Themen: Netzverwaltung – Regierung verlangt Veto-Recht | Statistik – .com bleibt gefragt wie eh und je | TLDs – Neues von .gq, .ovh und .tata | nTLDs – Die 7 Fehler der Namenswahl | myschool.com – trotz Ehrenrunde nicht versetzt | cute.com – ein hübscher Preis von US$ 230.000,- | Dezember – INTA-Konferenz in München
NETZVERWALTUNG – REGIERUNG VERLANGT VETO-RECHT
In der Debatte zur Zukunft der Netzverwaltung hat die Bundesregierung öffentlich Stellung bezogen: nach einem Bericht des Online-Magazins heise.de plädiert das Bundeswirtschaftsministerium für ein Veto-Recht und eine stärkere Rolle des Governmental Advisory Committee (GAC).
Für 1. Oktober 2014 hatte eco, der Verband der deutschen Internetwirtschaft eV, nach Berlin geladen, um im Rahmen eines Zukunftsdialogs mit Fachreferenten aus Technik, Politik, Gesellschaft und Wissenschaft über die Neuausrichtung der Internetverwaltung zu diskutieren. Zu den Teilnehmern zählten unter anderem Prof. Wolfgang Kleinwächter (Universität Aarhus), Hans Peter Dittler (Internet Society German Chapter eV) sowie Jörg Schweiger (DENIC eG); für das Bundeswirtschaftsministerium war Hubert Schöttner, stellvertretenden Leiter des Referates für Internationale IKT-Politik bei der ITU und deutscher Vertreter im Regierungsbeirat GAC bei ICANN, erschienen. Im Mittelpunkt der Veranstaltung stand die Ausgestaltung des IANA-TransitionProzesses, nachdem die US-Regierung im März 2014 bekannt gegeben hatte, mit der IANA Schlüsselfunktionen des Domain Name Systems (DNS) auf die globale Multistakeholder-Community übertragen zu wollen. Doch wie dieses neue Modell der Internet Governance aussehen soll, ist noch unklar und derzeit Gegenstand von Gesprächen rund um den Globus.
Geht es nach den Vorstellungen der Bundesregierung, sollte es nach Angaben von Schöttner einige Bereiche geben, in denen eine Art Veto-Recht unter anderem für den ICANN-Regierungsbeirat GAC verankert ist. Eine konkrete Ausgestaltung des Vorschlags gibt es bisher nicht. „Regierungen sollten auch in der künftigen ICANN-Organisation eine wichtige Rolle einnehmen“, zitiert heise.de aus einem unveröffentlichten, vorläufigen Positionspapier der Bundesregierung. Zu prüfen sei, ob die Staatenvertreter „zu einzelnen, genau zu definierenden Fragestellungen mehr als eine beratende Rolle benötigen – etwa für bestimmte Einzelfragen bei der Einführung neuer generischer Top Level Domains“ und der Verwendung geographischer Namen. Ausserhalb jeder Diskussion steht, dass jedes Land die Souveränität über die eigene country code Top Level Domain (im Fall von Deutschland also .de) behält. Ein sich „ausschließlich selbst kontrollierendes autonomes Entscheidungssystem für die ICANN“ sei abzulehnen; der Aufgabenbereich, der sich auf die Vergabe von TLDs und IP-Adressen beschränke, dürfe nicht ausgeweitet werden. Ob sich Deutschland mit dieser Position innerhalb des GAC durchsetzt, ist aber noch offen.
Zum Thema Internet Governance hat sich auch Neelie Kroes, EU-Kommissarin für die Digitale Agenda, kürzlich zu Wort gemeldet. Bei einem Besuch in den USA Mitte September 2014 habe sie zum wiederholten Male betont, dass Europa das Multistakeholder-Modell der Netzverwaltung unterstütze; allerdings bedeutet dies nicht, dass das bisherige Modell oder die meisten seiner aktiven Unterorganisationen in jedem Fall dafür geeignet sei. Erneut wies sie dabei auf den Streit um die Einführung der beiden Top Level Domains .vin und .wine hin, bei denen die EU mit den USA über Kreuz liegt. Die Zukunft der Netzverwaltung dürfe aber nicht in endlosen Diskussionen verlaufen; wenn man jetzt nicht unter Beweis stelle, dass das Multistakeholder-Modell Ergebnisse liefere, könne man sich künftigen Forderungen nach einer intergouvernalen Verwaltung des Netzes kaum mehr entziehen. Ob Kroes an diesen Ergebnissen künftig noch beteiligt ist, ist zu bezweifeln: um die Digitale Agenda soll sich künftig der Este Andrus Ansip kümmern.
Die Pressemeldung von Neelie Kroes finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1024
Quelle: heise.de, europa.eu
STATISTIK – .COM BLEIBT GEFRAGT WIE EH UND JE
Mit gemischten Gefühlen haben die Registries den Monat September 2014 abgeschlossen: während die etablierten Endungen zulegen konnten, standen .info und .biz hinten an. Die Meldungen dominieren aber die Branchentrends.
Eines der Hauptargumente, neue Top Level Domains einzuführen, war der Mangel an attraktiven Adressen. Geht es nach VeriSign, kann von einem solchen Mangel keine Rede sein: in einem Blog-Eintrag wies das US-Unternehmen darauf hin, dass 23 Millionen Suchanfragen nach einer freien .com-Domain erfolgreich sind – täglich! Zudem sind über 95 Prozent aller Domains unter .com, die aus fünf Zeichen bestehen, noch frei; bei sechs Zeichen sind es sogar über 99 Prozent. Was VeriSign unerwähnt lässt: nimmt man Domain-Namen mit Zahlen und Bindestrichen wie zum Beispiel y-r17q.com aus, sinkt diese Menge an freien Adressen drastisch. Dennoch kann VeriSign nicht ganz falsch liegen: obwohl die Zahl der neu eingeführten Endungen stetig steigt, kamen unter dem Strich allein im September 2014 fast eine halbe Million neuer .com-Domains hinzu. Nur auf den ersten Blick ebenso positiv entwickelt sich dagegen .net: seit im März die ersten neuen Top Level Domains mit der Registrierung begonnen haben, stagniert .net. Waren es im März 2014 exakt 15.187.052 Adressen mit .net, sind es im September 2014 nur ein paar tausend mehr.
Interessante Zahlen liefert diesen Monat auch CENTR, das Council of European National Top-Level Domain Registries. Demnach waren zum 1. August diesen Jahres 282.525.140 Domains weltweit registriert. Sie verteilen sich wie folgt:
ccTLD – 129.388.192
ccTLD IDN – 1.244.863
Legacy gTLD – 148.807.739
sTLD – 1.015.102
New gTLD – 2.070.244
Unter „Legacy gTLD“ fasst CENTR die Altherrengarde der Top Level Domains zusammen, also im vor allem .com, .org und .net. Zu den „sTLDs“ zählen Endungen wie .travel und .xxx. Beachtlich ist, dass auf die neuen Endungen damit aktuell 0,7 Prozent aller Registrierungen entfallen, wenn auch mit vergleichsweise überproportionalem Wachstum. Ausserdem meldet CENTR, dass das Lager der ccTLDs gegenüber dem Vorquartal um 1,7 Prozent zulegen konnte, bei den „Legacy gTLDs“ sind es dagegen nur 0,3 Prozent.
Schließlich müssen wir noch zwei neue Millionäre nachtragen. Von Dot VN Inc., Registry der offiziellen vietnamesischen Länderendung .vn, erreicht uns die Nachricht, dass am 25. August 2014 die einmillionste internationalisierte Domain angemeldet wurde. Zudem gab die südafrikanische ZA Central Registry bekannt, dass man demnächst die Marke von einer Million registrierten .za-Domains überschreiten werde. Vor allem die über inzwischen 400 Registrare haben .za sehr populär gemacht. Abzuwarten bleibt, wie sich .africa auf die Entwicklung afrikanischer ccTLDs auswirkt; die neue GeoTLD wird allerdings frühestens 2015 ihren Registrierungsbetrieb aufnehmen.
Die aktuellen Domain-Zahlen:
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.de – 15.778.183 – (Vergleich zum Vormonat: + 42.771)
.at – 1.235.498 – (Vergleich zum Vormonat: + 4.071)
.com – 114.669.958 – (Vergleich zum Vormonat: + 442.778)
.net – 15.195.108 – (Vergleich zum Vormonat: + 103.731)
.org – 10.470.701 – (Vergleich zum Vormonat: + 20.191)
.info – 5.650.182 – (Vergleich zum Vormonat: – 18.954)
.biz – 2.603.438 – (Vergleich zum Vormonat: – 33.969)
.us – 1.822.642 – (Vergleich zum Vormonat: – 10.993)
(Stand 1. Oktober 2014)
Aktuelle Domain-Zahlen finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de
Weitere Registrar-Statistiken finden Sie unter:
> http://www.registrarstats.com
> http://www.ntldstats.com
Quelle: verisigninc.com, centr.org, dotvn.com, techcentral.co.za
TLDS – NEUES VON .GQ, .OVH UND .TATA
Kein Tat-taa für .tata: Marokko hat offiziell bei ICANN gegen die Einführung der neuen Domain-Endung protestiert. Auf ein Kostenlos-Modell setzt dagegen .gq, während .ovh die Marke unters Volk bringt – hier die Kurznews.
Im Windschatten der Einführung neuer generischer Endungen erfahren auch ccTLDs wachsendes Interesse: nach der Endung .bv (Bouvetinsel), die Holland zu neuem Leben erwecken will, hat nun der ebenfalls in den Niederlanden ansässige Registry-Operator Freenom angekündigt, schon in Kürze .gq-Domains kostenfrei anbieten zu wollen. Die offizielle Länderendung von Äquatorialguinea, einem kleinen Staat in Westafrika, wird bisher vom Telekommunikationsanbieter GETESA verwaltet; eine Partnerschaft mit Freenom macht es möglich, dass .gq ab dem 1. Dezember 2014 ohne jede Beschränkung sogar kostenlos erhältlich ist; seit dem 01. Oktober 2014 läuft eine Sunrise-Phase, in der Markeninhaber ihre .gq-Domains bevorrechtigt registrieren dürfen. Ein ähnliches Modell praktiziert Freenom schon bei .tk, der Länderendung von Tokelau, und kommt dort nach eigenen Angaben auf über 26 Mio. aktive Domains. Vor allem das Kostenlos-Modell rückte .tk jedoch ins Visier von Cyberkriminellen. Markeninhaber sollten .gq daher im Auge behalten und vorbeugende Registrierungen in Betracht ziehen.
Der französische Telekommunikationsanbieter OVH SAS, Betreiber der neuen globalen Top Level Domain .ovh, geht mit einem ungewöhnlichen Modell auf den Markt: obwohl auf den Unternehmensnamen bezogen, ist die Domain-Endung laut einer Pressemeldung frei für jedermann registrierbar. Anders als zahlreiche .brands steht .ovh daher nicht ausschließlich dem Markeninhaber zur Verfügung, sondern der Allgemeinheit. Ganz ohne Haken ist das Angebot jedoch nicht: für eine Registrierung benötigt man zumindest eine OVH-Kundenummer. Dieses Erfordernis ließe sich jedoch umgehen, wenn sich ein Registrar diese Kundenummer einmalig besorgt und alle weiteren Registrierungen gegenüber seinen Kunden über diese Nummer abwickelt. Außerdem verspricht OVH noch höchste Sicherheit: Bei einer Reihe von Domains können persönliche Informationen im WHOIS maskiert werden. Durch den DNSSEC-Dienst wird die Domain schließlich vor Cache Poisoning geschützt. Ob sich dieses Modell durchsetzt, bleibt abzuwarten; gerade Markeninhaber fürchten, dass eine unkontrollierte Nutzung ihrer Marken-Top Level Domain auf Dauer zu irreparablen Beeinträchtigungen der Marke führt.
Die Regierung Marokkos hat bei der Internet-Verwaltung ICANN gegen die Einführung der neuen Top Level Domain .tata protestiert. In einem Schreiben vom 17. September 2014 wies Boubker Seddik Badr, Director for Digital Economy, darauf hin, dass „Tata“ für eine Provinz im Süden von Marokkos steht. Geographische Begriffe, die in der ISO 3166-2 Liste geführt werden, dürfen aber nur eingeführt werden, wenn die jeweilige Gebietskörperschaft zustimmt. Dies ist bei der Endung .tata, um die sich der in Indien ansässige Industriekonzern Tata Sons Ltd. beworben hat, nicht der Fall. Außer Zweifel steht, dass ICANN um den geographischen Schutz gewusst hat; weshalb die Bewerbung gleichwohl mit dem Status „Pass Extended Evaluation“ geführt wird, ist jedoch unklar. Badr betonte, dass Marokko überrascht und tief frustriert über die Zulassung sei. Eingeführt ist .tata aber noch nicht, aktuell wird sie bei ICANN als „on hold“ geführt. Nicht verwechselt werden darf .tata übrigens mit .tatar; letztere Endung wird von Tatarstan (eine autonome Republik im östlichen Teil des europäischen Russlands) verwaltet und ist bereits in die Root Zone eingetragen. Aktuell läuft bei .tatar die Sunrise Period; die freie Registrierung beginnt am 23. März 2015.
Das Schreiben der marokkanischen Regierung zu .tata finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1023
Weitere Informationen zu .tatar finden Sie unter:
> http://domain.tatar
Quelle: freenom.com, pressebox.de, icann.org
NTLDS – DIE 7 FEHLER DER NAMENSWAHL
Mit Einzug der neuen Domain-Endungen eröffnet sich auch neuer Namensraum für alle. Auch für Jungunternehmen und Entrepreneure, die vor dem Problem der richtigen Namenswahl, für das Unternehmen und die Domain, stehen. Alexandra Watkins von Eat My Words weist auf sieben Fehler bei der Domain-Wahl von Neueinsteigern hin.
Die Auswahl an Domain-Endungen steigt, damit ergeben sich viele neue und vor allem spezifische Möglichkeiten für Start-Ups, eine einprägsame Domain zu registrieren. Was man dabei beachten sollte, sind einfache Regeln, zu denen auch jene von Alexandra Watkins in ihrem Artikel „7 Terrible Naming Mistakes Entrepreneurs Make“ auf entrepreneur.com zählen. Watkins Trennung zwischen Unternehmensnamen und Internet-Domain ist nicht immer ganz klar, aber das eine hat Einfluss auf das andere. So meint sie zum Beispiel, die Ansicht, der Domain-Name müsse dem Unternehmensnamen entsprechen, sei zumindest nicht zwingend. Andernfalls sähe es etwa für den Autohersteller Tesla schlecht aus, der nicht Inhaber der Domain tesla.com ist, sondern unter teslamotors.com zu finden ist. Auch findet sie, man sollte nicht zu viel Kreativität in den Unternehmensnamen stecken, wie etwa bei Naymz, Takkle, Tumblr oder Flickr, die man immer buchstabieren muss, damit der Kunde weiß, wie man sie schreibt und im Internetseitenbetrachter richtig eingibt. Weiter heißt es bei Watkins, man solle obskure Endungen, die Teil des Namens sind, vermeiden (copio.us), mit dem Unternehmensnamen das Geschäftsfeld nicht beschränken (siehe Amazon statt lediglich buecher.de), keine fremdsprachlichen Buchstaben benutzen wie Umlaute für den US-Markt, keine Wortungeheuer bilden wie Perfumania, und keine mysteriösen Namen kreieren wie Qdoba oder Iggli.
Sinnvoll ist es allemal, sich an den alten Regeln zu orientieren und den Telefonanrufbeantwortertest anzuwenden. Sprechen Sie Firmennamen und Domain-Namen auf den Anrufbeantworter eines Freundes. Wenn der das Geschäft daraufhin problemlos im Internet findet, kann der Name jedenfalls grundsätzlich nicht verkehrt sein. Die Frage der Endung stellt sich dieser Tage neu. Denn die neuen Top Level Domains bringen neue Möglichkeiten. Über die Domain-Endung lässt sich bereits eine klare Aussage über das eigene Geschäftsfeld oder den Ort des Kerngeschäfts transportieren. Zugleich kann dies aber auch eine Einschränkung darstellen, über die man sich im Klaren sein muss. Eine geografische Endung wie .berlin schränkt einen gegebenenfalls örtlich ein, und Endungen wie .photographie oder .plumping das Geschäftsfeld. Der Erfolg von Amazon ergibt sich unter anderem, weil das Unternehmen, das 1994 mit dem Vertrieb von Büchern begann, diese nicht über eine Domain wie bookshop.com anbot. Wer also ein Geschäft gründet und einen (oder mehrere) Domain-Namen registrieren will, muss vorab klären, wohin die Reise gehen könnte. Wichtig ist, einen einfachen, einprägsamen, leichtverständlichen und -kommunizierbaren Namen sowie die dazu passenden Endungen zu finden. Diese sollten jedoch auch die Rechte Dritter nicht verletzen.
Den Artikel von Alexandra Watkins mit den sieben schlimmen Fehlern finden Sie unter:
> http://www.entrepreneur.com/article/238068
Immer noch aktuelle Regeln für die Domain-Registrierung finden Sie in dem jetzt 15 Jahre alten Interview von Dr. Web mit Florian Huber (CEO united-domains GmbH):
> http://www.domain-recht.de/verweis/1025
Quelle: entrepreneur.com, eigene Recherche
MYSCHOOL.COM – TROTZ EHRENRUNDE NICHT VERSETZT
Der Inhaber der US-Marke „MYSCHOOL“ scheiterte auch beim zweiten Versuch, die Domain myschool.com im Rahmen eines UDRP-Verfahrens zu erlangen. Die unterschiedlichen Domain-Inhaber nutzten myschool.com für schulorientierte Pay-per-Click-Werbung.
Antragsteller ist Joseph L. Carpenter, der Inhaber einer Marke „MYSCHOOL“ ist, die er seit Dezember 2008 nutzt und online Informationen und Werbung im Bildungsbereich unter der Domain myschool411.com anbietet. Er versucht zum zweiten Mal, mit einem UDRP-Verfahren an die Domain myschool.com zu kommen. Erstmals hatte er sich im Herbst 2009 an den damaligen Inhaber des Domain-Namens gewandt, der myschool.com geparkt hatte und sie ihm zunächst für US$ 25.000,-, später für US$ 15.500,– anbot. Für US$ 12.700,- kaufte sie jedoch Foresight.com, die Carpenter 2010 mit einem UDRP-Verfahren überzog, was er allerdings verlor (NAF-Entscheidung vom 02.06.2010, Claim Number: FA1004001319483). Die Domain wechselte im Jahr 2013 erneut den Inhaber: Orginal Web Ventures Inc. ersteigerte myschool.com zum Preis von US$ 42.000,- bei einer öffentlichen Auktion. Gegen die richtete sich das aktuelle UDRP-Verfahren. Carpenter verwies diesmal auf eine 2007 beantragte und 2009 eingetragene US-Marke „MYSCHOOL“. Er sieht eine Verletzung seiner Markenrechte durch die lediglich geparkte Domain, die zugleich zum Verkauf angeboten wird. Der Antragsgegner hielt entgegen, es handele sich bei der 1996 erstmals registrierten myschool.com um generische Begriffe, die bei einer Eingabe in Google mindestens 112 Millionen Suchergebnisse liefert, aber keines mit einer Verbindung zum Antragsteller. Das Ersteigern und Nutzen von generischen Domain-Namen, so die Antragsgegnerin, seien völlig legitim.
Das UDRP-Panel des National Arbitration Forum (NAF) war dreiköpfig besetzt mit Honorable Karl V. Fink (Ret.), dem Rechtsanwalt Douglas M. Isenberg, Esq. und James A. Carmody, Esq. als Vorsitzendem. Die drei wiesen den Antrag von Carpenter ab, da der Antragsgegner die Domain in legitimer Weise nutze (NAF-Entscheidung vom 30.09.2014, Claim Number: FA1409001578228). Zunächst erkannte das Panel, dass die Marke und die Domain identisch seien. Doch vermochte der Antragsteller schon nicht den Anscheinsbeweis zu erbringen, wonach der Domain-Inhaber kein legitimes Interesse an der Domain oder ihrer Nutzung habe oder er sonst an ihr nicht berechtigt sei. Der Antragsgegner nutze, so das Panel, die Domain berechtigter Weise für Werbezwecke, die dem Domain-Namen entsprechen. Beworben würden schulische Themen, die offensichtlich und natürlich mit dem Domain-Namen myschool.com in Zusammenhang stehen. Der Domain-Name beschreibe den Inhalt des Webangebots. Dass der Antragsgegner die Domain ersteigert hat und zum Verkauf anbietet, stehe einer legitimen Nutzung nicht entgegen. Es handele sich um einen generischen Domain-Namen, der eben genau so genutzt werden darf. Die Frage der Bösgläubigkeit des Antragsgegners stellte sich unter diesen Bedingungen nicht, da der Antrag bereits mit Fehlen des vorangegangenen Tatbestandsmerkmals gescheitert sei. Den Vorwurf des Antragsgegners, es läge ein Fall von Reverse Domain Name Hijacking vor, da der Antragsteller zum zweiten Mal ein UDRP-Verfahren versuche, obwohl er bereits bei einem früheren Verfahren gescheitert war, lehnte das Panel unter den gegebenen Umständen zu prüfen ab.
Bei UDRP-Verfahren zahlt sich Beharrlichkeit jedenfalls dann nicht aus, wenn es sich bei der in Streit stehenden Domain um einen generischen Begriff handelt, der sinnentsprechend genutzt wird. Ganz ähnlich dürfte die Bewertung nach deutschem Markenrecht ausfallen: Eine Marke, die einem generischen Begriff entspricht, wäre für dessen generische Bedeutung nicht eintragbar: „Heizungsbau“ ist als Marke für Heizungsbau nicht eintragbar (ganz abgesehen von der Freihaltebedürftigkeit bestimmter Begriffe, die ihrerseits Eintragungshindernisse darstellen). Die Nutzung der entsprechenden Domain im Rahmen der begrifflichen Bedeutung würde eine solche Marke nicht verletzen. Letzten Endes kommt es aber auf die Umstände des Einzelfalles an.
Die NAF-Entscheidung aus 2014 finden Sie unter:
> http://domains.adrforum.com/domains/decisions/1578228.htm
Die NAF-Entscheidung aus 2010 finden Sie unter:
> http://domains.adrforum.com/domains/decisions/1319483.htm
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de
Quelle: domainnamewire.com, adrforum.com
CUTE.COM – EIN HÜBSCHER PREIS VON US$ 230.000,-
Die vergangene Domain-Handelswoche brilliert wieder mit einem ordentlich sechsstelligen Domain-Deal: cute.com erzielte US$ 230.000,- (ca. EUR 182.540,-). Die deutsche Endung .de liefert ebenfalls.
Die Kommerzendung .com setzte wieder ein Zeichen: Mit cute.com zum Preis von US$ 230.000,- (ca. EUR 182.540,-), die damit auf Rang 27 der Jahresbestenliste steht, aber auch für einige Verwirrung sorgt. Zur Zeit leitet die Domain auf die Adresse paulkocher.com von Paul Kocher weiter. Dort erfährt man auch, dass er keine Domains verkauft. Im WHOIS beider Domains findet man allerdings nur „Domain by Proxy“-Daten. Nun, Herr Kocher wird wissen, was er an der hübschen Domain cute.com und dem Proxy-Service hat. Darüber hinaus ging koko.com, die zur Zeit nicht konnektiert ist, für CNY 620.000,- (ca. EUR 80.534,-) in chinesische Hände.
Bei den Länderendungen belegte diesmal Tuvalu mit answers.tv für EUR 22.500,- den ersten Platz, gefolgt von piercings.de zu EUR 10.000,-. Die Preise für .de-Domains waren diesmal nicht so hoch, aber doch in Ordnung. Den dritten Platz ergatterte die chinesische thefaceshop.com.cn mit US$ 9.588,- (ca. EUR 7.610,-). Gut vertreten waren auch wieder die neuen Endungen, unter anderem mit lossless.audio für runde US$ 5.000,- (ca. EUR 3.968,-). Unter den generischen Top Level Domains erwies sich 100.org zum Preis von US$ 26.000,- (ca. EUR 20.635,-) als stärkster Deal. Die Handelswoche war nicht herausragend, aber durchaus zufriedenstellend.
Länderendungen
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answers.tv – EUR 22.500,-
bb.tv – US$ 5.100,- (ca. EUR 4.048,-)
piercings.de – EUR 10.000,-
online-roulette.de – EUR 7.500,-
fanliga.de – EUR 4.150,-
lyst.de – EUR 3.100,-
tricare.de – GBP 2.800,- (ca. EUR 3.571,-)
thefaceshop.com.cn – US$ 9.588,- (ca. EUR 7.610,-)
gay.es – EUR 6.200,-
peru.eu – EUR 5.750,-
eataly.in – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.365,-)
crafted.co – US$ 4.500,- (ca. EUR 3.571,-)
gather.in – US$ 4.499,- (ca. EUR 3.571,-)
bump.co.uk – GBP 4.233,- (ca. EUR 5.394,-)
use.co.uk – US$ 4.200,- (ca. EUR 3.333,-)
appear.co.uk – EUR 3.000,-
converted.co.uk – GBP 2.270,- (ca. EUR 2.895,-)
Neue Endungen
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lossless.audio – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.968,-)
nix.biz – US$ 2.290,- (ca. EUR 1.817,-)
djs.club – US$ 1.500,- (ca. EUR 1.190,-)
Generische Endungen
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gamestore.info – EUR 1.200,-
atlanticcity.info – US$ 1.400,- (ca. EUR 1.111,-)
vvg.info – EUR 1.100,-
100.org – US$ 26.000,- (ca. EUR 20.635,-)
shou.net – US$ 6.000,- (ca. EUR 4.762,-)
polygon.org – US$ 3.400,- (ca. EUR 2.698,-)
finfree.org – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.381,-)
basketballgames.org – US$ 2.500,- (ca. EUR 1.984,-)
.com
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cute.com – US$ 230.000,- (ca. EUR 182.540,-)
koko.com – CNY 620.000,- (ca. EUR 80.534,-)
dec.com – US$ 57.500,- (ca. EUR 45.635,-)
cabs.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 39.683,-)
bristol.com – US$ 40.250,- (ca. EUR 31.944,-)
bigdeals.com – US$ 36.100,- (ca. EUR 28.651,-)
frr.com – US$ 32.200,- (ca. EUR 25.556,-)
sfd.com – US$ 27.600,- (ca. EUR 21.905,-)
gains.com – US$ 25.500,- (ca. EUR 20.238,-)
coolcompany.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 19.841,-)
freeatm.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 19.841,-)
pnn.com – US$ 23.200,- (ca. EUR 18.413,-)
umd.com – US$ 20.199,- (ca. EUR 16.031,-)
partyideas.com – US$ 20.101,- (ca. EUR 15.953,-)
5198.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 15.873,-)
fullstory.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 15.873,-)
steponup.com – US$ 18.888,- (ca. EUR 14.990,-)
sdh.com – US$ 18.600,- (ca. EUR 14.762,-)
countrystore.com – US$ 16.399,- (ca. EUR 13.015,-)
visitrome.com – US$ 16.000,- (ca. EUR 12.698,-)
uoi.com – US$ 15.288,- (ca. EUR 12.133,-)
teethinanhour.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 11.905,-)
Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de
Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com
DEZEMBER – INTA-KONFERENZ IN MÜNCHEN
INTA, die International Trademark Association, lädt nach München. Unter dem Titel „When Trademarks Overlap with Other IP Rights“ findet Anfang Dezember 2014 eine von GRUR unterstützte INTA-Konferenz statt, auf der das Markenrecht im Spannungsfeld zu anderen Gesetzen und Normen von Fachleuten verhandelt wird.
Die weltweit agierende International Trademark Association hat die Konferenz für den 08. und 09. Dezember 2014 in München angesetzt. INTA wird dabei von GRUR unterstützt, der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht. Marken und geistiges Eigentum fordern von Fachleuten umfassendes Verständnis anderer Rechtsgebiete, die mit diesen ins Gehege kommen können. Produktdesign kann unter verschiedenen Gesichtspunkten und Normen geschützt werden. Markenrechte können im Bereich des Wettbewerbsrechts relevant werden und auf Blogs oder in sozialen Medien ins Spannungsfeld von Privatsphäre und Veröffentlichungsrecht geraten. So oder so wird Anwälten eine Menge Wissen abgefordert. Mit der Konferenz „When Trademarks Overlap with Other IP Rights“ werden Fragen zum Markenrecht erörtert. Die Keynote mit dem Titel „Overlaid, Overlegislated and Overloaded: Trademarks in the Twenty-First Century“ hält Jeremy Phillips (Queen Mary Universität, London). Alsdann wird an den beiden Tagen in fünf großen Sessions das Markenrecht im Zusammenhang jeweils mit Urheberrecht, Design, geographischen Herkunftsangaben, Wettbewerbsrecht und Werberecht verhandelt.
Die INTA-Konferenz „When Trademarks Overlap with Other IP Rights“ findet vom 08. bis 09. Dezember 2014 im Westin Grand München Hotel, Arabellastrasse 6 in 81925 München, statt. Die Preise für die Teilnahme beginnen nach Ablauf der Early Bird Phase bei US$ 275,– für Studenten und Professoren, und reicht hinauf bis zu US$ 1.400,– für Nichtmitglieder, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/976
Quelle: inta.org