Domain-Newsletter

Ausgabe #784 – 17. September 2015

Themen: Auktionserlöse – was tun mit US$ 60 Millionen? | .onion – TOR-Projekt erhält eigene Domain-Endung | TLDs – Neues von .de, .mariott und .us | Yahoo – Vorsicht bei der Auswahl des Beklagten | O´zapft is – Hofbräuhaus sichert hofbraubeer.com | px.com – zwei Zeichen lassen die Kasse klingeln | Frankfurt – 4. IT-Rechtstag im November 2015

AUKTIONSERLÖSE – WAS TUN MIT US$ 60 MILLIONEN?

Was tun mit Auktionserlösen von rund US$ 60 Millionen? Die Internet-Verwaltung ICANN ist sich unsicher und hat sich daher entschlossen, die Community zu befragen. Gesucht sind in erster Linie allgemeine Grundsätze der Geldverteilung.

Etwa US$ 58,8 Millionen an Auktionserlösen bunkert ICANN aktuell auf einem gesonderten Bankkonto. Das Geld stammt aus der Versteigerung von bisher 13 neuen Top Level Domains, für die es mehr als einen Bewerber gab und bei denen sich keine gütliche Einigung erzielen ließ. Allein US$ 25.001.000,- stammen aus der Versteigerung von .app, die sich die Google-Tochter Charleston Road Registry Inc. sicherte. Vergleichsweise günstig war dagegen .srl; für die Endung musste die in Regensburg ansässige mySRL GmbH lediglich US$ 400.000,- bezahlen. Jedoch ist das Ende der Fahnenstange noch nicht erreicht: per 31. August 2015 waren noch 27 dieser „contention sets“ ungelöst, so dass aus den „auction of last resort“ mit weiteren Erlösen in Millionenhöhe zu rechnen ist. Da um diese 27 Endungen besonders heftig gestritten wird, lässt sich derzeit noch nicht absehen, bis wann die Auktionen sämtlich abgeschlossen sind.

Schon seit Beginn des nTLD-Programms ist umstritten, was mit diesen Einnahmen getan werden soll. So wurde zum Beispiel vorgeschlagen, die Gelder wohltätigen Zwecken zu spenden, Open-Source-Projekte zum Domain Name System zu fördern, einen Marketingplan für nTLDs zu entwickeln, die Bewerbungsgebühr bei künftigen Einführungsrunden zu reduzieren oder allgemein erfolglose Bewerber damit zu entschädigen. ICANN geht es in einem ersten Schritt aber nicht darum, einen konkreten Zweck festzulegen, sondern Grundsätze zu finden, anhand derer sich die Verteilung festlegt. Daher hat man am 8. September 2015 ein Diskussionspapier veröffentlicht und die Öffentlichkeit aufgefordert, sich bis 18. Oktober 2015 bei der Grundsatzsuche zu beteiligen. Zu klären ist unter anderem, wer über die Verwendung der Mittel entscheidet, ob Rat Dritter eingeholt werden soll oder wie Interessenkonflikte ausgeschlossen werden können. Je komplexer allerdings allein dieser Prozess zur Entscheidungsfindung wird, desto weniger dürfte am Ende übrig bleiben.

Von der Befragung nicht betroffen sind übrigens die sonstigen Einnahmen aus dem nTLD-Programm. ICANN-Insider Kieren McCarthy geht davon aus, dass ICANN daraus bisher US$ 357 Millionen zugeflossen sind. Davon muss ICANN geschätzte US$ 12,4 Millionen in fixe und weitere US$ 140,9 Millionen in variable Verfahrenskosten stecken; dazu kommen US$ 13,5 Millionen an Entwicklungskosten sowie US$ 30 Millionen für rechtliche Streitigkeiten. So verbleiben rechnerisch US$ 160,2 Millionen, über deren Verwendung sich ICANN offiziell ausschweigt. Mit einer Antwort dürfte sich ICANN auch künftig Zeit lassen, bis auch die letzte nTLD vergeben ist – und keine weiteren Rechtsstreitigkeiten zu erwarten sind.

Das Diskussionspapier finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1246

Quelle: icann.org

.ONION – TOR-PROJEKT ERHÄLT EIGENE DOMAIN-ENDUNG

Das Internet wird ein Stück anonymer: Die Internet-Verwaltung ICANN hat dem TOR-Netzwerk zur Anonymisierung von Verbindungsdaten mit .onion eine eigenen Top Level Domain spendiert. Eine freie Nutzung und Registrierung von Second Level Domains unter .onion gibt es aber nicht.

Eine neue Top Level Domain? Ohne Zahlung der Bewerbungsgebühr von US$ 185.000,- und ohne Einhaltung der Regelungen im Bewerberhandbuch? Ja, aber nur ausnahmsweise. Die Internet Engineering Task Force (IETF), die sich mit der technischen Weiterentwicklung des Internets befasst, hat schon vor einigen Jahren bei den Architekten des „TOR-Projekts“ angefragt, ob ihr Netzwerk nicht zu einem allgemeinen Standard ausgebaut werden könnte. Die Zusammenarbeit mit dem „TOR-Projekt“ (ein Akronym für „The Onion Routing“) soll dazu führen, dass besuchte Webseiten weder die wahre IP-Adresse des Nutzers melden können noch Hinweise zu seinem Ort geben; eine Auswertung des Traffics bliebe damit in der Praxis wertlos. Parallel zur Verschlüsselung des Datenverkehrs würde somit eine zusätzliche Sicherheit für anonyme Internetnutzung geschaffen. Um Onion-Routing zu nutzen, benötigt der Nutzer allerdings einen Client, den so genannten Onion-Proxy; er verbindet sich mit dem TOR-Netzwerk.

Um Onion-Routing zu fördern, hat ICANN auf Bitten der IETF vor wenigen Tagen die Endung .onion in die Liste der „Special-Use Domain Names“ aufgenommen. Auf dieser Liste befinden sich mehrere Endungen wie .test, .example, .local oder .invalid; eine Delegierung im öffentlichen Domain Name System ist damit ausgeschlossen. Parallel hat IETF einen „Draft RFC“ veröffentlicht, also den Entwurf eines „Requests for Comments“, in dem die Arbeitsweise von .onion näher beschrieben wird, und der maßgeblich von J. Appelbaum („TOR-Projekt“) sowie A. Muffett (Facebook) erstellt wurde. Er sieht unter anderem vor, dass Applikationen dazu gezwungen werden, .onion-Domains direkt zu behandeln oder Datenströme über einen TOR-Proxy zu lenken. Registrare wären von der allgemeinen Registrierung von .onion-Domains ausgeschlossen. Allerdings ist die Endung .onion selbst innerhalb der IETF nicht ganz unumstritten; Barry Leiba von Huawei Technologies etwa ist der Ansicht, dass die IETF von „Special-Use Domain Names“ die Finger lassen soll, da sie ausserhalb der IETF-Protokolle genutzt würden. Zudem könnte man damit die Tür für Wünsche nach weiteren, außerhalb des offiziellen Bewerbungsverfahrens eingeführte Top Level Domains geöffnet haben.

Allerdings verspricht auch das TOR-Projekt keine absolute Anonymität. Zwar beschreibt Jörg Ziercke, der Präsident des deutschen Bundeskriminalamts, die in TOR-Netzwerken versteckte „Silk Road 2.0“ als die größte Herausforderung für die Kriminalistik. Die von Edward Snowden veröffentlichten Dokumente legen jedoch nahe, dass eine Umgehung möglich und das TOR-Netzwerk durch einen Angriff namens „traffic analysis“ verletzbar ist. Bis zu 80 Prozent der Nutzer sollen so innerhalb von sechs Monaten demaskiert worden sein. Die Arbeiten an einer technischen Abdichtung dieses Lecks sollen aber ebenfalls bereits laufen.

Den Entwurf der IETF finden Sie unter:
> https://www.ietf.org/id/draft-ietf-dnsop-onion-tld-01.txt

Die Liste der „Special-Use Domain Names“ finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1247

Quelle: theregister.co.uk, wikipedia.org

TLDS – NEUES VON .DE, .MARIOTT UND .US

Die nächste .brand macht sich auf, den Cyberspace zu erobern: .mariott soll die Kunden künftig vor Kriminellen schützen. Dagegen verabschiedet sich Neustar gleich ganz von .kids.us, während die DENIC auf Verschlüsselung setzt – hier die Kurznews.

Die deutsche Domain-Verwaltung DENIC eG setzt auf Verschlüsselung: seit 15. September 2015 wird neben der bekannten Web-WHOIS-Abfrage das gesamten Webangebot vollständig mit TLS-Verschlüsselung betrieben. Wie es in einer Pressemitteilung weiter heisst, ermöglicht die verschlüsselte Verbindung über das Kommunikationsprotokoll HTTPS (Hypertext Transfer Protocol Secure) die abhörsichere Kommunikation zwischen Rechnern. Damit trägt DENIC dem Umstand Rechnung, dass Nutzer eine sichere Umgebung erwarten, wenn sie sich auf den DENIC-Webseiten bewegen. Zu den wichtigsten Vorteilen zählt Vertraulichkeit: Die übermittelten Daten werden verschlüsselt, damit sie nicht abgefangen werden können. Wenn also ein Nutzer auf der Website surft, kann niemand dessen Konversationen „abhören“ oder seine Daten stehlen. Gegenüber heise.de gab die DENIC an, so frühzeitig dem Aufruf der Engineering Task Force (IETF) aus dem vergangenen Jahr zu folgen, wonach die Massenüberwachung ein Angriff auf das Internet ist.

Die US-amerikanische Marriott Worldwide Corporation, Verwalterin der Marken-TLD .marriott, hat angekündigt, das wachsende Problem des „scam bookings“ mit der eigenen Domain-Endung bekämpfen zu wollen. Nach Angaben der American Hotel and Lodging Association werden über gefälschte Internet-Angebote jährlich bis zu 2,5 Millionen Hotel-Buchungen vorgenommen und die Kunden dazu verleitet, Zahlungen zu leisten. Der Schaden belaufe sich auf US$ 220 Millionen im Jahr. Um dieses Risiko zu reduzieren, will Marriott ausgewählte Angebote in Kürze unter der TLD starten; damit sollen die Kunden sichergehen können, auch tatsächlich ein Angebot zu nutzen, hinter dem Marriott steckt. Wörtlich heisst es: „In the future, when you visit a .marriott website, you’ll have even more assurance that it’s from a trusted Marriott affiliation.“ Die Hauptdomain marriott.com will man aber weiterhin nutzen. In die Root Zone ist .marriott bereits eingetragen; aktive Domains gibt es aber noch keine.

Neustar Inc., Registry der US-amerikanischen Länderendung .us, hat sich vorläufig von dem Vorhaben verabschiedet, den Namensraum unter .kids.us wiederzubeleben. Die offizielle Subdomain war im Juni 2012 stillgelegt worden. Im Zuge der Verlängerung des Registry-Vertrages im Jahr 2014 musste sich Neustar gegenüber dem US-Wirtschaftsministerium aber verpflichten, .kids.us eine zweite Chance zu geben. Weitere Informationen dazu gab es nicht, und es wird sie auch weiterhin nicht geben. Nach einem Treffen des Stakeholder Council am 17. August 2015 heisst es nun: „… carefully considered the report on the kids.us domain and unanimously recommended that the requirement be suspended for the life of the .us contract.“. Da der aktuelle Registry-Vertrag mindestens drei, möglicherweise aber auch fünf Jahre und länger läuft, wird es also bis auf weiteres keine .kids.us-Domains geben. Die Trauer dürfte sich allerdings in Grenzen halten: 2012 waren nach unbestätigten Meldungen lediglich einige hundert Domain-Namen unter .kids.us registriert.

Weitere Informationen zu .marriott finden Sie unter:
> http://www.marriott.com/marriott/gtld.mi

Quelle: denic.de, marriott.com, domainincite.com

YAHOO – VORSICHT BEI DER AUSWAHL DES BEKLAGTEN

Im Zuge der EuGH-Entscheidung zum „Recht auf Vergessenwerden“ hatte das Landgericht Hamburg über die Löschung von Links zu Daten in der Suchmaschine Yahoo zu entscheiden. Jedoch suchte sich der Kläger leider den falschen Beklagten aus.

Der Kläger forderte die in Deutschland ansässige Beklagte auf, bestimmte Links aus den Ergebnislisten der Suchmaschine Yahoo zu löschen. Die Beklagte erwiderte die Löschungsaufforderung mit dem Hinweis, die Suche werde nicht von ihr, sondern der irischen Tochter des US-Konzerns angeboten. Sie selbst vermittele lediglich Werbeanzeigen für die irische Unternehmung. Gleichwohl verklagte der Kläger die Beklagte vor dem Landgericht Hamburg und verlangte die Löschung der Links. Der Kläger trug vor, die Links würden seinen vollständigen Namen benennen und beeinträchtigten sein Persönlichkeitsrecht; er sei darüber hinaus durch die Bezeichnung seiner Tätigkeit und Funktion in den Firmen verifizierbar. Die Beklagte sei datenverarbeitende Stelle und könne deswegen verklagt werden. Die Sach- und Rechtslage sei der der EuGH-Entscheidung zum „Recht auf Vergessenwerden“ vergleichbar. Die Beklagte machte nochmals deutlich, dass sie nicht Betreiberin der Seite yahoo.de sei, sondern lediglich der Betreiberin der Seite Werbeanzeigen vermittle. Dies sei seit einer Umstrukturierung im Jahre 2014 so, in deren Folge der Betrieb der lokalen Webseiten von nationalen Gesellschaften auf die irische Konzerntochter übertragen worden sei.

Das LG Hamburg wies die Klage zurück, da ein Anspruch auf Löschung oder Unterlassung nicht ersichtlich sei (Urteil vom 10. 07.2015, Az.: 324 O 17/15). Es stellte fest, dass die Beklagte nicht die Betreiberin der Suchmaschine Yahoo ist, weder unter der Endung .de noch unter .com. Für die Behauptung des Klägers, die Beklagte sei datenverarbeitende Stelle, gebe es keinen Anhaltspunkt. Hingegen sei für sämtliche Yahoo-Dienste die irische Konzerntochter zuständig. Unter dem Gesichtspunkt der Niederlassung bestehe kein Anhaltspunkt für die Haftung der Beklagten. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus der EuGH-Entscheidung (Urteil vom 13.05.2014, Az.: C-131/12), da dort die spanische Niederlassung von Google lediglich für die Anwendbarkeit europäischen Datenschutzrechts bei der Klage herangezogen wurde; die spanische Gesellschaft selbst wurde indes nicht verklagt. Im Übrigen bestehe Einvernehmen zwischen den Parteien, dass die Beklagte nicht als Täterin oder Störerin hafte. Einen anderen Haftungsgrund vermochte das LG Hamburg nicht zu erkennen und war vom Kläger auch nicht vorgetragen.

Die – berechtigterweise – sehr kurze Begründung des Urteils macht es Außenstehenden deutlich, dass es auch auf die kleinen formellen Details in einem Rechtsstreit ankommt. Wenn der Gegner bereits in der außergerichtlichen Korrespondenz darauf hinweist, nicht der richtige Ansprechpartner zu sein, ist es erst recht ratsam, sich genau anzuschauen, wer der zukünftige Beklagte sein soll.

Das Urteil des Landgericht Hamburg finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1248

Informationen zum Urteil des EuGH und den Folgen finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1249

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: landesrecht-hamburg.de, eigene Recherche

O´ZAPFT IS – HOFBRÄUHAUS SICHERT HOFBRAUBEER.COM

Pünktlich zum Wiesn-Anstich ergatterte das Hofbräuhaus München in einem UDRP-Streit die Domain hofbraubeer.com. Der Domain-Inhaber erklärte zuvor, er habe schon alles mit „Fred, dem Präsidenten des Hofbräuhauses“, geklärt.

Das Staatliche Hofbräuhaus in München startete das UDRP-Verfahren gegen den Inhaber der am 26. Dezember 2014 registrierten Domain hofbraubeer.com. Es sah in der Registrierung und Nutzung der Domain eine Verletzung seiner zahlreichen Markenrechte. Die Brauerei wurde 1589 gegründet und ist aufgrund ihrer weltweit verbreiteten Hofbräuhaus-Gaststätten bekannt. Die erste Markenanmeldung für „Hofbräu“ erfolgte bereits 1914, eine internationale Marke „Hofbräu“ besteht seit 1965. Die Domain ist derzeit geparkt und liefert Linklisten mit Links zu Konkurrenten des Hofbräuhauses. Zudem steht die Domain zum Verkauf. Auf ein Gebot auf die Domain erhielt ein Bieter den Hinweis auf ein Mindestgebot von US$ 6.500,-. Der Beschwerdegegner nahm zu den Vorwürfen innerhalb der gesetzten Frist nicht Stellung. Jedoch kam eine eMail von ihm, in der er erklärte, er habe sich mit Fred, dem Präsidenten des Hofbräuhauses, geeinigt und die Übertragung der Domain sei bereits angestoßen. Tatsächlich tat sich aber nichts, weshalb die Beschwerdeführerin das WIPO-Verfahren fortführte.

Die Einzelpanelistin Mihaela Maravela aus Rumänien prüfte die Beschwerde und entschied zugunsten des Hofbräuhauses auf Übertragung der Domain (Case No.: D2015-1107). Obgleich die Domain hofbraubeer.com nicht den „ä“-Umlaut aufweist, bewertete sie die Domain als mit der Marke „Hofbräu“ zum Verwechseln ähnlich, zumal der Zusatz „beer“ auf das Geschäftsfeld der Beschwerdeführerin verweist. Im Hinblick auf Rechte oder ein legitimes Interesse des Beschwerdegegners an der Domain hatte die Beschwerdeführerin mit ihrem Vortrag den ersten Anschein gelegt, dass ein solches seitens des Beschwerdegegners nicht besteht: er habe die Marke nicht lizenziert oder sonst keine Erlaubnis der Markeninhaberin zur Registrierung und Nutzung der Marke erhalten. Auch sei der Domain-Inhaber nicht unter der Bezeichnung „Hofbräu“ oder der Domain hofbraubeer.com bekannt. Da er selbst zu diesem Vortrag nicht Stellung genommen hat, bleibt dieser erste Anschein maßgebend. Die Panelistin ist zudem der Meinung, dass der Beschwerdegegner die Domain auch nicht für gutgläubige Angebote von Waren und Dienstleistungen nutzt. Zuletzt stellte sie fest, dass der Beschwerdegegner die Domain bösgläubig registrierte und nutzte. Die geparkte Domain weist Links auf, die den Begriff „Beer“ beinhalten und die zu Konkurrenzangeboten führen. Es zeige sich, dass die Domain zum Verkauf stehe und ein Minimum von US$ 6.500,- geboten werden müsse, um die Domain zu erwerben. Der Betrag stehe in keinem Verhältnis zum Preis für die Registrierung der Domain. Das deutet darauf hin, dass der Beschwerdegegner die Domain nur registriert hat, um sie an die Beschwerdeführerin oder einen ihrer Konkurrenten zu verkaufen. Weiter hatte der Domain-Inhaber falsche Angaben im WHOIS gemacht, was ebenfalls für seine Bösgläubigkeit spricht. Schließlich sähe es so aus, als dass die Benachrichtigung, wonach sich der Domain-Inhaber mit dem „President“ des Hofbräuhauses über den Transfer der Domain geeinigt habe, alleine dazu diente, das Verfahren zu verzögern und so länger Pay-Per-Click Einnahmen zu haben. Nach alledem ging Mihaela Maravela von der Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners aus und entschied, dass die Domain hofbraubeer.com auf die Beschwerdeführerin transferiert wird.

Sollte der Bierkonsum auf der Wiesn dieses Jahr rückläufig sein: an dieser einfachen, kleinen UDRP-Entscheidung hängt es jedenfalls nicht. Das Hofbräuhaus hat erfolgreich alles getan, um das richtige Bier durch die Leitungen des Internets fließen zu lassen. Allerdings ist der Domain-Transfer noch nicht abgeschlossen, da erst die 14-Tage Frist abgelaufen sein muss, innerhalb der gegen die Entscheidung vor den Zivilgerichten vorgegangen werden kann. Und nach Ablauf der gerade verstrichenen Frist muss der Transfer erst noch umgesetzt werden.

Die UDRP-Entscheidung finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1250

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int

PX.COM – ZWEI ZEICHEN LASSEN DIE KASSE KLINGELN

Nach der letzten, recht schwachen Domain-Handelswoche zeigte sich diesmal mit px.com zum Preis von US$ 1.000.000,- (ca. EUR 892.857,-) und 358.com für US$ 480.000,- (ca. EUR 428.571,-), dass doch noch einiges im Domain-Handel möglich ist.

Die beiden Hochpreis-Domains px.com mit US$ 1.000.000,- (ca. EUR 892.857,-) und 358.com zu US$ 480.000,- (ca. EUR 428.571,-) liegen in den Top Ten dieses Jahres, und dabei handelt es sich noch nicht einmal um die, die wir vergangene Woche angekündigt hatten, von denen auszugehen ist, dass sie im Preis höher liegen. Darüber hinaus lieferte .com mit projects.com für US$ 82.550,- (ca. EUR 73.705,-) und scarf.com zum Preis von US$ 63.000,- (ca. EUR 56.250,-) weitere sehr ordentliche Preise.

Die Länderendungen nahmen sich daneben nicht so gut aus. Den höchsten Preis unter diesen erzielte easy.eu mit EUR 6.500,-, gefolgt von fff.cc mit US$ 7.000,- (ca. EUR 6.250,-). Die einzig brauchbare .de war flughafenshuttle.de bei einem Preis von EUR 4.500,-. Die kolumbianische Endung .co war wie gewohnt bestens, aber nicht hochpreisig vertreten. Aussergewöhnlich war der Verkauf von play.st zu US$ 5.000,- (ca. EUR 4.464,-). Die Endung bezeichnet Sao Tome und Principe, die gelegentlich als „SiTe“ oder „street“ vermarktet wird.

Schließlich bleiben die nTLDs und sonstige generische Endungen. Hier ereignete sich mit dem Kauf von y.top an chinesische Hände Großes. Der Preis lag bei runden CNY 500.000,- (ca. EUR 70.052,-), was nicht an Domains wie coffee.club (US$ 100.000,-) heranreicht, aber ausreichend hoch liegt, um zu beeindrucken. Darüber hinaus erzielte .club wieder zahlreiche schöne Preise bei Premium-Domains, und data.world stand mit einem Preis von US$ 10.000,- (ca. EUR 8.929,-) ebenfalls sehr gut da. Im Vergleich wirkten dagegen die alten generischen Endungen nicht so prickelnd, aber wussten mit degrees.net beim Preis von US$ 16.500,- (ca. EUR 14.732,-) einen Treffer zu landen. Die vergangene Domain-Handelswoche erwies sich als herausragend.

Länderendungen
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easy.eu – EUR 6.500,-
alka.eu – EUR 5.000,-
ij.eu – EUR 4.750,-

fff.cc – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.250,-)
aldoshoes.at – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.464,-)
centrum.co – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.464,-)
play.st – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.464,-)
uu.ma – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.464,-)
flughafenshuttle.de – EUR 4.500,-
diary.io – US$ 4.750,- (ca. EUR 4.241,-)
graphene.fr – EUR 3.980,-
dad.fr – EUR 3.850,-
visittheusa.co.uk – GBP 2.500,- (ca. EUR 3.440,-)
frank.ly – US$ 3.550,- (ca. EUR 3.170,-)
aug.co – US$ 3.500,- (ca. EUR 3.125,-)
parachute.co – US$ 3.280,- (ca. EUR 2.929,-)
correo.ca – US$ 2.999,- (ca. EUR 2.678,-)

Neue Endungen
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y.top – CNY 500.000,- (ca. EUR 70.052,-)
data.world – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.929,-)
super.club – US$ 7.095,- (ca. EUR 6.335,-)
bettling.club – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.250,-)
sea.club – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.250,-)
drivers.club – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.464,-)
tuna.club – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.464,-)
vice.club – US$ 3.859,- (ca. EUR 3.446,-)

Generische Endungen
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anzeigen.info – EUR 6.000,-
vitamin.info – US$ 2.999,- (ca. EUR 2.678,-)

degrees.net – US$ 16.500,- (ca. EUR 14.732,-)
lx.org – US$ 8.500,- (ca. EUR 7.589,-)
ourvoice.org – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.357,-)
urx.org – US$ 4.140,- (ca. EUR 3.696,-)
quinoa.org – US$ 3.300,- (ca. EUR 2.946,-)
sura.net – US$ 3.255,- (ca. EUR 2.906,-)
alpadia.net – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.679,-)
rival.net – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.679,-)
ssef.org – US$ 2.999,- (ca. EUR 2.678,-)

.com
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px.com – US$ 1.000.000,- (ca. EUR 892.857,-)
358.com – US$ 480.000,- (ca. EUR 428.571,-)
projects.com – US$ 82.550,- (ca. EUR 73.705,-)
scarf.com – US$ 63.000,- (ca. EUR 56.250,-)
therake.com – US$ 42.000,- (ca. EUR 37.500,-)
oal.com – US$ 33.000,- (ca. EUR 29.464,-)
aitch.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 26.786,-)
isu.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 22.321,-)
zoff.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 22.321,-)
softway.com – US$ 22.500,- (ca. EUR 20.089,-)
localmarketing.com – US$ 20.351,- (ca. EUR 18.171,-)
aise.com – US$ 19.509,- (ca. EUR 17.419,-)
cloudsoft.com – US$ 16.756,- (ca. EUR 14.961,-)
0622.com – GBP 10.000,- (ca. EUR 13.758,-)
golfflags.com – US$ 14.500,- (ca. EUR 12.946,-)
spotfund.com – US$ 13.999,- (ca. EUR 12.499,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

FRANKFURT – 4. IT-RECHTSTAG IM NOVEMBER 2015

Die IT-Recht Sektion des Deutschen Anwalt Verein bleibt weiter aktiv. Mitte November 2015 veranstaltet sie den 4. Frankfurter IT-Rechtstag. Die Themen stehen noch immer nicht fest.

Die DAV-Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie veranstaltet in Kooperation mit HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft, dem Frankfurter Anwaltverein eV und Prof. Dr. Indra Spiecker (Goethe Universität, Frankfurt/M) am 27. und 28. November 2015 den 4. Frankfurter IT-Rechtstag. Als Moderatoren führen Rechtsanwalt Dr. Thomas Lapp und Stephan Schmidt (DAVIT) durch die knapp zweitägige Veranstaltung, die sich aller Wahrscheinlichkeit nach mit aktuellen Fragen des IT-Rechts auseinandersetzen wird. Leider stehen zwei Monate vor dem Event noch immer keine näheren Informationen zu dem Termin bereit.

Der Veranstaltungsort ist auch noch nicht angegeben, doch kommen – wie im vergangenen Jahr – die Räumlichkeiten der Rechtsanwaltskammer Frankfurt, Bockenheimer Anlage 36 in 60322 Frankfurt am Main, in Betracht. Der 4. Frankfurter IT-Rechtstag beginnt am 27. November 2015 um 14:00 Uhr und endet am 28. November 2015 gegen 16:00 Uhr. Wir gehen davon aus, dass auch anlässlich dieser Veranstaltung Fortbildungsstunden nach der FAO angerechnet werden. Im vergangenen Jahr lagen die Teilnahmekosten bei EUR 420,- für Nichtmitglieder bzw. EUR 320,- für Mitglieder von DAVIT, jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Ob sich die Tarife geändert haben, wird man sehen.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1198

Quelle: Dr. Thomas Lapp, davit.de

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