Domain-Newsletter

Ausgabe #793 – 19. November 2015

Themen: Netzneutralität – Bundestag will Lücken lassen | .com – VeriSign konkretisiert IDN-Pläne | TLDs – Neues von .au, .news und .vn | nTLDs – Chinas Zifferndomains verstehen | OLG Düsseldorf – Löschungspflicht auch für Cache | x.de – Ein-Zeichen-Domain für US$ 40.000,- | Florida – „The Domain Conference 2016“ ist fix

NETZNEUTRALITÄT – BUNDESTAG WILL LÜCKEN LASSEN

Der Bundestag hat einen Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen abgelehnt, die gesetzliche Absicherung der Netzneutralität zu garantieren. Damit bleiben die EU-weiten Vorschriften zur Gewährleistung des Zugangs zu einem offenen Internet weiterhin lückenhaft.

Am 27. Oktober 2015 hat das EU-Parlament eine Verordnung verabschiedet, welche in Artikel 3 Absatz 3 das Prinzip der Netzneutralität gewährleisten will. Wörtlich heisst es: „Anbieter von Internetzugangsdiensten behandeln den gesamten Verkehr bei der Erbringung von Internetzugangsdiensten gleich, ohne Diskriminierung, Beschränkung oder Störung, unabhängig von Sender und Empfänger, den abgerufenen oder verbreiteten Inhalten, den genutzten oder bereitgestellten Anwendungen oder Diensten oder den verwendeten Endgeräten.“ Allerdings ist es den Anbietern von Internetzugangsdiensten gestattet, „angemessene Verkehrsmanagementmaßnahmen“ anzuwenden. Eine zweite Einschränkung erfährt das Prinzip der Netzneutralität für so genannte Spezialdienste, ohne dass bisher klar ist, was darunter zu verstehen ist; für die Deutsche Telekom AG zählen dazu bereits Videokonferenzen und Online-Gaming.

Bereits am 1. Juli 2015 hatte die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen einen Antrag in den Bundestag eingebracht, der eine effektive gesetzliche Absicherung der Netzneutralität sowohl auf nationaler als auch europäischer Ebene gewährleisten sollte, und den neutralen Charakter des Internets dauerhaft wahrt. Dazu gehörte, die Netzneutralität als Regulierungsgrundsatz und -ziel direkt in das Telekommunikationsgesetz aufzunehmen, einen bevorzugten Transport bestimmter Inhalte, Arten oder Klassen von Anwendungen gegen Aufpreis aufgrund („Specialised Services“, „Managed Services“, „Diensteklassen“) von negativen Auswirkungen für die Teilhabe an der Netzkommunikation und die Wettbewerbsgleichheit abzulehnen und Anforderungen für ein Internet mit neutraler, technisch und ökonomisch diskriminierungsfreier Datenübermittlung in den Gesetzestext explizit mit aufzunehmen. Der Antrag hätte die Ausnahmen vom Grundsatz der Netzneutralität damit deutlich enger definiert, als sie das EU-Parlament beschlossen hat. Das ging der Regierungskoalition offenbar zu weit; sie lehnte den Antrag ab. Sowohl die CDU/CSU-Fraktion als auch die SPD gaben sich mit der EU-Verordnung zufrieden.

Unterdessen hat die Fraktion Die Linke einen neuen Antrag vorbereitet, der den Grundsatz der Netzneutralität im Rahmen der Vorgaben der EU-Verordnung gesetzlich absichern soll. Inhaltlicher Kern des Vorschlags ist es, Geschäftsmodelle, die zweiseitige Märkte oder Zero-Rating Dienste etablieren wollen, explizit auf Grundlage der Verordnung zu untersagen. Zudem sollen priorisierte Dienste auf fünf Prozent der tatsächlich vorhandenen Übertragungskapazität begrenzt werden, so dass die ausreichende Kapazität für das offene Internet auf 95 Prozent festgelegt wird. Wann der Antrag eingebracht wird, ist offen; dass er die Zustimmung des Bundestags findet, dürfte jedoch ebenfalls ausgeschlossen sein.

Den Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 01.07.2015 finden Sie unter:
> http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/053/1805382.pdf

Den Antrag der Fraktion Die Linke finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1277

Quelle: heise.de, eigene Recherche

.COM – VERISIGN KONKRETISIERT IDN-PLÄNE

Die .com-Registry VeriSign Inc. hat ihre Pläne zur Einführung vollständig internationalisierter Domain-Namen konkretisiert. Wer bereits eine .com-Domain sein Eigen nennt, darf bevorrechtigt zugreifen.

Nach einem Report des Marktforschungsunternehmen Comscore aus dem Jahr 2012 ist der Anteil der nicht englisch-sprechenden Internetnutzer auf 87 Prozent angestiegen. Um diesen Nutzern die Navigation im Internet in ihrer Muttersprache zu ermöglichen, hat ICANN auf Ebene der Second Level Domain internationalisierte Domain-Namen eingeführt, so dass auch Zeichen außerhalb des ASCII-Zeichensatzes in Domains verwendet werden können. Im Zusammenhang mit der Einführung neuer globaler Top Level Domains hat VeriSign als Registry für .com und .net dieses Konzept auf die Ebene dieser beiden Top Level Domains übertragen, so dass künftig Domains unter .com und .net vollständig in Muttersprache registriert werden können. Im Fall von .com hat sich VeriSign um zwölf internationalisierte Varianten beworben: Kyrillisch, Hebräisch, Arabisch, Devanagari, Thai, Katakana, Chinesisch (vereinfacht sowie traditionell) und Hangul; bei .net hat sich VeriSign auf Devanagari, vereinfachtes Chinesisch und Hangul beschränkt. Unklar war bisher jedoch, wie VeriSign diese Domains vergibt.

Für Klarheit sorgt die „Registration Policy“, die ICANN vor wenigen Tagen veröffentlicht hat. Den Auftakt macht eine Sunrise Period bzw. Claims Period, in der Markeninhaber mit Eintrag im Trademark Clearinghouse (TMCH) ihre Rechte geltend machen können. Sie wird mindestens 30 Tage lang dauern, wobei ab dem ersten Tag der Grundsatz des „first come, first served“ gilt. Für die Zeit danach behält sich VeriSign vor, eine „Limited Registration Period“ durchzuführen, die sich in zwei Teile gliedern kann, nämlich in Phase 1 ein „Priority Access Program“ und in Phase 2 ein „Landrush Program“. Zur Teilnahme am „Priority Access Program“ berechtigt ist nur, wer bereits eine .com-Adresse registriert hat; in diesem Fall räumt ihm VeriSign das exklusive Recht ein, die zeichenidentische Domain auch unter der IDN-Variante von .com zu registrieren. Eingeschränkt wird das Recht insoweit, als die Domain nicht bereits in der Sunrise Period vergeben sein darf; ausserdem muss die IDN-Variante beim selben Registrar registriert werden, über den zuvor bereits die zeichenidentische Domain registriert worden war. Für die „Landrush Period“ gelten dann die üblichen Regelungen, wonach grundsätzlich jedermann gegen Zahlung zusätzlicher Gebühren die IDN-Domains registrieren darf. Offiziell noch nicht bestätigt ist die Nachricht, dass sämtliche Landrush-Domains zunächst zu Premium-Preisen angeboten und vergeben werden; anlässlich eines „conference call“ für das 3. Quartal 2015 deutete Verisign entsprechende Pläne aber bereits an. All diese Regelungen gelten voraussichtlich nicht nur für .com, sondern auch .net.

Eine Pflicht, die von VeriSign als IDN.IDN bezeichneten, vollständig internationalisierten Domains zu registrieren, gibt es nicht. Allerdings erhöht sich durch eine unterbliebene Registrierung das Risiko von Rechtsverletzungen, nicht zuletzt weil weitgehend identische Domains dann zwei verschiedene Inhaber haben könnten. Im Übrigen lässt sich VeriSign kaum mehr Zeit: mit der Sunrise Period könnte es noch 2015 losgehen, das erste „Priority Access Program“ soll sodann im Februar 2016 starten.

Die „Registration Policy“ finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1278

Quelle: domainnamewire.com, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .AU, .NEWS UND .VN

Die neue Top Level Domain .news lässt bei ihrer Registry Rightside die Kasse klingeln: rund US$ 1,4 Millionen sind es bisher. Dagegen glänzt .au mit statistischen Highlights, während Vietnams .vn um Unternehmen wirbt – hier unsere Kurznews.

AusRegistry Pty Ltd., Registry Operator für die australische Länderdomain .au, hat ihren vierteljährlichen Bericht „Behind the Dot – State of the .au Domain“ veröffentlicht. Die aktuelle Ausgabe liefert eine detaillierte statistische Auswertung der gesamten .au-Zone. So waren per 30. September 2015 insgesamt 2.998.364 .au-Domains registriert. Seit dem Jahr 2010 ist allerdings die Wachstumsrate von etwa 20 Prozent auf nun unter 5 Prozent jährlich abgesunken. Exakt 2.880.831 .au-Domains hat sich AusRegistry näher angesehen und festgestellt, dass ca. 65 Prozent auf eine Anfrage mit „available“ oder „redirect“ geantwortet haben; der Rest führte zu Meldungen wie „host not found“ und „access denied“. Die „renewal quote“, also der Anteil der Vertragsverlängerungen, ist seit etwa 2 Jahren mit knapp über 80 Prozent stabil. Der gesamte Bericht von AusRegistry liefert auf 24 Seiten zahlreiche weitere Fakten, zum Teil erstmals und exklusiv für .au; nicht nur Statistik-Fans sei daher die Lektüre empfohlen.

Die .news-Verwalterin Rightside Registry, Teil von Demand Media, hat vier Monate nach dem Start der Live-Registrierung erste Einblicke in ihre Unternehmenszahlen gewährt. Aktuell sind um die 35.000 .news-Domains registriert; damit konnte man aber bereits Erlöse von über US$ 1,4 Millionen, umgerechnet also EUR 1,3 Millionen, erzielen. Der durchschnittliche Verkaufspreis inklusive der 1.000 Premium-Domains liegt bei US$ 41,- (ca. EUR 38,-) pro .news-Domain. Im Fall der Premium-Domains waren die Käufer bereit, zwischen US$ 50,- und 5.000,- pro Domain zu bezahlen. Ihr Verkauf erfolgte ausschliesslich über die beiden zu Rightside gehörenden Registrare Enom und Name.com, so dass Rightside alle Einnahmen im Konzern behalten konnte. Die wichtige „renewal quote“ liegt derzeit bei 67 Prozent; bei Premium-Domains rechnet man aber mit 71 Prozent und bis zu 79 Prozent für jene Domains, die teurer als US$ 200,- waren. Ob Rightside dieses Zahlenmaterial auch für andere verwaltete Domains wie .rocks, .pub oder .ninja veröffentlicht, ist noch nicht bekannt.

Die vietnamesische Domain-Verwalterin Vietnam Internet Network Information Center (VNNIC) hat angekündigt, verstärkt Unternehmen für eine .vn-Registrierung zu gewinnen. Von 500.000 Unternehmen in Vietnam hätten bisher lediglich 182.000 mindestens eine .vn-Domain; das zusätzliche Potential müsse gehoben werden. VNNIC beklagt allerdings, dass es keinen Rechtsschutz für .vn-Domains gibt; wenn die Unternehmen und Markeninhaber ihre Domains nicht schnell genug registrieren, laufen sie Gefahr, diese nur gegen Zahlung hoher Beträge zu erhalten. Beispielhaft verwies man auf Streitigkeiten um die Domains samsungmobile.vn, habeco.vn, heineken.vn, bayer.vn, bitis.vn, visa.com.vn, mhb.vn und ebay.com.vn, die VNNIC kürzlich beschäftigt haben. Vereinfachte Registrierungsabläufe sollen es für Unternehmen daher in Zukunft attraktiver machen, die eigene Domain rechtzeitig zu registrieren. Insgesamt sind derzeit etwa 320.000 .vn-Domains vergeben.

Den Bericht „Behind the Dot – State of the .au Domain“ finden Sie unter:
> https://www.ausregistry.com.au/research-au

Quelle: ausregistry.com.au, domainnamewire.com, vietnamnet.vn

NTLDS – CHINAS ZIFFERNDOMAINS VERSTEHEN

Die Besonderheit von Zifferndomains für den chinesischen Markt hatten wir bereits mehrfach angesprochen. Im Zuge einer „chinese domain masterclass“ auf der NamesCon 2015 liefert TLD Registry Ltd. eine Artikelreihe, die sich den einzelnen Zahlen und ihren Bedeutungen widmet.

TLD Registry Ltd. ist eine paneuropäische Unternehmung mit Sitz in Irland. Sie verwaltet die beiden chinesischen Endungen Dot Chinese Online (.在线) und Dot Chinese Website (.中文网). Wie alle anderen Registries neuer Endungen, ist sie auf der Suche nach Kunden. Als Domain-Verwaltung von internationalisierten chinesischen Endungen hat sie es bei ihrer westlichen Klientel nicht leicht. Aus diesem Grunde gab sie zur NamesCon 2015 eine „chinese domain masterclass“, mit der sie potentiellen Domain-Registrierern zeigte, worauf bei chinesischen Zeichen zu achten ist. In der Folge des Workshops veröffentlicht Mitch Watkins im Blog von TLD Registry Ltd. eine Reihe von Artikeln zum Thema. Nachdem er bereits im Februar 2015 die Ziffer 7 und über das Jahr die Ziffern 3, 4 und 8 abgehandelt hat, widmete er sich in einem aktuellen Artikel der 9. Mit Hilfe der Informationen aus der Masterclass und den Artikeln, sowie einer 130-seitigen Broschüre, die uns leider nicht vorliegt, soll es dem Nutzer, ohne tiefere Einblicke in das Chinesische, ermöglicht werden, internationalisierte Domains sinnvoll zu registrieren.

Dass es dennoch schwierig ist, erfolgversprechende Domains zu registrieren, zeigt sich allein aus dem Umstand, dass jede Ziffer in den zahlreichen chinesischen Dialekten jeweils eine andere Bedeutung erlangt. Schon wenn man das auf die unterschiedlichen Bedeutungen je nach Aussprache der beiden wichtigsten Dialekte Mandarin oder Canton eingrenzt, wird es schwierig. Die Aussprache der Ziffern wird mit der Bedeutung ähnlicher Begriffe assoziiert. Darüber hinaus deutet sich an, dass auch ein tieferes Verständnis der chinesischen Kultur und Geschichte mehr als hilfreich ist. Im Artikel zur Ziffer 9 spricht Mitch Watkins drei wichtige Punkte für westliche Domain-Investoren an. Bei der Wahl einer guten Domain sind Bezüge zu Wissen, Weisheiten und Sprüchen relevant, die auf die Ziffern verweisen. So besteht für 9999 ein Bezug zum Kaiserpalast der verbotenen Stadt, der 9.999 Zimmer haben soll. Ebenfalls eine hilfreiche Kategorie für die Namenswahl sind Wortspiele, wie sie sich aus Zahlkombinationen ergeben. So wird beispielsweise 94 „jui shi“ ausgesprochen, und kann in chinesischen Lautschriftzeichen die Bedeutung „genau, exakt“, haben. Allerdings gibt es für 94 noch andere Bedeutungen in anderen Lautschriftzeichen, wie „Fehler, die ich in trunkenem Zustand gemacht habe“, „rette die Welt“ oder „unsterblich“. Schließlich gilt die Bedeutung, die sich aus der Ziffer selbst ergibt. Die 9 ist die höchste ungerade Ziffer, wobei die ungeraden Ziffern im historischen Tai Chi für Yang stehen, das Männliche. Kombiniert mit der 5, die die zentrale ungerade Ziffer ist und damit für „ausgewogen“ stehen kann, bezeichnet 95 seit tausenden von Jahren die chinesischen Kaiser, die mit Begriffen wie göttlich, Majestät und Weisheit assoziiert werden.

Das Feld der chinesischen Domains und der Ziffern im chinesischen Raum bleibt in vielerlei Hinsicht ein Mysterium, es sei denn, man baut sich ein umfassendes Wissen auf. Aber nichtsdestotrotz liefert die Artikelreihe von Mitch Watkins und eine Infoseite über die unter .在线 und .中文网 registrierbaren Domains einen guten Einstieg, und nimmt dem beherzten Domain-Investor die höheren Hürden.

Wer tieferen Einblick in die Zahlenbedeutung im chinesischen Raum gewinnen will, findet ihn in den einzelnen Artikeln von Mitch Watkins (in englisch):
> https://chineselandrush.com/category/blog/

Den Überblick über die unter den beiden chinesischen Endungen Dot Chinese Online (.在线) und Dot Chinese Website (.中文网) registrierbaren Domains finden Sie hier:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1279

Quelle: onlinedomaing.com, internetregistry.info,
chineselandrush.com

OLG DÜSSELDORF – LÖSCHUNGSPFLICHT AUCH FÜR CACHE

In einer aktuellen Entscheidung zeigt das Oberlandesgericht Düsseldorf, wie weit Initiatoren bei der Löschung von rechtswidrigen Inhalten gehen müssen: auch um die Löschung der Caches von Suchmaschinen müssen sie sich kümmern.

Die Klägerin, ein eingetragener Verein, nimmt den Beklagten, auf den ein Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen, Zubehör und Kfz-Vermittlung angemeldet war, auf Zahlung einer Vertragsstrafe nebst Zinsen in Anspruch. Die Klägerin hatte den Beklagten im November 2011 wegen irreführender Werbung für TÜV-Sondereintragungen auf seiner Internetseite abgemahnt. Der Beklagte gab daraufhin im Januar 2012 eine von ihm formulierte strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Im Februar 2013 ergab eine Suchanfrage auf Google im Zusammenhang mit dem Unternehmen des Beklagten Hinweise auf TÜV-Sondereintragungen. Auf seiner eigenen Internetseite warb er zeitgleich mit TÜV-Gutachten sowie mit Adapterscheiben mit TÜV. Dies verstoße, so die Klägerin, gegen den geschlossenen Unterlassungsvertrag, mit der Folge, dass die Vertragsstrafe von EUR 4.000,- fällig werde. Der Beklagte hielt unter anderem entgegen, die Eintragungen in der Suchmaschine nicht veranlasst zu haben. Auf seiner Homepage sei nach der Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung kein Hinweis mehr auf „TÜV-Sondereintragungen“ vorhanden gewesen; „TÜV-Gutachten“ und „Adapterscheiben mit TÜV“ hätten nichts mit den allein in der Unterlassungserklärung genannten „TÜV-Sondereintragungen“ zu tun. Die Klägerin reichte Klage ein und das Landgericht Düsseldorf bestätigte den Anspruch der Klägerin auf die Vertragsstrafe (LG Duisburg, Urteil vom 14.08.2014, Az.: 22 O 55/13). Der Beklagte zog gegen diese Entscheidung in Berufung vor das Oberlandesgericht Düsseldorf.

Das OLG Düsseldorf wies die Berufung zurück und bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung: der Beklagte hätte sich darum kümmern müssen, dass die irreführende Werbung auch aus dem Cache der Suchmaschine gelöscht wird (Urteil vom 03.09.2015, Az.: I-15 U 119/14). Zunächst musste das Gericht allerdings überprüfen, ob zwischen den Parteien ein Unterlassungsvertrag zustande gekommen war. Der Beklagte bestritt dies, da die Klägerin nicht auf seine modifizierte Unterlassungserklärung reagiert habe. Das Gericht machte aber deutlich, dass auch 13 Monate nach Übersendung der modifizierten Unterlassungserklärung die Klägerin mit Geltendmachung der Vertragsstrafe den Vertrag konkludent abgeschlossen hat. Weiter meint das OLG Düsseldorf, der Beklagte ist zur Zahlung der Vertragsstrafe verpflichtet. Aufgrund seiner Unterlassungsverpflichtungserklärung vom Januar 2012 war es ihm nicht erlaubt, mit dem Hinweis „TÜV-Sondereintragungen“ zu werben. Die Internetrecherche mit der Suchmaschine Google zeigte im Februar 2013 aber auf der ersten Seite einen Treffer, in dem der Beklagte mit dem Hinweis „TÜV-Sondereintragungen“ wirbt. Damit verstieß er gegen die Unterlassungsverpflichtung. Die Unterlassungsverpflichtung umfasst dabei auch die Pflicht, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren beim Betreiber der Suchmaschine Google auf eine Löschung des Eintrages hinzuwirken. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf die Entfernung aus dem Cache der Suchmaschine. Das OLG Düsseldorf zeichnete nach, dass die Einträge bei Google auf der eigenen Internetseite des Beklagten beruhten und meinte, er musste damit rechnen, dass die allseits bekannte und gängige Suchmaschine die Einträge auf seiner Internetseite auffinden und seine Angaben bei einer Suchanfrage ausweisen würde. Dies kam ihm auch wirtschaftlich zugute, weshalb er aufgrund der von ihm übernommenen Unterlassungsverpflichtung gehalten war, „unverzüglich eigene Recherchen über die Verwendung des ihm untersagten Hinweises durchzuführen und jedenfalls den Betreiber der Suchmaschine Google aufzufordern, den streitgegenständlichen Eintrag zu entfernen“. Dem Beklagten war es überdies möglich und zumutbar, das von Google bereitgehaltene Webmaster-Tool für die Löschung im Cache gespeicherter Informationen zu nutzen und deren Löschung zu beantragen und so ihre Anzeige zu verhindert. Da er all diesem nicht nachgekommen war und die Daten weiter bei Google auffindbar waren, hat er nun die Vertragsstrafe in Höhe von EUR 4.000,-, die das Gericht für angemessen hielt, zu zahlen.

Das OLG Düsseldorf zeigt in dieser Entscheidung, welche Anforderungen an den Internetnutzer gestellt werden, der einmal rechtswidrige Daten online gestellt hat. Die Löschung der Daten auf der eigenen Internetpräsenz reicht keinesfalls aus. Der Betroffene muss die Sache aktiv angehen und das ihm mögliche und zumutbare tun, die Daten aus dem Internet verschwinden zu lassen. Dabei muss er auch Google ansprechen und dafür sorgen, dass der Suchmaschinenbetreiber auch seine Caches löscht. Darüber hinaus zeigt sich, dass die Formulierung einer Unterlassungserklärung wohl bedacht werden muss.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1280

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: nrw.de

X.DE – EIN-ZEICHEN-DOMAIN FÜR US$ 40.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche lieferte schöne, aber keine überwältigenden Preise: unter .com war dcr.com mit US$ 42.000,- (ca. EUR 39.252,-) erfolgreich, bei den Länderendungen x.de mit US$ 40.000,- (ca. EUR 37.383,-). Weitere Preise waren recht zurückhaltend.

Die deutsche Endung .de lieferte mit x.de bei einem Preis von US$ 40.000,- (ca. EUR 37.383,-) den herausragenden Domain-Verkauf der vergangenen Handelswoche. Ihr folgte vertrag.de zu einem Preis von EUR 12.000,- und einige weitere .de-Domains, darunter auch mietvertragmuster.de und wandlung.de, die jeweils für EUR 2.500,- an den Inhaber von vertrag.de gingen. Zweitteuerste Länderdomain war allerdings die mexikanische wine.mx mit US$ 25.001,- (ca. EUR 23.365,-).

Die neuen Top Level Domains trugen vergangene Woche nichts nennenswertes zur Handelswoche bei. Aber auch die sonstigen generischen Endungen waren nicht sehr aktiv. Den höchsten Preis erzielte die Drei-Zeichen-Domain jrr.org mit US$ 9.888,- (ca. EUR 9.241,-). Darüber hinaus lieferte aber .net gleich 13 Drei-Zeichen-Domains zwischen US$ 4.140,- (ca. EUR 3.869,-) und US$ 1.933,- (ca. EUR 1.807,-).

Am besten schnitt wieder .com ab, mit der bereits genannten dcr.com zum Preis von US$ 42.000,- (ca. EUR 39.252,-), gefolgt von der deutlich günstigeren 7076.com für US$ 25.000,- (ca. EUR 23.364,-) und weiteren Vier-Ziffern-Domains. Diese Zahlen sprechen deutlich gegen das, was Rick Schwartz dieser Tage öffentlich gemacht hat, der zwei Vier-Ziffern-Domains und eine Drei-Ziffern-Domain jeweils im sechsstelligen Dollar-Bereich verkaufte. Die genauen Zahlen werden wir voraussichtlich kommende Wochen vorlegen. Alles in allem war die vergangene Domain-Handelswoche nicht berauschend.

Länderendungen
————–

x.de – US$ 40.000,- (ca. EUR 37.383,-)
vertrag.de – EUR 12.000,-
feuerlöscher.de (IDN) – EUR 5.800,-
ask4.de – EUR 4.800,-
blei.de – EUR 3.500,-
mietvertragmuster.de – EUR 2.500,-
wandlung.de – EUR 2.500,-

wine.mx – US$ 25.001,- (ca. EUR 23.365,-)
crave.io – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.346,-)
pose.co – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.346,-)
jp.tv – EUR 8.200,-
fcv.in – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.542,-)
akademiasmaku.pl – EUR 6.500,-
selexium.fr – EUR 6.500,-
au.be – EUR 5.000,-
magic.ae – US$ 4.500,- (ca. EUR 4.206,-)
beckers.cn – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.738,-)
fns.co – US$ 3.999,- (ca. EUR 3.737,-)
nettsky.no – US$ 3.400,- (ca. EUR 3.178,-)
taste.ae – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.804,-)

Generische Endungen
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jrr.org – US$ 9.888,- (ca. EUR 9.241,-)
bigan.net – US$ 4.500,- (ca. EUR 4.206,-)
wrj.net – US$ 4.140,- (ca. EUR 3.869,-)
bys.net – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.804,-)
tzb.net – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.804,-)
bjw.net – US$ 2.999,- (ca. EUR 2.803,-)
bjy.net – US$ 2.999,- (ca. EUR 2.803,-)
rlr.net – US$ 2.599,- (ca. EUR 2.429,-)
ksd.net – GBP 1.700,- (ca. EUR 2.401,-)
cong.net – US$ 2.377,- (ca. EUR 2.221,-)
6g.org – EUR 2.051,-
gwn.net – EUR 2.000,-
kjp.net – US$ 2.111,- (ca. EUR 1.973,-)
rty.net – US$ 2.111,- (ca. EUR 1.973,-)
hqc.net – US$ 2.050,- (ca. EUR 1.916,-)
776.org – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.869,-)
krollbondratings.org – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.869,-)
jht.net – US$ 1.955,- (ca. EUR 1.827,-)
bdj.net – US$ 1.933,- (ca. EUR 1.807,-)
healthspark.org – US$ 1.850,- (ca. EUR 1.729,-)

.com
—–

dcr.com – US$ 42.000,- (ca. EUR 39.252,-)
7076.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 23.364,-)
1104.com – GBP 10.000,- (ca. EUR 14.123,-)
innochina.com – GBP 10.000,- (ca. EUR 14.123,-)
7256.com – GBP 7.500,- (ca. EUR 10.592,-)
challengerbrands.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.346,-)
friendsneighbors.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.346,-)
xxjr.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.346,-)
bethechange.com – US$ 9.988,- (ca. EUR 9.335,-)
cigarofthemonthclub.com – US$ 8.500,- (ca. EUR 7.944,-)
draftpicks.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.477,-)
qbit.com – EUR 7.350,-
maixia.com – US$ 7.760,- (ca. EUR 7.252,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

FLORIDA – „THE DOMAIN CONFERENCE 2016“ IST FIX

Das Datum für „The Domain Conference 2016“, die Nachfolge-Konferenz zur T.R.A.F.F.I.C., wurde dieser Tage bekanntgegeben. Vom 10. bis 14. September 2016 treffen sich Domain-Investoren wieder in Fort Lauderdale (Florida, USA).

Nachdem „The Domain Conference“ im September diesen Jahres als Nachfolgerin der von Rick Schwartz und Howard Neu geschaffenen T.R.A.F.F.I.C. erstmals an den Start ging, war bereits abzusehen, dass sie sich etablieren würde: Organisatoren der Konferenz sind neben Howard Neu und seiner Gattin das Team der alten T.R.A.F.F.I.C. Auch im kommenden Jahr erhalten die Teilnehmer der Konferenz ausreichend Zeit und Raum zum Netzwerken. Die Agenda und die Sprecher für 2016 sind noch nicht geklärt, derzeit findet man auf der Website zur Conference noch die Daten der diesjährigen Veranstaltung. In jedem Falle steht der Veranstaltungsort fest, der diesmal mit günstigen Zimmerpreisen (US$ 109,–) und umfassendem Service (keine Resort-Gebühr und kostenfreies Internet) glänzt.

The Domain Conference 2016 findet vom 10. bis zum 14. September 2016 im Hyatt Regency Pier 66 Hotel in Fort Lauderdale, Florida (USA) statt. Der Teilnahmepreis liegt für kurze Zeit für Frühbucher bei US$ 345,- (zuzüglich Steuern). Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://thedomainconference.com

Quelle: onlinedomaining.com, thedomainconference.com

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