Newsletter-Ausgabe #298: Februar 2006

Themen: .eu (dotEU) – Phase II störungsfrei gestartet! | .eu – Welche Nachweise für welches Recht? | TLDs – Neues von .travel, .xxx und .my | Interview – das ADR-Verfahren für .eu-Domains | melle.de – Streit unter Gleichnamigen | aresstrom.de – Vertragsstrafe bei Domain-Nutzung? | Wellington (NZ) – ICANN-Meeting im März 2006

.eu (dotEU) – Phase II störungsfrei gestartet!

Am Dienstag pünktlich um 11.00 Uhr fiel der zweite Startschuss: Phase II der Sunrise Period für die Europa-Domain .eu (dotEU) hat begonnen! Wie schon in Phase I läuft die Anmeldung derzeit weitgehend störungsfrei.

Rund 900 Registrare reihten sich ein, um ihre vorbestellten .eu-Domains bei EURid zur Anmeldung zu bringen. Allein binnen der ersten 15 Minuten prasselten 27.949 Anträge auf die EURid-Server ein; nach nur einer Stunde waren es bereits weit über 71.000. Zum Vergleich: in Phase I, an der lediglich die Inhaber von Markenrechten und öffentliche Einrichtungen teilnehmen durften, dauerte es mehrere Stunden, bis die ersten 100.000 Anmeldungen eingegangen waren. Als erster Antrag in Phase II ging die Bewerbung für webdienst.eu ein, gefolgt von dax.eu und videoclips.eu; sie brauchten je nur wenige Millisekunden, um vom Regstrar zu EURid zu gelangen. Auch eine erste Auswertung der angemeldeten Begriffe liegt bereits vor. So stellt erneut s/ex.eu mit 23 Anmeldungen den klaren Spitzenreiter, etwas überraschend gefolgt von schumacher.eu mit 15 Anmeldungen vor realestate.eu und business.eu mit jeweils 12.

Auch eine Länderübersicht liegt bereits vor: erneut meldeten Nutzer aus Deutschland am eifrigsten .eu-Domains an; auf sie entfallen bisher 16.592 Anträge. Auf Platz zwei liegen die Niederlande mit 13.418 Anträgen, mit deutlichem Abstand folgt Großbritannien auf Platz 3. Weitere Zahlen und Daten will EURid in den kommenden Tagen veröffentlichen. Abschließend noch ein Hinweis: wer in Phase I der Sunrise Period teilnahmeberechtigt war (also vor allem Inhaber von Markenrechten), kann auch in Phase II unverändert einen Antrag stellen. Freilich bleibt es beim Prioritätsgrundsatz, so dass sich die Bewerber um einzelne Domains möglicherweise heftig drängeln.

Anmeldung zur .eu Sunrise Period z. B. unter:
> http://www.united-domains.de/sunrise/

Die dotEU-Regeln findet man unter:
> http://www.eurid.eu/en/launch/index_html

Quelle: eigene Recherche

.eu – Welche Nachweise für welches Recht?

Seit 48 Stunden läuft die Sunrise Phase II der Einführung von .eu (dotEU). Viele erfolgreiche Anmeldungen der Wunsch-Domain auf Platz 1 der Ranglisten bei EURid sind Anlass zur Freude. Doch die eigentliche Arbeit folgt erst noch, und wie Sunrise Phase I gezeigt hat, liegt da das eigentliche Problem.

Das ältere Recht, auf dessen Grundlage die Anmeldung einer .eu-Domain in der Sunrise Phase jeweils erfolgt, muss gegenüber dem Validation Agent PwC nachgewiesen werden. Informationen dazu findet man einerseits in den Sunrise Regeln selbst, und im Anhang (Annex) 1 zu den Sunrise Regeln. Anmeldeberechtigt sind

(1) öffentliche Einrichtungen (z.B. Städte, Gemeinden)
(2) Inhaber von Marken (Wortmarke, Wort/Bildmarke)
(3) Unternehmen mit Handelsregister-Eintrag (z.B. GmbH, AG, KG)
(4) Unternehmen ohne Handelsregister-Eintrag (z.B. freie Berufe)
(5) unterscheidungskräftiger Werktitel
(6) persönlicher Nachname

Die ersten drei in der Liste sollten keine Probleme bei der Führung des Nachweises bereiten, denn sie müssen beispielsweise lediglich anhand einer Kopie der Markenurkunde oder der Kopie des Handelsregisterauszuges belegt werden. Bei ihnen führen vielmehr oft formale Ungenauigkeiten zum Scheitern der Anmeldung. Schwieriger ist der Nachweis für die anderen drei in der Liste geführten Berechtigten (Nrn. 4-6), denn sie sind nicht in öffentlichen Registern eingetragen. Aufgrund der Sunrise-Regeln der EURid müssen sie gegebenenfalls die älteren Recht durch eine anwaltliche oder behördliche Erklärung nachweisen.

Für Unternehmen ohne Handelsregister-Eintrag ist Abschnitt 16 der Sunrise Regeln maßgebend, der die Anforderungen an den Nachweis beschreibt; für die Anmelder von Nachnamen sind stattdessen die Abschnitte 17 und 12 ausschlaggebend; und wer eine Domain entsprechend einem Werktitel zur Anmeldung gebracht hat, findet die genauen Daten in Abschnitt 18 der Sunrise Regeln.

Für die Anmelder von Nachnamen gilt Abschnitt 12: Als Nachweis dient eine eidesstattliche Erklärung einer zuständigen Behörde, eines Rechtsanwalts oder Rechtsvertreters, aus der unter anderem hervorgeht, dass der Familienname durch das Gesetz des EU-Mitgliedsstaats des Antragstellers geschützt ist; dies ist in Deutschland gemäß § 12 BGB regelmäßig der Fall. Ferner ist ein Beweis beizubringen, dass der Name die Bedingungen des Gesetzes auch erfüllt. Wie die Erklärung im Detail auszusehen hat, können spezialisierte Anwälte aus den Angaben in den Sunrise Regeln herleiten. Ob die „zuständige Behörde“ diese Kompetenz an den Tag legt, lässt sich nur schwer sagen.

Für Anmelder von Handelsnamen und Geschäftsbezeichnungen gilt dagegen Abschnitt 16.5, wonach sie, wenn im betreffenden EU-Mitgliedsstaat die Registrierung eines Handelsnamens / einer Geschäftsbezeichnung in einem amtlichen Register möglich ist, einen Auszug aus diesem Register mit Angabe des Registrierungsdatums und den Nachweis der öffentlichen Benutzung des Handelsnamens/der Geschäftsbezeichnung vor dem Zeitpunkt des Antrags (z.B. Nachweis von Umsätzen, Kopien von Werbematerial, Rechnungen in denen der Name verwendet wird etc.) vorlegen müssen. Ist eine Registrierung in einem amtlichen Register nicht möglich, kommt Abschnitt 12.3 der Sunrise-Regeln zum Zuge. Danach muss der Anmelder eine eidesstattliche, von einer zuständigen Behörde, einem Rechtsanwalt oder einem professionellen Vertreter unterzeichnete Erklärung mit Begleitdokumentation zur Belegung der eidesstattlichen Erklärung; oder ein entsprechendes rechtskräftiges Gerichtsurteils oder einen Schiedsgerichtsbeschluss einer in mindestens in einem der Mitgliedsstaaten zuständigen, offiziellen alternativen Streitbeilegungsbehörde vorlegen.

Bei alle dem sind dann auch noch die strengen Formalien von EU-Rid einzuhalten: die Dokumente müssen im Format DIN-A4, gut lesbar, ungeknickt, ungefaltet und ungeheftet, durchnummeriert und mit Initialen versehen zusammen mit dem korrekt ausgefüllten Coverletter fristgerecht bei PwC in Belgien eingehen.

Einen ausführlichen Überblick über die verschiedenen Nachweise findet man unter:
> http://www.united-domains.de/eu-domain/nachweise.html

Die Sunrise-Regeln findet man unter:
> http://short4u.de/43ea45c009a92

Quelle: eurid.eu, eigene Recherche

TLDs – Neues von .travel, .xxx und .my

Wie gewohnt präsentieren wir Ihnen auch diesmal wieder aktuelle Kurzmeldungen aus dem Reich der Top Level Domains. Neues gibt es von .travel, der Rotlicht-Domain .xxx und .my, dem Länderkürzel von Malaysia.

Die Reise-Domain .travel startet voll durch: wie der New Yorker Verwalter Tralliance Corporation bekannt gab, wurden allein in den ersten 16 Wochen insgesamt 16.162 Domains registriert. Zu den Inhabern von .travel-Domains zählen unter anderem British Airways, TUI, Marriott Hotels und Disney. Zwar ist die Gesamtzahl der .travel-Registrare noch überschaubar, doch kann man bei Tralliance sicherlich einen Achtungserfolg verzeichnen. So dürften weder .aero noch .coop oder .museum, die im Jahr 2000 eingeführten sponsored TLDs, je ähnlich hohe Registrierungszahlen verzeichnet haben wie .travel; auch Google spuckt bei einer einfachen Suchanfrage schon fast 20.000 Internetseiten mit der Endung .travel aus. Wie in der Bewerbung angekündigt, will Tralliance noch in diesem Jahr die Idee eines Internet-Katalogs neu aufleben lassen. So soll unter directory.travel ein internationales Verzeichnis in neun Weltsprachen (darunter auch Deutsch) für Reiseangebote entstehen. Mit einer ähnlichen Idee ist .museum bisher allerdings grandios gescheitert.

Neues auch von der P/or
o-Front: die sponsored Top Level Domain .xxx scheint nun doch wieder Chancen auf eine Einführung zu haben. Galt die Endung noch vor kurzem als heikel und politisch kaum durchsetzbar, hat ICANN-Vorstand Vint Cerf in einem siebenseitigen Brief an Peter Zangl, Vertreter der Europäischen Kommission in Brüssel, klargestellt, dass die Entscheidung um .xxx zwar vertagt sei; allerdings habe man jetzt Zeit, um bis zum nächsten ICANN-Meeting in Wellington im März 2006 die Untersuchungsberichte näher auszuwerten und insbesondere vom Bewerber ICM Registry zusätzliche Stellungnahmen einzuholen. Jedenfalls in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht seien die Voraussetzungen für eine Einführung gegeben. Somit bleibt weiter abzuwarten, ob die schon seit dem Jahr 2000 diskutierte Einführung einer Rotlicht-Domain doch noch von Erfolg gekrönt ist.

Zu guter Letzt noch eine Meldung von einer Exoten-Endung: Mynic, die Domain-Verwaltung des malaysischen Länderkürzels .my, hat seine Absicht bekräftigt, zu reinen Second Level Domains zurückkehren zu wollen. Ursprünglich hatte Mynic zwar die Anmeldung von Domains direkt unterhalb von .my erlaubt; Ende der Neunziger sah Mynic jedoch den Trend in der Segmentierung des Namensraumes und entschied sich für eine Kategorisierung in Subdomains wie .com.my, .org.my und .net.my. Doch der Trend geht jetzt wieder eindeutig zu den kürzeren und leichter zu merkenden Second Level Domains, weshalb Mynic erneut umschwenken will. Bis zum 10. Februar 2006 kann sich jedermann an einer öffentlichen Anhörung beteiligen und seine Meinung kundtun; wann eine Entscheidung fällt, ist offen.

Weitere Informationen zu .travel finden Sie unter:
> http://www.nic.travel/

Das Schreiben von Vint Cerf finden Sie unter:
> http://www.icann.org/correspondence/cerf-to-zangl-30jan06.pdf

Weitere Informationen zu .my unter:
> http://www.mynic.net.my/

Quelle: businesswire.com, lextext.com, star-techcentral.com

Interview – das ADR-Verfahren für .eu-Domains

Nachdem der Startschuss für die Europa-Domain .eu (dotEU) am 7. Dezember 2005 gefallen ist und die ersten Domains bereits registriert sind, ist damit zu rechnen, dass es bald zu Streitigkeiten kommen wird. Doch was kann man tun, wenn die Wunsch-Domain weggeschnappt wurde?

Zur raschen und kostengünstigen Lösung von Streitigkeiten um .eu-Domains sehen sowohl die Verordnung Nr. 733/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. April 2002 sowie die EU-Verordnung Nr. 874/2004 vom 28. April 2004 vor, dass von jedermann ein Schiedsverfahren (alternatives Streitbeilegungsverfahren, kurz ADR) gegen die Entscheidungen der zentralen Verwaltungsstelle EURid, die gegen Bestimmungen dieser Verordnungen verstoßen, sowie gegen spekulative oder missbräuchliche Domain-Registrierungen eingeleitet werden kann.

Mit Dr. Torsten Bettinger konnten wir einen renommierten Experten gewinnen, im Rahmen eines Interviews die Einzelheiten dieses besonderen Verfahrens näher vorzustellen. Dr. Bettinger ist tätig als Rechtsanwalt im Bereich des IT-Rechts und des gewerblichen Rechtsschutzes, Rechtsbeirat der deutschen Domain-Verwaltung DENIC e.G. und Schiedsrichter beim Arbitration and Mediation Center der Genfer World Intellectual Property Organisation (WIPO). Als Mann der ersten Stunde war er unmittelbar an der Ausarbeitung der Schiedsverfahrensregelungen, die vom Tschechischen Schiedsgericht erlassen wurden, beteiligt und gehört darüber hinaus zu den vom Schiedsgericht ernannten Schiedsrichtern, die die Domain-Namenskonflikte im Bereich dotEU entscheiden werden. In unserem ausführlichen Interview nimmt er unter anderem Stellung zu den Voraussetzungen des Verfahrens, den unterschiedlichen Zielen, den Kosten und zieht Parallelen zum UDRP-Verfahren.

Das vollständige Interview können Sie hier lesen:
> http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=666695

Weitere Informationen über das ADR-Verfahren sowie sämtliche Regelungen finden Sie unter:
> http://www.adreu.eurid.eu/

Quelle: eigene Recherche

melle.de – Streit unter Gleichnamigen

Das Landgericht Osnabrück (Urteil vom 23.09.2005, Az.: 12 O 39 37/04) musste wieder einmal die Frage der Gleichnamigkeit einer Gemeinde mit einer Unternehmung prüfen und kam zu dem erwartbaren Ergebnis, das der Bundesgerichtshof formuliert hat: Es gilt das Gerechtigkeitsprinzip – wer zuerst kommt, mahlt zuerst.

Die Klägerin ist eine Stadt im Landkreis Osnabrück mit knapp 50.000 Einwohnern, die sich im Internet unter dem Domain-Namen stadt-melle.de präsentiert. Doch das sieht man vor Ort als Notlösung an und wollte in Zukunft unter melle.de online sein. Inhaber dieser Domain ist die Beklagte, ein Unternehmen, das sich mit Dachbau beschäftigt.

Die Klägerin legte für sich auf die Waage, Internetnutzer beschwerten sich, sie nicht unter ihrem Namen im Internet zu finden; zudem genieße man eine überragende Bekanntheit, weil Melle flächenmäßig immerhin die zweitgrößte Stadt in Niedersachsen und in ganz Deutschland wegen der wirtschaftlichen und touristischen Attraktivität bekannt sei. Schließlich müsse man bei größeren Städten ab einer Einwohnerzahl von 25.000 von einer überragenden Bekanntheit ausgehen. Die Beklagte hält entgegen, sie sei ein verbundenes Unternehmen des Melle-Konzerns, das an insgesamt elf Standorten in Deutschland und drei Standorten in Polen mit Dachbau- und Dämmstoffen, Holz sowie Betriebsbedarf handele. 95 % der Bevölkerung Deutschlands könne bei der Frage nach der Bedeutung des Wortes „Melle“ die Klägerin nicht benennen.

Das Landgericht Osnabrück wies die Klage zurück. Dabei stützt sich das Gericht auf die BGH-Rechtsprechung, der nach das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität („first come, first served“) gilt. Im einzelnen wägt das Gericht die gegenseitigen Interessen der Parteien ab, wobei es auch die Entscheidung des OLG Oldenburg zur Domain schulenberg.de ins Kalkül zieht. Diese Entscheidung, bei der eine Gemeinde gegenüber einem Gleichnamigen Recht bekam, da die klagende Gemeinde Schulenberg bekannter als der Namensgleiche sei, sieht das LG Osnabrück als falsch an, denn es widerspreche der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH. Nach der Entscheidung shell.de des BGH gelte das Gerechtigkeitsprinzip, das unter Gleichnamigen lediglich bei der überragenden Bekanntheit eines der Beteiligten durchbrochen werde.

Die Entscheidung aus Osnabrück bietet nichts Neues, zeigt aber nochmals die klaren, nachvollziehbaren und berechtigten Vorgaben des Bundesgerichtshofs in Fragen der Gleichnamigkeit, die das OLG Oldenburg seinerzeit nicht zur Anwendung brachte, und damit ein Fehlurteil produzierte. Dass das LG Osnabrück die Richtung des BGH beibehält und die Entscheidungspraxis des OLG Oldenburg zurückweist, gibt ein kleines bisschen mehr Rechtssicherheit im Domain-Recht.

Das Urteil findet man unter:
> http://short4u.de/43e726a116322

Das Urteil des OLG Oldenburg über die Domain schulenberg.de findet man unter:
> http://www.jurpc.de/rechtspr/20040097.htm

Das Urteil des BGH zu shell.de findet man unter:
>http://netlaw.de/urteile/bgh_13.htm

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: muepe.de, eigene Recherche

aresstrom.de – Vertragsstrafe bei Domain-Nutzung?

Seit längerem liegen die Stadtwerke Kiel, deren Mannheimer Mutter MVV Energie AG und die Ares Energie AG aus Berlin im Dauerclinch. Während bisher die Stadtwerke Kiel in mehreren Verfahren bluten mussten, verbucht man dort nun einen ersten Sieg. „Welt.de“ meldet einen teuren Rechtsstreit, in dem es auch um die Nutzung der Domain aresstrom.de geht.

Nachdem eine Tochter des Mannheimer Energiekonzerns MVV, die Stadtwerke Kiel, im Jahr 2001 von der Berliner Ares AG die Vertriebstochter Energie-direkt GmbH gekauft hatte, nutzte das Kieler Unternehmen den Markennamen und die Domain aresstrom.de. Die Stadtwerke Kiel sollen sich im Kaufvertrag unter anderem verpflichtet haben, die Marke „ares“ nur innerhalb vertraglich vereinbarter Grenzen zu nutzen. Im Falle einer Verletzung der Vereinbarung sah man eine Vertragsstrafe vor, die die klagende Ares AG im Prozess mit EUR 1,4 Mio bezifferte.

Das Berliner Unternehmen behauptete, die vereinbarten Grenzen der Nutzung der Marke „ares“ sei seitens der beklagten Stadtwerke Kiel überschritten und das Markenrecht mehrfach verletzt worden. Doch das Landgericht Berlin (Az.: 96 O 163/05) wies die Klage der Berliner Ares Energie AG ab und begründete dies mit widersprüchlichem Verhalten, das gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoße. Erst scheint man mit der Nutzung von Marke und Domain einverstanden zu sein, dann, 2005, klage man dagegen und verlange Vertragsstrafe. So gehe es nicht. Das Urteil ist leider noch nicht online verfügbar.

> http://www.aresstrom.de/

Quelle: welt.de, stromtarife.de, eigene Recherche

Wellington (NZ) – ICANN-Meeting im März 2006

„Die Hotels füllen sich schnell!“ heisst die aktuelle Meldung auf der Seite des Gastgebers Wellington (Neuseeland) für das Ende März anstehende erste ICANN-Meeting in diesem Jahr, was nichts anderes bedeutet, als die Hotels sind bald ausgebucht. Und da dem so ist, wollen wir nicht versäumen, auf eine frühzeitige Buchung hinzuweisen.

Das erste ICANN-Meeting in diesem Jahr findet vom 27. bis 31. März statt. Die mit gut 180.000 Einwohnern recht kleine Landeshauptstadt Wellington ist Gastgeber. Der Ort ist an der schroffen Küste der Südwestspitze der Nordinsel Neuseelands gelegen, umrahmt von waldbewachsenen Hügeln und bekannt für seinen eindrucksvollen Hafen.

Die kompakte, kultivierte und als windig bezeichnete Stadt ist aufgrund der kurzen Start- und Landebahn des Flughafens von Australien und den südpazifischen Inselgruppen aus per Flugzeug unmittelbar erreichbar. Wer dagegen eine weitere Anreise hat, fliegt über Auckland oder Christchurch. Reisende aus dem westeuropäischen Raum können davon ausgehen, ohne Visa einreisen zu dürfen.

Auf ICANNs Webseite findet man den üblichen Überblick über den Ablauf des Meetings, das wie immer bereits zwei Tage vorher mit dem Treffen des Government Advisory Committee (GAC) beginnt.

Weitere Details finden Sie unter:
> http://www.icann.org.nz/visas.htm

Informationen über den Gastgeber Wellington unter:
> http://www.icann.org.nz/

Quelle: eigene Recherche

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