Themen: .xyz – VeriSign verklagt Konkurrenz-Registry | Berlin – Rückblick auf die Domain pulse 2015 | TLDs – Neues von .dk, .ml und .news | .app – Google zahlt US$ 25 Millionen | Impressum – nicht jeder Verstoss ist abmahnbar | heika.com – Kunstwort für US$ 300.000,- | Karlsruhe – 14. @kit-Kongress im April 2015
.XYZ – VERISIGN VERKLAGT KONKURRENZ-REGISTRY
VeriSign Inc., Registry der beiden generischen Domain-Endungen .com und .net, packt die Klagekeule aus: vor dem Eastern District of Virginia (Alexandria Division) verklagt das US-Unternehmen die .xyz-Registry XYZ.COM LLC sowie deren Gründer Daniel Negari wegen irreführender Werbung.
Seit über 15 Jahren verwaltet VeriSign mit .com und .net die beiden wichtigsten generischen Top Level Domains der Welt. An dieser Vormachtstellung möchten zahlreiche Betreiber neu eingeführter Domain-Endungen rütteln, im Fall von .xyz nach Einschätzung von VeriSign allerdings mit unzulässigen Mitteln. Wie erst jetzt bekannt wurde, hat VeriSign bereits im Dezember 2014 Klage gegen XYZ.COM LLC und Negari erhoben. In der 15-seitigen Klagebegründung macht VeriSign geltend, dass die Beklagten gegen den „Lanham (Trademark) Act“ verstossen haben. Konkret stört sich VeriSign daran, dass es nach einer Behauptung von XYZ.COM LLC unmöglich sei, den von Kunden gewünschten Domain-Namen unter .com zu finden. Des Weiteren stösst sich VeriSign an der Behauptung, dass .xyz die Nummer 1 im Markt der nTLDs sei und die meisten Registrierungen vorweise. Inakzeptabel ist für VeriSign auch die Behauptung, dass .xyz nach Ansicht von Dritten „die nächste .com“ sei, und schließlich für sich reklamiere, .com in Akzeptanz, Reputation, Stabilität und Sicherheit überlegen zu sein. Auslöser dieses Rechtsstreits scheint offenbar ein Werbespot mit dem Titel „Move over .com – .xyz is for the next generation of the internet“ zu sein, in dem .com durch einen beinahe schrottreifen Honda Accord, .xyz dagegen durch eine nagelneuen Audi R8 Spyder repräsentiert wird.
XYZ.COM LLC und Negari haben auf die Vorwürfe inzwischen reagiert und weisen in der 10-seitigen Klageerwiderung die erhobenen Vorwürfe von sich. An zahlreichen Stellen des Schriftsatzes beschränkt man sich auf ein „deny“. Dabei sind die erhobenen Vorwürfe nicht gänzlich ohne Substanz. So dürfte unstreitig sein, dass ein Großteil der inzwischen über 800.000 Registrierungen auf eine Marketing-Aktion von Network Solutions zurückgeht; dabei wurden Inhabern zum Beispiel von .com- oder .net-Domains das .xyz-Pendant kostenlos ins Portfolio geschoben, verbunden mit der Hoffnung, dass der Registrierungsvertrag (dann kostenpflichtig) verlängert wird. Nicht ohne Ironie stellt VeriSign fest, selbst davon betroffen zu sein; so ist man nunmehr Inhaber der Domain gtld-servers.xyz, weil man zuvor gtld-servers.com für sich angemeldet hatte. Jedoch liegt auch VeriSign wohl nicht immer ganz richtig; so mag es zwar zutreffen, dass noch 95 Prozent aller .com-Domains mit fünf Zeichen frei und unregistriert sind; der weitaus grösste Teil davon besteht allerdings aus sinnlosen Kombinationen von Buchstaben, Ziffern und Bindestrichen.
Noch unklar ist, welche Motive hinter der Klage von VeriSign stecken. Als weltweit grösste Registry mit allein über 115 Millionen verwalteten .com-Domains dürfte die Handvoll .xyz-Domains kaum eine ernsthafte Konkurrenz darstellen. Im Fall einer Wettbewerbsverletzung wäre der Gang zur Federal Trade Commission (FTC) zudem naheliegender gewesen. Es steht daher zu vermuten, dass VeriSign ein Zeichen setzen möchte, um allen anderen nTLD-Registries zu zeigen, dass .com noch King ist – was zu beweisen wäre.
Die Klage von VeriSign finden Sie unter:
> http://regmedia.co.uk/2015/02/24/verisign-xyz-lawsuit.pdf
Die Klageerwiderung der XYZ.COM LLC finden Sie unter:
> http://domainincite.com/docs/verisign-v-xyz-answer.pdf
Den Werbespot finden Sie unter:
> https://www.youtube.com/watch?v=uh_i13jluqs
Quelle: theregister.co.uk, domainincite.com
BERLIN – RÜCKBLICK AUF DIE DOMAIN PULSE 2015
Die Nachricht vom Scheitern der neuen Domain-Endungen scheint die Essenz der Domain pulse 2015 zu sein, doch bot die gut besuchte Konferenz der deutschen Domain-Verwaltung DENIC in Berlin deutlich mehr Themen. Und noch ist nicht aller Tage Abend, auch für die nTLDs nicht.
Rechtsanwalt Thomas Rickert vom eco e.V. präsentierte die Geschichte der Einführung der neuen Domain-Endungen und gab kein schönes, aber doch realistisches Bild des Scheiterns in vielerlei Hinsicht ab. Das Bild vertiefte die sich anschließende Gesprächsrunde, in der besonders Peter Müller (CEO der Strato Tochter Cronon AG) die einfache Rechnung der Rentabilität aufmachte: jede Endung, die nicht 300 Registrierungen im Monat bringt, ist – aus der Sicht Müllers – tot. Und keine der neuen Endungen liefert so hohe Registrierungszahlen. Doch Totgesagte leben bekanntlich länger, denn die Renewal-Zahlen der nTLDs überraschen selbst Müller: sie liegen mit aktuell über 70 Prozent höher als erwartet, was auch Alexander Sifrin von key-systems .net bestätigt, und nur knapp unter der 80 Prozent-Marke traditioneller Endungen. Die neuen Endungen, so war letzten Endes herauszuhören, brauchen schlichtweg Zeit und die jeweils richtige Strategie, um sich zu etablieren. Dass einigen auf längere Distanz die Luft ausgeht, steht zu erwarten. Ebenfalls kein ganz erfreuliches Bild lieferte teilweise Prof. Dr. Kleinwächter über die Situation im eGovernment. Er behandelte Fragen der IANA-Transition sowie der Fortführung des Internet Government Forum (IGF) und des World Summit on the Information Society (WSIS). Die IANA-Transition stehe unter Zeitdruck und sollte in jedem Fall innerhalb der gesetzten Frist bis September 2015 abgeschlossen sein; andernfalls gehe diese Chance verloren und die Staaten nehmen das Ruder der Internetverwaltung in die Hand, auch wenn das Internet nicht regierbar sei. Man müsse sich sowieso bewusst machen, dass über kurz oder lang alle Internetthemen auch zu politischen Themen werden und sich mithin die Politik weiter einmischen wird. In der sich seinem Vortrag anschließenden Diskussionsrunde erklärte er, das nicht sehr reformbedürftige IGF, das oft, wie auch die WSIS, nur als Debattierclub wahrgenommen werde, stehe dafür, Probleme des Internets zu identifizieren, von denen es derzeit ca. 500 definiert hat. Selbst lösen könne das IGF diese Probleme nicht, dazu sei es auch gar nicht da. Hingegen könne das IGF die NetMundial-Initiative als Verteiler nutzen, der die einzelnen Probleme an die Institutionen weiterreicht, die sie jeweils lösen können. So erfülle jede dieser Instanzen jeweils ihren Zweck für das Ganze.
Darüber hinaus gab es auch juristische Themen zu besprechen. So saßen sich unter der Moderation von Oliver Süme (.hamburg) Rechtsanwälte und eine Rechtsanwältin nebst dem Justiziar der DENIC, Stephan Welzel, gegenüber und diskutierten die Position der DENIC zwischen den Stühlen. Welzel berichtete davon, dass derzeit ca. 4.500 Dispute-Anträge bestünden, es sich jedoch zeige, dass die Zahl erfolgloser Anträge steigt, was damit zusammenhänge, dass Antragsteller mit einem schwachen Recht an lange schon bestehende Domains heranzukommen versuchen. Dispute würden üblicherweise am Tag ihres Einganges bearbeitet, es sei denn, es lägen längere schriftliche Ausführungen bei oder die Sach- und Rechtslage sei schwieriger. Rechtsanwalt Rauschhofer hätte gern ein dem URS-Verfahren vergleichbares Verfahren für .de-Domains. Diesen Wunsch tat Welzel mit einem knappen „sowas wird DENIC von sich aus nicht machen“ ab. Rechtsanwalt Kirschbaum kritisierte das Handeln DENICs hinsichtlich der Löschung von Domains bei Fällen offensichtlicher Rechtswidrigkeit; er vermisse ein rechtsstaatliches Verfahren. Doch auch hier parierte Welzel kurz und knapp mit der klaren Aussage des Bundesgerichtshofs in der ambiente.de-Entscheidung: eine offenkundige Rechtswidrigkeit liege vor bei Identität zwischen Domain und einer berühmten Marke, die bei mercedes.de gegeben sei, nicht aber bei mercedes-automobile.de. Im Übrigen lieferten die Rechtsabteilungen der drei Domain-Verwaltungen DENIC, Switch und Nic.at Informationen zu gerichtlichen Entscheidungen der vergangenen zwölf Monate.
Darüber hinaus deckte die Domain pulse auch die Themen SEO (für nTLDs gibt es noch keine hinreichenden Daten), Datensicherheit (Hacking von Automobilen, Flugzeugen u.a.), was tun mit den großen Internetkonzernen (eine laute und wenig ergiebige Diskussion zwischen Peter Schaar und Thomas Knüwer) und, in einem hervorragenden Vortrag von Prof. Dr. Bernhard Pörksen (Uni Tübingen), die Frage nach dem Bestand der eigenen Internetreputation ab. Alles in allem erwies sich die von der DENIC ausgerichtete Domain pulse 2015 als hervorragende, informative und unterhaltsame Veranstaltung. Im kommenden Jahr ist die schweizer Switch maßgebender Veranstalter; sie lädt dann nach Lausanne.
Weitere Informationen unter:
> http://domainpulse.de
Quelle: eigene Recherche
TLDS – NEUES VON .DK, .ML UND .NEWS
Die neue Top Level Domain .news hat ihre Bestimmung gefunden: Rightside soll sich künftig um die Endung kümmern. In Dänemark nimmt man dagegen die Domain-Inhaber unter die Lupe, während sich Mali gen Malaysia wendet – hier unsere Kurznews.
Die dänische Domain-Verwaltung DK Hostmaster hat mit der Validierung aller Inhaber von .dk-Domains begonnen. Wie die Registry kurzfristig mitgeteilt hat, muss schon ab dem 1. März 2015 sichergestellt sein, dass Name und Adresse des Domain-Inhabers korrekt sind. Zu diesem Zweck gleicht DK Hostmaster die WHOIS-Daten mit dem CPR- und dem CVR-Register ab; dabei handelt es sich um eine einzigartige nationale Identifizierungsnummer in Dänemark. Stimmen die Daten nicht überein, wendet sich die Registry an den Domain-Inhaber und fordert ihn zur Korrektur auf; kommt er der Aufforderung nicht nach, droht der Verlust der Domain. Ergibt die Prüfung dagegen keine Beanstandung und ist der Domain-Inhaber im CPR-Register anonymisiert, wird er auch im WHOIS anonymisiert. Die Pflicht zur Validierung ergibt sich aus dem „Danish Act on Internet Domains“ und bezieht sich sowohl auf alle bereits registrierten .dk-Domains als auch jede künftige Registrierung. DK Hostmaster erwartet, dass in Folge dieser Pflicht in Kürze zahlreiche .dk-Domains gelöscht werden, weil sich WHOIS-Einträge als falsch erweisen und die Domain-Inhaber zu keinem Daten-Update bereit sind.
Mali goes Malaysia: der in Westafrika gelegene Binnenstaat hat damit begonnen, die Grenzen seiner offiziellen country code Top Level Domain .ml zu sprengen. AGETIC, die für Infrastruktur zuständige Regierungsbehörde in Mali, bietet zu diesem Zweck Personen und Organisationen mit Sitz in Malaysia die kostenfreie Registrierung von .ml-Domains an. Nach Einschätzung von AGETIC-Vertreter Moussa Dolo sei Mali damit das erste Land Afrikas, das seine eigene Top Level Domain im Ausland aktiv vermarkte. Mali zielt mit diesem Angebot auf eine Schwäche im System der Vergabe von malaysischen .my-Domains: für sie gelten strenge Vergaberegeln, die eine Registrierung nur mit hohem bürokratischem Aufwand und zu vergleichsweise hohen Kosten erlauben, was sie im Inland unattraktiv macht. Ganz uneigennützig denkt Mali dabei natürlich nicht: die Kostenfreiheit hat nach 12 Monaten ihr Ende, dann müssen auch malaysische Inhaber von .ml-Domains die regulären Gebühren bezahlen.
Der Wettstreit um die neue Top Level Domain .news ist entschieden: im Rahmen einer privaten Auktion setzte sich die Donuts-Tochter Hidden Bloom LLC gegen sechs Mitbewerber, darunter Amazon EU S.à r.l. und Uniregistry Corp., durch. Zur Höhe des Gebots wurde, wie bei privaten Auktionen üblich, nichts bekannt; gerüchteweise soll es bei US$ 10 Millionen liegen. Einen Teil des Gebots dürfte Donuts aber schon wieder über eine Zusammenarbeit mit der Rightside Group hereingespielt haben, die sich um die Vermarktung von .news kümmern soll. Als Zielgruppe für die Endung .news hat man „media outlets, journalists, radio and television personalities, and online news aggregators“ ausgemacht, ohne dass bisher aber gesichert wäre, dass Rightside die Einhaltung dieser Vorgaben überprüfen will. Offen ist auch noch, wann die Registrierung unter .news startet; in der Pressemitteilung spricht Rightside vorsichtig davon, mit dem Start im Jahr 2015 zu planen. In die Root Zone ist .news jedenfalls bisher aktuell noch nicht eingetragen.
Weitere Informationen zu .ml finden Sie unter:
> http://www.dot.ml/en/index.html?lang=en
Quelle: dk-hostmaster.dk, dot.ml, dnjournal.com
.APP – GOOGLE ZAHLT US$ 25 MILLIONEN
Im Wettstreit um die besten neuen Top Level Domains hat Google ein erstes deutliches Zeichen gesetzt: über die Tochtergesellschaft Charleston Road Registry Inc. erwarb der kalifornische Suchmaschinengigant für US$ 25 Millionen die Rechte an .app.
Vergangene Woche berichteten wir noch über die auffällige Zurückhaltung von Google in Sachen nTLDs. Trotz einer Rekordzahl von 101 Bewerbungen hat das US-Unternehmen erst drei neue Endungen auf den Markt gebracht, hingegen schon bei 28 Endungen (zumeist freiwillig) den Kürzeren gezogen, darunter so Schwergewichte wie .blog, .buy, .earth, .cloud, .book, .movie oder .store. Doch damit ist nun Schluss: im Rahmen einer von ICANN veranstalteten Auktion setzte sich Google gegen 12 Mitbewerber durch und erhielt den Zuschlag, künftig die neue Top Level Domain .app verwalten zu dürfen. Dabei war die Konkurrenz durchaus namhaft; mit Afilias Domains No. 2 Limited, der zu Donuts gehörenden Lone Maple LLC, Top Level Domain Holdings Limited oder Amazon EU S.à r.l. hatten etliche finanzstarke Bewerber ebenfalls Interesse an .app. Damit war .app die Endung mit den meisten Bewerbungen, noch vor .inc und .home mit jeweils elf und .art mit zehn Bewerbungen.
Diese Konkurrenzsituation hat sich auch auf den Preis niedergeschlagen. Wie ICANN bestätigt, lag das Höchstgebot bei US$ 25,001 Millionen, umgerechnet also EUR 22,302 Millionen. Drei Bewerber wären bereit gewesen, mindestens US$ 19,4 Millionen zu bezahlen; erst bei über US$ 24,3 Millionen verblieben nur noch zwei Bewerber, ohne dass ICANN aber mitteilt, wer neben Google noch so lange durchhielt. Damit ist .app die bisher teuerste unter sämtlichen von ICANN versteigerten nTLDs; auf Platz zwei liegt derzeit noch .tech mit US$ 6,76 Millionen. Die Gesamteinnahmen für ICANN aus diesen Auktionen belaufen sich inzwischen auf knapp US$ 60 Millionen. Nicht miteinbezogen sind private Auktionen der Bewerber untereinander; dort wurde nahezu ausschließlich Geheimhaltung vereinbart. Nach unbestätigten Meldungen soll dort aber .blog mit US$ 30 Millionen die bisher teuerste nTLD sein. Und das Wettbieten hat noch kein Ende, bisher sind erst 178 von 233 sogenannten „contention sets“, also Endungen mit mehr als einer Bewerbung, gelöst.
Die Internetnutzer dürften sich über die Entscheidung zu Gunsten von Google freuen. Zwar hatte das Unternehmen im Rahmen der Bewerbung beabsichtigt, sie als geschlossene Endung lediglich für eigene Zwecke zu betreiben; nach heftiger Kritik an solchen so genannten „closed generics“ vor allem von Seiten nationaler Regierungen entschied man sich aber mittlerweile, .app frei zu geben und allen Interessenten zur Verfügung zu stellen. Bisher ist .app aber noch nicht in die Root Zone eingetragen, auch eine Registrierung ist noch nicht möglich. Bis wann .app in den Regalen der Registrare steht, ist daher noch nicht abzusehen.
Quelle: icann.org
IMPRESSUM – NICHT JEDER VERSTOSS IST ABMAHNBAR
Dem Landgericht Neuruppin lag ein einstweiliges Verfügungsverfahren vor, bei dem zwei Idealvereine miteinander über den Inhalt eines Impressums stritten. Das Gericht kam zum Ergebnis, dass ein Verstoß gegen eine Impressumspflicht nicht zwangsläufig ein erfolgreiches Unterlassungsverfahren nach sich zieht.
Die Parteien des einstweiligen Verfügungsverfahrens sind eingetragene Vereine, die beide jeweils Paintball-Anlagen betreiben. Der Antragsteller mahnte den Antragsgegner ab, weil dessen Webseite kein Impressum aufwies. Der Antragsgegner erstellte daraufhin ein Impressum, das jedoch Informationen zum Vereinsregister und die dazugehörige Registernummer vermissen ließ. Zudem gab er die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ab. Der Antragsteller nahm das zum Anlass, ein einstweiliges Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Neuruppin anzustrengen.
Das Landgericht Neuruppin wies den Antrag des Antragstellers, „es zu unterlassen, die Pflichtangaben zu unterlassen“, als unbegründet zurück (Beschluss vom 09.12.2014, Az.: 5 O 199/14). Nach Ansicht der Kammer des Landgerichts war die Abmahnung missbräuchlich; der Antragsteller war nicht zur Abmahnung befugt, da ihm der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zusteht. Der Unterlassungsanspruch scheitere bereits an der Bagatellklausel (§ 3 Abs. 1 UWG), denn die wesentlichen Informationen zum Antragsgegner finden sich in dessen Impressum, so dass eine spürbare Beeinträchtigung von Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmern nicht ersichtlich ist. Der Verbraucher braucht die Angaben des Vereinsregisters und der Registernummer nicht für die Entscheidung, ob er dem Verein beitreten will. Der Antragsteller verwies allerdings auf eine Entscheidung des OLG Hamm, mit der sich das LG Neuruppin näher auseinandersetzte. Im Ergebnis waren beide Fälle aber nicht vergleichbar, da das OLG Hamm die Notwendigkeit von Angaben aus dem Handelsregister behandelte. Die Anforderungen und Voraussetzungen da sind andere als beim Vereinsregister. Das LG Neuruppin stellte fest, dass ein Verein des Hinweises auf das Register nicht bedürfe, um seine formelle Existenz zu untermauern, da es auch Vereine wie Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände und andere gibt, die gerade nicht eingetragen werden müssen. Zu Fragen der Haftung ist so ein Eintrag für Vereine ebenfalls nicht notwendig, da beispielsweise nicht-eingetragene Verein für Gesellschaften bürgerlichen Rechts haften, § 54 BGB. Da ein solcher Registereintrag demnach weder für den Existenznachweis noch die Erkennbarkeit von Haftungsregelungen eines Marktteilnehmers notwendig sind, ist er auch nicht aus Gründen des Verbraucherschutzes im Impressum erforderlich. Damit hat der Eintrag im Vereinsregister keine so große Bedeutung wie der im Handelsregister bei wirtschaftlich orientierten Unternehmungen. Für den Fall stellt sich lediglich die Frage, ob der hier für die Parteien bestehende Eintragungspflicht wirtschaftlich Bedeutung zukommt. Diese Frage verneint das LG Neuruppin, da beide Parteien gerade nicht-wirtschaftliche Vereine sind. Mithin sind beide nicht auf die Erzielung von Gewinn im marktwirtschaftlichen Wettbewerb ausgerichtet und zwischen den Parteien besteht kein Wettbewerbsverhältnis. Die Eintragungspflicht eines solchen Vereins hat nichts mit wirtschaftlichen Erwägungen zu tun, sondern dient alleine, deren Rechtsfähigkeit als juristische Person zu begründen.
Das LG Neuruppin zweifelt letzten Endes daran, ob ein nichtwirtschaftlicher Verein wie der Antragsteller wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen einen anderen nicht-wirtschaftlichen Verein gelten machen könne. Die Vereine dürfen sich nach in ihrer Satzung festgelegten ideellen Zwecken nur sportlich, aber nicht wirtschaftlich in einem Konkurrenzverhältnis befinden. Täten sie es doch, so wäre das nicht im Wege des Wettbewerbsrechts, sondern in dem des Vereinsrechts zu klären. Aus unter anderem diesem Grunde bestehen auch Zweifel an der Wiederholungsgefahr: wenn schon die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht geltend gemacht werden darf, so betrifft das auch die Wiederholungsgefahr. Die Rechtsprechung zur Wiederholungsgefahr sei ja nur bei Gewerbetreibenden rigide. Außerdem verlangte der Antragsteller kein Unterlassen, sondern ein aktives Handeln zur Erstellung des Impressums, und von der ursprünglichen Nichtvornahme der Handlung kann nicht ohne weiteres auf die Wiederholungsgefahr gefolgert werden. Der Antragsteller hat auch nicht dargetan und es ist für das Gericht auch nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner das Impressum wieder entfernen wolle. Das Impressum erweist sich im Rahmen der Selbstdarstellung ohnehin als nützlich: Mit Angabe von Adresse und eMail ergibt sich für Interessierte die Möglichkeit einer schnellen Kontaktaufnahme, was dem Antragsgegner zu Gute kommt. Aus all diesen Gründen wies das Landgericht Neuruppin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.
Das Urteil finden Sie unter:
> http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20150034
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de
Quelle: jurpc.de
HEIKA.COM – KUNSTWORT FÜR US$ 300.000,-
Mit der Domain heika.com zu einem Preis von US$ 300.000,- (ca. EUR 263.158,-) zählte auch die vergangene Domain-Handelswoche zu den erfolgreichen. Darüber hinaus gab es eine weitere Domain zum sechsstelligen Preis samt interessanter Geschäfte unter den Länderendungen.
Eine Woche mit zwei Domains im sechsstelligen US-Dollar- und Euro-Bereich ist eine gute Handelswoche, auch wenn wir in diesem Jahr schon mit ganz anderen Zahlen verwöhnt sind. Neben der bereits genannten heika.com für US$ 300.000,- (ca. EUR 263.158,-) lag anker.com zum Preis von US$ 130.000,- (ca. EUR 114.035,-) ganz vorne. Danach stürzte die Preiskarte bei .com deutlich ab.
Unter den Länderendungen präsentierte sich neben .de, die mit ofen.de für EUR 15.000,- an der Spitze lag, die immer beliebter werdende Endung .io (Britisches Territorium im indischen Ozean) mit vier Domains, die dabei sogar höhere Preise als die britische Endung .co.uk erzielten. Neben dem, was einem sonst an Endungen begegnet, war diesmal auch .pe (Peru) vertreten mit b.pe für immerhin EUR 2.000,-, die allerdings geparkt ist und wieder zum Verkauf steht. Die peruanische Endung wird selten gehandelt und wenig registriert, da die Registrierungskosten deutlich höher als bei anderen Endungen liegen. Derzeit sind insgesamt 83.752 Domains unter acht verschiedenen Second Level Domains wie .com.pe (38.228), .edu.pe (2.717), .org.pe (2.070) und auch direkt unter .pe (38.208) registriert.
Die sonstigen generischen Domain-Endungen wiesen zumindest mit checks.net zum Preis von US$ 24.500,- (ca. EUR 21.491,-) eine höher bezahlte Domain auf. Ansonsten übersteigen die Preise das übliche Maß nicht. Mit falkensee.immobilien für EUR 999,- wurde auch eine interessante Domain unter neuer Endung gehandelt, die aber keine Inhalte aufweist, sondern auch wieder zum Verkauf steht, was schade ist. Das Resümee der Woche lautet: alles gut.
Länderendungen
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ofen.de – EUR 15.000,-
hanffeld.de – EUR 3.750,-
meine-kasse.de – EUR 2.275,-
aussenrollos.de – EUR 2.000,-
ertragswert.de – EUR 2.000,-
infor.nl – EUR 10.000,-
paid.io – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.263,-)
php.io – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.263,-)
connect.io – US$ 3.600,- (ca. EUR 3.158,-)
stock.io – EUR 2.999,-
skyzone.co.uk – GBP 2.950,- (ca. EUR 4.064,-)
carmart.co.uk – GBP 2.000,- (ca. EUR 2.755,-)
currencycards.co.uk – GBP 1.988,- (ca. EUR 2.738,-)
fibrillazione.it – EUR 3.500,-
topwedding.it – EUR 3.000,-
insight.tv – US$ 2.758,- (ca. EUR 2.419,-)
ikariam.tv – US$ 2.600,- (ca. EUR 2.281,-)
rackspacecloud.eu – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.193,-)
b.pe – EUR 2.000,-
tibo.eu – EUR 2.000,-
Neue Endungen
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falkensee.immobilien – EUR 999,-
Generische Endungen
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workout.info – US$ 1.851,- (ca. EUR 1.624,-)
friend.info – US$ 1.600,- (ca. EUR 1.404,-)
checks.net – US$ 24.500,- (ca. EUR 21.491,-)
xv.net – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.772,-)
businessworld.net – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.193,-)
monotech.net – EUR 1.900,-
bigo.net – EUR 1.500,-
ethome.net – US$ 1.200,- (ca. EUR 1.053,-)
wtb.net – US$ 1.200,- (ca. EUR 1.053,-)
startpoint.org – US$ 1.077,- (ca. EUR 945,-)
articlesofincorporation.org – US$ 1.000,- (ca. EUR 877,-)
yourzone.net – US$ 1.000,- (ca. EUR 877,-)
.com
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heika.com – US$ 300.000,- (ca. EUR 263.158,-)
anker.com – US$ 130.000,- (ca. EUR 114.035,-)
onlinechat.com – US$ 24.000,- (ca. EUR 21.053,-)
lovecrafts.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 17.544,-)
rfh.com – US$ 19.000,- (ca. EUR 16.667,-)
andhouse.com – GBP 7.000,- (ca. EUR 9.643,-)
procrastination.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.772,-)
vietnamesedong.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.772,-)
wearehealthy.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.772,-)
pj5.com – US$ 9.000,- (ca. EUR 7.895,-)
ushareit.com – US$ 8.888,- (ca. EUR 7.796,-)
agwest.com – US$ 8.800,- (ca. EUR 7.719,-)
matinee.com – US$ 7.750,- (ca. EUR 6.798,-)
naturalskin.com – US$ 7.700,- (ca. EUR 6.754,-)
plusa.com – US$ 7.140,- (ca. EUR 6.263,-)
aquagym.com – EUR 6.000,-
Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de
Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com, punto.pe
KARLSRUHE – 14. @KIT-KONGRESS IM APRIL 2015
Im April 2015 findet der 14. @kit-Kongress in Verbindung mit dem 4. Forum „Kommunikation & Recht“, dieses Mal in Karlsruhe, statt. Unter dem Titel „Kollidierende Interessen im Internet: Medienrecht – Datenschutz – IT-Recht – Haftung“ werden aktuelle Themen des Internetrechts diskutiert.
Der Bayreuther Arbeitskreis IT/Neue Medien-Recht e.V. lädt zusammen mit der Zeitschrift „Kommunikation & Recht“ zum 14. @kit-Kongress verbunden mit dem 4. Forum „Kommunikation & Recht“ am 23. und 24. April 2015 nach Karlsruhe ins Medientheater, ZKM – Zentrum für Kunst und Medientechnologie Karlsruhe. Auf der Agenda stehen in diesem Jahr unter den aktuellen Entwicklungen im Recht der neuen Medien die Verbraucherrichtlinie, Embedded Content und Fotorecht im öffentlichen Raum. Datenschutzthemen sind die staatliche Datensammlung und der Datenschutz im Internet der Dinge. Die traditionelle öffentliche Podiumsdiskussion zum Ende des ersten Arbeitstages bringt diesmal unter dem Titel „Rechtsschutz gegen geheimdienstliche Überwachung: Nichts sehen, nichts hören, nichts fühlen“ unter der Moderation von Dr. Frank Bräutigam (ARD) bekannte Fachleute wie Prof. Dr. Niko Härting (Berlin), Prof. Dr. Andreas Paulus (BVerfG) und Prof. Dr. Heinrich Amadeus Wolff (Uni Bayreuth, @kit) zusammen. Am zweiten Veranstaltungstag geht es weiter mit einem Panel zum Autonomen Fahren, gefolgt von einem Vortrag von Vera von Pentz (BGH) zur Verantwortlichkeit des Website-Betreibers für Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Der @kit-Kongress endet mit dem Vortrag von Dr. Wolfgang Bär (BGH) zur Strafverfolgung von Cyberkriminalität sowie den Schlussworten der Veranstalter.
Der 14. @kit-Kongress und das 4. Forum „Kommunikations & Recht“ findet vom 23. April 2015, 09:00 bis zum 24. April 2015, 13:30 Uhr im Medientheater, ZKM – Zentrum für Kunst und Medientechnologie Karlsruhe, Lorenzstr. 19 in 76135 Karlsruhe statt. Die Teilnahmekosten betragen je nach Status zwischen EUR 29,- und EUR 490,-. Der Preis schließt Veranstaltungsunterlagen und die Pausenverpflegung mit ein. Eine Teilnahmebestätigung nach § 15 FAO wird erteilt. Ergänzend findet bereits am Vorabend ab 20:00 Uhr ein Get-together im Wirtshaus Wolfbräu in Karlsruhe sowie am 23. April ab 17:00 Uhr eine Besichtigung des Bundesgerichtshofs (nach vorheriger Anmeldung) statt.
Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1095
Quelle: ak-it-recht.de