Domain-Newsletter

Ausgabe #773 – 02. Juli 2015

Themen: ICANN – US-Regierung verlängert IANA-Vertrag! | WHOIS – ICANN will Datenschutz beschneiden | TLDs – News von .amazon, .theatre und .uk | Start-Ups – Fehler bei der Domain-Wahl | hOLG Bremen – rentarentner.com ist kein Original | autism.rocks – nTLD-Domain für US$ 100.000,- | August – Domain-Konferenz DomainX in Indien

ICANN – US-REGIERUNG VERLÄNGERT IANA-VERTRAG!

Die US-Regierung hat angekündigt, den am 30. September 2015 endenden Vertrag mit der Internet-Verwaltung ICANN über die IANA-Funktionen zu verlängern. Voraussichtlich im Jahr 2016 soll nun eine der Schlüsselfunktionen des Domain Name Systems (DNS) auf die globale Multistakeholder-Community übertragen werden.

Noch bis zum 30. September 2015 läuft aktuell der Vertrag, der ICANN die Zuständigkeit für die fünf IANA-Funktionen sichert. Deren Herzstück bildet die Koordination des DNS sowie die Zuteilung von IP-Adressen. Doch auch nach über einem Jahr intensiver Diskussionen und verschiedenster Bemühungen wie etwa der von ICANN-CEO Fadi Chehadé angestossenen NETmundial-Initiative ist die Suche nach einem von den USA akzeptierten Alternativmodell der Netzverwaltung noch nicht abgeschlossen. Anlässlich des 53. ICANN-Meetings in Buenos Aires gab Lawrence E. Strickling von der National Telecommunications and Information Administration (NTIA) vielmehr zu verstehen, dass sich die Debatten stärker auf die von der US-Regierung vorgegebenen Kriterien konzentrieren sollten. So ist etwa ausgeschlossen, dass die USA ein von anderen Regierungen geführtes oder zwischenstaatliches Modell akzeptieren. Für sämtliche Beteiligten sei inzwischen klar, dass diese Debatten nicht bis zum 30. September 2015 abgeschlossen sein werden. Gleichwohl wolle man nicht von der Option Gebrauch machen, den Vertrag gleich um zwei Jahre bis 30. September 2017 zu verlängern; dies könne als Signal an die Community verstanden werden, nicht weiter hart an Lösungen zu arbeiten.

Wie ICANN inzwischen bekannt gab, hat man sich in Buenos Aires mit der US-Regierung auf einen Kompromiss verständigt. Demnach wird der IANA-Vertrag bis zum 30. Juni 2016 verlängert. Bis dahin plant man in drei Phasen: in Phase 1, die bis zum 54. Meeting von ICANN im Oktober 2015 dauert, soll ein verbindlicher Vorschlag für ein Modell der Netzverwaltung erarbeitet werden. ICANN-CEO Fadi Chehadé deutete allerdings an, dass es auch ein oder zwei Monate länger dauern dürfe. In Phase 2, für die eine Dauer von 4 bis 5 Monaten angesetzt ist, soll die NTIA diesen Vorschlag prüfen und die Zustimmung des US-Kongresses einholen. Abgeschlossen werden soll die „IANA-Transition“ mit Phase 3, für die 3 Monate eingeplant sind und die eine Implementierung des neuen Modells vorsieht, bis dann zum 56. ICANN-Meeting, das für 27. bis 30. Juni 2016 angesetzt ist, der endgültige IANA-Übergang erfolgt. Wer ICANN über die Jahre verfolgt, sollte aber nicht davon ausgehen, dass diese Termine in Stein gemeisselt sind.

Chehadé selbst hat inzwischen nochmals bestätigt, dass er 2016 nicht mehr für ICANN tätig ist. Er will sein Amt im März 2016 zur Verfügung stellen. Gleichwohl bat er die Community darum, nun hart an der Umsetzung der ersten Phase zu arbeiten und einen Vorschlag zu erarbeiten, der die Zustimmung aller Interessensgruppen findet.

Die Rede von Lawrence E. Strickling finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1188

Quelle: ntia.doc.gov, theregister.co.uk

WHOIS – ICANN WILL DATENSCHUTZ BESCHNEIDEN

Die Internet-Verwaltung ICANN hat Pläne für tiefgreifende Änderungen im Umgang mit WHOIS-Daten vorgestellt: Domains, die zu kommerziellen Zwecken genutzt werden, sollen in Zukunft möglicherweise nicht mehr anonym registriert werden dürfen.

Seit 2013 arbeitet ICANN vor allem auf Drängen von Strafverfolgungsbehörden an Neuregelungen zum WHOIS. Im Fokus stehen insbesondere „Privacy and proxy services“ (P/P services); sie erlauben die anonyme Registrierung von Domain-Namen, indem meist kostenpflichtig ein Dritter mit seinen Daten im WHOIS eingetragen wird, ohne aber auf die Domain oder deren Inhalte Einfluss zu nehmen. Somit bleiben Angaben wie Name, Adresse, Telefonnummer oder eMail-Adresse des wahren Domain-Inhabers geheim, und können damit nicht von Spammern missbraucht werden. Nach aktuellen Schätzungen machen hiervon etwa 20 Prozent der Domain-Inhaber Gebrauch. Doch nicht nur Strafverfolger stören sich an so viel Datenschutz; auch Unternehmen wie DomainTools, MarkMonitor, Facebook oder LegitScript fordern mehr Transparenz. Wie die Electronic Frontier Foundation (EFF) berichtet, sollen zuletzt auch Unternehmen der US-Unterhaltungsindustrie darauf gedrängt haben, die Möglichkeit einer anonymen Registrierung zu beschränken, um Rechtsverletzungen effektiver verfolgen zu können.

Es scheint, als hätten diese Bemühungen Erfolg. Die von ICANN eingesetzte „Privacy & Proxy Services Accreditation Issues Working Group“ (PPSAI WG) hat einen Bericht vorgelegt, der einige grundlegende Empfehlungen zum künftigen Umgang mit WHOIS-Daten nahe legt. So spricht sich zumindest ein Teil dieser Arbeitsgruppe dafür aus, folgendes Verbot auszusprechen: „domains used for online financial transactions for commercial purpose should be ineligible for privacy and proxy registrations.“. Was genau unter „commercial“ zu verstehen ist, ist dabei unklar; so wirft der Bericht die Frage auf, ob tatsächlich Handel betrieben werden muss oder jeder Geschäftszweck wie die bloße Informationsbereithaltung ausreicht. Als negative Abgrenzung werden die Begriffe „personal“ und „noncommercial“ diskutiert, ohne dass dabei Einigkeit besteht, was darunter jeweils zu verstehen wäre. Ziel ist es aber offenbar, dass in allen Fällen einer kommerziellen Nutzung die wahre Identität auch ohne Gerichtsverfahren aufgedeckt werden muss. Der Bericht liegt vorerst bis 7. Juli 2015 zur öffentlichen Stellungnahme aus.

Der öffentliche Protest liess nicht lange auf sich warten. Auf Initiative der EFF und der Organisation „Fight for the Future“ hat der Registrar Namecheap die Initiative „Save Domain Privacy“ gestartet; über ein Musterformular können alle Interessierten gegen die geplanten Änderungen protestieren. Innerhalb weniger Tage machten mehrere tausend Kommentatoren davon Gebrauch. Per comments-ppsai-initial-05may15@icann.org kann man sich zudem auch direkt per eMail an ICANN wenden und die eigene Meinung mitteilen. Bis wann ICANN über die Annahme der WHOIS-Änderung entscheidet oder ob der Vorschlag noch maßgeblich modifiziert wird, ist derzeit noch nicht abzusehen.

Den ICANN-Bericht finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1187

Weitere Informationen finden Sie unter:
> http://www.respectourprivacy.com/
> http://savedomainprivacy.org/

Quelle: icann.org, domaininvesting.com

TLDS – NEWS VON .AMAZON, .THEATRE UND .UK

Guido Maria Kretschmer wäre wohl stolz: in nur zwei Tagen hat XYZ.COM LLC gleich drei neue Top Level Domains gekauft. Dagegen gibt es für .amazon neue Hoffnung, während man in Großbritannien über erfolgreiche Streitschlichtung berichtet – hier unsere Kurznews.

Wende im Streit um .amazon? Die beiden stellvertretenden Vorsitzenden des „Congressional Trademark Caucus“ im US-Kongress sprachen sich in einem Schreiben vom 19. Juni 2015, gerichtet an die ICANN-Führung, dafür aus, doch noch nach einer Möglichkeit zu suchen, dass .amazon eingeführt wird. Im Mai 2014 hatte ICANN beschlossen, die Bewerbung nicht weiter zu verfolgen. Streitig war vor allem, ob „Amazon“ zu jenen geographischen Begriffen gehört, die nach den Regelungen im Applicant Guidebook besonderen Schutz genießen; sowohl Brasilien als auch Peru mit Unterstützung von Bolivien, Ecuador, Guyana und Argentinien hatten dies behauptet. Nach Ansicht des US-Kongresses hätten jedoch weder Brasilien noch Peru rechtlich bedeutsame Rechte. Im Vorfeld der „IANA-Transition“ sei es daher umso dringender, dass ICANN nun Unabhängigkeit von staatlichem Einfluss beweist. ICANN zeigt sich davon bisher aber unbeeindruckt; eine offizielle Bestätigung, die Bewerbung des Luxemburger Online-Versandhändlers Amazon EU S.à r.l. neu prüfen zu wollen, gibt es bisher nicht.

XYZ.COM LLC, Verwalterin der wegen ihrer Marketingmaßnahmen umstrittenen neuen Top Level Domain .xyz, ist auf dem besten Weg, sich zur Shopping-Queen 2015 zu krönen. Am 24. Juni 2015 wurde bekannt, dass man sich mit der Symantec Corporation auf einen Ankauf der beiden neuen Endungen .security und .protection geeinigt hat. Über den Kaufpreis vereinbarten die Parteien Stillschweigen, in die Root Zone ist bisher noch keine dieser beiden nTLDs eingetragen. Symantec hat mit .symantec und .norton noch zwei weitere Marken-Endungen im Feuer. Das war XYZ.COM LLC aber noch nicht genug: einen Tag später verkündete man die Einigung mit der US-amerikanischen KBE gTLD Holding Inc. über den Ankauf der Endung .theatre. Sie ist ebenfalls bisher nicht in die Root Zone eingetragen, und auch hier schweigt man bisher öffentlich zum Kaufpreis. Ob die Einkaufstour von XYZ.COM LLC beendet ist, bleibt abzuwarten.

Nominet, Registry der britischen Landesendung .uk, hat den Jahresbericht 2014 für das von ihr angebotene außergerichtliche Schiedsverfahren veröffentlicht. Demnach wurden im vergangenen Jahr insgesamt 726 Anträge nach dem Dispute Resolution Service (DRS) eingereicht, eine Steigerung um 8 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Entschieden werden mussten aber nur 244 Fälle, in insgesamt 256 Verfahren kamen die Parteien (teils nach Mediation) zu einer gütlichen Einigung. 80 weitere Anträge wurden zurückgezogen, 89 Antragsteller zahlten die Schiedsgebühren gar nicht erst ein. Erfreulich: in keinem einzigen Fall kam es zu einem Berufungsverfahren, was laut Nominet für die hohe Akzeptanz des DRS spricht. Die Registry geht weiter davon aus, durch den DRS etwa GBP 7,5 Millionen an Gerichtskosten vermieden zu haben; die Berechnung beruht auf der Annahme, dass sonst pro Klage GBP 15.000,- an Gebühren angefallen wären. Auch eine weitere Premiere konnte der DRS feiern: im Streit um die Domain ilovealdi .co.uk brachte der Beklagte mit dem Emoticon „:(“ zum Ausdruck, dass er die Klage nicht nachvollziehen könne – er sei doch ein großer Fan des Discounters.

Das Schreiben des US-Kongresses zu .amazon finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1185

Den Jahresbericht 2014 für den Dispute Resolution Service von Nominet finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1186

Quelle: goldsteinreport.com, gen.xyz, nominet.org.uk

START-UPS – FEHLER BEI DER DOMAIN-WAHL

Der richtige Name bleibt ein Problem, auch wenn es immer mehr Domain-Endungen gibt. Martin Zwilling, Start-Up-Mentor und „Angel Investor“, liefert auf entrepreneur.com eine Liste mit acht vermeidbaren Fehlern bei der Namenssuche für ein Start-Up, die auch mit der Domain-Wahl verflochten sind.

Zwilling bekommt immer wieder Businesspläne auf den Tisch, bei denen der Name für das Geschäft durch einen Freihalter repräsentiert wird, da der richtige Name noch nicht gefunden wurde. Doch der Name ist wichtig und sollte frühzeitig erkundet und festgelegt werden, denn von diesem kann der Erfolg oder Misserfolg eines Start-Ups abhängen. Den richtigen oder falschen Namen gibt es freilich nicht, denn jeder Name hat unterschiedliche Bedeutung in unterschiedlichen Kulturen, Wirtschaftssystemen und Märkten. Ein Name kann Stärke, Wert, Nähe und Freundlichkeit vermitteln, oder eben das jeweilige genaue Gegenteil. Martin Zwilling gibt in seinem Artikel acht Fehlerpunkte, die man in jedem Falle bei der Namenswahl vermeiden sollte. Das fängt bei trivialen Namen und Akronymen an, die beim Konsumenten nicht in Bezug auf das Unternehmen haften bleiben. Absichtliche Verschreibungen können Kunden – dank Internet – zur Konkurrenz treiben, die vielleicht die korrekt buchstabierte Domain für sich registriert. Spaßwörter und Nichtwörter sind zwar einfach als Marke zu registrieren, jedoch nur schwer zu branden. Zwilling plädiert auch für die Kürze des Namens und dafür, sich mit dem Namen nicht geographisch oder produkttechnisch festzulegen. Bestes Beispiel wäre Amazon, das mit dem Buchversand anfing, aber eben nicht books.com registrierte, um darunter den Vertrieb aufzubauen und sich so nicht beschränkte. Wichtig ist vor allem, dass der Name noch auf allen Kanälen zu haben ist, also als Marke, auf den verschiedenen Social Media Plattformen und unter den wichtigen Domain-Endungen.

Die Tipps von Martin Zwilling sind hilfreich und geben Orientierung. Allerdings sieht Zwilling derzeit noch keinen Sinn darin, auf eine der neuen Endungen zu setzen, da sie noch nicht beim Nutzer ausreichend bekannt sind. Nun, mit der Bekanntheit der Endungen hat er Recht, allerdings setzen zahlreiche erfolgreiche junge Unternehmen auch auf wenig bekannte Länderendungen wie .cc, .io, .ly und .co, die dem normalen Internetnutzer mindestens ebenso unbekannt sein dürften wie die neuen Endungen. Darüber hinaus kann man sich gerade über die neuen Endungen produkttechnisch identifizieren, was dem zukünftigen Kunden entgegenkommt. Die neuen Endungen sind aber auch noch nicht so überlaufen, dass man sich mit ihnen gerade nicht auf eine Sparte einschränken muss, sondern Endungen verschiedener „Branchen“ oder Geographien auswählen kann, um den eigenen Markt nicht einzuschränken. Im Hinblick darauf braucht man Zwillings Einschätzung zu den neuen Domain-Endungen nicht so eng zu sehen. Doch sollte man die Variante mit .com, so sie denn noch frei ist, auf jeden Fall mitregistrieren.

Den Artikel von Martin Zwilling finden Sie unter:
> http://www.entrepreneur.com/article/247611

Quelle: entrepreneur.com, thedomains.com

HOLG BREMEN – RENTARENTNER.COM IST KEIN ORIGINAL

Das hOLG Bremen überprüfte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren die Entscheidung des LG Bremen hinsichtlich der Werbung einer gerade auf den deutschen Markt eingetretenen Plattform zur Rentnervermittlung, die sich als „das Original“ bezeichnet. Für den Neueinsteiger ging die Sache nicht gut aus.

Die Parteien betreiben Internetplattformen, über die Rentner ihre Dienstleistungen anbieten. Die Klägerin ist seit dem 11. August 2014 im Handelsregister eingetragen und vermittelt über das Internet Rentnerinnen und Rentner für Dienstleistungen. Vorher betrieb ihr jetziger Geschäftsführer die Plattform alleine. Bereits 2012 hatte die damals auf dem schweizer Markt tätige Beklagte angekündigt, ihr Angebot auf die Märkte der Nachbarländer zu erweitern, woraufhin sie der jetzige Geschäftsführer der Klägerin im September 2012 angeschrieben und deren direkte Ansprache der deutschen User kritisiert hatte. Die Beklagte, die seit 2009 mit ihrem Angebot rentarentner.ch allein auf dem schweizer Markt tätig war, antwortete dem Geschäftsführer, sie plane nicht, „den deutschen Markt zu erobern“. Doch seit 2014 betreibt sie ihre Vermittlungsplattform nun auch auf dem deutschen Markt. Sie nutzt die Domains rentarentner.com / .ch / .org / .eu / .net / .info, auf denen sie unter anderem erklärt, sie beitreibe „das Original“ und/oder „die weltweit erste Online-Plattform – und damit das Original – auf dem man als Rentnerin und Rentner seine Dienste anbieten und sich mieten lassen kann“. Die Klägerin sieht darin eine Irreführung der Nutzer und damit eine Wettbewerbsverletzung, denn die werbliche Aussage sei falsch, da es bereits vor der Beklagten solche Plattformen gab, auf denen Rentner ihre Dienste anbieten konnten. Die Klägerin begehrt die Unterlassung der Werbeauftritte der Beklagten. Da die Beklagte außergerichtlich nicht reagierte, wandte sich die Klägerin an das Landgericht Bremen, das am 26. August 2014 eine einstweilige Verfügung zugunsten der Klägerin erließ. Hiergegen legte die Beklagte erfolgreich Widerspruch ein und die einstweilige Verfügung wurde vom Landgericht Bremen aufgehoben (Urteil vom 30. Oktober 2014, Az.: 9 O 1398/14). Nun wandte sich die Klägerin mit seiner Berufung an das hanseatische Oberlandesgericht Bremen.

Das hOLG Bremen bestätigte die einstweilige Verfügung vom 26. August 2014 und erließ sie erneut (Urteil vom 10.04.2015, Az.: 2 U 132/14). Einstweilige Verfügungen bedürfen eines Grundes (Eilbedürftigkeit) und eines Anspruchs (Verfügungsanspruch). In diesem Falle war die Sache eilbedürftig, da die Beklagte gerade in den deutschen Markt eingetreten war. Die Beklagte hatte zwar eingewandt, dass die Klägerin bereits 2012 wusste, dass sie mit „das Original“ werbe. Doch das Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien entstand erst, als die Beklagte 2014 auf den deutschen Markt drängte. Die Beklagte hatte 2012 im eMail-Kontakt mit dem Geschäftsführer der Klägerin zudem bestätigt, dass sie nicht plane, „den deutschen Markt zu erobern“, so dass vorher für ihn und die Klägerin kein Anlass bestand, tätig zu werden. Es besteht nach Ansicht des hOLG Bremen auch ein Verfügungsanspruch, denn der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch aus dem Wettbewerbsrecht zu (§§ 3, 5 Abs. 1, ( Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG). Mittlerweile sind die Parteien Mitbewerber. Die Werbemaßnahme der Beklagten, wonach sie „das Original“ usw. sei, ist unlauter. Zunächst ist die Aussage von den angesprochenen Verkehrskreisen so zu verstehen, als dass die Geschäftsidee, Rentner zu vermitteln, von ihr selbst stammt. Tatsächlich gab es schon andere Anbieter dieser Art. Zudem bietet die Beklagte die Vermittlung für zahlreiche Tätigkeitsbereiche, wie etwa „Adminstration/Büroarbeit, Arbeiten im Haus, Architektur und Bauwesen, […] Fahrzeuge, Ferien, Finanzen, Garten, Haushalt, Kinder […] „, die sich mit denen der früher auf dem Markt befindlichen Anbieter überschneiden. Diese richten sich mit der Vermittlung von Rentnern an Jungunternehmen und Klein- und Mittelunternehmen. Schon dem LG Bremen gegenüber waren da die bereits seit 1998 bestehenden Plattform rentarentner.at genannt, sowie die seit 2004 bestehenden asep.st und die seit 2002 existierenden rentarentner.de. Allerdings erkannte das LG Bremen nicht die Überschneidung der Tätigkeitsbereiche. Doch wenn die Beklagte auf „Administration /Büroarbeit“ und „Architektur und Bauwesen“ verweist, umfasst das auch Unternehmen, auf die sich die genannten anderen Plattformen ausgerichtet haben. Damit ist die Werbeaussage der Beklagten, das Original zu sein, falsch und irreführend für die Nutzer. Die Beklagte verhält sich damit wettbewerbswidrig und der Klägerin steht der Unterlassungsanspruch zu, weshalb das hOLG Bremen die einstweilige Verfügung erneut erließ.

Das Urteil des hOLG Bremen finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1189

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: bremen.de

AUTISM.ROCKS – NTLD-DOMAIN FÜR US$ 100.000,-

Die letzte Domain-Handelswoche war womöglich der Wendepunkt: zum zweiten Mal in Folge steht mit autism.rocks zum Preis von US$ 100.000,- (ca. EUR 89.286,-) eine der neuen Domain-Endungen an erster Stelle und serviert damit .com ab.

Die sonst so starke Endung .com zeigt, wenn auch erst nach vielen guten Wochen in diesem Jahr, Schwächen. Den Einstieg brachte die asiatische 免税店.com, die erfolgreiche US$ 32.888,- (ca. EUR 29.364,-) reinholte. Es folgten douga.com zum Preis von US$ 28.500,- (ca. EUR 25.446,-) und xflag.com mit US$ 22.000,- (ca. EUR 19.643,-). Glanzlichter sind schon die Domain-Namen nicht, aber die Preise liegen weit entfernt von dem, was man von .com erwarten darf. Da fand sich zumindest unter den sonstigen generischen Endungen mit med.info zum Preis von EUR 12.000,- eine kleine Überraschung.

Die Domain-Handelswoche beherrschte eine Domain unter der neuen Endung .rocks. autism.rocks, die US$ 100.000,- (ca. EUR 89.286,-) erzielte, setzte hier ein besonderes Zeichen: Die Domain wurde über Sedo verkauft, wobei der Verkäufer mit der Beratung durch Sedo nicht sehr glücklich ist. Chris Wilson war Inhaber der Domain, unter der er durch Autismus inspirierte und von Autisten gespielte Musik vermarktete. Dann sprach ihn Autism Rocks (autismrocks.com) an, ob er die Domain nicht verkaufen wolle. Über die Plattform sollen nun Gelder zur weiteren Erforschung von Autismus gewonnen werden. Mit deutlichem Abstand kam zudem star.casino mit immer noch respektablen EUR 10.000,- als zweitteuerste nTLD auf die Liste.

Die Länderendungen schwächelten ebenfalls so dahin, wobei diesmal die britische Endung .co.uk zumindest mit mehr Masse glänzte. Den höchsten Preis erzielte autodoc.co.uk mit GBP 5.500,- (ca. EUR 7.747,-). Die zweitteuerste Länderendung kam aus den USA: bluedot.us erzielte US$ 7.000,- (ca. EUR 6.250,-). Es folgte eine italienische Domain, ehe dann bei EUR 5.000,- mit babysitting.de die erste deutsche Domain ins Ziel kam.

Länderendungen
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autodoc.co.uk – GBP 5.500,- (ca. EUR 7.747,-)
homefinder.co.uk – GBP 2.500,- (ca. EUR 3.521,-)
nxt.co.uk – GBP 2.500,- (ca. EUR 3.521,-)
cardexperts.co.uk – GBP 2.000,- (ca. EUR 2.817,-)
myphoto.co.uk – GBP 1.988,- (ca. EUR 2.800,-)

babysitting.de – EUR 5.000,-
barbara.de – EUR 4.500,-
urlaubsmagazin.de – EUR 2.222,-

bluedot.us – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.250,-)
123.it – EUR 5.500,-
karma.io – US$ 4.999,- (ca. EUR 4.463,-)
dose.me – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.571,-)
familytree.de – EUR 2.999,-
sendmoney.co – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.679,-)
lehre.at – EUR 2.500,-
s2.cc – US$ 2.750,- (ca. EUR 2.455,-)
rhodium.com.au – US$ 2.475,- (ca. EUR 2.210,-)
friday.eu – EUR 1.999,-
workteam.eu – EUR 1.999,-
smartthings.co.kr – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.786,-)
smartthings.kr – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.786,-)

Neue Endungen
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autism.rocks – US$ 100.000,- (ca. EUR 89.286,-)
star.casino – EUR 10.000,-
mallorca.travel – EUR 2.559,-
forsale.uno – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.232,-)
cyber.network – US$ 1.999,- (ca. EUR 1.785,-)
website.world – US$ 1.999,- (ca. EUR 1.785,-)
tesla.energy – US$ 1.499,- (ca. EUR 1.338,-)

Generische Endungen
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med.info – EUR 12.000,-
bulgaria.biz – GBP 1.999,- (ca. EUR 2.815,-)
reproduction.info – US$ 1.999,- (ca. EUR 1.785,-)
pokerbonus.info – EUR 1.500,-
allicante.travel – EUR 1.510,-

hou.net – US$ 4.267,- (ca. EUR 3.810,-)
lees.net – US$ 3.500,- (ca. EUR 3.125,-)
a4l.net – EUR 2.800,-
harford.net – US$ 2.880,- (ca. EUR 2.571,-)
mobiledirect.net – US$ 2.750,- (ca. EUR 2.455,-)
blueowl.net – EUR 1.900,-
authentic.org – US$ 1.950,- (ca. EUR 1.741,-)
dlw.net – EUR 1.150,-

.com
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免税店.com (IDN) – US$ 32.888,- (ca. EUR 29.364,-)
douga.com – US$ 28.500,- (ca. EUR 25.446,-)
xflag.com – US$ 22.000,- (ca. EUR 19.643,-)
wiy.com – US$ 16.800,- (ca. EUR 15.000,-)
catapault.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.393,-)
fireaccount.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.393,-)
ecoprime.com – EUR 10.000,-
perktv.com – US$ 11.000,- (ca. EUR 9.821,-)
deskline.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.929,-)
weset.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.929,-)
creditexperts.com – US$ 9.999,- (ca. EUR 8.928,-)
gifo.com – US$ 9.250,- (ca. EUR 8.259,-)
tickets24.com – GBP 5.500,- (ca. EUR 7.746,-)
vinocave.com – US$ 7.100,- (ca. EUR 6.339,-)
pioneerrealestate.com – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.250,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com, domaininvesting.com

AUGUST – DOMAIN-KONFERENZ DOMAINX IN INDIEN

Unter dem Motto „Discover Domains“ findet im August 2015 die 2. DomainX Konferenz in Bangalore (Indien) statt. Als teilnehmende Sprecher sind unter anderem Ron Jackson (dnjournal.com) und Frank Schilling angekündigt.

Die DomainX-Konferenz 2014 war ein voller Erfolg. Die mit dieser zweiten DomainX-Konferenz entstehende Reihe ist ganz dem Networking unter Domain-Investoren, Hosting-Providern, StartUps und Fachleuten gewidmet, und gibt Einblick in die Domain-Industrie in Indien. Wenn man sieht, wie sich die Domain-Industrie in China in den letzten Jahren entwickelt hat, wird klar, welche Chancen in Indien entstehen könnten. Die Veranstalter haben mehr als ein Dutzend Sessions organisiert, die sich mit Domain-Fragen beschäftigen, und dazu führende Leute aus der Domain-Industrie als Referenten gewinnen können. Darunter finden sich Ron Jackson (dnjournal.com), Frank Schilling (domainsales.com), Deepak Daftari (esiksha.com, Moderator) und Jason Schaeffer (.tube-Registry). Eine vollständige Agenda liegt bisher nicht vor. Lediglich für den ersten Tag anstehende Veranstaltungen sind grob umrissen, und zielen überwiegend auf die Networking-Komponente der DomainX.

Die DomainX findet am 07. und 08. August 2015 im The Taj West End-Hotel, #25 Race Course Road, Bangalore – 560 001, Karnataka (Indien), statt. Es gibt noch zahlreiche kostenfreie Early Bird-Tickets, die einen Lunch am 08. August 2015 mitumfassen; deren Angebot endet am 06. August 2015. Darüber hinaus gibt es andere kostenpflichtige Tickets, wie etwa den US$ 99,- „Conference Pass“, der eine „Exclusive Networking Opportunity“ und kostenfreies Lunchen an beiden Konferenztagen abdeckt.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://www.domainxevents.com/conference/

Quelle: domainxevents.com, domaininvesting.com

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