Domain-Newsletter

Ausgabe #783 – 10. September 2015

Themen: BKA – „Löschen statt Sperren“ bleibt erfolgreich | Statistik – .de kurz vor 16-Millionen-Grenze | TLDs – Neues von .cam, .cpa und .food | LG Frankfurt/M – Registrar ist kein Host Provider | WIPO – UDRP-Vortrag muss vollständig sein | nachbarschaft.de – Kontakt für EUR 12.700,- | ICANN – 54. Meeting im Oktober in Dublin

BKA – „LÖSCHEN STATT SPERREN“ BLEIBT ERFOLGREICH

Nach einem Bericht der Bundesregierung ist die Zahl der gemeldeten und im Inland gehosteten kinderpornographischen Internetangebote im Jahr 2014 deutlich angestiegen. Der Grundsatz „Löschen statt Sperren“ hat sich dennoch bewährt.

Anfang September veröffentlichte die Bundesregierung den jährlichen „Bericht über die im Jahr 2014 ergriffenen Maßnahmen zum Zweck der Löschung von Telemedienangeboten mit kinderpornografischem Inhalt im Sinne des § 184b des Strafgesetzbuchs“. In enger Kooperation von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren wie dem Bundeskriminalamt (BKA), der länderübergreifenden Stelle jugendschutz.net oder der Hotline des eco-Verband der Internetwirtschaft eV setzt die Bundesregierung neben der konsequenten Strafverfolgung bei der Bekämpfung von Kinderpornografie im Internet auf das Löschen dieser Inhalte. Eine Evaluierung der Löschbemühungen erfolgt seit dem Jahr 2010. Im Jahr 2014 wurden insgesamt 2.919 Hinweise zu kinderpornografischen Inhalten im BKA statistisch erfasst und mit einer Löschaufforderung bearbeitet. Dabei differenziert das BKA zwischen der Löschung der im Inland gehosteten kinderpornografischen Inhalte und der Löschung der im Ausland gehosteten Inhalte; letztere benötigt aufgrund des komplexeren Verfahrensablaufs und der größeren Anzahl beteiligter Stellen mehr Zeit als die Löschung der im Inland gehosteten Inhalte.

Die Erfolge sprechen dennoch für sich. So wurden 77 Prozent (879) aller Inhalte in Deutschland spätestens nach zwei Tagen gelöscht. Nach einer Woche waren 96 Prozent (1.105) aller Inhalte gelöscht, nach spätestens zwei Wochen waren die Inhalte zu 100 Prozent gelöscht. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit für inländische Inhalte ab Eingang des Hinweises im BKA bis zur Löschung durch den Internet-Provider betrug im Jahr 2014 ca. 1,88 Tage; davon entfallen ca. 1,72 Tage auf die Provider und deren Arbeitsschritte. In Einzelfällen wurde die Löschung aus Gründen der Strafverfolgung erst später als nach sieben Tagen durchgeführt. Bei im Ausland gehosteten Inhalten waren 68 Prozent (1.091) aller Inhalte nach einer Woche gelöscht. Nach vier Wochen lag der Anteil gelöschter Inhalte bei 91 Prozent (1.455). Im Jahr 2013 lag die Löschquote bei 94 Prozent. Nach den Feststellungen des BKA wird im Ergebnis der positive Trend der Vorjahre hinsichtlich der Löschquoten der im Ausland gehosteten URL fortgeführt.

Bei der Bewertung der Ergebnisse weist das BKA allerdings darauf hin, dass verschiedene Faktoren Einfluss ausüben können. So könnten sich die Verbreitungswege von kinderpornographischem Material teilweise aus dem World Wide Web auf andere Dienste des Internets verlagert haben, zum Beispiel Peer-to-Peer Dienste mit Zugangsbeschränkungen oder das TOR-Netzwerk, so dass Inhalte schwieriger auffindbar sind. Die Zusammenarbeit der diversen Akteure ist aber weiterhin ein sehr wirksames Mittel zur Bekämpfung der Kinderpornografie im Internet.

Den Jahresbericht der Bundesregierung finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1242

Quelle: bmjv.de

STATISTIK – .DE KURZ VOR 16-MILLIONEN-GRENZE

Millionensummen sind im Transfergeschäft keine Seltenheit, da will die Welt der Domains nicht nachstehen: Deutschlands .de kratzt aktuell an der 16-Millionen-Grenze. Davon ist .online, der bisher erfolgreichste Start einer nTLD, hingegen noch ein gutes Stück entfernt.

16 Millionen – dafür bekommt man im Fussball vielleicht etwas über 20 Prozent von Kevin De Bruyne, in der Domain Name Industry dagegen die erfolgreichste Länderendung der Welt: seit Ende August schwankt das deutsche Länderkürzel um die Marke von 16 Millionen Registrierungen. Am 14. August waren es für kurze Zeit 16.001.405 .de-Domains, zum Monatsanfang rutschte .de dagegen wieder auf unter 16 Millionen zurück. Die offizielle Bestätigung von Seiten der Verwalterin DENIC eG für einen neuen Rekord steht daher noch aus. Die dürften wir dagegen noch in diesem Jahr von VeriSign bekommen: .com marschiert streng auf die Marke von 120 Millionen zu, und wächst auch in den vergangenen vier Wochen mit rund 350.000 Domains netto stabil. Dass Österreichs .at dagegen sogar leicht ins Minus rutscht, dürfte eher mit der Ferienzeit zu tun haben als mit einem allgemeinen Trend.

Bei den neuen Top Level Domains führt diesen Monat kein Weg an .online vorbei. Am 26. August 2015 begann die Live-Phase, und sie brach gleich alle Rekorde: allein binnen der ersten 30 Minuten gingen über 28.000 Registrierungen ein, mehr als bei jeder anderen nTLD zuvor. Nach den ersten 24 Stunden meldete die Registry sogar 39.449 Domains. Das hatten zuvor weder .berlin (ca. 31.000 Domains) noch .club (ca. 25.000 Domains) erreicht. Das Rekordergebnis hatte sich bereits abgezeichnet, nachdem im Rahmen des „Early Access Program“ 1.130 .online-Domains registriert worden waren, wiederum mehr als bei jeder anderen nTLD zuvor. Vor allem in Deutschland scheint die Endung .online begehrt zu sein; 14.000 .online-Domains kamen über den Registrar 1&1, weitere 2.700 über die united-domains AG, deren Projekt dieser Newsletter ist. Das Ziel der Registry ist demgemäß ehrgeizig: die Millionengrenzen will .online in zwei bis drei Jahren geknackt haben.

Im Lager der ccTLDs macht die irische Endung .ie auf sich aufmerksam. Wie die Verwalterin IE Domain Registry (IEDR) berichtet, verwaltet man erstmals über 200.000 Domains. Die Jubiläumsdomain ist basecampadventurepark.ie, ein Abenteuerpark in Limerick. Wie IEDR weiter meldet, ist die Zahl der Domain-Registrierungen in den letzten vier Jahren um 26,5 Prozent gewachsen. Dublin hat mit 69 .ie-Domains pro 1.000 Einwohner den höchsten Schnitt, deutlich vor Wicklow (47) sowie Carlow (46). Im Schnitt kommt Irland auf 44 .ie-Domains pro 1.000 Einwohner; zum Vergleich: in den Niederlanden sind es 332 .nl-Domains je 1.000 Einwohner, in Deutschland immerhin 181 .de-Domains je 1.000 Einwohner.

Die aktuellen Domain-Zahlen:
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.de – 15.996.330 – (Vergleich zum Vormonat: + 22.378)
.at – 1.258.133 – (Vergleich zum Vormonat: – 834)
.com – 119.141.279 – (Vergleich zum Vormonat: + 356.418)
.net – 15.037.193 – (Vergleich zum Vormonat: + 6.360)
.org – 10.633.987 – (Vergleich zum Vormonat: + 21.795)
.info – 5.156.355 – (Vergleich zum Vormonat: – 30.668)
.biz – 2.196.740 – (Vergleich zum Vormonat: – 29.661)
.us – 1.728.813 – (Vergleich zum Vormonat: – 7.408)

(Stand 1. September 2015)

Aktuelle Domain-Zahlen finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de

Weitere Registrar-Statistiken finden Sie unter:
> http://www.registrarstats.com

Quelle: ntldstats.com, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .CAM, .CPA UND .FOOD

Steine statt Brot: die neue Top Level Domain .food hat zwar ihre potentielle Verwalterin gefunden, eingeführt wird sie aber vorerst nicht. Dagegen zeichnet sich sowohl bei .cam als auch bei .cpa ab, dass eine Auktion entscheidet – hier unsere Kurznews.

Aufatmen bei United TLD Holdco Ltd.: das International Centre for Dispute Resolution hat entschieden, dass die eingereichte Bewerbung um .cam mit der von VeriSign betriebenen .com nicht zum Verwechseln ähnlich ist. Mit seiner Entscheidung vom 26. August 2015 in einem Verfahren nach der „string confusion objection“ hob das Schiedsgericht ein gegenteiliges Urteil aus dem Jahr 2013 auf. Zwar sei ein gewisses Maß an Verwechslungsfähigkeit nicht auszuschliessen; basierend auf der Erfahrung eines durchschnittlichen, vernünftigen Internetnutzers sei jedoch davon auszugehen, dass eine solche Verwechslung allenfalls flüchtig sei, was für eine Zurückweisung nicht ausreiche. Für United TLD Holdco Ltd. ist das gleichwohl nur ein Etappensieg: sowohl AC Webconnecting Holding B.V. als auch dot Agency Limited haben sich ebenfalls um .cam beworben. Es steht zu erwarten, dass nun eine Auktion entscheidet, wer am Ende den Zuschlag für .cam erhält. Folglich ist derzeit weder absehbar, wer sich den Registry-Vertrag sichert noch bis wann die ersten .cam-Domains erhältlich sind.

Der Wettstreit um die Endung .cpa spitzt sich zu: weder das American Institute of Certified Public Accountants noch die CPA Australia Ltd. konnte das Community Priority Evaluation Panel von ICANN davon überzeugen, dass sie als Community-Endung betrieben werden dürfen, weil sie eine Gemeinschaft repräsentieren. Das Kürzel .cpa steht für „Certified Public Accountants“ (CPA), also US-amerikanischen Wirtschaftsprüfer. Beide Bewerber erhielten zwar elf bzw. zwölf Punkte, verpassten damit aber die Marke von mindestens 14 aus 16 möglichen Punkten. Freuen dürfen sich Minds + Machines Group Limited, die Donuts-Tochter Trixy Canyon und die Google-Tochter Charleston Road Registry Inc., die sich ebenfalls um die Endung .cpa beworben haben. Es gilt daher das oben zu .cam Gesagte: Es steht zu erwarten, dass eine Auktion entscheidet, wer den Zuschlag für .cpa erhält. Folglich ist derzeit weder absehbar, wer sich den Registry-Vertrag sichert noch bis wann die ersten .cpa-Domains erhältlich sind.

Die neue Top Level Domain .food hat ihre künftige Registry gefunden: nach dem freiwilligen Rückzug von Dot Food LLC und der Donuts-Tochter Wild Orchard LLC ist die Bahn für Lifestyle Domain Holdings Inc. frei. Die neue Verwalterin, eine Tochtergesellschaft des US-Medienunternehmens Scripps Networks Interactive, wird an .food allerdings vorerst keine Freude haben. Als so genannte „closed generic gTLD“ muss ihre Nutzung nach Vorgaben von ICANN jedermann offen stehen; Lifestyle Domain Holdings Inc. plant hingegen, sie exklusiv für sich selbst zu nutzen und keine freie Registrierung von Second Level Domains zuzulassen. Da derzeit keine Anzeichen dafür bestehen, dass man dieses Vorhaben fallen lässt, dürfte ICANN vorerst die Delegierung verweigern; eine Registrierung von .food-Domains ist daher bis auf Weiteres ausgeschlossen. Ob Lifestyle Domain Holdings Inc. alternativ in Betracht zieht, ICANN aufgrund dieser im ursprünglichen Bewerberhandbuch nicht vorgesehenen Blockade zu verklagen, ist derzeit ebenfalls offen.

Die Entscheidung des International Centre for Dispute Resolution zu .cam finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1243

Die ICANN-Entscheidungen zu .cpa finden Sie unter:
> https://newgtlds.icann.org/en/applicants/cpe

Quelle: icann.org

LG FRANKFURT/M – REGISTRAR IST KEIN HOST PROVIDER

Das Landgericht Frankfurt/M zeigt in einer aktuellen Entscheidung, dass Domain-Registrare nicht wie Host-Provider zu behandeln sind, wenn es um rechtswidrige Domain-Inhalte geht.

Die Antragstellerin sieht sich durch Inhalte unter einer .com-Domain, die über die Antragsgegnerin registriert ist, in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Sie mahnte die Gegnerin mit Schreiben vom 22. Juli 2015, 21:04 Uhr unter Fristsetzung auf 23. Juli 2015, 16:00 Uhr ab und verlangte die Löschung des Beitrags unter der Domain. Die Antragsgegnerin ist ein italienischer Domain-Registrar. Als Inhaber und Admin-C der Domain, auf der aus der Sicht der Antragstellerin ihre Persönlichkeitsrechte verletzende Inhalte zu finden sind, findet sich ein Privacy-Service unter derselben Adresse der Antragsgegnerin. Da die Antragsgegnerin nicht binnen der gesetzten Frist reagierte, reichte die Antragstellerin noch am 23. Juli 2015 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Frankfurt/M ein.

Das LG Frankfurt/M wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unbegründet zurück (Beschluss vom 05. August 2015, Az.: 2-03 O 306/15). Das Landgericht geht davon aus, dass die Antragsgegnerin nicht als Host-Provider haftet. Die Grundsätze der Störerhaftung für Host-Provider finden auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, da einerseits die Antragstellerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass die Antragsgegnerin ein Host-Provider ist. Andererseits haftete die Gegnerin, angenommen sie sei Host-Provider, nicht, da ihm die Antragstellerin nicht ausreichend Zeit gewährt hat, die an sie herangetragenen Vorwürfe an ihren Kunden weiterzuleiten, diesem Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und die Antwort ihres Kunden anschließend prüfen zu können – so wie es die BGH-Rechtsprechung vorsieht.

Aber auch als Registrar haftet die Antragsgegnerin nicht, da ihr keine Verletzung von Prüfungs- und Überwachungspflichten vorzuwerfen ist. Ein Registrar hat nicht dieselben Pflichten wie ein Host-Provider, da er für den Nutzer nicht Informationen speichert, sondern lediglich einen Domain-Namen zur Verfügung stellt. Sofern der Registrar nicht zugleich Host-Provider ist, hat er keine Kontrolle über die unter der Domain erreichbaren Informationen. Darüber hinaus würden bei Löschung oder Dekonnektierung der Domain, die einzigen dem Registrar zur Verfügung stehenden Mittel, etwas am gegebenen Zustand zu ändern, die fraglichen Inhalte nicht gelöscht: Über die IP-Adresse wären diese nach wie vor abrufbar. Weiter könnte der Registrar sich möglicherweise auf die Haftungsprivilegien nach § 8 TMG berufen, da er allenfalls Daten durchleitet, bzw. den Zugang zu den Daten vermittelt. Wägt man schließlich die Interessen der beteiligten Parteien miteinander ab, so stehen sich das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin, die geschützte Unternehmensfreiheit des Registrars und die Äußerungsfreiheit des Domain-Inhabers gegenüber. Durch Löschung oder Dekonnektierung der Domain wären gegebenenfalls nicht nur die rechtswidrigen, sondern darüber hinaus andere Inhalte betroffen, die gegebenenfalls von anderen Personen stammen. Dann sähe sich der Registrar Schadensersatzforderungen Dritter ausgesetzt, was ein weitergehender Eingriff in seine Unternehmensfreiheit bedeuten würde. Registrare bieten einen im Grunde neutralen Dienst an und üben keinen unmittelbaren Einfluss auf die Inhalte unter einer Domain aus. Sie können nicht gezielt einzelne rechtsverletzende Inhalte löschen oder entfernen. Demnach kann von Registraren jedenfalls nur weniger verlangt werden als von Host-Providern. Die Löschung oder Dekonnektierung einer Domain kommt, ähnlich wie bei DENIC, nur in Betracht, wenn ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, oder wenn sich eine Rechtsverletzung aufgrund ihrer Offenkundigkeit geradezu aufdrängt. Die üblicherweise vorliegende Komplexität einer Persönlichkeitsrechtsverletzung steht einer offenkundigen Rechtsverletzung entgegen, die nur bei eindeutig beleidigenden Inhalten angenommen werden kann. Die Antragsgegnerin musste hier keine Maßnahmen ergreifen und die Domain nicht löschen, allein aus dem Grund, dass es sich um ein italienisches Unternehmen handelt und die angegriffenen Äußerungen auf Deutsch abgefasst waren. Aber selbst wenn man die Haftungsregeln für Host-Provider anwenden würde, scheidet die Haftung des Antragsgegnerin aus, da die Antragstellerin ihr zu wenig Zeit gelassen hatte, die Sache im Sinne der BGH-Rechtsprechung zu prüfen.

Die Entscheidung aus Frankfurt/M macht den Eindruck, endlich mal klar auszusprechen, was bei anderen Gerichten auf taube Ohren schlägt: Die Löschung oder Dekonnektierung einer Domain ändert nichts am Problem, da die vermeintlich rechtswidrigen Daten nach wie vor abrufbar bleiben. Bis das aber allgemeine Meinung bei den Gerichten erlangt, wird es noch einige Urteile brauchen. Die Entscheidung des LG Frankfurt/M ist ein wichtiger Baustein, die Rechtsprechung der Realität anzupassen.

Die Entscheidung des LG Frankfurt/M finde Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1244

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: telemedicus.info

WIPO – UDRP-VORTRAG MUSS VOLLSTÄNDIG SEIN

In einem UDRP-Verfahren vor der World Intellectual Property Organization (WIPO) zeigt der Fachmann Matthew S. Harris im Detail, dass ein Beschwerdeführer auch für ihn nachteilige Tatsachen vortragen muss, um sich nicht dem Verdacht des „Reverse Domain Name Hijacking“ auszusetzen.

Beschwerdeführerin ist ein 2000 gegründetes niederländisches Unternehmen, dass unter der Domain emazing.nl im Internet vertreten ist. Seit 2000 ist es Inhaberin einer Wort-/Bildmarke, die als Gemeinschaftsmarke eingetragen ist, und seit 2003 ist sie auch Inhaberin einer entsprechenden Wortmarke. Beschwerdegegner ist der Inhaber der Domain emazing.com. Die Domain ist seit 1997 registriert und wechselte mehrfach den Inhaber, wobei der jetzige Inhaber immer bei den Unternehmungen, die Inhaber waren, angestellt oder an ihnen beteiligt war. Auch die Angebote unter der Domain änderten sich über die Jahre. Zuletzt findet sich unter der Domain nur noch ein stilistisch aufwändiges „E“, und der Domain-Inhaber und seine Familie nutzen die Domain für eMail. Eine früher beim US-Markenamt eingetragene Marke, die der Antragsgegner ebenfalls übernommen hatte, existiert seit Februar 2012 nicht mehr. In seiner Replik auf den WIPO-Antrag der Beschwerdeführerin macht der Domain-Inhaber deutlich, dass er bereits 2003 vom Anwalt der Beschwerdeführerin angemailt wurde. Seinerzeit bestand auch noch die US-Marke, und er teilte als CEO der damaligen Domain-Inhaberin Outfitter Inc. in seiner Antwortmail mit, dass man gerne Domain und Marke an die Beschwerdeführerin verkaufe, sofern diese einen substanziellen Preis aufrufe. Am 20. Juli 2015 reichte die Beschwerdeführerin die Beschwerde bei WIPO ein und verlangte die Übertragung der Domain. Der Beschwerdegegner sieht darin Reverse Domain Name Hijacking.

Als Panelist wurde Matthew S. Harris ausgewählt, der die Beschwerde zurückwies und einen Fall von Reverse Domain Name Hijacking feststellte (WIPO Case No. D2015-1252). An der Identität von Marke der Beschwerdeführerin und Domain des Gegners gab es keine Zweifel. Hinsichtlich der Berechtigung des Gegners an der Nutzung der Domain hielt sich Harris eher zurück, stellt aber fest, die Nutzung einer Domain für eMail sei allenthalben als legitim anerkannt. Harris vertiefte sich in die Frage nach der Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners, wobei er feststellte, dass anerkanntermaßen mit Übertragung einer Domain auf einen Dritten die Uhr für den Zeitpunkt der Beurteilung neu zu ticken beginnt. Die Frage sei allerdings, wer Dritter ist. Der aktuelle Inhaber sei ja immer irgendwie bei den früheren Inhabern aktiv gewesen. Doch nach Harris‘ Ansicht ist der Inhaberwechsel zu einem anderen rechtlichen Subjekt, auch wenn die neue Inhaberin sehr eng mit der vorausgegangenen verbunden ist, ein Wechsel, bei dem die Bösgläubigkeit erneut zu prüfen ist. Doch obgleich der jetzige Domain-Inhaber von dem eMail-Kontakt im Jahr 2003 wusste, sieht es aus Sicht des Panelisten in diesem Fall nicht nach Bösgläubigkeit auf Seiten des Beschwerdegegners aus, selbst wenn er die Domain mit dem Gedanken übernommen hatte, sie gegebenenfalls an die Beschwerdeführerin zu verkaufen.

Schließlich prüfte Harris die Frage des Reverse Domain Name Hijacking und bestätigte dies. Als die Beschwerdeführerin gegründet wurde, wusste sie unter anderem, dass die Domain emazing.com bereits vergeben war. In ihrer Beschwerde hätte sie zudem darauf eingehen müssen, dass die Domain mehrfach den Inhaber wechselte, aber der Beschwerdegegner immer involviert war. Weiter wusste sie auch von der Korrespondenz in 2003, erwähnte diese aber mit keinem Wort. Sie wusste um die Nutzung des Begriffs „emazing“ von einer US-amerikanischen Unternehmung, bevor sie selbst diesen Begriff nutzte. Dies alles sind Punkte, die sie von sich aus im Hinblick auf die Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners hätte ansprechen müssen, auch wenn diese nicht zu ihren Gunsten gesprochen hätten. Da sie das aber von sich aus nicht tat und keinerlei Entschuldigung dafür lieferte, sie nicht vorgetragen zu haben, geht Harris von ihrer Bösgläubigkeit im Hinblick auf die Nutzung des UDRP-Verfahrens aus.

Die Entscheidung des WIPO finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1245

Quelle: wipo.int, domainnamewire.com

NACHBARSCHAFT.DE – KONTAKT FÜR EUR 12.700,-

Die vergangene Domain-Handelswoche war wieder schwach, jedoch zeichneten sich zwei herausragende Domain-Deals ab, die erst in den kommenden Wochen relevant werden.

Die deutsche Endung zeigte sich wieder als Nummer 1 unter den Länderendungen, mit nachbarschaft.de für EUR 12.700,- sowie freestyle.de für EUR 7.999,-. Neben den sonstigen Endungen ist die arg kurz angebundene t.bz aus Belize mit dem Preis von US$ 4.000,- (EUR 3.571,-) interessant.

Unter den sonstigen generischen Endungen zeigte sich .org als stärkste, mit bb.org für immerhin EUR 15.500,-. Vor Betreten der Domain wird man vom Internetbrowser allerdings gewarnt. Weiter weisen .org und .net einige Drei- und Vier-Zeichen-Domain-Verkäufe auf, und darüber hinaus mit autoverkaufen.net für EUR 2.000,- und vergleichtagesgeld.net für EUR 1.750,- zwei deutschsprachige Domain-Namen. Die neuen generischen Endungen konterten zumindest mit hypnosis.science zum Preis von US$ 3.000,- (EUR 2.679,-) und der Wiener carsharing.wien zum Preis von EUR 850,-.

Schließlich zur Kommerzendung .com, die dieses Mal als bestes Pferd sgj.com bei einem Preis von US$ 31.500,- (EUR 28.125,-) vorschob, gefolgt von weiteren Drei- und auch Vier-Zeichen-Domains. Was kein rosiger Anblick war. Allerdings verkündete Domain-King Rick Schwartz, er habe nnn.com zum zweithöchsten Preis des Jahres verkauft. Die Domain befinde sich derzeit noch im Escrow, aber in Kürze gäbe es mehr Informationen. Bereits vor wenigen Tagen abgewickelt ist aber der Verkauf von gj.com, die für US$ 694.095,- bei NameJet einen neuen Inhaber fand. Aber darüber bieten wir erst in der kommenden Woche Näheres. Die vergangene Woche jedenfalls war keine gute Handelswoche.

Länderendungen
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nachbarschaft.de EUR 12.700,-
freestyle.de EUR 7.999,-
jj.de – EUR 7.521,-
weed.de – EUR 5.100,-
einkommen.de – EUR 5.100,-
meinconcept.de – EUR 2.500,-
ausbildungsmarkt.de – EUR 2.100,-
3dmake.de – EUR 1.950,-
naturheilpraktiker.de – EUR 900,-

arq.eu – EUR 6.000,-
steamhorse.eu – EUR 2.000,-

ring.com.br – US$ 5.000,- (EUR 4.464,-)
ibroker.co.uk – GBP 4.000,- (EUR 5.450,-)
asset.co – US$ 5.000,- (EUR 4.464,-)
x2.cc – EUR 4.260,-
t.bz – US$ 4.000,- (EUR 3.571,-)
tragaperras.co – US$ 3.999,- (EUR 3.571,-)
anime.es – EUR 3.000,-
scotchwhisky.nl – US$ 3.000,- (EUR 2.679,-)
reverse.it – EUR 2.500,-
lifehouse.co – US$ 2.750,- (EUR 2.455,-)
nn.io – US$ 2.500,- (EUR 2.232,-)
fermliving.com.cn – EUR 2.000,-
bookmakers.gr – EUR 2.000,-
prosperity.in – EUR 1.999,-
crowd.ca – US$ 1.950,- (EUR 1.741,-)
online-foto.at – EUR 1.800,-
short.me – US$ 1.250,- (EUR 1.116,-)

Neue Endungen
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hypnosis.science – US$ 3.000,- (EUR 2.679,-)
carsharing.wien – EUR 850,-

Generische Endungen
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bb.org – EUR 15.500,-
238.net – US$ 9.130,- (EUR 8.152,-)
2p.net – US$ 3.000,- (EUR 2.679,-)
lgbtq.net – EUR 2.500,-
tips.org – US$ 2.605,- (EUR 2.326,-)
tdi.org – US$ 2.555,- (EUR 2.281,-)
jfl.net – US$ 2.500,- (EUR 2.232,-)
autoverkaufen.net – EUR 2.000,-
vergleichtagesgeld.net – EUR 1.750,-
adifferentopinion.net – GBP 1.200,- (EUR 1.635,-)
uccu.net – US$ 1.440,- (EUR 1.286,-)
datt.net – US$ 1.288,- (EUR 1.150,-)
apps.biz – EUR 1.100,-
funworks.org – US$ 1.077,- (EUR 962,-)
cloud10.net – US$ 1.000,- (EUR 893,-)
numeracy.org – US$ 899,- (EUR 803,-)

.com
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sgj.com – US$ 31.500,- (EUR 28.125,-)
vvbe.com – US$ 25.000,- (EUR 22.321,-)
vyc.com – US$ 22.000,- (EUR 19.643,-)
h123.com – US$ 21.500,- (EUR 19.196,-)
utt.com – US$ 21.500,- (EUR 19.196,-)
jwi.com – US$ 20.000,- (EUR 17.857,-)
miid.com – US$ 11.000,- (EUR 9.821,-)
moana.com – EUR 10.000,-
takumi.com – US$ 9.999,- (EUR 8.928,-)
orderfoodonline.com – US$ 9.001,- (EUR 8.037,-)
synesthesia.com – US$ 7.500,- (EUR 6.696,-)
erotikshop.com – EUR 4.899,-

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: domaininvesting.com, sedo.de, thedomains.com

ICANN – 54. MEETING IM OKTOBER IN DUBLIN

Das 54. ICANN-Meeting findet vom 18. bis 22. Oktober 2015 in Dublin (Irland) statt. Nähere Informationen findet man einen Monat vor dem Treffen leider nicht.

Die Website, auf der ICANN vom kommenden Meeting vom 18. bis 22. Oktober in Dublin kündet, wirkt einen guten Monat vor der Veranstaltung sehr karg. Es finden sich bisher lediglich Informationen zum Veranstaltungsort, dem The Convention Centre Dublin, und auf Hotels in fußläufiger Nähe, von denen das ein oder andere bereits ausgebucht ist. Selbst Angaben zu Sponsoren werden bisher nicht gemacht. Das erscheint ungewöhnlich. Es ändert aber nichts daran, dass auch das 54. ICANN-Meeting wie gewohnt ablaufen wird.

Hingegen hat sich laut domainnews.com kurzfristig der Veranstaltungsort des 55. Meetings im März 2016 geändert. Statt in Marokko findet das 55. ICANN-Meeting in Singapur statt, wo bereits die ersten Meetings dieses und vergangenes Jahr stattgefunden haben. Singapur wäre damit zum fünften Male Gastgeber des ICANN-Meetings.

Das 54. ICANN-Meeting findet vom 18. bis 22. Oktober im The Convention Centre Dublin, Spencer Dock, North Wall Quay, Dublin 1, in Dublin (Irland) statt.

Informationen und Registrierung unter:
> https://meetings.icann.org/en/dublin54

Quelle: icann.org, domainnews.com

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