Newsletter-Ausgabe #314: Juni 2006

Themen: .eu – Vorbereitung für Landrush II läuft | barcelona.eu – Gericht stoppt Sunrise-Grabbing | Domain-Kiting – Abzocke durch Registrare? | schweiz.ch – Erstrunden-Sieg für die Eidgenossen | pos.com – „Point of Sale“ bei US$ 252.500,- | Strategie – Domains richtig verkaufen | Bad Homburg – Seminare der Wettbewerbszentrale

.eu – Vorbereitung für Landrush II läuft

Eine Woche noch, dann findet der Einführungsprozess der neuen Europa-Domain .eu (dotEU) seinen vorläufigen Abschluss: am 7. Juni 2006 um Punkt 11.00 Uhr kommen die aus der Sunrise Period übrig gebliebenen Domains erneut zur Verteilung. Die Starnberger united-domains AG nimmt ab sofort Vorbestellungen für die begehrten Adressen entgegen.

Wie bereits vergangene Woche gemeldet, veröffentlicht EURid entgegen ersten Ankündigungen keine Liste mit sämtlichen frei werdenden Domains. Wer sich also für eine bestimmte Domain interessiert, kann und muss sich durch einen Blick in die sogenannte WHOIS-Datenbank Kenntnis darüber verschaffen, ob sie wieder neu angemeldet werden kann. EURid verspricht sich so, Domain-Grabbern und Cyberpiraten einen Riegel vorzuschieben. Nach vorsichtigen Schätzungen sind etwa 50.000 .eu-Domains hiervon betroffen. Sie wurden zwar alle in der Sunrise Period angemeldet, jedoch aus irgend einem Grund dem Antragsteller nicht zugeteilt. Beibehalten hat EUrid seinen Plan, nicht sämtliche Domains auf einen Schlag freizugeben, sondern dies über mehrere Wochen zu verteilen; Domains, die also am 7. Juni noch nicht frei sind, werden im wöchentlichen Rhythmus immer dienstags um 11.00 Uhr wieder für eine Registrierung zur Verfügung gestellt, bis sämtliche Domains vergeben sind.

Vorsorglich gilt es nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass bei der Registrierung der frei werdenden .eu-Domains besondere Vorsicht geboten ist. In vielen Fällen ist die Zuteilung an den Rechteinhaber in der Sunrise Period nur deshalb gescheitert, weil Formalia wie die Einreichung vollständiger Nachweisdokumente übersehen oder versehentlich falsch gemacht wurden. Dies ändert nichts daran, dass Rechte Dritter bestehen. Da bereits mit der Registrierung einer Domain Rechte Dritter verletzt werden können, sollte man also diesmal besonders gründlich prüfen, welche Internet-Adresse man da registriert; dies gilt auch für generische Begriffe.

Die united-domains AG bieten ihren Kunden die Möglichkeit, ab sofort .eu-Domains für die Landrush Phase II vorzubestellen. Die Registrierungsgebühr in Höhe von EUR 29,- je .eu-Domain im Jahr wird nur im Erfolgsfall fällig, also wenn dem Kunden die .eu-Domain von der Vergabestelle tatsächlich zugeteilt wird; eine Garantie für eine erfolgreiche Registrierung gibt es nicht. Mit Beginn von Landrush II wird dann versucht, alle vorbestellten Domains automatisiert bei EURid zur Anmeldung zu bringen, was bereits in den vorangegangenen Sunrise- und Landrush Phasen zu deutlich besseren Erfolgsaussichten im Wettkampf um die Wunsch-Domains geführt hat. Sämtliche Vorbestellungen werden nach dem Grundsatz „first come, first served“ vergeben; einmal mehr ist also rasches Handeln gefragt.

Anmeldung zur Landrush Phase II möglich unter:
> http://united-domains.de/eu-domain/landrush2.html

Registrierung von .eu-Domains z. B. möglich unter:
> http://www.united-domains.de

Quelle: eurid.eu, eigene Recherche

barcelona.eu – Gericht stoppt Sunrise-Grabbing

Das Prager Schiedsgericht für Streitigkeiten um .eu-Domains scheint sich mit einiger Verzögerung zur echten Alternative für juristische Kämpfe um die neuen Internet-Adressen zu entwickeln. Mit seiner Entscheidung zur Domain barcelona.eu hat das Schiedsgericht nun erstmals auch in einem Fall von Sunrise-Grabbing gegen allzu trickreiche Domain-Registrierung Stellung bezogen.

Waren es vor wenigen Wochen noch um die 100 Streitigkeiten, ist die Gesamtzahl an anhängigen .eu-Verfahren inzwischen auf weit über 200 gestiegen. Der weit überwiegende Teil der Streitigkeiten richtet sich gegen Entscheidungen von EURid, mit denen .eu-Domains in der Sunrise Period vergeben worden sind; doch auch einige dutzend Streite wegen missbräuchlicher oder spekulativer Registrierung werden zu entscheiden sein. Wie zu erwarten, stehen nicht nur angebliche Kennzeichenrechtsverletzungen, also zum Beispiel Markenrechtsverletzungen im Mittelpunkt, sondern vor allem Auseinandersetzungen um die begehrten allgemein beschreibenden Begriffe.

Zu den ersten wegweisenden Entscheidungen des Gerichts gehört der Streit um die Domain barcelona.eu. Die katalanische Stadt, die schon im Streit um barcelona.com Rechtsgeschichte schrieb, hatte EURid wegen der Zuteilung der Domain an die holländische Traffic Web Holding BV verklagt. Die Holländer hatten die Domain gleich zu Beginn der Sunrise Period angemeldet und sich auf die am 28. November 2005 angemeldete und zwei Tage später eingetragene Benelux-Marke an der Bezeichnung „barc & elona“ berufen. Gemäß den Vergaberegeln konnte das „&“ als Sonderzeichen bei der Anmeldung unberücksichtigt bleiben, so dass die Domain barcelona.eu angemeldet werden konnte und zunächst auch zugeteilt wurde. Das gleiche Spiel wiederholte sich bei 131 weiteren Städte- und Ländernamen, darunter bei „amst & erdam“, „ath & ens“ und „bo & snia“.

Doch so geht es nach Ansicht des Gerichts nicht. So ist die Vorschrift in den Sunrise Rules, nach der der geschützte Begriff angemeldet werden muss, Sonderzeichen aber weggelassen werden können, doppeldeutig; denn Artikel 10.2 sieht auch vor, dass Sonderzeichen – falls möglich – ausgeschrieben werden sollen. Vorliegend wäre aber eine Anmeldung der ausgeschriebenen Variante barcundelona.eu gerade jederzeit möglich gewesen. Da somit ein Verstoss gegen die .eu-Regularien vorliegt, wurde die Zuteilung annulliert, eine Übertragung der Domain jedoch abgelehnt. Damit hat das Gericht die Tür für viele vergleichbare Fälle geöffnet, in denen die Domain-Inhaber nun fürchten müssen, ihre Adresse wieder zu verlieren. Über den Umweg der Landrush Period II, die am 7. Juni 2006 startet, könnten so schon weggeschnappt geglaubte Domains wieder in den Pool der freien und registrierbaren Domains zurückrutschen.

Anmeldungen von .eu-Domains z. B. möglich unter:
> http://www.united-domains.de

Die ADR-Regeln und weitere Informationen findet man unter:
> http://www.adreu.eurid.eu/

Die Entscheidung zu barcelona.eu findet man unter:
> http://short4u.de/447e013d9c8bb

Quelle: eurid.eu, eigene Recherche

Domain-Kiting – Abzocke durch Registrare?

Domain-Kiting – mit diesem Ausdruck bezeichnet GoDaddy-Gründer Bob Parsons ein neues Phänomen, bei dem millionenfach Domain-Namen registriert werden, um sie schon nach wenigen Tagen wieder abzustoßen. Was absurd klingt, ist für Registrare ein sehr lohnendes Geschäft.

Die Idee hinter dem Phänomen Domain-Kiting ist simpel: das RFC 3915, das eine bestimmte Vorgehensweise im Zusammenhang mit der Löschung von Domains beschreibt, erlaubt es Registraren, eine registrierte Domain innerhalb von fünf Tagen zu löschen, ohne dass Gebühren hierfür fällig werden. Der Domain-Name wird also angemeldet, und kurz bevor Gebühren gezahlt werden müssten, wieder abgestossen. Binnen diesen kurzen Zeitfensters platziert der Registrar unter der Domain einfache Suchmaschinenseiten mit weiterführenden und von Werbepartnern bezahlten Links. Klickt nun ein zufälliger Besucher auf einen dieser Werbelinks, klingelt die Kasse des Registrars, ohne dass er selbst großartige Kosten gehabt hätte.

Will man dieses Konzept perfektionieren, wird solch eine „gepimpte“ Domain kurz vor Ablauf der fünf Tage gelöscht und nach Freiwerden sofort wieder registriert. Damit lässt sich nicht nur der Kreislauf am Leben erhalten, vor allem haben Registrare so die Chance zu testen, wie viel Besucher („traffic“) eine Domain anzieht; gerade bei Vertipper-Domains lässt sich durch die Masse auch bei geringem Erlös je Klick von vielleicht nur 50 Cent im Jahr viel Geld verdienen. Und beweist sich eine Domain als besonders attraktiv, kann man sie regulär registrieren und verkaufen. Ist ein Domain-Namen dagegen „ausgemolken“, stösst man ihn ab.

Laut Parsons waren im April 2006 von insgesamt 35 Millionen registrierten Domains 32,7 Millionen von Domain-Kiting betroffen. Als einen der Registrare, die mit Domain-Kiting Geld verdienen wollen, prangert Parsons DirectNic an. Der US-Registrar hat im April 8,4 Millionen Domains angemeldet, jedoch nur etwas über 50.000 davon dauerhaft (etwa für seine Kunden) behalten. Auch DomainCar soll mit dieser Methode arbeiten. Bereits 2004 beschwerte sich Parsons bei ICANN; eine Reaktion ist bisher jedoch nicht erfolgt. Auch Verwalter VeriSign blieb ruhig. Einzig PIR, der Betreiber von .org, wandte sich wie Parsons ebenfalls schriftlich an ICANN und beschwerte sich über das „domain tasting“, also einer Art „Verkostung“ von Domains wie bei der Weinprobe. Auch hierauf erfolgte bisher keine Reaktion. Da noch nicht einmal eine Diskussion in Sicht ist, wird es also voraussichtlich noch einige Zeit dauern, bis auch diese Lücke im Registrierungssystem geschlossen ist.

Weitere Informationen finden Sie unter:
> http://www.bobparsons.com/DomainKiting.html

Das RFC 3915 finden Sie hier:
> http://www.rfc-archive.org/getrfc.php?rfc=3915

Quelle: emailbattles.com, bobparsons.com, eigene Recherche

schweiz.ch – Erstrunden-Sieg für die Eidgenossen

Der Streit um die Domains schweiz.ch, suisse.ch und svizzera.ch bewegt seit einigen Monaten die Gemüter nicht nur der Eidgenossen. Am 22. Februar 2006 ging bei der WIPO der Antrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft, handelnd durch die Schweizerische Bundeskanzlei in Bern, ein, darüber zu entscheiden, wem die Domains zustehen. Der WIPO-Experte sprach die Domains der Schweiz zu, die Entscheidung ist jedoch nicht endgültig.

Herr Stefan Frei registrierte die Domain schweiz.ch am 31.12.1995, am selben Tag wurde die Domain suisse.ch und am 13.03.1996 die Domain svizzera.ch bei der schweizerischen Registrierstelle Switch registriert. Am 26.05.2000 forderte die Schweizerische Eidgenossenschaft die Inhaber der Domains, für suisse.ch war eine I/O Solutions AG, Herr Christian Woehlbier und für svizzera.ch die ICS Frei & Woehlbier eingetragen, auf, die Domains zu löschen. Dies wiesen die Inhaber zurück. Der Inhaber von schweiz.ch verwies darauf, er betreibe die Domain schweiz.ch aktiv und rechtmässig. Knapp fünf Jahre später, am 15.04.2005 meldete sich die Bundeskanzlei erneut bei Herrn Frei, der mittlerweile als Inhaber aller drei Domains eingetragen war. Diesen forderte sie abermals auf, die Domains freizugeben, wobei nur die Kosten für diese Erklärung im Rahmen einer gütlichen Einigung erstattet werden würden. Darauf liess sich der Inhaber der Domains nicht ein, weshalb sich die Schweizerische Eidgenossenschaft an die WIPO wandte. Seit 2004 ist ein der UDRP (Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy) vergleichbares Schiedsgerichtsverfahren für die Endungen .ch und .li bei der WIPO eingerichtet.

In ihrer Antragsschrift stützte sich die Schweiz auf ihr Namensrecht nach Artikel 29 Abs. 2 ZGB, wobei die jeweilige Kurzform der Schweiz, Suisse und Svizzera als Abkürzung des eigentlichen Namens geschützt sei. Der Domain-Inhaber nutze die Bekanntheit der Namen widerrechtlich aus; er seinerseits genieße freilich keinen namensrechtlichen Schutz für die Begriffe. Der Domain-Inhaber beruft sich weiter auf eine legale Nutzung der Domains. Er offeriere seit 1997 einen eMail-Service unter den Domains, und biete auf seinem Portal Informationen über die Schweiz. Die Schweizer Eidgenossenschaft besitze überhaupt kein Namensrecht am Begriff Schweiz. Die Bezeichnung „Schweiz“ sei lediglich eine geografische Angabe; so werde der Begriff auch von der Schweizer Eidgenossenschaft genutzt. Zudem habe die Schweiz auf die Geltendmachung ihres Namensrechtes verzichtet, denn ein Mitarbeiter des Bundesamtes für Informatik habe seitens der Bundesbehörden in einem Interview am 09.05.2000 erklärt, man hege nicht die Absicht, Steuergeld für den Kauf der Domains einzusetzen, das unter schweiz.ch zu findende Portal habe sich bewährt. Heute nun zu behaupten, ein Namensrecht zu besitzen und dieses geltend machen zu wollen, sei in jedem Fall klar rechtsmissbräuchlich, insbesondere ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

Der WIPO-Experte hatte sich bei seiner Beurteilung nun vor allem mit drei Fragen zu beschäftigen: Kann die Schweizer Eidgenossenschaft Namensschutz beanspruchen? Besteht Verwechslungsgefahr zwischen den von den Parteien geltend gemachten Zeichen? Und hat die Schweizer Eidgenossenschaft ihre Rechte verwirkt?

Die Bezeichnung „Schweiz“ sah der Experte ohne weiteres als Synonym für „Schweizerische Eidgenossenschaft“ an. Der Ausdruck werde auch offiziell für die Schweizerische Eidgenossenschaft verwendet und in Staatsverträgen werde sie so bezeichnet. Schließlich verwies er auf die Entscheidung deutschland.de (LG Berlin, Urteil vom 10.08.2000, Az.: 16 O 10/00), wonach der Begriff nicht etwa das Land und den Staat beschreibt, sondern es selbst darstellt. Weiter führte der Experte aus, es bestehe eine Verwechslungsgefahr. Bei der Frage der Verwechslungsgefahr komme es im Namensrecht, das hier einschlägig ist, nicht auf den Inhalt der Internet-Site an, sondern ausschließlich auf den Domain-Namen. Und hier habe der Domain-Inhaber selbst keine besonderen Rechte an dem Begriff „Schweiz“, weshalb die Nutzung der Site zu einer Fehlzurechnung seitens der Nutzer führe. Die Verwechslungsgefahr setze nicht voraus, dass eine tatsächliche Verwechslung stattgefunden habe. Dass der Nutzer auf der Seite erkenne, es handele sich nicht um die offizielle Seite der Schweizer Eidgenossenschaft, ändert an der mit der ursprünglichen Fehleinschätzung einhergehenden Rechtsverletzung nichts. Schließlich habe die Schweizer Eidgenossenschaft ihr Recht auch nicht verwirkt. Hinsichtlich der Domains suisse.ch und svizzera.ch sei das dafür erforderliche Zeitmoment schon nicht gegeben, da die Domains noch im Jahr 2000 auf jemand anderes registriert waren. Und die Mitteilung des Mitarbeiters des Bundesamtes für Informatik im Interview sei keine offizielle Erklärung gewesen. Zudem habe die Schweizer Eidgenossenschaft den Domain-Inhaber nur 14 Tage nach dieser Erklärung im Fernsehen wegen der Domain angeschrieben und zur Freigabe aufgefordert.

Damit war die Schweizer Eidgenossenschaft vor der WIPO erfolgreich. Ungeachtet dessen steht dem Domain-Inhaber der Gang zu den ordentlichen Gerichten offen.

Die WIPO-Entscheidung findet man unter:
> http://short4u.de/447dfe36a96d0

Das WIPO-Reglement für die Endungen .ch und .li findet man unter:
> http://arbiter.wipo.int/domains/cctld/ch/index.html

Die Entscheidung zu deutschland.de findet man unter:
> http://www.netlaw.de/urteile/lgb_08.htm

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: heise.de, wipo.int, eigene Recherche

pos.com – „Point of Sale“ bei US$ 252.500,-

Der Point of Sale lag vergangene Woche bei pos.com und erzielte stolze US$ 252.500,- (ca. EUR 196.225,-). Dass diese Abkürzung bzw. das TLA (Three Letter Acronym) auch ganz anderes meinen kann, erfährt man zum Beispiel bei Wikipedia; so sind Polytechnische Oberschule, Psychoorganisches Syndrom oder PEARL Operating System auch darunter zu verstehen. Drei-Zeichen-Domains sind eben vielfältig einsetzbar und deswegen beliebt – und verkaufen sich gut.

Unter den Länderkennungen zeigte wieder einmal eine kanadische Domain, wo es lang geht oder auf lange Sicht sich hinentwickelt: ins retirement.ca, das in diesem Falle CAD 23.000,- (ca. EUR 16.330,-) kostete. Auf dem Weg dahin kommt man fast ganz sicher bei apotheke24.de vorbei; die erzielte immerhin EUR 10.000,-. Weiter verkauften sich mit arbeitsverträge.de für EUR 2.450,- und kreissägen.de für EUR 1.750,- zwei .de-Umlautdomains. Auch eine .eu-Domain hat einen neuen Inhaber gefunden: hdd.eu wechselte für EUR 5.000,-. Es wird nicht die einzige gewesen sein. Doch überwiegend scheinen .eu-Domains den Inhaber zu wechseln, ohne dass dafür ein Kaufpreis gezahlt wird: Domain-Grabber erhalten freundliche Anwaltsschreiben.

Weitere country-code Domains waren:

3g.com.tw – EUR 5.050,-
giga-Byte.ru – EUR 2.000,-
cc.cc – US$ 2.500,- (ca. EUR 1.940,-)
mobilemovies.co.uk – GBP 1.000,- (ca. EUR 1.460,-)
txt.us – US$ 1.750,- (ca. EUR 1.360,-)
online-pharmacy.in – EUR 1.300,-
bookmaker.es – EUR 1.000,-
urlaub.in – EUR 900,-
party.cc – US$ 1.000,- (ca. EUR 777,-)
byowner.cc – US$ 1.000,- (ca. EUR 777,-)

Bei den generischen Domains zeigten sich sporadisch zwei der neuen Endungen mit super.info für EUR 2.200,- und energie.biz für US$ 1.750,- (ca. EUR 1.360,-). Alle anderen Geschäfte betrafen die Endungen .net und .org, angefangen mit der Drei-Zeichen-Domain afh.net für US$ 12.500,- (ca. EUR 9.715,-), gefolgt von der .org-Domain ahrinto.org für nur US$ 3.600,- (ca. EUR 2.800,-) und messengers.net für lediglich US$ 3.123,- (ca. EUR 2.425,-). Auch billigflieger.org war günstig für EUR 2.000,- zu haben. Weitere Verkäufe betrafen:

aIIc.org – EUR 2.000,-
patiofurniture.net – US$ 2.411,- (ca. EUR 1.875,-)
suomi.org – US$ 2.405,- (ca. EUR 1.870,-)
chinesefood.org – US$ 2.405,- (ca. EUR 1.870,-)
virtualsoldier.net – US$ 2.300,- (ca. EUR 1.785,-)
nationwide.org – US$ 2.226,- (ca. EUR 1.730,-)
automobileloans.net – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.555,-)
marginwalker.org – US$ 1.800,- (ca. EUR 1.400,-)
iou.net – US$ 1.750,- (ca. EUR 1.360,-)
d2kla.org – US$ 1.750,- (ca. EUR 1.360,-)
propiedades.net – US$ 1.600,- (ca. EUR 1.245,-)
myforum.org – US$ 1.500,- (ca. EUR 1.165,-)
nlj.net – US$ 1.450,- (ca. EUR 1.125,-)
pigskin.net – US$ 1.414,- (ca. EUR 1.100,-)
movement.net – US$ 1.414,- (ca. EUR 1.100,-)

Neben dem strammen Ergebnis für pos.com waren die .com-Verkäufe recht erfreulich. So war scouts.com mit ordentlichen US$ 107.000,- (ca. EUR 83.150,-) dabei – und befindet sich in anonymen Händen -, gefolgt von waterfrontproperty.com zu US$ 80.850,- (EUR 62.830,-) und programmer.com für US$ 65.700,- (ca. EUR 51.055,-). Blasengerecht erzielte bubbles.com den Preis von US$ 55.550,- (ca. EUR 43.170,-) und carwax.com glatte US$ 40.400,- (ca. EUR 31.395,-). Weitere Verkäufe waren:

debtrecovery.com – US$ 33.380,- (ca. EUR 25.940,-)
gamedesigner.com – US$ 29.350,- (ca. EUR 22.810,-)
hottels.com – US$ 27.000,- (ca. EUR 20.980,-)
brackets.com – US$ 25.300,- (ca. EUR 19.660,-)
platinumcasino.com – US$ 23.750,- (ca. EUR 18.455,-)
getjobs.com – US$ 23.306,- (ca. EUR 18.110,-)
automotiveloans.com – US$ 18.000,- (ca. EUR 13.990,-)
teakfurniture.com – US$ 16.667,- (ca. EUR 12.950,-)
pillfinder.com – US$ 15.805,- (ca. EUR 12.280,-)
namespace.com – US$ 15.501,- (ca. EUR 12.045,-)
lensrate.com – US$ 11.750,- (ca. EUR 9.130,-)

Weitere getätigte Domain-Verkäufe finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, wikipedia.de, eigene Recherche

Strategie – Domains richtig verkaufen

Wer mit Domains handelt, sollte seine Pappenheimer kennen. Der Verkäufer ist darauf angewiesen, den richtigen Käufer zu finden, um ein für beide Seiten reales Geschäft abzuschließen. Der Käufer ist dagegen oft darauf bedacht, sich nicht zu erkennen zu geben, damit der Preis nicht zu hoch wird. Jeder hat seine Taktik. Als Verkäufer kann man an den Verkaufschancen in jedem Falle drehen.

So empfiehlt Sedo.de, Domains zielgruppenspezifisch anzubieten. Auf diesem Wege vermarktet sich eine Domain besser, da der potentielle Kunde die gesuchte Domain schneller finden wird. Nach Sedo-Angaben verkaufen sich entsprechend promotete Domains fünf mal so häufig. Dafür bietet Sedo einen entsprechenden entgeltlichen Service: das Homepage- bzw. das Kategorien-Showcase. Mit beiden wird man unter den bei Sedo.de zur Zeit angebotenen über vier Millionen Domains besser wahrgenommen werden.

Darüber hinaus sind noch andere Tipps ebenfalls zu beherzigen: So sollte man die Domain auf den wichtigsten Domain-Märkten anbieten, das Inserat sehr sorgfältig gestalten, keine überzogenen Preise verlangen, die Domain bewerben und auf jede Anfrage reagieren.

Weitere Informationen zum Showcase-Angebot von Sedo unter:
> http://sedo.de/showcase/

Quelle: Sedo, eigene Recherche

Bad Homburg – Seminare der Wettbewerbszentrale

Der Sommer ist zwar noch nicht da, dennoch sollte man sich um den Herbst Gedanken machen – und die eigene Fortbildung. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. mit Sitz in Bad Homburg trommelt schon mal für ihr Seminarangebot im Herbst.

Zu den für alle Interessierten offenen Seminaren zählen unter anderem auch zwei mit für die Internetbranche relevanten Themen: „Werben im Internet“ und „UWG-Reform für Unternehmer“. Das Seminar „Werben im Internet“ richtet sich an Werbetreibende im Internet, Webdesigner und andere Praktiker, die Unternehmen bei der Erstellung von Internet-Auftritten betreuen und beantwortet spezielle Fragestellungen im Zusammenhang mit Internet-Werbung. Dargestellt werden dabei zulässige Werbeformen und Möglichkeiten bei der Konzeption eines Internet-Auftritts. Als Grundlage der Darstellung dient die Rechtsprechung der letzten zwei Jahre. Angesprochen werden dabei Impressum, Markenrecht, Nutzung von Meta-Tags, Linking, Framing und vieles andere mehr. Das andere Seminar beschäftigt sich ausführlich mit dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb und einigen Nebengesetzen, die ebenfalls für die Internetnutzung relevant sind.

Genaue Termine stehen noch nicht fest, werden jedoch Anfang Juni bekannt gegeben. Weitere Informationen finden Sie unter:

> http://short4u.de/447df48b88961

[UpDate]
Bei den oben genannten Seminaren handelt es sich um Inhouseseminare, die von Unternehmen oder Verbänden jederzeit gebucht werden können. Die anstehenden Herbstseminare werden sich ausführlich mit Werbung befassen.

Quelle: wettbewerbszentrale.de, eigene Recherche

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top