Domain-Newsletter

Ausgabe #765 – 07. Mai 2015

Themen: DENIC eG – Neuauflage des Domain-Atlas | Statistik – die Zeichen stehen auf Sinkflug | TLDs – Neues von .adult, .hotels und .xyz | Urteil – Widerrufsbelehrung nur mit Telefonnummer | UDRP – Volkswagen streitet um .trade-Domains | pax.com – Domain-Friede für US$ 200.000,- | Juni – Datenschutztag des bevh in Berlin

DENIC EG – NEUAUFLAGE DES DOMAIN-ATLAS

Die deutsche Domain-Verwaltung DENIC eG hat ihren Domain-Atlas für .de neu aufgelegt: Bezogen auf die Zahl der Einwohner konnte sich auch 2014 Osnabrück den Titel als Domain-Hauptstadt sichern. Nach absoluten Zahlen führt hingegen weiterhin Berlin die Rangliste an.

Exakt 14.596.087 .de-Domains mit einem Inhaber, der den Sitz in Deutschland hat, meldet die DENIC offiziell per 31. Dezember 2014. Gegenüber dem Vorjahr bedeutet dies eine Steigerung um 0,63 Prozent, wobei sich die Entwicklung unterschiedlich auf die einzelnen Bundesländer verteilt; so verlor Bayern 2,5 Prozent, während Berlin um 4,6 Prozent zulegen konnte. Bei einer Gesamtbevölkerung von 80.523.746 kommen statistisch gesehen inzwischen 181 .de-Domains auf je 1.000 Einwohner, wobei sich auch hier die Bundesländer unterschiedlich präsentieren: die Hansestadt Hamburg kommt auf einen Wert von 341 .de Domains je 1.000 Einwohner, in Sachen-Anhalt sind es nur 81 Domains auf 1.000 Einwohner. Statistisch betrachtet hat inzwischen fast jeder fünfte Einwohner der Bundesrepublik eine .de-Domain registriert. Deutschland belegt damit nach den Niederlanden, der Schweiz und Dänemark konstant den vierten Rang.

Schaut man sich an, wie sich die Domains auf die 402 deutschen Städte und Kreise verteilen, führt erneut die kreisfreie Stadt Osnabrück mit 1.416 Domains je 1.000 Einwohner deutlich die Liste an. Bereits auf Platz zwei folgt der Landkreis Starnberg mit 474 Domains je 1.000 Einwohner; ob und in welchem Umfang die united-domains GmbH, deren Projekt dieser Newsletter ist, zu diesem Ergebnis beigetragen hat, lässt sich der Statistik leider nicht entnehmen. Auf dem dritten Platz folgt der Landkreis Freising mit 460 Domains je 1.000 Einwohner. Die größte Steigerung hat jedoch die kreisfreie Stadt Kaiserslautern hingelegt; um 42,6 Prozent konnte man sich gegenüber dem Vorjahr verbessern. Der Landkreis Pinneberg kam auf einen Anstieg von 22,2 Prozent, der Landkreis Lichtenfels auf immerhin nicht minder erfreuliche 19,2 Prozent.

Zu den eingangs genannten, rund 14,6 Millionen .de-Domains mit Sitz in Deutschland kommen nach Angaben der DENIC ferner noch 1.096.960 .de-Domains für Inhaber, die ihren Hauptwohnsitz in einem von 217 Staaten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, hinzu. Hier dominieren die USA mit einem Anteil von 15 Prozent vor den Niederlanden mit 12 Prozent sowie der Schweiz und den Vereinigten Arabischen Emiraten mit jeweils 8 Prozent. Unter dem Strich waren zum Jahresende 2014 somit 15.811.430 .de-Domains registriert; daraus ergibt sich ein Gesamtdomainwachstum von 1,4 Prozent gegenüber 2,0 Prozent im Zeitraum 2012 / 2013, was einem Zuwachs von rund 219.000 Domains entspricht.

Weitere ausführliche Informationen sowie eine graphische Auswertung finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1151

Quelle: denic.de

STATISTIK – DIE ZEICHEN STEHEN AUF SINKFLUG

Die Zeichen stehen auf Sinkflug: mit Ausnahme von Dauerbrenner .com und Österreichs .at mussten die wichtigsten Top Level Domains der Welt im April 2015 Verluste einstecken. Gut, dass sowohl nTLDs als auch ccTLDs für Highlights sorgten.

Pflichttermin für alle Statistiker war in den letzten vier Wochen der Bericht der .com-Registry VeriSign Inc. für das erste Quartal 2015. Demnach schloss das Quartal mit 133 Millionen .com- und .net-Domains, ein Zuwachs von 1,51 Millionen Domains gegenüber dem vierten Quartal 2014. Der weitaus größte Teil davon entfiel auf .com, die auch im April um knapp 140.000 Adressen zulegen konnte, während .net mit etwa 35.000 Domains doch deutlich verlor. Die „renewal quote“, also der wichtige Anteil der Vertragsverlängerungen, liegt voraussichtlich bei 73,5 Prozent; da das nun folgende zweite Quartal traditionell als schwaches Quartal gilt, bleibt abzuwarten, ob dieser Wert gehalten werden kann. Um VeriSign muss man sich aber keine Sorge machen: die finanziellen Reserven sollen sich auf inzwischen US$ 1,9 Milliarden belaufen.

Bei den nTLDs setzt .xyz ein weiteres Highlight. Als erste von inzwischen über 600 neu in die Root Zone eingetragenen Domain-Endungen verzeichnet .xyz über 900.000 Registrierungen. Dieses Ergebnis ist schon deshalb beachtlich, weil es daneben aktuell lediglich sechs weitere nTLDs gibt, die auf mehr als einhunderttausend registrierte Domains kommen, nämlich eine chinesische IDN, .science, .club, .berlin, .wang und .link. Verzerrt wird das Bild allerdings weiterhin durch die Promo-Aktion des US-Registrars Network Solutions LLC, der dank Gratis-Domains allein für etwa 42 Prozent der Registrierungen unter .xyz verantwortlich zeichnet. Die Kunden des weltweit größten Registrars GoDaddy sind da mit einem Anteil von unter zwei Prozent deutlich zurückhaltender.

Ganz ins Vergessen dürfen auch die Länder-Endungen nicht geraten. Dort erfreut sich das montenegrinische Kürzel .me nach seinem Relaunch weiterhin wachsender Beliebtheit. Wie die Verwalterin .Me Registry mitteilt, sind seit Ende April 2014 erstmals mehr als 800.000 Domains registriert. Würde es sich bei .me um keine ccTLD, sondern um eine nTLD handeln, wäre sie also bisher die zweiterfolgreichste neue Endung. Diese Einschätzung spiegelt sich auch beim Preis wider: meet.me war dem Käufer immerhin U$ 450.000,- wert. Nachzutragen ist auch die Meldung der polnischen Registry NASK: zum Jahresende 2014 waren exakt 2.524.538 .pl-Domains registriert; damit wuchs .pl täglich um 2.818 Adressen. Auf die Unternehmen entfallen 65,41 Prozent der Registrierungen, 34,59 Prozent aller Domains sind dagegen in den Händen natürlicher Personen Polens.

Die aktuellen Domain-Zahlen:
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.de – 15.883.890 – (Vergleich zum Vormonat: – 1.783)
.at – 1.252.323 – (Vergleich zum Vormonat: + 1.397)
.com – 118.018.107 – (Vergleich zum Vormonat: + 137.540)
.net – 15.104.138 – (Vergleich zum Vormonat: – 34.152)
.org – 10.601.180 – (Vergleich zum Vormonat: – 1.347)
.info – 5.414.975 – (Vergleich zum Vormonat: – 22.201)
.biz – 2.314.792 – (Vergleich zum Vormonat: – 7.926)
.us – 1.761.386 – (Vergleich zum Vormonat: – 3.836)

(Stand 1. Mai 2015)

Aktuelle Domain-Zahlen finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de

Weitere Registrar-Statistiken finden Sie unter:
> http://www.registrarstats.com

Quelle: ntldstats.com, thedomains.com, thenews.pl

TLDS – NEUES VON .ADULT, .HOTELS UND .XYZ

Bei .hotels geht es voran: ein Panel des International Centre for Dispute Resolution wies eine Beschwerde von Booking.com B.V. zurück. Bei .adult freut man sich über eine erfolgreiche Sunrise-Phase, während .xyz mit VeriSign streitet – hier unsere Kurznews.

ICM Registry, Verwalterin der Porno-Domain .xxx, darf sich offenbar auch bei den neuen Top Level Domains .adult und .porn auf rege Nachfrage freuen. Vor wenigen Tagen teilte das Unternehmen mit, dass zum Ende der Sunrise-Phase jeweils etwa 4.000 Vorregistrierungen eingesammelt wurden. Die bisherige Bestmarke anderer Endungen habe bei 750 Domains gelegen, der Durchschnitt liege sogar bei nur wenigen hundert Registrierungen. Mit dazu beigetragen haben könnte, dass die Sunrise-Gebühren sowohl für .adult als auch .porn bei US$ 62,- gelegen haben; .sucks verlangt dagegen weit über US$ 2.000,-. Stuart Lawley, CEO von ICM Registry, freut sich zudem, dass die Sunrise-Registrierung für durchschnittlich zweieinhalb Jahre vorgenommen wurde, so dass allein dadurch bisher über US$ 1,2 Millionen in die Kasse gespült wurden – dabei ist mit .sex die begehrteste neue Top Level Domains aus diesem Bereich, die zudem ebenfalls von ICM Registry verwaltet wird, noch gar nicht an den Start gegangen. Für .adult und .porn wird es jedenfalls am 4. Juni 2015 wieder ernst: dann beginnt die Live-Phase, in der jedermann so viele Domains registrieren kann, wie er möchte.

Die Internet-Verwaltung ICANN hat im Streit um die Einführung der neuen Top Level Domains .hotels bzw. .hoteis ein weiteres Hindernis aus dem Weg geräumt. Der holländische Online-Reiseanbieter Booking.com B.V., selbst Bewerber um .hotels, hatte sich im „Independent Review Process“ an das International Centre for Dispute Resolution gewandt und unter anderem geltend gemacht, dass trotz ihrer Ähnlichkeit die gemeinsame Behandlung sowohl von .hotels als auch .hoteis in einem „contention set“ unzulässig sei. Ein Panel teilte zwar einige der Bedenken von Booking.com B.V. insbesondere im Hinblick auf fehlende Rechtsmittelverfahren im so genannten „String Similarity Review Process“; es kam jedoch zu dem Ergebnis, dass zumindest weder gegen Regelungen im Bewerberhandbuch noch gegen ICANN-Statuten verstossen worden sei. Folglich war die Beschwerde zurückzuweisen. Damit dürfte letztlich eine Auktion darüber entscheiden, wer den Zuschlag erhält; ein Datum dafür steht aber noch nicht fest.

Die US-amerikanische XYZ.COM LLC, Registry der aufgrund ihrer Marketing-Aktionen umstrittenen neuen Top Level Domain .xyz, hat sich von der eigenen Einschätzung distanziert, dass es sich bei der Endung .xyz um die „nächste .com“ handelt. VeriSign Inc. sah hierin einen Verstoß gegen den Lanham Act und erhob Klage beim „Eastern District of Columbia“. In der nun veröffentlichten Klageerwiderung macht XYZ.COM LLC geltend, dass es sich bei dieser Behauptung mehr um Werbung sowie ein „marktschreierisches Anpreisen“ handeln würde; Fakten hätten dabei nicht im Vordergrund gestanden. Im Gegenteil würde VeriSign sogar profitieren, da die Werbung .com als die populärste und erfolgreichste Top Level Domain bestärkt. Möglicherweise würde .com jetzt mehr Domains verkaufen, da man VeriSign als Marktführer beworben habe. Insgesamt zielen die Ausführungen von XYZ.COM LLC eher darauf ab, den Schaden zu begrenzen. Wer den Rechtsstreit gewinnt, entscheidet sich frühestens am 8. Mai 2015; dann findet die erste Gerichtsverhandlung statt.

Die Entscheidung des International Centre for Dispute Resolution zu .hotels bzw. .hoteis finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1149

Den Schriftsatz von XYZ.COM LLC finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1150

Quelle: thedomains.com, domainincite.com

URTEIL – WIDERRUFSBELEHRUNG NUR MIT TELEFONNUMMER

In einem einstweiligen Verfügungsverfahren stellte das Oberlandesgericht Hamm klar, dass in eine Widerrufsbelehrung auch eine Telefonnummer gehört, selbst wenn das nicht explizit im Gesetz, geschweige denn in der Muster-Widerrufsbelehrung des BMJV steht.

Die Verfügungsklägerin handelt unter anderem über ihren Online-Shop deutschlandweit mit Nahrungsergänzungsmitteln. Die Verfügungsbeklagte, die ebenfalls über ihren Online-Shop Nahrungsergänzungsmittel vertreibt, benutzte im Juni 2014 noch eine Widerrufsbelehrung, in der dem Verbraucher mitgeteilt wurde, dass er seinen Widerruf mittels einer eindeutigen Erklärung ausüben könne; eine entsprechende Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse teilte die Verfügungsbeklagte in der Widerrufsbelehrung allerdings nicht mit, obwohl diese Angaben im Impressum der Verfügungsbeklagten verfügbar waren. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Juni 2014 mahnte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte ab und verlangte die Unterlassung. Da diese wohl nicht reagierte, erwirkte die Verfügungsklägerin eine einstweilige Verfügung durch das Landgericht Bochum. Gegen die legte die Verfügungsbeklagte Widerspruch ein und erklärte, die Muster-Widerrufsbelehrung verlange nicht zwingend die Angabe der Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse, sondern nur, soweit sie verfügbar seien. Zudem handele es sich allenfalls um einen Bagatellverstoß, insbesondere im Hinblick darauf, dass das neue Recht bei Rüge des Verstoßes gerade 5 Tage gegolten habe. Vor dem LG Bochum war die Verfügungsbeklagte damit nicht erfolgreich; sie wurde zur Unterlassung verurteilt (Urteil vom 06.08. 2014, Az.: 13 O 102/14). Gegen diese Entscheidung legte die Verfügungsbeklagte Berufung zum Oberlandesgericht Hamm ein.

Das OLG Hamm kam jedoch zu keinem anderen Ergebnis als das LG Bochum und erklärte in einem Hinweisbeschluss, dass die fehlenden Angaben von Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse unlautere geschäftliche Handlungen im Sinne des Wettbewerbsrechts darstellen (Beschluss vom 24.03.2014, Az.: 4 U 30/15). Die Verfügungsbeklagte hat, so dass OLG Hamm, das Muster für die Widerrufsbelehrung nicht zutreffend ausgefüllt. Das Muster sehe unter anderem und „soweit verfügbar“ die Angabe der Telefonnummer des Unternehmers vor. Laut dem im Verkaufsangebot enthaltenen Impressum der Verfügungsbeklagten verfügt sie über eine geschäftlich genutzte Telefonnummer. Diese hat sie an der vorgesehenen Stelle nicht in die von ihr verwendete Muster-Widerrufsbelehrung eingetragen. Der Einwand der Verfügungsbeklagten, bei ihr sei kein Mitarbeiter zur Bearbeitung von telefonischen Widerrufserklärungen eingesetzt bzw. verfügbar, greift nicht. Da sie einen geschäftlichen Telefonanschluss unterhält, muss sie über diesen auch telefonisch mitgeteilte Widerrufserklärungen entgegen nehmen. Die Verfügungsbeklagte erfüllte ihre Informationspflicht auch nicht auf eine andere Weise. Das OLG Hamm führte weiter aus: „Die von ihr gewählte Form der Widerrufsbelehrung erweckt den sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht unzutreffenden Eindruck, der Widerruf könne ihr gegenüber nur schriftlich erklärt werden.“ Die Verfügungsbeklagte nahm daraufhin die Berufung zurück, womit das Urteil des LG Bochum rechtskräftig wurde.

Die Ansicht des OLG Hamm ist nicht unumstritten: Dass in der Widerrufserklärung alle notwendigen Daten, soweit verfügbar (wie es in der Muster-Widerrufsbelehrung des Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz heißt), enthalten sein müssen und damit auch die Telefonnummer umfasst ist, ergibt sich gerade nicht aus der Muster-Widerrufsbelehrung. Martin Rätze weist im shopbetreiber-blog.de darauf hin, dass es in der Muster-Widerrufsbelehrung heißt: „Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns ([2]) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen vertrag zu widerrufen, informieren.“ Einerseits wird keine Telefonnummer erwähnt, andererseits werden lediglich schriftliche Kontaktformen aufgezählt, so dass der letzte Satz des OLG Hamm (siehe Zitat) in seinem Hinweisbeschluss abwegig erscheint.

Den Hinweisbeschluss des OLG Hamm zur Widerrufsbelehrung findet man unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1155

Die vorangegangene Entscheidung des LG Bochum finden Sie unter:
> http://openjur.de/u/717530.html

Die Muster für die Widerrufsbelehrung findet man auf den Seiten des Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1153

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: bmjv.de, nrw.de, shopbetreiber-blog.de

UDRP – VOLKSWAGEN STREITET UM .TRADE-DOMAINS

Und wieder besprechen wir ein UDRP-Verfahren der Volkswagen AG. Diesmal waren andere Unternehmen des Konzerns beteiligt, nachdem drei unterschiedliche Verfahren verbunden wurden. Gestritten wurde um .trade-Domains.

Die zum Volkswagen-Konzern gehörenden Unternehmen Bugatti, Lamborghini und Volkswagen gingen gegen den in Münster lebenden Inhaber der Domains bugatti.trade, lamborghini.trade und volkswagen.trade vor, die dieser am 11. Juni 2014 registriert hatte. Er ist Inhaber von mindestens 535 Domains, die er geparkt hat und zum Mindestgebot von EUR 60,- anbietet. Zudem ist der Beschwerdegegner bereits als Partei zweier inzwischen abgeschlossener WIPO-Verfahren bekannt, die von IKEA und Rolls-Royce erfolgreich geführt wurden. Während bugatti.trade und lamborghini.trade auf Parking-Seiten auflösen, findet man unter volkswagen.trade eine leere Seite. Der Beschwerdegegner nahm in dem UDRP-Verfahren keine Stellung.

Über die Beschwerde entschied Einzelpanelist Christian Schalk, der auf Transfer optierte (WIPO Fall-Nr. D2015-0136). Doch bevor er sich um die Details kümmerte, klärte er zunächst die Frage nach der Verfahrenssprache sowie die Frage der Zusammenlegung der drei einzelnen Verfahren. Schalk legte Deutsch als Verfahrenssprache fest, da die Sprache der Registrierungsvereinbarungen der streitigen Domains Deutsch ist und die Parteien keine anderweitige Vereinbarung über die Verfahrenssprache getroffen hatten. Zudem hat der Beschwerdegegner seinen Sitz in Deutschland. Die Zusammenlegung der drei Einzelverfahren stellte auch kein Problem dar, da die Beschwerdeführer Gesellschaften des gleichen Konzerns und in der Autobranche tätig sind und die streitigen Domains von derselben Person, dem Beschwerdegegner, am gleichen Tag registriert wurden.

Dann stellten sich die inhaltlichen Fragen: die Domains waren, abgesehen von der Endung, mit den Marken der Beschwerdeführer identisch. Ein Recht oder berechtigtes Interesse an den Domains hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Irgendeine Befugnis, Lizenz oder eine ähnliche Legitimation, aufgrund der Beschwerdegegner berechtigt wäre, die Domains zu registrieren und zu nutzen, war für den Panelisten nicht erkennbar. Die Verlinkung der Domains bugatti.trade und lamborghini.trade mit Parking-Seiten stelle, so Schalk, keine nicht-gewerbliche oder sonstige anerkennenswerte Verwendung ohne Gewinnerzielungsabsicht dar, die den Beschwerdegegner berechtigen würde. Und auch die Bösgläubigkeit seitens des Beschwerdegegners lag nahe: Schalk nimmt aufgrund der Bekanntheit der Marken an, dass auch der Beschwerdegegner sie kannte, als er die Domains registrierte. Damit war ihm auch bewusst, dass er mit deren Registrierung in die Markenrechte der Beschwerdeführer eingreift. Er wollte damit verhindern, dass die Beschwerdeführer die Domains für ihre unternehmerischen Zwecke registrieren konnten. Daneben erfolgte auch die Nutzung der Domains bösgläubig: die Domains bugatti.trade und lamborghini.trade bot er zum Verkauf und nutzte sie über die Parking-Sites, um auch sonst Einnahmen zu generieren. Bezüglich der Domain volkswagen.trade liegt eine passive Registrierung vor, die Schalk ihrerseits als bösgläubig einstufte, da der Beschwerdegegner keine geplante Nutzung der Domain vorgestellt hat und man sich keinen konkreten Fall einer gutgläubigen Nutzung der Domain vorstellen könne. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer bereits durch zwei UDRP-Verfahren bekannt geworden ist, die seitens IKEA und RollsRoyce erfolgreich geführt wurden. Aufgrund dessen optierte Einzelpanelist Christian Schalk auf den Transfer der jeweiligen Domains auf den jeweiligen Beschwerdeführer.

Auch hier gilt, was wir schon früher geschrieben haben: Für Beschwerdeführer steht die Wahrscheinlichkeit gut, die Kosten des UDRP-Verfahrens als Schaden gegenüber dem Beschwerdegegner vor den deutschen Zivilgerichten erfolgreich geltend zu machen.

Die UDRP-Entscheidung finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1154

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int

PAX.COM – DOMAIN-FRIEDE FÜR US$ 200.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche lieferte nicht nur wieder hochpreisige Domains, sondern mit pax.com zu einem Preis von US$ 200.000,- (ca. EUR 181.818,-) wiederum eine hochpreisige Drei-Zeichen-Domain. Die Domain-Preise waren insgesamt gut.

Dabei stand die US$ 200.000,- (ca. EUR 181.818,-) teure Adresse pax.com in zweierlei Hinsicht nicht allein: mit h6.com für US$ 115.500,- (ca. EUR 105.000,-) und 9555.com zu US$ 102.000,- (ca. EUR 92.727,-) waren zwei Domains ebenfalls im sechsstelligen US-Dollar-Bereich, und mit unter anderem ryb.com zu US$ 50.000,- (ca. EUR 45.455,-) und byn.com zu EUR 23.000,- waren auch noch einige einträgliche Drei-Zeichen-Domains unterwegs.

Unter den Länderendungen waren die Preis nicht so charmant. Den höchsten Preis erzielte die montenegrinische fine.me mit US$ 10.000,- (ca. EUR 9.091,-). Es folgten zwei interessante Zahlendomains unter der armenischen Endung .am, die, ebenso wie .fm, als Radio-Domain vermarktet wird. Weiter schien die schweizer Endung .ch recht beliebt: über die allgemeinen Kanäle erreichten uns vier Verkäufe; ein Leser teilte uns darüber hinaus den Verkauf von spitexplus.ch für EUR 4.900,- und topkalender.ch für EUR 400,- mit.

Die neuen Top Level Domains lieferten drei interessante Verkäufe unter den Endungen .business, .world und .capital. Bei den sonstigen generischen Endungen setzte sich .info mit restaurant.info für US$ 14.300,- (ca. EUR 13.000,-) an die Spitze. Die Altendungen .org und .net waren nicht so stark vertreten, doch immerhin kam statistik.org mit seinem Preis von US$ 6.500,- (ca. EUR 5.909,-) nicht gar so übel weg. Alles in allem war die vergangene Domain-Handelswoche recht beachtlich.

Länderendungen
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fine.me – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.091,-)

1.am – US$ 6.500,- (ca. EUR 5.909,-)
11.am – EUR 5.500,-

careforce.ch – EUR 5.000,-
spitexplus.ch – EUR 4.900,-
flipkart.ch – EUR 5.000,-
freeroll.ch – EUR 3.500,-
lifehotel.ch – EUR 3.500,-
topkalender.ch – EUR 400,-

supporter.eu – EUR 4.950,-
stage.co.uk – GBP 3.300,- (ca. EUR 4.458,-)
geburenfrei.de – EUR 4.500,-
belo.ng – US$ 4.650,- (ca. EUR 4.227,-)
peek.in – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.636,-)
unblock.us – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.636,-)
peeked.in – US$ 3.999,- (ca. EUR 3.635,-)
care24.de – EUR 3.200,-
table.co – US$ 3.300,- (ca. EUR 3.000,-)
secondhandgolfclubs.co.uk – GBP 2.000,- (ca. EUR 2.702,-)
blanco.rs – EUR 2.650,-
pcl.cn – US$ 2.799,- (ca. EUR 2.545,-)
cefa.eu – EUR 2.499,-

Neue Endungen
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entrepreneur.business – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.273,-)
optics.world – US$ 1.999,- (ca. EUR 1.817,-)
crowdfunding.capital – GBP 899,- (ca. EUR 1.214,-)

Generische Endungen
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restaurant.info – US$ 14.300,- (ca. EUR 13.000,-)
france.pro – EUR 1.900,-
application.info – US$ 1.100,- (ca. EUR 1.000,-)
binaereoptionen.info – EUR 999,-

statistik.org – US$ 6.500,- (ca. EUR 5.909,-)
miy.org – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.364,-)
handytarife.org – EUR 3.999,-
plugins.net – US$ 3.050,- (ca. EUR 2.773,-)
product.org – US$ 3.049,- (ca. EUR 2.772,-)
ident.org – EUR 1.999,-
printsocial.net – US$ 1.995,- (ca. EUR 1.814,-)
0q.net – US$ 1.988,- (ca. EUR 1.807,-)
bernoulli.net – EUR 1.500,-
wbb.org – US$ 1.450,- (ca. EUR 1.318,-)
bells.org – US$ 1.200,- (ca. EUR 1.091,-)
orangebank.net – US$ 1.200,- (ca. EUR 1.091,-)
kreuzfahrtsuche.net – EUR 1.000,-

.com
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pax.com US$ 200.000,- (ca. EUR 181.818,-)
h6.com – US$ 115.500,- (ca. EUR 105.000,-)
9555.com – US$ 102.000,- (ca. EUR 92.727,-)
ryb.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 45.455,-)
byn.com – EUR 23.000,-
admio.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 18.182,-)
biohotels.com – EUR 15.000,-
buyshares.com – US$ 15.900,- (ca. EUR 14.455,-)
easyvisa.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.636,-)
fzv.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.636,-)
happybath.com – EUR 12.000,-
myinlay.com – EUR 9.250,-
jesy.com – US$ 9.500,- (ca. EUR 8.636,-)
pianomovers.com – US$ 8.600,- (ca. EUR 7.818,-)
yesmart.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.273,-)
dooer.com – US$ 6.800,- (ca. EUR 6.182,-)
tennislive.com – EUR 6.000,-

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

JUNI – DATENSCHUTZTAG DES BEVH IN BERLIN

Die Kanzlei Härting Rechtsanwälte aus Berlin bewerkstelligt zusammen mit dem ebenfalls in Berlin ansässigen Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland (bevh) den „bevh-Datenschutztag 2015“ am 18. Juni 2015.

Datenschutz- und IT-Sicherheit gehen für alle Internetanbieter Hand in Hand und gewinnen zunehmend an Bedeutung. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, sich über den Stand der Dinge zu informieren. Gelegenheit dazu bietet der vom Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland in Kooperation mit Härting Rechtsanwälte organisierte bevh-Datenschutztag 2015. Dort kommen zahlreiche Referenten zu unterschiedlichen Datenschutzthemen zu Wort, darunter Rechtsanwalt Dr. Carlo Piltz, der zu Datenschutz im Internet der Dinge referiert, Sebastian Feik (Legitimis GmbH), der den Internationalen Datentransfer verfolgt, und Rechtsanwalt Boris Arendt (Persicon AG), der Daten- und IT-Sicherheit im E-Commerce- und Versandhandel bespricht. Darüber hinaus gibt es einige weitere, sicher informative Vorträge, die unter anderem den Stand der Datenschutzgrundverordnung beleuchten, das schweizer Datenschutzgesetz hinterfragen und die Auswirkungen des Datenschutzes im neuen Bundesmeldegesetz abklopfen.

Der bevh-Datenschutztag 2015 findet am 18. Juni 2015 von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr in den Räumlichkeiten von Härting Rechtsanwälte, Chausseestraße 13 in 10115 Berlin, statt. Für bevh-Mitglieder, Härting-Mandaten und PinG-Abonnenten (Zeitschrift PinG Privacy in Germany, Datenschutz und Compliance des Erich Schmidt Verlag) ist die Teilnahme umsonst. Alle anderen zahlen EUR 99,-.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://de.amiando.com/Datenschutztag2015.html

Quelle: haerting.de

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