Domain-Newsletter

Ausgabe #764 – 30. April 2015

Themen: Netzverwaltung – Interview mit Thomas Schneider | .hiv – neue Domain-Endung steht zum Verkauf | TLDs – Neues von .au, .music und .ru | Rolex – BGH bestätigt Adwords-Rechtsprechung | UDRP – Staedler scheitert an fimo.club | ppp.com – Drei-Zeichen-Domain für US$ 290.000,- | Las Vegas – NamesCon bietet Tickets für 2016 an

NETZVERWALTUNG – INTERVIEW MIT THOMAS SCHNEIDER

Als Koordinator für die internationale Informationsgesellschaft und stellvertretender Leiter des internationalen Dienstes des schweizerischen BAKOM (Bundesamt für Kommunikation) ist Thomas Schneider seit 2008 Mitglied des ICANN-Regierungsbeirats Governmental Advisory Committee (GAC). Anlässlich des 51. ICANN-Meetings in Los Angeles wurde er am 14. Oktober 2014 zum Vorsitzenden dieses Gremiums gewählt. In unserem exklusiven Interview gibt er einen Einblick in seine Tätigkeit.

Der Alltag des GAC-Vorsitzenden könnte arbeitsintensiver nicht sein. Er ist geprägt von einer Schwemme an E-Mail-Nachrichten, Briefen, Berichten und weiteren Inhalten sowie Online- und Telefonkonferenzen mit anderen GAC-Mitgliedern und ICANN-Gremien. Sehr intensiv sind nach Angaben Schneiders derzeit insbesondere die Sitzungen der Arbeitsgruppen zur Übertragung der Aufsicht über die IANA-Funktionen von der US-Regierung an die globale Gemeinschaft („IANA Stewardship Transition“) und zur Weiterentwicklung der Rechenschaftsmechanismen der ICANN („ICANN Accountability“). Diese Online-Konferenzen finden oft mehrmals am Tag und rund um die Uhr statt. Ausserdem ist er viel unterwegs, um an wichtigen Terminen nicht nur online, sondern auch physisch präsent zu sein.

Zu den Stärken des GAC zählt Schneider grundsätzlich das Streben nach Konsens. Um einen solchen Konsens zu erzielen, werden alle Themen soweit wie möglich ausdiskutiert und schlussendlich ein gemeinsames „Communiqué“ – vergleichbar mit den Resolutionen der UNO – verfasst, hinter welchem alle stehen können. Dies erlaubt es allen Staaten, ob gross oder klein, ihre unterschiedlichen Ansichten in den Entscheidfindungsprozess einzubringen.

Auch das Thema nTLDs spart Schneider nicht aus. Mit neuen gTLDs waren in den letzten Jahren grosse Hoffnungen auf innovative Anwendungen und neue Geschäftsmodelle verbunden – dies gleichzeitig in Verbindung mit Ängsten vor neuen Risiken für Konsumentinnen und Konsumenten oder für Inhaber von Marken- und anderen Rechten. Bis anhin scheinen sich die Extreme in beide Richtungen jedoch nicht zu bewahrheiten. Da erst einige neue gTLDs in Betrieb sind und das auch erst seit relativ kurzer Zeit, ist es für eine eindeutige Analyse aber noch zu früh.

Das vollständige Interview mit Thomas Schneider finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1148

Quelle: eigene Recherche

.HIV – NEUE DOMAIN-ENDUNG STEHT ZUM VERKAUF

Die neue Top Level Domain .hiv steht zum Verkauf: wie die Berliner Registry dotHIV gemeinnuetziger eV bestätigt hat, haben strategische Überlegungen zu der Entscheidung geführt, die Endung zu versteigern. Die von Innovative Auctions Ltd. veranstaltete Auktion findet am 3. und 4. Juni 2015 statt.

Nach vier Jahren der Vorbereitung und einem Investment von EUR 700.000,- war es am 26. August 2014 soweit: an diesem Tag hatte .hiv den allgemeinen Registrierungsbetrieb aufgenommen. Das Besondere an .hiv: seit diesem Tag löst jeder Klick auf eine unter .hiv registrierte Domain eine Mikrospende an HIV-Projekte aus. Jeder Besuch entspricht dabei zum Start EUR 0,1 Cent. Damit ist .hiv die einzige neue Domain-Endung mit einem sozialen Zweck weltweit. Die Anerkennung einer breiteren Öffentlichkeit blieb .hiv allerdings bisher versagt: per 31. März 2015 waren insgesamt nur 410 .hiv-Domains registriert. Darunter befanden sich 345 bezahlte Registrierungen, weitere 63 Domains hat dotHIV eV zu Wohltätigkeitszwecken für drei Jahre kostenlos vergeben. Mit 33 Prozent liegt der Anteil der geparkten Domains deutlich unter dem Schnitt anderer neuer TLDs, der bei etwa 60 Prozent liegt. Alles in allem belief sich der Gesamtumsatz in den ersten sieben Monaten auf rund EUR 83.000,-.

Carolin Silbernagl, CEO und Mitgründerin von .hiv, zeigt sich vorsichtig optimistisch. „.hiv entwickelt sich sehr gut. Der Namensraum wächst, die Kundenqualität und –aktivität sind wunderbar und die Marke gewinnt kontinuierlich an Bekanntheit und Ansehen.“ Allerdings kann man sich wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht verschliessen. So seien die Launch-Zahlen deutlich hinter den Erwartungen zurückgeblieben, bei .hiv als auch bei zahlreichen anderen nTLDs. Eine Single String Registry sei operativ aber erst ab einer gewissen Größe nachhaltig. Strategische Gründe haben daher den Ausschlag gegeben, .hiv zu versteigern und international aufzustellen. „Wir haben in den letzten Jahren einen soliden Grundstein für unsere TLD gelegt – die Community ist aufgebaut, die Qualität der Einbindung stimmt und die Gemeinnützigkeit ist im Registry Agreement niedergelegt“, so Silbernagl. „Es geht bei .hiv ja nicht um uns und unsere Organisation, sondern um die Vision für einen internationalen Namensraum mit sozialem Zweck und dem gemeinsamen Ziel, AIDS zu besiegen. Wir denken, dass der nächste Schritt zum Wachstum für .hiv in einem größeren Unternehmensgefüge besser verortet ist. Darum die Auktion.“

Wer sich für .hiv interessiert: das Einstiegsgebot liegt bei mindestens US$ 200.000,-, umgerechnet also etwa EUR 184.000,-. Die Registry selbst geht davon aus, dass der aktuelle Wert bei US$ 700.000,- liegt, umgerechnet etwa EUR 644.000,-. Ein Goldesel soll .hiv aber nicht werden: alle Überschüsse aus dem Domain-Vertrieb sind in Zukunft zu spenden. Die Auktion ist für den 3. und 4. Juni 2015 angesetzt, potentielle Interessenten müssen sich aber bis spätestens 29. Mai 2015 anmelden. Auf den laufenden Registrierungsbetrieb hat die Auktion übrigens keine Auswirkung; wer eine .hiv-Domain schon sein Eigen nennt, wird sie auch künftig behalten.

Quelle: applicantauction.com, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .AU, .MUSIC UND .RU

Bei .music gehts rund: die Bewerbung als Community-Endung soll DotMusic Limited zum Erfolg verhelfen. In Australien soll .au dagegen kürzer werden, während Russlands .ru mit Statistiken glänzt – hier unsere Kurznews.

Die australische Domain-Verwaltung .au Domain Administration (auDA) denkt darüber nach, die Registrierung von .au-Domains direkt auf Ebene der Second Level Domain freizugeben. Bisher gibt es eine Vielzahl offizieller Subdomains wie etwa .com.au, .id.au, .gov.au und .nsw.au, für die jeweils unterschiedliche Registrierungsvoraussetzungen gelten. Angetrieben von den positiven Entwicklungen beispielsweise bei .uk (Großbritannien) und .nz (Neuseeland) möchte Australien aber jetzt nachziehen und wendet sich daher mit einem Diskussionspapier an die Community, um Meinungen einzuholen. Derek Whitehead vom zuständigen Names Policy Panel betont jedoch, dass die Überlegungen noch in einem frühen Stadium stecken und noch kein Konsens erzielt worden sei. Man erhoffe sich durch die Liberalisierung einen positiven Effekt für die Akzeptanz von .au, fürchtet jedoch den Druck für Rechteinhaber, defensive Registrierungen vornehmen zu müssen. Die Frist zur Stellungnahme für die Öffentlichkeit endet am 1. Juni 2015; bis wann eine Entscheidung fällt, ist nicht abzusehen.

Im Wettstreit um die neue Top Level Domain .music fahren die Bewerber die Ellbogen aus. Auslöser der aktuellen Streitigkeiten ist, dass DotMusic Limited, einer von insgesamt acht Kandidaten für .music, seine Bewerbungsunterlagen um mehr als 300 Seiten an „Public Interest Commitments“ (PIC) ergänzt hat. So heisst es, dass man sich selbst zum auch von ICANN propagierten „multistakeholder model“ bekennt, die Markenpiraterie bekämpfen will und sich zu Innovationen gegenüber der eigenen Community verpflichtet. Für den Mitbewerber .Music LLC handelt es sich allerdings nur um einen plumpen Versuch, PICs zu missbrauchen; man hat daher ein „request for reconsideration“ eingereicht. Wahrer Hintergrund des Streits dürfte sein, dass sowohl DotMusic Limited (angeführt von Constantine Roussos) als auch .Music LLC (unter Leitung von John Styll mit Far Further) die beiden einzigen „Community“-Bewerbungen eingereicht haben; hat einer damit Erfolg, würde man eine Auktion gegen die anderen Mitbewerber, darunter die Google-Tochter Charleston Road Registry Inc. und Amazon EU S.à r.l., vermeiden. Wie ICANN damit umgeht, bleibt abzuwarten; jedenfalls dürfte es noch eine Weile dauern, bis auch .music eine Registry gefunden hat.

Das „Coordination Center for TLD RU“, Registry der russischen Länderendung .ru, hat den Bericht „Russian domain space 2014: overview and development prospects“ veröffentlicht. Auf 14 Seiten blickt das Coordination Center in englischer Sprache nicht nur auf .ru, sondern allgemein auf die Entwicklung der Domain Name Industry im letzten Jahr zurück. So schloss .ru das Jahresende 2014 mit 4.859.458 Registrierungen ab. Damit kommt .ru auf einen Marktanteil von 4,9 Prozent, womit man Platz 6 der ccTLD-Weltrangliste nach .tk, .de, .cn, .uk und .nl festigt. Nicht mitgezählt sind dabei die 835.181 Domains, die unterhalb der kyrillischen Variante von .ru angemeldet sind; sie ist damit die erfolgreichste internationalisierte Endung der Welt. Für Aufmerksamkeit dürfte zudem eine Weltkarte der nTLDs sorgen; sie zeigt an, wie viele Domains mit neuer Endung in einem Land registriert sind. Sie wird angeführt von den USA mit 1.076.749 Domains vor Deutschland mit 446.922 Domains; auf Platz 3 liegt Großbritannien mit 214.514 Adressen unter neuer Endung. Verzerrt wird das Bild allerdings durch .xyz, wo der US-Registrar Network Solutions mit Marketingmaßnahmen für US-Kunden die Registrierungen nach oben gedrückt hat.

Das Diskussionspapier von auDA finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1141

Die „Public Interest Commitments“ von DotMusic Limited finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1142

Das „request for reconsideration“ von .Music LLC finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1143

Den Bericht „Russian domain space 2014: overview and development prospects“ finden Sie unter:
> http://cctld.ru/files/stats/report_ru-2015_eng.pdf

Quelle: auda.org.au, domainincite.com, cctld.ru

ROLEX – BGH BESTÄTIGT ADWORDS-RECHTSPRECHUNG

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung eine Verfeinerung der Adwords-Rechtsprechung herausgearbeitet: Eine allgemeine Markenbeschwerde bei einer Suchmaschine kann eine gezielte wettbewerbswidrige Behinderung darstellen.

Die Klägerin handelt mit gebrauchten Rolex-Uhren und beabsichtigte Google-Adwords Anzeigen zu schalten, in denen die Marke Rolex benutzt wird. Google lehnte die Anzeigen ab, da die Inhaberin der Marke Rolex, die Beklagte, eine allgemeine Markenbeschwerde eingereicht hatte. Mit einer solchen Beschwerde ermöglicht Google Markeninhabern, sich gegen die Nutzung ihrer Marke in Adwords-Anzeigen zu wenden. Die Klägerin forderte daraufhin die Beklagte auf, der Nutzung der Marke Rolex in Adword-Anzeigen zuzustimmen. Diese lehnte ab, weshalb die Klägerin wegen unlauterer Mitbewerberbehinderung Klage erhob und forderte, die Beklagte müsse gegenüber Google ihre Zustimmung zur Adwords-Nutzung der Marke Rolex durch die Klägerin erteilen. Vor dem Landgericht München I war sie damit erfolgreich. Die Beklagte legte Berufung beim Oberlandesgericht München ein, blieb dort damit aber erfolglos, so dass sie Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) einreichte.

Der BGH wies die Revision seinerseits zurück und bestätigte den Anspruch der Klägerin (Urteil vom 12.03.2015 – Az.: I ZR 88/13). Danach ist die Beklagte aufgrund unlauterer Mitbewerberbehinderung verpflichtet, der Adwords-Anzeige zuzustimmen (§ 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 10 UWG). Zunächst prüfte der BGH die internationale Zuständigkeit, da die Beklagte ihren Sitz in der Schweiz hat. Doch da der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolges im Inland liegt, war das letztlich kein Problem. Die Parteien sind Mitbewerber, da der Kauf von gebrauchten Rolex-Uhren auch dazu führen kann, dass Kunden gebrauchte Uhren der Neuware vorziehen und sich so deren Absatz bei der Beklagten verringert. Wie das Gericht aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls feststellt, liegt hier eine gezielte Behinderung der Klägerin durch die Beklagte vor. Die Behinderung ergibt sich jedoch nicht schon durch die allgemeine Markenbeschwerde, die die Beklagte bei Google eingereicht hat. Mit ihr will sie die Verletzung ihrer Markenrechte durch Adwords-Anzeigen verhindern, wozu sie berechtigt ist. Eine gezielte Behinderung liegt vor, weil die von der Klägerin angestrebte Nutzung der Marke Rolex keine Markenrechtsverletzung mit sich bringt, weshalb die Beklagte ihre Zustimmung zur Nutzung erteilen müsste: Die Markennutzung durch die in Deutschland ansässige Klägerin ist zulässig, da sie mit dem in ihrer deutschsprachigen Anzeige genutzten Markenbegriff Rolex Waren bezeichnet, für die die Marke eingetragen ist. Die Anzeige bezieht sich auf Markenwaren, die der Markeninhaber bereits im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht hat. Damit hat die Beklagte den wirtschaftlichen Wert der Ware realisiert. Was dann mit der gebrauchten Ware passiert, unterliegt nicht mehr ihrer Kontrolle: man spricht von Erschöpfung (§ 24 MarkG). Aus diesem Grund kann die Beklagte die Nutzung der Marke durch die Klägerin nicht verbieten. Damit ist die Nutzung der Marke in der Adwords-Anzeige durch die Klägerin zulässig.

In der Folge ist die Verweigerung der Zustimmung durch die Beklagte wettbewerbswidrig, da diese die wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Klägerin unmittelbar beeinträchtigt und nicht in erster Linie auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs zielt. Die Klägerin kann zwar weiter allgemein für den Ankauf gebrauchter Luxusuhren werben, nicht jedoch gezielt für Uhren der Beklagten, die sie für die Vollständigkeit ihres Sortiments benötigt. Diesem Interesse der Klägerin steht kein anerkennenswertes Interesse der Beklagten entgegen. Sie hat ja die Möglichkeit eines allgemeinen Beschwerdeverfahrens bei Google genutzt und so ihre Rechte ausreichend geschützt. Sie muss dann allerdings ihre Zustimmung zu markenrechtlich zulässigen Werbeanzeigen geben. Das steht ferner im Interesse des Verbrauchers, der sich im Internet über die Ankaufsmöglichkeiten von Uhren bestimmter Marken orientieren können muss.

Zu Fragen des Markenschutzes im Zusammenhang mit Adword-Anzeigen gibt es zahlreiche Entscheidungen. Die Frage, die sich hier dem BGH gestellt hat, war bis dato höchstrichterlich noch nicht entschieden. Wie das Gericht weiter ausführt, handelt es sich letztlich nicht um eine Markenrechtsfrage, wie die Beklagte meint, sondern um eine Frage des Wettbewerbsrechts: Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten keinen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend, sondern verlangt die Beseitigung einer Behinderung, die in der Nichterteilung der begehrten Zustimmung liegt. Allein die Zustimmung ist geeignet und erforderlich, die fortwirkende Störung, hier die allgemeine Markenbeschwerde der Beklagten bei Google, zu beseitigen (§ 8 Abs. 1 UWG).

Sie finden das Urteil des Bundesgerichtshof unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1144

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: bundesgerichtshof.de

UDRP – STAEDLER SCHEITERT AN FIMO.CLUB

Der Schreibwarenhersteller Staedler (Staedler Mars GmbH & Co. KG) scheiterte in einem UDRP-Verfahren gegen die Inhaberin von fimo.club. Wie die Panelistin es ausdrückte: Staedler kam zu früh.

Die Beschwerdeführerin Staedler ist unter anderem bekannt für die Modelliermasse Fimo, deren Ursprünge bis in das Jahr 1939 zurückgeführt werden können. Für dieses Produkt hat sie zahlreiche Marken eingetragen, unter anderem eine deutsche Marke von 1973. Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die Domain fimo.club, von der Beschwerdegegnerin registriert am 03. Juli 2014, in ihren Rechten verletzt. Die Domain verweist auf keine aktive Website. Die Beschwerdegegnerin, eine Ukrainerin, die ihren Wohnsitz nun in Deutschland hat, hält dem entgegen, dass sie früher bereits in der Ukraine unter der Domain fimo.kiev.ua FIMO-Produkte angeboten hat und dass sie unter fimo.club einen virtuellen Club für echte FIMO-Liebhaber betreiben will.

Das Einzelpanel unter der Panelistin Brigitte Joppich wies am 20. März 2015 den Antrag auf Domain-Transfer zurück, weil sie keine Bösgläubigkeit auf Seiten der Beschwerdegegnerin feststellen konnte (WIPO Case No. D2015-0050). Marke und Domain-Name sind zwar identisch, abgesehen von der Endung .club, und auch ein Recht oder legitimes Interesse seitens der Beschwerdegegnerin sei nicht ersichtlich, da nur die aktuelle Nutzung dafür berücksichtigt werden kann, nicht aber zukünftige Nutzungen. Schließlich fehlte es am Nachweis der Bösgläubigkeit. An diesem Punkt zeigte die Panelistin die Probleme von Markeninhabern auf. Bei der Frage der Bösgläubigkeit kommt es in der Regel vor allem auf die Stärke der Marke des Beschwerdeführers und die Unmöglichkeit der berechtigten Nutzung der streitigen Domain auf Seiten des Beschwerdegegners an. Aber in diesem Fall entschied die Panelistin überwiegend auf Grund der anderen Aspekte, die auf Bösgläubigkeit schließen lassen: Das passive Halten einer Domain per se spricht nicht für die Bösgläubig keit des Domain-Inhabers, auch wenn ihm die Marke offensichtlich bereits bekannt war. Hier sprach für die Beschwerdegegnerin, dass sie mit offenen Karten spielte. Sie hatte keine falschen Kontaktdaten angegeben und versuchte nicht, ihre Identität zu verbergen. Darüber hinaus reagierte sie auf das Verfahren und sprach offen von ihrem Wissen um FIMO sowie die Vertriebsseite, die sie unter der Domain fimo.kiev.ua geführt hatte. Das alleine reichte Brigitte Joppich aus für die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin den Beleg für die Bösgläubigkeit nicht erbracht hat. Weiter sprang der Beschwerdeführerin zur Seite, was die Panelistin aber nicht ausgeführt hat, dass sie bisher noch in keinem UDRP-Verfahren Partei war. Zudem ging die Panelistin davon aus, dass die Domain fimo.club auch tatsächlich gutgläubig genutzt werden könne, wenn die Beschwerdegegnerin, wie angekündigt, die Domain für einen virtuellen FIMO-Liebhaberclub betreibt. So kommt sie zum Schluss, dass, solange die Beschwerdegegnerin die Domain nicht dazu nutzt, unlauteren Gewinn mit der Domain zu erzielen, die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde zu früh gekommen ist. Sollte sich aber zeigen, die Beschwerdegegnerin missbrauche die Domain, könne die Beschwerdeführerin jederzeit ein neues Beschwerdeverfahren anstrengen, das dann erfolgreich sein dürfte.

Die UDRP-Entscheidung hat Christopher Hofman Laursen näher besprochen und auch Rücksprache mit der Panelistin Brigitte Joppich genommen. Aus seiner Sicht macht die Entscheidung deutlich, welche Schwierigkeiten Markeninhaber mit den neuen Endungen haben. Insbesondere bei Community-Endungen wie .club, .social, .fans und anderen lässt sich eine berechtigte Nutzung von Markennamen kaum von der Hand weisen. Auf solche Endungen müssen Markeninhaber achtgeben. Das musste auch Porsche bereits im URS-Verfahren um die Domain porsche.social erfahren. Die Beschwerdeführerin hatte aber nicht darauf warten wollen, dass die Domain-Inhaberin die Domain missbraucht: seit dem 20. April 2015 gehört die Domain fimo.club der Staedler Mars GmbH & Co. KG.

Die Entscheidung der WIPO finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1145

Weitere Informationen zur Entscheidung porsche.social finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1146

Die Ausführungen von Christopher Hofman Laursen finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1147

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, europeandomaincentre.com

PPP.COM – DREI-ZEICHEN-DOMAIN FÜR US$ 290.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche wies mit ppp.com, die US$ 290.000,- (ca. EUR 268.519,-) erzielte, abermals eine Dreizeichen-Domain auf, die das Feld anführte. Darüber hinaus waren die Zahlen gemischt: höhere Preise unter .com, gute Preise bei den Länderendungen und schwache Preise bei den sonstigen generischen Endungen.

Vor drei Wochen erst stand mit due.com eine bedeutungsvolle Drei-Zeichen-Domain auf Platz eins der wöchentlichen Verkaufsliste, doch die damals erzielten US$ 130.000,- toppte in der vergangenen Woche ppp.com zum Preis von US$ 290.000,- (ca. EUR 268.519,-), und das, wo die drei „p“ für sich keinen Sinn ergeben. Die Domain leitet derzeit auf eine asiatische Domain-Handelsseite weiter. Neben ppp.com standen mit jacksonholerealestate.com zum Preis von US$ 85.000,- (ca. EUR 78.704,-) und houtian.com für US$ 59.000,- (ca. EUR 54.630,-) zwei weitere gut bepreiste Domains unter .com auf der Liste.

Doch auf Platz vier der vergangenen Domain-Handelswoche offenbarte sich die britische lights.co.uk mit GBP 25.000,- (ca. EUR 34.891,-), der auch gleich fünf weitere .uk-Domains folgten. Die bereits 1997 erstmals registrierte Domain lights.co.uk gehört seit Mitte April der Lampenwelt GmbH & Co. KG in Schlitz in Hessen. Bisher ist die Domain nicht konnektiert. Die deutsche Endung fand sich unter ferner liefen mit gehälter.de für EUR 9.999,- und tastify.de mit EUR 3.500,-.

Die generischen Endungen neben .com lieferten keine großen Zahlen, allerdings zeigte sich mit drone.academy für US$ 6.000,- (ca. EUR 5.556,-) eine Domain unter den neuen Endungen als preisstärkste Domain. Nach unserer Kenntnis erstmals belegt ist der Verkauf einer .hiv: test.hiv erzielte GBP 1.200,- (ca. EUR 1.674,-). Drei .info-Domains gingen über die Ladentheke zu schwachen Preisen, und was .org und .net boten, war ebenfalls nicht berauschend. Dank ppp.com und anderer .com-Domains sowie light.co.uk war die vergangenen Domain-Handelswoche allerdings keineswegs schlecht.

Länderendungen
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lights.co.uk – GBP 25.000,- (ca. EUR 34.891,-)
ten.co.uk – GBP 4.350,- (ca. EUR 6.071,-)
ontechnology.co.uk – GBP 4.200,- (ca. EUR 5.861,-)
casinoreviews.co.uk – US$ 4.450,- (ca. EUR 4.120,-)
tungsten.co.uk – GBP 2.549,- (ca. EUR 3.557,-)
everyjob.co.uk – GBP 2.215,- (ca. EUR 3.091,-)

bodybuilding.at – EUR 21.750,-
ticket.co – US$ 20.000,- (ca. EUR 18.519,-)
gehälter.de – EUR 9.999,-
taxreturn.com.au – AUD 12.272,- (ca. EUR 8.820,-)
png.nl – EUR 7.500,-
rocket.tv – GBP 4.170,- (ca. EUR 5.819,-)
detecteur-de-metaux.fr – EUR 5.000,-
flipkart.hu – EUR 5.000,-
trabajos.mx – EUR 5.000,-
lpoint.cn – US$ 5.000,-
caperlan.cn – EUR 3.500,-
tastify.de – EUR 3.500,-
windtechnik.de – EUR 3.200,-
happyhome.co – GBP 2.199,- (ca. EUR 3.069,-)

Neue Endungen
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drone.academy – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.556,-)
construction.world – US$ 4.999,- (ca. EUR 4.629,-)
test.hiv – GBP 1.200,- (ca. EUR 1.674,-)
domainer.club – US$ 1.500,- (ca. EUR 1.389,-)

Generische Endungen
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celebs.info – US$ 1.551,- (ca. EUR 1.436,-)
anova.info – US$ 1.400,- (ca. EUR 1.296,-)
iqn.info – EUR 1.199,-

bancaverde.org – EUR 4.900,-
howmuch.net – US$ 3.800,- (ca. EUR 3.519,-)
kasiino.net – US$ 2.999,- (ca. EUR 2.777,-)
megafilmes.net – US$ 2.800,- (ca. EUR 2.593,-)
mailplatform.net – US$ 2.750,- (ca. EUR 2.546,-)
364.net – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.315,-)
053.net – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.315,-)
concealedcarry.org – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.852,-)
mtvernon.org – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.852,-)
3days.net – EUR 1.800,-
expotrade.net – EUR 1.800,-
sign-up.net – US$ 1.800,- (ca. EUR 1.667,-)
envirotech.net – US$ 1.499,- (ca. EUR 1.388,-)

.com
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ppp.com – US$ 290.000,- (ca. EUR 268.519,-)
jacksonholerealestate.com – US$ 85.000,- (ca. EUR 78.704,-)
houtian.com – US$ 59.000,- (ca. EUR 54.630,-)
qyj.com – US$ 32.000,- (ca. EUR 29.630,-)
blockchaintechnology.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.889,-)
shura.com – US$ 12.500,- (ca. EUR 11.574,-)
azyaa.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 11.111,-)
mawad.com – US$ 11.500,- (ca. EUR 10.648,-)
ucuc.com – US$ 9.888,- (ca. EUR 9.156,-)
virtualsky.com – EUR 8.300,-
tattoosupply.com – EUR 8.000,-
spende.com – EUR 7.500,-
medial.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.407,-)
assetclub.com – EUR 7.000,-

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

LAS VEGAS – NAMESCON BIETET TICKETS FÜR 2016 AN

Im Januar diesen Jahres fand die 2. NamesCon statt. Kaum lag sie hinter uns, kündigte sich bereits die NamesCon für Januar 2016 in Las Vegas an. Die Agenda steht noch nicht fest, aber wer jetzt bucht, fährt deutlich günstiger.

Der Termin für die 3. NamesCon steht bereits fest, sie findet vom 10. bis 13. Januar 2016 in Las Vegas statt. Auch im kommenden Jahr wird das DomainFest im Rahmen der NamesCon zelebriert unter dem Titel „DomainFest Metery“. Am Sonntagnachmittag geht es mit einem sechsstündigen „small table networking“ mit 30 Unternehmungen vom kleinen Start-Up bis hin zum Service Provider los, bei denen es sich um andere handelt als die Aussteller, die die NamesCon begleiten. Der Sonntag schließt mit einer Cocktail-Party. Über die dann folgenden Tage kann man sich auf der Ausstellung informieren und in drei Räumen diversen parallel laufenden Veranstaltungen beiwohnen. Für Montag ist eine Domain-Auktion vorgesehen, am Dienstag gibt es eine Gala-Party und am Mittwoch gegen 18:00 Uhr endet die 3. NamesCon. Die Einzelheiten der Agenda stehen noch nicht fest, aber die Struktur ist bereits sichtbar.

Die NamesCon 2016 findet vom 10. bis 13. Januar 2016 in Las Vegas (Nevada, USA) im The Tropicana Las Vegas, 3801 Las Vegas Blvd. South, Las Vegas, NV 89109, statt. Die Teilnahmekosten belaufen sich für Frühbucher auf derzeit US$ 399,- und liegt damit US$ 600,- unter dem regulären Preis von US$ 999,–.

Weitere Informationen und Registrierung unter:
> http://namescon.vegas

Quelle: namescom.vegas, domaininvesting.com, onlinedomain.com

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