Domain-Newsletter

Ausgabe #775 – 16. Juli 2015

Themen: .africa – Registry-Streit geht in neue Runde | nTLD-Handel – Afilias schlägt Expansionskurs ein | TLDs – Neues von .ch, .org und .sucks | nTLDs – 50 Beispiele für Domain-Wechsel | BGH – Rechtsstreit um Framing dauert an | Crazy Frog – Klingeltöne für US$ 105.000,- | Frankfurt – 4. IT-Rechtstag im November

.AFRICA – REGISTRY-STREIT GEHT IN NEUE RUNDE

Die Endlos-Saga um .africa ist um ein Kapitel reicher: das Independent Review Panel (IRP) der Internet-Verwaltung ICANN hat empfohlen, der zurückgewiesenen Bewerbung von DotConnectAfrica (DCA) eine zweite Chance zu geben. Für ICANN ist die Entscheidung ein Schlag ins Gesicht.

Eigentlich war alles entschieden: am 24. März 2014 unterzeichneten ICANN und die südafrikanische ZA Central Registry (ZACR) das Registry Agreement für .africa. Und ZACR wollte keine Zeit verlieren: schon im Mai 2014 sollte die Registrierung mit der Sunrise- und der daran anschließenden Landrush-Phase beginnen. Der erste herbe Rückschlag kam jedoch am 12. Mai 2014: auf Betreiben von DCA entschied das IRP, das Verfahren vorerst einzufrieren. Zur Begründung verwies das IRP darauf, dass es ICANN versäumt habe, entgegen der eigenen Statuten ein „standing panel“ einzurichten. Ausserdem genüge es in dieser Phase, wenn ein Anschein dafür spreche, dass DCA mit dem Antrag Erfolg haben könnte; eine überwiegende Erfolgsaussicht sei nicht erforderlich. Seither befand sich .africa in der Schwebe, ohne dass klar war, bis wann das IRP seine Entscheidung trifft; allgemein wurde der Beschwerde von DCA jedoch keine grosse Erfolgsaussicht eingeräumt. In die Root Zone ist .africa daher bis heute nicht eingetragen.

Umso überraschender kam am 09. Juli 2015 das Urteil des IRP, wonach ICANN bei der Behandlung der Bewerbung von DCA gleich in mehrfacher Hinsicht gegen die eigenen Statuten verstossen haben soll. In der 63-seitigen Begründung verweist das IRP darauf, dass sich ICANN zu einem offenen und transparenten Verfahren verpflichtet habe. Diese Grundsätze habe ICANN verletzt. So habe etwa der ICANN-Regierungsbeirat, das Governmental Advisory Committee (GAC), empfohlen, die Bewerbung von DCA zurückzuweisen, insbesondere weil es der Bewerbung an der notwendigen politischen Unterstützung durch die Afrikanische Union mangelte. Diese Empfehlung habe ICANN ohne weitere Prüfung umgesetzt; auch DCA selbst habe vor dem GAC keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Mit einem solchen Handeln bzw. Unterlassen habe es ICANN an der erforderlichen Fairness fehlen lassen. Die Begründung trifft ICANN ins Mark: da die Empfehlungen des GAC nicht immer einstimmig ergehen und oft vage formuliert werden, schafft das Urteil des IRP ein Einfallstor für zahlreiche Entscheidungen, die ICANN im Verlauf des nTLD-Programms gefällt hat. So dürften etwa die von einer überwiegend negativen GAC-Empfehlung betroffenen Bewerber um .gcc und .thai ihrerseits ebenfalls auf eine zweite Chance hoffen.

Auch wenn entsprechende Pressemitteilungen der umtriebigen DCA-Leitung mit Sophia Bekele an der Spitze bald folgen werden: eine ernsthafte Chance auf eine erfolgreiche Bewerbung hat DCA nach wie vor nicht. John Jeffrey, Leiter der Rechtsabteilung von ICANN, gab zwar an, das Urteil des IRP beim nächsten Vorstandstreffen am 28. Juli 2015 zu besprechen und sorgfältig zu prüfen. Nach wie vor hat aber nur ZACR die politische Unterstützung von mindestens 60 Prozent der afrikanischen Regierungen im Rücken; spätestens an dieser Hürde wird DCA also erneut scheitern. Für die Internetnutzer ist der Streit erst recht misslich: wann .africa endlich eingeführt wird, steht derzeit in den Sternen.

Die Entscheidung des IRP finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1194

Quelle: icann.org, eigene Recherche

NTLD-HANDEL – AFILIAS SCHLÄGT EXPANSIONSKURS EIN

Die .info-Registry Afilias hat öffentlich ihr Interesse bekundet, die Registries neu eingeführter Top Level Domains zu kaufen. Auf Erlöse in Millionenhöhe sollten sich potentielle Verkäufer aber nicht einstellen.

„Interested in selling your TLD?“ – in kleinen Buchstaben und eher unauffällig hatte Afilias auf einem Messestand anlässlich des ICANN-Meetings in Buenos Aires dafür geworben, andere Top Level Domains aufzukaufen. Das Interesse war ungleich grösser: wie Chief Marketing Officer Roland LaPlante wissen lässt, hätten sich etwa ein dutzend Registries ernsthaft nach dem Angebot erkundigt. Das Potential legt LaPlante aber noch deutlich höher: „Wenn sich alle der etwa 500 nTLD-Registries mit weniger als 50.000 Domains nach einem neuen Inhaber umsehen, erwartet uns ein ziemlich aktiver Markt“. Die Gründe für einen Verkauf liegen für LaPlante auf der Hand; so gäbe es viele Neulinge im Markt, die ihre Zielgruppe nicht wie erwartet gefunden hätten, die ihre Ziele bisher nicht erreicht haben oder deren Hoffnungen sich aus sonstigen Gründen nicht erfüllt hätten. Dass allerdings weder .com noch andere neue Endungen wie .info oder .biz quasi über Nacht ihren Platz im TLD-Markt gefunden haben, lässt LaPlante unerwähnt.

Wer gleichwohl hofft, am Ende doch noch großen Reibach machen zu können, der irrt. „Wir werden keine Unsummen bezahlen“, so LaPlante. Er habe einige Interessenten getroffen, die überzogene Vorstellungen geäußert hätten. Zwar seien einige Endungen attraktiv, sie bräuchten jedoch noch Zeit zu reifen. Dabei sei Afilias mit seiner Erfahrung und seiner technischen wie wirtschaftlichen Kompetenz (anders als viele Mitwettbewerber) in der Lage, auch nTLDs mit wenigen Domain-Registrierungen profitabel zu betreiben. Scherzhaft sprach er davon, ähnlich wie die „Wir kaufen jedes Fahrzeug“-Händler handeln zu wollen; allerdings will man von Endungen wie .hiv, die zwar zum Verkauf stehen, aber einige Einschränkungen in der Vergabe aufweisen, die Finger lassen. Ferner sind solche nTLDs für Afilias uninteressant, die zu viele Domains gratis verteilt haben. Bisher ist Afilias bei 26 nTLDs als so genannter „back-end operator“ und bei 13 nTLDs als „contracted registry operator“ tätig.

Tatsächlich ist die Zahl der nTLDs, die trotz einer erfolgreichen Bewerbung bereits verkauft wurden, überraschend hoch. In den Datenbanken von ICANN sind 86 Fälle gelistet, in welchen die Rechte aus dem Registry-Vertrag übertragen wurden (so genanntes „assignment“). Dazu gehören etwa 21 Fälle, in denen Domains von Amazon EU Sarl zu Amazon Registry Services Inc. gewechselt sind. In weiteren 23 Fällen hat sich Donuts Inc. mit United TLD Holdco auf einen Registry-Wechsel verständigt. Dazu kommen Domains wie .trust, .fan, .meet, .reise, .protection, .rent, .theatre sowie eine internationalisierte Endung, die ebenfalls einen neuen Verwalter gefunden haben. Über die einzelnen Bedingungen der Übertragungen erfährt die Öffentlichkeit leider so gut wie nichts; letztlich kann es den Nutzern aber wohl egal sein: ein Wechsel der Registry lässt ihre Stellung als Domain-Inhaber und regelmäßig auch die Funktionalität der Domain unberührt.

Quelle: domainincite.com

TLDS – NEUES VON .CH, .ORG UND .SUCKS

Jetzt darf sich auch die EU-Kommission mit der neuen Top Level Domain .sucks befassen: der Registrar NetNames hat Beschwerde bei der Wettbewerbskommission eingereicht. Die schweizer Registry SWITCH setzt dagegen auf Sicherheit, während .org den 30. Geburtstag feiert – hier unsere Kurznews.

Die schweizer Domain-Verwaltung SWITCH geht in Sachen Sicherheit neue Wege: Auf der Website „Safer Internet“ informiert die .ch-Registry die Inhaber von Domain-Namen, wie sie ihre Website vor Angriffen aus dem Internet schützen und welche Gefahren drohen. Das Angebot beinhaltet Informationen über Risiken wie Drive-by-Attacken oder Phishing, und gibt Tipps zur Sicherheit von Websites. Michael Hausding, Security-Experte von SWITCH, erklärt: „Mit der Informationsplattform Safer Internet sprechen wir alle an, die eine .ch-Website haben. Wir geben darauf Tipps zur Vorbeugung von Domain-Namen-Missbrauch und informieren über Gefahren im Zusammenhang mit Online-Inhalten.“ Die Website „Safer Internet“ ist in Deutsch, Französisch, Italienisch sowie Englisch aufrufbar.

Happy Birthday, .org! Eine der ältesten Top Level Domains feierte vor wenigen Tagen ihren 30. Geburtstag. Am 10. Juli 1985 erblickte mit mitre.org die erste .org-Domain das Licht der Online-Welt. Seitdem ist .org nach .com und .net mit inzwischen über 10,5 Millionen Domains zur drittgrößten generischen Top Level Domain geworden. Sie ist vor allem dann Domain der Wahl, wenn es darum geht, Menschen im Dienste einer gemeinsamen Sache zu vernetzen. „Nach 30 Jahren und mit über 10,5 Millionen registrierten Domains verleiht die .org-Domain auch weiterhin Organisationen und Einzelpersonen, die für das Allgemeinwohl arbeiten, eine Stimme“, so Brian Cute, CEO der Verwalterin PIR (Public Interest Registry). Zu den bemerkenswertesten .org-Domains aus den letzten 30 Jahren zählen wordpress.org, wikipedia.org, unicef.org und nature.org. Dem Anlass entsprechend hat PIR mit happy30th.org eine eigene Geburtstagsdomain vergeben, die für eine interaktive Zeitleiste mit spannenden Infos genutzt wird. Ausserdem findet man unter pir.org/30-org-and-internet-facts 30 interessante Fakten über .org und das Internet aus den letzten 30 Jahren.

Geht es nach den Vorstellungen des britischen Registrars NetNames, soll sich nun auch die EU-Kommission mit der Gebührenpolitik der .sucks-Registry Vox Populi Registry Inc. beschäftigen. Wie das Unternehmen mitteilt, hat man bei der EU-Wettbewerbskommission bereits letzten Monat Beschwerde eingereicht. Im Mittelpunkt der Beschwerde steht ein altbekannter Vorwurf: nach dem .sucks-Preismodell müssen Markeninhaber auch nach Abschluss der Sunrise-Period im Fall der Registrierung weiterhin US$ 2.499,- pro Jahr und Domain statt der sonst üblichen Gebühren zahlen, sofern sich ihre Marke auf der erst später veröffentlichten, fast 100.000 Zeichen umfassenden Liste der Premium-Domains befindet. NetNames geht weiter davon aus, dass im Herbst 2015 im Rahmen einer „consumer advocate“-Phase bis dahin noch nicht vergebene Domains der Premium-Liste auch Verbrauchern zur Registrierung angeboten werden, allerdings zu äusserst niedrigen Gebühren, so dass das Risiko von Rechtsverletzungen sprunghaft ansteigt. In dieser unterschiedlichen Behandlung von Unternehmen und Verbrauchern liege eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Ob sich die EU-Kommission dieser Ansicht anschließt, bleibt abzuwarten; Beschwerden von ICANN bei der US-amerikanischen Federal Trade Commission (FTC) und dem kanadischen Office of Consumer Affairs (OCA) blieben jedenfalls bisher erfolglos.

Die Website „Safer Internet“ von SWITCH finden Sie unter:
> https://www.switch.ch/de/saferinternet/

Die Geburtstagswebsite für .org finden Sie unter:
> http://www.happy30th.org/

30 interessante Fakten über .org und das Internet aus den letzten 30 Jahren gibt es unter
> http://www.pir.org/30-org-and-internet-facts

Quelle: switch.ch, pir.org, worldtrademarkreview.com

NTLDS – 50 BEISPIELE FÜR DOMAIN-WECHSEL

Christopher Hofman Laursen, Gründer des European Domain Centre, stellt in einem Artikel zahlreiche Unternehmungen vor, die von einer konventionellen Domain-Endung auf eine neue Endung umgestiegen sind. Der vollmundige Titel „Why these 50+ businesses dumped their .com for a new top level domain“ führt dabei aber ein wenig in die Irre.

Die Zahl der verfügbaren Domain-Endungen nähert sich dem vierstelligen Bereich. Seit Ende 2013 wurden im Rahmen der aktuellen Einführungsrunde bisher weit mehr als 500 neue Domain-Endungen aktiv. Die Auswahl an Endungen ist groß, wie auch die Möglichkeiten. Christopher Hofman Laursen stellt in einem längeren Artikel auf dem Unternehmensblog des European Domain Centre mehr als 50 Kandidaten vor, die ihre Webpräsenz von einer konventionellen Endung auf eine der neuen umgestellt haben, und teilt deren Beweggründe und die Vorteile dieser Umstellungen mit. Entgegen dem Titel der Story handelt es sich, erfreulicherweise, nicht ausschließlich um .com-Wechsel, und die früheren Domains kamen auch nicht auf den Müll.

Gleich an erster Stelle der Beispiele steht dekora.fashion, eine bulgarische Unternehmung, die zuvor unter der Domain dekoraconceptstore.com zu finden war und nun mit einer kurzen Domain brilliert. Das ist nachvollziehbar, doch schon beim zweiten Beispiel ergeben sich Fragen: warum soll der Umstieg der Paris Fashionweek von der .com-Domain auf .buzz eine Verbesserung bringen? Die neue Endung soll, so schreibt Christopher Hofman Laursen, den „frantic state of the fashion world“ widerspiegeln. Glücklicherweise besteht die .com-Domain noch und leitet auf die .buzz weiter. Das dritte Beispiel, risurisu.paris, nutzt nun die geographisch klarere Paris-Endung anstelle der früheren .fr. Auch hier findet eine Weiterleitung statt. Und so geht es weiter mit den Beispielen. Für jedes einzelne Beispiel gibt es Gründe, auf eine neue Endung zu wechseln, nicht alle sind überzeugend. Sehr gut nachvollziehbar ist der Wechsel von robsullivanrealestate.com auf robsullivan.estate, oder von melbournefestival.com.au auf festival.melbourne, oder von futurelegends.me.uk auf futurelegends.cricket, bei dem klarer wird, dass es um Cricket geht. Aber warum printnw.rocks besser als printnw.net sein soll? Eine andere Frage stellt sich bei der Abkehr von thewrightrestaurant.com: das New Yorker Restaurant wechselte zu thewright.nyc und nicht etwa auf the wright.restaurant. Sicher, die örtliche Eingrenzung gibt dem Zielpublikum entscheidende Hinweise, aber keine über die Branche. Und das ist einer der Punkte: aufgrund der Fülle neuer Endungen eröffnet sich in der Regel nicht nur eine Möglichkeit für eine neue, gegebenenfalls bessere Domain, sondern mehrere.

Die neuen Endungen sind Segen und Fluch zugleich. Die Auswahl ist groß und es gibt viele sinnvolle Varianten für die eigene Internetpräsenz. Hier müssen Entscheidungen getroffen, gegebenenfalls mehrere Domains registriert werden. Und wie die zahlreichen Beispiele im in jedem Falle lesenswerten und anregenden Artikel von Christopher Hofman Laursen zeigen, ist es sinnvoll, die alte Domain aufzubewahren, um den Nutzern den Weg zur neuen Präsenz zu erleichtern.

Den vollständigen Artikel von Christopher Hofman Laursen finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1195

Quelle: europeandomaincentre.com

BGH – RECHTSSTREIT UM FRAMING DAUERT AN

Vergangene Woche besprachen wir ein Urteil des OLG Düsseldorf, in dem das Thema Urheberrechtsverletzung durch Framing angesprochen wurde. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof (BGH) seinerseits Stellung zu Rechtsverletzungen im Falle von Framing genommen. Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor, aber in einer Pressemitteilung nahm die Pressestelle des BGH schon mal Stellung.

Die Klägerin stellt Wasserfiltersystemen her und vertreibt diese. Sie stellte einen Film auf ihrer Website online, an dem sie die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte innehält. Dieser Film wurde auch bei YouTube eingestellt. Die Beklagten ermöglichten es, diesen Film auf ihrer Website per Framing (in einem Rahmen) von den Servern von YouTube abzurufen. Dadurch sah die Klägerin ihre Urheberrechte verletzt und wollte von den Beklagten Schadensersatz. Das Landgericht München I (Urteil vom 02.02.2011, Az.: 37 O 15777/10) gab dieser Klage statt. Die Beklagten legten gegen das Urteil Berufung ein und waren damit vor dem OLG München erfolgreich (Urteil vom 16.02.2012, Az.: 6 U 1092/11). Nun legte die Klägerin Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ein.

Der BGH hob daraufhin das Urteil des OLG München auf und verwies das Verfahren zurück an dieses, da zunächst geklärt werden müsse, ob die Veröffentlichung des Films auf YouTube mit oder ohne Zustimmung der Klägerin erfolgte (Urteil vom 09.07.2015, Az.: I ZR 46/12). Nur dann lässt sich klären, ob eine Rechtsverletzung seitens der Beklagten vorliegt. Dabei geht der BGH davon aus, dass das Framing kein öffentliches Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Werke darstellt, denn der Urheber, der sein Werk bei sich online stellt, kann es jederzeit wieder entfernen, womit, im Falle des Framings durch Dritte, die Inhalte bei diesen verschwinden. Über diese Zugänglichmachung wird kein unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe, die allein dem Urheber zusteht, verletzt. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits auf eine Vorlage des BGH hin bestätigt. Das gilt selbst dann, wenn für den Nutzer der Eindruck entsteht, das Werk läge tatsächlich auf der Website, auf der er sich befindet, und werde nicht lediglich über einen Link vermittelt. Der BGH entnimmt den Ausführungen des EuGH allerdings, dass eine Urheberrechtsverletzung beim Framing dann vorliegen kann, wenn von Seiten des Urhebers keine Erlaubnis zur Veröffentlichung des Werkes vorliegt. Im konkreten Fall also, wenn die Klägerin der Veröffentlichung des Films auf YouTube nicht zugestimmt hat. Es läge dann eine unzulässige öffentliche Wiedergabe auf Seiten der Beklagten vor, da schon die Veröffentlichung auf YouTube nicht rechtens wäre. Aber genau die Frage hatte das Oberlandesgericht im Berufungsverfahren nicht geklärt. So sah sich der BGH gezwungen, die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die Frage klärt.

Die Pressestelle des BGH führt weiter aus, der BGH habe ein Aussetzen des Verfahrens erwogen, da derzeit beim EuGH ein Verfahren läuft, das die Frage behandelt, ob von einer öffentlichen Wiedergabe auszugehen ist, wenn das Werk auf der anderen Internetseite ohne Zustimmung des Rechteinhabers zugänglich gemacht worden ist. Da in dem Fall aber das Urteil noch ein Jahr auf sich warten lassen wird und das Ergebnis nur relevant würde, wenn der Film im BGH-Fall ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers bei YouTube eingestellt worden war, sah der BGH von einer Aussetzung des Verfahrens ab. Solange nicht geklärt ist, ob die Zustimmung vorlag oder nicht, sei eine Aussetzung des Verfahrens nicht angebracht, meint der BGH. Die Linie des BGH ist klar – und sie geht konform mit der Einschätzung des EuGH: Framing einer unrechtmäßigen Veröffentlichung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ist rechtswidrig.

Die Pressemitteilung des BGH zum Urteil vom 09.07.2015, Az.: I ZR 46/12 finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1196

Unsere Besprechung des Urteils des OLG Düsseldorf finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1197

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: bundesgerichtshof.de

CRAZY FROG – KLINGELTÖNE FÜR US$ 105.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche bescherte immerhin zwei Domains im sechsstelligen Bereich. Über net.work hatten wir in der letzten Ausgabe schon gesprochen, ringtones.com erzielte insgesamt US$ 105.000,- (ca. EUR 95.455,-) und lag damit US$ 5.000,- über net.works.

Abwechslung bot unter den Länderendungen die italienische .it, die mit cialde.it für EUR 39.040,- und capsule.it zum Preis von EUR 19.520,- gleich die beiden teuersten Domains bot. Die ebenfalls italienische charge.it lag mit EUR 7.000,- auf dem dritten Platz. An vierter Position fand sich die spanische costar.es zu EUR 6.000,-, erst danach zeigte .de mit kuchenland.de zu EUR 5.100,-, was möglich ist – und das ist nun mal lediglich eine Parking-Site.

Die neuen Top Level Domains waren einerseits mit der in der vergangenen Ausgabe des Domain-Newsletters bereits besprochenen net.work zum Preis von US$ 100.000,- besetzt, und andererseits mit zwei unterschiedlichen Domains zu beinahe demselben Preis: kazino.casino erzielte EUR 5.000,- und one.vacations US$ 5.500,- (ca. EUR 5.000,-).

Die sonstigen generischen Endungen waren wieder schwächer besetzt, und brachten es mit pj.org gerade mal auf US$ 10.001,- (ca. EUR 9.092,-) als teuerste Domain. Die neueren generischen Endungen waren lediglich von refinancing.info für US$ 5.000,- (ca. EUR 4.545,-) vertreten. Also musste es .com richten, und tat das mit ringtones.com zum Preis von US$ 105.000,- (ca. EUR 95.455,-), die wir bereits in einer früheren Ausgabe erwähnt hatten, mehr schlecht als recht. Gleichwohl war die vergangene Domain-Handelswoche sehr gut vertretbar.

Länderendungen
————–

cialde.it – EUR 39.040,-
capsule.it – EUR 19.520,-
charge.it – EUR 7.000,-

costar.es – EUR 6.000,-
consorcio.es – EUR 4.500,-

kuchenland.de – EUR 5.100,-
wetttipps.de – EUR 3.300,-
lieblings-restaurant.de – EUR 2.000,-
suspensiontrainer.de – EUR 1.600,-
chemiewende.de – EUR 1.500,-

mobilepros.com.au – US$ 4.750,- (ca. EUR 4.318,-)
fastquote.co.uk – GBP 2.995,- (ca. EUR 4.164,-)
nona.eu – EUR 3.500,-
grasscity.co.uk – GBP 2.000,- (ca. EUR 2.780,-)
engage.in – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.727,-)
discount24.dk – EUR 2.000,-
patrizia.pl – EUR 2.000,-
arrow.tv – US$ 1.999,- (ca. EUR 1.817,-)
motaquip.cn – US$ 1.999,- (ca. EUR 1.817,-)
klh.fr – EUR 1.500,-

Neue Endungen
————-

net.work – US$ 100.000,- (ca. EUR 90.909,-)
kazino.casino – EUR 5.000,-
one.vacations – US$ 5.500,- (ca. EUR 5.000,-)

Generische Endungen
——————-

refinancing.info – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.545,-)

pj.org – US$ 10.001,- (ca. EUR 9.092,-)
grandstand.net – US$ 6.800,- (ca. EUR 6.182,-)
d8.net – US$ 5.102,- (ca. EUR 4.638,-)
financelab.net – EUR 2.900,-
slot.net – EUR 2.900,-
xyx.net – US$ 3.100,- (ca. EUR 2.818,-)
amnistia.org – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.727,-)
interest.net – US$ 2.805,- (ca. EUR 2.550,-)
niha.org – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.818,-)
taste.net – US$ 1.854,- (ca. EUR 1.685,-)
vestiges.org – EUR 1.250,-
mydobot.net – US$ 1.200,- (ca. EUR 1.091,-)
unsecuredloans.net – US$ 1.000,- (ca. EUR 909,-)

.com
—–

ringtones.com – US$ 105.000,- (ca. EUR 95.455,-)
baotou.com – US$ 61.801,- (ca. EUR 56.183,-)
ybf.com – US$ 55.301,- (ca. EUR 50.274,-)
xpr.com – US$ 30.129,- (ca. EUR 27.390,-)
sdu.com – US$ 30.100,- (ca. EUR 27.364,-)
vigia.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 22.727,-)
novastem.com – US$ 19.999,- (ca. EUR 18.181,-)
exn.com – US$ 19.600,- (ca. EUR 17.818,-)
embrace.com – US$ 18.877,- (ca. EUR 17.161,-)
demographic.com – US$ 18.000,- (ca. EUR 16.364,-)
bqi.com – US$ 17.119,- (ca. EUR 15.563,-)
6820.com – US$ 16.920,- (ca. EUR 15.382,-)
yvy.com – EUR 14.000,-
nosejobs.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.636,-)
iwebuy.com – US$ 14.000,- (ca. EUR 12.727,-)
cords.com – US$ 13.050,- (ca. EUR 11.864,-)
cyclists.com – US$ 12.100,- (ca. EUR 11.000,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

FRANKFURT – 4. IT-RECHTSTAG IM NOVEMBER

Ende November 2015 veranstaltet die DAV-Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie (davit) den 4. Frankfurter IT-Rechtstag in Frankfurt am Main. Die Agenda steht noch nicht fest, aber den Termin kann man sich ja schon mal vormerken.

Der 4. Frankfurter IT-Rechtstag findet in Kooperation mit HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft, dem Frankfurter Anwaltverein eV und Prof. Dr. Indra Spiecker, gen. Döhmann, LL.M., Professur für Öffentliches Recht, Informationsrecht, Umweltrecht und Verwaltungswissenschaft, Goethe Universität, Frankfurt am Main, statt. Die Moderation übernehmen Rechtsanwalt Dr. Thomas Lapp und Stephan Schmidt, beide von davit. Die einzelnen Themen und Referenten stehen aktuell noch nicht fest.

Doch schon jetzt kann man sich den Termin für den 4. Frankfurter IT-Rechtstag vormerken, der am 27.11.2015 um 14:00 Uhr beginnt und am 28.11.2015 gegen 16:00 Uhr endet. Wir gehen davon aus, dass auch anlässlich dieser Veranstaltung Fortbildungsstunden nach der FAO angerechnet werden.

Weitere Informationen unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1198

Quelle: Dr. Thomas Lapp, davit.de

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