Newsletter-Ausgabe #311: Mai 2006

Themen: .eu – Domain-Wechsel bei der EU-Kommission | .mobi – neue Domain exklusiv für mobile Inhalte | Adress-Dschungel – Übersicht über TLDs | LG Düsseldorf – Forenhaftung bleibt heisses Eisen | lotto-betrug.de – keine unzulässige Schmähkritik | nav.no – Norweger-Domain lässt aufhorchen | Wien – Expertenrunde „eBay und Recht“

.eu – Domain-Wechsel bei der EU-Kommission

Offensichtlich beseelt vom Erfolg ihrer eigenen Domain, haben die Institutionen der EU beschlossen, ihren gemeinsamen Internetauftritt künftig unter europa.eu zusammenzufassen und auf den bisherigen Domain-Namen eu.int zu verzichten. Doch wo gehobelt wird, da fallen Späne.

Den Europatag am vergangenen Dienstag hatte die EU-Kommission auserkoren, um nach Einführung der Europa-Domain .eu auch den Internetauftritt der Europäischen Institutionen auf die neue Endung umzustellen. Nach Angaben von Margot Wallström, Vizepräsidentin der Europäischen Kommission und verantwortlich für institutionelle Beziehungen und Kommunikationsstrategie, hat die neue Identität der Institutionen im Internet Symbolwert. „Die EU sollte weniger auf Institutionen (.int) und stärker auf Europäer (.eu) ausgerichtet sein. Durch die „.eu“-Domäne wird die EU im Internet – also auch für ihre Bürgerinnen und Bürger – besser sichtbar.“ Dass .int eigentlich als Abkürzung für internationale Organisationen verstanden wird, fällt da schon mal unter den Tisch. Gleichwohl: Als einziger Internet-„Markenname“ und einziger Online-Zugang zu allen EU-Organen und -Einrichtungen soll europa.eu verwendet werden. Alle Organe und Einrichtungen stellen auf diese Domain um und werden Teil der „europa.eu“-Familie.

Für eine Übergangsfrist von mindestens einem Jahr sollen die aktuellen .eu.int-Adressen allerdings noch beibehalten werden. Offensichtlich fürchtet man, bei einer sofortigen Abschaltung den Überblick über die diversen Besucherströme, aber auch den eMail-Verkehr sonst zu verlieren. Dagegen dürfte die klassische Sorge von Markeninhabern, bei einem Wechsel ihr Google-Ranking zu verlieren, in diesem Fall nur eine sehr unbedeutende Rolle gespielt haben.

Dass der Teufel allerdings im Detail steckt, zeigt die Domain eu-kommission.eu. Zwar hatte sich die deutsche Vertretung der Kommission in Berlin rechtzeitig als öffentliche Einrichtung um die Domain beworben und auch die Nachweisdokumente fristgemäß eingesandt; EURid hat den Antrag dennoch abgelehnt, die Gründe sind nicht bekannt. Dass die Domain eukommission.eu bereits auf eine Domain-Parking-Seite weiterleitet, passt da ins Bild. Andere Internet-Domains wie europaeisches-parlament.eu, gerichtshof.eu oder eugh.eu waren von Anfang an von der EU-Kommission reserviert worden, wohingegen die zugegeben etwas lange Domain rat-der-europaeischen-union.eu noch frei ist. Bleibt abzuwarten, ob die Kommission auch einen EU-Bürger auf Löschung einer .eu-Domain verklagen würde…?!

Registrierung von .eu-Domains z. B. möglich unter:
> http://www.united-domains.de

Quelle: eu-kommission.de, eurid.eu, eigene Recherche

.mobi – neue Domain exklusiv für mobile Inhalte

Die PR-Maschinerie für die Einführung der neuen Mobil-Domain .mobi läuft auf Hochtouren: anlässlich eines Treffens der Cellular Telecommunications & Internet Association (CTIA) im US-Spielerparadies Las Vegas gab Neil Edwards, CEO von Verwalter mTLD Ltd., einen Ausblick in die Zukunft der neuen Endung.

Wie bereits zuvor in vielen Presseartikel zu lesen, betonte Edwards nochmals, dass sich .mobi als erste und einzige Domain für mobile Kommunikationsmittel versteht. „Vom PC über Handy, .mobi macht das Internet mobil“, so Edwards.“ Wir erwarten, dass bis 2008 etwa 1,3 Milliarden Menschen mit dem Internet verbunden sind“. Gleichwohl kann der Zugang zum Internet beispielsweise über das Handy frustrierend sein; der Download von Daten ist teuer und langsam, das Display klein und die Inhalte auf die Darstellung auf solch kleinen Displays nicht angepasst. In diese Lücken stossen nach Hoffnung von Edwards die speziell erstellten .mobi-Seiten, für die mit den „Switch On!“-Guidelines sogar eigene Standards entwickelt wurden. Unklar bleibt jedoch nach wie vor, wie mTLD Ltd. die Einhaltung dieser Standards überwachen will.

Wie bereits seit längerem bekannt, startet die in mehreren Phasen verlaufende Einführung von .mobi mit einer speziellen „Limited Industry Sunrise“ am 22. Mai 2006; eine Woche lang bis zum 29. Mai 2006 können Unternehmen aus der Mobilfunkindustrie ihre Domains bevorrechtigt anmelden. Teilnahmeberechtigt sind Mitglieder der Vereinigungen CTIA, CWTA, GSM Association, MEF, MMA und RCA. Am 12. Juni 2006 beginnt dann die normale Sunrise Period; sie dauert insgesamt 70 Tage und endet am 21. August 2006. Nach einwöchiger Pause schliesst sich die Landrush-Phase an, die am 28. August 2006 startet und bis zum 10. September 2006 dauert, bevor dann am 14. September 2006 die allgemeine Registrierung beginnt. Eine Liste mit .mobi-Registraren ist auf der Website von mTLD veröffentlicht. Die Registrierungsgebühren fallen je nach Anbieter allerdings höchst unterschiedlich aus, und liegen so etwa im Bereich von EUR 200,00 pro Domain und Jahr in den Sunrise-Phasen und etwa EUR 80,00 bis 100,00 in der Phase der allgemeinen Registrierung.

Die Starnberger united-domains AG wird ihren Kunden voraussichtlich die Möglichkeit bieten, eine Vorbestellung für die Landrush-Phase abzugeben. Registrierungsberechtigt sind nach derzeitigem Stand neben Anbietern von mobilen Inhalten und Dienstleistungen auch die Endverbraucher; weitere Einzelheiten werden in Kürze veröffentlicht.

Weitere Informationen zu .mobi finden Sie unter:
> http://pc.mtld.mobi/

Die „Switch On!“-Guidelines finden Sie unter:
> http://short4u.de/43f389471d169

Quelle: iapplianceweb.com, eigene Recherche

Adress-Dschungel – Übersicht über TLDs

Ob .mobi, .eu oder vielleicht bald .xxx – kaum ein Monat vergeht, in dem nicht eine neue Top Level Domain eingeführt oder zumindest angekündigt wird. Damit Sie im Adress-Dschungel den Überblick nicht verlieren, wollen wir Ihnen die derzeit verfügbaren Domain-Endungen kurz vorstellen.

Bei den Domain-Endungen ist zunächst zwischen den generischen Top Level Domains (gTLDs) und den Länderendungen, auch als so genannte country code Top Level Domains (ccTLDs) bekannt, zu unterscheiden. Offizielle Länderendungen wie .de, .uk oder .us gibt es aktuell 248; die Abkürzungen für die einzelnen Länder entsprechen jeweils der ISO-3166 Liste der „International Organization for Standardization“. Die Regeln für die Domain-Registrierung sind höchst unterschiedlich und werden von jedem Land selbst festgelegt. Auch die neue Europa-Domain .eu zählt übrigens zu den ccTLDs.

Die zweite große und weltweit wohl wichtigste Adressgruppe bilden die gTLDs. Hiervon gibt es aktuell 19, wobei .com, .net und .org nicht nur die ältesten, sondern auch die bekanntesten sind. Aus den Anfangszeiten des Domain Name Systems stammen auch die Endungen .edu, .gov, .mil, und .int. Mit Ausnahme der letzteren sind diese Domains grundsätzlich nur von US-Einrichtungen zu registrieren und nur direkt über die jeweilige Domain-Verwaltungsstelle erhältlich, somit im freien Handel nicht verfügbar. Lediglich die Endung .int ist auch für ausländische bzw. international tätige Organisationen erhältlich, die aufgrund zwischenstaatlicher Verträge errichtet worden sind. Bekanntestes Beispiel ist die World Intellectual Property Organisation (WIPO), aber auch die Institutionen der EU waren zuletzt unter .int vertreten. Zu den neu eingeführten und weitgehend frei erhältlichen gTLDs zählen weiter noch .info, .biz und .name.

Eine Untergruppe der gTLDs bilden die sponsored TLDs. Hierzu zählen derzeit .aero, .cat, .coop, .jobs, .mobi, .museum, .pro und .travel. Ihre Registrierung hängt regelmäßig davon ab, Teil einer bestimmten Personengruppe zu sein; so sind .aero-Domains nur für Personen, Unternehmen und Organisationen aus dem Bereich des Luftverkehrs erhältlich. Die Zugehörigkeit muss oft anhand gesonderter Dokumente nachgewiesen werden, weshalb diese TLDs zwar wenig anfällig für Domain-Grabbing, jedoch meist nur Experten bekannt sind und oft nur wenige tausend Adressen insgesamt zählen. Der Vollständigkeit halber noch zu erwähnen wäre .arpa, die aus den Urzeiten des Internets stammt, heutzutage aber allenfalls im Rahmen der neuen ENUM-Domains öffentlichen Einsatz findet.

Schließlich haben sich noch einige weitere sponsored Top Level Domains (sTLDs) um eine Einführung beworben; dies sind derzeit .asia, .mail, .post, .tel und .xxx. Über ihr Schicksal entscheidet in diesen Wochen und Monaten die Internet-Verwaltung ICANN. Ob sie tatsächlich eingeführt werden und falls ja, wann, steht aber noch in den Sternen.

Eine Übersicht aller gTLDs finden Sie unter:
> http://www.iana.org/gtld/gtld.htm

Eine Übersicht aller ccTLDs finden Sie unter:
> http://www.iana.org/cctld/cctld-whois.htm

Quelle: eigene Recherche

LG Düsseldorf – Forenhaftung bleibt heisses Eisen

Nachdem Gerichte den Betreibern von Internetforen und Angeboten mit Kommentarfunktion ordentlich das Leben schwer gemacht haben, zeigt das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 25.01.06, Az.: 12 O 546/05), dass man die Dinge auch differenzierter angehen kann. Doch auch dieses Urteil verlangt Forenbetreibern einiges ab.

In einem Forum kam es zu mehreren beleidigenden Postings gegen eine Person. Diese wandte sich am 12.09.2005 per eMail an den Betreiber und forderte ihn auf, die Postings zu löschen. An diesem Tage gingen einige eMails zwischen beiden hin und her, wobei der Anspruchsteller auch auf mehrmalige Anfrage nicht genau angab, welche beleidigende Äußerungen gelöscht werden sollten; er verwies pauschal auf zwei Nutzernamen. Schließlich stellte der Antragsgegner einen Link auf eine Hinweisseite in seiner Internetpräsenz ein, unter dem beschrieben wird, wie Betroffene die Löschung von Beiträgen mit rechtsverletzenden Inhalten erreichen können; zudem löschte er einige Beiträge. Einige Tage später kam es zu weiteren beleidigenden Äußerungen im Forum. Der beleidigte Antragsteller ließ durch seinen Rechtsvertreter den Forenbetreiber abmahnen. Letzterer verwies auf den Schriftverkehr vom 12.09.2005 und gab die Unterlassungserklärung nicht ab. Er sperrte die IP-Adressen der Nutzernamen, unter denen die Beiträge verfasst wurden. Diese nutzten jedoch Anonymisierungsseiten, um weitere Beiträge zu verfassen. Diese löschte der Forenbetreiber jeweils wieder.

Am 20.10.2005 erwirkte der Beleidigte eine einstweilige Verfügung gegen den Forenbetreiber, wonach dieser sinngemäß beleidigenden Äußerungen gegen den Beleidigten in seinem Forum nicht mehr zulassen dürfe. Gegen diese wandte sich der Forenbetreiber. Das LG Düsseldorf hatte darüber zu befinden und kam zu dem Ergebnis, dass den Forenbetreiber die Verpflichtung trifft, weitere Rechtsverletzungen dieser Art so weit wie möglich zu verhindern. Er ist Störer und steht, da schon mehrere beleidigende Postings erfolgt waren, in der Pflicht, das Forum im Hinblick darauf zu überwachen und nach Kenntnisnahme die dort veröffentlichten beleidigenden Inhalte unverzüglich zu löschen. Der Forenbetreiber muss zudem darlegen, wann und durch wen die streitegenständlichen Äußerungen aus dem Forum entfernt worden sind. Der Anspruch auf Unterlassung ergibt sich aus §§ 823, 1004 BGB, wobei dem Forenbetreiber die Haftungsprivilegierung der §§ 9 bis 11 Teledienstegesetz (TDG) nicht zu Gute kommt. Aus § 8 Absatz 2 TDG ergibt sich, dass die Haftungsprivilegierung nicht bei Unterlassungsansprüchen gelte; dort heisst es sinngemäß, die Verpflichtung zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen auch bei Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters bleibt bestehen.

Die besondere Überwachungspflicht ergibt sich, weil weitere beleidigende Äusserungen durch technische Mittel und die Sperrung der Benutzer nicht verhindert werden konnten. Die Sperrung der IP-Nummern reichte nicht aus, denn es wurden gleichwohl neue Beleidigungen gepostet. Der Forenbetreiber hätte sich hier aus der Verantwortung ziehen können, wenn er vorgetragen hätte, wann genau die einzelnen beleidigenden Postings getätigt wurden und wie schnell er sie gelöscht hat. Da er das nicht näher vortrug und somit nicht nachweisen konnte, dass er die Beiträge unverzüglich löschte, blieb er in der Haftung.

Anders als im Fall des Heiseforums (Landgericht Hamburg – Urteil vom 02.12.2005, Az.: 324 O 721/05)), geht das Gericht hier nicht davon aus, dass mit dem Forum eine gefährliche Quelle geschaffen wird, bei der jeder Eintrag vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft werden müsse. Das entspricht auch den Gegebenheiten der Realität. Anders ist ein Forum gar nicht nutzbar. Das LG Düsseldorf macht aber deutlich, dass eine unbedingte Handlungspflicht seitens des Forenbetreibers besteht, wenn ein kritischer Fall eingetreten ist. Auch das ist nachvollziehbar und durchaus angemessen.

Das Urteil des LG Düsseldorf finden Sie bei netlaw.de unter:
> http://short4u.de/4461f34e8c206

Das Urteil des LG Hamburg finden Sie unter:
> http://short4u.de/4461f365e496e

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: netlaw.de, eigene Recherche

lotto-betrug.de – keine unzulässige Schmähkritik

Das Landgericht Frankfurt/Main (Beschluss v. 30.03.2006, Az.: 2/03 0 112/05) fügt eine neue Entscheidung zu der kurzen Liste, in der ein Domain-Name durch das Grundrecht auf freie Meinungsäusserung (Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz) gedeckt ist. Der Domain-Name lotto-betrug.de stellt demnach keine Tatsachenbehauptung auf.

Die Parteien des Rechtsstreits erklärten die Hauptsache für erledigt. So musste das LG Frankfurt lediglich entscheiden, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Maßgebend ist hierfür der bisherige Sach- und Streitstand, aufgrund dessen geprüft wird, wer den Prozess verloren hätte. Nach Ansicht des Gerichts wäre zum Zeitpunkt der Erledigung die Klägerin der Verlierer gewesen.

Diese wollte mit der Klage erreichen, dass der Beklagte es unterlässt, auf der Internetseite lotto-betrug.de über die Klägerin zu berichten oder berichten zu lassen. Doch ein entsprechender Anspruch liegt nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Zum einen handelt es sich bei dem Domain-Namen lotto-betrug.de nicht um eine – unwahre oder zumindest nicht erweislich wahre – Tatsachenbehauptung. Der durchschnittlich informierte Internetnutzer entnimmt dem Domain-Namen nämlich üblicherweise nicht, die Verantwortlichen der Klägerin hätten strafbare Handlungen begangen, die unter den Straftatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) fallen und/oder seien wegen Betrugs verurteilt worden. Der Nutzer sieht im Domain-Namen eine Bezeichnung, mit der man eine Homepage aufruft. Allenfalls erwartet er unter lotto-betrug.de Informationen, die geeignet sein könnten, einen Betrugsvorwurf zu stützen.

Zum anderen aber finden sich unter dieser Seite keine unwahren und ehrverletzenden bzw. geschäftsschädigenden Tatsachenbehauptungen. Der Domain lotto-betrug.de kommt Meinungsäußerungscharakter zu. Diese Meinungsäußerung deutet auf einen komplexen Sachverhalt, der Grundlagen für einen Betrugsvorwurf gegen die Klägerin aufwirft. Der so gestaltete Betrugsvorwurf ist durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gedeckt und überschreitet die Grenze zur Schmähkritik nicht. Der Beklagte veröffentlicht auf lotto-betrug.de seine eigenen Erfahrungen mit der Klägerin, gegen deren Kern die Klägerin nichts einwendet. Zudem ermöglicht der Beklagte anderen, ihre Erfahrungen auf der Domain lotto-betrug.de mitzuteilen; womit der Beklagte Fakten zusammenträgt, um seine Kritik zu verifizieren.

Die Entscheidung des LG Frankfurt findet man unter:
> http://short4u.de/4461f38203c99

Andere Entscheidungen mit Domain-Namen, die eine freie Meinungsäußerung darstellen, sind:

LG Hamburg – stoppesso.de
> http://www.jurpc.de/rechtspr/20030046.htm
> http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=123

KG Berlin – oil-of-elf.de
> http://www.netlaw.de/urteile/kgb_01.htm

hOLG Hamburg – awd-aussteiger.de
> http://www.jurpc.de/rechtspr/20040164.htm

Einen Artikel zum Thema Grundgesetz und Domain-Recht findet man unter:
> http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=320

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: lawblog.de, eigene Recherche

nav.no – Norweger-Domain lässt aufhorchen

Die Überraschung der vergangenen Domain-Handelswoche kommt aus Norwegen. Dort brachte ein norwegisches Architektenteam die Domain nav.no für NOK 4,375 Mio. (umgerechnet ca. EUR 561.690,-) an sich. Und um die Sache für Norwegen rund zu machen, verkaufte sich auch die Domain smk.no für stolze NOK 100.000,- (ca. EUR 12.840,-).

Von Norwegens glanzvollem Einstieg in den Domain-Handel einmal abgesehen zeigt sich Großbritannien wieder in Bestform mit Verkäufen wie thecube.co.uk für GBP 22.000,- (ca. EUR 32.175,-) und theater.co.uk für US$ 10.000,- (ca. EUR 7.855,-), gefolgt von kleineren, aber lukrativen Geschäften:

zumex.co.uk – GBP 4.750,- (ca. EUR 6.945,-)
relay.co.uk – GBP 4.500,- (ca. EUR 6.580,-)
couture.co.uk – GBP 3.500,- (ca. EUR 5.120,-)
hairsprays.co.uk – EUR 3.000,-
cheap-laptops.co.uk – GBP 1.100,- (ca. EUR 1.610,-)

Die Domains aus deutschen Landen üben Zurückhaltung, obwohl doch einiges den Inhaber wechselte. So zum Beispiel kult.de für EUR 7.699,-, e-game.de für EUR 5.000,- und flugzeug.de für lediglich EUR 3.500,-. Den Unterschied, den ein Bindestrich machen kann, zeigt nightclub.de für EUR 5.250,-, deren Variante night-club.de schon für EUR 4.250,- zu haben war. Darüber hinaus gab es noch eine Pok/errunde, bei der es .de mit der Domain onlin/epoker.de zu EUR 19.000,- gab, während poker.tc bei US$ 1.575,- (ca. EUR 1.235,-) und po/ker.pk bereits bei US$ 2.250,- (ca. EUR 1.765,-) ausstiegen.

Weitere am Markt erfolgreiche Länder-Domains waren:

delivery.ca – CAD 29.500,- (ca. EUR 20.920,-)
businesschannel.tv – US$ 10.000,- (ca. EUR 7.855,-)
london.se – EUR 7.520,-
li.st – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.930,-)
tobaksbutiken.se – EUR 3.300,-
compare.cc – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.140,-)
easy.at – EUR 2.700,-
podcasts.tv – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.570,-)

Bei den alten generischen TLDs steht mit onlinecasinos.net für US$ 17.000,- (ca. EUR 13.355,-) und downloadmusic.net für US$ 10.000,- (ca. EUR 7.855,-) .net ganz vorne. Die neuen generischen Endungen bieten mit ticket.biz für nur US$ 1.716,- (ca. EUR 1.350,-) und lcd-tv.info für US$ 1.500,- (ca. EUR 1.180,-) nichts. Einige weitere Domains aus der Kategorie und zum Preis ab EUR 2.000,- aufwärts (beinahe 42 Adressen wechselten zu günstigeren Preisen den Inhaber) sind:

videorentals.net – US$ 4.944,- (ca. EUR 3.885,-)
pcbs.org – US$ 4.401,- (ca. EUR 3.455,-)
hochzeit.net – EUR 3.456,-
cathy.org – US$ 4.100,- (ca. EUR 3.220,-)
ddos.net – EUR 3.000,-
svc.net – US$ 2.950,- (ca. EUR 2.315,-)
demandmedia.net – US$ 2.750,- (ca. EUR 2.160,-)
uhr.net – EUR 2.000,-
tv-guide.net – EUR 2.000,-

Schließlich zeigte .com die übliche Entwicklung:

jail.com – US$ 111.100,- (ca. EUR 87.265,-)
collectionagency.com – US$ 85.000,- (ca. EUR 66.765,-)
favorite.com – US$ 75.805,- (ca. EUR 59.545,-)
cancha.com – EUR 54.075,-
uscredit.com – US$ 45.000,- (ca. EUR 35.345,-)
duplicate.com – US$ 34.500,- (ca. EUR 27.100,-)
strikes.com – US$ 32.000,- (ca. EUR 25.135,-)
myfinance.com – US$ 29.500,- (ca. EUR 23.170,-)
reset.com – US$ 25.250,- (ca. EUR 19.835,-)
apuestasdeportivas.com – EUR 17.500,-
gamerenders.com – US$ 20.300,- (ca. EUR 15.945,-)
supervisors.com – US$ 20.250,- (ca. EUR 15.905,-)
argon.com – US$ 20.250,- (ca. EUR 15.905,-)
spie.com – US$ 19.400,- (ca. EUR 15.240,-)
directmailmarketing.com – US$ 17.750,- (ca. EUR 13.940,-)
nuclearenergy.com – US$ 16.000,- (ca. EUR 12.565,-)
inked.com – US$ 15.250,- (ca. EUR 11.980,-)
bilardo.com – US$ 14.082,- (ca. EUR 11.060,-)
homelist.com – US$ 13.500,- (ca. EUR 10.250,-)
codecs.com – US$ 13.472,- (ca. EUR 10.580,-)
gmk.com – US$ 13.350,- (ca. EUR 10.485,-)
loanlist.com – US$ 13.000,- (ca. EUR 10.210,-)
flake.com – US$ 13.000,- (ca. EUR 10.210,-)
videoblogs.com – US$ 10.500,- (ca. EUR 8.250,-)
trustus.com – EUR 8.000,-
voipo.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 7.855,-)

Weitere getätigte Domain-Verkäufe finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de

Wien – Expertenrunde „eBay und Recht“

Der Studiengang „Unternehmensführung“ der FH Wien lädt am kommenden Mittwoch zu einer Expertenrunde zum Thema „E-Bay und Recht“ ein.

Die Referenten Rechtsanwalt Dr. Axel Anderl, LL.M. (DORDA BRUGGER JORDIS Rechtsanwälte) sowie Rechtsanwalt Mathias Neubauer, LL.M. (Institut für Bürgerliches Recht und Handelsrecht an der WU Wien) werden sich unter der Moderation von Univ.-Ass. DDr. Thomas Ratka, LL.M. (Fachbereichsleiter Recht) mit den rechtlichen Aspekten der gezielten geschäftlichen Nutzung von eBay und anderen Internetauktionsanbietern, die auch in Österreich immer beliebter werden, befassen.

Vielen scheint noch immer nicht klar zu sein, dass das Internet und insbesondere Auktionsplattformen keinen rechtsfreien Raum darstellen. Vielfach wird diese Unkenntnis von Wissenden ausgenutzt. Welche Rechte bei Geschäften über solche Auktionsplattformen gelten, welche Gesetze Anwendung finden und welche Aspekte rechtlich noch nicht geklärt sind, will der Studiengang Unternehmensführung mit der Expertenrunde erhellen.

Die Veranstaltung findet am nächsten Mittwoch, den 17. Mai 2006 von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr im WIFI-Hauptgebäude / Festsaal (F 517) im Währinger Gürtel 97, 1180 Wien statt. Die Teilnahme ist kostenfrei. Anmeldungen werden erbeten unter:

> http://short4u.de/4461f3b78f119

Quelle: fh-wien.ac.at

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top