Domain-Newsletter

Ausgabe #780 – 20. August 2015

Themen: abc.xyz – ist das der Durchbruch für die nTLDs? | WIPO – Bayer Leverkusen erstreitet bayer04.com | TLDs – Neues von .be, .ky und .music | Start-Up – .com oder den Namen wechseln | OLG Frankfurt/M – wenn die Domain nur lokal wirkt | dar.com – drei Zeichen für sechstelligen Betrag | WIPO – UDRP-Workshop im November 2015

ABC.XYZ – IST DAS DER DURCHBRUCH FÜR DIE NTLDS?

Es war die Domain-Nachricht der Woche: die neu gegründete Google-Holding Alphabet Inc. hat statt der nahe liegenden Domain alphabet.com die Adresse abc.xyz für ihre Webpräsenz gewählt. Gelingt den nTLDs damit der endgültige Durchbruch?

Rund sieben Millionen Domains mit neuer Domain-Endung sind aktuell registriert, doch an medialer Aufmerksamkeit schlägt sie abc.xyz alle. Keine Nachrichtensendung und keine Tageszeitung, die vergangene Woche nicht über die Umstrukturierungen bei Google berichtet hat. Doch nicht nur die Änderungen an sich, sondern vor allem die für viele noch ungewöhnliche Domain-Endung .xyz sorgte für Aufsehen. Allein binnen der ersten 24 Stunden nach Veröffentlichung der Google-Nachricht wurden exakt 13.206 neue .xyz-Domains registriert; weitere 24 Stunden später waren es knapp 20.000 Domains, womit .xyz auf über 800.000 Domains kommt. Allerdings dürften sich auch zahlreiche Fälle von Cybersquatting darunter befinden; das legen zumindest Domains wie googlet.xyz, googledocs.xyz oder google-x.xyz nahe. Die Domain abc.xyz allein, die am 20. März 2014 innerhalb der Sunrise-Period erstmals registriert worden war, soll ausserdem ebenfalls in den ersten 24 Stunden der Ankündigung 3,9 Millionen Abrufe verzeichnet haben.

Daniel Negari, CEO der wegen ihrer Marketing-Methoden umstrittenen Registry XYZ.COM LLC, jubilierte. In einem Interview mit Bloomberg-TV gab er an, dass „es die größte Sache sei, die ihm und seinem Team hätte passieren können“. Pro Stunde würden tausende neue .xyz-Domains registriert. Wörtlich sprach er davon, dass .xyz die Domain für den „next generation internet user“ sei. Noch euphorischer zeigte sich das Wired-Magazin; in einem Artikel hieß es „Thanks to Google’s Alphabet, .Xyz Will End .Com Dominance“. Verkürzt dargestellt: wenn Google an neue Top Level Domains glaubt, dann zieht auch die Öffentlichkeit nach. Zweifellos hat Google das Licht der Öffentlichkeit auf die neuen Endungen gelenkt. Allerdings ist abc.xyz weder besonders nutzerfreundlich beim Eintippen, noch schafft sie einzigartige Inhalte: die Website der Holding dürfte künftig zwar für Investoren interessant sein, regelmäßig hohe Zugriffszahlen dürfte sie dagegen kaum verzeichnen. Die Domain abc.xyz kann daher, so der Blogger Andrew Alleman, nur der Anfang sein; für einen endgültigen Durchbruch der nTLDs braucht es hunderte ähnliche solcher „Blitzschläge“. Hätte Google etwa von google.com zu google.xyz gewechselt, könnte man von einer echten Revolution sprechen. Und nicht zu vergessen: ob Google dauerhaft bei der Domain abc.xyz bleibt, steht nicht fest; es ist ebenso möglich, dass die Holding eines Tages unter alphabet.google vertreten sein wird.

Dass Google auf abc.xyz ausweichen musste und nicht unter der Domain alphabet.com vertreten ist, geschah wohl nicht ganz freiwillig. Inhaberin der am 3. August 1995 erstmals registrierten Domain alphabet.com ist die Bayerische Motoren Werke AG; sie nutzt sie für ihre Tochtergesellschaft Alphabet Fuhrparkmanagement GmbH und bewirbt damit einen „führenden deutschen Leasing- und Full-Service-Anbieter“. Von der Ankündigung Googles zeigte man sich überrascht; die New York Times zitiert Unternehmenssprecherin Micaela Sandstede mit den Worten, dass man keinerlei Pläne habe, die Domain zu verkaufen. Im Gegenteil sei die Website ein „sehr aktiver“ Teil des Geschäftsbetriebs der Tochtergesellschaft. Offenbar hat Google auch gar nicht erst versucht, die Domain alphabet.com zu kaufen. Das britische Branchenmagazin „FleetNews“ berichtet vielmehr, dass bei BMW die Möglichkeit einer Markenrechtsverletzung derzeit geprüft werde. Das fürchtet Google-Konkurrent Microsoft hingegen offenbar nicht – die frisch registrierte Domain abc.wtf verweist auf die Suchmaschine Bing.

Die Ankündigung von Google finden Sie unter:
> http://googleblog.blogspot.de/2015/08/google-alphabet.html

Das TV-Interview mit Daniel Negari finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1224

Quelle: thedomains.com, eigene Recherche

WIPO – BAYER LEVERKUSEN ERSTREITET BAYER04.COM

Das 2:1 zum Bundesligaauftakt gegen die TSG Hoffenheim war erfreulich, doch einen nicht minder wichtigen Sieg konnte Bayer 04 Leverkusen kurz zuvor vor Gericht erringen: vor dem Genfer Schiedsgericht der WIPO (World Intellectual Property Organization) sicherte man sich die Domain bayer04.com.

In dem Verfahren nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) hatte sich die Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH, vertreten durch die in München ansässige Kanzlei BPM Legal, am 15. Juni 2015 an das Schiedsgericht der WIPO gewandt und die Übertragung der Domain bayer04.com verlangt. Sie machte geltend, einer der ältesten und angesehensten Fussballvereine Deutschlands zu sein. Am 23. Januar 2007 habe sie unter der Registernummer 004901781 die Gemeinschaftsmarke „BAYER 04“ angemeldet, also lang bevor am 11. Mai 2012 die streitige Domain registriert worden war. Der Domain-Inhaber und Antragsgegner, James McAvoy aus dem englischen Bristol, dagegen nutze die Domain, um dort Pay-per-Click Werbung zu schalten; zudem war die Domain über die Handelsplattform Sedo zum Kauf angeboten worden. McAvoy selbst zog es vor, auf die Ausführungen der Antragstellerin zu schweigen.

Einzel-Panelist Anders Janson prüfte sorgfältig die einzelnen Tatbestandsmerkmale und gab der Antragstellerin Recht (WIPO Case No. D2015-1005). Die Domain bayer04.com ist mit der Marke „BAYER 04“ der Antragstellerin ohne weiteres identisch; die Top Level Domain .com bleibt bei dieser Prüfung regelmässig ausser Betracht. Zudem spreche ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Antragsgegner weder Rechte noch ein legitimes Interesse an der Domain hat. So habe die Antragstellerin dargelegt, dass der Domain-Inhaber weder Inhaber noch Lizenznehmer der Marke „BAYER 04“ sei; auch sonst sei ihm nicht gestattet worden, die Domain zu registrieren. Ausserdem sei nicht ersichtlich, dass er die Domain dazu nutzt oder nutzen wolle, in legitimer Weise eigene Waren oder Dienstleistungen anzubieten; Pay-per-Click Werbung sei insoweit keine anerkannte Nutzung. Erst recht sei nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner als „bayer04“ bekannt sei. Es hätte daher am Antragsgegner selbst gelegen, diesen Anscheinsbeweis zu widerlegen, was er durch sein Schweigen nicht getan habe. Schließlich habe er die Domain auch bösgläubig registriert und genutzt, da zum einen die Marke der Antragstellerin allgemein bekannt sei, zum anderen das Angebot zum Domain-Verkauf indiziere, dass es dem Antragsgegner lediglich darum gehe, Profit aus der Registrierung zu schlagen. Folglich war die Domain auf die Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH zu übertragen.

Im WHOIS umgesetzt ist diese Entscheidung vom 10. August 2015 noch nicht. Da es allerdings keine Anzeichen dafür gibt, dass McAvoy das WIPO-Urteil vor einem ordentlichen Gericht angreifen wird, dürfte der Inhaberwechsel in Kürze folgen. Ob sich die Antragsgegnerin dann sogleich in den nächsten UDRP-Streit stürzt und die auch bei Sedo geparkte Domain vizekusen.com begehrt, bleibt vorerst abzuwarten.

Das WIPO-Urteil zu bayer04.com finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1223

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .BE, .KY UND .MUSIC

Wird bei der nTLD .music mit unlauteren Mitteln gekämpft? Die Recherchen des Blogs domainincite.com legen das zumindest nahe. In hohem Maße seriös ist dagegen .be, während die Cayman Islands vor umwälzenden Änderungen stehen – hier unsere Kurznews.

Die .be-Verwaltung DNS Belgium ist stolz auf den Betrieb einer qualitativ hochwertigen Registry, und kann dies auch mit Fakten untermauern. So wurden im Jahr 2015 bisher 139.684 .be-Domains, 4.954 .vlaanderen-Domains und 3.909 .brussels-Domains registriert. Alle Neuregistrierungen werden täglich geprüft; der so genannte „standard check“ sieht vor, dass insbesondere die Person des Anmelders sowie die von ihm angegebenen Daten auf Fehlerfreiheit geprüft werden. Kommt es dennoch zu Auffälligkeiten, interveniert die Registry; so wurden 2015 bisher 342 Registrierungen unter .be widerrufen, unter den beiden Geo-TLDs .vlaanderen und .brussels dagegen noch gar keine. Parallel bekämpft DNS Belgium aktiv missbräuchliche Praktiken wie zum Beispiel Phishing; dabei setzt man unter anderem auf Partner wie FCCU, Netcraft und Google Malware. Und das Beste: .be-Domains kann jedermann weltweit registrieren. Sollten Sie also auf Sicherheit setzen – .be könnte eine sinnvolle Alternative zu anderen Domain-Endungen sein.

Sie sind Inhaber einer .ky-Domain? Wenn Sie das bleiben wollen, sollten Sie dringend Ihr eMail-Postfach prüfen, denn die Vergabe von Domain-Namen mit der ccTLD der Cayman Islands steht vor umwälzenden Änderungen. Ab dem 2. September 2015 kann praktisch jedermann weltweit .ky-Domains registrieren; Personen, Unternehmen und Organisationen, die bereits eine .ky-Domain halten, müssen sie aber bis spätestens 1. September 2015 gegen Zahlung einer Gebühr von US$ 39,88 neu anmelden. Darauf weist die staatliche Information & Communications Technology Authority (ICTA) hin, nachdem bisher lediglich 1.900 Inhaber von .ky-Domains von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben; allein im Juli 2015 sind dagegen rund 7.000 .ky-Domains ausgelaufen. Von der Re-Registrierung sind insgesamt geschätzt etwa 10.000 .ky-Domains betroffen. Freuen dürften sich dagegen Domainer: alle frei werdenden .ky-Domains kommen wieder auf den Markt und können nach dem „first come, first served“-Prinzip neu angemeldet werden.

Im Wettstreit um die neue Top Level Domain .music kämpfen manche Bewerber offenbar mit harten Bandagen: wie der Blogger Kevin Murphy berichtet, soll DotMusic Limited auf eine zum Schein eingerichtete Wikipedia-Seite setzen, um als Community-Endung zu gelten. Streitig ist der Eintrag zum Stichwort „Music community“, der nach Angaben von Murphy in weiten Teilen mit den Bewerbungsunterlagen von DotMusic Limited identisch ist; ein Hinweis auf DotMusic Limited oder ICANN findet sich in diesem Eintrag jedoch nicht. Eingerichtet wurde der Wikipedia-Artikel am 21. Oktober 2014, nicht einmal zwei Wochen, nachdem Mitbewerber .music LLC mit seiner Community-Bewerbung gescheitert war. Ausserdem zeichnet mit „Dr. Blofeld“ nur ein Autor wesentlich für den Eintrag verantwortlich; drei weitere Autoren hätten lediglich kosmetische Änderungen vorgenommen. Sollte DotMusic Limited tatsächlich als Community-Endung eingestuft werden, hätte man gegenüber den anderen sieben Mitbewerbern einen erheblichen Vorteil, da sich so eine teure Auktion vermeiden ließe. In einer ersten Reaktion dementierte Constantine Roussos von DotMusic Limited, den Eintrag geschrieben zu haben; die Möglichkeit, dass Dritte mit seinem Wissen und Wollen tätig wurden, schloss er hingegen nicht ausdrücklich aus.

Weitere Informationen zu den bevorstehenden Änderungen bei .ky finden Sie unter:
> https://www.facebook.com/ICTACayman

Den fraglichen Wikipedia-Eintrag zur „Music community“ finden Sie unter:
> https://en.wikipedia.org/wiki/Music_community

Quelle: dnsbelgium.be, caymanreporter.com, domainincite.com

START-UP – .COM ODER DEN NAMEN WECHSELN

Der Venture-Capitalist Paul Graham hat mit einem seiner zahlreichen Artikel die Domain-Investorenszene auf seine Seite gebracht. Mit der Aussage „Wenn Dein Start-Up den Namen X trägt und Du besitzt nicht die Domain X.com, wechsle den Namen Deines Start-Ups“, gießt er Wasser auf die Mühlen der .com-Verfechter.

Paul Graham kennt sich in der Start-Up-Szene aus. Er gründete die Unternehmung YC, die Start-Ups finanziert und berät. Und wie er mitteilt, greift die Regel hinsichtlich der passenden .com-Domain zum Start-Up-Namen bei 94 Prozent der „Top 50“ Start-Ups von YC. Graham macht allerdings klar, dass die Regel sich auf US-Start-Ups bezieht. Für die ist die namensidentische .com-Domain so wichtig, weil das Unternehmen sonst nicht gefunden wird. Darüber hinaus signalisiere die fehlende .com-Domain Schwäche. Nur wer groß genug ist und hohe Reputation genießt, kann auf die .com-Domain verzichten.

Der schwierige Teil ist der Namenswechsel. Start-Ups haben oft nicht die Mittel, eine teure .com zu kaufen – soweit sie überhaupt käuflich zu erwerben ist. Also ist es notwendig, den Namen zu ändern. Doch junge Unternehmensgründer sind auf den gefundenen Namen fixiert, er ist Teil der Identität des Start-Ups und damit der allerbeste Namen für das Unternehmen. Graham allerdings ist zurecht der Meinung, Gründer sind vielleicht gut im Gründen eines Unternehmens, nicht aber bei der Namenswahl. Darum sollten sie sich jemanden suchen, der sich auf Namen versteht. Seiner Erfahrung nach sind einerseits Unternehmensnamen nicht so toll, als dass es nicht einen besseren gäbe. Andererseits findet man binnen 20 Minuten einen zumindest gleichwertige Namen, wie den ursprünglich gewählten, und zudem auch noch die .com-Domain, die entweder günstig zu haben ist oder noch gar nicht registriert wurde.

Der Artikel von Paul Graham fand selbstverständlich Resonanz in der Domain-Investorenszene und wird dort diskutiert. Alle gehen d’accord mit seiner Meinung, doch haben viele ganz entgegengesetzte Erfahrungen: viele US-Unternehmen präsentieren sich unter .net- und .org-Domains, und springen auf Offerten der richtigen .com-Domain nicht an. Sie bieten allenfalls wenige Hundert US-Dollar zum Kauf, was Domain-Investoren zu wenig ist. Vieles spricht dafür, dass Internetdomains in vielen Branchen noch immer als belangloses Anhängsel gesehen werden. Man könnte Paul Graham auch die Google-Entscheidung zu abc.xyz entgegenhalten. Doch handelt es sich bei Alphabet nicht um die Cashcow, sondern den Mutterkonzern, bei dem die Domain nicht von der Bedeutung ist, wie die der Suchmaschine Google.

Bei alle dem ist nochmals zu unterstreichen, dass Domain-Investing nach wie vor vom US-amerikanischen Markt beherrscht wird und die dortige Szene auf .com fixiert ist. Paul Graham wandte sich mit seinem Artikel zudem nur an US-Start-Ups. In der restlichen Welt haben .com-Domains auch ihre Bedeutung, aber die Länderendungen gehen in der Regel vor, je nach Reichweite der Unternehmung. Dann gilt aber dasselbe für Länderdomains: wenn man die Domain nicht hat, muss man sie kaufen oder seinen Namen ändern. Ergänzend lassen sich die neuen geo- und branchenTLDs noch dazu registrieren.

Den Artikel und viele andere lesenswerte Betrachtungen von Paul Graham finden Sie unter:
> http://www.paulgraham.com/name.html

Quelle: paulgraham.com, eigene Recherche

OLG FRANKFURT/M – WENN DIE DOMAIN NUR LOKAL WIRKT

Das OLG Frankfurt/M hat in einer Entscheidung vom Mai 2015 die Grenzen der Verwechslungsgefahr von Marken und des Schutzbereichs von Unternehmensbezeichnungen nochmals aufgezeigt. Die Bezeichnung einer regional operierende Klinik ist demnach auch nur im Einzugsgebiet geschützt.

Die Parteien sind Fachärzte für Neurochirurgie, die ihre Kliniken in Ortschaften betreiben, die nur 60 Kilometer auseinander in zwei aneinander angrenzenden Landkreisen liegen. Beide nutzen die Bezeichnung „neuro-spine-center“ im Rahmen von Domain-Namen mit unterschiedlicher Endung. Der Beklagte bezeichnet zudem seine Klinik als „neuro-spine-center“, und hat eine entsprechende Wort-/Bild-Marke eingetragen. Der Kläger ist Inhaber einer Wortmarke, die ebenfalls eingetragen ist, gegen die aber ein Widerspruchsverfahren läuft. Die Parteien streiten um die Domain des Klägers, die die Bezeichnung „neuro-spine-center“ beinhaltet. Der Beklagte machte Unterlassungsansprüche gegen den Kläger geltend, da er der Ansicht ist, sie verletze seine Kennzeichenrechte an der auf ihn eingetragenen Wort-/Bildmarke und seine Geschäftsbezeichnung. Der Kläger erhob vor dem Landgericht Frankfurt/M Klage gegen den Beklagten, der dieser entgegentrat und Widerklage erhob. Das Landgericht wies mit Urteil vom 29.01.2014 Klage und Widerklage zurück. Der Beklagte legte gegen die Entscheidung Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt/M ein. Er meint, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass es für die Bezeichnung „Neuro-Spine“ ein Freihaltebedürfnis gebe, weil es sich nicht um einen medizinischen Begriff handele. Darüber hinaus sei „Neuro-Spine-Center“ unterscheidungskräftig, was sich daraus ergebe, dass für den Kläger eine entsprechende Wortmarke eingetragen wurde. Er verlangt unter anderem, dass dem Kläger untersagt wird, die streitbefangene Domain geschäftsmäßig zu nutzen, um ein neurochirurgisches Angebot eines Arztes oder eine Klinik im näheren Umkreis der Klinik des Beklagten zu offerieren.

Das OLG Frankfurt/M bestätigte das Urteil des Landgerichtes und wies die Berufung zurück. Dem Beklagten steht kein Unterlassungs- noch andere Ansprüche zu (OLG Frankfurt, Urteil vom 07.05.2015, Az.: 6 U 39/14). Die Wort-/Bildmarke des Beklagten wird durch die Domain des Klägers nicht verletzt, da es an der Verwechslungsgefahr fehlt (§§ 14 Abs. 2, Nr. 2, Abs. 5 MarkenG). Die sich gegenüberstehenden Zeichen sind nicht ähnlich. Der Gesamteindruck der Wort-/Bildmarke des Beklagten wird nicht durch den Begriff „neuro-spine-center“ geprägt. Die Marke setzt sich aus der dem hervorgehobenen Begriff „neuro-spine-center“, dem Eigennamen des Markeninhabers und einem Bildbestandteil zusammen. Der Bestandteil „neuro-spine-center“ hat einen stark beschreibenden Anklang; Patienten und Ärzte erkennen darin, dass sich das „Neuro Spine Center“ mit der ärztlichen Behandlung von Nerven und der Wirbelsäule beschäftigt. Damit ist die Kennzeichnungskraft dieses Bestandteils schwach, woran auch die Hervorhebung dieses Bestandteils in der Marke nichts ändert. Zur Differenzierung trägt entscheidend der Namensbestandteil der Marke bei, der als klarer Herkunftshinweis verstanden wird. Auch Unterlassungsansprüche aus dem Unternehmenskennzeichen des Beklagten bestehen nicht (§§ 15 Abs. 4, 5 MarkenG), da der Geschäftszweck und der Zuschnitt der Klinik des Beklagten lediglich auf lokale oder regionale Tätigkeit ausgerichtet ist. Sein Unternehmenskennzeichenrecht an dem Zeichen „neuro-spine-center“ steht dem Beklagten nur beschränkt auf den nahen Umkreis zu. Zwar ist seine Klinik einigermaßen bekannt, was er mit Zeitungsanzeigen und -berichten belegte, doch ließ sich nicht feststellen, dass der Schutzbereich sich auch auf den 60 km entfernten Ort erstreckte, in dem der Kläger seine Klinik hauptsächlich, und die 45 km entfernte Stadt, in der der Kläger seine Arztpraxis betreibt. Letztere zählt nicht mehr zum Einzugsgebiet der Klinik des Beklagten. Der Umstand, dass der Beklagte unter einer .com-Domain auftritt, erweitert seinen primär regionalen Wirkungskreis nicht und gewährt keinen überregionalen Schutz. Darüber hinaus gehende Ansprüche auf Schadensersatz und andere kamen mangels der fehlenden Verwechslungsgefahr der Marke und des nur regionalen Schutzes des Unternehmenskennzeichens nicht in Betracht.

Dies ist nicht die erste Domain-Rechts-Entscheidung zum Thema Region. Der Bundesgerichtshof hatte bereits 2004 erklärt, dass Unternehmenskennzeichen in der Regel im gesamten Geltungsbereich des Gesetzes geschützt sind, nicht aber Bezeichnungen von Unternehmen, die nach Zweck und Zuschnitt nur lokal oder regional tätig und auch nicht auf Expansion ausgelegt sind. Im Grunde hatte das OLG Frankfurt/M in seiner Entscheidung diese Formulierung auch gewählt, um deutlich zu machen, an welcher Stelle der vom Beklagten geltend gemachte Anspruch hinsichtlich des Unternehmenskennzeichens scheitert. Eine weitere Entscheidung in diese Richtung lieferte der Streit um die Domain hufeland.de, bei der der BGH feststellte, dass es unter Gleichnamigen nicht auf die bundes- oder weltweite Abrufbarkeit der Domain ankomme, als vielmehr auf die tatsächliche regionale Entfaltung der Domain-Inhaberin.

Die Entscheidung finden Sie unter:
> http://openjur.de/u/775740.html

Informationen zur soco.de-Entscheidung des BGH finden Sie hier:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1225

Informationen zur hufeland.de-Entscheidung des BGH finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1226

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: openjur.de

DAR.COM – DREI ZEICHEN FÜR SECHSSTELLIGEN BETRAG

Die vergangene Domain-Handelswoche wirkte enttäuschend, nach der Preiskonjunktur der vergangenen Wochen. Doch .com lieferte mit dar.com immerhin eine Domain zum Preis von US$ 150.000,- (ca. EUR 135.135,-). Im Übrigen war, vor allem bei den sonstigen gTLDs, die Ausbeute eher mau.

Die schweizer Domain rabatt.ch lieferte zu einem Preis von EUR 19.100,- die teuerste Domain unter den Länderendungen. Die beliebte .io (Britisches Territorium im Indischen Ozean) wartete mit der zweitteuersten Länderdomain und zwei Begleitern auf. Die deutsche Endung sprang dann bei EUR 15.250,- mit ws.de ein, lieferte aber sonst keine tollen Preise. Enttäuschend dürfte der Preis von sexy.co.uk sein, der lediglich GBP 6.250,- (ca. EUR 8.794,-) betrug. Darüber hinaus gab es zwei Zwei-Zeichen-Domains unter .cc (Kokos-Inseln) und rail.im von der Isle of Man für US$ 1.326,- (ca. EUR 1.195,-), unter der man nun aufgrund einer Weiterleitung zu gov.im umfassende Informationen zum Schienenverkehr der Heritage Railways auf der Insel findet.

Unter den neuen generischen Top Level Domains waren ganz unvermittelt drei Zwei-Ziffern-Domains unter .top begehrt: 55.top, 58.top und 77.top gingen für jeweils CNY 160.000,- (ca. EUR 22.488,-) an einen chinesischen Inhaber. Darüber hinaus gingen drei weitere erwähnenswerte nTLDs in neue Hände: music.land, solar.city und rrr.one. Die sonstigen generischen Endungen lieferten nur wenige Daten. Wir haben drei Domains gelistet, wobei jjy.net zum Preis von US$ 7.300,- (ca. EUR 6.577,-) sich noch als ganz ordentlich erwies.

Mit dar.com zum Preis von US$ 150.000,- (ca. EUR 135.135,-) sorgte .com wieder für die eigenen Topposition. Sie ging an eine Planungs-, Management- und Beratungsunternehmung mit dem Namen „Dar“, die ihre Büros überwiegend in Afrika und dem Nahen Osten hat. Mit Abstand folgten charts.com zu US$ 50.000,- (ca. EUR 45.045,-) und gdl.com für US$ 34.500,- (ca. EUR 31.081,-), sowie weitere .com-Domains zu ordentlichen Preisen. Die Handelswoche war nicht herausragend, aber lieferte verschiedentlich erfreuliche Preise, insbesondere unter .com.

Länderendungen
————–

rabatt.ch – EUR 19.100,-

db.io – US$ 18.000,- (ca. EUR 16.216,-)
hosting.io – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.505,-)
different.io – US$ 3.500,- (ca. EUR 3.153,-)

ws.de – EUR 15.250,-
vakuumtechnik.de – EUR 3.000,-
casino888.de – US$ 2.220,- (ca. EUR 2.000,-)
kochenlernen.de – US$ 2.220,- (ca. EUR 2.000,-)
eventshuttle.de – US$ 1.166,- (ca. EUR 1.050,-)

sexy.co.uk – GBP 6.250,- (ca. EUR 8.794,-)
carrington.co.uk – US$ 2.722,- (ca. EUR 2.452,-)
puresport.co.uk – US$ 2.340,- (ca. EUR 2.108,-)
ph7.co.uk – US$ 1.225,- (ca. EUR 1.104,-)

gemeinde.at – EUR 4.300,-
grenier.fr – EUR 3.510,-
concerto.it – EUR 3.500,-
sextoys.it – EUR 3.000,-
greyhound.eu – EUR 2.999,-
bandy.co – US$ 3.300,- (ca. EUR 2.973,-)
lov.eu – EUR 2.750,-
climb.no – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.252,-)
ebike.co – US$ 2.219,- (ca. EUR 1.999,-)
8h.cc – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.802,-)
9u.cc – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.802,-)
alphabet.co.in – US$ 1.999,- (ca. EUR 1.801,-)
ascendis.cn – US$ 1.999,- (ca. EUR 1.801,-)
rail.im – US$ 1.326,- (ca. EUR 1.195,-)
crea.at – US$ 1.220,- (ca. EUR 1.099,-)
delegeren.nl – US$ 1.166,- (ca. EUR 1.050,-)

Neue Endungen
————-

55.top – CNY 160.000,- (ca. EUR 22.488,-)
58.top – CNY 160.000,- (ca. EUR 22.488,-)
77.top – CNY 160.000,- (ca. EUR 22.488,-)
music.land – US$ 6.500,- (ca. EUR 5.856,-)
solar.city – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.505,-)
rrr.one – EUR 2.500,-

Generische Endungen
——————-

jjy.net – US$ 7.300,- (ca. EUR 6.577,-)
ifuture.net – US$ 3.499,- (ca. EUR 3.152,-)
arenamate.net – EUR 3.150,-

.com
—–

dar.com – US$ 150.000,- (ca. EUR 135.135,-)
charts.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 45.045,-)
gdl.com – US$ 34.500,- (ca. EUR 31.081,-)
juiceland.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 18.018,-)
madeby.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 18.018,-)
prescient.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 18.018,-)
vyc.com – US$ 16.600,- (ca. EUR 14.955,-)
cheapcoats.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.514,-)
sandsculpture.com – EUR 9.500,-
goldpreis.com – EUR 9.490,-
surfreport.com – US$ 10.200,- (ca. EUR 9.189,-)
desibaba.com – US$ 10.100,- (ca. EUR 9.099,-)
koalas.com – US$ 10.001,- (ca. EUR 9.010,-)
greatbowery.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.009,-)
healthyourway.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.009,-)
metcon.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.009,-)
miseenscene.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.009,-)
yardmax.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.009,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

WIPO – UDRP-WORKSHOP IM NOVEMBER 2015

Die in Genf ansässige World Intellectual Property Organization (WIPO) bietet Anfang November 2015 einen UDRP-Workshop unter dem Titel „WIPO Advanced Workshop on Domain Name Dispute Resolution: Update on Precedent and Practice“.

Der Workshop unter der Regie von David H. Bernstein (New York) und Tony Willoughby (London) sowie weiteren renommierten UDRP-Fachleuten umfasst die relevanten sachlichen und prozessualen Fragen zur UDRP sowie die aktuellen Trends der UDRP-Rechtsprechung. Darüber hinaus werden die Referenten aber auch auf die Entwicklungen des Rights Protection Mechanism eingehen, der im Rahmen der Einführung der neuen generischen Domain-Endungen von ICANN entwickelt wurde (Trademark Clearinghouse, Claim-Service, URS). Der WIPO-Workshop richtet sich an Markenspezialisten und -verwalter, potentielle Parteien der verschiedenen Streitbeilegungsverfahren (Marken- und Domain-Inhaber), Registrare und ccTLD-Verwaltungen. Teilnehmer sollten die Grundbegriffe des DNS und des UDRP-Verfahrens verstanden haben.

Der „WIPO Advanced Workshop on Domain Name Dispute Resolution: Update on Precedent and Practice“ findet am 03. und 04. November 2015 in den Räumlichkeiten der WIPO, 34, chemin des Colombettes, 1211 Geneva 20 (Schweiz), statt. Am 03.11.2015 läuft der Workshop von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr, der Abend klingt bei einem Cocktail aus; am 04.11.2015 geht es von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Die Kosten für die Teilnahme belaufen sich auf CHF 1.400,-. WIPO bietet Arbeitsmaterial, das bereits vor dem Workshop studiert werden sollte.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1227

Quelle: wipo.int

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