Domain-Newsletter

Ausgabe #769 – 04. Juni 2015

Themen: .sucks – FTC lehnt eine Intervention ab | IPv4 – schwunghafter Handel mit IP-Adressen | TLDs – Neues von .cat, .pharmacy und .st | UASG – nTLDs suchen nach mehr Akzeptanz | Strafrecht – keine Allzuständigkeit im Internet | mera.com – Vier-Zeichen-Domain für US$ 132.500,- | September – 5. NRW IT-Rechtstag in Köln

.SUCKS – FTC LEHNT EINE INTERVENTION AB

„Wir hatten Euch gewarnt“ – auf diese Kurzform lässt sich die Stellungnahme der US Federal Trade Commission (FTC) im Streit um die Sunrise-Period der neuen Top Level Domain .sucks bringen. Die Verwalterin Vox Populi Registry Inc. kontert prompt, und schickt die Sunrise in die Verlängerung.

Sunrise-Gebühren von US$ 2.499,- oder mehr im Jahr – die neue Domain-Endung .sucks sorgt schon vor ihrem Live-Start für heftige Diskussionen in der Netzwelt. Davon aufgeschreckt, wandte sich John O. Jeffrey, der Leiter der ICANN-Rechtsabteilung, im April 2015 an die FTC sowie das für Vox Populi zuständige kanadische Office of Consumer Affairs (OCA), und bat die beiden Verbraucherschutzbehörden um Prüfung, ob Vox Populi damit illegal gehandelt hat; sogar von einem „räuberischen“ Preismodell ist die Rede. Mit Schreiben vom 27. Mai 2015 hat die FTC nun geantwortet, doch die Antwort dürfte kaum im Sinne von ICANN ausgefallen sein. Die FTC-Vorsitzende Edith Ramirez verweist in wenigen knappen Worten darauf, dass sie laufende Prüfungen nicht kommentieren wolle. ICANN könne aber versichert sein, dass man das Geschäftsgebahren von Vox Populi im Auge habe und folglich einschreiten werde, wenn man dazu Anlass sehe. Da die Sunrise-Period bei .sucks unverändert andauert, lässt sich nur der Umkehrschluss ziehen, dass die FTC jedenfalls derzeit davon ausgeht, dass Vox Populi gesetzeskonform handelt.

Viel wichtiger ist es Ramirez stattdessen, ICANN dazu zu drängen, die Bedenken gegen das Geschäftsgebahren von Vox Populi und allgemein den Verbraucherschutz in größerem Zusammenhang zu sehen. Dazu spricht Ramirez drei Empfehlungen aus. So gehe von den nTLDs das Risiko der Verbraucherverwirrung aus; dem könne man entgegnen, indem sich alle Domain-Inhaber auf ihrer Website eindeutig identifizieren, so dass etwa ersichtlich sei, ob es sich um ein Angebot eines Unternehmens oder eines Verbrauchers handelt. Dieser Wunsch ist jedoch kaum realistisch, da das US-Recht keine Impressumspflicht kennt; ICANN selbst wird kaum gewillt sein, auf die inhaltliche Gestaltung von Internetangeboten Einfluss zu nehmen. Mit ihrem zweiten Wunsch bittet Ramirez um Prüfung, ob die derzeitigen „rights protection mechanisms“ ihrem Zweck gerecht werden; es habe zumindest den Anschein, als hätte Vox Populi den Geist dieser Regelungen verletzt. Selbst wenn dieser Einwand berechtigt wäre, hätte er aber allenfalls Auswirkungen auf die kommenden Einführungsrunden. Bleibt die dritte Empfehlung von Ramirez, mit der sie dazu auffordert, bei heiklen nTLDs aus hoch regulierten Bereichen wie Banken, Versicherungen und Arzneimitteln die Glaubwürdigkeit der Domain-Inhaber vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit zu prüfen. Damit greift sie einen Wunsch des Governmental Advisory Committee auf, dem ICANN zuvor aber bereits eine Absage erteilt hatte. Über unverbindliche Empfehlungen geht das Schreiben der FTC ohnehin nicht hinaus.

Bei Vox Populi kann man aufatmen. Trotz der unverändert hohen Sunrise-Gebühren ist derzeit nicht ersichtlich, dass es zu konkreten Konsequenzen kommen wird. Daher nutzt man die Gunst der Stunde und hat beschlossen, die Sunrise-Phase um drei Wochen bis 19. Juni 2015 zu verlängern; demgemäß startet die Live-Phase nun erst am 21. Juni 2015. Zur Begründung heißt es, dass zu wenige Unternehmen und Juristen von .sucks und den damit verbundenen Chancen Notiz genommen hätten; auch die Möglichkeiten des Trademark Clearinghouse hätten sich zu wenig herumgesprochen. Dabei mag es .sucks an vielem fehlen – aber nicht an öffentlicher Aufmerksamkeit.

Das Schreiben der US Federal Trade Commission vom 27. Mai 2015 finden Sie unter:
> http://domainnamewire.com/wp-content/FTC-icann-response.pdf

Quelle: domainnamewire.com, domainincite.com

IPV4 – SCHWUNGHAFTER HANDEL MIT IP-ADRESSEN

Der Mangel an freien IP-Adressen nach dem Adressprotokoll IPv4 hat einen neuen Markt entstehen lassen: wie das Beratungsunternehmen Avenue4LLC mitteilt, ist rund um den Globus ein schwunghafter Handel entstanden – zu Lasten des Nachfolgeprotokolls IPv6.

IP-Adressen bilden das technische Rückgrat des Domain Name Systems. Letzteres sorgt dafür, dass sich kaum merkbare Zahlenkombinationen wie 89.31.143.116 zu domain-recht.de auflösen. Seit vielen Jahren ist bekannt, dass IP-Adressen nach dem bisher verwendeten Protokoll IPv4 zur Neige gehen; RIPE NCC, die Regional Internet Registry (RIR) für Europa, den Mittleren Osten und Teile von Zentralasien, gab schon 2012 bekannt, dass man die letzten Blöcke von IPv4-Adressen vergeben habe. Aus diesem Pool hatten sich Endkunden wie Internet Service Provider, Unternehmen oder akademische Institutionen wie Universitäten bedient. Doch das Nachfolgeprotokoll IPv6 steht ebenfalls längst in den Startlöchern; es erlaubt 3,4 x 10 hoch 38 einzigartige IP-Adressen, die ausreichen sollten, praktisch jedem Sandkorn eine eigene IP-Adresse zuzuteilen. So viel zur Theorie, in der Praxis stösst IPv6 oft noch auf Abneigung. Wie Marc Lindsey und Janine Goodman von der in Washington (DC) ansässigen Unternehmung Avenue4 LLC berichten, nutzen noch zu wenige Provider und Endnutzer das neue Protokoll. Die fehlende Anreiz, IPv6-fähige Infrastruktur trotz unveränderter Nutzung von IPv4-Adressen herzustellen, hat dazu geführt, dass im April 2015 nur etwa sechs Prozent des Internetverkehrs über IPv6 abgewickelt wurde. Nachdem nunmehr jedoch sogar die American Registry for Internet Numbers (ARIN) angekündigt hat, schon in wenigen Wochen ebenfalls die letzten IPv6-Adressen zu vergeben, sollte sich der Druck, IPv6 zu etablieren, eigentlich erhöhen.

Aber nur eigentlich, weil in der Praxis der Markt zu anderen Lösungen greift. In dem Artikel „An insider´s guide to the private IPv4 market“ berichtet Avenue4LLC, dass sich zwischen Nord-Amerika, Europa und der Asia-Pazifik-Region ein schwunghafter Handel mit IPv4-Adressen entwickelt hat. So hat Microsoft schon im Jahr 2011 insgesamt 666.624 IPv4-Adressen aus dem Bestand des Telekommunikationsunternehmens Nortel gekauft – für US$ 7,5 Millionen. Seither habe der Verkauf oder das Leasing von IPv4-Adressen erheblich zugenommen. ARIN habe 2014 die Übertragung von 4,5 Millionen Adressen unter Privaten beobachtet; im 1. Quartal 2015 sollen es schon 11 Millionen sein. Der Markt hat allerdings seine Risiken; da IPv4-Adressen nicht als Eigentum im Sinne des US-Rechts gelten, stellt sich die Frage, was der Käufer überhaupt erwirbt. Ausserdem könne man nicht sicher sein, ob Rechte Dritter bestehen; so geniessen die Aufzeichnungen der fünf weltweiten RIRs keine Rechtskraft und könnten die wahren Rechtsverhältnisse verdecken.

Um Risiken zu minimieren, empfiehlt Avenue4LLC, schon im Voraus klare Regeln für die Übertragung zu treffen. Insbesondere müssten die Regelungen der für den IPv4-Adressblock zuständigen RIR beachtet werden. Dabei könne es nicht schaden, Berater einzubinden und diese auf ihre Kompetenz zu testen. Mit der Transaktion einher geht eine umfassende „due diligence“ samt Vertraulichkeitsvereinbarung. Bei alldem sollte man nicht vergessen, dass der Markt intransparent sei und zahlreiche Hürden bereithalte. Diese Hinweise mögen nicht uneigennützig sein, zumal sich Avenue4LLC in dem Bericht als spezialisierter Dienstleister für den Verkauf von IPv4-Adressen präsentiert; das macht sie jedoch nicht falsch.

Den vollständigen Artikel von Avenue4LLC finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1170

Quelle: networkworld.com

TLDS – NEUES VON .CAT, .PHARMACY UND .ST

Pillen-Spam geht es an den Kragen: in diesen Tagen beginnt die neue Top Level Domain .pharmacy ihren regulären Registrierungsbetrieb. Bei .cat plant ICANN dagegen neue Streitschlichtungsregeln, während man bei .st um die Registry streitet – hier unsere Kurznews.

Sie denken bei .cat lediglich an „cat content“? Knapp vorbei: seit dem Jahr 2005 verwaltet Fundacio puntCAT die zu Katalonien gehörende Top Level Domain. Noch bis zum 19. Dezember 2015 läuft der aktuelle Registry-Vertrag mit der Internet-Verwaltung ICANN, doch die Gespräche über die Verlängerung haben bereits begonnen. Dabei muss sich .cat auf eine einschneidende Änderung einstellen: wie ICANN am 28. Mai 2015 mitteilte, ist eine der Bedingungen für die Verlängerung, dass die Uniform Rapid Suspension (URS) künftig auch bei .cat gilt. Sie war im Zuge des nTLD-Progamms neu eingeführt worden und dient neben der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) zur raschen und kostengünstigen Streitschlichtung. Ähnliches hat ICANN zuvor schon anlässlich der Vertragsverlängerung bei der Reise-Domain .travel verlangt, und auch bei der ebenfalls anstehenden Verlängerung bei .pro beharrt ICANN auf der Einführung des URS. Damit könnte sich das URS als Standard etablieren. Ob sich daher auch .com und .net auf die Geltung des URS einstellen müssen, bleibt abzuwarten; hier enden die Registry-Verträge erst 2018.

Apotheker, aufgepasst: wie das mit US-amerikanischen, kanadischen und australischen Mitgliedern besetzte National Association of Boards of Pharmacy (NABP) mitteilt, beginnt die Phase der „general availability“ für die neuen .pharmacy-Domains am 3. Juni 2015. Ab diesem Zeitpunkt können alle „Pharmacies and pharmacy-related organizations“ ihre .pharmacy-Domain registrieren. Es gelten jedoch strenge Vergabebeschränkungen; so müssen mit dem Wunsch nach einer Domain-Registrierung zusätzliche Dokumente eingereicht werden, aus denen die Qualifizierung hervorgeht, sofern man nicht zu den „Verified Internet Pharmacy Practice Sites (VIPPS)“ oder den „Veterinary-Verified Internet Pharmacy Practice Sites“ (Vet-VIPPS) zählt. Das NABP rechnet daher damit, dass allein die Prüfung der Registrierungsberechtigung etwa 60 Tage dauert. Zusätzlich wird eine Bewerbungsgebühr fällig, zu deren Höhe sich die Website der NABP ausschweigt. Wer also auf eine unkomplizierte Anmeldung gehofft hat, dürfte enttäuscht sein. Ob es .pharmacy vor diesem Hintergrund gelingt, zum sicheren Handelsplatz für Arzneimittel und Medikamente zu werden, bleibt abzuwarten.

Die portugiesische Domain-Verwaltung DNS.pt hat bekanntgegeben, dem Inselstaat Sao Tome und Principe bei der Redelegierung seiner Landesendung .st zu unterstützen. Am 22. Mai 2015 unterzeichneten DNS.pt und die „General Regulatory Authority of Sao Tome e Principe“ (AGER) ein Kooperationsprotokoll, das darauf abzielt, die Verwaltung von .st zurückzubekommen; wörtlich ist sogar von einer „Rettung für .st“ die Rede. Aktuell wird .st von der auf Sao Tome und Principe ansässigen Unternehmung Tecnisys verwaltet, wobei die schwedische Bahnhof AB als „Technical Contact“ geführt wird. Die großzügigen Vergaberichtlinien erlauben bereits jetzt praktisch jedermann weltweit die Registrierung von .st-Domains zu vergleichsweise günstigen Preisen. Dennoch bemüht sich AGER bereits seit mehreren Jahren, das Ruder bei .st zu übernehmen; zu den Motiven schweigt sich die Pressemitteilung leider aus. In der Datenbank der für die Redelegierung zuständigen Internet Assigned Numbers Authority (IANA) finden sich noch keine näheren Hinweise; mit einer raschen Entscheidung ist also nicht zu rechnen.

Weitere Informationen zu .pharmacy finden Sie unter:
> http://www.dotpharmacy.net/
> http://www.safe.pharmacy/

Weitere Informationen zu .st finden Sie unter:
> http://www.nic.st/

Quelle: icann.org, prnewswire.com, dns.pt

UASG – NTLDS SUCHEN NACH MEHR AKZEPTANZ

Die Einführung von neuen Domain-Endungen kämpft mit zwei sich gegenseitig verstärkenden Problemen: Der immer noch in vielen Bereichen fehlenden Akzeptanz am Markt wird durch technische Hürden in die Hände gespielt. ICANN begegnet dem auf seiner Seite mit der Universal Acceptance Steering Group (UASG). Aber auch der den Endnutzer ansprechende Markt kann etwas für die technischen Belange tun.

ICANN gab vor einem Jahr den Startschuss für die Einrichtung der Universal Acceptance Steering Group (UASG). Unter dem Motto „jeder Domain-Name sollte gleich behandelt werden“ arbeitet sie an der Universal Acceptance. Diese gewährleistet, dass jede Domain-Endung oder eMail-Adresse überall im Internet lesbar ist und von allen Internet-Clients wie eMail-Server, Mail-Clients, Router, Angebote von Internetdienstleistern oder Internet-Browsern akzeptiert wird. Doch davon sind wir noch weit entfernt, wie unter anderem die Slides des UASG-Vortrags anlässlich des 52. ICANN-Meetings in Singapur im März diesen Jahres zeigen. Die Probleme liegen im Einzelnen bei den langen Domain-Endungen, den internationalisierten Zeichensätzen von Domains und Domain-Endungen, der schnellen Einführung hunderter neuen Endungen sowie den internationalisierten eMail-Adressen.

Diesen Schwierigkeiten will die UASG begegnen, indem sie als Ansprechpartner bei allen Problemen zur Verfügung steht, diese sammelt und dann gebündelt an die zuständigen Instanzen weiterreicht. Doch das allein wird der Sache nicht gerecht, es sieht mehr wie ein langwieriger Prozesse aus. Den können alle im Internet aktiven Entitäten beschleunigen, indem sie beispielsweise an der Public Suffix Liste von Mozilla mitarbeiten. Diese Liste dient dazu, alle TLDs und SLDs zu listen, um die Unterstützung der Endungen in den jeweiligen Clients gewährleisten zu können. Hierzu zählt allen voran Firefox, Thunderbird, aber auch Safari und andere Internet-Browser. Neben Gervase Markham, einem aktiven Mozilla-Mitarbeiter, sind alle weiteren Unterstützer ehrenamtlich tätig. In Summe handelt es sich um knapp zehn Leute, von denen der für sein Engagement allenthalben bekannte Jothan Frakes die aktivste Rolle inne hat. Die Public Suffix Liste von Mozilla steht als Open Source zur Verfügung: jeder kann die Liste beziehen und für seine eigene Zwecke einsetzen, um beispielsweise Checks gegen diese Liste in der eigenen Technik zu implementieren. Tobias Sattler, CIO der uniteddomains AG, bringt es auf den Punkt: „Als Betreiber einer Webseite oder Administrator eines Mail-Dienstes sollte man sich nicht ausschließlich darauf verlassen, dass jemand anderes die Arbeit macht. Viele Firmen, private Webseiten und Software-Entwickler verwenden Algorithmen um z.B. E-Mail-Adressen oder URLs bei Anmeldungen oder Formularen zu überprüfen. Wenn dabei gegen eine nicht aktuelle TLD-Liste geprüft wird schließt man unfreiwillig potenzielle Käufer und Besucher aus. Es bietet sich daher an sein eigenes Angebot stetig zu überprüfen und auf einen aktuellen Stand zu halten.“

Es ist noch ein weiter Weg, bis die neuen Endungen sich in der Mitte der Gesellschaft eingefunden haben. Jean Guillon sieht in einem Artikel auf CircleID.com auch bereits Fortschritte innerhalb des vergangenen Jahres: wo er früher auf LinkedIn noch Links zu Angeboten unter .guru über eine .com-URL leiten musste, hat der Anbieter LinkedIn mittlerweile reagiert und versteht nun auch neue Endungen innerhalb seines Systems. Ein allgemeines Interesse daran, diesen Weg in allen Bereichen zu ebnen, besteht bei allen Beteiligten, bei ICANN, den Registries und Registraren, bei Diensteanbietern im Internet, bei Domain-Inhabern und bei den Endnutzern.

Die Public Suffix Liste finden Sie unter:
> https://publicsuffix.org

Die von ICANN eingesetzte UASG findet man unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1171

Den Vortrag zur Universal Acceptance anlässlich des 52. ICANN-Meetings findet man unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1172
> http://www.domain-recht.de/verweis/1173 (als .pdf)

Quelle: icann.org, circleid.com, eigene Recherche

STRAFRECHT – KEINE ALLZUSTÄNDIGKEIT IM INTERNET

In Rechtsstreiten über Rechtsverletzungen im Internet taucht immer wieder die Frage des zuständigen Gerichts auf. Der Begriff des fliegenden Gerichtsstands ist sattsam bekannt. Dass die Zuständigkeitsfrage aber nicht nur in der Zivilgerichtsbarkeit relevant ist, sondern auch im Strafrecht, zeigt eine Entscheidung von Januar 2014 des Landgerichts Stuttgart.

Hintergrund für die Frage der örtlichen Zuständigkeit war der Antrag der zuständigen Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Stuttgart auf Erlass eines Strafbefehls wegen einer verleumderischen Veröffentlichung im Internet. Der Strafbefehl sollte gegen eine Angeschuldigte gehen, die zur Verächtlichmachung von Justizbediensteten im Internet ihre Haftbedingungen als diskriminierend darstellte. Das Strafbefehlsverfahren stützte sich zuletzt auf den Tatbestand der Verleumdung (§§ 187, 194, 25 Abs. 2 StGB). Das auf Erlass des Strafbefehls angerufene Amtsgericht Stuttgart erklärte sich für örtlich unzuständig, woraufhin die Staatsanwaltschaft die Entscheidung anfocht. Nun überprüfte das Landgericht Stuttgart die Entscheidung des Amtsgerichts.

Das Landgericht Stuttgart wies die Anfechtung zurück und bestätigte die Unzuständigkeit des Amtsgerichts Stuttgart (Beschluss vom 15.01.2014, Az.: 18 Qs 71/13). In Stuttgart war für die Angeschuldigte weder Gerichtsstand des Wohnorts noch der des Tatorts. Sie befand sich zu dem Zeitpunkt der Abfassung und der späteren Veröffentlichung der verächtlich machenden Beiträge im Internet an jeweils anderen Orten in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. So blieb nur noch die Zuständigkeit des Erfolgsorts: in Stuttgart konnte man die Internetinhalte auch abrufen. Doch dieser Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit griff ebenfalls nicht. Das Landgericht konzedierte, dass die Frage der Begründung der örtlichen Zuständigkeit bei Internetdelikten über eine Anknüpfung an den Erfolgsort (§ 9 Abs. 1 Variante 3 StGB) insgesamt und je nach Deliktskategorie sehr umstritten ist. Bei abstrakten Gefährdungsdelikten, wie es – nach Auffassung des LG Stuttgart – die Verleumdung ist, geht man allgemein davon aus, dass es keinen Erfolgsort im Sinne der Vorschrift (§ 9 StGB) gibt. Die Vorschrift wird bewusst für Internetdelikte eingeschränkt angewendet, damit für das deutsche Strafrecht nicht bei aus dem Ausland begangenen Taten eine unangemessene Allzuständigkeit entsteht. Aber selbst wenn man die Verleumdung als abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt verstehen würde, so wäre, nach Ansicht des LG Stuttgart, die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme der Verleumdung im Internet nicht hinreichend konkret. Die Begründung eines Gerichtsstandes in Stuttgart aufgrund einer erfolgsorientierten Gefährdung komme nur in Betracht, wenn sich die Gefahr im dortigen Gerichtsbezirk bereits konkretisiert hätte, was hier allerdings nicht ersichtlich sei. Der Handlungsort für den fraglichen Zeitraum sah das Gericht in Berlin.

Die Entscheidung findet sich auf juris.de und ist nur für angemeldete Nutzer einsehbar.

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: juris.de, online-und-recht.de

MERA.COM – VIER-ZEICHEN-DOMAIN FÜR US$ 132.500,-

Die vergangene Domain-Handelswoche glänzt wieder mit Domains im sechsstelligen Kaufpreisbereich. An erster Stelle stand mera.com mit US$ 132.500,- (ca. EUR 121.560,-). Auch sonst gibt es kleine Höhepunkte, aber nichts Übertriebenes.

Mit mera.com zum Preis von US$ 132.500,- (ca. EUR 121.560,-) und adopting.com für US$ 125.000,- (ca. EUR 114.679,-) zeigte sich .com wieder in guter Hochpreisform. Neben mera.com, die an einen Software-Serviceanbieter ging, gab es noch weitere Vier-Zeichen-Domains, die erfreuliche Preise erzielten, darunter gleich zwei Zifferndomains. Und zu guter Letzt waren auch Drei-Zeichen-Domains – nicht nur unter .com – erfolgreich auf dem Markt.

So lieferten .org und .net vier Drei-Zeichen-Domains, aber zudem drei Zwei-Zeichen-Domains, unter denen die teuerste bd.net ganze US$ 29.500,- (ca. EUR 27.064,-) erzielte. Unter .info erzielte hamburg.info EUR 6.000,-. Deren Inhaberin, eine Event-Agentur, verspricht eine neue Internetpräsenz. Ob sie allerdings die BGH-Entscheidung zu solingen.info kennt, ist die Frage.

Unter den Länderendungen etablierte sich die britische Endung .co.uk an der Spitze mit einem Versprechen: easyfundraising.co .uk erzielte US$ 24.000,- (ca. EUR 22.018,-), das die geparkte Seite nicht einlöst. Darüber hinaus lieferten einige Länderendungen wieder Drei-Zeichen-Domains, und von den Kokos-Inseln kam mit cz.cc für EUR 10.000,- eine noch ungenutzte Zwei-Zeichen-Domain. Erfreulich waren auch die beiden erwähnenswerten nTLD-Verkäufe, bei denen virtual.estate ganze US$ 8.000,- (ca. EUR 7.339,-) erzielte. Die Domain-Handelswoche war nicht überragend, aber doch sehr schick.

Länderendungen
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easyfundraising.co.uk – US$ 24.000,- (ca. EUR 22.018,-)
secret.co.uk – US$ 8.200,- (ca. EUR 7.523,-)
hotelcompare.co.uk – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.587,-)

cz.cc – EUR 10.000,-
qqq.cc – US$ 5.700,- (ca. EUR 5.229,-)

joy.eu – EUR 10.000,-
fig.co – GBP 5.000,- (ca. EUR 6.951,-)
mighty.tv – US$ 7.250,- (ca. EUR 6.651,-)
mijnhostway.nl – EUR 6.000,-
ticket.io – EUR 5.950,-
cura.co – US$ 5.500,- (ca. EUR 5.046,-)
swisspay.ch – EUR 4.999,-
afrika-travel.de – EUR 4.500,-
cabinet.ch – US$ 4.360,- (ca. EUR 4.000,-)

Neue Endungen
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virtual.estate – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.339,-)
today.graphics – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.835,-)

Generische Endungen
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hamburg.info – EUR 6.000,-
shop.pro – US$ 3.888,- (ca. EUR 3.567,-)

bd.net – US$ 29.500,- (ca. EUR 27.064,-)
hi.net – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.761,-)
zb.org – US$ 10.099,- (ca. EUR 9.265,-)
posters.org – US$ 8.800,- (ca. EUR 8.073,-)
1win.net – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.505,-)
aho.org – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.404,-)
sdw.net – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.404,-)
zml.org – US$ 4.140,- (ca. EUR 3.798,-)
434.net – EUR 3.452,-
superschoolchallenge.org – US$ 3.750,- (ca. EUR 3.440,-)
superschoolmovement.org – US$ 3.750,- (ca. EUR 3.440,-)
superbet.net – EUR 2.800,-
crestron.net – US$ 2.200,- (ca. EUR 2.018,-)
opencl.org – EUR 1.888,-

.com
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mera.com – US$ 132.500,- (ca. EUR 121.560,-)
adopting.com – US$ 125.000,- (ca. EUR 114.679,-)
fbet.com – EUR 50.000,-
myfood.com – US$ 33.500,- (ca. EUR 30.734,-)
wjm.com – US$ 33.000,- (ca. EUR 30.275,-)
lilv.com – US$ 28.000,- (ca. EUR 25.688,-)
8255.com – US$ 26.500,- (ca. EUR 24.312,-)
attorneygroup.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 18.349,-)
bando.com – US$ 19.999,- (ca. EUR 18.348,-)
5227.com – US$ 18.000,- (ca. EUR 16.514,-)
imx.com – US$ 17.500,- (ca. EUR 16.055,-)
buji.com – US$ 16.000,- (ca. EUR 14.679,-)
macfarlane.com – GBP 10.000,- (ca. EUR 13.903,-)
paris24.com – US$ 11.000,- (ca. EUR 10.092,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Informationen zur BGH-Entscheidung über solingen.info aus dem Jahr 2006 finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1174

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

SEPTEMBER – 5. NRW IT-RECHTSTAG IN KÖLN

Wir blicken über die Sommerpause hinweg und weisen schon heute auf den Anfang September 2015 in Köln stattfindenden 5. NRW IT-Rechtstag hin.

Der Kölner Anwaltverein und davit (DAV IT-Recht) laden zusammen mit dem Arbeitskreis EDV und Recht und dem itrb (IT-Rechtsberater) zum 5. NRW IT-Rechtstag in Köln am Donnerstag und Freitag, 03. und 04. September 2015 ein. Unter der Moderation von Rechtsanwalt Professor Dr. Ulrich Luckhaus werden dort aktuelle Fragen zum Datenschutz- und IT-Recht behandelt. So gibt Rechtsanwalt Dr. Marc Hilber ein Update zum Cloud-Computing, Syndikusanwalt Kai Riecke liefert Informationen zur Zulässigkeit von Ad-Blockern, und Dr. Carsten Fröhlich von der Trusted Shop GmbH referiert über das Fernabsatz- und Verbraucherrecht im Internet. Der zweite Tag der Veranstaltung widmet sich überwiegend dem Prozessrecht. Im Abschlussvortrag zeigt dann Richter am LG Frankfurt/M Dr. Reto Mantz (offenenetze.de), wie es um die öffentlichen W-LANs bestellt ist. Der 5. NRW IT-Rechtstag endet mit einer Abendveranstaltung im Brauhaus Reissdorf im Hotel Mondial.

Der 5. NRW IT-Rechtstag findet vom 03. September 2015 ab 13:00 bis 04. September 2015 ca. 18:00 Uhr im Hotel Mondial am Dom Cologne, Kurt-Hackenberg-Platz 1, 50667 Köln, statt. Danach gibt es noch eine Abendveranstaltung im Brauhaus Reissdorf des Hotels. Die Teilnahmekosten betragen für beide Tage EUR 450,- (zuzüglich 19 Prozent MwSt.). Wer nur am Donnerstag oder nur am Freitag teilnehmen will, kann günstigere Tagestickets kaufen.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1175

Quelle: greyhills.eu, davit.de, eigene Recherche

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