Domain-Newsletter

Ausgabe #781 – 27. August 2015

Themen: ICANN – US-Regierung verlängert IANA-Vertrag! | Washington Post – Interesse an nTLDs steigt | TLDs – Neues von .au, .ie und .music | nTLDs – Domains und die Qual der Wahl | OLG Koblenz – keine Antwortpflicht im Impressum | mgtv.com – trotz US$ 130.000,- erneut im Verkauf | Rom – INTA veranstaltet geoTLDs-Konferenz

ICANN – US-REGIERUNG VERLÄNGERT IANA-VERTRAG!

Jetzt ist es endgültig fix: Die US-Regierung verlängert den am 30. September 2015 endenden IANA-Vertrag mit der Internet-Verwaltung ICANN um mindestens ein Jahr.

Hierzulande reisst das Thema „Internet Governance“ kaum jemand vom Hocker, doch international ist das politische Ringen um die Vorherrschaft im Internet mit zahlreichen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren dafür umso intensiver. Eines der Objekte der Begierde ist der IANA-Vertrag mit seinen fünf Kernfunktionen: die Instandhaltung der Protokoll-Parameter im Auftrag der Internet Engineering Task Force, die Verteilung der IP-Adressen in Abstimmung mit den Regional Internet Registries, das Management der Top Level Domains .arpa und .int, die administrative Verantwortung für das DNS und die Root Zone sowie die Koordinierung des Root Zone Managements. Vor allem die Koordination des DNS und die Zuteilung von IP-Adressen bilden dabei das Herzstück der IANA-Funktionen. Noch bis zum 30. September 2015 läuft aktuell der Vertrag, der ICANN die Zuständigkeit für diese Funktionen sichert.

Angesichts der so genannten „IANA-Transition“, mit der die US-Regierung die IANA-Funktionen in die Hände der globalen Multistakeholder-Community legen will, sollte dieser Vertrag eigentlich nicht mehr verlängert werden. Wie Larry Strickling von der National Telecommunications and Information Administration (NTIA) am 17. August 2015 mitteilte, sei in den vergangenen Monaten jedoch deutlich geworden, dass die Community mindestens bis September 2016 brauche, um ein Alternativ-Modell der Netzverwaltung zu finden und gegebenenfalls zu implementieren. Man habe daher am 14. August 2015 den US-Kongress informiert, dass man den aktuellen Vertrag mit ICANN um ein Jahr verlängert. Darüber hinaus gibt es ein Optionsrecht, das eine erneute Verlängerung um bis zu drei weitere Jahre erlaube. Wie ernst es die NTIA mit der „IANA-Transition“ meint, zeigt der Umstand, dass man VeriSign als auch ICANN um einen konkreten Vorschlag gebeten hat, wie die administrative Rolle der Behörde in Sachen Root Zone Management am besten zurückgebaut werden könne; ein erster Entwurf für diesen Vorschlag liegt bereits vor.

Bisher gibt es zwei Vorschläge, wie die Netzverwaltung künftig organisiert werden könnte. Sowohl die IANA Stewardship Transition Coordination Group (ICG) als auch die Cross Community Working Group on Enhancing ICANN Accountability (CCWG) stellten Anfang August 2015 ihre Modelle der Öffentlichkeit vor. Daneben soll es einen dritten Vorschlag geben, der allerdings bisher kaum Beachtung gefunden hat. ICANN selbst geht davon aus, dass bis zum nächsten Meeting, das vom 18. bis zum 22. Oktober 2015 in Dublin stattfindet, ein verbindlicher Vorschlag auf dem Tisch liegt. Klappt alles wie geplant, soll dann anlässlich des 56. ICANN-Meetings, das für 27. bis 30. Juni 2016 angesetzt ist, der endgültige IANA-Übergang erfolgen.

Die Mitteilung von Lawrence E. Strickling finden Sie unter:
> http://www.ntia.doc.gov/blog/2015/update-iana-transition

Quelle: ntia.doc.gov

WASHINGTON POST – INTERESSE AN NTLDS STEIGT

Wer braucht schon .com, wenn neue Top Level Domains im Trend liegen? Diese provokante Frage wirft die renommierte Tageszeitung „Washington Post“ auf – und liefert die Antwort mit praktischen Beispielen gleich mit.

Die Registrierung der Domain abc.xyz durch die neu gegründete Google-Holding Alphabet Inc. hat die neuen Top Level Domains schlagartig ins Licht der Weltöffentlichkeit gebracht. Allerdings ist Google nicht der erste, der nTLDs für sich entdeckt hat – aktuell sind über 7,1 Millionen Domains unter neuer Endung registriert. So suchten etwa zahlreiche Unternehmen nach einer Alternative, da die gewünschte .com-Domain bereits vergeben war. Diese von der „Washington Post“ als „not-coms“ bezeichnete Gruppe von technikaffinen Internetnutzern wich deshalb auf die neuen Endungen aus; sie sind ein „eye-catcher“ und trendig. Jeff Davidoff, Chief Marketing Officer bei Donuts Inc., spricht im Zusammenhang mit den „not-coms“ sogar schon vom „new normal“.

Beispiel gefällig? Wie wäre es mit republic.bike, der Domain des in Dania Beach (US-Bundesstaat Florida) ansässigen Fahrradherstellers Republic Bike Inc. Nach Angaben von Präsident Avery Pack steckt dahinter ein Wink an die Kunden, dass man kein Hersteller im traditionellen Sinne sei. Daher setzt man die Domain vorrangig in der Werbung ein; wer es dagegen über die .com-Variante republicbike.com versucht, landet ebenfalls auf der Unternehmenswebsite. Oder wie wäre es mit Piercy Bowler Taylor & Kern, einem Buchführungsunternehmen mit Sitz in Las Vegas und Salt Lake City. Dort hat man gleich vier Adressen mit nTLD in Nutzung, nämlich pbtk.vegas, 401kaudit.vegas, taxaccountant.vegas und certifiedpublicaccountant.vegas. Da .com bereits vergeben war, nutzt man jetzt .vegas, um die lokale Präsenz und die Spezialisierung auf die Glücksspiel- und Beherbergungsbranche zu unterstreichen, wie Marketing-Director Shannon Hiller betont. Oder wenn es nicht ganz so neu sein soll: das Postkartenunternehmen myTab aus San Francisco ist unter mytab.travel im Netz präsent. Damit hat man bares Geld gespart, denn die .com-Variante war laut Präsident Heddi Cundle nur gegen Zahlung von US$ 100.000,- zu bekommen. Die Alternativ-Endung .co sei dagegen für die Nutzer verwirrend gewesen, so dass man das Problem mit .travel gelöst hat.

Dass es allerdings nicht unbedingt eine neue Domain-Endung sein muss, belegt das Beispiel quinn.pr. Die Domain hat das New Yorker PR-Unternehmen Quinn registriert, als man die eigene Firmenbezeichnung von „Quinn & Co.“ auf „Quinn“ gekürzt und zugleich die Zielgruppe vergrößert hat. Für Inhaberin Florence Quinn ist die Domain klarer, frischer und ganz ihr Stil. Allerdings handelt es sich bei .pr um keine nTLD, sondern um die Länderendung von Puerto Rico. Manchmal muss man also nicht zum Neuen schweifen, denn das Altbewährte liegt so nah.

Den vollständigen Artikel in der Washington Post finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1228

Quelle: washingtonpost.com, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .AU, .IE UND .MUSIC

Die .music-Bewerbung von DotMusic Limited erhält Unterstützung aus Deutschland: der Bundesverband Musikindustrie hat sich eigens an ICANN gewandt. Dagegen soll .au kürzer werden, während .ie sicher bleibt – hier unsere Kurznews.

Die Registrierung von Domain-Namen unterhalb der australischen Länderendung .au steht vor einschneidenden Änderungen. Das von der Registry .au Domain Administration Ltd. (auDA) eingesetzte „2015 Names Policy Panel“ hat sich dafür ausgesprochen, in Zukunft eine Registrierung direkt unter .au zu erlauben; bisher müssen die Nutzer auf offizielle Subdomains wie .com.au ausweichen. Die Argumente sind bestechend: derartige Domains seien kürzer, attraktiver und leichter zu merken. Dabei soll .au jeder australischen Person oder Organisation offenstehen; der Namensraum unterhalb einer der Subdomains bliebe parallel bestehen. Vor allem Markeninhaber sollten die Entwicklungen im Auge behalten, denn eine Sunrise Period für die kurzen .au-Domains ist derzeit nicht geplant; allerdings sollen die Inhaber aktuell bereits registrierter .au-Domains ein Vorrecht bei der Registrierung direkt unterhalb von .au erhalten, ohne dass zwischen den verschiedenen Subdomains differenziert wird. Vorerst hat die Öffentlichkeit Zeit bis 30. September 2015, um die geplanten Änderungen zu kommentieren; ob und wann sie umgesetzt werden, bleibt also abzuwarten.

In God we trust, all others should use a .ie domain: mit diesen selbstbewusst-markanten Worten hat die irische Domain-Verwaltung IEDR darauf aufmerksam gemacht, dass .ie besondere Sicherheit bietet. Aktuell seien über 200.000 .ie-Domains registriert; diese Zahl wachse jährlich um etwa sechs Prozent. Etwa 80 Prozent aller Registrierungen gehen entweder auf Unternehmen oder auf Einzelhändler zurück, wobei 90 Prozent ihren Sitz in Irland haben. Der Grund, warum man so viel über seine Nutzer wisse, sei, dass man jede Registrierung auf Validität überprüfe. Dabei habe man nicht das Ziel, wie der große Nachbar .uk auf 166 Domains pro 1.000 Einwohner zu kommen, oder sogar auf 332 Domains pro 1.000 Einwohner wie in Holland. Man wolle vielmehr die Kosten gering halten und dafür sorgen, dass .ie unzweifelhaft für Irland steht. Wer sich damit identifiziert und zugleich eine sichere Domain-Endung haben möchte, der sollte sich demnach noch heute für eine Registrierung entscheiden.

In die Diskussionen rund um die Einführung der neuen Top Level Domain .music hat sich nun auch der Bundesverband Musikindustrie (BVMI) eingeschaltet. Mit eMail vom 18. August an die gesamte ICANN-Führung machten sich BVMI-Geschäftsführer Dr. Florian Drücke und René Houareau, Leiter Recht & Politik, dafür stark, dass .music als „community TLD“ mit „verbesserten Absicherungen“ („enhanced safeguards“) betrieben wird. Dieses Ziel sieht der BVMI am besten durch die Bewerbung der in Zypern ansässigen DotMusic Limited verwirklicht, für die maßgeblich der in Limassol geborene Domain-Investor Constantinos Roussos verantwortlich zeichnet. Dabei hebt der BVMI besonders den Willen von DotMusic Limited hervor, Schutzmechanismen gegen Online-Rechtsverletzungen zu schaffen. „Musikrechte zu respektieren und zu schützen dient der globalen Musikgemeinde und dem öffentlichen Interesse“, so der BVMI. Wer von den ursprünglich acht Bewerbern den Zuschlag für .music erhält, ist allerdings noch völlig offen.

Die Empfehlungen des „2015 Names Policy Panel“ für .au finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1141

Das Schreiben des Bundesverband Musikindustrie finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1229

Quelle: auda.org.au, iedr.ie, icann.org

NTLDS – DOMAINS UND DIE QUAL DER WAHL

Nicht nur die Washington Post beschäftigt sich seit der Google-Domain abc.xyz mit den nTLDs, schon früher hatte Christopher Hofmann Lausen Fachleute aus dem Bereich Namens- und Markenberatung zu Tipps für den Einsatz neuer Domain-Endungen befragt. Wir haben uns seinen – empfehlenswerten – Artikel näher angesehen.

Christopher Hofmann Lausen, der erst kürzlich einen lesenswerten Artikel mit 50 Beispielen für Unternehmen, die zu einer nTLD wechselten, lieferte, gibt nunmehr 21 Tipps, wie man die richtige Domain unter den neuen Domain-Endungen findet. Dabei zieht er Informationen und Einschätzungen von Namensspezialisten und -beratern hinzu, die ihre Zeit damit verbringen, neue Brandings für Unternehmen zu entwickeln. Da wir hier keinen Platz für 21 Tipps haben, geben wir ausgewählte Eindrücke wieder.

Die Ansichten der Fachleute sind nicht immer einheitlich. Während die einen erklären, sie empfehlen immer .com und auf eine nTLD sollte man erst setzen, wenn andere bekannte Unternehmen auf deren Zug aufgesprungen sind, meinen andere, man könne Zeichen setzen und sich von der Konkurrenz absetzen, wenn man frühzeitig auf nTLDs setzt. Frühzeitige Klarheit darüber, ob man auf .com setzt oder eine nTLD, hilft bei späteren Entscheidungen. In jedem Falle aber gelten die altbekannten Regeln: Kurz soll die Domain sein, leicht zu merken und leicht verständlich (auch klanglich); am besten sollte sie auch gleich erklären, was man macht. Das bietet sich gerade bei den neuen Endungen an, etwa wenn sie das Geschäftsfeld widerspiegeln, in dem man tätig ist. Das ist aber gar nicht so einfach, wenn man beispielsweise im Immobiliengeschäft tätig ist: hier bieten sich allein elf Endungen an, von .realtor und .realestate über .property und .maison bis .farm und .villas. Auch Fotographen werden so ihre Schwierigkeiten haben, bei .pics, .photos, .photography, .camera und Konsorten.

Domain-Name und Domain-Endung sollten miteinander harmonieren. Wichtig dabei ist, abzuschätzen, wo potentielle Kunden die Domain zu Gesicht bekommen: lediglich als URL, in Zeitschriftenanzeigen oder auf großen Leinwänden. Ein weiteres, wesentliches Kriterium, welches Joseph Peterson in einem eigenen langen Artikel über Domain-Alternativen deutlich mitberücksichtigt, ist die Haltbarkeit einer Domain. Manche Endungen sind lediglich eine Behelfslösung und als solche einer Mode unterworfen, die nach ein paar Jahren out ist. Das kann etwa für .io-Domains gelten, die vor einigen Jahren von Tech-Firmen genutzt wurden, weil es keine geeigneten .com-Domains mehr gab. Mit den neuen Endungen ändert sich das; aber auch deren Bestand mag sich über die Jahre abschwächen, was etwa .guru und .ninja betreffen könnte. Die Entscheidung zur richtigen Endung sollte zudem die Entwicklung des eigenen Unternehmens vorwegnehmen und Zukunftsmärkte schon jetzt miteinbeziehen. Bei der Wahl des Domain-Namens ist zudem zu berücksichtigen, ob die Social Media Namen noch zu haben sind. Schließlich sollte man vor Registrierung einer Domain immer prüfen, dass die Domain und ihre Nutzung nicht zu Rechtsverletzungen, etwa bei Marken und Namen, führt.

Alles in allem sind die 21 Tipps von Christopher Hofmann Lausen sehr hilfreich, auch wenn in vielen nur die bekannten alten Weine transportiert werden. An diese erinnert zu werden und gleich einschlägige Erwägungen von Fachleuten mitgeliefert zu bekommen, ist in jedem Fall ein Gewinn. Einen schnellen ersten Blick auf die Registrierbarkeit von Namen unter einschlägigen Domain-Endungen und den wichtigen Social Media Plattformen bekommt man übrigens unter namecheck.com.

Die neuen 21 Tipps von Christopher Hofmann Lausen finden Sie unter:
> http://blog.europeandomaincentre.com/the-right-domain-name/

Unseren früheren Artikel zu den 50 Unternehmen mit nTLD-Domains finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1230

Den sehr lesenswerte Artikel von Joseph Peterson mit dem Titel „Alternatives when your preferred domain name is taken“ finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1231

Den Namens Check auch für Social Media-Namen finden Sie unter:
> http://www.namecheck.com

Hinweis: Die Seite namecheck.com wird von united-domains betrieben, zu deren Projekten dieser Newsletter gehört.

Quelle: europeandomaincentre.com

OLG KOBLENZ – KEINE ANTWORTPFLICHT IM IMPRESSUM

Das OLG Koblenz hatte in einem Streit zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und der 1&1 Mail&Media GmbH zu entscheiden, ob die Kontakt-eMail-Adresse in einem Impressum mit lediglich automatischen Standard-Antworten die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.

Der Bundesverband hatte gegen 1&1 geklagt, da zwei Verbraucher auf Anfragen an die im Impressum hinterlegte eMail-Adresse der Beklagten standardisierte eMails erhielten, die lediglich allgemeine Hinweise auf weitere Informationsquellen über den Telemediendienst oder telefonische Kontaktmöglichkeiten gaben. Die Beklagte erklärte, alle Mails, die nicht als Spam erkannt würden, würden von einem Mitarbeiterteam individuell bearbeitet. Die beiden hier in Rede stehenden Mails seien gelesen und bearbeitet worden. Der erste Kunde wünschte eine Antwort nur für den Fall, dass eine bestimmte Frage seitens der Beklagten bejaht werde. Die Frage verneinte die Beklagte allerdings, weshalb der Fragende lediglich die standardisierte eMail erhielt. Den anderen Kunden identifizierte die Beklagte 1&1 als Mitarbeiterin der Klägerin und deren Fragen als Fangfragen, weshalb sie lediglich mit einer standardisierten eMail antwortete. In erster Instanz vor dem Landgericht Koblenz war die Klägerin erfolgreich. Das Gericht meinte, es liege mit den standardisierten Antwort-Mails schon keine Kommunikation vor. Die Beklagte legte Berufung zum Oberlandesgericht Koblenz ein.

Das OLG Koblenz gab der Berufung statt, da die Klägerin der Beklagten nicht nachweisen konnte, dass sie ausschließlich automatisierte Standardantworten auf eMail-Anfragen gibt und damit ein Verstoß gegen die Pflicht, auch via im Impressum angegebener eMail-Adresse unmittelbare Kommunikation zu ermöglichen, vorliegt (Urteil vom 01.07.2015, Az. 9 U 1339/14). Zwar haben zwei Verbraucher lediglich standardisierte eMails erhalten; aber damit steht nicht fest, dass die Beklagte in allen Fällen, in denen sich Verbraucher an sie wenden, mit diesen standardisierten eMails antwortet. § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG soll eine individuelle unmittelbare Kommunikation auf elektronischem Wege über die angegebene eMail-Adresse ermöglichen. Das heisst nicht, dass der Anbieter von Telemedien Anfragen in jedem Fall beantwortet muss. Entscheidend ist, dass die eMail-Adres­se die Kontaktaufnahme mit dem Anbieter ermöglicht und er seine Erreichbarkeit nicht einschränkt. Das OLG Koblenz zieht den Vergleich zum traditionellen Postweg, bei dem der Anbieter von Telemedien an ihn gerichtete Anfragen im Einzelfall unbeantwortet lassen kann, ohne dadurch wettbewerbs­widrig zu handeln. Nicht anders ist das bei an ihn gerichtete eMails. Inwieweit die Erklärung der Beklagten zum Umgang mit den beiden eMail-Anfragen zutreffend ist, ließ das Gericht dahinstehen. Die Klägerin muss den Wettbewerbsverstoß der Beklagten darlegen und beweisen. Das hat sie aber nicht geschafft, da sie sich lediglich auf die zwei Vorfälle stützt, die sich allerdings als Einzelfälle („falls ja“ und „Mitarbeiterin des Klägers“) darstellen. Diese lassen aber nicht den Schluss zu, dass die Beklagte alle Kundenkorrespondenz mit diesen Standard-eMails führt.

Die Klägerin wandte weiter ein, beim Kunden hinterließen die eMails den Eindruck, die Beklagte lehne jede weitere Kommunikation ab. Dies war von der Beklagten in diesen beiden Fällen auch gewollt. Allerdings verlangt § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG keine bestimmte inhaltliche Qualität der Kommunikation, weshalb der Einwand ebenfalls nicht zählt.

Die Entscheidung des OLG Koblenz findet man unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1232

Die Entscheidung der Vorinstanz, des LG Koblenz, finden Sie
unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1233

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Hinweis: Die united-domains GmbH, deren Projekt dieser Newsletter ist, ist eine Tochter von 1&1 Internet.

Quelle: damm-legal.de

MGTV.COM – TROTZ US$ 130.000,- ERNEUT IM VERKAUF

Die vergangene Handelswoche lieferte nicht nur mit mgtv.com eine Domain in höheren Preisregionen, es taten sich auch interessante Deals auf, mit philippinischen Domains und chinesischen Käufern.

Die Zahlen bei .com sind nicht ganz in Ordnung. Zwar erzielte mgtv.com den Preis von US$ 130.000,- (ca. EUR 118.182,-), doch gab es insgesamt viel zu wenig gute Preise, so dass die Liste für .com bereits nach acht Domains mit livenaked.com zum Preis von US$ 7.500,- (ca. EUR 6.818,-) endet. Wie immer schade ist es, dass mgtv.com keinen Endabnehmer fand, sondern einfach wieder zum Verkauf steht. Damit wird ganz und gar nicht nachvollziehbar, wie dieser hohe Preis zustande kam.

Demgegenüber lieferten die Länderendungen überdurchschnittliche Preise, angefangen mit der philippinischen realestate.com.ph zu US$ 27.500,- (ca. EUR 25.000,-), der belgischen shop.be für EUR 21.000,- und der mexikanischen abc.mx für US$ 17.700,- (ca. EUR 16.091,-). Erst bei einem Preis von EUR 14.000,- stieg insite.de ein, neben der sechs weitere .de-Domains brauchbare Preise erzielten. Ebenfalls gut stand die australische Endung da.

Unter den neuen Top Level Domains zeichnete sich vergangene Woche .top aus, die fünf sehr gute Verkäufe nach China aufwies, angeführt von 66.top für CNY 218.000,- (ca. EUR 29.908,-). Darüber hinaus kam wieder eine .church-Domain zum Zuge sowie mit profit.one eine .one. Die sonstigen generischen Endungen boten keine Besonderheiten. Die vergangene Domain-Handelswoche war damit zumindest interessant im Hinblick auf die unvermittelt gehandelten philippinischen Domains sowie die Preise bei .top.

Länderendungen
————–

realestate.com.ph – US$ 27.500,- (ca. EUR 25.000,-)
basketball.com.ph – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.636,-)

insite.de – EUR 14.000,-
offset.de – US$ 9.500,- (ca. EUR 8.636,-)
durchstarter.de – EUR 5.000,-
quantensprung.de – EUR 5.000,-
realution.de – EUR 5.000,-
layout.de – EUR 4.900,-
startpage.de – EUR 3.900,-

generate.com.au – AUD 14.349,- (ca. EUR 9.213,-)
malaysia.com.au – AUD 8.946,- (ca. EUR 5.744,-)
truckfreight.com.au – AUD 4.101,- (ca. EUR 2.633,-)
cooee.com.au – AUD 3.899,- (ca. EUR 2.503,-)
tshirt.com.au – AUD 3.446,- (ca. EUR 2.212,-)

shop.be – EUR 21.000,-
abc.mx – US$ 17.700,- (ca. EUR 16.091,-)
betting.se – EUR 10.500,-
brabiljetter.se – EUR 5.000,-
p.bz – US$ 3.300,- (ca. EUR 3.000,-)
dayattheraces.co.uk – GBP 1.988,- (ca. EUR 2.738,-)

Neue Endungen
————-

66.top – CNY 218.000,- (ca. EUR 29.908,-)
jinrong.top – CNY 52.000,- (ca. EUR 7.134,-)
ceo.top – CNY 50.000,- (ca. EUR 6.859,-)
365.top – CNY 32.000,- (ca. EUR 4.390,-)
369.top – CNY 32.000,- (ca. EUR 4.390,-)
profit.one – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.273,-)
adventist.church – US$ 1.999,- (ca. EUR 1.817,-)
customer.xyz – US$ 1.999,- (ca. EUR 1.817,-)
estate.club – US$ 1.500,- (ca. EUR 1.364,-)
lux.club – US$ 1.500,- (ca. EUR 1.364,-)

Generische Endungen
——————-

stellenanzeigen.info – EUR 2.750,-
selected.info – EUR 1.500,-
illness.info – EUR 1.000,-

06.org – EUR 10.000,-
forex.net – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.545,-)
hypotheek.net – EUR 3.199,-
carhop.net – US$ 3.500,- (ca. EUR 3.182,-)
bezahlen.net – EUR 2.900,-
universalremotes.net – US$ 2.999,- (ca. EUR 2.726,-)
mcommerce.net – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.818,-)

.com
—–

mgtv.com – US$ 130.000,- (ca. EUR 118.182,-)
franchiseplayer.com – US$ 40.000,- (ca. EUR 36.364,-)
vybe.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 22.727,-)
litigationloans.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 18.182,-)
ultrafire.com – US$ 14.500,- (ca. EUR 13.182,-)
realtimecommunications.com – US$ 13.500,- (ca. EUR 12.273,-)
mocar.com – US$ 8.500,- (ca. EUR 7.727,-)
livenaked.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.818,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

ROM – INTA VERANSTALTET GEOTLDS-KONFERENZ

Die International Trademark Association (INTA) lädt für Dezember 2015 zur „Geographical Names Conference: Protecting and Enforcing Geographic Names, GIs, Trademarks and Domain Names“ nach Rom.

Die Konferenz geht auf die für Marken und Brands so wichtigen geographischen Indikatoren ein, die auch Themen internationaler Handelsverträge und Verordnungen sind. Damit stellt sich automatisch die Frage, wie man Produkte schützt, die mit einem bestimmten Ort in Verbindung stehen. Die Konferenz beginnt am 10. Dezember, nach Registrierung und Frühstück, mit einer Begrüßung durch INTA-President J. Scott Evans und Enrico Zanoli (Vorsitzender der Ordine Dei Consulenti). Alsdann widmet sich der Tag dem Schutz von geographischen Begriffen und Kennzeichen im Allgemeinen und den sich wandelnden Kennzeichen-Strategien in einer sich wandelnden Zeit. Dabei kommen auch Inhaber von geographischen Kennzeichen zu Wort. Am Freitag, dem 11. Dezember, geht es weiter mit einem Vortrag von Natalie Corthésy unter dem Titel „Trademarks, Towns and Territories“, in dem sie den Trend, Städtenamen und andere als Marken zu registrieren, untersucht. Danach werden von Eduardo Salierno am Beispiel Rom Branding-Strategien vorgeführt. Schließlich wendet sich die Konferenz am Nachmittag in einer Diskussionsrunde den neuen geoTLDs und Fragen des Internets zu. Allerlei Rechtsfragen und weiteres werden in unterschiedlichen Vorträgen ebenfalls angesprochen.

„The Geographical Names Conference: Protecting and Enforcing Geographic Names, GIs, Trademarks and Domain Names“ findet vom 10. bis 11. Dezember 2015 in Rom, im „The Westin Excelsior“, Via Vittorio Veneto, 125, 00187 – Roma (Italien), statt. Die Kosten zur Teilnahme betragen je nach Status zwischen US$ 75,– (Studenten) und US$ 1.560,- (Nicht-Mitglieder vor Ort) – jeweils zuzüglich 22 Prozent Mehrwertsteuer.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://www.inta.org/Calendar/Pages/2015GI.aspx

Quelle: inta.org

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Optimizly GmbH (vormals Episerver GmbH), Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top