Domain-Newsletter

Ausgabe #774 – 09. Juli 2015

Themen: Websperren – OGH bleibt seiner Rechtsprechung treu | Statistik – .xyz knackt die erste nTLD-Million! | TLDs – Neues von .bg, .lgbt und .nm | Bildrechte-Urteil – drum prüfe, wer verlinkt | net.work – BearingPoint kauft Premium-Domain | hotdog.com – teure Wurst für US$ 150.000,- | Boston – Domain Investing Meet Up im Juli

WEBSPERREN – OGH BLEIBT SEINER RECHTSPRECHUNG TREU

Der Oberste Gerichtshof (OGH) Österreichs hat seine Rechtsprechung in Sachen Websperren bestätigt: wie der Verein für Anti-Piraterie (VAP) meldet, wurden erneut Internetservice-Provider verpflichtet, den Zugang zu illegalen Filmportalen zu sperren.

Im Jahr 2010 hatten sich drei Filmproduzenten an mehrere österreichische Internetprovider gewandt und verlangt, die Domain kino.to zu sperren, da dort in urheberrechtswidriger Weise Kinofilme abgerufen werden konnten. Nachdem sich die Provider durch die Instanzen geklagt hatten, entschied der EuGH mit Urteil vom 27. März 2014 (Az.: c-314/12), dass nach der unionsrechtlichen Regelung in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 die Mitgliedsstaaten sicherstellen müssen, dass die Rechteinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden. Dabei sieht der EuGH den Internetprovider als Vermittler im Sinne der Richtlinie an. Folge hieraus ist, dass einem Provider aufgegeben werden kann, den Zugang zu einer die Urheberrechte verletzenden Website zu sperren. Mit Beschluss vom 24. Juni 2014 (Az. 4Ob71/14s) bestätigte daraufhin der OGH auch innerstaatlich diese Netzsperren. Einem Access-Provider kann demnach untersagt werden, seinen Kunden den Zugang zu einer Website zu vermitteln, auf der Schutzgegenstände ohne Zustimmung der Rechteinhaber zugänglich gemacht werden.

Wie der VAP nun berichtet, habe der OGH mittlerweile zum wiederholten Mal klargestellt, dass Internet Service Provider den Zugriff auf strukturell rechtsverletzende Internetseiten – hier: movie4k.to und kinox.to – blockieren müssen. Die von den Providern vorgebrachten Argumente gegen eine Sperranordnung hätten auch diesmal nicht überzeugt. Konkret habe der OGH festgestellt: „Der Provider muss die Kosten allfälliger Sperrmaßnahmen in die geschäftliche Kalkulation einberechnen und ein Vermittler muss sowohl in finanzieller als auch technischer Hinsicht gerüstet sein, Zugangssperren durchzuführen.“ Da alle grundlegenden Rechtsfragen bereits geklärt seien, habe es der OGH auch nicht für erforderlich gehalten, den EuGH ein zweites Mal zu dieser Problematik anzurufen. Der Volltext der Entscheidung des OGH ist noch nicht veröffentlicht, vorgenannte Zitate stammen aus einer Pressemitteilung des VAP.

Wie futurezone.at meldet, ist aktuell noch ein weiteres Verfahren anhängig. Dort soll geklärt werden, mit welchen Maßnahmen die Webseiten gesperrt werden sollen. Die Provider setzen derzeit auf DNS-Sperren, die bestimmte URLs für User nicht erreichbar machen; der VAP wolle zusätzlich effektivere IP-Sperren gerichtlich durchsetzen, deren Umsetzung allerdings die Provider – und damit schlussendlich wahrscheinlich auch den Kunden – mehr Geld kostet. Die ISPA (Internet Service Providers Austria) hoffe dagegen darauf, dass ein Richter die Entscheidung fällen wird, welche Websites illegal sind und blockiert werden müssen. „Diese Entscheidung sollte nicht auf die Provider abgewälzt werden.“

Die Entscheidung des EuGH finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/903

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: vap.cc, futurezone.at

STATISTIK – .XYZ KNACKT DIE ERSTE NTLD-MILLION!

Zum Ende des ersten Quartals 2015 waren weltweit 294 Millionen Domain-Namen registriert. Das gab die .com- und .net-Registry VeriSign Inc. in der Neuauflage ihres Branchenreports „Domain Name Industry Brief“ bekannt.

Ein Plus von rund sechs Millionen Domains oder umgerechnet etwa 1,9 Prozent gegenüber dem Vorquartal lässt nur auf den ersten Blick erkennen, dass die Domain Name Industry ihren Wachstumskurs beibehält. Legt man dagegen die Ausgabe des Industry Brief vom vierten Quartal 2014 zu Grunde, sieht das gleich anders aus: damals lag das Wachstum allein bei .com und .net noch bei zusammen 8,2 Millionen Domains. Schon damals gab es
deutliche Hinweise, dass dieses – wenn auch deutlich gebremste Wachstum – allein .com zu verdanken ist. Und sie verstärken sich, wenn man sich die Zahlen für Juni 2015 ansieht: zwar gelingt .com ein deutliches Plus von über 300.000 Domains netto, .net muss dagegen zum wiederholten Male in Folge Verluste einstecken. In der TLD-Weltrangliste verliert .net so gegenüber der zweitplatzierten .de weiter an Boden; auch wenn .de lediglich gut 10.000 Domains hinzugewinnt, liegt beinahe eine Million Domains mittlerweile zwischen beiden Endungen.

Zurück zum Industry Brief: nach den Auswertungen von VeriSign gab es einzelne Begriffe, die in Domains unter .com und .net besonders gefragt waren. Bei .com zählten hierzu holo, roof, wrap, hemp und guys, bei .net fanden sich .find, snow, search, hemp und drone besonders häufig in den Registrierungslisten; offenbar waren vor allem Fans von Star Trek und Haschischprodukten unterwegs. Wer an solchen Daten interessiert ist: VeriSign veröffentlicht inzwischen monatlich eine Liste der besonders begehrten Begriffen – ein Blick ins Unternehmensblog lohnt sich also.

Auch diesen Monat geht es schließlich nicht ohne nTLDs. Zwar steigt die Zahl der Neueinführungen mit jeder Woche, so dass sich noch kein realistisches Bild zeichnen lässt, mit inzwischen über 6,4 Millionen Domains unter neuer Endung haben sie jedoch die Nische längst verlassen. An der Spitze darf sich .xyz als erste nTLD feiern, die auf mehr als eine Million Registrierungen kam. Mittlerweile freilich sind viele der kostenlos registrierten .xyz-Domains nach der ersten Registrierungperiode wieder gelöscht und die Endung zählt nur mehr ca. 800.000 Domains. Auf dem zweiten Platz liegt eine chinesische TLD mit gut 390.000 Domains, Dritter ist unverändert .science mit rund 315.000 Domains. Inzwischen sind knapp 700 nTLDs in die Root Zone eingetragen worden, wobei ein Großteil für eine öffentliche Registrierung gar nicht zur Verfügung steht. So notieren die Statistiker für Endungen wie .spiegel, .hitachi, .tui, .bauhaus, .chrome, .bing oder .hotmail nur eine einzige vergebene Adresse – in der Regel die nic.nTLD-Variante. Bleibt zu hoffen, dass sich das schon bald ändert und die neuen Endungen in der Öffentlichkeit noch präsenter werden.

Die aktuellen Domain-Zahlen:
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.de – 15.944.994 – (Vergleich zum Vormonat: + 10.409)
.at – 1.257.503 – (Vergleich zum Vormonat: + 717)
.com – 118.523.399 – (Vergleich zum Vormonat: + 315.949)
.net – 15.013.191 – (Vergleich zum Vormonat: – 53.066)
.org – 10.587.625 – (Vergleich zum Vormonat: + 4.239)
.info – 5.208.427 – (Vergleich zum Vormonat: – 35.085)
.biz – 2.260.920 – (Vergleich zum Vormonat: – 34.053)
.us – 1.741.375 – (Vergleich zum Vormonat: – 9.705)

(Stand 1. Juli 2015)

Den aktuellen „Domain Name Industry Brief“ finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1190

Aktuelle Domain-Zahlen finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de

Weitere Registrar-Statistiken finden Sie unter:
> http://www.registrarstats.com

Quelle: eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .BG, .LGBT UND .NM

Afilias feiert die gleichgeschlechtliche Ehe: noch bis Oktober 2015 spendet die Registry einen Teil der Gebühren für Domains mit der neuen Endung .lgbt. In Bulgarien sucht man dagegen eine Verwalterin für internationalisierte .bg-Adressen, während die mongolische Endung .mn wächst – hier unsere Kurznews.

Bulgariens Landesendung .bg wird (endlich) international: wie das Ministry of Transport, Information Technology and Communications (MTITC) am 01. Juli 2015 mitgeteilt hat, sucht man ab sofort eine Registry für die kyrillische Variante des offiziellen Landeskürzels. Die Endung war lange umstritten. Die Internet-Verwaltung ICANN stand der Einführung lange Zeit ablehnend gegenüber, da man eine zu große Ähnlichkeit zwischen der kyrillischen Variante von .bg und der brasilianischen Endung .br befürchtete. Erst eine neuerliche Prüfung vor dem Extended Process Similarity Review Panel führte im Jahr 2014 dazu, dass Bulgarien doch grünes Licht erhielt. Interessenten an der Registry-Rolle haben nun 90 Tage Zeit, ihre Unterlagen einzureichen; wann die Registrierung beginnt, ist derzeit noch offen. Mit einem Ansturm der Nutzer sollte man wohl nicht rechnen; der bulgarische Provider SuperHosting.BG geht von lediglich etwa 4.000 Registrierungen im ersten Jahr aus.

Afilias plc, Registry der neuen Top Level Domain .lgbt, will Gutes tun: von jeder Domain, die bis zum 11. Oktober 2015 registriert wird, gehen US$ 20,- an das gemeinnützige „It Gets Better Project“. Das US-basierte Projekt unterstützt Jugendliche der LGBT-Community (Lesbian, gay, bisexual and transgender people) bei ihrem häufig schwierigen Coming-Out. Afilias möchte damit die Entscheidung des Supreme Court in der Sache Obergefell vs Hodges feiern, mit der das Gericht feststellte, dass die US-Verfassung landesweit das Recht auf gleichgeschlechtliche Eheschließung garantiert. Aktuell sind rund 1.200 .lgbt-Domains registriert, der Verkaufspreis bewegt sich in der Regel zwischen EUR 50,- und EUR 60,- pro Jahr und Domain. Als Schlusstag für die Aktion hat man den 11. Oktober 2015 ausgewählt, weil es sich um den „National Coming Out Day“ der USA handelt.

Die Mongolei mag mit 1,9 Einwohnern je Quadratkilometer der am dünnsten besiedelte unabhängige Staat der Welt sein, doch in Sachen Domains steht man den Nachbarländern Russland und China in nichts nach: wie das Beratungsunternehmen LogicBoxes mitteilt, feiert man das zehnjährige Bestehen der Partnerschaft mit Datacom LLC, der für .mn zuständigen Registry. Zu Beginn dieser Geschäftsbeziehung gab es nur etwa 3.300 Domains und zwei Domain-Registrare. Inzwischen zählt man an die 16.000 Domains, wobei rund 75 Prozent direkt von der Registry verwaltet werden. Vergabebeschränkungen gibt es wenige, auch Personen und Organisationen mit Sitz in Deutschland können beliebig viele .mn-Domains zu jedem legalen Zweck registrieren. Lediglich über die Domain erreichbare Inhalte aus dem Bereich der Erwachsenen-Unterhaltung sind strikt verboten und können zur Löschung einer Domain führen.

Die Ausschreibung für eine Registry der internationalisierten Variante von .bg finden Sie unter:
> https://www.mtitc.government.bg/page.php?category=92&id=8392

Weitere Informationen zum „It Gets Better Project“ finden Sie unter:
> http://www.itgetsbetter.lgbt/

Die Registrierung von .mn-Domains ist möglich zum Beispiel unter:
> https://www.united-domains.de/mn-domain/

Quelle: domainincite.com, thedomains.com, circleid.com

BILDRECHTE-URTEIL – DRUM PRÜFE, WER VERLINKT

Das OLG Düsseldorf hatte in einem aktuellen Urteil die alte Frage nach der unerlaubten Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Bildes im Internet zu beantworten. Der Beklagte, ein Restaurantbetreiber, nutzte ein von ihm bearbeitetes, vermeintlich frei verfügbares Stierkampffoto und berief sich auf eine Entscheidung des EuGH, wonach die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Fotos per Framing legitim ist.

Die Klägerin bietet über eine Datenbank Bildmaterial zur entgeltlichen Nutzung im Internet an. Der Beklagte ist Inhaber eines spanischen Restaurants in Krefeld. Auf der Internetseite des Restaurants band der Beklagte ein Bild mit einem Stierkämpfer nebst Stier aus der Datenbank der Klägerin ein und bearbeitete das Bild, indem er ein tanzendes Paar hinzufügte. Die Klägerin sah ihre und die Urheberrechte des Fotografen verletzt und mahnte den Beklagten erfolglos ab, weshalb sie sich an das Landgericht Düsseldorf wandte und die Unterlassung, Auskunft und Freistellung von Abmahnkosten begehrte. Das Landgericht gab der Klage statt (Urteil vom 08.10.2014, Az.: 12 0 324/13). Der Beklagte legte gegen die Entscheidung Berufung beim Oberlandesgericht Düsseldorf ein und hielt der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts entgegen, dass das Bild keinerlei Hinweis auf ein Urheberrecht aufgewiesen habe und er davon ausging, dass es frei verfügbar sei. Aus diesem Grunde habe er auch keinen Urheberrechtsvermerk setzen können. Das Landgericht habe zudem seine Bearbeitung des Bildes durch Hinzufügen des tanzenden Paares nicht ordentlich gewürdigt.

Das OLG Düsseldorf prüfte die Sache, wies die Berufung des Beklagten aber zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts (Urteil vom 16.06.2015, Az.: I-20 U 203/14). Die Klägerin habe gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung und der Vervielfältigung der in Streit stehenden Abbildungen (§ 97 Abs. 1 UrhG). Die fragliche Fotografie war nicht frei verfügbar, sondern es handelte sich um ein urheberrechtlich geschütztes Lichtbildwerk, in dem der Fotograf die Bewegung eines Stierkämpfers und eines Stieres in dem Augenblick, in dem der Stier das rote Tuch attackiert und den im Vordergrund befindlichen Stierkämpfer passiert, erfasste. Der Beklagte berief sich auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wonach die Einbettung von öffentlich zugänglichen geschützten Werken in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik unproblematisch sein kann (Urteil vom 21.10.2014, Az.: C-348/13). Entscheidend in dem Fall des EuGH war allerdings, dass beim Framing das Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, ohne es kopieren zu müssen. Der Beklagte aber hatte durch das Aufspielen der in seinen eigenen Internetauftritt integrierten Fotografie auf einem Server das Bild vervielfältigt und durch Freischaltung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Auch der Umstand, dass das Bild nicht als urheberrechtlich geschützt gekennzeichnet war, sprang dem Beklagten nicht zur Seite, da ein fehlender Urheberrechtshinweis kein Hinweis darauf ist, dass ein Werk gemeinfrei ist. Jeder Nutzer muss sich selbst Kenntnis darüber verschaffen, ob und gegebenenfalls zu welchen Bedingungen ihm der Urheber eine Nutzung seines Werkes gestatten will, bestätigte das OLG Düsseldorf. Dem war der Beklagte nicht nachgekommen. Schließlich schuf der Beklagte mit der Bearbeitung des Bildes kein selbständiges Werk, das er ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Bildes hätte verwenden dürfen (§ 24 Abs. 1 UrhG): Der Beklagte hatte lediglich den Bildausschnitt auf den Stierkämpfer und den Stier eingegrenzt und das Bild eines Tanzpaares, in blassen Farben, daneben gestellt. Damit traten die eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes nicht in den Hintergrund. Das ganze erwecke, so das OLG Düsseldorf, „den Eindruck einer willkürlichen Aneinanderreihung zweier für Spanien typischer Motive. Dynamik und Eleganz vermittelt zudem allein die ausdrucksstarke Stierkampfszene, während es sich bei der Abbildung des Tanzpaares eine übliche Darstellung ohne jeden persönlichen Ausdruck handelt.“ Das Gericht stellte unter Verweis auf die BGH-Rechtsprechung fest: wer ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen will, ist verpflichtet, sich in hinreichender Weise Klarheit darüber zu verschaffen, dass nicht in die Rechte der Berechtigten eingegriffen wird. Es bestätigte sämtliche Ansprüche der Klägerin. Zuletzt liess es auch die Revision gegen das Urteil nicht zu, da die relevanten Rechtsfragen bereits sämtlich durch die höchstrichterliche Rechtsprechung beantwortet sind.

Bei Bildern im Internet sollte man also selbstverständlich davon ausgehen, dass sie urheberrechtlich geschützt sind. Die Nutzung von Bildern unbekannter Herkunft und ohne Urheberangaben ist grundsätzlich tabu, will man nicht mit dem Rechtsproblem, das hier der Beklagte hatte, konfrontiert werden. Leider könnte es sein, dass zukünftig auch selbst geschossene Fotos mit höherem Risiko belastet werden, wenn die Einschränkung der Panoramafreiheit, über die in der EU anlässlich der Reformierung des Urheberrechts verhandelt wird, tatsächlich verschärft wird.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1191

Die EuGH-Entscheidung zum Framing von Bildern finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1192

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: online-und-recht.de, europa.eu

NET.WORK – BEARINGPOINT KAUFT PREMIUM-DOMAIN

Die Domain-Registry Minds+Machines verkauft Premium-Domains an besondere Kunden. Das Beratungsunternehmen BearingPoint kaufte die Domain net.work für US$ 100.000,- (ca. EUR 90.090,-) von Minds+Machines. Fragt sich lediglich, ob der Preis angemessen ist für eine Domain unter einer der noch wenig bekannten neuen Endungen.

Die Anbieter der neuen Domain-Endungen geben zahlreiche Domains nicht zur allgemeinen Registrierung frei, sondern halten sie zurück und bieten sie als Premium-Domains für ordentliches Geld an. Einer der bekannteren Premiumdomain-Verkäufe ergab sich im November 2014, als Bill McClure von coffee.org die Domain coffee.club für US$ 100.000,- anlässlich der T.R.A.F.F.I.C. direkt von der Registry kaufte. Andere Domains wie wine.club (US$ 140.000,-) folgten. So erscheint der US$ 100.000,- Deal bei net.work nicht übertrieben. Tatsächlich bleibt es aber nicht einfach nur bei dem Kaufpreis, den BearingPoint, eine global operierende Management- und Technologieberatungsunternehmung, mit der sechsstelligen Summe für net.work zahlte: zukünftig wird BearingPoint jährlich mehr als US$ 5.000,- an Registrierungsgebühren für net.work zahlen, wie Domain-Investor und -Blogger Konstantinos Zournas herausgefunden haben will.

Die Registry Minds+Machines (M+M) ist glücklich mit dem Verkauf und ihrer gesamten Vermarktungsstrategie für die Endung .work. Diese beruht darauf, mit günstigen Preisen für normale Domains allgemeine Aufmerksamkeit und Registrierungen (aktuell ca. 55.400) zu generieren und die Premium-Domains dann zu Premiumpreisen an den Mann zu bringen. Damit werden die günstigen Domains quersubventioniert. Die Domain net.work ist dabei nicht die einzige Premium-Domain, sondern eine von 430 Domains, für die M+M bereits Inhaber gefunden hat. Die Vermarktung der Premium-Domains erfolgt durch das Direktverkaufsteam von M+M. Antony Van Couvering, CEO von M+M, ist angetan vom Erfolg der Direktvermarktung und kündigt an, die Aufmerksamkeit, die mit der .work-Verkaufsstrategie generiert wird, wolle man auch für die anderen Endungen des M+M-Portfolios nutzen.

Nun stellt sich jedoch die Frage, ob eine Investition von US$ 100.000,- nebst jährlich anfallenden horrenden Registrierungsgebühren bei einer Domain unter neuer Endung sinnvoll ist. Die Meinungen gehen selbstverständlich auseinander. Einerseits heißt es, ohne zugleich Inhaber von network.com zu sein, was BearingPoint nicht ist, ergibt net.work keinen Sinn. Andere sehen den Wert der Endung .com, die bei einer Generation die maßgebende Endung schlechthin ist; aber zukünftig werde sich die um drei Zeichen kürzere Domain net.work bei den neuen Generationen durchsetzen. Davon abgesehen kommt es aber immer auch auf die Inhalte und das Angebot an, welches man über die Domain transportiert, ob die Investition ein Erfolg wird oder nicht.

Domains unter der Endung .work können Sie beispielsweise beim Starnberger Domain-Spezialisten united-domains.de registrieren, zu deren Projekten dieser Newsletter zählt:
> https://www.united-domains.de/work-domain/

Quelle: onlinedomain.com, domainincite.com, domainnamewire.com

HOTDOG.COM – TEURE WURST FÜR US$ 150.000,-

In der vergangenen Domain-Handelswoche bäumte sich .com nochmals auf und lieferte mit hotdog.com zu einem Preis von US$ 150.000,- (ca. EUR 135.135,-) die teuerste Domain. Sie legte auch gleich noch nach, aber auch andere Endungen waren stark.

Die teuerste Domain der vergangenen Domain-Handelswoche ist wieder ein typischer Fall: zu US$ 150.000,- (ca. EUR 135.135,-) wechselte hotdog.com den Inhaber und steht gleich wieder zum Verkauf. Besser sieht es bei der zweitteuersten Domain filament.com aus, die den neuen Inhaber immerhin US$ 89.000,- (ca. EUR 80.180,-) kostete, der aber auch eine WLAN-Technologie darunter anbietet. Daneben gab es noch mittelprächtige Preise unter .com-Domains.

Die Länderendungen machten wieder gute Figur. Immerhin stand cloud.io zum Preis von US$ 45.000,- (ca. EUR 40.541,-) an vierter Stelle diese Woche. Ihr folgte mit deutlichem Abstand eine zweite Domain aus dem Britischen Territorium im Indischen Ozean (.io). Die Preise der deutschen Endung .de waren nicht gerade reizvoll.de (EUR 6.000,-), aber die Domains trotzdem interessant. Die britische Endung .uk hatte sich beinahe wieder ganz abgemeldet.

Die neuen Top Level Domains zeigten sich zurückhaltender, simple.chat und sportwetten.club lagen zu jeweils dem Preis von EUR 2.999,- gleich auf; app.life und ads.pink lagen deutlich niedriger. Bemerkenswert ist zumindest das Ergebnis der Domain ccc.net, die stolze US$ 17.888,- (ca. EUR 16.115,-) erzielte und sich in griechischen Händen befindet. Konnektiert ist sie allerdings noch nicht. Die Domain-Handelswoche war nicht überragend oder brillant, aber sie war dank hotdog.com völlig in Ordnung.

Länderendungen
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cloud.io – US$ 45.000,- (ca. EUR 40.541,-)
caller.io – US$ 3.800,- (ca. EUR 3.423,-)

reizvoll.de – EUR 6.000,-
playstore.de – EUR 3.000,-
chancenmanagement.de – EUR 2.700,-
gorilla.de – EUR 2.500,-

s1.tv – US$ 8.400,- (ca. EUR 7.568,-)
openspace.it – EUR 5.600,-
strafrecht.eu – EUR 5.000,-
casinos.co.nz – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.505,-)
newsletters.co – US$ 4.950,- (ca. EUR 4.459,-)
artdeco.pt – EUR 4.000,-
equalizer.it – EUR 3.500,-
chess.cc – US$ 3.800,- (ca. EUR 3.423,-)
im.to – US$ 3.350,- (ca. EUR 3.018,-)
hungry.be – EUR 2.999,-
mcf.co.uk – GBP 1.795,- (ca. EUR 2.513,-)
asiatours.nl – EUR 2.500,-
viral.us – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.252,-)
bgs.co – GBP 1.500,- (ca. EUR 2.100,-)

Neue Endungen
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simple.chat – EUR 2.999,-
sportwetten.club – EUR 2.999,-
app.life – US$ 1.310,- (ca. EUR 1.180,-)
ads.pink – EUR 1.000,-

Generische Endungen
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3dprinter.info – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.207,-)
party.info – US$ 2.272,- (ca. EUR 2.047,-)
done.pro – US$ 1.666,- (ca. EUR 1.501,-)

ccc.net – US$ 17.888,- (ca. EUR 16.115,-)
nen.org – US$ 9.888,- (ca. EUR 8.908,-)
innovate.org – US$ 3.495,- (ca. EUR 3.149,-)
ionica.net – EUR 2.300,-
trautwein.net – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.252,-)
1wire.org – US$ 2.300,- (ca. EUR 2.072,-)
lyw.net – US$ 1.800,- (ca. EUR 1.622,-)
flipbook.org – US$ 1.750,- (ca. EUR 1.577,-)
z8.org – US$ 1.600,- (ca. EUR 1.441,-)
nlr.net – US$ 1.450,- (ca. EUR 1.306,-)

.com
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hotdog.com – US$ 150.000,- (ca. EUR 135.135,-)
filament.com – US$ 89.000,- (ca. EUR 80.180,-)
btcc.com – US$ 58.000,- (ca. EUR 52.252,-)
ipek.com – US$ 40.000,- (ca. EUR 36.036,-)
dreamcasino.com – GBP 10.000,- (ca. EUR 14.003,-)
hotmiami.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.514,-)
englishlanguage.com – US$ 14.999,- (ca. EUR 13.513,-)
tradingidea.com – US$ 14.000,- (ca. EUR 12.613,-)
sideway.com – EUR 10.000,-
sketches.com – US$ 10.544,- (ca. EUR 9.499,-)
iotgroup.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.009,-)
vn99.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.009,-)
interviewed.com – US$ 9.900,- (ca. EUR 8.919,-)
winnergy.com – US$ 9.800,- (ca. EUR 8.829,-)
travelogix.com – US$ 9.250,- (ca. EUR 8.333,-)
sweatstyle.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.207,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

BOSTON – DOMAIN INVESTING MEET UP IM JULI

Domain-Investor Elliot Silver lädt zum Domainer-Treffen in Boston am 15. Juli 2015 in Bill’s Bar. Wer daran noch teilnehmen möchte, sollte sich am besten bei Elliot Silver kurzfristig per eMail melden.

Elliot Silver organisiert, unterstützt von sedo.de, das für eine „Open Bar“ während der Veranstaltung sorgt, nicht zum ersten Mal ein Bostoner Domainer-Meeting. Anlässlich einer früheren Veranstaltung kamen rund 50 Leute aus der Branche zusammen. Silver hofft dieses Mal auf etwas mehr, insbesondere da er zugleich um karitative Unterstützung für das Dana-Farber Cancer Institute bittet. Die „Bill’s Bar“ in Boston ist eine traditionelle Bar, die zahlreiche Events in angenehmem Ambiente sowie Bier, Essen und Musik bietet. Am Abend des 15. Juli, an dem das Domainer-Meeting stattfindet, ist R’n Bill’s-Abend, „Featuring the best local R&B from The Collective“.

Das Boston Domain Investing Meet Up findet am 15. Juli 2015 in Bill’s Bar, 5 Lansdowne St., Boston, 02215, Massachusetts (USA) statt. Elliot Silver bittet Teilnehmer vorab um eine Spende von US$ 25,- für seinen Pan-Mass Challenge Fundraiser für das Dana-Farber Cancer Institute. Eine Uhrzeit, zu der man sich trifft, ist nicht genannt.

Weitere Informationen unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1193

Quelle: domaininvesting.com

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