Domain-Newsletter

Ausgabe #786 – 01. Oktober 2015

Themen: vwblows.com – Volkswagen bekämpft „Dieselgate“ | IPv4 – ARINs Adresspool ist endgültig erschöpft | TLDs – Neues von .film, .rio und .va | Impressum – Portale haften für Anbieterfehler | marlboro.party – Tabakkonzern verliert vor WIPO | 588.com – Glückszahl-Domain für US$ 1 Mio. | Las Vegas – NamesCon 2016 lockt mit Rabatt

VWBLOWS.COM – VOLKSWAGEN BEKÄMPFT „DIESELGATE“

Keine Krise ohne Krisenmanagement: der Skandal um manipulierte Abgaswerte bei der Volkswagen AG hat auch im Cyberspace Spuren hinterlassen. Doch die Wolfsburger steuern bereits kräftig entgegen – unter anderem mit zahlreichen eigenen Domains.

„Vereinigte Staaten ermitteln gegen VW“ titelt die Frankfurter Allgemeine Zeitung, „Die Welt gegen Volkswagen“ vermeldet der Spiegel und „VW-Skandal: NRW-Justizminister will Entschädigungen auch in Deutschland“ schreibt die Zeit – der Automobilhersteller aus der Metropole Wolfsburg hatte schon bessere Presse als in den vergangenen Tagen. Doch Volkswagen legt die Hände nicht in den Schoß, sondern steuert aktiv dagegen. Darauf deuten zumindest zahlreiche Domain-Registrierungen hin, die der Konzern in den vergangenen Tagen vorgenommen hat. Dazu zählen unter anderem:

vwblows.com
vwdieselblows.com
vwdieselreall.com
vwdieselsucks.com
vwtdiblows.com
vwtdisucks.com
volkswagendieselinfo.com
volkswagenemissioninfo.com
volkswagenusainfo.com
vwdieselinfo.com
vwemissioninfo.com
vwusainfo.com

Beim Aufruf der Domains erscheint die Webseite „Volkswagen Diesel Information“ mit einer in englischer Sprache gehaltenen Videobotschaft von Michael Horn, President und CEO der Volkswagen Group of America. Darin teilt er mit, dass man an einer Lösung des Emissionsproblems arbeite, alle betroffenen 2.0L 4-Zylinder TDI-Modelle fahrtüchtig seien und man alles tue, um das Vertrauen der Kunden zurückzugewinnen. Ergänzend gibt es einen FAQ-Bereich, persönliche Erklärungen von Unternehmensvertretern wie des Aufsichtsrates und des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Dr. Martin Winterkorn, sowie eine Kontaktadresse mit eMail-Adresse, Telefonnummer und Chat für weitere Fragen.

Doch nicht nur Volkswagen selbst, auch zahlreiche Dritte sprangen auf den Zug auf. So wurden im Zeitraum 20. bis 27. September 2015 insgesamt 176 .com-Domains registriert, die den markenrechtlich geschützten Begriff „Volkswagen“ enthalten. Die Registrierung verlief dabei laut VeriSign in einer Welle:

20. September 2015: 0 Registrierungen
21. September 2015: 0 Registrierungen
22. September 2015: 10 Registrierungen
23. September 2015: 28 Registrierungen
24. September 2015: 39 Registrierungen
25. September 2015: 66 Registrierungen
26. September 2015: 38 Registrierungen
27. September 2015: 5 Registrierungen

Zu den registrierten Adressen gehörten unter anderem:

volkswagen-diesel-claims.com
fraude-volkswagen.com
volkswagendiesellawyers.com
volkswagenlaw.com
volkswagenrecall.com
lawsuitvolkswagen.com
volkswagenscandals.com
volkswagenattorney.com
volkswagensuit.com
volkswagen-litigation.com
volkswagenlawyers.com

Berichte, wonach die Rechtsanwaltskammern bereits an der Einführung eines Fachanwaltstitels „Volkswagenrecht“ oder „Dieselrecht“ arbeiten, dürften allerdings über Gerüchte nicht hinausgehen. Im Übrigen sei dringend davor gewarnt, Volkswagen-Domains unüberlegt anzumelden. Die Volkswagen AG geht bereits seit Jahren aktiv gegen Rechtsverletzungen durch Domain-Namen vor, nicht zuletzt durch Einleitung von UDRP-Verfahren. Aktuell sind unter anderem Verfahren gegen volkswagen.vlaanderen, volkswagen.xyz, volkswagen.space und volkswagen.sale anhängig.

Wie man es in Sachen Domains besser nicht macht, zeigt derweil der Sportartikelhersteller Adidas. Ende September präsentierte man mit „Sport Infinity“ eine laut Pressemitteilung revolutionäre Technologie, durch die Sportartikel in Zukunft restlos recycelt und zu neuen Modellen verarbeitet werden können. Allerdings hat man darauf verzichtet, sich die nahe liegende Domain sportinfinity.com zu sichern. Sie ist zwar bereits registriert, stand bei GoDaddy aber zum Preis von US$ 1.999,- zum Verkauf – angesichts üblicher Werbeetats für globale Kampagnen also ein Schnäppchen. Auch wenn es sich derzeit nur um ein von der Europäischen Kommission finanziertes Forschungsprojekt handelt: die richtige Domain gehört nicht nur in Krisenzeiten zum richtigen Marketing.

Quelle: domainnamewire.com, thedomains.com, eigene Recherche

IPV4 – ARINS ADRESSPOOL IST ENDGÜLTIG ERSCHÖPFT

„IPv4 Free Pool Reaches Zero“: mit dürren Worten hat die American Registry for Internet Numbers (ARIN) bekanntgegeben, dass ihr Pool an 4.294.967.296 freien Adressen nach dem IPv4-Protokoll endgültig erschöpft ist.

Fünf Regional Internet Registries (RIRs) kümmern sich weltweit um die Zuteilung von IP-Adressen: Réseaux IP Européens Network Coordination Centre (RIPE NCC) für Europa, den Mittleren Osten und Teile von Zentralasien, American Registry for Internet Numbers (ARIN) in USA, Kanada, Bermuda, den Bahamas und Teilen der Karibik, Asia-Pacific Network Information Centre (APNIC) für die Region Asien und den Pazifik, Latin American and Caribbean Internet Addresses Registry (LACNIC) für Lateinamerika und die Karibik sowie African Network Information Centre (AfriNIC) für Afrika. IP-Adressen bilden dabei wiederum die technische Grundlage für Domain-Namen. Doch zumindest dem bisher verwendeten IP-Adressprotokoll IPv4 gehen die Adressen aus. So hat zum Beispiel RIPE NCC bereits am 14. September 2012 mitgeteilt, dass die letzten Adressblöcke vergeben wurden.

In diese Gruppe reiht sich nun auch ARIN ein. Am 24. September 2015 gab CEO John Curran bekannt, dass der letzte Adressblock verteilt wurde. Interessenten können sich nur noch in eine Warteliste eintragen; sollten künftig ungenutzte Adressblöcke zurückgegeben werden, bleibt ihnen so zumindest noch die theoretische Chance, eine Zuteilung zu erhalten. Der für Domains übliche Grundsatz des „first come, first served“ gilt allerdings dort nicht. Ausserdem fällt eine Schranke: konnten Organisationen bisher nur alle zwölf Monate neue IPv4-Adressen beantragen, dürfen sie sich künftig beliebig oft neu bewerben – ihre Chancen bleiben aber gering. Wie bei Domain-Namen, hat sich daher ein reger Sekundärmarkt für IPv4-Adressen entwickelt. So hat Microsoft schon im Jahr 2011 insgesamt 666.624 IPv4-Adressen aus dem Bestand des Telekommunikationsunternehmens Nortel gekauft – für US$ 7,5 Millionen. Aktuell werden einzelne IPv4-Adressen nach Angaben von Insiderkreisen für US$ 10,- bis 12,- gehandelt – je Adresse. ARIN soll im Jahr 2014 die Übertragung von angeblich 4,5 Millionen Adressen unter Privaten beobachtet haben. Erfreulich ist allerdings, dass auch dieser Handel die Verbreitung des Nachfolgeprotokolls IPv6 nicht stoppt: Im aktuellen „State of the Internet Report“ von Akamai heisst es, dass im 2. Quartal 2015 die Zahl der Verbindungen über IPv4-Adressen um 8,6 Millionen zurückgegangen ist. In Belgien verläuft bereits 38 Prozent der Anfragen über IPv6.

Sollten Sie übrigens zwischen IPv4 und IPv6 die Protokollversion IPv5 vermissen: es gibt dieses Protokoll tatsächlich, wenn auch unter anderem Namen. Es handelt sich um eine experimentielle Version des Protokolls, das als Internet Stream Protocol (ST, ST-II) bekannt wurde. Es dient vorrangig der Übertragung von Audio- und Video-Dateien; offizieller Nachfolger von IPv4 ist aber allein IPv6.

Die Mitteilung von ARIN finden Sie unter:
> https://www.arin.net/announcements/2015/20150924.html

Quelle: arin.net

TLDS – NEUES VON .FILM, .RIO UND .VA

Südamerika hat seine erste Städte-Domain: Mitte September 2015 hat für .rio die Live-Phase begonnen. Bei .film setzt man dagegen auf Abschreckung, während der Vatikan heimlich, still und leise den Cyberspace erobert – hier unsere Kurznews.

Kann die neu eingeführte Top Level Domain .film Cybersquatting verhindern? Das glaubt zumindest die Motion Picture Domain Registry Pty Ltd. Das in Melbourne ansässige Unternehmen konnte sich gegen die Donuts-Tochter Outer Avenue LLC und die Google-Tochter Charleston Road Registry Inc. durchsetzen, und hat am 4. August 2015 mit der Sunrise-Phase begonnen. Für die beiden Filme „February“ und „Septembers Of Shiraz“ liegen bereits Registrierungen vor. Mit Paris Film, Highland Film Group, Big Talk Productions und Film Distributors’ Association sollen darüber hinaus diverse Produktionsunternehmen bereits unter dem Kürzel .film vertreten sein. Wie die Verwalterin mitteilte, wolle man mit .film Cybersquatter abhalten; demgemäß ist eine Registrierung exklusiv für die Filmindustrie reserviert, die Öffentlichkeit bleibt aussen vor. Allerdings könnte .film zum Verhängnis werden, dass es mit .movie eine weitere nTLD gibt, die – zumindest im englischsprachigen Raum – den attraktiveren Schlüsselbegriff für die Branche darstellen könnte. Bei den Registrierungen führt derzeit .movie mit 645, die sich jedoch schon in der Live-Phase befindet; .film kommt auf aktuell auf sieben Domains.

Rio de Janeiro geht in die Geschichte ein: als erste Metropole Südamerikas hat die Städte-Domain .rio das Licht der Online-Welt erblickt. Zum Start der Live-Phase am 17. September waren eigens Bürgermeister Eduardo Paes und Akram Atallah, President Global Domains Division bei ICANN, zu einer feierlichen Zeremonie erschienen. Die Domains sind mit Gebühren von umgerechnet etwa EUR 29,- im Jahr vergleichsweise günstig, allerdings nur begrenzt erhältlich: registrieren darf nur, wer als Einzelperson über eine fixe Adresse in Rio verfügt sowie einen aktiven Eintrag im „Cadastro das Pessoas Físicas – CPF/MF“ verfügt. Unternehmen müssen zumindest über eine Filiale in Rio verfügen; im Übrigen gilt auch hier der Eintrag „Cadastro das Pessoas Físicas“ als verpflichtend. Blickt man auf das Lager der Städtedomains im Allgemeinen, schlagen sie sich bisher wacker: .nyc kommt auf rund 85.000 Registrierungen, dahinter folgen .london (ca. 69.000) und .berlin (ca. 68.000 Domains). Die bisher 52 .rio-Domains sind also sicherlich steigerungsfähig.

Im Allgemeinen gilt die katholische Kirche nicht unbedingt als Speerspitze der technischen Revolution, aber in Sachen Domains ist man vorne mit dabei. Anlässlich des Besuchs von Papst Franziskus in den USA wurde zum Beispiel bekannt, dass der Vatikan gleich mit zwei Repräsentanten in ICANNs Governmental Advisory Committee vertreten ist, nämlich Mauro Milita von Radio Vatikan und Carlo Maria Polvani aus dem vatikanischen Staatssekretariat. Ausserdem hat man standesgemäß viel Gottvertrauen: die Landesendung .va kennt keine außergerichtliche Streitschlichtungsregelung, was allerdings auch an den strengen Vergabebedingungen liegt; eine freie Registrierung ist demnach nicht möglich. Bei den neuen Top Level Domains hat man auch ein Eisen im Feuer: die Endung .catholic hat das Prüfungsverfahren inzwischen vollständig durchlaufen und befindet sich kurz vor Unterzeichnung des Registry-Vertrages. Die Eintragung in die Root Zone steht jedoch derzeit noch aus. Ob der Papst trotz dieser engen Verbindung zur Welt der Domains über popefrancisvisit.com erfreut ist, ist nicht überliefert; dort vertreibt ein privates Unternehme unter anderem den „Pope Francis Thumbs Up Lifesize Pop Up Standee“ für satte US$ 160,-.

Weitere Informationen zu .film finden Sie unter:
> http://go.film/

Quelle: screendaily.com videonews.us, bna.com

IMPRESSUM – PORTALE HAFTEN FÜR ANBIETERFEHLER

Das Oberlandesgericht in Düsseldorf hat in einer aktuellen Entscheidung die Frage zur Haftung von Portalbetreibern für ein fehlendes oder mangelhaftes Impressum geklärt, soweit das Portal der Geschäftsanbahnung dient (Urteil vom 18.06.2013, Az.: I-20 U 145/12). Der Portalbetreiber haftet insoweit er keine Vorkehrungen getroffen hat, dass Anbieter beim Ausfüllen der Anmeldemaske nach konkreten Impressumsdaten gefragt werden.

Die Klägerin handelt mit gebrauchter Straßenbautechnik und Industrieanlagen. Die Beklagte betreibt ein Internetportal, auf dem sie nationalen und internationalen Händlern die Möglichkeit bietet, Produkte, insbesondere Baumaschinen und Nutzfahrzeuge aller Art, dazugehörige Ersatzteile sowie Zubehör zum Kauf anzubieten. Eine Möglichkeit zum direkten Vertragsschluss zwischen den potentiellen Kaufinteressenten und den Anbietern bietet das Portal nicht. Die Klägerin mahnte die Beklagte bereits im Dezember 2010 wegen eines Inserats einer moldawischen Unternehmung ab, da diese keine Angaben zu Rechtsform und gesetzlichen Vertretern machte. Damit war sie aber erfolglos. Als die Klägerin im Januar 2012 erneut ein Inserat des moldawischen Anbieters auf dem Portal der Beklagten feststellte, erhob sie Klage beim Landgericht Mönchengladbach. Dieses wies die Klage ab, da es der Meinung war, die Anbieter auf dem Portal seien keine Dienstanbieter im Sinne des Telemediengesetzes (TMG) und somit auch nicht zu Impressumsangaben verpflichtet. Die Klägerin legte gegen das Urteil Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf ein. Nach ihrer Auffassung sind die Anbieter auf dem Portal der Beklagten Diensteanbieter mit kommunikationsbezogener Eigenständigkeit und daher impressumspflichtig. Die Klägerin beantragte die Unterlassung, Angebote auf dem Internetportal der Beklagten bereitzustellen, die nicht die im Rahmen einer Anbieterkennzeichnung gemäß § 5 TMG erforderlichen Angaben beinhalten. Sie stellte hilfsweise sinngemäß den Antrag, der Beklagten zu untersagen, auf der Internetplattform Dritten die Gelegenheit zu gewähren, Verkaufsangebote ohne Impressumsangaben zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und zu deren Veröffentlichung beizutragen, weil die Beklagte keine Maßnahmen ergriffen hat, die ein solches Verhalten der Anzeigenkunden vor Anzeigenaufgabe und nach Erscheinen der Anzeige verhindern.

Das OLG Düsseldorf teilte schon im Vorfeld mit, der Klage überwiegend stattgeben zu wollen. Es bestätigte den Hilfsantrag der Klage im Hinblick auf die Impressumspflicht der Anbieter und die von der Beklagten zu ergreifenden Maßnahmen, mit Ausnahme der Forderung, wonach auch Angaben über den Geschäftsführer eines Anbieters auf der Plattform mitangegeben werden müssen (Urteil vom 18.06.2013, Az.: I-20 U 145/12). Zunächst stellte das OLG Düsseldorf fest, dass die Beklagte ein Wettbewerber der Klägerin ist, da sie für die geschäftlichen Belange eines Dritten eintritt, der mit der Klägerin in einem Wettbewerbsverhältnis steht: Sie gewährt diesem Dritten Raum zur Präsentation seines Angebots. Diese sind ihrerseits Telediensteanbieter im Sinne des TMG, da sie über den Inhalt und das Bereithalten des Dienstes auf den ihnen fremden Speicherkapazitäten der Beklagten bestimmen. Die Beklagte haftet für etwaige Wettbewerbsverletzungen wegen mangelhaften Impressums der Anzeigensteller, da die Beklagte keine Vorgaben in der Angebotsmaske hat, aufgrund der die Anzeigenkunden zur Eingabe der Daten eines Impressums aufgefordert werden, und ihre Nutzungsbedingungen nicht dezidiert auf die Impressumspflicht hinweisen. Damit trägt sie zu etwaigen Rechtsverletzungen durch fehlerhafte Impressumsangaben der Anzeigensteller bei und verstößt gegen das Telemediengesetz, womit ein wettbewerbswidriger Rechtsbruch vorliegt. Dieser Wettbewerbsverstoß ist auch spürbar, da Informationen vorenthalten werden, die vom EU-Recht als wesentlich eingestuft werden.

Der Beklagten ist allerdings nicht zuzumuten, sämtliche Angebote auf ein korrektes Impressum zu überprüfen, bevor sie in das Portal eingestellt werden, womit der Hauptantrag der Klägerin nicht greift. Freilich könnte die Beklagte eine solche umfassende Prüfung vornehmen, um Fehler bei Impressumsangaben aufzudecken und Verstöße zu verhindern. Dazu verpflichtet ist sie nicht. Ein anderer, einfacherer Weg ist, die Eingabemaske für das Portal so zu gestalten, dass die genauen Daten, die ein Impressum voraussetzen, im Einzelnen beim Anzeigensteller abgefragt werden und im Falle des Freibleibens der Felder eine mit einer Belehrung über die Impressumspflicht versehene Aufforderung zur Überprüfung erscheinen zu lassen. Diese Anforderung ist vom Hilfsantrag der Klägerin umfasst, weshalb das Gericht diesem Antrag überwiegend stattgab. Ergänzend bietet sich für die Beklagte an, den unspezifischen Hinweis in den Nutzungsbedingungen, die Inserate dürften nicht gegen geltendes Recht verstoßen, durch eine Belehrung über die Impressumspflicht und die erforderlichen Angaben aufzunehmen. Dies alles betrifft aber nicht die Daten hinsichtlich des Vertretungsberechtigten eines Anzeigestellers. Die Angabe eines Vertretungsberechtigten ist durch die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für Impressumsangaben in dem Fall nicht gedeckt. Aus diesem Grunde war die Berufung der Klägerin nur zum überwiegenden Teil erfolgreich.

Ein kleiner Nebenschauplatz war die Frage, inwieweit die moldawische Anbieterin zu Impressumsangaben verpflichtet ist, da sie ihren Sitz nicht in der EU hat. Diese ist zur Angabe von Impressumsdaten verpflichtet, da über die Anzeige auf dem Portal der Beklagten konkret der deutsche Markt angesprochen wird. Im Übrigen sah das OLG Düsseldorf keine Veranlassung, die Revision zuzulassen.

Das Urteil des OLG Düsseldorf finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1253

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: ferner-alsdorf.de, jusiz.nrw.de

MARLBORO.PARTY – TABAKKONZERN VERLIERT VOR WIPO

In einem UDRP-Verfahren unterlag der Philip Morris Konzern, da der Inhaber der Domain marlboro.party gegenüber dem Panel gute Gründe vorlegte, warum er den Domain-Namen berechtigterweise registrierte und nutzt.

Beschwerdeführerin ist der Tabakkonzern Philip Morris (USA), der eine Verletzung seiner Markenrechte durch die vom Beschwerdegegner registrierte Domain marlboro.party erkannt hatte. Borut Bezjak mit Sitz in Gibraltar ist aber nicht nur der Inhaber von marlboro.party, sondern von tausenden anderen .party- und .trade-Domains, die den Namen von Städten, Gemeinden und Orten entsprechen. Die Registrierung dieser Domains erfolgte aufgrund eines Algorithmus, der sich unter anderem an Namen von Städten mit mehr als 30.000 Einwohnern orientierte. Ziel sei es, ein Informationsangebot aufzubauen, bei dem Nutzern aufgezeigt wird, was in den jeweiligen Orten los ist.

Assen Alexiev wurde als Panelist ausgewählt, den Fall zu beurteilen. Er kam nach gründlicher Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Übertragung der Domain marlboro.party auf die Beschwerdeführerin zurückzuweisen ist (WIPO Case No. D2015-1128). Dabei war er sich bewusst, dass dies nicht der Weisheit letzter Schluss sein muss. Zunächst war klar, dass Domain und Marke miteinander identisch sind. Die Endung .party sei als allgemeiner Begriff nicht geeignet, die Wahrnehmung der Identität zwischen der Marke Marlboro und dem Domain-Namen „marlboro“ zu stören. Die Beschwerdeführerin liefere den ersten Anschein, dass der Gegner nicht berechtigt ist, den Begriff Marlboro zu führen: Weder hat die Beschwerdeführerin ihm Rechte zur Nutzung der Marke eingeräumt noch ist er aufgrund anderer Rechte, etwa als Namensträger, zur Nutzung des Begriffs Marlboro berechtigt. Diesem ersten Anschein trat der Beschwerdeführer allerdings wirksam entgegen, da er die Pläne seines Projekts offen legte. Er will unter marlboro.party und tausende anderen .party-Domains, die einen Städtenamen tragen, kostenlose Dienste anbieten, die den Nutzern Informationen über die Städte anzeigen und was in diesen für Veranstaltungen stattfinden. Zwar fänden sich derzeit auch auf marlboro.party einige Werbelinks; diese aber zielen nicht auf Tabakprodukte. Assen Alexiev berücksichtigte auch, dass der Inhalt unter marlboro.party dem zahlreicher anderen vom Beschwerdegegner registrierten Domains gleicht und sie insbesondere derzeit keine lokalen Informationen aufweisen. Aber er sah auch, dass die tausenden Domains binnen der vergangenen knapp zwei Jahre registriert wurden und so schnell nicht entwickelt werden können. Im Hinblick auf die Frage der Berechtigung des Beschwerdeführers hielt sich Assen Alexiev deshalb bedeckt und wandte sich der Frage der Bösgläubigkeit (bad faith) zu.

Die Marke Marlboro ist sehr bekannt für Tabakprodukte. Aber es gibt auch eine gewisse Anzahl von Orten, die diesen Namen in der USA und auch sonst in der Welt tragen. Zudem sieht es so aus, als wäre die Domain eine von tausenden des Beschwerdegegners, die geographische Namen tragen und mit identischen Seiten verlinkt sind. Zudem scheint es auf den ersten Blick, so Assen Alexiev, dass die anderen Domains nicht bekannten Marken entsprechen. Und obzwar marlboro.party Werbelinks aufweist, so sind diese doch nicht auf Tabakprodukte gerichtet. Das gleiche gilt für verwendete Metatags. Aufgrund all dessen geht Assen Alexiev davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners bei Registrierung und Nutzung der Domain marlboro.party nicht nachgewiesen hat. Assen Alexiev führt aber weiter aus, dass diese Einschätzung lediglich in dem engen Bereich der Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy erfolgte und kein Präjudiz für eine Entscheidung eines Zivilgerichtes darstellte. Assen Alexiev wies damit die Beschwerde auf Übertragung der Domain zurück.

Die abschließenden Ausführungen des Panels sind sicher nicht als Einladung gedacht, die Zivilgerichte anzurufen. Er macht einfach deutlich, wie begrenzt die Möglichkeiten für einen Panelisten in einem UDRP-Verfahren sind. Ob ein Zivilgericht wirklich auf ein anderes Ergebnis käme? Da mag – in der deutschen Rechtsprechung – dann doch die Endung mit hereinspielen: Erwartet der Internetnutzer unter marlboro.party wirklich Tabakprodukte?

Sie finden die UDRP-Entscheidung unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1254

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int

588.COM – GLÜCKSZAHL-DOMAIN FÜR US$ 1 MIO.

Mit 588.com zum Preis von US$ 1.000.000,- (ca. EUR 892.857,-) setzte sich die vergangene Domain-Handelswoche auf Platz zwei in diesem Jahr. Über die teuerste Zahlendomain des Jahres hinaus lieferte sie sehr viele Drei-Zeichen-Domains, vorzugsweise unter .net.

Nur kurz wirkte der Zauber des Rick Schwartz-Deals der vorvergangenen Woche: Mit 588.com zum Preis von US$ 1.000.000,- (ca. EUR 892.857,-) setzte sich letzte Woche eine andere dreistellige Zahl an die Spitze der Zifferndomains dieses Jahres und auf Platz 2 der Bestenliste. Auch sie befindet sich nun in chinesischer Hand. Gleiches gilt für die drittplatzierte 419 .com, die immerhin noch US$ 150.000,- (ca. EUR 133.929,-) erzielte. Zwischen beiden lag die Drei-Zeichen-Domain obe.com zu US$ 200.000,- (ca. EUR 178.571,-). Die Verkäufe unter .com liefen prächtig in der vergangenen Woche.

Die Länderendungen führte .de mit tutu.de zu einem Preis von EUR 6.800,- an. Aber diese schwachen Preisregionen überzeugten nicht. Die kanadische Endung .ca lieferte fünf erwähnenswerte Verkäufe, von denen vier Drei-Zeichen-Domains waren. Im Weiteren sah es für die Länderendungen nicht besser aus. Sogar aktien.tv erzielte lediglich EUR 5.000,-.

Die neuen Endungen wußten zumindest mit games.guru zum Preis von reichlich US$ 10.000,- (ca. EUR 8.929,-) aufzuwarten, und lieferten mit sportsbetting.tips zum Preis von EUR 4.700,- noch einen erfreuliche Deal. Die sonstigen generischen Endungen lieferten keine glücklichen Zahlen. Immerhin gab es aber eine Drei-Zeichen-Domain-Welle unter .net, angefangen mit tgl.net, die stolze EUR 10.000,- kostete, gefolgt von ein paar Drei-Zeichen-Domains im Mittelfeld und abschließend 18 Drei-Zeichen-Domains zu je US$ 1.560,- (ca. EUR 1.393,-). In jedem Fall war die vergangene Domain-Handelswoche bemerkenswert: mit herausragenden .com-Verkäufen und überraschenden Drei-Zeichen-.net-Domains.

Länderendungen
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tutu.de – EUR 6.800,-
sup.de – EUR 5.950,-
punkteflensburg.de – EUR 4.600,-
kojote.de – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.679,-)
touristic24.de – EUR 2.650,-

ljm.ca – CAD 10.170,- (ca. EUR 6.803,-)
joyce.ca – CAD 9.856,- (ca. EUR 6.593,-)
aec.ca – CAD 9.240,- (ca. EUR 6.181,-)
ahi.ca – CAD 5.650,- (ca. EUR 3.780,-)
kaa.ca – CAD 5.500,- (ca. EUR 3.680,-)

lotterysyndicate.co.uk – GBP 4.599,- (ca. EUR 6.231,-)
kyboe.cn – US$ 6.800,- (ca. EUR 6.071,-)
fulfill.co – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.357,-)
aktien.tv – EUR 5.000,-
parttime.eu – EUR 4.850,-
bonuspoeng.no – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.464,-)
suggest.it – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.571,-)
corp.eu – US$ 3.500,- (ca. EUR 3.125,-)
first.io – US$ 3.500,- (ca. EUR 3.125,-)
seniorenshop.ch – EUR 2.500,-

Neue Endungen
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games.guru – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.929,-)
sportsbetting.tips – EUR 4.700,-

Generische Endungen
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brokers.pro – US$ 2.875,- (ca. EUR 2.567,-)
better.biz – EUR 1.999,-

tgl.net – EUR 10.000,-
nmr.net – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.286,-)
gnh.net – US$ 3.888,- (ca. EUR 3.471,-)
standforhope.org – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.679,-)
multipliers.org – US$ 2.900,- (ca. EUR 2.589,-)
divorces.net – US$ 2.800,- (ca. EUR 2.500,-)
helpdesk.org – US$ 2.750,- (ca. EUR 2.455,-)
zdv.net – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.786,-)
xwf.net – US$ 1.906,- (ca. EUR 1.702,-)
derivati.org – US$ 1.800,- (ca. EUR 1.607,-)
ycr.net – US$ 1.750,- (ca. EUR 1.563,-)
xjs.net – US$ 1.649,- (ca. EUR 1.472,-)
bxq.net – US$ 1.560,- (ca. EUR 1.393,-)
fyx.net – US$ 1.560,- (ca. EUR 1.393,-)
gxc.net – US$ 1.560,- (ca. EUR 1.393,-)
jxq.net – US$ 1.560,- (ca. EUR 1.393,-)
kzx.net – US$ 1.560,- (ca. EUR 1.393,-)
mgx.net – US$ 1.560,- (ca. EUR 1.393,-)
qgr.net – US$ 1.560,- (ca. EUR 1.393,-)
qpl.net – US$ 1.560,- (ca. EUR 1.393,-)
qwr.net – US$ 1.560,- (ca. EUR 1.393,-)
qxy.net – US$ 1.560,- (ca. EUR 1.393,-)
rzs.net – US$ 1.560,- (ca. EUR 1.393,-)
wdx.net – US$ 1.560,- (ca. EUR 1.393,-)
wgk.net – US$ 1.560,- (ca. EUR 1.393,-)
wzf.net – US$ 1.560,- (ca. EUR 1.393,-)
xtb.net – US$ 1.560,- (ca. EUR 1.393,-)
yzg.net – US$ 1.560,- (ca. EUR 1.393,-)
zxz.net – US$ 1.560,- (ca. EUR 1.393,-)
zyg.net – US$ 1.560,- (ca. EUR 1.393,-)

.com
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588.com – US$ 1.000.000,- (ca. EUR 892.857,-)
obe.com – US$ 200.000,- (ca. EUR 178.571,-)
419.com – US$ 150.000,- (ca. EUR 133.929,-)
jiujitsu.com – US$ 75.000,- (ca. EUR 66.964,-)
v68.com – US$ 44.000,- (ca. EUR 39.286,-)
bftv.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 22.321,-)
theindustry.com – EUR 17.500,-
luup.com – US$ 17.000,- (ca. EUR 15.179,-)
qei.com – US$ 14.500,- (ca. EUR 12.946,-)
waited.com – US$ 11.350,- (ca. EUR 10.134,-)
jrtt.com – US$ 10.020,- (ca. EUR 8.946,-)
bluebet.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.929,-)
douai.com – EUR 7.000,-
vtours.com – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.250,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

LAS VEGAS – NAMESCON 2016 LOCKT MIT RABATT

Eine der wichtigsten Domain Name Industrie Veranstaltungen des kommenden Jahres findet bereits im Januar 2016 statt: die dritte NamesCon wird vom 10. bis zum 13. Januar in Las Vegas ausgerichtet.

Auch im kommenden Jahr 2016 ist das DomainFest Teil der NamesCon. Schon am Sonntagvormittag um 11:00 Uhr startet das Domain Fest mit zwei alternativen Sitzungen, die dann über den Nachmittag fortgesetzt werden. Über den Inhalt ist noch nichts bekannt. Abends gibt es dann einen Cocktailempfang. Am Montag um 10:00 Uhr gibt es eine Keynote, deren Thema noch nicht feststeht; es können noch Vorschläge eingereicht werden. Neben verschiedenen Panels und Workshops gibt es am Nachmittag eine zweite Keynote und danach eine von Right of the Dot veranstaltete Domain-Name Auktion. Am Dienstag gibt es zahlreiche weitere Workshops und Panels sowie Masterclases. Doch wesentlich gibt es auch, leider erst ab 17:00 Uhr, eine Sitzung unter dem Titel „Women in Domaining“. Der Tag endet mit einer Gala-Party. Am Mittwoch gegen 18:00 Uhr endet nach weiteren Panels und Workshops die dritte NamesCon.

Die NamesCon 2016 findet vom 10. bis 13. Januar 2016 in Las Vegas (Nevada, USA) im The Tropicana Las Vegas, 3801 Las Vegas Blvd. South, Las Vegas, NV 89109, statt. Derzeit sind noch bis 23. Oktober 2015 die Tickets für Frühbucher um 60 Prozent des vollen Preises reduziert. Bereits für US$ 399,- statt US$ 999,– kann man sich jetzt noch den Eintritt in die NamesCon 2016 erkaufen.

Weitere Informationen und Registrierung unter:
> http://namescon.vegas

Quelle: namescom.vegas, domaininvesting.com, onlinedomain.com

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