Themen: Google-Domains – Frankreich erhöht den Druck | GAC – US-Kongress stärkt ICANNs Rücken | TLDs – Neues von .ie, .ro und .wine | OLG München – Suchmachinen-Snippet macht haftbar | Lesetipp – Broschüre Domain & Domain Names 2015 | 95.net – zwei Ziffern für US$ 140.000,- | Buenos Aires – 53. ICANN-Meeting Ende Juni
GOOGLE-DOMAINS – FRANKREICH ERHÖHT DEN DRUCK
Die oberste französische Datenschutzbehörde Commission Nationale de l’Informatique et des Libertés (CNIL) drängt den US-Suchmaschinenbetreiber Google zu einer umfassenden Auslegung des „Recht auf Vergessenwerden“: statt wie bisher nur unter europäischen Länderendungen soll Google die Sperre auch auf alle anderen TLDs ausdehnen, insbesondere auf .com.
Mit Urteil vom 13. Mai 2014 hatte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden, dass der Betreiber einer Suchmaschine bei personenbezogenen Daten, die auf von Dritten veröffentlichten Internetseiten erscheinen, für die von ihm vorgenommene Verarbeitung verantwortlich ist. Konkret stellte das Gericht fest, dass Google unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet ist, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Person durchgeführte Suche angezeigt wird, Links zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen über die Person zu entfernen hat. Dabei ist ein angemessener Ausgleich zwischen den Informationsinteressen der Internetnutzer und den Grundrechten der betroffenen Person zu finden. Google reagierte auf diese Entscheidung und hat einen Antrag auf Entfernen von Suchergebnissen nach europäischem Datenschutzrecht zur Verfügung gestellt, der online ausgefüllt werden kann. Dabei muss der Antragsteller die konkrete Adresse (URL) der Internetseite angeben, auf die das jeweilige Suchergebnis verlinkt. Google verspricht, die Datenschutzrechte des Antragstellers als Einzelperson gegen das öffentliche Interesse an den Informationen und das Recht auf Informationsfreiheit abzuwägen, und gegebenenfalls den Link aus seinem Suchindex zu entfernen.
Doch Google legt das Urteil restriktiv aus. Selbst wenn man zu der Ansicht gelangt, dass ein Link zu entfernen ist, erfolgt die Entfernung lediglich auf den europäischen Angeboten unter den Domains im Format google.europeancctld, also zum Beispiel unter google.de oder google.uk; über google.com bleiben Links dagegen erreichbar. Eric Schmidt, Executive Chairman von Google Inc., hatte noch im Oktober 2014 angegeben, an dieser Praxis festhalten zu wollen. Möglicherweise zwingt ihn CNIL aber zum Umdenken: wie die Behörde mitteilt, habe man Google aufgefordert, ausgewählte Einträge zu entfernen, und zwar unabhängig davon, über welche Top Level Domain das Suchangebot aufgefunden werden kann. Um der Aufforderung Nachdruck zu verleihen, setzt CNIL für die Entfernung eine Frist von längstens 15 Tagen. CNIL betont, dass es sich dabei noch um keine Sanktion handelt; sollte Google allerdings nicht wie gewünscht reagieren, wird hingegen ein „Rapporteur“ installiert, der dann seinerseits einen Bericht erstellen und dem Unternehmen über das so genannte „CNIL Select Committee“ eine Zwangsmaßnahme auferlegen kann. Wann genau die gesetzte Frist endet, lässt sich der Mitteilung von CNIL nicht entnehmen; legt man jedoch den Tag ihrer Veröffentlichung zu Grunde, müsste Google bis spätestens 29. Juni 2015 reagieren.
Im Übrigen gibt sich Google in der Umsetzung des EuGH-Urteils sehr aktiv. Bis Mitte Juni 2015 gingen etwa 275.000 Löschungsanfragen ein; dazu wurde rund eine Million URLs auf eine Entfernung geprüft, wobei 41 Prozent letztlich gelöscht wurden. Aus Deutschland kamen rund 50.000 Anfragen, die etwa 175.000 URLs betrafen; hiervon führten 48,7 Prozent zu einer Löschung.
Das Urteil des EuGH finden Sie unter:
> http://curia.europa.eu/juris/documents.jsf?num=C-131/12
Quelle: cnil.fr
GAC – US-KONGRESS STÄRKT ICANNS RÜCKEN
Der US-Kongress hat die Internet-Verwaltung ICANN vor zu viel staatlicher Einflussnahme durch das Governmental Advisory Committee (GAC) gewarnt. Die Diskussionen um den Übergang der IANA-Funktionen scheinen damit eine neue Facette zu gewinnen.
Mit ihrem Schreiben vom 10. Juni 2015 wenden sich elf Mitglieder des „Subcommittee on Courts, Intellectual Property and the Internet“, darunter ICANN-erfahrene Politiker wie Lamar Smith, an Fadi Chehadé und Steven Crocker, um ihrem Unmut über zu viel Einflussnahme des GAC nachhaltig Ausdruck zu verleihen. Konkret werfen sie dem GAC vor, dass es zuletzt mehrfach von der Community entwickelte Regelungen überstimmt und versucht habe, seine Macht zu Lasten der gesamten Community zu vergrössern. Dafür nennen sie zwei Beispiele: so habe sich das GAC an ICANN gewandt und dazu aufgefordert, Programme zu suspendieren, welche sowohl die Registrierung von Länder- und Regionennamen als auch ihrer offiziellen assoziierten Abkürzung als Second Level Domain untersagen. Damit habe ICANN Regeln geändert, obwohl dies der Meinungsfreiheit und der Weltwirtschaft schade; Begriffe wie „me“, „it“ oder „in“ könnten so nicht registriert werden, obwohl es mangels einer Beschwerde von Montenegro, Italien oder Indien für ein solches Verbot keine Rechtsgrundlage gibt. Das zweite Beispiel betrifft die Bewerbung um die neue Top Level Domain .amazon; diese habe ICANN auf den politischen Druck des GAC hin zurückgewiesen, obwohl sie formell alle Anforderungen erfüllt hat.
In ihren Ausführungen begrüssen die Kongressmitglieder zwar jede staatliche Beteiligung („engagement“). Sie verwahren sich aber ausdrücklich gegen jede staatliche Intervention („interference“). Dabei versäumen sie es nicht, das Stichwort „IANA-Transition“ fallen zu lassen. Da die Entwicklung fortschreite, sei es von besonderer Bedeutung, dass sie nicht durch staatliche Einflussnahme untergraben werde. ICANN solle daher in den Statuten klarstellen, dass man einer Empfehlung des GAC (sogenannter „advice“) nur dann folgen solle, wenn sie von sämtlichen Mitgliedern des GAC getragen werde. Um insoweit für Offenheit zu sorgen, soll ICANN zudem alle Verbindungen zu und Aktivitäten mit Regierungsvertretern veröffentlichen müssen. Ob sich die Kongressmitglieder damit auch gegen die Einflussnahme der US-Regierung wenden oder sich lediglich gegen solche Intervention wenden, die nicht von den USA mitgetragen wird, bleibt offen.
Unterdessen hat das „Energy and Commerce subcommittee on Communications and Technology“ einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der bei seiner Annahme US-Präsident Obama dazu verpflichten würde, dem US-Kongress vor jedem Übergang der IANA-Funktionen ein 30tägiges Prüfungsrecht zuzugestehen. Dabei wurde erneut deutlich, dass die Verhandlungen über den Übergang frühestens im Jahr 2016 abgeschlossen sein werden; der am 30. September 2015 endende Vertrag zwischen der US-Regierung und ICANN dürfte daher schon bald vorläufig verlängert werden.
Das Schreiben der Mitglieder des US-Kongresses finden Sie unter:
> http://farenthold.house.gov/uploadedfiles/icann_letter.pdf
Quelle: icann.org, thehill.com, eigene Recherche
TLDS – NEUES VON .IE, .RO UND .WINE
Bei Donuts knallen die Korken: sowohl .wine als auch .vin dürften schon in Kürze den Markt der nTLDs bereichern. In Irland konzentriert man sich dagegen auf kurze Domains, während Rumänien international wird – hier unsere Kurznews.
Die irische Domain-Verwaltung IE Domain Registry (IEDR) teilt mit, dass in Kürze erstmals .ie-Domains mit nur zwei Zeichen registriert werden können. Von der Freigabe erfasst sind bis zu 676 Domains, darunter so attraktive Adressen wie hp.ie und pc.ie. Zu den Details des Freigabeverfahrens will sich IEDR erst in den kommenden Wochen äußern; vorher ist noch eine öffentliche Anhörung geplant. In einem Blog-Eintrag erwähnt die Registry den Erfolg des Freigabeverfahrens in Großbritannien, bei dem über eine Auktion etwa EUR 4,1 Millionen erzielt worden sein sollen; gut möglich, dass auch IEDR eine Vielzahl der kurzen Domains versteigert und lediglich solche davon ausnimmt, die markenrechtlich oder aus politischen Gründen relevant sind. Eine freie Registrierung wird es aber nicht geben, da die üblichen Vergabebeschränkungen in Kraft bleiben. Somit gilt weiterhin, dass jeder Domain-Inhaber einer .ie-Domain einen Bezug zu Irland sowie ein legitimes Interesse an der gewünschten Domain haben muss.
Rumänien wird international: wie die Registry Romanian Top Level Domain (ROTLD) bekanntgab, können seit einem Software-Update auch insgesamt fünf Sonderzeichen innerhalb einer Second Level Domain unterhalb von .ro registriert werden. Im Einzelnen handelt es sich um die Buchstaben ă, â, î, ș und ț, also sämtlich um diakritische Zeichen. Ein besonderes Vergabeverfahren gibt es nicht, es gilt der bewährte Grundsatz des „first come, first served“. Die Entscheidung von ROTLD überrascht allerdings, da viele Unternehmen in Rumänien seit geraumer Zeit auf die Verwendung von Buchstaben mit diakritischen Zeichen verzichten. Juristen fürchten daher, dass die Freigabe dieser Sonderzeichen zu Verwirrung führen könnte, sollten ähnliche Domains zu verschiedenen Internetangeboten führen. Sie verweisen daher darauf, dass von einer Rechtsverletzung Betroffene ein Vorgehen nach der Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy (UDRP) prüfen sollten; sie gilt auch für .ro-Domains.
Der Streit zwischen ICANN und der EU-Kommission um die beiden neuen Top Level Domains .wine und .vin ist entschieden: nachdem die EU das von ihr initiierte Verfahren nach dem „Cooperative Engagement Process“ (CPE), der Vorstufe zum „Independent Review Process“, freiwillig zurückgezogen hat, können in Kürze die Registry-Verträge mit den zu Donuts Inc. gehörenden Betreibern June Station LLC und Holly Shadow LLC unterzeichnet werden. Die offizielle Bewerberdatenbank von ICANN listet sowohl .wine als auch .vine mit dem Vermerk „In Contracting“ anstelle des bisherigen „On Hold“. Streitig war bisher das Problem der geographischen Herkunftsangaben („Geographical Indications“); hier drängte vor allem die EU-Kommission darauf, zum Beispiel der Champagne, Bordeaux oder Chianti mehr Schutz zu verleihen, als ihnen bisher nach den Grundsätzen des internationalen Markenrechts zusteht. Wie dieses Problem nun gelöst wurde, lässt sich noch nicht erkennen; möglicherweise hat sich Donuts freiwillig darauf eingelassen, eine zu Gunsten der EU erweiterte Zahl reservierter Domains („E-Bacchus“-Liste) in den Registry-Vertrag aufzunehmen. Eine offizielle Bestätigung dafür gibt es bisher nicht; spätestens die Veröffentlichung der Registry-Verträge sollte aber für Klarheit sorgen.
Weitere Informationen zur Einführung von kurzen .ie-Domains finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1180
Quelle: iedr.ie, romania-insider.com, icann.org
OLG MÜNCHEN – SUCHMACHINEN-SNIPPET MACHT HAFTBAR
Nachdem Google im Hinblick auf das „Recht auf Vergessenwerden“ unter Druck gerät (siehe Artikel weiter oben), musste es auch eine Haftungsschlappe vor dem OLG München einstecken. Das Gericht kam in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zu dem Ergebnis, dass Google sowohl für rechtswidrige Inhalte in Suchergebnissen als auch die Verlinkung rechtswidriger Inhalte haftet.
Die Antragstellerin, ein Immobilienfond-Anbieter, sieht sich in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt, da sie bei einer Suche nach einem bestimmten Suchbegriff in die Suchmaske der Antragsgegnerin im Suchergebnis mit dem Snippet „… unter Betrugsverdacht, Staatsanwaltschaft ermittelt …“, „Das Geschäftsmodell von … sieht vor, dass …“ gelistet wird. Dieser Eintrag geht auf einen Weblog-Artikel zurück, der sich mit Ermittlungen wegen Kapitalanlagebetrugs gegen die Antragstellerin auseinandersetzt. Die Antragsgegnerin reagierte nicht auf den Hinweis der Antragstellerin auf die Rechtsverletzung, weshalb die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht München beantragte. Dieses erließ die einstweilige Verfügung nicht und wies auch die dagegen eingelegte Beschwerde zurück (Beschluss vom 04.03.2015, Az.: 25 O 3403/15 LG München I). Die Antragstellerin wandte sich nun per sofortiger Beschwerde an das Oberlandesgericht München.
Das OLG München hob den Beschluss des LG München I auf und erließ die einstweilige Verfügung (Beschluss vom 27.05.2015, Az.: 18 W 591/15). Der Antragstellerin steht ein Unterlassungsanspruch (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, Artikel 2 Abs. 1 GG) zu, da der Inhalt des Suchergebnisses sowie die Verlinkung auf die angegriffene Äußerung in dem Weblog sie rechtswidrig in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt. Die Antragsgegnerin haftet dabei als Störer, da sie die ihr obliegenden Prüfpflichten verletzt hat. Nachdem das OLG München das LG München I zumindest bei der internationalen Zuständigkeit und der Wahl des anwendbaren Rechts bestätigt hatte, ging es in die Details. Zunächst vertritt das OLG München die Auffassung, dass die Antragstellerin ein Rechtsschutzbedürfnis hat, aufgrund dessen sie gegen Google vorgehen kann: gegen den Autor des streitgegenständlichen Blogbeitrags oder den Blogbetreiber muss sie nicht vorrangig vorgehen. Im weiteren handelt es sich bei dem Snippet im Suchergebnis und bei den Äußerungen im verlinkten Weblog-Artikel, die beide nicht aus vollständigen Sätzen bestehen, um Tatsachenbehauptungen und nicht lediglich Meinungsäußerungen. Nach Ansicht des Gerichts versteht sie der Durchschnittsleser so, dass die Staatsanwaltschaft wegen Betruges im Zusammenhang mit dem Geschäftsmodell der Antragstellerin gegen diese bzw. deren Verantwortliche ermittle. Der Leser stelle sich konkret vor, dass Anleger oder Kunden der Antragstellerin durch diese konkret geschädigt worden seien. Diese Tatsachenbehauptungen sind unwahr, da gegen die Verantwortlichen der Antragstellerin nicht wegen Betruges (§ 263 StGB), sondern wegen Kapitalanlagebetruges (§ 264a StGB) ermittelt wird. Durch diesen Verständnisunterschied wird das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin verletzt. Das ergibt sich aus dem Unterschied zwischen den beiden Betrugsdelikten: bei Betrug (§ 263 StGB) handelt es sich um ein vollendetes Delikt, bei dem das Opfer einen Vermögensverlust hat, während Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB) lediglich ein abstraktes Gefährdungsdelikt darstellt. Es ist ein Versuchsdelikt, das weit in den Vorbereitungsbereich hineinragt: Es ist weder die Täuschung eines Anlegers noch eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung noch der tatsächliche Eintritt eines Schadens nötig. Tathandlung ist die Verbreitung tatsächlicher Informationen durch schriftliche oder mündliche Äußerungen in Werbemitteln, die aufgrund des unrichtigen Inhalts geeignet sind, bei potenziellen Anlegern Fehlvorstellungen über die mit den Anlageobjekten verbundenen Risiken hervorzurufen. Bereits mit Zugänglichmachen der Werbemittel gegenüber einem größeren Personenkreis ist die Tat verwirklicht und gleichzeitig beendet. Von der Qualität her ist der Kapitalanlagebetrug etwas ganz anderes als der Betrug. Mithin wird die Antragstellerin durch den Snippet, in dem von Betrug die Rede ist, in ein schlechteres Licht gestellt. Dabei haftet die Antragsgegnerin einerseits für die Verbreitung des Snippets als auch für die Verlinkung mit dem Weblogartikel. Nach Ansicht des OLG München ist sie Störerin, da sie nach den Hinweisen der Antragstellerin nicht ihren Prüf- und Kontrollpflichten nachgekommen ist, und nicht die ihr möglichen und zumutbaren Schritte unternommen hat, weitere Rechtsverletzungen zu verhindern. Das Schutzinteresse der Antragstellerin wiegt in der Abwägung mehr, da an der Verbreitung der unwahren Tatsachenbehauptung kein berechtigtes Informationsinteresse besteht.
Diese gründlich begründete Entscheidung erweckt zumindest in einem Punkt Zweifel. Das Gericht geht beim Verstehen des Snippets vom verständigen Durchschnittsleser aus, der aufgrund der verkürzten Form des Inhalts den Eindruck gewinnt, es werde wegen Betruges gegen Verantwortliche der Antragstellerin ermittelt. Bei der Differenzierung von Betrug und Kapitalanlagebetrug geht sie allerdings nicht vom Durchschnittsleser aus, sondern von juristischer Sachkunde. Dass aber ein Kapitalanlagebetrug im Ohr und Auge des den Snippet lesenden verständigen Durchschnittsleser das viel schwerwiegendere („Kapital“) Delikt gegenüber dem Betrug sein könnte, kommt nicht in Betracht. Doch das letzte Wort in diesem Streit ist sicher noch nicht gesprochen. Der Antragsgegnerin stehen noch Möglichkeiten, wie der Widerspruch, zu Gebote.
Die Entscheidung des OLG München findet man unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1181
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de
Quelle: lhr-law.de
LESETIPP – BROSCHÜRE DOMAIN & DOMAIN NAMES 2015
Im Mai veröffentlichte „Getting the Deal Through“ ein Kompendium zu „Domains und Domain-Recht 2015“ mit Informationen zu Domains und Domain-Recht in zehn Ländern. Wir haben uns den Abschnitt für Deutschland näher angeschaut.
Unter dem Titel „Domains & Domain Names 2015“ bietet „Getting the Deal Through“ unter dem Motto „global questions. local answers“ ein rund 60 Seiten dünnes Büchlein an, in dem der aktuelle Stand von Domains und Domain-Recht der Länder Belgien, Bulgarien, Kanada, Frankreich, Deutschland, Hong Kong, Japan, Türkei, Großbritannien und USA von Fachleuten dargestellt wird. So viel Information von Fachleuten auf engen Raum hat allerdings seinen Preis: das Werk kostet EUR 425,-. Doch wenn die Qualität bei allen Länderinformationen so ist, wie bei der für Deutschland, lohnt sich die Anschaffung für auf dem Feld tätige Anwälte allemal. Wir haben uns nur den Abschnitt für den deutschen Bereich angeschaut, denn den bekommt man sogar gratis; er verdient aber schon wegen seines Inhalts reißenden Absatz.
Für den Abschnitt über das deutsche Domain-Recht zeichnen sowohl Rechtsanwältin Brigitte Joppich (Würzburg) als auch Rechtsanwalt Peter Müller (München) verantwortlich. Rechtsanwalt Müller bietet den Beitrag zum deutschen Recht über seine Webseite zum Herunterladen an. Es handelt sich um eine neunseitige PDF-Datei, in der auf letztlich vier engbedruckten Seiten in 24 Fragen der Stand der deutschen Domain-Verwaltung und des deutschen Domain-Rechts zusammengefasst ist – in englischer Sprache. Angefangen mit der Frage nach der deutschen Domain-Verwaltung und wie man .de-Domains registriert, über vorprozessuale Fragen, Abmahnung und geschützte Rechte, bis hin zu den entstehenden Kosten eines Gerichtsverfahrens. Joppich und Müller schaffen es, die Fragen leicht verständlich und dem begrenzten Raum zum Trotz erstaunlich umfassend und detailreich zu beantworten. Bei Fragen zur Rechtsprechung werden die entscheidenden gerichtlichen Urteile benannt, die bei weitergehenden Fragen, die sich dem Leser stellen, nachgeschlagen werden können.
Als kleines Vademekum können wir die kleine Broschüre empfehlen. Problematisch, aber das liegt in der Natur der Sache, sind einerseits die engen Platzverhältnisse: der Druck ist schon recht klein, dürfte aber NJW-Leser nicht abschrecken; andererseits bietet die englische Sprache sehr spezielle juristische Fachbegriffe, die man erst nachschlagen muss, selbst wenn man sie aus dem Zusammenhang heraus durchaus auch erfassen kann.
Den Outtake für deutsche Domains und das deutsche Domain-Recht des „Getting the Deal Through“-Kompendiums finden Sie bei Rechtsanwalt Peter Müller unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1182
Das vollständige Buch mit allen zehn Domain-Jurisdiktionen gibt es für EUR 425,- unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1183
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de
Quelle: muepe.de, eigene Recherche
95.NET – ZWEI ZIFFERN FÜR US$ 140.000,-
Die vergangene Domain-Handelswoche beschert ein kleines Wunder: mit 95.net zum Preis von US$ 140.000,- (ca. EUR 123.894,-) setzte sich eine unscheinbare .net-Domain an die Spitze. Die Endung .com erfreut hingegen mit teuren Drei-Zeichen-Domains.
Was die Domain 95.net so attraktiv macht, dass der neue Inhaber bereit war, US$ 140.000,- (ca. EUR 123.894,-) zu zahlen, ist aktuell noch nicht nachvollziehbar. Wie aber zu erwarten, befindet sich die Domain nun in chinesischer Hand, weist aber noch keine Inhalte auf. Die neuen generischen Endungen waren mit der sehr erfolgreichen commercial.property repräsentiert, die US$ 25.000,- (ca. EUR 22.124,-) erzielte, aber schon wieder zum Verkauf steht.
Unter den Länderendungen war (endlich) wieder einmal .de vorne, allerdings reichten bereits EUR 8.888,-, die roasted.de erzielte. Erfreulicherweise betreibt der Endnutzer Dr. Oetker die Domain und preist ein neues Müsli darunter an. Ebenso erfreut sich die EUR 7.000,- teure fussballnews.de eines Endnutzers, der unter ihr Neuigkeiten zum Thema Fußball präsentiert. Auch boat24.de wird ordentlich genutzt, nur red-button.de ist noch nicht wieder konnektiert.
Die Endung .com musste sich diesmal mit dem zweiten Platz zufrieden geben, lieferte dafür aber auch gleich acht erstaunlich teure Drei-Zeichen-Domains, angefangen mit yyb.com zu US$ 68.000,- (ca. EUR 60.177,-), über gleich vier zum Preis von je US$ 50.000,- bis hin zu pwu.com für US$ 17.000,- (ca. EUR 15.044,-). Darüber hinaus wies .com noch zwei Zahlendomains auf, wobei 1280.com für US$ 26.010,- (ca. EUR 23.018,-) vorerst geparkt wurde, und 7179.com zum Preis von US$ 15.000,- (ca. EUR 13.274,-) bisher nicht konnektiert ist. Die Domain-Handelswoche mit der teuren 95.net und den zahlreichen hochpreisigen Drei-Zeichen-Domains war recht erfolgreich.
Länderendungen
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roasted.de – EUR 8.888,-
fussballnews.de – EUR 7.000,-
boat24.de – EUR 5.000,-
red-button.de – EUR 3.500,-
investigazioni.it – EUR 8.000,-
optimize.me – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.080,-)
book.cc – GBP 5.100,- (ca. EUR 7.039,-)
businessoffashion.cn – US$ 6.500,- (ca. EUR 5.752,-)
yh.cm – US$ 5.652,- (ca. EUR 5.002,-)
apprendre.fr – EUR 4.500,-
rvt.ca – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.425,-)
stock.co.uk – EUR 4.102,-
appeler.fr – EUR 4.000,-
dubaihotel.nl – EUR 3.819,-
presta.me – US$ 3.900,- (ca. EUR 3.451,-)
Neue Endungen
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commercial.property – US$ 25.000,- (ca. EUR 22.124,-)
create.media – EUR 5.000,-
pocket.money – US$ 2.799,- (ca. EUR 2.477,-)
unity.club – US$ 1.500,- (ca. EUR 1.327,-)
Generische Endungen
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aie-hk.asia – US$ 2.299,- (ca. EUR 2.035,-)
95.net – US$ 140.000,- (ca. EUR 123.894,-)
pulses.org – EUR 9.000,-
pokies.org – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.080,-)
bewerbung.org – EUR 4.800,-
biao.net – US$ 5.420,- (ca. EUR 4.796,-)
yellowpages.net – US$ 5.210,- (ca. EUR 4.611,-)
development.org – US$ 3.405,- (ca. EUR 3.013,-)
haohao.net – US$ 2.509,- (ca. EUR 2.220,-)
titanium.net – US$ 2.010,- (ca. EUR 1.779,-)
berjalan.net – US$ 1.500,- (ca. EUR 1.327,-)
.com
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yyb.com – US$ 68.000,- (ca. EUR 60.177,-)
mff.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 44.248,-)
yyf.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 44.248,-)
yyh.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 44.248,-)
nbt.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 44.248,-)
thestores.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 44.248,-)
yym.com – US$ 47.000,- (ca. EUR 41.593,-)
draftboard.com – US$ 45.000,- (ca. EUR 39.823,-)
getstuffdone.com – US$ 40.000,- (ca. EUR 35.398,-)
ycy.com – US$ 37.000,- (ca. EUR 32.743,-)
befirm.com – US$ 35.000,- (ca. EUR 30.973,-)
1280.com – US$ 26.010,- (ca. EUR 23.018,-)
rockmyworld.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 17.699,-)
specialoffer.com – US$ 18.100,- (ca. EUR 16.018,-)
pwu.com – US$ 17.000,- (ca. EUR 15.044,-)
7179.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.274,-)
wangan.com – US$ 13.920,- (ca. EUR 12.319,-)
mete.com – US$ 12.320,- (ca. EUR 10.903,-)
floridian.com – US$ 10.877,- (ca. EUR 9.626,-)
randomstranger.com – US$ 10.279,- (ca. EUR 9.096,-)
Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de
Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com
BUENOS AIRES – 53. ICANN-MEETING ENDE JUNI
Die ICANN-Entourage trifft sich in wenigen Tagen zum 53. Male zum ICANN-Meeting, das wieder einmal in Buenos Aires (Argentinien) stattfindet. Die IANA-Transition dürfte dabei weiterhin ein heißes Thema der Veranstaltung sein.
ICANN-CEO Fadi Chehadé wird aufgrund seines vorzeitigen Endes bei ICANN nur mehr wenigen Meetings beiwohnen. Das drittletzte dürfte das jetzt in Buenos Aires (Argentinien) stattfindende sein. Brennende Themen stehen zu Genüge auf der Agenda. Angefangen bei der IANA-Transition über die nach wie vor laufende Einführung der neuen Endungen, die für sich immer wieder neue Konflikte mit sich bringt, bis hin zum Dialog mit dem Governmental Advisory Committee (GAC), dessen starke Einflussnahme einigen US-Kongressabgeordneten nicht schmecken will.
Das 53. ICANN-Meeting findet vom 21. bis 25. Juni 2015 statt, aber wie üblich liegen einige Veranstaltungen vor dem eigentlichen offiziellen Start. Schon am 19. Juni trifft sich zum Beispiel das LA DNS Forum (die Stakeholder-Gruppe für Latein-Amerika und die karibischen Inseln), und es findet eine CCWG-Accountability Working Session statt, die sich mit der Zuverlässigkeitsverbesserung bei ICANN befasst. Tags darauf sind die GNSO (ICANN Generic Names Supporting Organization) und das Governmental Advisory Committee (GAC) mit ihren ersten Meetings dran. Am 20. Juni gibt es dann ein Treffen der Civil Society (Civil Society Outreach Event – NCUC) mit einem sich anschließenden Networking-Event. Alsdann startet das Meeting am 21. Juni mit den bekannten Workshops, Meetings, Sessions, Diskussionsrunden und sonstigen Veranstaltungen der vielen unterschiedlichen Gruppierungen ICANNs und der Stakeholder.
Das 53. ICANN-Meeting findet vom 21. bis 25. Juni im Sheraton Buenos Aires Hotel & Convention Center, San Martin 1225, Buenos Aires 1104, Argentinien, statt.
Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://buenosaires53.icann.org/en/
Quelle: icann.org, eigene Recherche