Domain-Newsletter

Ausgabe #795 – 03. Dezember 2015

Themen: VeriSign – platzt bald eine Domain-Blase? | .spreadbetting – exklusive Domain für US$ 30.000,- | TLDs – Neues von .eu, .id und .uk | Netzsperren – der BGH macht den Weg wohl frei | URS – tagheuer.digital geht in die Berufung | 6.xyz – einstellig zum sechsstelligen Preis | Schweiz – Domain pulse 2016 in Lausanne

VERISIGN – PLATZT BALD EINE DOMAIN-BLASE?

VeriSign Inc., Registry der beiden Top Level Domains .com und .net, hat eine Art Gewinnwarnung für die Domain-Branche veröffentlicht: das Wachstum vor allem bei .com-Domains könnte sich demnach zu einer Blase entwickeln, die schon bald platzt.

Nach einem Anstieg von 2,2 Millionen .com- und .net-Domains im 2. Quartal 2015 bis zu bisher rund 4,1 Millionen im 4. Quartal, man könnte meinen, die Geschäfte bei VeriSign liefen glänzend. Doch ganz so optimistisch sieht man das im Unternehmen selbst offenbar nicht. Laut einer Mitteilung an die US-Börsenaufsicht Securities and Exchange Commission (SEC) vom 23. November 2015 wächst der Domain-Markt global gesehen zwar nicht nur bei .com und .net, sondern auch bei anderen Domain-Endungen; das aktuelle Wachstum im 4. Quartal 2015 quer über sämtliche Endungen werde jedoch vor allem durch chinesische Registrare befeuert. Bereits in der Vergangenheit habe VeriSign mehrere Faktoren diskutiert, welche die Nachfrage nach Domains beeinflussen; dazugehören beispielsweise wirtschaftliche, soziale und regulatorische Rahmenbedingungen, die Verbreitung des Internets und der wachsende Markt des E-Commerce. Zusätzlich zieht VeriSign aber auch Faktoren in Betracht, die in einzigartiger Weise mit China verknüpft sind.

Zu diesen für China maßgeblichen Faktoren zählt VeriSign wiederum beispielhaft und ohne Bewertung ihrer Wichtigkeit nach Regierungsinitiativen wie „Internet Plus“, kulturelle Einflüsse wie die Beliebtheit numerischer Domains, wachsenden Wettbewerb unter den chinesischen Registraren oder Finanzinvestitionen in den chinesischen Domain-Markt. Allerdings scheinen Zweifel angebracht, wie dauerhaft dieses Wachstum ist. Wörtlich heißt es in der SEC-Mitteilung: „Verisign cannot predict if or how long this increased pace of gross additions will continue and we cannot at this time predict what the renewal rate for these domain names will be“. So seien die „renewal quotes“, also der Anteil der Vertragsverlängerungen, in Schwellenländern wie China historisch betrachtet niedriger als in Märkten, die weiter entwickelt sind. Man werde daher all diese Faktoren im Auge behalten und geht davon aus, beim „earnings call“ für das vierte Quartal und das Gesamtjahr 2015 mit zusätzlichen Informationen aufwarten zu können.

Passend zu dieser Mitteilung von VeriSign kommt die Nachricht, dass Hong Yu Ming, ein Unternehmer aus Peking, praktisch sämtliche numerischen Domains mit drei, vier und fünf Zahlen unter der Endung .blackfriday registriert haben soll. „Black Friday“ ist in den USA traditionell der Freitag nach Thanksgiving, an dem die Weihnachtseinkaufsaison beginnt. Angeblich möchte Hong Yu Ming diesen „Brauch“ auch nach China exportieren. Ob er die Domains dagegen dauerhaft behält, werden wir spätestens im kommenden Jahr wissen.

Die Mitteilung von VeriSign finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1284

Quelle: verisign.com, domainnamewire.com, domaingang.com

.SPREADBETTING – EXKLUSIVE DOMAIN FÜR US$ 30.000,-

Sie suchen ein exklusives Weihnachtsgeschenk? Das Beste ist gerade gut genug? Zumindest wenn Sie Finanzdienstleister sind, könnten Sie eine Registrierung unter der Domain .spreadbetting in Betracht ziehen. Einen mittleren fünfstelligen Betrag müssten Sie dafür aber schon einplanen.

Über 800 neue Top Level Domains sind inzwischen delegiert, und über zehn Millionen Domain-Registrierungen zeigen, dass sie am Markt gefragt sind. Den zahlenmäßig grössten Erfolg verbuchen bisher Endungen wie .xyz, .top oder .wang, die für geringe Gebühren von schon unter EUR 20,- im Jahr erhältlich sind. Allerdings gibt es auch deutlich teurere Endungen wie zum Beispiel .car, .sucks oder .rich, die drei- oder vierstellige Beträge im Jahr kosten. Die Höhe der Gebühren soll oft den exklusiven Charakter einer nTLD unterstreichen. Den sprichwörtlichen Vogel will aber offenbar die Londoner IG Group Holdings PLC, ein Anbieter für Differenzkontrakte und andere derivative Finanzprodukte, abschiessen: wer eine Domain unter der von ihr verwalteten Top Level Domain .spreadbetting registrieren will, muss US$ 30.000,- auf den Tisch legen – pro Jahr.

Unter „spread betting“ versteht man laut Wikipedia „das Handeln von Finanztiteln mit mehr oder weniger starkem Hebel, ohne die Finanztitel tatsächlich zu halten“. Der Ertrag für einen Spreadbetting-Anbieter generiert sich aus dem Unterschiedsbetrag (in Englisch: „spread“) zwischen dem Ankaufs- und Verkaufskurs. Angesichts des damit verbundenen Geschäftsmodells steht die Registrierung unter .spreadbetting nur einem eingeschränkten Personenkreis offen: künftige Domain-Inhaber müssen eine Genehmigung der Londoner Financial Conduct Authority (FCA) vorweisen, dass sie im Bereich „spread betting“ tätig sein dürfen. Möglicherweise geht es der IG Group aber gar nicht um möglichst viele Registrierungen. Den bei ICANN eingereichten Bewerbungsunterlagen lässt sich entnehmen, dass die Registry ursprünglich Domain-Namen unter .spreadbetting nur für sich selbst oder für verbundene Unternehmen registrieren wollte; damit war ICANN nicht einverstanden, da man die Monopolisierung eines Gattungsbegriffes befürchtete. Daher nutzte die IG Group eine Lücke im Regelwerk: bei der Höhe der Gebühren ist die Registry frei. Damit wird eine grundsätzlich offene nTLD praktisch zur zugangsbeschränkten Endung.

Bisher scheint sich dieses Vorgehen auszuzahlen: die Statistiker von ntldstats.com verzeichnen bisher nur sieben registrierte .spreadbetting-Domains. Sie sind alle direkt über die Registry registriert, obwohl sie Registrare wie 101domain.com durchaus im Angebot führen – für US$ 30.000,- im Jahr. Wer es etwas günstiger mag: andere Domains der IG Group wie .broker sind bereits für Gebühren zwischen US$ 600,- bis 750,- erhältlich.

Quelle: domainnamewire.com, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .EU, .ID UND .UK

Gewinnen mit .eu: bereits zum dritten Mal veranstaltet die Registry EURid ein vorweihnachtliches Gewinnspiel mit attraktiven Preisen. Zur Kasse bittet dagegen die .uk-Verwaltung Nominet, während Indonesien Streit schlichtet – hier unsere Kurznews.

Die .eu-Registry EURid hat ihr Weihnachtsgewinnspiel 2015 gestartet. Zur Teilnahme berechtigt ist jeder, der im Zeitraum 26. November 2015 (00:00 AM CET) bis zum 23. Dezember 2015 (11:59:59 PM CET) eine oder mehrere .eu-Domains registriert. Ausserdem müssen zwei Fragen beantwortet werden. Die Teilnahme lohnt sich durchaus: als erster Preis winkt eine Woche Urlaub mit Vollpension im Spa- und Golf-Hotel „Terme di Saturnia“ in der Toskana (Italien) für zwei Personen; die Anreise ist ebenfalls eingeschlossen. Der Zweitplatzierte erhält ein Elektrofahrrad; auch die Kosten des Transports übernimmt EURid. Die Gewinner werden am 24. Dezember 2015 auf der Registry-Website bekanntgegeben

Perkumpulan Pengelola Nama Domain Internet Indonesia (PANDI), Verwalterin der indonesischen Top Level Domain .id, hat ein eigenes Streitschlichtungsverfahren eingeführt. Vor dem Penyelesaian Perselisihan Nama Domain (PPND) können künftig Markeninhaber Rechtsverletzungen durch .id-Domains verfolgen. Das Verfahren lehnt sich eng an die Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) an; demnach muss die streitige Domain mit einer Marke des Antragstellers identisch oder zur Verwechslung ähnlich sein, der Domain-Inhaber darf keine Rechte beziehungsweise kein berechtigtes Interesse an der Domain haben und er muss die Domain bösgläubig angemeldet und genutzt haben. Vorteilhaft ist die hohe Geschwindigkeit: der Antragsgegner muss binnen 21 Tagen auf den Antrag reagieren, das Panel hat sodann seinerseits 21 Tage Zeit, um ein Urteil zu fällen. Sollte der Antrag Erfolg haben, kann das Panel sowohl auf Übertragung als auch Löschung der Domain entscheiden. Der Rechtsweg vor Zivilgerichte bleibt im Anschluss offen. Leider hält die Registry auf ihrer Website derzeit nur spärliche Informationen in Landessprache zur Verfügung.

Die britische Domain-Verwalterin Nominet dreht kräftig an der Preisschraube: mit Wirkung ab 1. März 2016 kosten .uk-Domains im Einkauf GBP 3,75, umgerechnet etwa EUR 5,30. Aktuell kosten .uk-Domains noch GBP 2,50, umgerechnet etwa EUR 3,50. Dieses zum Teil seit 1999 unveränderte Niveau kann Nominet angesichts der üblichen Kostensteigerungen und im Interesse der Beibehaltung des hohen Sicherheitsstandards nicht länger halten, wie CEO Russell Haworth mitteilte. Weiter gab er bekannt, dass die Preise künftig jährlich überprüft werden sollen; weitere Erhöhungen sind also nicht ausgeschlossen. Ob und in welcher Höhe die Registrare den Gebührensprung an die Domain-Inhaber weitergeben, bleibt abzuwarten. Dennoch formiert sich erster Protest: unter egm.uk hat der Registrar Netistrar eine Petition gestartet, mit der er die Erhöhung verhindern will. So gehe der Großteil der Mehreinnahmen in die Vergütung der Nominet-Geschäftsleitung; dies stehe im Widerspruch zum Status der Gemeinnützigkeit. Im Vergleich zu anderen Top Level Domains und vor allem zu zahlreichen neu eingeführten Domain-Endungen sind Adressen unter .uk jedoch ohnehin günstig; die Erhöhung dürfte sich daher kaum mehr vermeiden lassen.

Eine Teilnahme am Weihnachtsgewinnspiel 2015 von EURid ist möglich unter:
> http://christmas2015.eurid.eu/

Weitere Informationen zu .id finden Sie unter:
> https://register.pandi.or.id/

Weitere Informationen zum Gebührenprotest bei .uk finden Sie unter:
> http://egm.uk/

Quelle: eurid.eu, managingip.com, nominet.uk

NETZSPERREN – DER BGH MACHT DEN WEG WOHL FREI

Der BGH hat in einer Pressemitteilung zwei Entscheidungen angekündigt, in denen er Websperren durch Access Provider in Aussicht stellt. Dies ist ein Novum in der Internetrechtsprechung in Deutschland, und wird von zahlreichen Fachleuten kritisch gesehen.

In den beiden vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Rechtsstreiten machen Rechteinhaber gegen Anbieter von Internetzugängen, so genannte Access Provider, Ansprüche auf Sperrung der Zugriffsmöglichkeit auf Internetangebote geltend. Einerseits soll das Angebot unter 3dl.am und andererseits das Angebot unter goldesel.to gesperrt werden, da über beide Seiten urheberrechtlich geschützte Daten zugänglich gemacht werden. In den Vorinstanzen konnten sich die Klägerinnen, einerseits die GEMA (Az.: I ZR 3/14) und andererseits einige Tonträgerhersteller (Az.: I ZR 174/14), gegen die Access Provider nicht durchsetzen. In der Revision beim BGH hatten die klagenden Parteien ebenfalls keinen Erfolg. Doch wie sich der Pressemitteilung des BGH entnehmen lässt, steht im Raum, dass die gestellten Ansprüche unter bestimmten, im Streitfall jeweils aber nicht erfüllten, Voraussetzungen erfolgreich gewesen wären.

Der BGH geht davon aus, dass ein Telekommunikationsunternehmen, das Dritten den Zugang zum Internet bereitstellt, von einem Rechteinhaber grundsätzlich als Störer darauf in Anspruch genommen werden kann, den Zugang zu Internetseiten zu unterbinden, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden. Dabei ist sich der BGH im Klaren, dass von einer solchen Sperrung auch rechtskonforme Inhalte betroffen sein können. Dies sei aber in Kauf zu nehmen, wenn diese im Gesamtverhältnis gegenüber den rechtswidrigen Inhalten nicht ins Gewicht fallen. Auch der Umstand, dass Internetsperren problemlos umgangen werden können, stellt für den Bundesgerichtshof kein Hindernis dar, da bereits die Erschwerung des Zugriffs die Sperren rechtfertigt. Allerdings setzt der BGH den Anspruchstellern gewisse Hürden. So muss der Geltendmachung des Anspruchs gegenüber einen Access Provider vorausgehen, dass der Anspruchsteller zuvor zumutbare Anstrengungen unternommen hat, „gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die – wie der Betreiber der Internetseite – die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder – wie der Host-Provider – zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben.“ Man spricht dabei von Subsidiarität: der Access Provider ist nachrangig anzugehen. Als zumutbare Anstrengung sieht der BGH beispielsweise die Beauftragung einer Detektei oder eines Unternehmens, das Ermittlungen hinsichtlich der rechtswidrigen Inhalte im Internet führt. Dass die klagenden Parteien in beiden verhandelten Fällen nicht soweit gegangen waren, brachte deren Klagen zum Scheitern.

All das wirft zahlreiche Fragen auf, die ohne Kenntnis der Entscheidungsgründe nur schwer zu beantworten sind. Der Verweis auf Detekteien und Ermittlungsunternehmen lässt offen, was alles ein Anspruchsteller unternehmen muss, um gegen andere zunächst vorzugehen? Man fragt sich auch, wie ein Anspruchsteller „rechtssicher“ feststellen soll, wie viele rechtswidrige Inhalte rechtmäßigen Inhalten gegenüberstehen; und ausserdem fragt sich, wann die Sperrung letzterer nicht ins Gewicht fällt. Alsdann fragt sich, in welcher Form etwaige Internetsperren vorgenommen werden sollen: als IP-, Domain- oder DNS-Sperren? Richter am Landgericht Frankfurt/M Reto Manz fragt in einer umfassenden ersten Analyse der Presssemitteilung weiter, wie lange solche Sperren aufrecht erhalten werden müssen und nach welchem Verfahren eine solche Sperre wieder aufgehoben würde? Er sieht weiter, dass sich ein Access Provider, sperrt er auf Anruf eines Anspruchstellers zu früh, Regressansprüchen seiner Kunden und des Hostproviders ausgesetzt sieht. Zudem dürfte die Sperrpflicht auch für Betreiber offener WLANs gelten. Für Rechtsanwalt Ansgar Koreng bleibt im Interview mit Constanze Kurz auf netzpolitik.org unter anderem auch völlig unklar, wie sich die Sperrung von Inhalten durch den Access Provider mit dem Telekommunikationsgeheimnis vereinbaren lässt, dem er unterworfen ist. Rechtsanwalt Thomas Stadler schlussfolgert bereits aus der Pressemitteilung, dass zentrale Prämissen des Bundesgerichtshofes in diesem Urteil, auch im Hinblick der von ihm entwickelten Störerdogmatik, falsch sind und führt seine Überlegungen weiter aus.

Alles in allem zeigt schon die Pressemitteilung des BGH, dass sich die Rechtsprechung zukünftig wandeln wird. Was genau zu erwarten steht, wird man erst mit Veröffentlichung der Entscheidungsgründe sagen können. Aber auch dann wird vieles im Unklaren bleiben und sich erst mit an den BGH-Entscheidungen orientierter Rechtsprechung entwickeln. In der Rechtsgeschichte gibt es aber auch Beispiele von höchstrichterlichen Fehlurteilen, deren Folgen erst nach Jahren wieder eingefangen werden konnten.

Die Pressemitteilung des BGH finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1285

Die ausführliche Einschätzung von Reto Mantz finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1286

Rechtsanwalt Thomas Stadler hat Stellung genommen unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1287

Das Interview von Constanze Kurz von netzpolitik.org mit Rechtsanwalt Ansgar Koreng finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1288

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: bundesgerichtshof.de, netzpolitik.org, internet-law.de, offenenetze.de

URS – TAGHEUER.DIGITAL GEHT IN DIE BERUFUNG

LVMH Swiss Manufactures SA scheiterte – wie berichtet – vor einigen Wochen im Streit nach der Uniform Rapid Suspension (URS) um tagheuer.digital, weil die ungenutzte Domain erst wenige Monate registriert war. Doch die URS bietet, anders als die UDRP, eine zweite Instanz. Von dieser machte die Beschwerdeführerin Gebrauch und erreichte dort nun die Suspendierung der Domain.

Die schweizerische LVMH Swiss Manufactures SA, Inhaberin unter anderem der Marke TAGHEUER, wandte sich an das National Arbitration Forum (NAF), um im Wege eines URS-Verfahrens die Domain tagheuer.digital suspendieren zu lassen. Inhaber der Domain ist GiftMobile P/L John R Stuckey mit Sitz in Australien, der im Verfahren vortrug, das seit 2013 aktive Unternehmen beabsichtige einen Geschenkkarten MMS- und eMail-Service für Wiederverkäufer unter der Endung .digital aufzubauen. Er sei berechtigt, eigene Interessen zu schützen und arbeite daran, eine wiedererkennbare und sichere Kommunikationsplattform aufzubauen, über die er Produkte kaufen und verkaufen könne. Der Entscheider in diesem Verfahren, der sehr renommierte koreanische Rechtsanwalt Ho-Hyun Nahm, wies die Beschwerde zurück (NAF Claim Number: FA1 509001637103). Er sah keine klaren und überzeugenden Anhaltspunkte für den Vorwurf, der Beschwerdegegner hätte die Domain lediglich zum Verkauf registriert. Passives Halten einer Domain könne als Hinweis für Bösgläubigkeit angesehen werden, doch sei die Domain erst seit vier Monaten registriert. Diese Zeitspanne passiver Registrierung reiche nicht aus, um dem Beschwerdegegner Bösgläubigkeit zu unterstellen, zumal er nachdrücklich dem Vorwurf der Beschwerdestellerin entgegengetreten war. Da die URS eine Berufungsmöglichkeit vorsieht, beschritt die Beschwerdeführerin diesen Weg.

Ein Dreier-Panel, besetzt mit Jonathan Agmon, Ahmet Akguloglu und Petter Rindforth, entschied über die Berufung. Die drei Fachleute bestätigten die Beschwerde und suspendierten die Domain tagheuer.digital (NAF Claim Number: FA1509001637103). Die Parteien trugen für das Berufungsverfahren weiter vor; das Panel entschied sich aber dagegen, die neuen Vorträge zu berücksichtigen. Es stellte zunächst die Markenidentität der Domain fest. Bei der Frage eines Rechts oder legitimen Interesses des Beschwerdegegners an der Domain ging das Panel auf dessen Argument ein, die Domain sei ja auf dem freien Markt zu erwerben gewesen, nachdem die Sunrise Period beendet war. Das Panel machte klar, dass Markenrechte nicht gelöscht oder aufgegeben werden, wenn der Markeninhaber die Sunrise Period nicht nutzt. In der Folge kämen hier die Registrierungsbedingungen des Domain-Providers zum Tragen, in denen es heißt, dass der Registrierende garantiert, dass er weder mit Registrierung des Domain-Namens noch mit der Nutzung die Rechte Dritter verletzt oder gegen Gesetze und andere Regularien verstößt. Damit sei es Pflicht des Registrierenden, diesen Vorgaben der Registrierungsbedingungen zu entsprechen. Weiter erklärte das Panel, der Umstand, dass der Beschwerdegegner die Domain nicht aktiv nutzt, spräche nicht für eine gutgläubige Nutzung und stelle keinen berechtigten „fair use“ der Domain dar. Demnach sah das Panel auf Seiten des Beschwerdegegners keine Rechte oder legitimen Interessen an der Domain.

Schließlich überprüfte das Panel die Bösgläubigkeit seitens des Domain-Inhabers, woran die Beschwerdeführerin in erster Instanz gescheitert war: Das Panel schaute sich den gesamten Vortrag des Beschwerdegegners an und schloss daraus, dass er die Domain registrierte, um die Beschwerdeführerin daran zu hindern, ihrerseits ihre Marke in Form der Domain wiederzugeben („that the Respondent registered the disputed domain name in order to prevent the Complainant from reflecting the trademark in a corresponding domain name“). Die Domain sollte gar nicht in Erscheinung treten, denn der Gegner trage vor, er werde die Domain nicht für eine Webpräsenz nutzen, sondern für eMails. Dem Vortrag des Beschwerdegegners ist weiter zu entnehmen, dass er systematisch Domains nach dem Schema marke.digital registrierte, um sie für sein Geschäft zu nutzen. Das alles spricht aus Sicht des Panels für die bösgläubige Registrierung auch im Fall der Domain tagheuer.digital. Letztlich ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Domain auch bösgläubig nutzen will, da er Kunden per MMS-Messages und eMails unter Nutzung der Marke der Beschwerdeführerin erreichen will, um sein Geschäft zu betreiben. Das dürfte, so das Panel, zu Missverständnissen hinsichtlich der Quelle, den Sponsoren, der Zugehörigkeit und der Billigung der Produkte des Beschwerdegegners bezüglich der Marke der Beschwerdeführerin führen. Angesichts der Bekanntheit der Marke TAGHEUER sei auszuschließen, dass der Beschwerdegegner die Domain in Unkenntnis derselben registrierte, was er zu guter Letzt auch selbst mitgeteilt hatte. Unter diesen Umständen ging das Panel davon aus, dass die Domain sowohl bösgläubig registriert als auch genutzt wurde. In der Folge entschied das Panel auf Suspendierung der Domain tagheuer.digital.

Mit der Berufungsentscheidung befindet sich die Angelegenheit wieder in ordentlichen Bahnen. Das Panel legt den Weg zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals Bösgläubigkeit nachvollziehbar dar. Man wünscht sich freilich ein paar Worte zur Argumentation des Fachmanns der ersten Instanz und eine klärende Auseinandersetzung mit dessen Argumentationslinie, insbesondere zu dem von ihm gesetzten Zeitfaktor für die Annahme von Bösgläubigkeit.

Die Berufung-Entscheidung zu tagheuer.digital finden Sie unter:
> http://www.adrforum.com/domaindecisions/1637103A.htm

Informationen zur ursprüngliche URS-Entscheidung zu tagheuer.digital finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1265

Disclaimer: domain-recht.de und der Domain-Newsletter sind Projekte des Starnberger Domain-Spezialisten united-domains AG. Die Domain tagheuer.digital ist von einem Kunden der US-amerikanischen Tochter der united-domains AG registriert.

Quelle: adrforum.com

6.XYZ – EINSTELLIG ZUM SECHSSTELLIGEN PREIS

Die vergangene Domain-Handelswoche konnte wieder mit einer teuren Domain aufwarten, die dazu unter der neuen Endung .xyz zu finden ist: 6.xyz erzielte US$ 125.000,- (ca. EUR 117.925,-). Daneben waren die sonstigen Zahlen relativ schwach.

Die Länderendungen führt Montenegros .me mit sponsor.me zu EUR 10.000,- an, gefolgt von der britischen br.uk für GBP 5.400,- (ca. EUR 7.660,-). Die deutsche Endung bewegte sich unter ferner liefen, mit myfone.de für stolze EUR 5.500,- und bates.de sowie europameisterschaft.de für jeweils runde EUR 3.000,-.

Die Endung .com buck diesmal kleinere Brötchen mit noy.com zum Preis von US$ 39.000,- (ca. EUR 32.075,-) und aflam.com zu US$ 34.000,- (ca. EUR 32.075,-). Allerdings servierte sie auch Zifferndomains wie 4129.com für GBP 9.998,- (ca. EUR 14.184,-), 0852.com für US$ 10.000,- (ca. EUR 9.434,-) und 11822.com für EUR 8.000,-, die alle drei in chinesische Hände gingen.

Teuerste Domain der letzten Woche ist die Ein-Ziffern-Domain 6.xyz, die US$ 125.000,- (ca. EUR 117.925,-) erzielte. Sie liegt in kanadischen Händen und steht zum Verkauf. Daneben schaffte es eine internationalisierte Domain zu einem Preis von US$ 7.500,- (ca. EUR 7.075,-), sowie geneva.consulting zum Preis von US$ 3.000,- (ca. EUR 2.830,-). Letztere leitet zu ggi.com (Geneva Group International) weiter, einem Konsortium von unabhängigen professionellen Beratungsunternehmen. Die sonstigen generischen Endungen glänzten vornehmlich wieder mit vielen (15) Drei-Zeichen-Domains unter .net, angeführt jedoch von der Zwei-Zeichen-Domain uf.net zum Preis von EUR 9.000,-. Ein Glanzlicht legte ausserdem noch palm.info mit sehr schönen EUR 12.500,-, so dass die vergangene Domain-Handelswoche dank des sehr hohen Preises von 6.xyz als durchaus in Ordnung betrachtet werden kann.

Länderendungen
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sponsor.me – EUR 10.000,-
sure.me – US$ 2.650,- (ca. EUR 2.500,-)

br.uk – GBP 5.400,- (ca. EUR 7.660,-)
upholstery.co.uk – GBP 2.888,- (ca. EUR 4.097,-)
viral.co.uk – GBP 2.051,- (ca. EUR 2.910,-)
wlgroup.co.uk – GBP 1.775,- (ca. EUR 2.518,-)

bad.co – EUR 7.000,-
host.it – EUR 6.999,-
fsc.it – EUR 6.000,-
malls.eu – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.660,-)
myfone.de – EUR 5.500,-
fly.cc – US$ 5.003,- (ca. EUR 4.720,-)
map.eu – US$ 4.975,- (ca. EUR 4.693,-)
pronofoot.fr – EUR 4.000,-
egoist.co – US$ 3.500,- (ca. EUR 3.302,-)
nude.se – EUR 3.300,-
bates.de – EUR 3.000,-
europameisterschaft.de – EUR 3.000,-
sherlock.io – EUR 2.999,-
bematrix.com.au – US$ 2.985,- (ca. EUR 2.816,-)
mkl.be – EUR 2.500,-
telpark.es – EUR 2.500,-

Neue Endungen
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6.xyz – US$ 125.000,- (ca. EUR 117.925,-)
geneva.consulting – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.830,-)

Generische Endungen
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palm.info – EUR 12.500,-
xl.biz – US$ 7.555,- (ca. EUR 7.127,-)

uf.net – EUR 9.000,-
ylw.net – US$ 6.500,- (ca. EUR 6.132,-)
ubi.net – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.528,-)
wbw.net – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.528,-)
yfb.net – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.528,-)
hzw.net – US$ 4.140,- (ca. EUR 3.906,-)
jjf.net – US$ 4.140,- (ca. EUR 3.906,-)
qdd.net – US$ 4.140,- (ca. EUR 3.906,-)
yyg.net – US$ 4.140,- (ca. EUR 3.906,-)
rethinkhighschool.net – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.774,-)
kjx.net – US$ 3.600,- (ca. EUR 3.396,-)
zzy.net – US$ 3.550,- (ca. EUR 3.349,-)
gtg.net – US$ 3.180,- (ca. EUR 3.000,-)
ckd.net – US$ 3.100,- (ca. EUR 2.925,-)
hzb.net – US$ 2.999,- (ca. EUR 2.829,-)
mxg.net – US$ 2.999,- (ca. EUR 2.829,-)
xdb.net – US$ 2.999,- (ca. EUR 2.829,-)

.com
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noy.com – US$ 39.000,- (ca. EUR 32.075,-)
aflam.com – US$ 34.000,- (ca. EUR 32.075,-)
peq.com – US$ 27.000,- (ca. EUR 25.472,-)
expecttheunexpected.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 23.585,-)
hites.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 18.868,-)
moncv.com – EUR 15.000,-
4129.com – GBP 9.998,- (ca. EUR 14.184,-)
5uc.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 14.151,-)
solopreneur.com – US$ 11.094,- (ca. EUR 10.466,-)
xxww.com – US$ 11.100,- (ca. EUR 10.472,-)
0852.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.434,-)
webedu.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.434,-)
yaodian.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.434,-)
360luxury.com – US$ 9.000,- (ca. EUR 8.491,-)
11822.com – EUR 8.000,-

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

SCHWEIZ – DOMAIN PULSE 2016 IN LAUSANNE

Anfang Februar 2016 ist es wieder so weit: Die Domain pulse, bedeutendste Veranstaltung für aktuelle Themen, Tendenzen und Trends rund um Domain-Namen im deutschsprachigen Raum, findet wieder statt. Zusammen und alternierend richten die Registrierungsstellen von Deutschland (DENIC eG), der Schweiz (SWITCH) und Österreich (Nic.at) die Fachtagung Domain pulse aus. Gastgeber in 2016 ist SWITCH, die erstmals nach Lausanne in die französische Schweiz bittet.

Die Domain pulse startet am Montag, 01. Februar 2016, nach dem Check-in und der Begrüßung durch Urs Eppenberger um 09:15 Uhr mit einer Keynote von Hannes Grassegger, gefolgt von einem Panel zur Frage der Überwachung im Internet. Im weiteren Verlauf des Montags wird unter anderem ein Blick auf die Welt der Top Level Domains geworfen, Top-Security-Experte Mikko Hyppönen hält eine Keynote und ein weiteres Panel beschäftigt sich mit dem Domain-Ecosystem. Selbstverständlich schließt der erste Tag mit einem Abendprogramm. Am Dienstag, 02. Februar 2016, geht es um 09:15 Uhr weiter mit einem Panel der Chef-Techniker und Geschäftsführer der drei deutschsprachigen Registries. Anschliessend gibt Wolfgang Kleinwächter von der Uni Aarhus wieder aktuelle Einblicke in das Thema Internet Governance. Internet Governance wird dann nach kurzer Pause auch in einem Panel verhandelt. Nach der Zusammenfassung dieser beiden Tage wird der Stab an Richard Wein (Nic.at) für die Domain pulse 2017 weitergereicht. Die Veranstaltung schließt mit einem gemeinsamen Mittagessen.

Die Domain pulse 2016 findet vom 01. bis 02. Februar 2016 im SwissTech Convention Center Lausanne, Quartier Nord de l’EPFL, Route Louis-Favre 2 in 1024 Ecublens (Schweiz), statt. Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://domainpulse.ch

Quelle: domainpulse.ch

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