Domain-Newsletter

Ausgabe #785 – 24. September 2015

Themen: nTLDs – ICANN aktualisiert den RPM-Report | ICANN – 3 Tipps zur Zukunft der Netzverwaltung | TLDs – Neues von .eu, .se und .sexy | .apple – Wie Apple neuen Endungen nutzt | BGH – Portalbetreiber haftet nicht für Nutzer | Domain-King – 899.com für US$ 801.000,- verkauft | November – 10. IGF findet in Brasilien statt

NTLDS – ICANN AKTUALISIERT DEN RPM-REPORT

Die Internet-Verwaltung ICANN hat die überarbeitete Fassung ihres „Rights Protection Mechanisms Report“ veröffentlicht. Die Befürchtung, dass neue Domain-Endungen zum Fiasko für Markeninhaber werden könnten, hat sich demnach bisher nicht bestätigt.

Egal, ob Trademark Clearinghouse (TMCH), Uniform Rapid Suspension (URS) oder Post-Delegation Dispute Resolution Procedure: das Bewerberhandbuch für neue Top Level Domains sieht eine Fülle an sogenannten Rights Protection Mechanisms (RPMs) vor, die massenhaften Rechtsmissbrauch durch nTLDs verhindern sollen. Um daraus Rückschlüsse für die Zukunft zu ziehen, hat eine Arbeitsgruppe von ICANN die Daten der ersten Monate nach Einführung neuer Domain-Endungen ausgewertet und im Februar 2015 eine Entwurfsfassung des „Rights Protection Mechanisms Report“ veröffentlicht. Am 11. September 2015 folgte nun eine überarbeitete Fassung. Daraus geht hervor, dass per 4. August 2015 insgesamt 37.971 Marken aus 121 Ländern an das TMCH übermittelt worden waren. Dabei dominieren Markenrechte aus den USA (13.145) sowie EU-Marken (5.816); in Deutschland im TMCH eingetragene Marken summieren sich auf 1.408. Auch wenn jede Marke vor ihrer Eintragung im TMCH ein Verifizierungsverfahren durchlaufen muss, ergeben sich in der Praxis wenig Probleme: in 9 von 10 Fällen führte ein Antrag auch zum Eintrag.

Ist eine Marke im TMCH eingetragen, ist der Markeninhaber berechtigt, den geschützten Begriff im Rahmen der Sunrise-Phase bevorrechtigt als Domain zu registrieren. Zwischen Dezember 2013 und Mai 2015 gab es quer über alle neu eingeführten Domain-Endungen durchschnittlich 2.448 Sunrise-Registrierungen monatlich. Zum ersten Mal liegen nun auch offizielle Zahlen vor, wie viele Sunrise-Registrierungen einzelne Endungen eingesammelt haben. Die zwanzig größten verteilen sich wie folgt:

.porn – 2.091
.adult – 2.049
.london – 799
.clothing – 676
.website – 633
.luxury – 523
.nyc – 482
.international – 479
.company – 469
.tokyo – 462
.video – 452
.club – 450
.boutique – 437
.technology – 432
.reviews – 431
.watch – 428
.global – 424

Insgesamt gab es bis Mai 2015 für bis dahin 417 neue Endungen 44.077 Registrierungen in der Sunrise-Phase. Zum Vergleich: die Europa-Domain .eu kam allein auf 139.888 akzeptierte Registrierungen in der Sunrise Period. Hauptgrund für die schwache Nachfrage war laut ICANN, dass es für Markeninhaber schwierig gewesen sei, die vielen verschiedenen Sunrise-Termine und einen Registrar zu finden, der die Sunrise-Registrierung entgegen nimmt. Bei den zum Teil hohen Sunrise-Gebühren hätte sich mancher Markeninhaber außerdem mehr Transparenz gewünscht.

Dass es zu dem von der Markenlobby befürchteten, massenhaften Missbrauch nicht gekommen ist, belegt ein Blick auf die vorläufige URS-Statistik. Per Juni 2015 waren 279 Verfahren abgeschlossen; in etwa 94 Prozent der Verfahren setzte sich der Markeninhaber durch und erreichte eine Suspendierung der Domain, wobei wiederum in zwei Drittel dieser Verfahren der Domain-Inhaber keine Stellungnahme abgab. Lediglich 19 Beschwerden wurden zurückgewiesen. Damit hat sich das URS-Verfahren bewährt; für ICANN noch ein Grund mehr, die URS künftig auch bei anderen generischen TLDs zu implementieren.

Den „Revised Rights Protection Mechanisms Report“ finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1251

Quelle: icann.org

ICANN – 3 TIPPS ZUR ZUKUNFT DER NETZVERWALTUNG

Nach 17-monatiger Diskussion hat ICANN im August 2015 die ersten konkreten Vorschläge zur Zukunft der Netzverwaltung veröffentlicht. Da noch keine verbindliche Lösung gefunden wurde, hat Shane Tews vom American Enterprise Institute die Diskussionen mit eigenen Vorschlägen neu befeuert.

Sowohl die IANA Stewardship Transition Coordination Group (ICG) als auch die Cross Community Working Group on Enhancing ICANN Accountability (CCWG) stellten Anfang August 2015 ihre Modelle zur Zukunft der Netzverwaltung der Öffentlichkeit vor. Bis zum nächsten ICANN-Meeting, das vom 18. bis zum 22. Oktober 2015 in Dublin stattfindet, soll daraus ein verbindlicher Vorschlag erarbeitet werden. Für Shane Tews vom American Enterprise Institute, einer Denkfabrik mit Sitz in Washington (DC), wird dabei zwischen zwei Aspekten getrennt, nämlich der Unabhängigkeit von der US-Regierung einerseits und der Rechenschaftspflicht gegenüber der Community andererseits. Für Tews sind beide Punkte miteinander verbunden: kann man ICANN vertrauen, künftig ein guter Verwalter des Internets zu sein? Dazu müsse man sicherstellen, dass die IANA-Funktionen von keiner Interessengruppe in Geiselhaft genommen werden können. Dies könne nur gelingen, wenn man die Architektur des Domain Name Systems von jeglicher Politik trennt.

Zu diesem Zweck gibt Tews drei Empfehlungen. Zunächst soll man sich an der „Numbering-Community“ orientieren. Dazu dürften die fünf Regional Internet Registries (RIR) zählen, auch wenn Tews sie nicht namentlich erwähnt. Sie hätten bewiesen, dass sie sich auf ihre technische Mission konzentrieren und in kooperativer Weise zusammenarbeiten, um die globale Koordination sicherzustellen. Tipp zwei lautet, dass man Regierungen keine Stimme innerhalb ICANNs geben soll. Bisher hätten sie eine beratende Funktion, die ernst genommen werde. ICANN ist jedoch kein Schiedsrichter für Handelsvereinbarungen oder Menschenrechte. Regierungen gleichwohl ein Stimmrecht zu geben, bedeute, ihnen mehr Macht zu geben als ursprünglich vorgesehen. So würde ICANNs Integrität und Vertrauen, das Interessensgruppen in die Organisation setzen, untergraben. Schließlich gelte es, dass ICANN die Community darin bestärke, dass alle Vorgänge transparent gehandhabt werden. Dies würde auch den Versuch internationaler Organisationen, mehr Einfluss auszuüben, zurückdrängen.

Ob sich ICANN von diesen Vorschlägen beeindrucken lässt, wird sich wohl bereits in Dublin zeigen. Der Wunsch, Regierungen aus den Entscheidungen ICANNs herauszuhalten, ist jedoch vergeblich; auch Regierungen stellen als Vertreter einzelner Länder eine Interessengruppe dar, deren Stimme gehört werden muss. Welches Modell der Netzverwaltung sich aber durchsetzt, steht derzeit aber noch in den Sternen.

Quelle: circleid.com

TLDS – NEUES VON .EU, .SE UND .SEXY

Kein .sexy im Iran: nach Untersuchungen von ICANN filtert die Islamische Republik Webseiten mit diversen Domain-Endungen aus. Derweil profitiert Schweden von DNSSEC, während .eu stabil wächst – hier unsere Kurznews.

Die .eu-Registry EURid hat ihren „progress report“ für das 2. Quartal 2015 vorgestellt. Demnach waren zum 30. Juni 2015 insgesamt 3.852.058 .eu-Domains registriert. Allein im 2. Quartal kamen unter dem Strich 222.488 neue .eu-Domains hinzu; das bedeutet eine Steigerung gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2014 um erfreuliche 7 Prozent. Im Durchschnitt werden täglich etwa 2.500 .eu-Domains neu registriert. Die schwachen Monate fehlen in diesem Report allerdings noch: im Juli, August und September sank diese Rate in den vergangenen Jahren auf zum Teil deutlich unter 2.000 .eu-Domains täglich. Wie stabil .eu sich entwickelt, belegt die „renewal quote“: sie lag im Durchschnitt der vergangenen neun Jahre bei rund 80 Prozent und zeigt damit, dass die Nutzer ihren .eu-Domains treu sind. Der „progress report“ steht ab sofort zum kostenlosen Download bereit.

Eines der wichtigsten Prinzipien der Netzverwaltung ist, die Sicherheit und Stabilität des Domain Name Systems zu gewährleisten. Diesem Zweck dient unter anderem das Sicherheitsprotokoll Domain Name Service Security Extension (DNSSEC); dabei handelt es sich um eine Erweiterung des DNS, mit der Authentizität und Datenintegrität von DNS-Transaktionen garantiert werden. Eine der ersten Länder-Domains, die DNSSEC einsetzten, war Schwedens .se. Anne-Marie Eklund Löwinder, Head of Security der Registry Internet Infrastructure Foundation, hat nach zehn Jahren ein erstes Fazit gezogen. Von insgesamt 1.257.830 .se-Domains sind 585.088 signiert. Bedenken, dass DNSSEC teuer sei, wischt Eklund Löwinder vom Tisch – die Software für die Signierung sei kostenlos, und zusätzliche Hardware wird nur in begrenztem Umfang benötigt. Auch schwierig sei DNSSEC nicht; man brauche lediglich etwas Ordnung in der IT. Am Ende sei die Entwicklung aber noch nicht; man müsse noch mehr Registries und Registrare von DNSSEC überzeugen – Eklund Löwin der liefert beste Argumente, darüber nachzudenken.

Um die potentielle Filterwirkung von Top Level Domains weiss nicht nur die National Security Agency und der Bundesnachrichtendienst, sondern offenbar auch der Iran. Die am 14. September 2015 veröffentlichte „Universal Acceptance Study“ der Internet-Verwaltung ICANN legt nahe, dass dort Domains mit der Endung .sexy systematisch blockiert werden. Insgesamt gab es 30 Versuche, .sexy-Domains vom Iran aus aufzurufen; nur zwei Versuche (6,67 Prozent) waren erfolgreich. Ein ähnliches Ergebnis zeigen aber auch Tests mit Israels ccTLD .il; auch dort waren vom Iran aus nur 7,76 Prozent der Aufrufe erfolgreich, von Syrien aus immerhin 14,55 Prozent. Dies lässt den Schluss zu, dass der Iran TLDs dazu nutzt, um unerwünschte Inhalte auszusortieren, ohne dabei aber zwischen ccTLDs und nTLDs zu differenzieren. Ob auch .adult oder .porn ausgefiltert werden, liess die Studie offen; beide Endungen waren kein Gegenstand der Untersuchung.

Den „progress report“ für .eu im 2. Quartal 2015 finden Sie
unter:
> http://www.eurid.eu/files/Quarterly%20Report_2015_Q2.pdf

Die „Universal Acceptance Study“ finden Sie unter:
> https://www.icann.org/news/announcement-2015-09-14-en

Quelle: thedomains.com, circleid.com, icann.org

.APPLE – WIE APPLE NEUEN ENDUNGEN NUTZT

Der Elektronik-Konzern Apple zeigt anhand mehrerer Aktionen, wie er die neuen Endungen für eigene Zwecke sinnvoll nutzt. Er bereitet sich derzeit auf den Start der Marken-Endung .apple vor und liefert mit apple.news URLs für seine iOS9-News-App aus.

Jamie Zoch hat festgestellt und im Blog thedomains.com festgehalten, dass Apple in der vergangenen Woche 29 unschöne Domains registriert hat, wie applecarapple.com, applenewsapple .com, applepayapple.com und so weiter. Die Domains für sich ergeben wenig Sinn, denn welcher Nutzer wird Domain-Namen, die mit „apple“ beginnen und enden, unter der Endung .com ohne weiteres eingeben. Doch bei genauerer Überlegung, unter Einbeziehung der derzeit delegierten zukünftigen eigenen Apple-Endung .apple, wird ein Schuh daraus. Zoch spekuliert, dass Apple sich die zukünftigen Kundenströme sichern und nicht an Grabber abgeben will, sobald .apple aktiv wird. Sollten Nutzer aus Gewohnheit statt applecar.apple oder applepay.apple noch ein .com dranhängen, werden sie auf die richtigen Seiten unter .apple weitergeleitet werden. Nicht jeder Leser hält Jamie Zochs Erwägungen für stichhaltig, denn Kunden würden eher iwatch.apple eingeben als applewatch.apple oder applewatchapple.com. Doch verkennt der Kritiker, dass Apple voraussichtlich die .apple-Produktdomains auf Anzeigen nutzen und in Werbung einblenden wird, so dass der Kunde vor Augen haben wird, wo er schauen und was er in die Browserzeile eingeben sollte. Jothan Frakes bestätigt Jamie Zoch zumindest, dass das für die nTLDs zuständige Team bei Apple einiges an Domain-Erfahrung mitbringt und sehr gute Berater hat.

Das lässt sich auch aus der Nutzung der Domain apple.news herauslesen. Die setzt Apple als URL-Generator für die neue iOS9 News-App ein. Wer News über diese neue iOS-App liest und weiterleitet, generiert immer eine URL nach dem Schema „https://apple.news/…“, die sich in sozialen Netzwerken oder via eMail verbreitet. Wer den apple.news-Link anklickt, wird auf die jeweilige News direkt weitergeleitet. Die Nutzung von apple.news beschränkt sich also derzeit lediglich auf die URL-Erzeugung – und zwar für sämtliche Medienanbieter, deren Artikel in der iOS-News-App gelesen und über diese weitergereicht werden. Mit dieser Strategie bleibt die Domain apple.com unbelastet, während apple.news für eine spezifische Dienstleistung von Apple steht. Newsanbieter können hingegen überblicken, inwieweit ihnen apple.news und damit die iOS-App Nutzer zuführt. Das könnte entscheidend werden für die Exklusivangebote, die Medienanbieter Apple einräumen, wie zum Beispiel Wired: In den vergangenen Tagen konnten Interessierte einen längeren Wired-Artikel über Apple News ausschließlich über die iOS9-News-App lesen. Erst Tage später war der Artikel auch auf wired.com zu lesen. Sollte sich zeigen, dass die News-App von Apple hoch frequentiert und der URL-Generator genutzt wird, werden auch andere Newsanbieter exklusiv Inhalte zuerst über die iOS-News-App verbreiten. Darüber könnte sich über kurz oder lang eine starke Marktposition von Apple entwickeln.

Sie finden Informationen darüber, wie die News-App die apple .news-URLs generiert, unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1252

Quelle: thedomains.com, name.com, domaininvesting.com, heise.de

BGH – PORTALBETREIBER HAFTET NICHT FÜR NUTZER

Der Bundesgerichtshof überprüfte in einem aktuellen Urteil, in welchen Fällen ein Bewertungsportalbetreiber für unwahre Tatsachenbehauptungen eines Portalbenutzers haftet. Solange der Portalbetreiber keine inhaltliche Kontrolle der Tatsachenbehauptungen vornimmt, macht er sie sich nicht zu Eigen und verbreitet sie auch nicht. Dass der Portalbetreiber die Einträge statistisch auswertet, einen Wortfilter nutzt und gegebenenfalls herausgefilterte Bewertungen überprüft, stellt dabei keine inhaltliche Kontrolle dar (BGH, Urteil vom 19. März 2015, Az.: I ZR 94/13).

Die Klägerin betreibt in Berlin ein Hotel, dessen Zimmer unmittelbar über ihre Internetseite gebucht werden können. Sie verlangt von der Beklagten, die im Internet ein Online-Reisebüro sowie ein Hotelbewertungsportal betreibt, auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage Unterlassung einer im Hotelbewertungsportal veröffentlichten Tatsachenbehauptung. Darin hatte eine Nutzerin unter anderem behauptet, die Betten wären mit Bettwanzen befallen. Die Klägerin mahnte die Beklagte ab, die daraufhin die Bewertung im Bewertungsportal löschte. Die von der Klägerin verlangte Unterlassungserklärung gab sie jedoch nicht ab. Aus diesem Grunde ging die Klägerin gerichtlich gegen die Beklagte vor. In erster Instanz beim Landgericht Berlin scheiterte sie (Entscheidung vom 16.02.2012, Az.: 52 O 159/11). Die Klägerin ging in Berufung, scheiterte aber auch vor dem Kammergericht Berlin (Entscheidung vom 16.04.2013, Az.: 5 U 63/12). Schließlich ging sie in Revision zum Bundesgerichtshof.

Der BGH wies die Revision zurück, weil die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Unterlassung der beanstandeten Angaben verpflichtet ist (Urteil vom 19. März 2015, Az.: I ZR 94/13). Klar ist, dass die Parteien in einem Wettbewerbsverhältnis stehen: das Vorhalten eines Portals mit Hotelbewertungen auf einer Internetseite, unter der auch die Dienstleistungen eines Reisebüros angeboten werden, ist eine geschäftliche Handlung. Mit dieser tritt die Beklagte in Wettbewerb zur Klägerin, über deren Website Endverbraucher Buchungen vornehmen können. Die Gerichte gehen davon aus, dass die angegriffenen Behauptungen auf dem Bewertungsportal unwahr sind. Allerdings ist sich der BGH mit dem Kammergericht einig, dass die Beklagte die unwahren Tatsachen nicht behauptet (§ 4 Nr. 8 UWG): Sie gibt keine eigenen Tatsachenbehauptungen wieder, die stammen vielmehr von der Nutzerin des Hotelbewertungsportals. Die Beklagte machte sich die Behauptung auch nicht zu eigen. Dazu müsste die Beklagte nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die in dem Bewertungsportal veröffentlichten Inhalte übernehmen oder den zurechenbaren Anschein erwecken, sie identifiziere sich mit diesen. Inhalt und Gestaltung des Bewertungsportals der Beklagten erwecken aber nicht den Eindruck, die Beklagte identifiziere sich mit den veröffentlichten Angaben der Nutzer. Die Beklagte wertet die von Nutzern gemachten Angaben statistisch aus und nutzt einen Wortfilter, um Beleidigungen und Eigenwerbung auszuschließen. Gefilterte Bewertungen überprüft sie manuell auf Einhaltung der Nutzungsbedingungen. Diese Maßnahmen sind mit einer inhaltlich redaktionellen Kontrolle aber nicht vergleichbar, denn die Beklagte nimmt dadurch keinen Einfluss auf die Inhalte der Bewertungen.

Auch eine Verbreitung der unwahren Tatsachen, indem die Bewertung der Nutzerin auf dem Portal freigegeben wurde, ist der Beklagten nicht vorzuwerfen (§ 4 Nr. 8 UWG). Der BGH ist der Ansicht, der Begriff des Verbreitens muss für die Weitergabe von Tatsachenbehauptungen über Bewertungsportale eingeschränkt werden. Betreiber wie die Beklagte müssten andernfalls jeweils eine umfassende inhaltliche Prüfung durchführen. Das ist ihr jedoch nicht zumutbar und wird vom Gesetzgeber auch nicht verlangt: Die Beklagte ist hier Diensteanbieter, der auf seinem Server die fremden Daten der Nutzer einstellt; sie ist nicht verpflichtet, diese zu überwachen (§§ 8 bis 10 TMG, § 7 Abs. 2 S. 1 TMG). Es bestehen auch keine spezifischen Überwachungspflichten für die Beklagte, da sie keine aktive Rolle hinsichtlich der Veröffentlichung der beanstandeten unwahren Tatsachenbehauptungen einnimmt. Die Auswertungen der Bewertungen und der Einsatz des Wortfilters und gelegentliche Überprüfungen von über den Wortfilter ausgewiesenen Einträge stellen keine aktive Rolle dar, weil eine über die Aussonderung gegen die Nutzungsbedingungen verstoßender Beiträge hinausgehende inhaltliche Einflussnahme nicht erfolgt. Die Beklagte verlässt ihre neutrale Position nicht, wenn sie durch den Wortfilter aussortierte Einträge manuell auf Verletzung der Nutzungsbedingungen überprüft, da sie dabei keine Kenntnis von etwaigen unwahren Tatsachenbehauptungen erhält. Erst wenn die Beklagte auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wird, muss sie nicht nur die konkrete Bewertung unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt, andernfalls verbreitet sie die unwahre Tatsache.

Darüber hinaus haftete die Beklagte auch nicht wegen der Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten, da erst der Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung den Betreiber einer Plattform dazu verpflichtet, die konkrete Bewertung unverzüglich zu sperren, was die Beklagte hier aber unverzüglich nach Kenntnisnahme tat. Und es liegt keine Erstbegehungsgefahr vor, da nicht ersichtlich ist, warum die Beklagte künftig nicht gegen ihr zur Kenntnis gebrachte rechtsverletzende Inhalte vorgehen würde.

Das Urteil des BGH finden Sie unter:
> http://openjur.de/u/830871.html

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: openjur.de

DOMAIN-KING – 899.COM FÜR US$ 801.000,- VERKAUFT

Domain-King Rick Schwartz hat es schon wieder getan, und eine vermeintlich unbedeutende Domain zu einem Höchstpreis verkauft: 899.com konnte er für US$ 801.000,- (ca. EUR 708.850,-) an den Mann bringen. Darüber hinaus waren die Verkaufspreise der vergangenen Domain-Handelswoche gut.

Schwartz zögerte einige Wochen, ehe er die Domain 899.com verkaufte. Erst musste der Preis stimmen. Mit US$ 800.000,- wollte er sich nicht zufrieden geben, da Michael Berkens die Domain 345.com für US$ 800.000,- in diesem Jahr verkauft hatte, und 899.com neben einer anderen Domain auf dem zweiten Platz der Jahresbestenliste gestanden hätte. Nachdem Rick Schwartz zu Beginn des Jahres bereits pornos.com für US$ 8.888.888,- verkauft hatte, sollte ein weiterer seiner Verkäufe direkt daran anschließen. Also handelte er einen Betrag von weiteren US$ 1.000,- für 899.com aus, so dass die Domain den Käufer letztendlich US$ 801.000,- (ca. EUR 708.850,-) kostete. Doch den zweiten Platz der Jahresbestenliste belegt die Domain gleichwohl nicht, da kurz vorher px.com US$ 1 Mio. erzielte. Aber .com hatte daneben auch clink.com zu einem Preis von US$ 50.000,- (ca. EUR 44.248,-) zu bieten, sowie loveseat.com für US$ 25.000,- (ca. EUR 22.124,-).

Unter den Länderendungen lag die kolumbianische Endung .co mit wine.co für US$ 25.000,- (ca. EUR 22.124,-) und design.co für EUR 18.000,- vorne. Überraschenderweise verkauften sich vier kanadische Drei-Zeichen-Domains, während die deutsche Endung mit vier Domains, darunter teilzeit.de für EUR 5.000,-, wenig glänzte.

Die sonstigen generischen Domain-Endungen pendelten sich im üblichen Preisgefüge ein, wobei mit bb.org zum Preis von EUR 15.500,- immerhin eine Domain herausstach. Die neuen generischen Endungen überraschten einerseits mit vaticancity.club zum Preis von US$ 1.492,- (ca. EUR 1.320,-), bei der man sich fragt, was in dem Club vor sich geht, und überraschten keineswegs mit wetten.jetzt zum Preis von EUR 1.100,-. Die vergangene Domain-Handelswoche glänzt mit einem der üblichen Schwartz-Deals und ist damit über jeden Zweifel erhaben. Für die folgende Domain-Handelswoche kündigt sich bereits die teuerste .uk-Domain überhaupt an: gold.co.uk erzielte angeblich vor wenigen Tagen GBP 600.000,-.

Länderendungen
————–

wine.co – US$ 25.000,- (ca. EUR 22.124,-)
design.co – EUR 18.000,-
asset.co – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.425,-)

rbi.ca – CAD 9.944,- (ca. EUR 6.664,-)
cnl.ca – CAD 9.856,- (ca. EUR 6.605,-)
jgl.ca – CAD 7.480,- (ca. EUR 5.012,-)
fjl.ca – CAD 5.820,- (ca. EUR 3.900,-)

teilzeit.de – EUR 5.000,-
schub.de – EUR 3.570,-
schlüssel.de (IDN) – EUR 2.500,-
nordengland.de – EUR 2.000,-

grid.me – EUR 10.000,-
beem.me – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.425,-)
christy.co.uk – GBP 3.000,- (ca. EUR 4.113,-)
petite.co.uk – GBP 2.862,- (ca. EUR 3.924,-)
minitrekker.nl – EUR 2.999,-
love.tt – US$ 2.600,- (ca. EUR 2.301,-)
nn.io – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.212,-)
stone.io – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.212,-)
moov.fr – EUR 1.999,-
triskelion.eu – EUR 1.999,-

Neue Endungen
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vaticancity.club – US$ 1.492,- (ca. EUR 1.320,-)
wetten.jetzt – EUR 1.100,-

Generische Endungen
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clinic.info – US$ 2.075,- (ca. EUR 1.836,-)
essentialoils.info – US$ 1.995,- (ca. EUR 1.765,-)

bb.org – EUR 15.500,-
onu.net – EUR 6.471,-
caliente.net – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.310,-)
wen.net – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.248,-)
prri.org – US$ 3.759,- (ca. EUR 3.327,-)
transfers.travel – EUR 2.965,-
2p.net – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.655,-)
grapes.org – US$ 2.570,- (ca. EUR 2.274,-)
nepotism.org – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.770,-)
hcz.net – US$ 1.450,- (ca. EUR 1.283,-)
oneasia.net – US$ 1.288,- (ca. EUR 1.140,-)
onfire.org – EUR 999,-
aamm.net – EUR 899,-
dwy.net – US$ 1.000,- (ca. EUR 885,-)

.com
—–

899.com – US$ 801.000,- (ca. EUR 708.850,-)
clink.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 44.248,-)
loveseat.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 22.124,-)
cuz.com – US$ 22.000,- (ca. EUR 19.469,-)
weplus.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 17.699,-)
93000.com – US$ 18.000,- (ca. EUR 15.929,-)
f18.com – US$ 16.010,- (ca. EUR 14.168,-)
jmod.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.274,-)
cloudstore.com – US$ 12.500,- (ca. EUR 11.062,-)
stoy.com – EUR 10.000,-
orderfoodonline.com – US$ 9.001,- (ca. EUR 7.965,-)
cncs.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.637,-)
5v5.com – US$ 6.200,- (ca. EUR 5.487,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com, gold.de

NOVEMBER – 10. IGF FINDET IN BRASILIEN STATT

Das Internet Governance Forum (IGF) findet vom 10. bis 13. November 2015 in Brasilien statt. Es ist das 10. IGF, dessen Schwerpunkt dieses Mal auf der Entwicklung der Internetverwaltung liegt.

Das IGF lädt zum 10. Mal alle Interessensgruppen des InternetÖkosystems ein, besonders die Teilnehmer des World Summit on the Information Society (WISIS), am Internet Governance Forum, diesmal am Ostzipfel Brasiliens in João Pessoa, teilzunehmen. Das Hauptthema des diesjährigen IGF ist die Entwicklung der Internetverwaltung, für die Stabilität gewährleistet werden muss. Weiter stehen Themen wie Internetsicherheit und Vertrauen, Internetwirtschaft, Einbeziehung und Vielfalt, Offenheit, Ausbau der Zusammenarbeit von Interessensgruppen, Internet und Menschenrechte, problematische Internetresourcen und Entwicklungsfragen auf der Agenda. Die Themen werden in mehr als 100 Sitzungen, Vorträgen, Workshops und Diskussionsrunden besprochen werden.

Das 10. Internet Governance Forum findet vom 10. bis 13. November 2015 in João Pessoa (Brasilien) im etwas abgelegenen, aber strandnahen Poeta Ronaldo Cunha Lima Conference Center, an der Autobahn PB-008 statt.

Weitere Informationen finden Sie unter:
> http://intgovforum.org
> http://igf2015.br

Quelle: intgovforum.org

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