Newsletter-Ausgabe #296: Januar 2006

Themen: .eu – Top 10 der Sunrise-Fehler veröffentlicht | Persönlichkeitsrecht – Gericht sperrt wikipedia.de | .ba – Bosniens Länderendung im Portrait | kompit.de – Verwechselung nicht ausgeschlossen | Mega-Deal – sex.com für US$ 12 Mio. verkauft | Schlussverkauf – müde Woche im Domain-Handel | T.R.A.F.F.I.C – Konferenz im Silicon Valley

.eu – Top 10 der Sunrise-Fehler veröffentlicht

EURid, zentraler Verwalter der neuen europäischen Top Level Domain .eu (dotEU), hat eine Liste mit den 10 häufigsten Fehlern bei der Anmeldung von .eu-Domains in Phase I der Sunrise Period veröffentlicht. Häufig genügten bereits Kleinigkeiten, um die erfolgreiche Zuteilung einer .eu-Domain scheitern zu lassen.

Wie angesichts der strikten Betonung formaler Regeln in den Sunrise Rules zu erwarten, scheitern zahlreiche .eu-Anmeldungen bereits an vergleichsweise geringen Verstössen. So blieben Anträge unberücksichtigt, bei denen der Cover-Letter nicht oder in veränderter Form mitgeschickt wurde; andere Anmelder haben schlicht vergessen, den Cover-Letter zu unterschreiben. Weiter bemängelt EURid, dass der – auf dem Cover-Letter aufgedruckte – Strichcode oft nicht zu lesen war, was Folge eines schlechten Druckers sein kann. Noch häufiger sind allerdings inhaltliche Fehler, wie beispielsweise mangelnde namentliche Übereinstimmung von Anmelder und Rechteinhaber; hierzu zählt vor allem, dass ein Markenrecht einem Unternehmen zusteht, die Domain aber von dessen Vorstand, Geschäftsführer oder Mitarbeiter auf dessen eigenen Namen angemeldet wird. Gerügt wird ebenfalls, dass die gewünschten Domains nicht alle Zeichen des geschützten Begriffs widergibt. Zu den klassischen Fehlern zählen laut EURid ferner die Verwendung von Markenrechtsnachweisen aus kommerziellen statt aus offiziellen Datenbanken, und dem Berufen auf eine bloss angemeldete statt einer eingetragenen Marke. Wer sich trotzdem keines Fehlers bewusst ist und eine Ablehnung für ungerechtfertigt hält, kann und sollte unbedingt ein Streitschlichtungsverfahren gegen EURid anstrengen. Innerhalb einer 40tägigen „Sunrise Appeal Period“ kann so die Entscheidung nochmals außergerichtlich überprüft werden; Hinweise zum Verfahren finden sich unter adreu.eurid.eu.

Die Lehren aus diesen Fehlern können ab 7. Februar 2006 die Teilnehmer von Phase II der Sunrise Period ziehen. Zur Teilnahme berechtigen auch der Unternehmensname, die Geschäftsbezeichnung, ein Werktitel, die handelsrechtliche Firma und der Familienname. Allerdings gilt, dass für jedes dieser früheren Rechte beim Nachweis jeweils unterschiedliche Unterlagen vorgelegt werden müssen, so dass die Vorgaben von EURid noch genauer beachtet werden sollten.

EURid hat nochmals ausdrücklich betont, dass trotz zahlreicher Anrufe und eMail-Anfragen keine Auskunft erteilt wird, welche Dokumente man zum Nachweis des früheren Rechts einsenden muss, und verweist lediglich auf die Sunrise Rules. Da die behaupteten Rechte in den einzelnen EU-Mitgliedsländern unterschiedlich sein können, lohnt es sich daher im Zweifel, qualifizierten anwaltlichen Rat einzuholen. Ferner hat EURid verdeutlicht, dass die 40-Tages-Frist verbindlich und unverhandelbar ist; für die Wahrung ist ausschließlich maßgeblich der Eingang der Dokumente bei PwC, nicht deren Versand. Wer die Frist versäumt, riskiert den Verlust seiner Domain.

Anmeldung zur .eu Sunrise Period z. B. unter:
> http://www.united-domains.de/sunrise/

Überblick zu den Nachweisen bei der eu Sunrise Period:
> http://www.united-domains.de/eu-domain/nachweise.html

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: eurid.eu, eigene Recherche

Persönlichkeitsrecht – Gericht sperrt wikipedia.de

Besucher des deutschsprachigen Teils der Online-Enzyklopädie Wikipedia gelangen derzeit nur auf Umwegen zu ihrem Ziel: mit einstweiliger Verfügung des Amtsgericht Berlin vom 17. Januar 2006 (Az. 218 C 1001/06) wurde Wikimedia Deutschland e.V. untersagt, über die Domain wikipedia.de auf die Internetadresse de.wikipedia.org weiterzuleiten, solange sich dort der bürgerliche Name eines inzwischen verstorbenen Hackers wiederfindet.

Seinen Ursprung nimmt dieser in der deutschen Rechtsgeschichte bisher einmalige Fall im Jahr 1998, als der unter dem Nicknamen „Tron“ bekannt gewordene Hacker Boris F. unter Umständen starb, die Anlass zu einer Vielzahl von Spekulationen gaben. Details zum Leben und Sterben von Tron finden sich seit geraumer Zeit im Online-Angebot von Wikipedia wieder; hierbei wird auch der bürgerliche Name vollständig genannt. Hiergegen wandten sich die Eltern von Tron; im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens machten sie geltend, dass durch die Nennung des Namens das postmortale Persönlichkeitsrecht verletzt werde. Am 17. Januar 2006 gab das Amtsgericht Berlin dem Antrag unter Verweis auf die §§ 1004 i.V.m. 823 BGB, Art. 1 und 2 GG statt, und untersagte Wikimedia, die Internet-Adresse wikipedia.de auf die Internetadresse de.wikipedia.org weiterzuleiten, solange unter de.wikipedia.org ein Beitrag vorgehalten wird, der den bürgerlichen Nachnamen des Sohnes der Antragsteller nennt. Ein Zugriff auf das (deutschsprachige) Internetangebot von Wikipedia und damit auch den streitigen Eintrag ist über die Subdomain de.wikipedia.org, deren Inhaber Wikipedia-Gründer Jimmy Wales ist, jedoch weiterhin möglich.

Mitte Dezember 2005 war eine ebenfalls vor dem Amtsgericht Berlin unter dem Aktenzeichen 209 C 1015/05 noch gegen die Wikimedia Foundation Inc. beantragte und erlassene einstweilige Verfügung offensichtlich wegen Zustellungsproblemen ohne Wirkung geblieben. Wikipedia Deutschland setzte sich indes gegen die erneute Entscheidung zur Wehr, und erreichte inzwischen die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 500,00.

Die Kritik gegen den Gerichtsbeschluss konzentriert sich im wesentlichen auf zwei Aspekte: zum einen ist fraglich, ob und inwieweit tatsächlich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt. Zum anderen legt die Entscheidung aufgrund eines einzigen beanstandeten Eintrags eine Datenbank mit immerhin etwa 350.000 Einträgen lahm, so dass sich die Frage der Verhältnismäßigkeit stellt. Wikimedia Deutschland hofft nun, dass über den Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung schon in der 5. Kalenderwoche 2006 entschieden wird.

Den Originaltext der einstweilige Verfügung finden Sie unter:
> http://www.wikipedia.de/img/ev19012006_s1.png
> http://www.wikipedia.de/img/ev19012006_s2.png

Weitere Hintergrundinformationen finden Sie unter:
> http://en.wikipedia.org/wiki/Tron_%28hacker%29

Quelle: wikipedia.de, telepolis.de, eigene Recherche

.ba – Bosniens Länderendung im Portrait

Domain-Namen aus Balkan-Ländern gelten traditionell als sehr schwierig zu registrieren. Oftmals hindern zahlreiche Vergabebeschränkungen eine weitgehend freie Registrierung, so dass selbst für die eigene Bevölkerung eine Internet-Adresse mit Landeskürzel unattraktiv ist. Eine kleine Ausnahme stellt da .ba, die Endung von Bosnien-Herzegovina, dar.

Verwaltet von dem University Teleinformatic Centre (UTIC) in Sarajevo, zählt .ba mit derzeit knapp über 3.000 Domains zu den kleinen Länderendungen. Dabei ist die Registrierung vergleichsweise unkompliziert: eine Anmeldung ist direkt unterhalb von .ba als Second Level Domains möglich; daneben kann UTIC mit sechs weiteren, offiziellen Subdomains wie .edu.ba, .org.ba oder .gov.ba aufwarten, die jedoch speziellen Benutzergruppen vorbehalten sind. Ausländische Unternehmen dürften sich daher besonders für Second Level Domains interessieren. Grundsätzlich gilt, dass jedes ausländische Unternehmen bis zu 20 .ba-Domains registrieren kann. Voraussetzung ist allerdings ein Geschäftssitz in Bosnien-Herzegovina. Es dürfte indes nur eine Frage der Zeit sein, bis hier durch Treuhandmodelle letztlich auch für Unternehmen ohne Sitz vor Ort eine Anmeldung möglich wird. Für volljährige natürliche Personen bleibt eine Registrierung unter .ba dagegen nur möglich, wenn sie Staatsbürger von Bosnien-Herzegovina sind oder ihren Wohnsitz im Land haben.

Im übrigen gelten die klassischen Bedingungen für die Domain-Wahl: mindestens 3, maximal 63 Zeichen, keine Umlaute oder IDNs, nur Zeichen des lateinischen Alphabets und neben den Zahlen von 0-9 einzig den Bindestrich „-“ als Sonderzeichen. Interessenten können .ba-Domains direkt über die Website der Vergabestelle registrieren. Und wer noch alte D-Mark unter seinem Kopfkissen hortet, kann ein gutes Geschäft machen: da in Bosnien-Herzegovina die Deutsche Mark als Zahlungsmittel eingeführt ist, können .ba-Domains mit DM 30,00 pro Jahr und Domains bezahlt werden; Mengenrabatte für längerfristige Registrierungsverträge sind möglich.

Weitere Informationen zu .ba finden Sie unter:
> http://www.nic.ba/stream/index.php

Quelle: eigene Recherche

kompit.de – Verwechselung nicht ausgeschlossen

Ende des letzten Jahres teilte RA Dr. Bücking von kanzlei.de mit, das OLG Hamburg (5. Zivilsenat) habe im Streit um den Domain-Namen kompit.de das Urteil der Vorinstanz aufgehoben. Damit stelle sich das OLG in Hamburg gegen die allgemeine Rechtsprechung. Die Frage, wann eine Verwechselungsgefahr zwischen einer Marke und einem Domain-Namen vorliegt, ist damit in Fällen mit Bezug zum Internet weniger eindeutig zu beantworten.

Die Frage, wann eine Verwechselungsgefahr zwischen zwei Kennzeichen besteht und an welchem Punkt sie sich soweit unterscheiden, dass sie nicht verwechselt werden können, wird im Zusammenhang mit dem Domain-Recht von jeher kontrovers diskutiert. Doch hatte sich in den vergangenen Jahren durch mehrere Urteile des BGH und der Oberlandesgerichte eine deutliche Richtung ausgebildet. Bei Domains sind danach etwas andere Maßstäbe anzusetzen, weil der Nutzer weiss, dass es im Internet auf Genauigkeit bei der Eingabe des Domain-Namens in den Browser ankommt; andernfalls findet man das Gesuchte nicht. In Kenntnis dessen, gehen viele Gerichte davon aus, dass der Unterschied zwischen einem Kennzeichen und einer Domain durchaus geringer sein können, ehe eine Verwechselungsgefahr eintritt.

Dieser Ansicht der Rechtsprechung folgte auch das LG Hamburg (Urteil vom 25.01.2005) bei seiner Entscheidung über die Domain kompit.de, deren Nutzung das Unternehmen Combit unterbinden wollte. Neben dem Unterschied der Schreibweise verwies das Gericht bei der Prüfung der Verwechselungsgefahr auch auf den Inhalt der Homepage, welche den Irrtum des Nutzers unverzüglich korrigiere.

Knapp ein Jahr später kam das in 2. Instanz angerufene OLG Hamburg zu einem ganz anderen Ergebnis. Für das OLG lag eine Verwechselungsgefahr nicht nur aufgrund der ähnlichen Schreibweise vor, sondern auch wegen des Klanges der Begriffe. Zudem habe sich die Verwechselungsgefahr bereits bei Eingabe der Domain in die Adresszeile des Browsers konkretisiert. Eine Korrektur der Fehlvorstellung des Nutzers durch den Inhalt der Startseite ändere nichts mehr an der Verwechselungsgefahr.

Nach Ansicht von RA Dr. Bücking habe der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung, weil die OLG-Rechtsprechung von einander abweiche. Gleichwohl liess das OLG Hamburg in diesem Falle die Revision zum BGH nicht zu.

Die beiden hamburger Urteile liegen im Internet nicht vor. Urteile, die die Frage anschneiden, sind:

BGH, vossius.de (Urteil vom 11.04.2002, Az.: I ZR 317/99
> http://www.bonnanwalt.de/entscheidungen/BGHIZR317-99.html

BGH, presserecht.de (Beschluss vom 25.11.2002, Az.: AnwZ (B) 41/02)
> http://www.jurpc.de/rechtspr/20030094.htm

OLG Hamburg (ein anderer Senat als im vorliegenden Falle), zu
schumarkt.de (Urteil vom 24.07.2003, Az.: 3 U 154/01
> http://www.bonnanwalt.de/entscheidungen/OLG-Hamburg3U154-01.html

OLG Köln, bitbau.de (Urteil vom 09.07.2004, Az.: 6 U 166/03)
> http://www.netlaw.de/urteile/olgk_17.htm

Kammergericht Berlin, oil-of-elf.de (Urteil vom 23.10.2001, Az.:
KG 5 U 101/01)
> http://www.netlaw.de/urteile/kgb_01.htm

Anderer Ansicht:
OLG Düsseldorf, mobell.de (Urteil vom 02.08.2002, Az.: 38 O 57/02)
> http://www.arge-it-recht-rhein-ruhr.de/

OLG Hamburg, be-mobile.de (Beschluss vom 07.07.2003, Az.: 3 W 81/03)
> http://www.bonnanwalt.de/entscheidungen/OLG-Hamburg3W84-03.html

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: kanzlei.de, eigene Recherche

Mega-Deal – sex.com für US$ 12 Mio. verkauft

Die wertvollste Domain der Welt hat einen neuen Inhaber: für die kolportierte Rekordsumme von US$ 14 Mio. (umgerechnet EUR 11,5 Mio.) erwarb die Bostoner Escom LLC alle Rechte an der skandalträchtigen Domain sex.com. Im WHOIS-Verzeichnis ist der Wechsel schon vollzogen.

Mit dem Verkauf der Internet-Adresse setzte Gary Kremen, vormals Inhaber von sex.com, den vorläufigen Schlusspunkt um jahrelange Auseinandersetzungen rund um die begehrte Adresse. Ursprünglich hatte Kremen die Domain im Jahr 1995 über den damaligen Monopolisten Network Solutions (NSI) zusammen mit anderen Highlights wie auto.com und match.com registriert, ohne jedoch zu ahnen, wie wertvoll die Adressen eines Tages sein würden. Doch schon ein Jahr später musste er feststellen, dass die Domain unrechtmäßig auf Stephen Cohen übertragen worden war. Die nächsten fünf Jahre verbrachte Kremen damit, in schier endlosen Gerichtsprozessen gegen Cohen, NSI und VeriSign (das NSI übernommen hatte) um die Domain zu kämpfen. Im November 2000 konnte er schließlich durchsetzen, dass die Domain auf ihn zurückübertragen werden musste; von seinem Schadensersatzanspruch über US$ 65 Mio. blieb ihm allerdings wenig, nachdem Cohen nach Mexiko flüchtete und erst Ende 2005 verhaftet werden konnte.

Seither erhielt Kremen zahlreiche Kaufangebote, darunter US$ 5 Mio. in bar durch ein japanisches Venture Capital Unternehmen, die er jedoch sämtlich ablehnte. Und das Warten dürfte sich gelohnt haben: vergangene Woche verkaufte Kremen die Domain zum bisher höchsten Preis in der Geschichte des Domain-Handels an das in der Erwachsenenunterhaltung tätige US-Unternehmen Escom LLC. Ob der in den Medien gehandelte Kaufpreis von US$ 14 Mio. in bar geflossen ist, ist allerdings fraglich. So sollen nach Informationen von intern.de lediglich US$ 12 Mio. bezahlt worden sein, zum Teil in bar, zum Teil in Aktien. Ferner soll die Höhe des Kaufpreises vom Erreichen bestimmter Zielwerte abhängig sein, also etwa festgelegten Besucherzahlen. Optisch präsentiert sich die Website bereits generalüberholt; statt zahlreicher Pop-Ups, die den Browser zum Absturz bringen, bleibt es bei einigen wenigen bunten (wenngleich weiterhin eindeutigen) Bildchen. Kremen dürfte all dies egal sein: selbst mit US$ 12 Mio. liegt der Verkauf noch weit über dem bisherigen Spitzenreiter business.com, der zur Blütezeit des Dotcombooms für US$ 7,5 Mio. verkauft wurde, und wird wohl für lange Zeit den Rekord im Domain-Handel setzen.

Quelle: xbiz.com, redherring.com, intern.de

Schlussverkauf – müde Woche im Domain-Handel

Wäre da nicht der sex.com-Deal, wäre die Domain registro.com, die für US$ 38.000,- (ca. EUR 31.330,-) den Inhaber wechselte, die Domain der Stunde und die Domain-Handelswoche nicht gerade atemberaubend. Doch auch jenseits der s/ex.com gab es durchaus interessante Verkäufe.

So zeigte sich die US-amerikanische Länderendung .us mit jew.us zum Preis von US$ 29.500,- (ca. EUR 24.320,-) sehr stark. Ihr folgen zwei britische Domains, die diesmal stark vertreten sind: eg/ay.co.uk erzielte glatte EUR 10.000,-, motoring.co.uk GBP 6.500,- (ca. EUR 9.490,-), späterauf folgen grape.co.uk für etwas schwächere EUR 3.500,- sowie uksearch.co.uk für EUR 2.222,- und candles.co.uk für GBP 1.500,- (ca. EUR 2.190,-). Auch die deutsche Endung .de zeigt sich guter Laune mit gase.de für EUR 9.280,-, realtone.de für EUR 5.000,- sowie dem etwas seltsamen sooms.de für EUR 3.200,-, dem verständlichen softwareanbieter.de für eher schwache EUR 2.000,- und dem sehr zurückhaltenden lehr ling.de für EUR 1.400,-. Es schließen sich Raritäten an. Zunächst überraschen wieder einmal kanadische Domains, die in Kanadischen Dollar bezahlt wurden: lakelouise.ca schwamm in CAD 4.000,- (ca. EUR 2.860,-) und onlinemovies.ca aalte sich in CAD 1.000,- (ca. EUR 715,-). Schließlich wechselten mit messer.dk für EUR 1.000,- eine scharfe dänische und mit ga/mes.li für EUR 750,- eine nicht minder schnittige liechtensteiner Domain die Inhaber.

Bei den alten generischen Domain-Endungen reihten sich wieder zahlreiche Verkäufe, deren horrendeste promotion.net zum Preis von US$ 10.255,- (ca. EUR 8.455,-) war, ganz dicht gefolgt von hea/lthca
eers.net für US$ 9.000,- (ca. EUR 7.420,-) und der glatten latino.org für den holprigen Preis von US$ 6.220,- (ca. EUR 5.130,-). Es folgten weiter:

cablemodem.net – US$ 5.211,- (ca. EUR 4.295,-)
mechanics.net – US$ 4.100,- (ca. EUR 3.380,-)
campuswomenlead.org – US$ 3.601,- (ca. EUR 2.970,-)
cleaning.net – US$ 3.500,- (ca. EUR 2.885,-)
firstvirtual.net – EUR 2.500,-
prc.net – US$ 2.400,- (ca. EUR 1.980,-)
parttime.net – US$ 2.356,- (ca. EUR 1.940,-)
wec2004.org – US$ 2.101,- (ca. EUR 1.730,-)
nos.net – US$ 1.900,- (ca. EUR 1.565,-)
iprescriptions.net – EUR 1.500,-
smartcards.net – US$ 1.800,- (ca. EUR 1.485,-)
pnh.net – US$ 1.669,- (ca. EUR 1.375,-)
eua.org – US$ 1.361,- (ca. EUR 1.120,-)
tepp.org – US$ 1.200,- (ca. EUR 990,-)
creep.net – US$ 1.174,- (ca. EUR 965,-)
jee.org – EUR 450,-

Die neuen generischen Endungen hielten sich sehr zurück; beinahe scheint die Luft raus zu sein. Die nicht gerade uninteressante Domain ebooks.biz brachte es auf gerade EUR 1.760,-, gefolgt von der Drei-Zeichen-Domain adr.biz für US$ 1.900,- (ca. EUR 1.565,-) und die schrille anpfiff.info für EUR 700,-. Das Schlußlicht ist seal.biz für EUR 600,-.

Weitere erwähnenswerte .com-Domain-Verkäufe sind:

denverhomes.com – US$ 35.500,- (ca. EUR 29.265,-)
cheapgames.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 24.730,-)
hoopla.com – US$ 26.900,- (ca. EUR 22.175,-)
patients.com – US$ 16.250,- (ca. EUR 13.395,-)
britishIsles.com – US$ 15.500,- (ca. EUR 12.780,-)
yaz.com – EUR 12.500,-
hometrader.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 12.365,-)
cancionero.com – US$ 13.900,- (ca. EUR 11.420,-)
automobileworld.com – US$ 12.011,- (ca. EUR 9.900,-)
routeplanner.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 9.890,-)
appliancerepairs.com – US$ 11.911,- (ca. EUR 9.820,-)
financialweb.com – US$ 10.600,- (ca. EUR 8.740,-)
japaneseculture.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.245,-)
buildersupply.com – US$ 9.100,- (ca. EUR 7.500,-)
wasco.com – US$ 8.599,- (ca. EUR 7.090,-)
ikt.com – US$ 5.400,- (ca. EUR 4.450,-)
rufus.com – US$ 5.400,- (ca. EUR 4.450,-)
rebo.com – US$ 5.300,- (ca. EUR 4.370,-)
icms.com – US$ 4.315,- (ca. EUR 3.555,-)
eesa.com – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.300,-)
pzq.com – US$ 2.600,- (ca. EUR 2.143,-)
kose.com – US$ 2.050,- (ca. EUR 1.690,-)

Weitere getätigte Domain-Verkäufe finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de

T.R.A.F.F.I.C – Konferenz im Silicon Valley

Die „World Association of Domain Name Developers, Inc.“ lädt zur T.R.A.F.F.I.C. 2006, die vom 30. Januar bis 01. Februar 2006 in Santa Clara, California, USA stattfindet. Die Veranstaltung ist für alle Domain-Nerds interessant.

Kaum ist die letzte T.R.A.F.F.I.C., die vom 18. bis zum 22. Oktober 2005 tagte, vorbei, schon formieren sich die Insider zu einem erneuten Branchentreffen. Die Spezialisten kommen diesmal zusammen, um ihre Arbeit Finanzberatern, Risikokapitalgebern, Medienverantwortlichen und alteingesessenen Führungskräften aus dem Silicon Valley vorzustellen und anzupreisen. Die Riege der Führungskräfte bei eBay, Google, Yahoo! und anderen namhaften Internetunternehmen ahnen gar nicht, was mit Domains so alles möglich ist. Nun soll ihnen die Augen geöffnet werden.

Neben Insidergesprächen wird es Vorträge und Seminare geben. So wird Tim Schumacher, Geschäftsführer der Sedo GmbH, neben zahlreichen anderen, als Referent erwartet. Die Anmeldung erfolgt per Internet. Getagt wird im Santa Clara Marriott Hotel.

Weitere Informationen und die Möglichkeit, sich einladen zu lassen, unter:
> http://www.targetedtraffic.com

Quelle: targetedtraffic.com, businesswire.com

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Optimizly GmbH (vormals Episerver GmbH), Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top