. Ähnliche Probleme gibt es auch bei .com-Domains; hier profitiert die kolumbianische Landesendung .co immer wieder von fehlerhaften .com-Domain-Eingaben. Im Fall von akam.ne wurde der kritische Tippfehler von Philippe Caturegli, dem Gründer der Sicherheitsberatungsfirma Seralys, entdeckt. Caturegli hat nach eigenen Angaben US$ 300,– und fast drei Monate Wartezeit gebraucht, um die Domain akam.ne bei der Registry Sonitel in Niger zu registrieren. Deren Website intnet.ne ist aktuell nicht erreichbar.
Hätten sich Cyberkriminelle diese Lücke zu Nutze gemacht, wäre das Schadenspotential enorm gewesen. Caturegli berichtet, dass jeden Tag Hunderttausende DNS-Anfragen aus der ganzen Welt auf seinem Server eingingen. Zwar war MasterCard nicht die einzige Organisation, die versehentlich einen DNS-Eintrag mit akam.ne erstellt hatte, aber sie war bei weitem die größte. Hätte er einen eMail-Server auf seiner Domain akam.ne aktiviert, hätte Caturegli wahrscheinlich ungewollte eMails erhalten, die an mastercard.com oder andere betroffene Domains gerichtet waren. Das hat er aber nicht getan, sondern stattdessen Mastercard informiert und die Übertragung der Domain angeboten. „Before making any public disclosure, I ensured that the affected domain was registered to prevent exploitation, mitigating any risk to MasterCard or its customers. This action, which we took at our own expense, demonstrates our commitment to ethical security practices and responsible disclosure“, so Caturegli. Wenige Stunden später räumte Mastercard den Fehler ein. „We have looked into the matter and there was not a risk to our systems“, sagte ein Sprecher. „This typo has now been corrected.“ Wie Brian Krebs weiter meldet, war Caturegli nicht der erste Inhaber der Domain akam.ne. Jedenfalls im Dezember 2016 war sie auf eine Person registriert, die über den russischen Suchmaschinenanbieter Yandex per eMail unter um-i-delo@yandex.ru erreichbar war oder ist. Passive DNS-Einträge von domaintools.com würden weiter zeigen, dass die Domain zwischen 2016 und 2018 mit einem Server in Deutschland verbunden war und dass die Domain bis 2018 ablief.
Für alle, die in größerem Umfang sensible Daten versenden und empfangen, ist der Fall Mastercard nicht zuletzt vor dem Hintergrund der DSGVO und der NIS-2 ein erneuter Weckruf, auf effektives Management des eigenen Domain-Portfolios zu achten. Aus solch leicht vermeidbaren Fehlern können rasch ernstzunehmende Risiken für ein Unternehmen entstehen, von Schäden und Bußgeldern ganz abgesehen. Und sie zeigen nochmals auf, dass die eigene .brand Chancen bietet, Kontrolle über sensible Daten zu erhalten und zu behalten.
Den Artikel von Brain Krebs finden Sie unter:
> https://krebsonsecurity.com/2025/01/mastercard-dns-error-went-unnoticed-for-years/
Quelle: krebsonsecurity.com, eigene Recherche
ORAKEL – DOTZON NIMMT DOMAIN-JAHR 2025 VORWEG
Was bringt das Domain-Jahr 2025? Die Berliner DOTZON GmbH, Spezialistin im Bereich der neuen Top Level Domains und seit vielen Jahren mit digitalen Identitäten vertraut, wagt eine Prognose.
Seit 2005 unterstützt DOTZON Unternehmen, Organisationen, Städte, Regionen und Regierungen bei der Idee über die Realisierung bis zum Betrieb ihrer eigenen Domain-Endung. Bei so viel Erfahrung lohnt es sich also, einen Blick auf den Ausblick des Beratungsunternehmens zu werfen, auch wenn Prognosen bekanntlich schwierig sind, vor allem, wenn sie die Zukunft betreffen. Zunächst erwartet DOTZON, dass Geopolitik und Internet Governance eine größere Rolle spielen, also die Politisierung des Domain Name Systems anhält. Die globale Internetcommunity solle daher alles daransetzen, Länder in jedweder Form dabei zu unterstützen, Teil eines globalen Internets zu werden und zu bleiben, sei es indirekt durch Organisationen wie ICANN, das Internet Governance Forum (IGF) und die Internet Society (ISOC) oder direkt auf politischer Ebene. Gute Gelegenheiten hierzu bieten das IGF im Juni 2025 in Oslo sowie der Reviewprozess zum Weltgipfel über die Informationsgesellschaft (WSIS) im Juli 2025 in Genf. So kann man auch dem zweiten Prognosepunkt entgehen, der drohenden Machtkonzentration durch Regulierung. Auf EU-Ebene habe man beispielsweise durch NIS‑2, DSA, DMA und AI-ACT eine zunehmende Regulierungsfrequenz erlebt. Sie soll Verbraucher vor den Gefahren im Internet schützen, führt aus Sicht von DOTZON jedoch nicht unbedingt zu den gewünschten Verbesserungen, sondern legt vorwiegend der Domain Name Industry weitere Regeln auf. Sollte man nicht dazu kommen, gewünschte Ziele gemeinsam umzusetzen, fürchten die Berliner, dass Regulierungen negative Effekte auf die Anbietervielfalt haben und zu einer weiteren Konzentration, vorwiegend US-amerikanischer Plattformen und Unternehmen, führen.
Nicht fehlen darf in der Prognose die kommende Einführungsrunde für neue generische Top Level Domains. Mit dem Start des Applicant Support-Programms und der freiwilligen Vorabzertifizierung als Registry Backend Provider sind nach Einschätzung von DOTZON erste wichtige Schritte initiiert, um Bewerbungen entgegenzunehmen. Man erwartet, dass das SubPro-Implementation Review Team (SubPro IRT) seine Arbeit fristgerecht im ersten Halbjahr 2025 abschließt. Das neue Bewerberhandbuch als Ergebnis dieses Prozesses regelt dann die konkreten Rahmenbedingungen, unter denen Bewerbungen um eine neue Domain-Endung eingereicht werden können. Beim Starttermin geht man von voraussichtlich April 2026 aus; ICANN hält sich mit der Angabe 2. Quartal 2026 noch etwas mehr Spielraum offen. Potential sieht DOTZON bei Blockchain-TLDs und sagt voraus, dass sie mit klassischen ICANN-TLDs zusammenwachsen. Erste Erfolge würden zeigen, wie beide Welten miteinander verschmelzen können. Erwähnt wird weiter, dass sich erste TLD-Betreiber mit der Frage beschäftigen, ob sie ihre ICANN-TLD auch auf Basis der Blockchain-Technologie anbieten. Nicht unerwähnt bleibt, dass sich die Blockchain-Anbieter in Stellung bringen, um sich ebenfalls für eine Web2-TLD zu bewerben; allein aus diesem Lager könnten dutzende Bewerbungen kommen. Dabei bleibt, und auch das sagt DOTZON voraus, die Bekämpfung des Missbrauchs des Domain Name Systems eine wichtige Aufgabe. Auch wenn es nur sehr wenige Akteure in relevantem Maßstab betrifft, würden viele Stakeholder ihre Verantwortung wahrnehmen und umfassende Maßnahmen gegen DNS-Abuse umsetzen. Dazu sollen die freiwilligen Verpflichtungen der Registries und Registrare in den Verträgen mit ICANN beitragen, die individuell durch weitergehende Selbstverpflichtungen ergänzt werden.
Schließlich kann sich auch die Domain-Branche dem Thema Nachhaltigkeit nicht entziehen, da sie als Teil der Internetwirtschaft in erheblichem Maße zum globalen CO2-Ausstoß beiträgt. Ziel sei es, mit wirksamen Maßnahmen einen Beitrag zur Reduzierung zu leisten; namentlich erwähnt wird beispielsweise eine Selbstverpflichtung der DNS-Industrie. Ob es gelingt, dies umzusetzen und wie viele der Prognosen von DOTZON sonst eintreffen, werden wir in etwa einem Jahr wissen.
Die Prognosen für die Domain-Welt 2025 von DOTZON finden Sie unter:
> https://dotzon.consulting/unsere-prognosen-fuer-das-jahr-2025/
Quelle: dotzon.consulting
TLDS – NEUES VON .CH, .KW UND .NL
Das Emirat Kuwait macht es kurz: die Sunrise Period für die Registrierung von Domains direkt unterhalb von .kw hat begonnen. Derweil berichtet die Schweiz über Phishing-Aktivitäten, während die Niederlande die Auslagerung von .nl vorbereiten – hier unsere Kurznews.
Das schweizerische Bundesamt für Cybersicherheit (BACS) hat seinen Anti-Phishing Bericht für das Jahr 2024 veröffentlicht. Demnach hat das BACS im vergangenen Jahr insgesamt 975.309 Phishing-Meldungen erhalten; davon wurden 20.872 als tatsächliche Phishing-Webseiten identifiziert. Das stellt eine Steigerung von satten 108 Prozent im Vergleich zum Vorjahr 2023 dar, in dem insgesamt „nur“ 10.007 Phishing-Webseiten identifiziert worden waren. Rund 98 Prozent der Meldungen stammten aus der Bevölkerung und von kleinen oder mittelständischen Unternehmen; ein Prozent der Meldungen stammt von Betreibern kritischer Infrastrukturen oder vom BACS selbst. Insgesamt wurden 338 verschiedene Markennamen von Phishing-Webseiten missbraucht. Während 2023 noch die Marke der Schweizerischen Post im Fokus von Cyberkriminellen stand, wurde 2024 der Markenname der Alliance SwissPass am häufigsten missbraucht. Ein erheblicher Teil der Phishing-Webseiten wurde über Cloudflare bereitgestellt; dort werden Inhalte zwischengespeichert und der tatsächliche Server verschleiert. Prominentes Opfer von Phishing war die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV): Unter dem Vorwand einer Rückerstattung von CHF 370,72 versuchten Cyberkriminelle, an Kreditkartendaten zu gelangen. Sie registrierten hierzu gefälschte Domain-Namen, um den Eindruck zu erwecken, es handle sich um die offizielle Website der AHV.
Die Communications and Information Technology Regulatory Authority (CITRA), Registry der Länderendung .kw (Kuwait), hat die erste Phase der Registrierung von Domains direkt unterhalb der Landesendung .kw gestartet. Der als „Sunrise Period“ bezeichnete Zeitraum dauert sechs Monate und bietet Inhabern eingetragener Marken und von Subdomains unterhalb von .com.kw, .net.kw und org.kw die Möglichkeit, das kurze Pendant auch unter .kw zu registrieren. Manal Al-Mazyad, Direktorin des Public Sector Governance Department von CITRA, forderte alle Berechtigten auf, die offizielle Website der Behörde zu besuchen, um Einzelheiten zur Registrierungsrichtlinie und dem Verfahren zur Registrierung von Domains während der Sunrise Period einzusehen. Wann die zweite und die dritte Phase starten und welche Registrierungsvoraussetzungen dann jeweils gelten, teilte CITRA bisher noch nicht mit. Zu den Registrierungsvoraussetzungen für Domains direkt unterhalb von .kw heißt es etwas versteckt auf der Registry-Website: „general use domain for Kuwait nationals and expatriated residents“; das deutet darauf hin, dass ein Sitz vor Ort oder die Staatsangehörigkeit von Kuwait erforderlich ist, um eine .kw-Domain registrieren zu können. Die Zahl der offiziell akkreditierten Domain-Registrare ist mit aktuell lediglich fünf unverändert niedrig.
Die Ankündigung der .nl-Registry SIDN, einen Teil jener Technologie, die hinter der Verwaltung von .nl-Domains steckt, zu Amazon Web Services (AWS) zu verlagern, hat im Jahr 2024 für große Unruhe gesorgt. Kritiker fürchten um die digitale Souveränität und strategische Autonomie der Niederlande. Der Minister of Economic Affairs and Climate Policy gab daraufhin einen Schnell-Scan samt Datenschutz-Folgenabschätzung in Auftrag, der diesen Bedenken nachgehen sollte; zugleich verpflichtete sich SIDN, vorläufig keine irreversiblen Maßnahmen zu ergreifen. Am 17. Januar 2025 veröffentlichte das Ministerium nun eine Erklärung. Auf der Grundlage des niederländischen und europäischen Cloud-Dienstleistungsmarktes, der Datenschutz-Folgenabschätzung und einer Risikoanalyse durch den General Intelligence and Security Service (AIVD) hat SIDN grünes Licht erhalten, die öffentlichen Cloud-Dienste von AWS zu nutzen, allerdings vorbehaltlich bestimmter Bedingungen und Änderungen des bisher diskutierten Vorhabens. Kein niederländischer oder europäischer Cloud-Dienstleister sei derzeit in der Lage, die vorgegebenen rechtlichen, technischen und funktionalen Kriterien vollständig zu erfüllen. Eine Lösung, die auf der Integration mehrerer niederländischer und europäischer Dienste beruht, wäre für SIDN sehr schwer zu realisieren und mit erheblichen Kosten und Risiken verbunden. Jedoch muss die Zonendatei von einem niederländischen Cloud-Diensteanbieter gehostet werden. Im Übrigen kann SIDN mit dem Projekt fortfahren; das neue Domain-Registrierungssystem soll im ersten Quartal 2026 eingeführt werden.
Den „Anti-Phishing Bericht 2024“ des Bundesamt für Cybersicherheit (BACS) finden Sie unter:
> https://www.ncsc.admin.ch/ncsc/de/home/aktuell/im-fokus/2025/antiphishing2024.html
Weitere Informationen zu .kw-Domains finden Sie unter:
> https://nic.kw/en/
Die Stellungnahme des Minister of Economic Affairs and Climate Policy zu .nl finden Sie unter:
> https://www.sidn.nl/en/news-and-blogs/parliamentary-statement-made-on-sidns-registration-system-proposal
Quelle: admin.ch, citra.gov.kw, sidn.nl
DENIC – KLAGE GEHT AN ZUSTELLUNGSBEVOLLMÄCHTIGTEN
Das Landgericht Düsseldorf bestätigte in einer dieser Tage ergangenen Entscheidung die Funktion des Zustellungsbevollmächtigten bei .de-Domains: In einem Rechtsstreit ging diesem eine Klage gegen die im Ausland sitzende Inhaberin einer .de-Domain zu. Die Zustellung hatte vor dem LG Düsseldorf Bestand.
Die Verfügung vom 22.01.2025 (Az. 38 O 162/24) der 38. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf ist aktuell nur bruchstückhaft veröffentlicht. Sie bezieht sich auf die Anwendung von § 3 Abs. 4 der DENIC-Domainbedingungen. Diese Bestimmung regelt für den Domain-Inhaber, der seinen Sitz nicht in Deutschland hat, die Verpflichtung, auf Anfrage einen in Deutschland ansässigen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, dem dieselben Befugnisse zukommen wie einem Zustellungsbevollmächtigten im Sinne von § 184 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Entscheidung bestätigt, dass die Klage über den Zustellungsbevollmächtigten dem Beklagten ordentlich zugestellt wurde. In der Benennung des Zustellungsbevollmächtigten „liegt dessen rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung zu der Entgegennahme auch von Zustellungen, die im Interesse der Klägerin in einem von ihr geführten gerichtlichen Verfahren von dem Gericht bewirkt werden.“ Sinn und Zweck der DENIC-Domainbedingungen sei, „demjenigen, der sich durch eine Domain in einem ihm zukommenden absoluten Recht verletzt sieht, die Rechtsverfolgung gegenüber einem im Ausland ansässigen Domaininhaber zu erleichtern.“ Der Domain-Inhaber hat auf die entsprechende Aufforderung gegenüber dem Rechtsinhaber „einen in Deutschland ansässigen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen“. In der Bezugnahme auf § 184 ZPO in den DENIC-Domainbedingungen komme zum Ausdruck, dass der Zustellungsbevollmächtigte „die Rechtsmacht haben muss, im Interesse der klagenden Partei von dem Gericht in Gang gesetzte Zustellungen mit Wirkung für und gegen den im Ausland ansässigen Domaininhaber entgegen zu nehmen.“
Prozessrechtlich, so das Gericht, bestünden keine Bedenken. Die Zustellung an rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter ist in § 171 ZPO vorgesehen. Dabei sei das in Satz 2 der Norm genannte Vorlegen einer Vollmacht nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Zustellung. Ein Prozessrechtsverhältnis als Grundlage für eine ordentliche Zustellung ist ebenfalls nicht notwendig, so das LG Düsseldorf, denn § 171 ZPO sehe – anders als § 184 ZPO – nicht vor, dass die Bevollmächtigung dem Gericht gegenüber erklärt werden müsse. Auch müsse keine Zustellung im Ausland gemäß § 183 ZPO stattfinden. Die Zustellungen an im Ausland ansässige Personen können stattdessen – wie in §§ 171 f., 177 ZPO geregelt – im Inland vorgenommen werden und müssen das im Falle des § 172 ZPO sogar. Mit der Regelung in den DENIC-Domainbedingungen würde auch nicht das Haager Übereinkommen über Zustellung von Schriftstücken im Ausland (HZÜ) übergangen, denn das regele die Zustellung im Ausland, nicht aber die Frage, ob überhaupt eine Zustellung im Ausland durchzuführen ist (Art. 1 Abs. 1 HZÜ).
Damit ist die Rolle des Zustellungsbevollmächtigten nach den DENIC-Domainbedingungen nochmals bestätigt: Benennt der im Ausland sitzenden Inhaber einer .de-Domain auf Anfrage einen Zustellungsbevollmächtigten, so kann diesem wirksam eine Klage gegen den Domain-Inhaber zugestellt werden.
Die Verfügung des LG Düsseldorf findet man unter:
> https://rewis.io/s/u/hRM/
Die DENIC-Bedingungen findet man unter:
> https://www.denic.de/domainbedingungen
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de
Quelle: rewis.io, eigene Recherche
UDRP – EINE DOMAIN FALLEN GELASSEN, ZWEI GEWONNEN
Ein Sportbekleidungshersteller und -händler ging gegen gleich drei rechtsverletzende Markendomains vor, scheiterte aber bei einer Domain, weil er nicht nachweisen konnte, dass diese denselben Inhaber wie die anderen beiden hat.
Die Boardriders IP Holdings LLC, ein Sportmodeunternehmen, ist Inhaberin der Marken „BILLABONG“ und „QUICKSILVER“. Sie sieht ihre Markenrechte durch die Domains billabong-clothes.com, no-billabong.com und quiksilver-hu.com verletzt, weshalb sie ein UDRP-Verfahren vor The Forum startete. Sie trug unter anderem vor, dass alle drei Domains dem Gegner Zhenhe Qiu gehörten und machte das an mehreren Punkten fest:
(a) die Domains seien alle bei dem Registrar Cosmotown Inc. registriert;
(b) sie seien in aufeinanderfolgenden Monaten registriert worden;
(c) aufgrund der WHOIS-Angaben sitze der Kontakt jeweils im Bundesstaat Kalifornien („ca“) und im Land „USA“;
(d) die IP-Adressen der Domains starteten jeweils mit der Folge „104.21.“;
(e) Hosting-Provider sei Cloudflare;
(f) zumindest die Billabong-Domains würden die gleichen Websitelayouts und Inhalte aufweisen.
Weiter teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe in die Nutzung der Marken durch den Gegner nicht eingewilligt und ihm keine Lizenz erteilt. Er sei unter den Marken nicht bekannt und vertreibe auf den Webseiten gefälschte Produkte unter den Marken. Der Gegner Zhenhe Qiu meldete sich nicht zur Sache. Als Entscheider bestellt wurde der in der Schweiz niedergelassenen Jurist Richard Hill.
Hill gab der Beschwerde überwiegend statt und entschied auf Übertragung der Domains billabong-clothes.com und no-billabong.com (Forum Claim Number: FA2412002128151). Bevor Hill in medias res ging, schloss er in einer Vorprüfung die Domain quiksilver-hu.com aus, weil nicht nachgewiesen war, dass diese vom selben Domain-Inhaber registriert ist; ein UDRP-Verfahren dürfe üblicherweise nur gegen einen Gegner geführt werden. Die angegebenen Hinweise (a) bis (e) würden nicht notwendigerweise belegen, dass alle drei Domains dem Gegner zuzuordnen sind. Mit Beleg (f) war Hill ganz und gar nicht einverstanden, da die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweise zeigten, dass die Website unter quiksilver-hu.com andere Inhalte als die der beiden anderen Domains, insbesondere in einer anderen Sprache, aufweise. Damit habe die Beschwerdeführerin keine ausreichenden Beweise vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass alle drei Domains von derselben Person oder Entität registriert seien. Unter Verweis auf die ergänzende Bedingung 4 (c) der Regeln von The Forum muss das entscheidende Gremium den einen Gegner feststellen, gegen den das Verfahren geführt wird, da eine UDRP-Entscheidung nur gegen einen Gegner ergehen kann. Das Gremium müsse demnach die Beschwerde im Hinblick auf die Domain, die nicht in Inhaberschaft des ausgewählten Beschwerdegegners ist, abweisen. Aufgrund dessen stellte Hill fest, werde er nur über die Domains billabong-clothes.com und no-billabong.com entscheiden; die Entscheidung über die Domain quiksilver-hu.com wies er ohne Präjudiz ab.
Damit war die erste Hürde, zum teilweisen Nachteil der Beschwerdeführerin, genommen. Im Übrigen konnte Hill danach den Vortrag der Beschwerdeführerin bestätigen: Die Domains billabong-clothes.com und no-billabong.com seien der Marke der Beschwerdeführerin zum Verwechseln ähnlich, der Gegner habe kein Recht oder berechtigtes Interesse an den Domains, und er habe sie schließlich auch bösgläubig registriert und nutze sie bösgläubig, was sich aus den Inhalten ergibt. Kaum registriert, nutze der Gegner die Domains, um gefälschte Artikel unter der Marke der Beschwerdeführerin anzubieten, was einerseits die bösgläubige Nutzung widerspiegele und andererseits zeige, dass er die Domains in Kenntnis der Marke und mit gerade der Absicht registriert habe, die Domains missbräuchlich zu nutzen. Er bestätigte das Vorliegen aller Voraussetzungen und entschied hinsichtlich der Domains billabong-clothes.com und no-billabong.com auf deren Übertragung auf die Beschwerdeführerin. Hinsichtlich der Domain quiksilver-hu.com wies er die Beschwerde ab.
Ein Nachteil der Datenschutzgrundverordnung und ihrer Auswirkungen ist das oft beklagte, deutlich verschlankte WHOIS, aus dem in der Regel nicht mehr ablesbar ist, wer Inhaber einer Domain ist. Für Domain-Inhaber ist das grundsätzlich gut. Aber sobald ein Domain-Name Namens- oder Markenrechte verletzt oder Inhalte aufweist, die Rechte verletzen, wird es für den Rechteinhaber etwas schwieriger, den Gegner festzustellen, als es vor der Datenschutzreform war. Doch allzu groß sind diese Nachteile nicht. Zudem hat ICANN den „Registration Data Request Service“ (RDRS) eingeführt, der WHOIS-Anfragen zu vollständigen Daten ermöglicht, wenn er auch keineswegs so zügig abläuft und nicht bei allen Registraren greift.
Die UDRP-Entscheidung über die Domain billabong-clothes.com finden Sie unter:
> https://www.adrforum.com/DomainDecisions/2128151.htm
Mehr zum RDRS unter:
> https://domain-recht.de/domain-registrierung/whois/rdrs-whois-anfragen-koennen-kuenftig-wochen-dauern-69421.html
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de
Quelle: adrforum.com, eigene Recherche
3D.AI – ZWEI-ZEICHEN-DOMAIN BRINGT US$ 100.000,–
In der vergangenen Domain-Handelswoche spielte sich die Zwei-Zeichen-Domain 3d.ai mit US$ 100.000,– (ca. EUR 96.154,–) nach vorne. Die Endung .com bleibt weit dahinter zurück.
Mit accountably.com und qwerty.com zu jeweils US$ 45.000,– (ca. EUR 43.269,–) zeigte sich die Kommerzendung diesmal wieder deutlich schwächer als noch in der Vorwoche.
Unter den Länderendungen zeigt Anguilla abermals seine Dominanz mit der Zwei-Zeichen-Domain 3d.ai zum Preis von US$ 100.000,– (ca. EUR 96.154,–). Damit steht sie diese Woche an erster Stelle. Erfreulicherweise platziert sich die deutsche Endung diesmal auf Platz zwei unter den Länderendungen, mit awake.de zum Preis von EUR 18.000,–.
Die neuen generischen Endungen bieten mit sundial.xyz für EUR 9.500,– keine großen Zahlen, und die klassischen generischen Endungen bleiben auch etwas zurück, mit allerdings der Drei-Zeichen-Domain fiv.org zum Preis von EUR 12.500,– an erster Position. Die vergangene Domain-Handelswoche war damit deutlich ruhiger als die Vorwochen.
Länderendungen
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3d.ai – US$ 100.000,– (ca. EUR 96.154,–)
awake.de – EUR 18.000,–
ramp.in – US$ 17.500,– (ca. EUR 16.827,–)
base.in – US$ 17.499,– (ca. EUR 16.826,–)
agentforce.eu – EUR 9.500,–
quince.es – EUR 9.000,–
mietwohnung.at – EUR 8.500,–
xsf.ca – US$ 8.000,– (ca. EUR 7.692,–)
starcasino.io – US$ 7.500,– (ca. EUR 7.212,–)
zena.eu – EUR 5.998,–
brocantes.fr – EUR 5.750,–
openproject.pt – EUR 5.500,–
singleleben.de – EUR 5.400,–
apay.it – EUR 5.000,–
andico.de – EUR 4.995,–
trustedadvisor.de – EUR 4.500,–
deiss.fr – EUR 4.499,–
gutachter24.de – EUR 4.000,–
ecowash.fr – EUR 3.950,–
collo.io – US$ 3.988,– (ca. EUR 3.835,–)
Neue Endungen
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sundial.xyz – EUR 9.500,–
melody.art – US$ 3.250,– (ca. EUR 3.125,–)
raw.art – US$ 3.250,– (ca. EUR 3.125,–)
cloud.lol – US$ 2.999,– (ca. EUR 2.884,–)
mockups.studio – US$ 2.880,– (ca. EUR 2.769,–)
meme.fun – US$ 2.285,– (ca. EUR 2.197,–)
Generische Endungen
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fiv.org – EUR 12.500,–
llms.net – EUR 5.000,–
harrisburg.org – EUR 4.800,–
fundraising.info – EUR 2.999,–
fruits-legumes.org – US$ 2.600,– (ca. EUR 2.500,–)
jeffersoncity.org – US$ 2.600,– (ca. EUR 2.500,–)
aese.org – US$ 2.500,– (ca. EUR 2.404,–)
added-value.org – US$ 2.250,– (ca. EUR 2.163,–)
jmt.org – US$ 2.250,– (ca. EUR 2.163,–)
pafisanana.org – US$ 2.180,– (ca. EUR 2.096,–)
wageproject.org – US$ 2.100,– (ca. EUR 2.019,–)
api-dog.org – EUR 2.000,–
buckeyetraffic.org – US$ 2.000,– (ca. EUR 1.923,–)
.com
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accountably.com – US$ 45.000,– (ca. EUR 43.269,–)
qwerty.com – US$ 45.000,– (ca. EUR 43.269,–)
1feed.com – US$ 30.000,– (ca. EUR 28.846,–)
genomatch.com – US$ 25.000,– (ca. EUR 24.038,–)
beachsafari.com – US$ 20.000,– (ca. EUR 19.231,–)
zentara.com – US$ 19.000,– (ca. EUR 18.269,–)
adaglobal.com – US$ 15.000,– (ca. EUR 14.423,–)
eastwestrecords.com – US$ 15.000,– (ca. EUR 14.423,–)
tablelamps.com – US$ 12.000,– (ca. EUR 11.538,–)
kosmosgroup.com – US$ 10.500,– (ca. EUR 10.096,–)
dorfladen.com – EUR 10.000,–
sidux.com – EUR 10.000,–
fotograf.com – US$ 10.000,– (ca. EUR 9.615,–)
novareen.com – US$ 10.000,– (ca. EUR 9.615,–)
squirrelmedia.com – US$ 9.999,– (ca. EUR 9.614,–)
polyconnect.com – US$ 9.888,– (ca. EUR 9.508,–)
manvibe.com – US$ 9.500,– (ca. EUR 9.135,–)
simeox.com – US$ 8.996,– (ca. EUR 8.650,–)
apophis.com – US$ 8.900,– (ca. EUR 8.558,–)
rxco.com – US$ 8.800,– (ca. EUR 8.462,–)
Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de
Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com
JUNI – DAVIT @ DEUTSCHER ANWALTSTAG IN BERLIN
Vom 02. bis zum 06. Juni 2025 findet in Berlin der „Deutscher Anwaltstag 2025“ statt. davit@, die DAV-Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie, ist mit dabei und informiert ihrerseits über „Die KI-Verordnung im Compliance und Praxistest“.
Der „Deutscher Anwaltstag 2025“ findet vom 02. bis zum 06. Juni 2025 in Berlin statt und bietet in den fünf Tagen 70 Vorträge und Fachveranstaltungen als Online-Seminare und Präsenzveranstaltungen. Gerechnet wird mit 1.700 Besuchern, 200 Referenten und 50 Ausstellern auf der begleitenden Fachausstellung AdvoTec. Ganze 65 FAO-Stunden in vielen Rechtsgebieten gibt es zu erarbeiten. davit@ ist an zwei Tagen zum Thema „Die KI-Verordnung im Compliance und Praxistest“ aktiv dabei: Am Dienstag, dem 03. Juni 2025 von 09:30 Uhr bis 12:00 Uhr gibt davit@ eine Online-Veranstaltung und am Donnerstag, dem 05. Juni 2025 von 13:24 Uhr bis 17:45 Uhr eine Präsenzveranstaltung. Bisher legt davit@ lediglich nahe, sich den Termin vorzumerken. Eine Agenda liegt noch nicht vor und eine Anmeldung ist noch nicht möglich.
Die davit@-Veranstaltung „Die KI-Verordnung im Compliance und Praxistest“ im Rahmen des „Deutscher Anwaltstag 2025“ findet am 03. Juni 2025 vormittags online und am 05. Juni 2025 nachmittags als Präsenzveranstaltung im ECC Estrel Congress Center, Sonnenallee 225 in 12057 Berlin statt. Eine Anmeldung zum „Deutscher Anwaltstag 2025“ ist ab Mitte Februar 2025 möglich, zu den davit@-Veranstaltungen vermutlich ebenso.
Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://davit.de/event/davit-deutscher-anwaltstag-2025-save-the-date/
> https://anwaltstag.de/de/
Quelle: davit.de, anwaltstag.de, eigene Recherche