Domain-Newsletter

Ausgabe #763 – 23. April 2015

Themen: nTLDs – Schwarz-Gruppe will Domain wechseln | Netzneutralität – US-Gericht prüft FCC-Entscheid | TLDs – Neues von .fr, .law und .theater | UDRP – Hugo Boss scheitert an hugo.mx | Leistungsschutzrecht – erstes Urteil geht fehl | rizk.com – volles Risiko für US$ 49.000,- | Internet Governance – Master Class in Bath (UK)

NTLDS – SCHWARZ-GRUPPE WILL DOMAIN WECHSELN

Die in Neckarsulm ansässige Schwarz Domains & Services GmbH & Co. KG, Bewerberin um die neue Top Level Domain .schwarzgroup, ist bei der Internet-Verwaltung ICANN vorläufig mit dem Versuch gescheitert, die beworbene Endung .schwarzgroup gegen die Zeichenkette .kaufland auszutauschen.

Mit einem Umsatz von EUR 74 Milliarden zählt die Schwarz-Gruppe, zu der Unternehmen wie Lidl und Kaufland gehören, zu den größten Handelskonzernen Deutschlands. Über die zur Gruppe gehörende Schwarz Domains & Services GmbH & Co. KG hat man sich bei ICANN um die neuen Endungen .schwarz, .schwarzgroup sowie .lidl beworben. Während sowohl .schwarz als auch .lidl in der Bewerberdatenbank von ICANN mit dem Vermerk „Delegated“ geführt werden und in die Root Zone eingetragen sind, heisst es bei .schwarzgroup dagegen „On-hold“. Grund dafür könnte sein, dass die Schwarz-Gruppe im August und erneut im Dezember 2014 bei ICANN mit dem Wunsch vorstellig wurde, von .schwarzgroup zu .kaufland zu wechseln. Auslöser sei die Entscheidung gewesen, künftig nicht mehr zwischen den Diensten der beiden Marken „Schwarz“ und „Schwarz-Gruppe“ differenzieren und allein die Marke „Schwarz“ für sich nutzen zu wollen; damit sei die Marke „Schwarz-Gruppe“ nutzlos geworden. ICANN lehnte diesen Wunsch jedoch jeweils ab, unter anderem mit der Begründung, dass ein solcher Tausch generell nicht zulässig sei. Im Februar 2015 wandte sich die Schwarz-Gruppe daher mit einem „request for reconsideration“ erneut an ICANN; dabei machte man geltend, dass das Verfahren zum Wechsel der Zeichenkette (so genannter „change request process“) nicht in Einklang mit der anerkannten ICANN-Policy entwickelt worden sei und zudem ICANN bei der Prüfung des Wechselwunsches das Wechselverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe.

Am 14. April 2015 veröffentlichte daraufhin das Board Governance Committee (BGC) von ICANN die Entscheidung, wonach auch das „request for reconsideration“ ohne Erfolg blieb. Das BGC wies darauf hin, dass Einwände gegen den „change request process“ bereits aus Fristgründen nicht mehr in Betracht kämen. Jedenfalls könne nicht festgestellt werden, dass ICANN im Zuge der Entwicklung des „change request process“ gegen Statuten verstoßen habe, wobei unklar geblieben sei, auf welchen „policy development process“ sich die Schwarz-Gruppe berufen habe. Auch die Vorgaben des „change request process“ seien eingehalten worden. Auf die dafür relevanten sieben Kriterien sei nicht ausreichend eingegangen worden; insbesondere liege kein Schreibversehen vor. Allein der Umstand, dass man die Ansicht ICANNs nicht teile, genüge aber für einen erfolgreichen Antrag nicht. Mit 15 zu 4 Stimmen wies das BGC daher das „request for reconsideration“ zurück.

Da dem BGC insoweit die Kompetenz zu einer verbindlichen Entscheidung zusteht, war eine Einbindung des New gTLD Program Committee nicht notwendig. Der Schwarz-Gruppe bleibt nun unter anderem aber noch die Möglichkeit, sich an den Ombudsmann zu wenden und geltend zu machen, dass man ungerecht behandelt worden sei.

Die Entscheidung des Board Governance Committee finden Sie
unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1132

Quelle: icann.org, eigene Recherche

NETZNEUTRALITÄT – US-GERICHT PRÜFT FCC-ENTSCHEID

Der Streit um die gesetzliche Verankerung der Netzneutralität findet in den USA ein gerichtliches Nachspiel: die Branchenvereinigung USTelecom hat fristwahrend Klage erhoben. In Deutschland lockt die Bundesregierung derweil mit wirtschaftlichen Anreizen.

Ende Februar 2015 hatte die Federal Communications Commission (FCC) der Unsicherheit über die Zukunft des offenen Internets ein Ende gesetzt und Regeln verabschiedet, mit denen die Netzneutralität zementiert werden soll. Demnach untersagt die FCC gleich drei verschiedene Praktiken, nämlich Blocking (Provider dürfen den Zugang zu legalen Inhalten, Anwendungen, Diensten oder unschädlichen Geräten nicht unterbinden), Throttling (Provider dürfen den Datenverkehr nicht beeinträchtigen) und Paid Prioritization (Provider dürfen ausgewählte Datenströme auch gegen Entgelt nicht bevorzugen). Eine Überholspur für den Datenverkehr soll es nicht geben. Gesetzlich sichergestellt wurde dies, indem „broadband Internet access service“ als Telekommunikationsdienstleistung im Sinne von Title II des „Communications Act“ gefasst und Section 706 entsprechend angepasst wird. Die dafür notwendigen Regelungen hat die US-Regierung am 13. April 2015 im „Federal Register“ veröffentlicht, 60 Tage später treten sie in Kraft.

Zumindest die Branchenvereinigung der Breitbandanbieter USTelecom will diese Entscheidung aber nicht widerspruchslos hinnehmen und hat Mitte April beim „US Court of Appeals“ für den District Columbia Klage erhoben. Darin bittet man das Gericht im Rahmen einer „supplemental petition for review“ um die Prüfung der Entscheidung der FCC. Die eigentliche Klage kann im Internet noch nicht abgerufen werden, so dass Details der Einwendungen abzuwarten bleiben. Bisher heißt es lediglich, dass die Entscheidung der FCC nach Ansicht von USTelecom „willkürlich, unberechenbar und ermessenfehlerhaft“ sei. Das Gericht möge die Entscheidung daher aufheben und zusätzliche Anordnungen treffen, die es für geboten halte. Bis wann über die Klage entschieden wird, lässt sich derzeit nicht absehen.

Unterdessen will die Bundesregierung durch wirtschaftliche Anreize dafür sorgen, dass der Grundsatz der Netzneutralität aufgeweicht wird. So zitiert die „Wirtschaftswoche“ aus einem vertraulichen Entwurf des Abschlussberichtes der von Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel eingesetzten Expertenkommission zur „Stärkung von Investitionen in Deutschland“, die mit Vertretern aus Wirtschaft, Wissenschaft und Gewerkschaften besetzt ist. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass die bisherigen Fördermaßnahmen nicht ausreichen, um den Rückstand beim Bau von Glasfasernetzen aufzuholen. Weniger Wettbewerb und eine Einschränkung der Netzneutralität seien erforderlich, damit mehr Anreize für Investitionen entstehen. Wörtlich soll es in dem Abschlussbericht heißen: „Durch die Aufhebung der Netzneutralität könnten die Netzbetreiber ihre Möglichkeiten zur Preis- und Produktdifferenzierung voll ausschöpfen, was die Anreize für Investitionen steigert“. Die Endfassung des Berichts soll noch diese Woche an Gabriel übergeben werden.

Die Veröffentlichung im „Federal Register“ finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1134

Die Klage der USTelecom finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1135

Quelle: heise.de, wiwo.de

TLDS – NEUES VON .FR, .LAW UND .THEATER

Gute Nachrichten für Juristen: die neue Top Level Domain .law soll im Sommer 2015 mit der Registrierung beginnen. Für wenig öffentliches Theater sorgte .theater, während Frankreich mit Statistiken aufwartet – hier die Kurznews.

Die französische Domain-Verwaltung AFNIC hat ihren Report „The domain name market in 2014“ veröffentlicht. Der Bericht blickt auf das gesamte Domain-Jahr 2014 zurück und geht weit über die Betrachtung der Entwicklung der Landesendung .fr hinaus. Nach den Auswertungen von AFNIC lag das globale Domain-Wachstum beispielsweise bei 6,5 Prozent im Jahr 2014 gegenüber 7,3 Prozent im Jahr 2013. Der Durchschnittswert verdeckt allerdings die Dynamik im Markt: während .com weniger als 5 Prozent zulegte, lagen die ccTLDs bei einer Wachstumsrate von 8,5 Prozent. Länderendungen tragen daher maßgeblich dazu bei, dass die Registrierungszahlen insgesamt steigen. Allerdings bleibt auch ihre Entwicklung von der Einführung neuer Top Level Domains nicht verschont. Nicht nur für Statistik-Fans bietet der 10seitige, kostenlose Bericht damit einen wertvollen Einblick in die Welt der Domain-Namen.

Top Level Domain Holdings Limited, Registry der neuen Domain-Endung .law, hat einen ersten Ausblick auf ihre künftigen Geschäftsplanungen gegeben. So hat man Lou Andreozzi, vormals tätig für Bloomberg Law, LexisNexis North American Legal Markets, Martindale Hubbell und lawyers.com, als neuen CEO verpflichtet. Aktuell befindet man sich nach eigenen Angaben in Gesprächen mit den verschiedenen Anwaltskammern, juristischen Zeitschriften und Schlüsselfiguren im Rechtsmarkt, um .law-Domains anzubieten. Die Registrierung unter .law soll im Sommer 2015 beginnen und allen akkreditierten Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsgesellschaften offenstehen. Dabei verspricht Top Level Domain Holdings, die Einhaltung der Registrierungsvoraussetzungen sowohl bei erstmaliger Registrierung als auch jeder Vertragsverlängerung überprüfen zu wollen. Zu den Kosten von .law-Domains schwieg man sich aus; sie dürften jedoch deutlich teurer sein als Adressen mit der Endung .de oder .com.

„Theater, Theater, der Vorhang geht auf“ sang Katja Ebstein anlässlich des Eurovision Song Contest im Jahr 1980. Jetzt wird die Bühne endgültig zur Welt: die zu Donuts Inc. gehörende Blue Tigers LLC hat sich gegen den einzigen Mitkonkurrenten KBE gTLD Holding Inc. durchgesetzt und den Zuschlag für die Verwaltung der neuen globalen Top Level Domain .theater erhalten. Die Entscheidung fiel im Rahmen einer privaten Auktion, so dass keine Details nach aussen gedrungen sind; die für Ende des Monats angesetzte ICANN-Auktion wurde jedoch schon gestrichen. Das gleiche gilt auch für .fun: den Dreikampf mit DOTSTRATEGY CO. sowie der Google-Tochter Charleston Road Registry Inc. konnte die im US-Bundesstaat Nebraska ansässige Oriental Trading Company Inc. ebenfalls im Rahmen einer privaten Auktion für sich entscheiden. Die Öffentlichkeit dürfte an .fun jedoch wenig Spass haben: in den Bewerbungsunterlagen heisst es, dass man die Endung als so genannte „closed registry“ betreiben will; eine allgemeine Registrierung unter .fun wird daher aller Voraussicht nach nicht möglich sein.

Den Report „The domain name market in 2014“ von AFNIC finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1133

Quelle: afnic.fr, circleid.com, thedomains.com

UDRP – HUGO BOSS SCHEITERT AN HUGO.MX

Hugo Boss ist in einem UDRP-Streit um die mexikanische Domain hugo.mx gescheitert, weil der Domain-Inhaber die Domain nie wirklich nutzte und „Hugo“ ein gängiger Vorname nicht nur im mexikanischen Sprachraum ist.

Der Bekleidungshersteller Hugo Boss sieht sich durch die Registrierung der mexikanischen Domain hugo.mx in den Markenrechten für HUGO BOSS und HUGO verletzt, die (unter anderem) auch seit 1992 und 1998 in Mexiko registriert sind. Inhaber der am 27. April 2013 registrierten Domain ist Jesus Navarro Saracibar mit – laut WHOIS – Sitz in Baltimore, Maryland (USA). Er ist zugleich Inhaber von mehr als 10.000 Domains allein unter .mx. Die Domain hugo.mx ist seit Registrierung inaktiv, es findet sich lediglich ein Eintrag, demnach die Domain „disponible/available“ ist. Saracibar hält entgegen, Hugo sei einer der meisten Namen in Mexiko: zwischen 140.000 bis 175.000 Personen tragen diesen Namen. So sei etwa der Fußballer Hugo Sanchez eine populäre Person mit diesem Namen. Darüber hinaus gibt es dutzende generische Domains unter Länderendungen, die den Begriff „Hugo“ enthalten und frei registrierbar sind, wie etwa hugo.com.pa, oder zu günstigen Preisen auf dem Sekundärmarkt angeboten werden. „Hugo“ ist zudem ein allgemeiner Name, der zu keinerlei Verwirrung mit der Marke HUGO führt; vielmehr ist es das Unternehmen Hugo Boss, das verwirrt, da es mal die Marke BOSS, dann HUGO BOSS und schließlich HUGO nutzt, um die eigene Brand zu bezeichnen. Unter anderem leitet beispielsweise die Domain hugo.com einfach auf hugoboss.com weiter, als hätte die Domain hugo.com selbst keine Bedeutung für die Antragstellerin. Weiter verweist Saracibar auf WIPO-Entscheidungen, die deutlich machen, dass Domains aus allgemeinen Begriffen nicht exklusiv von Markeninhabern vereinnahmt werden dürfen. Er selber habe mehr als 200 Namen unter .mx registriert, wie etwa antonio.mx, belinda.mx und gabriela.mx.

Der Panelist Reynaldo Urtiaga Escobar schaute sich die Sache an und kam zu dem Ergebnis, dass der Transfer-Antrag von Hugo Boss abzuweisen sei (WIPO Case-No.: DMX2015-0001). Domain und Name sind, abgesehen von der Domain-Endung .mx, identisch. Was das legitime Interesse oder etwa Rechte an der Domain hugo.mx seitens des Domain-Inhabers betrifft, so meint die Antragstellerin, sie habe dem Domain-Inhaber nicht erlaubt, deren Marke zu nutzen. Der hält entgegen, bei Hugo handele es sich um einen allgemeinen Namen. Reynaldo Urtiaga Escobar ist der Ansicht, die Marke HUGO hat nicht den gleichen Stellenwert und Bekanntheitsgrad wie HUGO BOSS. Auch wenn die Antragstellerin meint, HUGO habe als Marke eine gewisse – sekundäre – Unterscheidungskraft erlangt, so ist dies kein stichhaltiges Argument. Der angebliche Ruf der Marke HUGO führt nicht zwingend zu einer Unterscheidungskraft. Vielmehr kann die kommerzielle Nutzung der Marke dazu führen, dass sie sich in den Köpfen der Verbraucher per Verknüpfung mit den Produkten entwickelt, ohne dass eine Unterscheidungskraft entsteht. Die sekundäre Bedeutung oder erworbene Unterscheidungskraft ist aus dem US-Markenrecht bekannt, insbesondere seinem Gewohnheitsrecht oder „Common Law“. Im einfachsten Fall ist die sekundäre Bedeutung eine neue, zusätzliche Verknüpfung, die mit einem Zeichen ohne Unterscheidungskraft als Eigenname, eine geographische Bezeichnung oder Beschreibung, zugeordnet ist. Letztlich erstreckt sich der Markenschutz, den die Marke HUGO in Mexiko besitzt, auf die Waren- und Dienstleistungeklassen, die für die Marke eingetragen sind. Die Nutzung des Begriffs in seiner natürlichen Umgebung ist damit nicht ausgeschlossen. Demnach handelt es sich bei Hugo um einen generischen Namen, den der Domain-Inhaber nicht in unlauterer und den Ruf der Markeninhaberin schädigender Weise nutzt. Das Merkmal des fehlenden legitimen Interesses oder von Rechten seitens des Domain-Inhabers ist somit nicht gegeben.

Gleichwohl stellte sich die Frage nach der Bösgläubigkeit, wozu dem Panelisten einige Überlegungen durch den Kopf gingen. Denn tatsächlich ist der Domain-Inhaber schon mehrfach als Cybersquatter, der mit Domains Markenrechte verletzt, in Erscheinung getreten. Allerdings müsse jeder Fall für sich betrachtet werden. In diesem Falle kommt hinzu, dass die Adressangaben im WHOIS offensichtlich falsch sind. Bei anderen WIPO-Streitigkeiten des Antragsgegners findet sich eine Adresse in Mexiko und die Prozessunterlagen konnten unter der Adresse in Baltimore nicht zugestellt werden. Das spricht durchaus für ein bösgläubiges Handeln beim Antragsgegner. Andererseits konnte die Antragstellerin nicht belegen, dass der Domain-Inhaber zu irgendeinem Zeitpunkt die Domain nutzte, um sich in unlauterer und den Ruf der Markeninhaberin schädigender Weise zu bereichern. Die Domain war von Anfang an inaktiv, so dass alles in allem nicht von Bösgläubigkeit auf Seiten des Antragsgegners auszugehen ist. Panelist Reynaldo Urtiaga Escobar wies den Antrag von Hugo Boss auf Transfer der Domain Hugo.mx damit zurück.

Wie die Volkswagen AG so kämpft auch Hugo Boss auf allen Fronten gegen Cybersquatter. In diesem Fall obsiegte der Bekleidungshersteller zur Recht nicht. Bei anderen Domains wie hugoboss.商城, boss.ren und natürlich bei hugobossuksale.com und hugobossshopoutlet.com war das Unternehmen in den letzten Wochen erfolgreicher.

Die WIPO-Entscheidung ist in Spanisch gehalten, Sie finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1136

Die englischsprachige Zusammenfassung der WIPO-Entscheidung findet man auf Michael Berkens Blog unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1137

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: the domains.com, wipo.int

LEISTUNGSSCHUTZRECHT – ERSTES URTEIL GEHT FEHL

Das Landgericht Berlin hat in einer jungen Entscheidung im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens erstmals das Leistungsschutzrecht angewandt, das die Hersteller von Presseerzeugnissen vor Missbrauch durch Suchmaschinen schützt. Die Entscheidung ist umstritten.

Die Antragstellerin des einstweiligen Verfügungsverfahrens ist die Betreiberin einer Website, die ihrerseits von der Website der Antragsgegnerin, einer Fotoagentur, ein Bild nutzte und von der Antragsgegnerin deswegen abgemahnt wurde. In der Sache ist derzeit ein Verfahren vor dem Amtsgericht Charlottenburg anhängig. Die Antragsgegnerin hatte einen Screenshot der Website der Antragstellerin mit dem Bild gefertigt und stellte dieses Dokument im .jpg-Format ihrerseits auf ihre Webseite mit einem individuellen Link. Die Antragstellerin mahnte nun die Antragsgegnerin wegen dieses Screenshots ab, weil diese unberechtigter Weise ihre urheberrechtlich geschützten Inhalte öffentlich zugänglich gemacht habe. Sie meint, bei den Inhalten ihrer Website handele es sich um redaktionelle Angebote, also Presseerzeugnisse, die urheberrechtlich geschützt sind. Da die Antragsgegnerin sich der Abmahnung nicht unterwarf, wandte sich die Antragstellerin an das Landgericht Berlin, welches eine entsprechende einstweilige Verfügung erließ. Dagegen legte die Antragsgegnerin Widerspruch ein. Sie meint, da sie nur einen Ausschnitt des Screenshots online gestellt habe, liege keine Urheberrechtsverletzung vor, vielmehr handele es sich um ein erlaubtes Zitat. Letztlich sei die URL nicht ohne Kenntnis des Passwortes aufrufbar gewesen.

Das Landgericht Berlin schaute sich die Sache nochmals an, kam aber zum selben Ergebnis (Urteil vom 06.01.2015, Az.: 15 O 412 /14). Nach Ansicht des LG Berlin steht der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin ein Unterlassungsanspruch zu (§§ 87 f. Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 Satz 1, 19a UrhG). Das Gericht meint, bei dem Screenshot handele es sich um ein Presseerzeugnis, da er auf einer periodisch veröffentlichten Sammlung gründe. Die Antragsgegnerin hat den Screenshot öffentlich zugänglich gemacht, indem sie ihn auf ihrer Website unter einer URL für jedermann abrufbar machte. Ein Zugänglichmachen liegt bereits vor, wenn der Inhalt nur über die Direkteingabe der Ziel-URL zugänglich ist und nicht über eine Suchfunktion. Die abstrakte Möglichkeit des Abrufes genügt dafür, ohne dass es auf die Wahrscheinlichkeit der Realisierung ankommt. Eine Rechtfertigung für das öffentliche Zugänglichmachen, wie es sich etwa aus dem Zitatrecht (§ 51 UrhG) ergibt, erkannte das Gericht nicht. Für die Verfolgung eigener urheberrechtlicher Ansprüche war die Zugänglichmachung des Screenshots nicht notwendig. Da es grundsätzlich niemanden verwehrt werden könne, seine absoluten Rechte gegenüber Dritten geltend zu machen, war es in der Situation zwischen den Parteien auf Seiten der Antragstellerin nicht rechtsmissbräuchlich, ihren Anspruch geltend zu machen. Damit lagen die Voraussetzungen der Urheberrechtsanspruches aufgrund des Leistungsschutzrechts aus Sicht des LG Berlin vor und dem Antrag war stattzugeben.

Die erste öffentlich gewordene Entscheidung zum umstrittenen Leistungsschutzrecht, welches erst kürzlich in das Urheberrecht eingearbeitet wurde, ist ihrerseits nicht unumstritten. Die Entscheidung zeigt allererst, wie man im Rahmen einer Abmahnung mit Gegenabmahnungen reagiert, um die eigene Position im eigentlichen Streit zu festigen und andere Lösungen als ein Urteil gegen sich zu ermöglichen. Davon aber abgesehen, zeigt das Landgericht Berlin, dass das umstrittene Leistungsschutzrecht missverstanden wird. Rechtsanwalt Thomas Stadler weist in seinem Weblog internetlaw.com darauf hin, dass das Leistungsschutzrecht sich an Suchmaschinen und gewerbliche Anbieter von Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten, wendet (§ 87g Abs. 4 UrhG). Dass aber das Fotolabor, die Antragsgegnerin, solche Dienstleistungen anbietet, ist nicht ersichtlich und der Entscheidung nicht zu entnehmen. Stadler resümiert völlig zu recht: „Das Urteil des Landgericht Berlin ist daher falsch.“

Sie finden das Urteil des LG Berlin unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1138

Den Kommentar von Rechtsanwalt Thomas Stadler zum Urteil finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1139

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: internetlaw.de, kanzlei.biz

RIZK.COM – VOLLES RISIKO FÜR US$ 49.000,-

Die Preise der vergangenen Domain-Handelswoche sind nicht berauschend: die teuerste Domain wurde rizk.com bei einem Preis von US$ 49.000,- (ca. EUR 45.794,-). Dafür gab es wieder zahlreiche Drei-Zeichen-Domains, die erfolgreich gehandelt wurden.

Die Länderendungen präsentierten sich mit ruhigen Preisen. An oberster Stelle fand sich eine britische Drei-Zeichen-Domain: dcl.co.uk für GBP 7.010,- (ca. EUR 9.700,-). Sie stand nicht alleine, sondern kam mit fünf weiteren, darunter zwei weitere Drei-Zeichen-Domains, unter die besten 20. Neben den beiden britischen boten auch die Endungen .tv (Tuvalu), .es (Spanien) und .co (Kolumbien) je eine Drei-Zeichen-Domain. Die deutsche Endung .de war mit vier Domains zwischen EUR 7.800,- (instantly.de) und EUR 1.999,- (fotosfreistellen.de) vertreten.

Die neuen Top Level Domains kamen mit macarons.paris für EUR 2.800,- und bateaux.pro für EUR 1.290,- unter die dreizehn höchstdotierten generischen Endungen. Teurer war customer.org, die lediglich US$ 5.600,- (ca. EUR 5.234,-) erzählte. Letztlich gab es die besten Preise unter .com, mit rizk.com zu US$ 49.000,- (ca. EUR 45.794,-), unter der bis Herbst ein neues Angebot entsteht. Darüber hinaus gab es wieder sechs Drei-Zeichen-Domains von hse.com für US$ 34.000,- (ca. EUR 31.776,-) bis xfu.com für immerhin noch US$ 12.300,- (ca. EUR 11.495,-). Die Domain-Handelswoche war nicht berauschend, aber durchaus solide.

Länderendungen
————–

dcl.co.uk – GBP 7.010,- (ca. EUR 9.700,-)
cmt.co.uk – GBP 4.888,- (ca. EUR 6.763,-)
database.co.uk – GBP 3.057,- (ca. EUR 4.230,-)
royaloak.co.uk – GBP 2.700,- (ca. EUR 3.736,-)
carework.co.uk – GBP 1.999,- (ca. EUR 2.766,-)
exe.co.uk – GBP 1.499,- (ca. EUR 2.074,-)

instantly.de – EUR 7.800,-
hanftee.de – EUR 4.500,-
bankenvergleichen.de – EUR 2.500,-
fotosfreistellen.de – EUR 1.999,-

analytics.io – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.346,-)
movie.io – US$ 6.500,- (ca. EUR 6.075,-)

czesciamochodowe.pl – EUR 9.000,-
casinos.com.es – EUR 6.000,-
refer.ly – US$ 4.900,- (ca. EUR 4.579,-)
mao.tv – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.738,-)
hpe.es – EUR 3.300,-
indeed.com.ar – EUR 2.999,-
host.cc – US$ 2.999,- (ca. EUR 2.803,-)
qyk.co – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.336,-)

Neue Endungen
————-

macarons.paris – EUR 2.800,-
bateaux.pro – EUR 1.290,-

Generische Endungen
——————-

customer.org – US$ 5.600,- (ca. EUR 5.234,-)
yit.net – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.486,-)
camasir.net – US$ 2.477,- (ca. EUR 2.315,-)
livecasino.net – GBP 1.499,- (ca. EUR 2.083,-)
representation.org – US$ 1.780,- (ca. EUR 1.664,-)
readme.org – US$ 1.750,- (ca. EUR 1.636,-)
technical.org – US$ 1.700,- (ca. EUR 1.589,-)
surfboard.net – US$ 1.500,- (ca. EUR 1.402,-)
restoredemocracy.org – US$ 1.250,- (ca. EUR 1.168,-)
designplus.net – US$ 1.000,- (ca. EUR 935,-)
heroic.org – US$ 1.000,- (ca. EUR 935,-)

.com
—–

rizk.com – US$ 49.000,- (ca. EUR 45.794,-)
kelepir.com – US$ 40.000,- (ca. EUR 37.383,-)
hse.com – US$ 34.000,- (ca. EUR 31.776,-)
suvs.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 28.037,-)
wxr.com – US$ 29.000,- (ca. EUR 27.103,-)
paoku.com – US$ 23.508,- (ca. EUR 21.970,-)
qtx.com – EUR 14.530,-
xki.com – GBP 9.500,- (ca. EUR 13.145,-)
hazine.com – US$ 13.000,- (ca. EUR 12.150,-)
nvl.com – US$ 12.600,- (ca. EUR 11.776,-)
globalinteractive.com – US$ 12.500,- (ca. EUR 11.682,-)
xfu.com – US$ 12.300,- (ca. EUR 11.495,-)
fbet.com – US$ 12.099,- (ca. EUR 11.307,-)
lugat.com – US$ 10.800,- (ca. EUR 10.093,-)
stockplus.com – EUR 10.000,-
ithinktank.com – US$ 10.500,- (ca. EUR 9.813,-)
americanflyers.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.346,-)
hayal.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.346,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

INTERNET GOVERNANCE – MASTER CLASS IN BATH (UK)

Die Interconnect Communications veranstaltet Ende Mai 2015 eine „Telecommunications Regulatory Master Class“ (TRMC) unter dem Titel „Master Class in Internet Governance and Policy“ in Bath (UK).

Die Diskussionen um Internet Governance nehmen nicht erst seit der Ankündigung der IANA Stewardship Transition im vergangenen Jahr zu. Seit Jahren wird das Thema diskutiert, es gewinnt nun aber immer mehr an Relevanz. Und das Thema wird zusehend komplexer. Da bietet sich die 5-tägige „Master Class in Internet Governance and Policy“ vom Veranstalter Interconnect Communications, einem Beratungsunternehmen, spezialisiert auf Kommunikationsstrategie, Politik und die damit verbundenen rechtlichen Rahmenbedingungen, an. Die Themen der Schulung reichen von der Entstehung des Internets, dessen Landschaft und Technologie, über den Einfluss der Politik, das Multi-Stakeholder Model, ökonomische Entwicklungen und den Internet Government Prozess bis hin zu rechtlichen sowie territorialen Problemen, Globalisierung, Netzneutralität, Datenschutz und Sicherheit. Die Schulung richtet sich an Mitarbeiter von Ministerien, nationalen Regulierungsbehörden, Netzwerkbetreibern, Akademiker, Journalisten und Mitarbeiter privater Unternehmen, die auf die Internetindustrie angewiesen sind. Mit dieser 5-tägigen Schulung, die vom 25. bis 29. Mai 2015 stattfindet, wird man mehr oder weniger zum Fachmann für das Thema Internet Governance, dank der fünf professionellen Referentinnen und Referenten, die schon über Jahre Erfahrung unter anderem bei IANA, ICANN, ETS und ITU oder British Telecom, oder als Berater und Journalist im Bereich Internet Governance gesammelt haben.

Die „Master Class in Internet Governance and Policy“ findet vom 25. bis 29. Mai 2015 im Bailbrook House Hotel, Eveleigh Avenue, London Rd West, Bath, Somerset, BA1 7JDT (UK), statt. Die Kosten belaufen sich auf GBP 3.200,- zuzüglich Steuern.

Weitere Informationen, Informationsbroschüre, Anmeldung und mehr unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1140

Quelle: icc-uk.com

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top