Newsletter-Ausgabe #315: Juni 2006

Themen: .eu – Landrush Phase II als Endlos-Serie? | Domain-Kiting – US-Registrar Dotster verklagt | Statistik – millionenschwere Vorfreude bei .de | Nachwuchs – Jolie sichert 24 Baby-Domains | suess.de – catch-all Risiko für Domain-Inhaber? | buy.net – Handel in bester Kauflaune | Hartig – „Die Domain als Verfügungsgegenstand“

.eu – Landrush Phase II als Endlos-Serie?

Damit dürfte EURid der Eintrag ins Guinness Buch der Weltrekorde sicher sein: nach jahrelanger Vorbereitung, einer viermonatigen Sunrise Period und einer knapp zweimonatigen Live-Registrierung war am gestrigen Mittwoch bei der Europa-Domain .eu (dotEU) Auftakt für Phase 2 der Landrush Period. Nach Meinung von Experten kann sich der letzte Teil der Start-Up Phase über länger als ein Jahr hinziehen.

Die Ausgangslage ist bekannt: seit 7. Juni um Punkt 11.00 Uhr gibt es für die breite Öffentlichkeit die einmalige zweite Chance, etwa 50.000 nicht zugeteilte .eu-Domains aus der Sunrise Period zu registrieren. Sie alle wurden in der Sunrise Period zwar angemeldet, jedoch nicht zugeteilt, da zum Beispiel die entsprechenden Nachweis-Dokumente nur unvollständig oder zu spät eingereicht worden sind. Da die strengen Regeln der Sunrise Period nicht gelten, kann sich jeder am Wettrennen um die begehrten Domains beteiligen, auch wenn er kein früheres Recht etwa in Form eines Markenrechts geltend machen kann. Allerdings sollte man vorsichtig sein und besonders intensiv darauf achten, keine Rechte Dritter zu verletzen, denn schließlich handelt es sich um Sunrise-Domains, bei denen das Risiko der Rechtsverletzung ungleich höher ist als im Fall der freien Registrierung.

Doch Landrush-Phase 2 ist kein einmaliges Erlebnis, im Gegenteil: nach Angaben von EURid wurde gestern nur ein erstes Paket an Sunrise-Domains zur erneuten Registrierung freigegeben. Ab sofort findet jeden Dienstag eine erneute Freigabe statt, bis sämtliche Domains vergeben sind. Da beispielsweise für Deutschland nur ein Bruchteil der in Phase 2 der Sunrise Period angemeldeten Domains bisher validiert ist, wird sich dieser Prozess noch einige Monate hinziehen. Lediglich die Mengen an freigegebenen Domains variiert stark: sind es am Anfang noch ca. 50.000, werden es Woche für Woche weniger.

Da die Domains auch weiterhin nach dem bekannten Prioritätsprinzip „first come, first served“ („wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) vergeben werden, ist zu empfehlen, die gewünschten Domains ab sofort vorzumerken, um die eigenen Chancen auf eine erfolgreiche Zuteilung erheblich zu verbessern. Die Starnberger united-domains GmbH bietet ihren Kunden die Möglichkeit, ab sofort .eu-Domains für die gesamte Landrush Phase 2 vorzubestellen. Die Registrierungsgebühr in Höhe von EUR 29,- je .eu-Domain im Jahr wird nur im Erfolgsfall fällig, also wenn dem Kunden die .eu-Domain von der Vergabestelle tatsächlich zugeteilt wird; eine Garantie für die erfolgreiche Registrierung gibt es allerdings nicht.

Anmeldung zur Landrush Phase II möglich unter:
> http://united-domains.de/eu-domain/landrush2.html

Registrierung von .eu-Domains z. B. möglich unter:
> http://www.united-domains.de

Quelle: eurid.eu, eigene Recherche

Domain-Kiting – US-Registrar Dotster verklagt

Das von GoDaddy-Gründer Bob Parsons „Domain-Kiting“ getaufte Phänomen des kurzzeitigen Antestens von Domain-Namen schlägt erste juristische Wellen: die Nobel-Kaufhäuser Neiman Marcus und Bergdorf Goodman haben den US-Registrar Dotster Inc. und sein Alter Ego RevenueDirect.com vor einem Gericht im US-Bundesstaat Washington unter anderem wegen Cybersquatting, Markenverletzung und unlauterem Wettbewerb verklagt.

Die Kläger werfen Dotster in der 156seitigen Klageschrift vor, die Stellung als Domain-Registrar missbraucht zu haben, um in hunderten von Fällen (Tippfehler-)Varianten ihrer markenrechtlich geschützten Bezeichnungen als Domain zu registrieren und nur diejenigen Domains behalten zu haben, die den meisten Besucherstrom anzogen, wie etwa im Fall von NeimuMarcus.com, neumenmarcus.com oder bergmanngoodmann.com. Damit nützt Dotster eine Lücke im Registrierungssystem: das RFC 3915, das eine bestimmte Vorgehensweise im Zusammenhang mit der Löschung von Domains beschreibt, erlaubt es Registraren, eine erstmals registrierte Domain innerhalb von fünf Tagen zu löschen, ohne dass Gebühren hierfür fällig werden. Der Domain-Name wird also angemeldet, und kurz bevor Gebühren gezahlt werden müssten, wieder abgestossen. Binnen diesen kurzen Zeitfensters platziert der Registrar – so auch Dotster – unter der Domain einfache Suchmaschinenseiten mit weiterführenden und von Werbepartnern bezahlten Links. Klickt nun ein zufälliger Besucher auf einen dieser Werbelinks, klingelt die Kasse des Registrars, ohne dass er selbst große Kosten gehabt hätte.

Besonders übel aufgestoßen ist den Klägern, dass sich teilweise Werbung für direkte Konkurrenz wie Bloomingdales and JCrew durch die Werbelinks finden ließen. Doch auch Domains, die die Marken Disney, Ikea oder Google enthalten, finden sich in der Klageschrift als vom Domain-Kiting betroffen. Ebenfalls mitverklagt ist Scott Fish, ein Mitarbeiter von Dotster. Aus umfangreichen Anlagen zur Klage geht hervor, dass er etwa die Domain BergmanGoodman.com zum Kauf für US$ 1.000,- angepriesen hat und dabei vor allem auf den hohen Traffic aufmerksam machte. Letztlich wurde die Domain dann für US$ 800,- verkauft.

Ziel der Klage ist zum einen, dass die strittigen Domains übertragen werden; weitaus schmerzhafter wäre jedoch, wenn Dotster wie gefordert seinen Betrieb einstellen müsste. Dotster hat zur Klage bisher keine Stellung genommen; in einer ersten Reaktion war nur festzustellen, dass einige der Domains inzwischen abgeschaltet sind.

Die 156seitige Klageschrift finden Sie hier:
> http://short4u.de/44870d50a46b4

Weitere Informationen finden Sie unter:
> http://www.bobparsons.com/DomainKiting.html

Quelle: news.com.com, lextext.com, eigene Recherche

Statistik – millionenschwere Vorfreude bei .de

Es war ein Monat der Vorfreude: nicht nur die nahende Fussball-Weltmeisterschaft im eigenen Land ließ die Herzen der Bundesbürger hochschlagen, in Sachen Domains ist man schon jetzt ungekrönter Weltmeister und steht kurz vor einem historischen Ereignis.

Überstrahlt werden sämtliche Statistiken von der Vorfreude bei .de: noch in diesem Monat überschreitet das deutsche Länderkürzel erstmals in seiner Geschichte die historische Marke von 10 Millionen registrierten Domains. Damit ist .de nicht nur die mit Abstand wichtigste Länderendung der Welt, sondern nach .com erst die zweite Domain-Endung überhaupt, die achtstellige Registrierungszahlen erreicht. Um die Dominanz von .de unter den ccTLDs zu unterstreichen, genügt ein Blick auf die Insel. Dort feierte Nominet, die zweitgrößte Domain-Verwaltung der Welt, Ende Mai die fünfmillionste .uk-Domain, also gerade einmal die Hälfte von .de. Glücklicher und klassisch britischer Gewinner wurde mit hosepipebanbuster.co.uk der Inhaber eines Gartenbewässerungsunternehmens. Die deutsche Domain-Verwaltung DENIC e.G., einer der Triebfedern des .de-Erfolgs, wird das außergewöhnliche Ereignis selbstverständlich öffentlich feiern, Details sind jedoch noch geheim.

Für .de wohl auf Dauer unerreicht bleibt nur .com, das inzwischen auf über 51 Millionen Domains kommt und mit netto über 1,3 Millionen neuen Domains ein glänzendes Monatsergebnis hingelegt hat. Über einen Wonnemonat Mai freut man sich auch bei Afilias, da .info um über 200.000 Adressen zulegen konnte. Bei den alteingesessenen Endungen .net und .org bleiben die Zuwächse stabil, während sich die Europa-Domain .eu (dotEU) über ein Plus von netto gut 15.000 Domains freut. Mit Beginn der Landrush 2 wird es für dotEU aber sicherlich nochmals einen Schub geben.

Katerstimmung herrscht dagegen bei .us: war man im April noch Gewinner des Monats, als die Registrierungszahl erstmals jenseits die Marke von einer Million kletterte, ging es im Mai dagegen schon wieder bergab. Ein Verlust von über 17.000 Domains zieht .us wieder deutlich unter die Million. Vielleicht will man die Million aber auch einfach nur zweimal feiern.

Die aktuellen Domain-Zahlen:
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.de – 9.921.036 – (Vergleich zum Vormonat: + 94.865)
.at – 523.577 – (Vergleich zum Vormonat: + 11.896)
.com – 51.701.541 – (Vergleich zum Vormonat: + 1.313.004)
.net – 7.676.583 – (Vergleich zum Vormonat: + 273.781)
.org – 4.677.451 – (Vergleich zum Vormonat: + 84.931)
.info – 2.953.088 – (Vergleich zum Vormonat: + 201.110)
.eu – 1.844.413 – (Vergleich zum Vormonat: + 15.3443)
.biz – 1.402.182 – (Vergleich zum Vormonat: + 23.478)
.us – 988.151 – (Vergleich zum Vormonat: – 17.516)

insgesamt: 81.688.022 (Stand 1. Juni 2006)

Aktuelle Domain-Zahlen finden Sie unter:
> http://www.whoisreport.com/domain-counts/

Weitere Registrar-Statistiken finden Sie unter:
> http://www.registrarstats.com

Quelle: nominet.org.uk, eigene Recherche

Nachwuchs – Jolie sichert 24 Baby-Domains

In ist, wer online ist: wohl aus Angst vor Domain-Spekulanten sicherte sich das Schauspielerehepaar Angelina Jolie und Brad Pitt nur wenige Tage nach Geburt nicht weniger als 24 Internet-Adressen mit dem Namen ihrer Tochter Shiloh Nouvel. Doch auch hierzulande registrieren immer mehr junge Eltern den Namen ihrer Babys als Internet-Domain, um dem Nachwuchs frühzeitig die Online-Präsenz zu sichern.

Ob es ein umsichtiger Anwalt war oder leidvolle Erfahrungen aus der Vergangenheit im Streit um bradpitt.com, blieb unbekannt. Sicher ist jedoch, dass Angelina Jolie über eine US-Kanzlei am 27. Mai – dem Geburtstag – mindestens 24 Domains registriert hat, die Varianten des Namens ihrer Tochter unter verschiedenen Top Level Domains enthalten. Zu den registrierten Domains zählen vor allem Varianten wie shilohjoliepitt, shilohnouveljolie, shilohnouvelpitt und shilohjolie unter den Endungen .com, .org, .net und .info. Die Registrierung erfolgte über den US-Registrar Enom und läuft zunächst über ein Jahr. Wer hofft, über die WHOIS-Datenbank die Privat-Adresse der Familie Jolie-Pitt zu finden, wird jedoch enttäuscht sein: dort finden sich nur die Kontaktdaten des Anwalts. Der könnte sich schon bald bei so manchem Grabber melden, der sein Glück unter der Endung .de versucht: auch dort sind bereits einige der Baby-Domains angemeldet worden, so etwa shilohjolie.de.

In Sachen Baby-Domain war dagegen ein anderes Glamour-Paar aus Hollywood zu spät: Tom Cruise und Katie Holmes waren bei der Namensgebung ihrer Tochter zwar ebenfalls sehr kreativ, die Domain suricruise.com fiel trotzdem in die Hände eines Grabbers. Der nutzt die Domain und hat einen Countdown installiert, der bis zu Suris 18. Geburtstag rückwärts zählt. Fragt sich nur: wer braucht das?

Dass Eltern den Namen ihrer Kinder als Domain sichern, ist im übrigen so ungewöhnlich nicht. So selbstverständlich wie heute ein Computer oder das Handy, ist schon bald die eigene Website. Einsatzmöglichkeiten gibt es von Geburt an: angefangen bei virtuellen Photoalben, mit denen man auch weit verstreute Verwandtschaft am Familienglück teilhaben lassen kann, über Tagebucheinträge in so genannten Blogs, welche die Fortschritte in der Entwicklung dokumentieren und auch noch viele Jahren später Momentaufnahmen über einzelne Kindheitstage liefern, bis hin zur Nutzung als Business-Domain für Bewerbungen oder das eigene Internet-Projekt. Doch während beispielsweise Telefonnummern in nahezu unbegrenzter Anzahl vorhanden sind und ohne jede Individualisierung auskommen, sind angesichts von etwa 100 Millionen weltweit registrierter Internet-Adressen persönliche Domain-Namen ein knappes Gut. Selbst wenn der Sprössling kein Interesse am Internet hat – die eigene Domain sichert ihm wenigstens die Option, sie irgendwann einmal (und sei es nur in der eigenen eMail-Adresse) zu nutzen, bevor sie dauerhaft an Dritte vergeben ist.

> http://www.shilohjolie.com
> http://www.suricruise.com

Quelle: iafrica.com, eigene Recherche

suess.de – catch-all Risiko für Domain-Inhaber?

Domain-Registrare bieten ihren Kunden oft die catch-all Funktion an, bei der auch nicht vorhandene Subdomains, in den Internetseitenbetrachter eingegeben, auf die Second Level Domain verweisen und „ordentlich“ angezeigt werden. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in einem Urteil vom 12.04.2006 (Az.: 4 U 1790/05) angelegentlich der Nutzung der catch-all Funktion eine Namensrechtsverletzung gesehen.

Die Beklagte ist Inhaberin einer Domain, für die sie eine catch-all Funktion und eine Weiterleitung nutzt. Dies führt dazu, dass der Kläger, wenn er seinen Namen und die Anfangsbuchstaben seines Namens auf der dritten Ebene als Third Level Domain unter die eigentliche Domain (Second Level Domain) eintrug, auf ein Sexportal weitergeleitet wurde. Der Domain-Name entspricht einem Gattungsbegriff, aber auch dem Nachnamen des Klägers. Hintergrund für die Klage war, dass Geschäftspartner des Klägers die Geschäftsverbindung beenden wollten, wenn unter Eingabe von Third Level Domains weiter das Erotikportal erscheine.

Die Beklagte verteidigte sich damit, den Gattungsbegriff nicht namensmäßig zu nutzen und das die catch-all Funktion üblich sei, es dagegen ganz unüblich sei, über die Eingabe einer Third Level Domain eine Person im Internet zu suchen. Zudem habe man auf die Beanstandung des Klägers hin die Weiterleitung unter den genannten Third Level Begriffen sogleich abgeschaltet.

In erster Instanz hatte das Landgericht Nürnberg-Fürth noch die Nutzung der Domain im geschäftlichen Verkehr und der catch-all Funktion sowie die Weiterleitung untersagt. Es sah eine Namensrechtsverletzung aufgrund der Nutzung der Domain; die Rechtsprechung zu Gattungsbegriffen sei nicht einschlägig. Beide Seiten gingen in Berufung. Das OLG Nürnberg geht nun fest von einer Namensanmaßung seitens der Beklagten aus, die durch die aktive catch-all Funktion herrühre. Darauf, dass die Schreibweise in der Form der Third Level Domain.Second Level Domain.TLD unüblich sei, komme es nicht an: „Der Kläger braucht es nämlich nicht zu dulden, daß er aufgrund einer catch-all Funktion eines Nichtberechtigten von der Nutzung seines eigenen Namens in der beschriebenen Weise ausgeschlossen wird.“ An der Nutzung der Domain durch die Beklagte rüttelt das OLG Nürnberg nicht, da man bei einem Adjektiv, das zum allgemeinen Sprachgebrauch gehört, nicht den Hinweis auf eine Person dieses Nachnamens erwartet.

Das OLG Nürnberg hat damit ein irrwegweisendes Urteil getroffen. Nicht, dass die Einstellung der catch-all Funktion fast bei jedem Provider als Standard mit der Domain angeboten wird und damit eine vermutlich ungeheure Zahl von Domains davon betroffen ist, ist der Skandal. Wenn es tatsächlich eine begründbare Rechtsverletzung von diesem Standard ausginge, müssten die Provider unbedingt sofort handeln. Aber das Gericht geht fehl in der Annahme, der Domain-Inhaber sei kausal für eine Rechtsverletzung verantwortlich. Sollte tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliegen, wovon man nicht ausgehen kann, dann wäre der verantwortlich, der den rechtsverletzenden Begriff in die Welt setzt: der den Vornamen als Third Level Domain, die tatsächlich physikalisch und virtuell gar nicht existiert eingibt. Die Worte stehen in der Adresszeile des Internetseitenbetrachters desjenigen, der sie dort eingetippt hat.

Die Entscheidung des OLG Nürnberg finden Sie unter:
> http://www.justiz.bayern.de/olgn/rspr/pdf/u_4u1790_05.pdf

Haerting.de verweist in diesem Zusammenhang auch auf eine österreichische Entscheidung (ÖGH vom 12.07.2005, Az. 4 Ob 131/05a):
> http://www.i4j.at/entscheidungen/ogh4_131_05a.htm

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: haerting.de, justiz.bayern.de, eigene Recherche

buy.net – Handel in bester Kauflaune

Die vergangene Domain-Woche bietet nichts überraschend herausragendes, sondern solide und erfreuliche Ergebnisse in allen Bereichen, bis auf den der neuen generischen Top Level Domains. Und die Domain claim.com taucht wieder einmal auf, zu einem besseren Preis als beim letzten Mal.

Das einfamilienhaus.eu gibt’s schon für EUR 11.050,- und war damit gleichwohl die teuerste ccTLD-Domain, die den Inhaber wechselte; da war der autokran.eu mit EUR 2.500,- deutlich günstiger. Warum? mag man sich da fragen, und findet auch unter why.co.uk, die GBP 3.500,- (ca. EUR 5.090,-) erzielte, keine Antwort; aber vielleicht für EUR 3.600,- das apartment.co.uk, das sicher nicht in London belegen ist. Die Endung .de zeigte sich zunächst unverständlich mit Drei-Zeichen-Domains wie ers.de für EUR 5.000,- und fio.de für EUR 4.600,-. Erst free-games.de für EUR 4.444,- sprach eine verständliche Sprache, die weit über eine Partie pok/er.bs für US$ 3.600,- (ca. EUR 2,795,-) auf den Bahamas hinausgeht und den Stellenwert der hausfrauen.ch (EUR 2.300,-) in der Schweiz deklassiert. Ausreichenden Rohstoff liefert Indien mit commodities.in für US$ 3.200,- (ca. EUR 2.485,-), während in West Samoa die blogs.ws für US$ 1.600,- (ca. EUR 1.245,-) erblühen. In den USA gab’s vehicles.us für US$ 3.150,- (ca. EUR 2.445,-) und jemand machte reinen Tisch mit desk.us US$ 3.150,- (ca. EUR 2.445,-) und desks.us zum selben Preis, und der Preis von US$ 1.495,- (ca. EUR 1.160,-) für coatings.us war nicht gerade überzogen. In China hingegen fiel ein Sa…, nein, wechselte dragonair.cn für US$ 1.450,- (ca. EUR 1.125,-) den Inhaber.

Unter den gTLDs schweigen die neuen. Gekauft werden die alten und ganz vorne weg buy.net für ordentliche US$ 45.450,- (ca. EUR 35.310,-). Alles weitere liess sich ruhig an. Einige deutsche Begriffe fanden ebenfalls Abnehmer, so privatejet.net für US$ 6.000,- (ca. EUR 4.660,-) und kontaktanzeigen.org für EUR 2.300,-. Die weiteren generischen Domains sind Standard:

voiture.net – EUR 8.200,-
nekretnine.net – EUR 4.000,-
fin\ances.net – EUR 3.001,-
valpusteria.net – EUR 2.000,-
droit.net – EUR 2.000,-
jeffrey.org – US$ 2.200,- (ca. EUR 1.710,-)
winning.net – US$ 2.150,- (ca. EUR 1.670,-)
iups2005.org – US$ 2.100,- (ca. EUR 1.630,-)
mega-net.net – US$ 2.001,- (ca. EUR 1.555,-)
osrm.net – US$ 1.956,- (ca. EUR 1.520,-)
educationleaders.org – US$ 1.950,- (ca. EUR 1.515,-)
paie.net – US$ 1.650,- (ca. EUR 1.280,-)
rockypoint.org – US$ 1.550,- (ca. EUR 1.205,-)
robinzone.net – US$ 1.550,- (ca. EUR 1.205,-)
relocateme.net – US$ 1.500,- (ca. EUR 1.165,-)
mbc2.net – US$ 1.495,- (ca. EUR 1.160,-)
thebba.org – US$ 1.460,- (ca. EUR 1.135,-)

Die Endung .com hat kein besonderes Glanzlicht zu bieten, doch sind die Verkäufe vergangener Woche nicht zu verachten: Insgesamt acht Domains erzielten jeweils über US$ 40.000,- – rechnet man noch die bereits genannte buy.net hinzu, ist das ein schönes Ergebnis. Mit von der Partie ist claim.com, die US$ 62.620,- (ca. EUR 48.650,-) kostete und eindrucksvoll den Unterschied zu neuen Domain-Endungen aufzeigt: Wir erinnern uns, vor einem Jahr erzielte claim.info EUR 750,-! Zudem dürfte der Verkäufer der .com-Domain einen Gewinn von deutlich über 50 %, erwirtschaftet haben, innerhalb von gut eineinhalb Jahren, denn im September 2004 hatte er die Domain für US$ 40.000,- erworben.

improve.com – US$ 60.600,- (ca. EUR 47.080,-)
tablets.com – US$ 50.500,- (ca. EUR 39.230,-)
fixedra/te.com – US$ 50.500,- (ca. EUR 39.230,-)
vertigo.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 38.845,-)
bookshop.com – US$ 47.500,- (ca. EUR 36.900,-)
reversesearch.com – US$ 40.400,- (ca. EUR 31.385,-)
500.com – US$ 40.000,- (ca. EUR 31.075,-)
offroadtires.com – US$ 29.300,- (ca. EUR 22.760,-)
global-law.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 15.535,-)
cashpoint.com – US$ 18.250,- (ca. EUR 14.180,-)
kemper.com – US$ 16.504,- (ca. EUR 12.820,-)
searchterms.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 11.655,-)
neighborhoodwatch.com – US$ 14.888,- (ca. EUR 11.565,-)
1n.com – EUR 10.000,-
cherrybomb.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 9.320,-)
fifthave.com – US$ 10.891,- (ca. EUR 8.460,-)

Weitere getätigte Domain-Verkäufe finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, wikipedia.de, eigene Recherche

Hartig – „Die Domain als Verfügungsgegenstand“

In der Reihe „Schriften zum deutschen und internationalen Persönlichkeits- und Immaterialgüterrecht“ des Vandenhoeck & Ruprecht Verlages (V&R unipress) ist bereits vor knapp einem Jahr der Titel „Die Domain als Verfügungsgegenstand“ von Helge Hartig erschienen. Eine für den spezialisierten Anwalt sehr empfehlenswerte Lektüre.

Hartig widmet sich auf 148 Seiten nebst Anhang ausführlich der Rechtsnatur der Domain unter .de, und untersucht auf dieser Grundlage die Auswirkungen auf den Geschäftsverkehr mit und die Pfändung von Domains. Nach den in dieser Literatur üblichen Erläuterungen zu technischen Hintergründen vertieft sich der Autor zunächst ganz in die Zusammenhänge, die Domains innerhalb des deutschen Rechts zu dem machen, was sie im rechtlichen Sinne sind: Ein Bündel von Forderungen zwischen Domain-Inhaber, Domain-Verwaltung und Registrar. Sehr dezidiert wägt Hartig das für und wider anderer Einschätzungen ab. Sein Sprache ist klar und leicht verständlich; seine Argumentation eingängig.

Im zweiten Teil des Buches setzt sich Hartig mit der Frage der Domain-Übertragung unter den DENIC-Bedingungen auseinander. Hier seziert der Autor § 6 DENIC-Domainbedingungen, der als Allgemeine Geschäftsbedingung Teil des Registrierungsvertrages ist und die „Übertragung“ regelt. Man mag hier von einem Scheingefecht reden, dass Hartig führt, jedoch ist aufgrund seiner Darlegung nicht von der Hand zu weisen, dass die Formulierung des § 6 der DENIC-DB zu wünschen übrig lässt: Hartig konstatiert denn auch die Unwirksamkeit von § 6 Abs. 2 S. 1 der DENIC-DB (DENIC registriert die Domain für einen vom Domain-Inhaber benannten Dritten, wenn der Domain-Inhaber den Domain-Vertrag kündigt und der Dritte einen Domain-Auftrag erteilt) und geht von einer Vertragsübernahme aus, wenn eine .de-Domain veräußert wird.

Im dritten und letzten Teil seiner Untersuchung thematisiert er die Frage der Domain-Pfändung, die sich ganz an den erarbeiteten Ergebnissen der beiden ersten Teile orientiert. Er wertet die bisherigen Entscheidungen zum Thema Domain-Pfändung und die dazu gemachten Stellungnahmen aus und prüft sie eingehend. Von Interesse ist auch die Frage der Drittschuldnerstellung der DENIC, die Hartig bejaht, weil DENIC im Falle einer Vollstreckung die Daten im Nameserver ändern muss, „so dass sowohl in rechtlicher als auch in technischer Hinsicht Berührungspunkte mit tatsächlichen und rechtlichen Pflichten der DENIC vorliegen“.

Man sieht dem Buch an, dass es aus einer Dissertation entstanden ist: Hartig leitet seine Themen grundlegend her und beschreibt Rechte in für die Praxis nicht notwendiger, ausführlicher Art und Weise. Freilich, das Buch will gar keine Handbuch für den Praktiker sein; seine Anschaffung aber ist für jeden Praktiker von Interesse, der das Thema Domain durchdringen will und gegenüber Gerichten Argumentationshilfe sucht. Die Lektüre kann mithin jedem empfohlen werden, der als Anwalt im Bereich des Domain-Rechts tätig ist.

Helge Hartig
„Die Domain als Verfügungsgegenstand“
Schriften zum deutschen und internationalen Persönlichkeits- und
Immaterialgüterrecht Bd. 12
Reihe V&R unipress
Göttingen 2005
S. 163, EUR 36,-
> http://www.vr-unipress.de

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