Domain-Newsletter

Ausgabe #762 – 16. April 2015

Themen: .sucks-Gebühren – ICANN bittet um amtliche Prüfung | Internet Government – Netmundial bleibt blass | TLDs – Neues von .fr, .kinder und .se | OLG Dresden – Störerhaftung auch für Mikroblogger | hOLG Hamburg – Grenzen der Redakteurshaftung | due.com – fällig erst bei bei US$ 130.000,- | Mai – „Domain Workshop“ der WIPO in New York

.SUCKS-GEBÜHREN – ICANN BITTET UM AMTLICHE PRÜFUNG

Der Streit um die Einführung der neuen Top Level Domain .sucks gewinnt an Schärfe: aufgrund des Vorwurfs eines „räuberischen Gebührenmodells“ hat die Internet-Verwaltung ICANN staatliche Behörden um eine eingehende Prüfung gebeten.

Noch bis zum 29. Mai 2015 dauert die Sunrise-Period für .sucks-Domains, und blickt man auf die Website der Verwalterin Vox Populi Registry Inc., läuft sie prächtig: egal, ob iphone.sucks, ebay.sucks, office365.sucks – zahlreiche Inhaber berühmter Marken sollen sich bereits für eine Registrierung entschieden haben. Eine Zahlung von US$ 2.499,- oder mehr im Jahr pro .sucks-Domain soll wohl potentielle Schäden abwenden. Möglicherweise hat Vox Populi damit jedoch die Schraube überdreht. Ungeachtet der Debatten, die .sucks seit Jahren begleiten, hat sich Gregory Shatan, President von ICANNs Intellectual Property Constituency (IPC), nun mit einem Schreiben vom 27. März 2015 an Akram Atallah, President der Global Domains Division ICANNs, gewandt und förmlich dazu aufgefordert, die Markteinführung zu stoppen. Die „unglaublich hohen“ Gebühren würden Markeninhaber davon abhalten, vom Trademark Clearinghouse Gebrauch zu machen und ihre Rechte zu schützen. Zwar mag es sein, dass .sucks in Einzelfällen dazu dient, legitime Kritik zu äußern; das „räuberische“ Preismodell von Vox Populi (mit Kosten, die über 250 Mal höher seien als bei einer Registrierung in der Live-Phase) würde jedoch die Möglichkeit einer Rechtsverletzung drastisch erhöhen. Selbst ein Abwarten auf die Live-Phase wäre für Markeninhaber vergeblich, da Vox Populi sogenannte „Sunrise Premium“-Domains eingeführt hat, die auch künftig mindestens US$ 2.499,- jährlich kosten. Diese „Macht durch Zwangsausübung“ gelte es zu beenden, und wenn nicht ICANN, wer sonst könne dies tun?!

ICANN hat prompt reagiert, allerdings anders als erwartet. Mit Schreiben vom 9. April 2015 wandte sich John O. Jeffrey, Leiter der ICANN-Rechtsabteilung, an die US Federal Trade Commission (FTC) sowie das für Vox Populi sitzgemäß zuständige kanadische Office of Consumer Affairs (OCA). Demnach ist ICANN besorgt über die ernsthaften Vorwürfe; man sehe sich jedoch außer Stande zu entscheiden, ob ein Rechtsverstoß vorliege und sei in den Reaktionsmöglichkeiten eingeschränkt. Unter Vorlage des Schreibens von Gregory Shatan bittet man deshalb die beiden Verbraucherschutzbehörden um Prüfung, ob Vox Populi illegal gehandelt hat. Sollte das der Fall sein, könnte zugleich auch ein Verstoß gegen den Registry-Vertrag vorliegen, der ICANN zu eigenen Konsequenzen berechtigten würde. Da die Sunrise Period für .sucks bereits am 29. Mai 2015 endet, erbitte man eine rasche Prüfung. Davon unabhängig prüft ICANN aber auch intern, ob ein Eingreifen veranlasst ist.

In einer ersten Reaktion zeigte sich Greg Shatan über das Handeln von ICANN zufrieden, wies jedoch darauf hin, dass sowohl FTC als auch OCA eine umfangreiche Prüfung bevorstehe. Ferner muss sich ICANN auch den Vorwurf gefallen lassen, mit dem nTLD-Programm Millionen an US-Dollar zu verdienen, aber sich bei unangenehmen Themen der Verantwortung entziehen zu wollen. Offiziell lagen 2014 die Ausgaben für Anwaltshonorare bei über US$ 4 Millionen; dass man jetzt nicht in der Lage ist, eventuelle Rechtsverstöße selbst zu prüfen, kann nur als Armutszeugnis gewertet werden. Nach staatlichem Handeln zu rufen, obwohl man zugleich den staatlichen Einfluss zurückdrängen möchte – gut möglich, dass der Streit um .sucks größere Kreise zieht, als ICANN derzeit ahnt.

Das Schreiben von Gregory Shatan finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1123

Das Schreiben von ICANN finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1124

Quelle: icann.org, domainincite.com

INTERNET GOVERNMENT – NETMUNDIAL BLEIBT BLASS

Die von ICANN-CEO Fadi Chehadé geförderte „NetMundial Initiative“ zur Zukunft der Netzverwaltung bleibt blass: anlässlich eines ersten Treffens wurde zwar ein gemeinsames Kommuniqué verabschiedet, konkrete Antworten blieb man aber schuldig.

Die renommierte Stanford University (US-Bundesstaat Kalifornien) hatte sich das „Inaugural Coordination Council“ der Initiative ausgesucht, um am 31. März 2015 im Rahmen eines Arbeitstreffens ihre eigene weitere Tätigkeit vorzubereiten. Das Interesse war eher bescheiden: lediglich 23 Personen waren erschienen, auch wenn die Initiative betont, dass damit ein breites Spektrum an Vertretern der Zivilgesellschaft, der Regierungen, von Unternehmen, aus dem technischen und dem akademischen Bereich sowie internationaler Organisationen anwesend war. Zu den bekannteren Vertretern zählte neben Chehadé vor allem Larry Strickling (US-Wirtschaftsministerium), Wolfgang Kleinwächter (Universität Aarhus) sowie Constantijn van Oranje-Nassau (EU-Kommission); ein Vertreter Deutschlands, Österreichs oder der Schweiz war nicht vor Ort.

Das Ergebnis der Diskussionen hat man in einem 4seitigen Kommuniqué zusammengefasst, das als Entwurf eines „Terms of Reference“ (ToR) bezeichnet wird. Darin bekennt man sich zu diversen Grundprinzipien wie dem Multistakeholder-Modell und einem offenen, transparenten, um Konsens bemühten, auf Härteausgleich bedachten und dezentralisierten Internet. Viel konkreter wird es nicht; als Mission formuliert man das Ziel, eine Plattform zur Verfügung zu stellen, die dabei hilft, die praktische Kooperation zwischen allen Interessenvertretern zu katalysieren, um Internetthemen zu adressieren und die Umsetzung der Grundprinzipien zu befördern. Dabei ist man sich bewusst, dass man andere Institutionen der Netzverwaltung nicht ersetzt, sondern ergänzt und unterstützt, insbesondere das Internet Governance Forum (IGF). Zudem möchte man als neutrale Clearingstelle für alle Fragen der Netzverwaltung fungieren und Entwicklungsländer unterstützen. Der Entwurf des ToR kann nun von der Community bis zum 1. Mai 2015 diskutiert werden; welche weitere Maßnahmen dann anstehen, liess man offen.

Der Journalist Peter Welchering, der die Entwicklung der Netzverwaltung für den Deutschlandfunk begleitet, verwies in einem Interview darauf, dass es bei dem Treffen zumindest eine unerwartete Annäherung der amerikanischen und der chinesischen Vertreter gegeben habe; so sei China von seiner Idee der Nationalisierung der Netzkommunikation abgerückt. Ihr Kompromissangebot lautet: Lasst uns die zivilgesellschaftlichen Gruppen an der jetzt anstehenden Diskussion über das weitere Vorgehen beteiligen. Welchering erwartet daher ein um die Vertreter der Zivilgesellschaft erweitertes IGF. In welche Richtung die aktuellen Diskussionen aber führen, bleibt weiter abzuwarten.

Das „Stanford Communiqué“ finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1125

Das Interview mit Peter Welchering finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1126

Weitere Informationen zu NETmundial finden Sie unter:
> https://www.netmundial.org/

Quelle: netmundial.org, deutschlandfunk.de

TLDS – NEUES VON .FR, .KINDER UND .SE

Der Streit um die Zuteilung der Top Level Domain .kinder hält an: die Bundesregierung hat, wenn auch vorerst erfolglos, bei ICANN interveniert. In Schweden plant man derweil ein neues Domain-Recht, während .fr auf Treue setzt – hier die Kurznews.

AFNIC, Verwalterin der französischen Länderendung .fr, hat ihr Registrierungsangebot erweitert: war es bisher nur möglich, Domains für die Dauer von bis zu einem Jahr zu registrieren, bietet AFNIC nun auch eine Registrierung für bis zu zehn Jahre an. Die Inhaber einer .fr-Domain erhalten damit einen zusätzlichen Schutz gegen einen versehentlichen Domain-Verlust; vor allem bei wertvollen, stark frequentierten Domains macht eine solche langfristige Bindung Sinn. Die Regelung ist am 30. März 2015 in Kraft getreten und gilt nicht nur für .fr, sondern auch für die ebenfalls von AFNIC verwalteten Länderendungen .re (Réunion), .pm (Saint-Pierre und Miquelon), .tf (Französische Süd- und Antarktisgebiete), .wf (Wallis und Futuna) sowie .yt (Mayotte). Zumindest die Registrierung unter .fr steht dabei allen natürlichen oder juristischen Person aus der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz offen; ein Wohnsitz oder eine Niederlassung in Frankreich sind nicht mehr notwendig.

ICANN hat die deutsche Bundesregierung mit ihren Bedenken gegen die Einführung der neuen Top Level Domain .kinder abblitzen lassen. Im Januar 2015 hatte sich Eckhard Pols, Mitglied der Kinderkommission – Kommission zur Wahrnehmung der Belange der Kinder, schriftlich an ICANN-CEO Fadi Chehadé gewandt und sich befremdet gezeigt, dass die Luxemburger Ferrero Trading Lux S.A. den Zuschlag für .kinder erhalten hat. Dabei warnte Pols davor, die Endungen .kinder und .kids zu kommerzialisieren; im Interesse der Kinder solle ICANN die Entscheidung nochmals überdenken. ICANN selbst konterte routiniert; in einer Antwort vom 1. April 2015 verwies Akram Atallah darauf, dass das nTLD-Programm verschiedene Mechanismen für die Community vorsehe, ihre Ansichten einzubringen, sei es über das „Application Comment Forum“ oder die diversen Beschwerdeverfahren. Vor allem aber habe das Einschreiten des Governmental Advisory Committee (GAC) bereits dazu geführt, dass Sicherheitsvorkehrungen („safeguards“) eingeführt wurden, um den Bedenken der Regierungen Rechnung zu tragen. Sollte Ferrero (auf Intervention der Bundesregierung) allerdings selbst weitere Änderungen wünschen, werde man sich damit selbstverständlich befassen; wahrscheinlich ist das aber (natürlich) nicht.

Das Domain-Recht in Schweden steht vor einschneidenden Änderungen. Am 31. März 2015 veröffentlichte die zuständige Post- och telestyrelsen (PTS) einen 54seitigen Report, der eine Ausweitung der staatlichen Kontrolle vorsieht. Unter anderem geht es um eine Neudefinition des Begriffs „national TLD“, der bisher auf eine Nation oder eine Region Bezug nimmt, und künftig auf geographische Regionen von nationalem Interesse erweitert werden soll. Die PTS wird aber auch grundsätzlich: so sei das Thema der Verantwortlichkeit und Rechenschaft im Sinne eines „final backstop“ noch ungeklärt; PTS selbst sehe sich nicht in der Lage, den Weiterbetrieb von .se zu gewährleisten, wenn zum Beispiel die aktuelle Verwalterin Internet Infrastructure Foundation ausfällt. Zumindest dieses Risiko besteht, nachdem sich die Verwalterin geweigert hatte, die umstrittene Adresse thepiratebay.se zu löschen und deshalb nun vor Gericht steht. Dabei sei nach Ansicht der PTS die eigene ccTLD mittlerweile von struktureller Bedeutung für die Informationsgesellschaft. Es liegt nun an der schwedischen Regierung, auf den Report zu reagieren; ob und wann eine Entscheidung fällt, ist nicht abzusehen.

Das Schreiben von Eckhard Pols zu .kinder finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1120

Die Antwort von Akram Atallah finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1121

Den Report von PTS finden Sie in schwedischer Sprache unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1122

Quelle: afnic.fr, icann.org, circleid.com

OLG DRESDEN – STÖRERHAFTUNG AUCH FÜR MIKROBLOGGER

Das OLG in Dresden hat in einer viel diskutierten Entscheidung nur das Unvermeidliche entschieden: Auch für Betreiber von Mikrobloggingdiensten gilt die Störerhaftung für Rechtsverletzungen durch Nutzer der Dienste.

Die Kläger, ein Unternehmen, das Dienstleistungen im Internet anbietet, und dessen Gesellschafter, sahen sich durch Äußerungen in einem Mikrobloggingdienst in ihren Rechten verletzt. Die Beklagte ist Hostprovider des Mikrobloggingdienstes, bei dem ein unbekannter Nutzer mehrere Einträge veröffentlichte, in denen die Geschäftspraktiken der Klägerin scharf kritisiert wurden. Dagegen wandten sich die Kläger und gingen, wie auch die Beklagte, durch mehrere Instanzen.

Die aktuelle Entscheidung traf das OLG Dresden (Urteil vom 01.04.2015, Az.: 4 U 1296/14), welches der Klage stattgab. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor, doch hat das Gericht eine Presseerklärung abgegeben. Laut dieser geht das OLG Dresden von einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts bzw. des Unternehmenspersönlichkeitsrechts durch die anonymen Veröffentlichungen in dem Mikrobloggingdienst aus. Der Anbieter dieses Dienstes hafte aufgrund der Prinzipien der Störerhaftung. Das OLG Dresden nimmt dabei Bezug auf die gängige BGH-Rechtsprechung zu Informationsportalen. Demnach müsse auch der Anbieter eines Mikrobloggingdienstes, soweit er von einem Betroffenen über eine Persönlichkeitsrechtsverletzung in Kenntnis gesetzt wurde, handeln. Voraussetzung dafür ist allerdings, der Hinweis auf eine Persönlichkeitsrechtsverletzung ist so konkret gefasst, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung unschwer, also ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung, bejaht werden kann. Konkret muss der Provider prüfen, ob möglicherweise fremde Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Dabei soll er Für und Wider der beiderseitig betroffenen Rechtsgüter, das Persönlichkeitsrecht einerseits und das Meinungsäußerungsrecht andererseits, abwägen, indem er dem anonymen Nutzer Gelegenheit zur Stellungnahme gibt und dessen Angabe miteinbezieht. Da in diesem Fall sich der anonyme Nutzer nicht äußerte, war von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und die beanstandeten Einträge zu löschen. Das OLG Dresden hat in der Sache die Revision zum BGH zugelassen.

Diese Entscheidung kommt nicht überraschend, denn ein Mikrobloggingdienst entspricht den üblichen Strukturen eines Providerdienstes, für die der BGH unter anderem die Störerhaftung entwickelt hat. Was aber weiter bleibt, sind die hohen Anforderungen an die Rechtsprüfung, die der betroffene Provider vornehmen muss, auch wenn die Gerichte versuchen, diese kleinzureden. Es ist schon nicht einfach, zu beurteilen, wann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß unschwer bejaht werden kann. Dann aber noch eine Abwägung der widersprechenden Rechtsgüter vorzunehmen und zu entscheiden, wem nun der Vorzug zu geben ist, dass ist alles in allem Aufgabe der Zivilgerichtsbarkeit. Und diese wird von Menschen gemacht, die – glücklicherweise – nicht immer derselben Meinung und ihrerseits fehlbar sind.

Die Pressemitteilung des OLG Dresden findet man unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1127

Die genannte BGH-Rechtsprechung finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1128
> http://www.domain-recht.de/verweis/590

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: juris.de, internetlaw.de

HOLG HAMBURG – GRENZEN DER REDAKTEURSHAFTUNG

Das hOLG Hamburg machte in einem Beschlussverfahren klar, dass Redakteure, die wegen der Inhalte in einem Artikel zur Unterlassung verpflichtet sind, nicht auch verpflichtet sind, die Verbreitung des Artikels bei Dritten, auf die sie keinen Einfluss haben, zu unterbinden.

Zwei Redakteure einer Tageszeitung hatten gemeinsam einen Artikel für den Internetauftritt ihres Arbeitgebers, eine Tageszeitung, verfasst, den letztere dort veröffentlichte. Durch Äußerungen in diesem Artikel fühlte sich der Gläubiger des Verfahrens in seinen Rechten verletzt. Er erwirkte gegen die Redakteure und die Tageszeitung einen Unterlassungstitel, wonach ihnen verboten wird, die Äußerungen zu veröffentlichen und zu verbreiten. Der Artikel wurde unter dem Internetauftritt der Tageszeitung entfernt. Allerdings fand sich der Artikel auch im Internetauftritt einer anderen Tageszeitung. Der Gläubiger ging nun aus dem Unterlassungstitel gegen die Redakteure vor und wandte sich an das Landgericht Hamburg. Das wies am 15. Dezember 2014 den Antrag zurück (Az.: 324 O 380/14). Der Gläubiger legte sofortige Beschwerde zum hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg ein.

Das hOLG Hamburg bestätigte jedoch die Entscheidung des Landgerichts und wies seinerseits den Antrag zurück (Beschluss vom 18.02.2015, Az.: 7 W 24/15). Die Redakteure haben nicht gegen den Unterlassungstitel verstoßen, da sie nach Zustellung desselben die fraglichen Äußerungen nicht erneut verbreiteten. Der Unterlassungstitel verpflichtet sie nicht dazu, die Verbreitung der Äußerungen durch Dritte zu unterbinden. Der Gläubiger hatte ins Feld geführt, der Unterlassungstitel verpflichte den Gegner nicht einfach zum Nichtstun, sondern dem Titel wohne auch ein Moment der Beseitigung inne, weshalb die Redakteure gegebenenfalls durch aktives Tun weitere Störungen zu verhindern hätten. Doch das Gericht schränkte ein, die Verpflichtung erstrecke sich nur auf Störungen, die ihre Quelle im Einwirkungsbereich der zur Unterlassung Verpflichteten haben. Der Gläubiger habe nicht dargelegt, dass es den Redakteuren, nachdem ihnen der Titel zugegangen war, noch möglich gewesen wäre, die Störung zu unterbinden. Und nachdem die Redakteure den Beitrag gefertigt und ihrem Arbeitgeber abgegeben hatten, stand und steht es ihnen nicht mehr zu, über die Veröffentlichung zu verfügen. Dass eine dritte Stelle den Beitrag erneut veröffentlichte, liege nicht mehr im Einwirkungsbereich der beiden Redakteure und werde von der Unterlassungsverpflichtung nicht umfasst.

Die Entscheidung ist nachvollziehbar, macht aber auf den letzten Metern stutzig: wenn, wie das Gericht formuliert, die Einflussnahme der Redakteure bereits endete, „nachdem sie den Beitrag fertiggestellt und an ihren Arbeitgeber abgegeben hatten“, dann erscheint es nicht plausibel, sie überhaupt für die Erstveröffentlichung bei ihrem Arbeitgeber in Haftung zu nehmen. An dieser Stelle wäre eine schlüssigere Formulierung des hanseatischen Oberlandesgerichts notwendig gewesen.

Die kurze Entscheidung finden Sie beim Rechtsportal Juris.de – leider nur, wenn Sie dort angemeldet sind. Tenor und amtlichen Leitsatz finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1129

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: juris.de

DUE.COM – FÄLLIG ERST BEI BEI US$ 130.000,-

Mit der Drei-Zeichen-Domain due.com zu US$ 130.000,- (ca. EUR 120.370,-) und mercari.com für EUR 100.000,- erwies sich die vergangene Domain-Handelswoche wieder als deutlich höherwertige. Was verblüfft ist die Flut von Drei-Zeichen-Domains, die diesmal ausgeschüttet wurde.

Die Endung .com brillierte mit gleich zwei hochpreisigen Adressen: due.com zu US$ 130.000,- (ca. EUR 120.370,-) und mercari.com für EUR 100.000,-, wobei die erste nicht nur den besonderen Reiz einer sinnhaften Drei-Zeichen-Domain mit sich bringt, sondern auch auf eine in Bälde startende Webunternehmung verweist, während mercari.com zumindest weder geparkt ist noch wieder zum Kauf angeboten wird. Im Übrigen reihten sich dreizehn weitere Drei-Zeichen-Domains unter .com ein, von nlf.com zu US$ 33.700,- (ca. EUR 31.204,-) bis nqj.com zu US$ 15.619,- (ca. EUR 14.462,-).

Die Länderendungen führte mit feedback.me zu US$ 10.000,- (ca. EUR 9.259,-) eine Domain aus Montenegro an. Der Schwerpunkt lag allerdings auf der italienischen Endung .it, die sechs Verkäufe unter den 20 teuersten lieferte. Die deutsche Endung war nur einmal mit kreuzfahrtsuche.de für EUR 2.000,- vertreten.

Die neuen generischen Endungen waren lediglich mit sms.world zum Preis von EUR 6.000,- vertreten. Die Domain ist leider nur geparkt. Mit events.info für US$ 3.650,- (ca. EUR 3.380,-) war auch eine der älteren neuen generischen Endungen im Rennen. Die sonstigen generischen Endungen warteten mit airwave.net für immerhin US$ 10.800,- (ca. EUR 10.000,-) auf, und zahlreichen weiteren, eher unspektakulären Verkäufen. Allerdings finden sich auch dort drei Drei-Zeichen-Domains zu verständlicher Weise deutlich geringeren Preisen als unter .com.

Länderendungen
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feedback.me – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.259,-)

sms.io – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.944,-)
comparacion.es – EUR 5.000,-
voip.es – EUR 5.000,-
visitdubai.co.uk – GBP 2.000,- (ca. EUR 2.758,-)
zabel.co.uk – GBP 1.999,- (ca. EUR 2.757,-)
fax.to – US$ 2.750,- (ca. EUR 2.546,-)
mercari.eu – EUR 2.499,-
meerkat.co – GBP 1.600,- (ca. EUR 2.206,-)
east.us – EUR 2.000,-
kreuzfahrtsuche.de – EUR 2.000,-
students.es – EUR 1.900,-
intranet.io – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.852,-)
gnosis.eu – EUR 1.798,-

arbiter.it – EUR 4.697,-
addominali.it – EUR 3.538,-
abitiamo.it – EUR 2.745,-
balestra.it – EUR 2.500,-
bambu.it – EUR 2.440,-
doc24.it – EUR 2.013,-

Neue Endungen
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sms.world – EUR 6.000,-

Generische Endungen
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events.info – US$ 3.650,- (ca. EUR 3.380,-)

airwave.net – US$ 10.800,- (ca. EUR 10.000,-)
mhealth.org – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.556,-)
grammar.org – US$ 5.700,- (ca. EUR 5.278,-)
usd.org – US$ 5.450,- (ca. EUR 5.046,-)
laohu.net – US$ 5.020,- (ca. EUR 4.648,-)
cloudservices.net – US$ 4.900,- (ca. EUR 4.537,-)
fornitorie.net – EUR 4.500,-
phy.net – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.444,-)
rlp.net – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.444,-)
mindworks.org – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.704,-)
giocattoli.net – US$ 3.800,- (ca. EUR 3.519,-)
rules.net – US$ 3.750,- (ca. EUR 3.472,-)
onlinebackup.org – US$ 3.188,- (ca. EUR 2.952,-)
odin.net – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.778,-)
voices.org – US$ 2.801,- (ca. EUR 2.594,-)
checking.net – US$ 2.725,- (ca. EUR 2.523,-)
wetrust.net – EUR 2.400,-
fada.org – US$ 2.499,- (ca. EUR 2.314,-)

.com
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due.com – US$ 130.000,- (ca. EUR 120.370,-)
mercari.com – EUR 100.000,-
sportsmarket.com – US$ 65.000,- (ca. EUR 60.185,-)
lab360.com – US$ 40.000,- (ca. EUR 37.037,-)
nlf.com – US$ 33.700,- (ca. EUR 31.204,-)
qms.com – US$ 22.342,- (ca. EUR 20.687,-)
puu.com – EUR 20.000,-
ueu.com – EUR 20.000,-
uul.com – EUR 20.000,-
uwk.com – EUR 20.000,-
szp.com – US$ 18.109,- (ca. EUR 16.768,-)
hfo.com – US$ 18.100,- (ca. EUR 16.759,-)
pzm.com – US$ 17.008,- (ca. EUR 15.748,-)
sxp.com – US$ 17.000,- (ca. EUR 15.741,-)
jzc.com – US$ 16.910,- (ca. EUR 15.657,-)
gnz.com – EUR 14.522,-
nqj.com – US$ 15.619,- (ca. EUR 14.462,-)
hendel.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.889,-)
1303.com – US$ 14.545,- (ca. EUR 13.468,-)
8316.com – US$ 13.345,- (ca. EUR 12.356,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

MAI – „DOMAIN WORKSHOP“ DER WIPO IN NEW YORK

Die in Genf ansässige World Intellectual Property Organization (WIPO), verantwortlich unter anderem auch für Domain-Streitschlichtungen nach der UDRP, bietet am 14. Mai 2015 einen „Advanced Domain Name Workshop“ in den Räumen der Law Firm Debevoise & Plimpton LLP in New York City.

Auf dem Programm des Workshops stehen Informationen über die Streitbeilegungsdienste der WIPO, den Rechtsrahmen der UDRP, Trends bei aktuellen WIPO-Entscheidungen insbesondere im Hinblick auf den WIPO Overview 2.0, Entwicklungen im Verfahrensablauf und solche im Domain Name System unter Berücksichtigung auch von URS-Verfahren. Durch die Veranstaltungen führt Brian Beckham (Chef des WIPO-Streitbeilegungscenters), Vortragende sind die als WIPO-Panelisten tätigen David H. Bernstein von Debevoise & Plimpton LLP und Rechtsanwalt Tony Willoughby, IT-Berater aus London, die gründlich in die Details gehen werden. Mit der Veranstaltung werden nicht nur Markenfachleute, potentielle Parteien eines UDRP-Verfahrens und Marken- wie Domain-Namen-Inhaber angesprochen, sondern auch Registrare und ccTLD-Administratoren. Bei den Teilnehmern sollte ein Grundverständnis für das Domain Name System und für die UDRP bestehen.

Der „Advanced Domain Name Workshop“ der WIPO findet am Donnerstag, den 14. Mai 2015 ab 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr in den Räumen von Debevoise & Plimpton LLP, 919 Third Avenue New York City, NY 10022, USA statt. Die Teilnahmekosten belaufen sich auf US$ 600,-, in denen Material, Kaffee, Mittagessen und Empfang enthalten sind. Für die Teilnahme am Workshop wird ein Zertifikat ausgestellt.

Anmeldung unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1130

Das WIPO Overview 2.0 finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1131

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

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