Domain-Newsletter

Ausgabe #755 – 26. Februar 2015

Themen: Netzverwaltung – herbe Kritik an Netmundial | Google-Domains – keine Lust mehr auf nTLDs? | TLDs – Neues von .fr, .gw und .scot | WIPO – Streit um playboy.london vor High Court | Zifferndomains – China zahlt Millionenpreise | shein.com – 5 Zeichen zum 5-stelligen US$-Betrag | Hamburg – Seminar zum Domain-Recht im April

NETZVERWALTUNG – HERBE KRITIK AN NETMUNDIAL

ICANN-CEO Fadi Chehadé erfährt mit seinen Bemühungen im Rahmen der „NetMundial Initiative“ bisher wenig Gegenliebe: teils vernichtende Kommentare von Internetnutzern zeigen, wie viel Arbeit in Sachen „Internet Governance“ noch vor ihm liegt.

Unter Leitung der brasilianischen Präsidentin Dilma Rousseff und mit maßgeblicher Unterstützung von Chehadé hatten sich am 23. und 24. April 2014 in Sao Paulo Vertreter verschiedenster Interessengruppen getroffen, um die Zukunft der Netzverwaltung zu diskutieren. Ein halbes Jahr später schlossen sich ICANN, die brasilianische Regierungsinitiative CGI.br sowie die gemeinnützige Stiftung des Weltwirtschaftsforums (WEF) zu einer „open source platform“ zusammen, die sich als Sprachrohr für alle nicht-technischen Themen der Internet-Verwaltung versteht. Geführt wird die Plattform von einem „Coordination Council“, das 25 Mitglieder haben soll, davon (in Anlehnung an den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen) fünf ständige Vertreter und 20 weitere Interessengruppen, die sich nach vier Sektoren und fünf Regionen aufteilen. Zu den ständigen Vertretern gehören ICANN, CGI.br sowie das WEF; zudem teilten sie jeweils einen Sitz dem Internet Governance Forum (IGF) sowie den „I-Star organizations“, also IETF, IAB, ISOC und den fünf Regional Internet Registries RIPE NCC, ARIN, APNIC, LACNIC und AfriNIC, zu. Unter netmundial.org schaltete man eine eigene Website und bat die Nutzer um Stellungnahme, welche Themen ihnen für die weitere Arbeit wichtig seien.

Bei den knapp 25 Personen, die bisher von der Möglichkeit zum Kommentieren Gebrauch machten, hält man von der „NetMundial Initiative“ allerdings nicht viel. „Gib auf und geh heim“, so ein Nutzer in drastischen Worten. Es fehle Netmundial an jeglicher Glaubwürdigkeit, es sei ein erbärmlicher und gescheiterter Versuch, die Macht im Internet zu ergreifen. Etwas sachlicher, aber wenig besser merkte ein anderer Nutzer an, dass die Initiative schlicht nicht benötigt werde. Die US-Handelskammer gab zu Protokoll, dass man ohne Änderungen in der Verwaltungsstruktur zu keiner Unterstützung bereit sei; der Start sei im Hinblick auf die Bemühungen um mehr Transparenz und Koordinierung mindestens unglücklich. Von einem „Spielzeug Chehadés“ sprach ein weiterer Nutzer; ein anderer schloss mit den Worten, dass Netmundial bisher so viel Substanz gezeigt habe wie eine Cocktail-Party beim Treffen des WEF in Davos. Bei den etwas ernsteren Zuschriften reichen die Wünsche von mehr Sicherheit im Cyberspace über Netzneutralität, die Betonung von Menschenrechten, Meinungsfreiheit, Datenschutz, offene Standards bis hin zu mehr Internetzugang in Entwicklungsländern und einer Stärkung des Verbraucherschutzes – eine buntere Palette scheint kaum vorstellbar.

Die Kommentare mögen nicht repräsentativ sein; da sich bisher aber vorwiegend nur jene Nutzer engagieren, die grundsätzlich ohnehin Interesse am Thema „Internet Governance“ haben, kann ihnen die Relevanz nicht abgesprochen werden. Sämtliche Diskussionen um die Zukunft der Netz-Verwaltung kranken dennoch daran, dass sie zu abstrakt sind. Die Nutzer merken nicht, wie wichtig sie für ein funktionierendes Internet ist – bis es zu spät ist und das ursprünglich anarchische Internet im Rahmen staatlicher Regulierung und Überwachung seiner letzten Freiheit beraubt ist. Bis zum ersten Treffen der „NetMundial Initiative“ am 31. März 2015 bleibt wenig Zeit, um das zu ändern.

Die Kommentare zur „NetMundial Initiative“ finden Sie unter:
> https://www.netmundial.org/tor-feedback

Weitere Informationen finden Sie unter:
> https://www.netmundial.org/

Quelle: theregister.co.uk, eigene Recherche

GOOGLE-DOMAINS – KEINE LUST MEHR AUF NTLDS?

Über 500 neue Top Level Domains von ursprünglich 1.930 Bewerbungen sind inzwischen delegiert. Trotz aller Euphorie zeigt sich allerdings der US-amerikanische Suchmaschinengigant Google Inc. bei seinen Wunsch-Endungen auffällig zurückhaltend.

Mit 101 Bewerbungen um eine neue globale Domain-Endung, eingereicht über die Tochtergesellschaft Charleston Road Registry Inc., zählt Google zu den eifrigsten Teilnehmern des nTLD-Programms von ICANN. Allein an Bewerbungsgebühren musste Google hierfür knapp US$ 18,7 Mio. an ICANN zahlen. Für Dave Thomas, Leiter von Sedo UK, war das Google-Engagement ein „PR-Traum“ für ICANN, konnte die Internet-Verwaltung doch darauf verweisen, dass sich eine der „Super-Marken“ des Internets rege für die eigene Domain interessiert. Nicht wenige gingen sogar davon aus, dass Google aufgrund seiner Finanzkraft praktisch jede TLD bekommen werde, um die man sich beworben hat. Die Praxis widerlegt diese Behauptungen jedoch: mit .and, .are sowie .est zog Google praktisch mit der Veröffentlichung gleich drei Bewerbungen wieder freiwillig zurück.

Somit verblieben 98 Bewerbungen, wovon 39 Bewerbungen „uncontested“ waren, also ohne Konkurrenz. Besonders eilig hat es Google aber trotzdem nicht, sie auf den Markt zu bringen: bisher stehen lediglich .how, .soy sowie eine internationalisierte Endung in den Regalen der Registrare. Dagegen harren so attraktive Endungen wie .day, .fly, .gmail, .google, .kid, .new oder .youtube noch ihrer Bestimmung. Bei 34 Bewerbungen musste Google mit anderen Bewerbern in den Ring steigen; trotz eines Milliardenvermögens hat sich Google aber bisher lediglich bei fünf Endungen durchgesetzt, nämlich .play, .dev, .drive, .docs und .moto. Dabei war der Widerstand bei vier dieser Endungen überschaubar – es gab nur einen einzigen Konkurrenten. Bei 28 Endungen hat Google hingegen (zumeist freiwillig) den Kürzeren gezogen, darunter so Schwergewichte wie .blog, .buy, .earth, .cloud, .book, .movie und .store. Da sowohl „Blogger“ als auch „Google Earth“ zu den Kernprodukten des Unternehmens zählen, hat der Rückzug bei .blog und .earth selbst Brancheninsider überrascht.

Für ein endgültiges Fazit ist es aber noch zu früh. Mit .app, .game, .gmbh, .inc, .llp, .music, .search, .shop oder .tube hat Google noch etliche äusserst begehrte Endungen im Wettrennen, bei denen voraussichtlich erst eine Auktion entscheidet, wer sie künftig verwalten darf. Sollte Google durch die Rückzüge die Kriegskasse gefüllt haben, um bei diesen Endungen an die Grenze des wirtschaftlich Vertretbaren zu gehen, hätte man alles richtig gemacht. Und zur Not bleibt ja noch das Geschäft als Registrar, bei dem Google ebenfalls den Markt von hinten aufrollen könnte.

Quelle: thedomains.com, wired.com, icann.org

TLDS – NEUES VON .FR, .GW UND .SCOT

Mit der eigenen ccTLD zu neuem Erfolg: Guinea-Bissau verpasst .gw einen Neustart. In Frankreich werden die .fr-Domains dagegen kürzer, während die schottische Regierung zur neuen Endung .scot wechselt – hier unsere Kurznews.

Die französische Domain-Verwaltung AFNIC möchte daran erinnern, dass seit dem 8. Dezember 2014 die Vergabebedingungen liberalisiert wurden. Demnach können erstmals .fr-Domains bestehend aus lediglich einem oder zwei Zeichen registriert werden. Seit dem 16. Februar 2015 ist dieser Prozess in seine zweite Phase getreten; hatten zunächst Markeninhaber das Erstzugriffsrecht, läuft seit dem 16. Februar 2015 (15.00 Uhr UTC) noch bis zum 17. März 2015 (14.59 Uhr UTC) eine Landrush-Phase. An dieser kann jeder teilnehmen, der zur Registrierung unter .fr berechtigt ist; allerdings gelten erhöhte Preise. Die Live-Phase ohne Sondergebühren beginnt am 17. März 2015 um 15.00 Uhr UTC, sofern dann noch kurze Domains vorhanden sind. Die Freigabe erstreckt sich sowohl auf Buchstaben des Alphabets einschließlich einer Vielzahl von Umlauten und Sonderzeichen, als auch die Ziffern von 0 bis 9; der Bindestrich bleibt jedoch ausgeschlossen. Zudem bleiben Buchstabenkombinationen, welche einer existierenden ccTLD entsprechen (wie in at.fr oder de.fr), von einer Registrierung ausgeschlossen. Die ebenfalls von AFNIC verwalteten Endungen .re, .pm, .tf, .yt und .wf sind von der Liberalisierung nicht betroffen.

Der an der Westküste zum Atlantik gelegene afrikanische Staat Guinea-Bissau startet mit seiner offiziellen Länderendung .gw neu durch. Am 13. Februar 2015 gab man bekannt, dass die portugiesische Registry DNS.PT mit dem Management, der Pflege sowie der Registrierung von .gw betraut wurde. Dies soll dazu führen, dass der gesamte Registrierungsprozess wesentlich beschleunigt wird. Der erste Eindruck ist positiv: die Registry-Website ist generalüberholt und bietet mit wenigen Klicks alle notwendigen Informationen, um .gw-Domains zu registrieren. Mit einem Preis von umgerechnet etwa EUR 46,- für zwei Jahre halten sich auch die Gebühren in einem üblichen Rahmen. Da Domains unterhalb von .gw weltweit ohne Einschränkung registriert werden können, sind sie auch im deutschsprachigen Raum interessant. Laut Wikipedia zählt Guinea-Bissau zu den am geringsten entwickelten Ländern der Welt; zumindest in Sachen Domains präsentiert man sich ganz fortschrittlich.

Mit der politischen Unabhängigkeit Schottlands vom Vereinigten Königreich ist es nach einem Referendum im September 2014 nichts geworden, aber zumindest im Domain Name Space setzt man eigene Akzente. Seit dem 17. Februar 2015 ist die schottische Regierung von der Domain scotland.gov.uk zum knackig-kurzen gov.scot unterhalb der neu eingeführten Endung .scot gewechselt. Die alte Adresse dient lediglich noch der Weiterleitung, so dass bisher eingesetzte Links gültig bleiben. Dem schottischen Finanzminister John Swinney war der Wechsel eine eigene Pressemitteilung wert, verbunden mit der Hoffnung, dass .scot damit einen Schub in der öffentlichen Wahrnehmung erhält. Und der ist nötig: mit bisher gut 8.300 registrierten Domains dürfte .scot die eigenen Erwartungen jedenfalls noch nicht übertroffen haben. Allerdings bleibt .scot auch nur jenen vorbehalten, die (unabhängig von ihrem Wohnsitz) eine kulturelle oder geschäftliche Verbindung zur Gemeinschaft der Schotten vorweisen können oder ihr sonst Gutes tun. Ob und wie ernsthaft dies überprüft wird, bleibt noch abzuwarten.

Weitere Informationen zu .gw finden Sie unter:
> http://www.nic.gw/

Die Pressemitteilung zu gov.scot finden Sie unter:
> http://news.scotland.gov.uk/News/www-gov-scot-1605.aspx

Quelle: afnic.fr, dns.pt, theregister.co.uk

WIPO – STREIT UM PLAYBOY.LONDON VOR HIGH COURT

Michael Ross, Inhaber der Domain playboy.london, unterlag in einem UDRP-Verfahren dem Medien-Unternehmen Playboy. Nun lässt er die WIPO-Entscheidung vor britischen Zivilgerichten überprüfen.

Am 21. Januar 2015 unterlag Michael Ross, seines Zeichens Londoner Playboy und Inhaber der Domain playboy.london, in einem WIPO-Verfahren, und müsste die Domain jetzt auf die Playboy Enterprises International Inc. in Beverly Hills, Kalifornien (USA) transferieren. Doch er akzeptiert die Entscheidung nicht und will vor dem britischen High Court of Justice, Chancery Division sein Recht an der Domain erstreiten. Die Domain hatte er im April 2014 bei einem weinseligen Abend aus einer Laune heraus registriert. Er sieht sich selbst als berechtigter Inhaber, da er ein Lebemann sei, der die Playboy Mansion in Beverly Hills besucht und eine Playboy-Schönheit gedated habe als er noch zu den begehrtesten Junggesellen Britanniens zählte; ausserdem habe er bereits an sieben Gumball-Rennen teilgenommen. Jetzt sei er verheiratet und seine Frau erwarte ein Kind.

Vor dem WIPO-Panelisten Nicholas Smith kam Ross mit dieser Begründung nicht durch, wobei sich Smith die Entscheidung nicht einfach machte (Case No. D2014-2077). Dennoch problematisierte er bei der Frage von Identität oder Ähnlichkeit von Domain und Marke die Endung .london nicht, die er in diesem Falle nicht einfach als vernachlässigbares Merkmal hätte übergehen dürfen. Hier hinkt die UDRP-Rechtsprechung nun doch der Entwicklung hinterher. Gleichwohl: Smith bestätigte die Identität von Domain und Marke. Er erkannte auch kein Recht oder berechtigte Nutzung der Domain auf Seiten von Ross, weder um unter playboy.london die Kindheit und Jugend seines zukünftigen Kindes aufzuzeichnen, noch dass er ein Playboy sei und unter diesem „Namen“ bekannt ist. An dieser Stelle ging Panelist Smith in die Tiefe und prüfte die Belege, die Ross vorgelegt hatte und die ihn als bekannt unter dem Namen „Playboy“ ausweisen sollten. Die Bilder von Ross‘ Besuch in der Playboy Mansion überzeugten ebenso wenig wie ein Pressebericht über das Date mit einem Playboy-Bunny, noch ein Artikel aus dem Jahr 2008, in dem Ross als einer von Britanniens begehrtesten Junggesellen dargestellt wird. Smith verneinte nach ausführlichem Abwägen schließlich, dass Ross unter dem Namen „Playboy“ bekannt sei, weil man letztlich nicht allgemein bekannt unter einen allgemeinen Begriff sein könne. Anders gesagt: Playboy ist kein Name für eine Person, sondern lediglich eine Bezeichnung. Damit fehlte es am berechtigten Interesse oder Recht zur Nutzung der Domain. Auch die Bösgläubigkeit (bad faith) stellte Panel Smith fest, da Ross die Marke Playboy zum Zeitpunkt, zu dem er die Domain registrierte, kannte, er selbst aber keine Rechte an dem Begriff hatte. Zudem nutzt er die Domain gar nicht und es sei nicht ersichtlich, dass er die Domain je zu irgendeinem Zweck genutzt habe. Dieses passive Halten einer Domain könne aber als Missbrauch verstanden werden. Hier wusste der Domain-Inhaber um die Markeninhaberin und ihre Marke, und Ross habe keine gutgläubige Nutzung der Domain dargelegt. Aus diesen Gründen ging Panelist Smith auch von der Bösgläubigkeit des Domain-Inhabers aus und entschied, die Domain playboy.london sei auf die Playboy Enterprises International Inc. zu übertragen.

Mit dieser am 21. Januar 2015 verkündeten WIPO-Entscheidung will sich aber Michael Ross nicht abfinden. Wie Kit Chellel auf bloomberg.net berichtet, gehe es dem 50-jährigen Immobilienhändler Michael Ross nun ums Prinzip, weshalb er am 12. Februar Klage vor dem High Court of Justice, Chancery Division (Michael Ross v. Playboy Enterprises International Inc., IP-2015-000028), eingereicht hat. Er hat die Domain im April 2014 für GBP 34,99 über den Registrar 123-reg.co.uk registriert und erklärte „If you want to make a point of principle, the court is the place to get a conclusion“. Ray Young, Sprecher von Playboy, teilte mit, Playboy werde weiter aktiv das wertvolle Branding schützen und eigene Rechte verteidigen.

Fragt sich, ob die Klage von Michael Ross Aussicht auf Erfolg hat. Wir haben keine Erfahrungen mit den britischen Zivilgerichten in Domain-Entscheidungen. Doch diesseits erscheint dieses Verfahren wenig erfolgversprechend. Ross verwechselt Name und Begriff. Das hat WIPO-Panelist Nicholas Smith sehr schön erkannt und dargestellt. Was er allerdings nicht recht bedacht hat, scheint uns die Würdigung der Endung .london als differenzierendes Merkmal: playboy.london ist anders zu beurteilen als beispielsweise playboy.net oder playboy.info. Allerdings versäumte die Playboy Enterprises International Inc. nicht darauf hinzuweisen, dass sie ihrerseits Inhaberin der Domain playboylondon.com ist und auch einen Club in London besitzt, der unter dem Namen „Playboy Club London“ bekannt ist.

Die WIPO-Entscheidung finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1094

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, bloomberg.net

ZIFFERNDOMAINS – CHINA ZAHLT MILLIONENPREISE

In den letzten Wochen gab es turbulente Domain-Preise: Kaum hatte Rick Schwartz den Verkauf von porno.com zum Preis von US$ 8.888.888,– öffentlich gemacht, hieß es, 360.com sei zu einem exorbitanten Preis verkauft worden. Und jetzt stellt sich heraus, dass auch 50.com verkauft wurde, zu einem Millionenbetrag.

Die Meldung über den Verkauf von 360.com liegt bereits drei Wochen zurück. Die Brancheninformationsseite dnjournal.com teilte mit, dass im chinesischen Raum Meldungen kursieren, wonach die Domain 360.com, deren Inhaberin Vodafone ein Angebot über US$ 14 Mio. abgelehnt habe, nun einen Preis von US$ 17 Mio. (ca. EUR 15 Mio.) erzielte. Neue Inhaberin der Domain ist die chinesische Qihoo Technology, die über die Domain 360.cn operiert. Laut dnjournal.com gibt es sowohl bei der Käuferin wie auch bei der Verkäuferin Quellen, die von diesem horrenden Betrag sprechen. Offiziell bestätigt ist der Preis allerdings noch nicht. Dieser Tage stellte sich heraus, dass die Domain 50.com, die im vergangenen Dezember im Newsletter von MediaOptions.com zum Preis von US$ 3,5 Mio. (ca. EUR 3,1 Mio.) angeboten worden, mittlerweile einen neuen Inhaber mit Sitz in den USA gefunden hat. Sein Name: Wang Yi. Domain-Investoren nehmen an, dass die Domain den geforderten Preis von US$ 3,5 Mio. erzielt hat. Und das sind nicht die einzigen horrenden Preise, für die Zahlendomains derzeit gehandelt werden.

Bereits im März 2014 erzielte die Domain 37.com CNY 12.000.000,- (ca. EUR 1.958.200,-). Käuferin ist eine chinesische Unternehmung, die drei Gründe für den Kauf nannte: der Domain-Name sei einfacher zu merken als 37wan.com (wobei „wan“ Spiel auf chinesisch bedeutet), deren Inhaber sie bereits ist. Man wolle mit dem Geschäft expandieren und globale Märkte erobern, da sei der chinesische Begriff „wan“ ein Nachteil. Und schließlich haben andere chinesischen Unternehmen vorgemacht, wie man mit dem Wechsel auf kürzere Domains größeren Erfolg erzielt. Hier reiht sich auch die Domain 100.com, die ebenfalls im März 2014 zum Preis von „lediglich“ US$ 950.000,- (ca. EUR 693.431,-) einen neuen Inhaber in der NASTAQ notierten chinesischen YY Inc. fand, die über die Domain ein Lehrangebot für die chinesische Sprache anbietet. Und in den Jahren zuvor zeigte sich auch schon ein reger Handel mit Zifferndomains, die weitestgehend in chinesische Hände kamen:

2014
Chinesische Käufer
99.net – US$ 150.000,- (ca. EUR 113.636,-)
353.net – US$ 10.200,- (ca. EUR 7.907,-)
Nichtchinesiche Käufer
100.org – US$ 26.500,- (ca. EUR 23.451,-)
13.de – EUR 15.000,-

2013
Chinesische Käufer
114.com – US$ 2.100.000,- (ca. EUR 1.600.000,-)
88888.com – US$ 245.000,- (ca. EUR 180.147,-)
Unbekannte Käufer
1001.com – US$ 100.000,- (ca. EUR 72.464,-)
5.co.uk – US$ 67.611,- (ca. EUR 48.993,-)

2012
Chinesischer Käufer
60.com – US$ 310.000,- (ca. EUR 240.310,-)

2011
Chinesische Käufer:
11.com – US$ 525.000,- (ca. EUR 377.698,-)
33.com – US$ 358.000,- (ca. EUR 255.714,-)
45.com – US$ 280.000,- (ca. EUR 213.740,-)
Nichtchinesische Käufer
235.com – US$ 100.000,– (ca. EUR 72.464,–)
2.de – EUR 29.000,-

Seit 2011 sind die Preise für .com-Zifferndomains rapide angestiegen. Das dürfte mit der Nachfrage in China zusammenhängen. Die dürfte auf der enormen Kaufkraft in China beruhen, verbunden mit dem hohen Maß an Bedeutung, die Zahlen in China beigemessen wird. In China beschränken sich Zahlenbedeutungen nicht wie im westlichen Raum auf Unglückszahlen wie 13 und 17 und allenfalls noch auf 42, sondern beinahe jede einzelne Zahl genießt eine besondere, mystische Bedeutung. Das hängt oft mit dem Klang der gesprochenen Zahl zusammen, der mit dem eines ähnlich klingenden Wortes verknüpft und dessen Bedeutung der Zahl zugesprochen wird. Und wäre porno.com nicht an ein Unternehmen mit Sitz in Prag, sondern beispielsweise in Peking verkauft worden, könnte man davon ausgehen, dass der Preis von US$ 8.888.888,- dem Käufer der Domain höchstes Glück bescheren würde. Denn die 8 ist die Glückszahl schlechthin in China, die auch für bevorstehenden Reichtum steht.

Quelle: dnjournal.com, china9.de, eigene Recherche

SHEIN.COM – 5 ZEICHEN ZUM 5-STELLIGEN US$-BETRAG

Nach zwei herausragenden Domain-Handelswochen kehrt deutliche Ruhe ein. Die mit Abstand teuerste Domain, shein.com, erzielte US$ 95.000,- (ca. EUR 84.071,-). Danach ging es mit lediglich GBP 12.000,- (ca. EUR 16.225,-) für whitstable.co.uk weiter.

Nur US$ 95.000,- (ca. EUR 84.071,-) für die teuerste Domain der Woche, shein.com, erscheint wenig, nach den fulminanten Zahlen der letzten Wochen. Aber es muss eben auch mal Entspannungsphasen geben. Die nächstteure .com-Domain war firepro.com zum Preis von US$ 15.000,- (ca. EUR 13.274,-), der gleich drei Domains zum Preis von US$ 12.000,- folgten. Auch die sonstigen generischen Endungen boten keine Abräumer, sondern stiegen mit augenlidstraffung.net bei EUR 3.850,- ein und wurden danach immer günstiger. Drei neue Endungen waren ebenfalls vertreten, zu bedächtigen Preisen.

Die teuerste Länderdomain war whitstable.co.uk zu GBP 12.000,- (ca. EUR 16.225,-), die sich in ihrer Gruppe ebenfalls deutlich von allen anderen absetzen konnte. Es folgte mit bao.tv zum Preis von US$ 9.200,- (ca. EUR 8.142,-) eine Domain aus Tuvalu, die nicht allein stand, sondern noch die Domains toca.tv für US$ 6.549,- (ca. EUR 5.796,-) und crap.tv für US$ 6.000,- (ca. EUR 5.310,-) mit sich brachte. Die deutsche Endung bot keine besonderen Preise: ewigkeit.de war schon für EUR 2.900,- zu haben, und kfzneuteile.de für EUR 1.600,-. Alles in allem also eine recht schwache Domain-Handelswoche.

Länderendungen
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whitstable.co.uk – GBP 12.000,- (ca. EUR 16.225,-)

bao.tv – US$ 9.200,- (ca. EUR 8.142,-)
toca.tv – US$ 6.549,- (ca. EUR 5.796,-)
crap.tv – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.310,-)

carunity.ru – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.080,-)
clavis.eu – EUR 5.500,-
americanbulldogclub.nl – EUR 4.999,-
scenic.eu – EUR 4.999,-
alexia.fr – EUR 4.500,-
eroe.it – EUR 2.999,-
repay.me – US$ 3.350,- (ca. EUR 2.965,-)
mmt.ch – EUR 2.950,-
sexshop.pt – EUR 2.500,-
motorsport.fr – EUR 2.000,-
1.gp – EUR 1.999,-
reemmall.ae – EUR 1.500,-

ewigkeit.de – EUR 2.900,-
omnicell.de – EUR 2.500,-
agrarlogistik.de – EUR 2.000,-
kfzneuteile.de – EUR 1.600,-
dictatioon.de – EUR 1.500,-
neoconsult.de – EUR 1.500,-
ovento.de – EUR 1.500,-

Neue Endungen
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reiki.center – US$ 2.211,- (ca. EUR 1.957,-)
aftershave.club – US$ 1.800,- (ca. EUR 1.593,-)
capetown.club – US$ 1.500,- (ca. EUR 1.327,-)

Generische Endungen
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augenlidstraffung.net – EUR 3.850,-
3e.net – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.655,-)
razer.net – US$ 2.813,- (ca. EUR 2.489,-)
ombuds.net – EUR 1.900,-
click2.org – GBP 1.000,- (ca. EUR 1.352,-)
binaere-optionen.org – EUR 1.150,-
vht.org – US$ 1.280,- (ca. EUR 1.133,-)
thegate.net – US$ 1.099,- (ca. EUR 973,-)
ftlauderdale.net – US$ 1.000,- (ca. EUR 885,-)

.com
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shein.com – US$ 95.000,- (ca. EUR 84.071,-)
firepro.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.274,-)
dabba.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 10.619,-)
renovest.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 10.619,-)
upcycling.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 10.619,-)
panzerglass.com – EUR 9.000,-
bestoption.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.850,-)
unicaymujer.com – US$ 8.500,- (ca. EUR 7.522,-)
colorschemes.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.637,-)
texasinvestments.com – US$ 5.990,- (ca. EUR 5.309,-)
2607.com – EUR 5.000,-
genb.com – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.867,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

HAMBURG – SEMINAR ZUM DOMAIN-RECHT IM APRIL

Die Deutsche Anwaltakademie veranstaltet Mitte April unter dem Titel „Marken- und Kennzeichenrecht – Marken, Firmen, Titel, Domains“ ein Seminar für Juristen, die bereits Kenntnisse mit dem Recht der geschäftlichen Kennzeichen haben.

Schwerpunkt des am 17. April 2015 im Hamburger Grand Hotel Elysée stattfindenden Seminars wird die einschlägige Rechtsprechung des EuGH und des BGH. Weitere Themen sind Entstehung und Bestand von Kennzeichenrechten, Domains als Kennzeichen, Markenformen, Unterscheidungskraft sowie Rechtsverletzung, Verwechslungsgefahr, Kollision im Internet und weitere. Als Dozenten stehen die Rechtsanwälte Dr. Holger Alt (Berlin) und Dr. Maximilian Schenk (Berlin) zur Verfügung. Das Seminar wird im November in Stuttgart wiederholt.

Das DAA-Seminar „Marken- und Kennzeichenrecht – Marken, Firmen, Titel, Domains“ findet am 17. April 2015 von 09.30 bis 17.00 Uhr im Grand Hotel Elysée in Rothenbaumchaussee 10, 20148 Hamburg, statt. Die Teilnahmegebühr beträgt für Mitglieder des Anwaltvereins und anderer Institutionen EUR 325,-, Nichtmitglieder zahlen EUR 358,- – jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Das Seminar wird mit sechs Stunden als Fortbildung nach § 15 FAO angerechnet. In Stuttgart findet das Seminar übrigens am 27. November im Kongresshotel Europe zu gleichen Konditionen statt.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://www.anwaltakademie.de/product/20033

Quelle: anwaltakademie.de

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