Newsletter-Ausgabe #294: Januar 2006

Themen: .eu (dotEU) – Schlussspurt in der ersten Runde | USA – Spammer muss US$ 11,2 Milliarden zahlen | .berlin – kommen bald die Städte-Domains? | hufeland.de – Streit zwischen Gleichnamigen | juris & Co – Einkaufshilfe für Online-Datenbanken | earth.com – die ganze Welt für US$ 800.000,- | München – Fachkonferenz für Suchmaschinenexperten

.eu (dotEU) – Schlussspurt in der ersten Runde

Schlussspurt zur ersten Runde: wer seine .eu-Domains in Phase I der Sunrise Period angemeldet hat und direkt beim Start am 07. Dezember 2005 dabei war, hat nur noch bis zum 16. Januar 2006 Zeit, um seine Dokumente einzusenden – wer die Frist verpasst, riskiert den Verlust seiner Domain!

Exakt 40 Tage nach dem Startschuss Anfang Dezember letzten Jahres läuft ab dem kommenden Montag, dem 16. Januar 2006, erstmals die Frist zur Einsendung der Nachweisdokumente an den Validation Agent PricewaterhouseCoopers (PwC) in Brüssel ab. Mit anderen Worten: wer an Phase I der Sunrise Period teilgenommen und seine Bestätigungs-Mail von EURid am 7. Dezember 2005 erhalten hat, für den tickt die Uhr bis 16. Januar 2006. Hat man die Bestätigungs-Mail dagegen erst nach dem 7. Dezember erhalten, verlängert sich die Frist entsprechend um die weiteren Tage. Wichtig ist, dass für die Wahrung der Frist der Eingang der Unterlagen bei PwC zählt; das blosse Absenden genügt also ebenso wenig wie der Vorab-Versand per Fax; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gibt es nicht. Dafür scheinen sich Gerüchte zu bestätigen, dass bei einzelnen Mängeln der Anmeldung nachgefragt und zur Nachbesserung aufgefordert wird; eine Bestätigung steht aber noch aus.

Ebenfalls keine Zeit verlieren sollte, wer an Phase II der Sunrise Period teilnimmt, die am 7. Februar 2006 beginnt. Zur Teilnahme berechtigen diesmal vor allem Firmen- und Handelsnamen sowie Geschäftsbezeichnungen. Da hier zum Nachweis nicht lediglich eine Kopie der Markenurkunde vorgelegt werden kann, sondern wenigstens ein Handelsregisterauszug benötigt wird, sollten bereits jetzt die notwendigen Unterlagen zusammengestellt werden. Die united-domains GmbH hat auf ihrer Internetseite getrennt nach den verschiedenen „früheren Rechten“ einen Überblick über die notwendigen Nachweise erstellt, der zur Orientierung dienen kann.

Wie wertvoll eine frühzeitige Anmeldung war, zeigt ein Blick auf die Status-Seite von EURid. Gut 24 Stunden nach dem Start von .eu lagen etwa 100.000 Registrierungswünsche für knapp 80.000 verschiedene Domains vor. Diese Schere klafft nun einen Monat später deutlich auseinander; so liegt die Zahl der Anmeldungen bei 150.000, allerdings bezogen auf etwa 113.000 Domains, so dass sich heftige Auseinandersetzungen um Domains mit Markenschutz abzeichnen. In Brüssel dürfte dagegen die Post derzeit Sonderschichten schieben: so sind bei PwC bisher knapp 50.000 Bewerbungsunterlagen eingegangen, die nun geprüft werden müssen. Aktuelle Ergebnisse zum Stand der Validierung einer Domain finden sich übrigens in der WHOIS-Datenbank. Der Wettstreit um s/ex.com ist also noch nicht entschieden …

Anmeldung zur .eu Sunrise Period z. B. unter:
> http://www.united-domains.de/sunrise/

Einen Überblick zu den Nachweisen zur bevorrechtigten Anmeldung finden Sie unter:
> http://www.united-domains.de/eu-domain/nachweise.html

Das WHOIS-Verzeichnis findet man unter:
> http://www.whois.eu

Quelle: eigene Recherche

USA – Spammer muss US$ 11,2 Milliarden zahlen

Wer das Internet missbraucht, darf keine Gnade erwarten: dieses klare Signal senden zwei aktuelle Urteile aus den USA und Australien aus. So hat ein US-Gericht einen Spammer aus Florida zu einer rekordverdächtigen Entschädigungszahlung von umgerechnet EUR 9,2 Milliarden (!) verurteilt. Nur auf den ersten Blick besser erwischt haben es zwei Domain-Betrüger in Australien, die umgerechnet „nur“ EUR 1,43 Mio. an Schadensersatz bezahlen müssen.

Der im US-Bundesstaat Iowa ansässige Internet-Provider CIS Internet Services hatte den Spammer James McCalla aus Florida auf Schadensersatz verklagt, nachdem dieser geschätzte 280 Millionen eMails mit Werbung für Kredite und Schuldentilgung unter Verwendung der Domain cis.net versandt hatte. Am Tag vor Weihnachten sprach der District Court for the Southern District of Iowa unter Vorsitz von Richter Wolle sein Urteil: McCalla wurde verurteilt, US$ 11,2 Milliarden an Schadensersatz an CIS zu bezahlen; ferner wurde ihm für die Dauer von drei Jahren jeglicher Zugang zum Internet verboten. Die Entscheidung stellt den Höhepunkt einer von CIS angestrengten Klagewelle gegen zahlreiche Spamversender dar; so waren bereits 2004 weitere Unternehmen, darunter Cash Link Systems aus Florida und AMP Dollar Savings Inc. aus Arizona, zu insgesamt mehr als einer Milliarde US-Dollar Schadensersatz verurteilt worden. Bei CIS ist man sich bewusst, dass mit einer Zahlung nicht zu rechnen ist; weit wichtiger ist aber die abschreckende Wirkung, die vom Urteil ausgeht. Da der Versand von Spam in den USA bisher nicht strafbar ist, haben sich die unkomplizierten und erstaunlich effektiven Werbebotschaften zu einer wahren Plage entwickelt; doch auch das Urteil dürfte kaum mehr als ein Tropfen auf den heissen Stein bedeuten.

Im Zusammenhang mit einer Cyberattacke gegen die britische Domain-Verwaltung Nominet hat der Federal Court in Perth ebenfalls ein drastisches Urteil gesprochen: Brad Norrish und Chesley Rafferty wurden von Richter Robert French zu einer Schadensersatzzahlung von umgerechnet EUR 1,43 Millionen verurteilt; knapp die Hälfte entfällt dabei auf den Ersatz von Rechtsanwaltsgebühren. Norrish und Rafferty hatten im Januar 2003 aus einer Nominet-Datenbank Adressen von 2,2 Millionen Kunden gestohlen und in über 50.000 Fällen diesen täuschend echt aussehende Zahlungsaufforderungen verschickt; bei Nichtzahlung drohten die beiden mit dem Verlust der Domain, eine Masche, der man auch hierzulande immer wieder begegnet. Doch auch hier besteht wenig Hoffnung auf Zahlung: so hat Chesley Rafferty bereits im Oktober 2004 Insolvenz anmelden müssen.

Aus gegebenem Anlass hier nochmals unser Hinweis: Zumindest für alle über deutsche Registrare angemeldeten Domains gilt nach wie vor, dass Schreiben, die nicht vom Domain-Registrar Ihrer Wahl stammen, getrost in den Müll geworfen werden können, da sich der Registrierungsvertrag ohne ausdrückliche Kündigung in der Regel automatisch verlängert.

Quelle: qctimes.net, heise.de, news.com.au, silicon.com

.berlin – kommen bald die Städte-Domains?

Geht es nach dem Willen der dotBERLIN GmbH & Co. KG, ist das Internet schon in naher Zukunft um ein Kürzel reicher: .berlin soll die Spitze des Eisbergs bei der Einführung einer Vielzahl neuer Städte-Domains wie etwa .nyc oder .london werden. Doch das Konzept wirft Fragen auf.

Eine eigene Top Level Domain für eine Stadt gab und gibt es bisher nicht. Zwar wirbt die Endung .la dafür, das offizielle Kürzel der US-Metropole Los Angeles zu sein; ursprünglich ist sie jedoch als Top Level Domain der Volksrepublik Laos eingeführt worden. Gleiches gilt zum Beispiel auch für die rumänische Top Level Domain .ro, die im oberbayerische Rosenheim als Städte-Domain vermarktet wird. Und noch vor einigen Jahren wäre eine Städte-Domain ohne jede Chance gewesen, offiziell im Root eingetragen zu werden. Aufwind verlieh diesen Plänen aber unter anderem der von ICANN eingeschlagene Weg, zu Lasten neuer, frei zugänglicher Domain-Kürzel TLDs einzuführen, die per se nur einem eng begrenzten Personenkreis zur Verfügung stehen. Sie gelten als vergleichsweise unproblematisch und wenig anfällig gegen Domain-Grabbing und Cybersquatting. Geschickt in Szene gesetzt von seinen Machern, gelang es .berlin sogar, zum Gesprächsthema des letzten ICANN-Meetings in Vancouver zu werden und sich weltweit in Medienberichten wiederzufinden. Selbst der Star-Architekt Daniel Libeskind sowie der Verband der deutschen Internetwirtschaft liessen sich zu euphorisch-positiven Statements hinreissen.

Doch bei Lichte betrachtet würde eine eigene Städte-Domain den globalen Anspruch des Internets schnell ad absurdum führen. Wer .nyc will, muss irgendwann auch .wanne-eickel erlauben, die angeblich schönste Stadt der Welt. Doch wer ausser Einwohnern und Unternehmen aus Berlin und Umgebung soll ein Interesse an einer Endung .berlin haben? Warum Zustimmung zu .london, aber ein klares Nein zu .web oder .shop? In diesen ganz grundsätzlichen Fragen hat es ICANN bisher versäumt, klare Regeln aufzustellen. Und aus Fehlschlägen wie .coop (schon mal eine .coop-Domain benutzt?) oder .museum kann man eigentlich nur den Schluss ziehen, dass alleine offene TLDs bekannt und damit erfolgreich werden.

Um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen: derzeit gibt es bei ICANN keine konkreten Pläne, dotBerlin oder ähnliche StädteDomains schon in naher Zukunft einzuführen. Doch auszuschliessen ist es nicht; so gewinnt nach Auffassung von Jura-Professor Michael Froomkin von der Universität Miami bei ICANN nicht immer das beste Konzept für eine neuen TLD, sondern der mit den besten Beziehungen zu den Entscheidungsträgern bei ICANN.

Weitere Informationen zu .berlin unter:
> http://www.dotberlin.de

Quelle: wired.com, circleid.com, eigene Recherche

hufeland.de – Streit zwischen Gleichnamigen

Am 23. Juni 2005 verkündete der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil (I ZR 288/02) über die Domain hufeland.de. Knapp ein halbes Jahr später, kurz vor Ende des vergangenen Jahres, veröffentlichte man in Karlsruhe die Entscheidungsgründe. Kernthema der Entscheidung ist die Frage, ob von einer regionalen Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs ausgegangen werden kann, wenn man eine Internet-Domain registriert und unternehmerisch nutzt.

Zwei Kliniken, die beide seit geraumer Zeit unter dem Namen „Hufeland“ (nach C. W. Hufeland, 1762-1836, ehemaliger preußischer Leibarzt, gilt als Begründer des Naturheilverfahrens) firmieren, streiten um die Domain hufeland.de. Die Klägerin nennt sich „Hufelandklinik“ mit dem Zusatz „für ganzheitliche immunbiologische Therapie“, ist Inhaberin der Marke „Hufeland“ sowie der Domains hufeland.com, hufelandklinik.de und hufeland-klinik.de. Sie ist der Ansicht, ihr stünden die älteren und besseren Rechte an der Domain hufeland.de zu. Die Beklagte bezeichnet sich als „Hufeland Krankenhaus Bad Langensalza“, firmierte zuvor schon lange Jahre als „Kreiskrankenhaus Christoph Wilhelm Hufeland“ und ist seit 1999 Inhaberin der Domain hufeland.de.

Das LG Mannheim (Urteil vom 11.01.2002, Az.: 7 O 270/01) gab in erster Instanz der Klägerin Recht. Das von der Beklagten angerufene OLG Karlsruhe (Urteil vom 09.10.2002, Az.: 6 U 17/02) bestätigte die Mannheimer Entscheidung und wies die Berufung zurück. Das OLG in Karlsruhe befasste sich in seiner Entscheidung auch mit der Frage, wie Kennzeichenrechte der Bundesrepublik und der Beitrittsgebiete zueinander stehen. Das Gericht ging davon aus, dass beiden Kennzeichnungen im Namen dieselbe Priorität zukomme, die auf den Zeitpunkt der Einheit Deutschlands datiere. Da nun aber die Klägerin bundesweit agiere, die Beklagte jedoch nur regional, schloss das OLG Karlsruhe, dass sich der Schutzbereich auch entsprechend entfalte. Dies habe Folgen für die Nutzung der Domain hufeland.de, da sie bundesweit abrufbar ist und damit eine bundesweite Kennzeichennutzung aufweise. Damit würden die Rechte der Klägerin verletzt. Folglich habe die Klägerin einen Unterlassungsanspruch.

Der BGH hob das Urteil des OLG Karlsruhe auf und verwies den Rechtsstreit an das OLG Karlsruhe zurück. Nach Ansicht des BGH kommt es nicht so sehr auf die Abrufbarkeit der Domain, sondern die tatsächliche regionale Entfaltung der Domain-Inhaberin an. Zuvor stellte er fest, dass Kollisionsfälle zwischen existierenden Schutzrechten nicht nach Prioritätsgrundsätzen hinsichtlich Kennzeichnungsrechten, sondern nach dem Recht der Gleichnamigen zu behandeln sind. Unter Gleichnamigen gilt das Prinzip „first come, first served“; so auch hier. Für beide Parteien liegt es nahe, das Firmenschlagwort „Hufeland“ als Domain zu registrieren; die Beklagte sei schneller gewesen. Einem Unternehmen ist es unbenommen, so der BGH, nicht die vollständige Unternehmensbezeichnung, sondern nur ein Schlagwort als Domain-Namen zu wählen.

Eine Rechtsverletzung läge in diesem Falle dann aber nur vor, wenn die Beklagte mit dem Domain-Namen hufeland.de ihre Tätigkeit über das für ein Kreiskrankenhaus übliche Maß hinaus zu Lasten der Klägerin ausgedehnt und damit die bestehende Gleichgewichtslage verändert hätte. Eine solche Gleichgewichtsverlagerung liege, meint der BGH im Gegensatz zum OLG, aber nicht vor. Durch die Nutzung einer deutschlandweit, ja weltweit abrufbaren Domain könne nicht auf die räumliche Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs eines Unternehmens auf das gesamte Bundesgebiet geschlossen werden. Der Internetauftritt der Beklagten gibt keinen Hinweis auf eine räumliche Ausweitung des Tätigkeitsbereichs.

Unsere Hoffnung, der BGH werde in seinen Entscheidungsgründen näher darstellen, wo die Grenzüberschreitungen bei der Ausdehnung des Wirkbereiches zu zeichnen sind, kam er leider nicht nach.

Die Entscheidung des BGH zu hufeland,de findet man unter:
> http://short4u.de/43c4267a73471

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe findet man unter:
> http://www.jurpc.de/rechtspr/20030111.htm

Weiter Entscheidungen zum Thema sind:

Die Entscheidung soco.de des BGH:
> http://www.jurpc.de/rechtspr/20050019.htm

Die Entscheidung printerstore.de des OLG Köln:
> http://www.bonnanwalt.de/entscheidungen/OLG-Koeln6U207-00.html

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: bundesgerichtshof.de, bonnanwalt.de, eigene Recherche

juris & Co – Einkaufshilfe für Online-Datenbanken

Moderne Zeiten verlangen moderne Methoden. Im Zeitalter der Informationsbeschaffung via Internet ist es nicht nur für Domain-Rechtler von Interesse, seine juristischen Informationen aus dem Internet zu besorgen. Informationen (gerade für das Domain-Recht) findet man durchaus per Suchmaschine kostenlos, doch wenn es um Details und Kommentare geht, ist man zuletzt doch auf professionelle Datenbankanbieter angewiesen. Sich zwischen den gängigen Anbietern zu entscheiden, hilft das kleine, schmale (aber hohe) Büchlein von Dr. Matthias Kraft.

Von Anfang an gewinnt man den Eindruck, der Autor weiss wovon er spricht. Und weil dem tatsächlich so ist, nimmt er dem hoffnungsvollen Informationssuchenden genau das: seine Hoffnung. Was möglich wäre mit modernen Programmiertechniken, schöpfen die Anbieter von Online-Datenbanken noch bei weitem nicht aus (eine konsistente Hypertextverlinkung sucht man beispielsweise vergebens). Doch ändert das nichts daran, dass die Systeme der Anbieter die Suche nach Informationen entschieden erleichtern können. Dazu muss der Anwender freilich eine weitere Hoffnung fahren lassen: Einfach ist das nicht, sondern er muss sich mit dem jeweiligen System und seinen Möglichkeiten, gerade bei der Informationsbeschaffung, auseinandersetzen und einarbeiten. Andernfalls wird er das System nicht nutzen oder die Kosten-Nutzen-Rechnung geht wegen langwieriger Recherchearbeit nicht auf.

In seinem Buch sensibilisiert der Autor den Leser für die Fragen, die er an eine Online-Datenbank zu stellen hat, worauf er beim Testen (an dem man selbst und die gesamte Kanzlei keinesfalls vorbei kommt) achten muss, und wie man sich am besten den notwendigen Überblick verschafft. Fünf Systeme stellt der Autor vor, nimmt sie unter die Lupe und unterzieht sie abschließend einem Praxistest: „beck-online.die datenbank“, „juris“, „LEGIOS“, „LexisNexis“ und „Westlaw.DE“. Dabei weiss er die Stärken und Schwächen der einzelnen Angebote leicht verständlich und nachvollziehbar darzustellen. Mit kritischen Worten hält er nicht hinter dem Berg; insbesondere die Suchfunktionen der einzelnen Anwendungen werden ausführlich dargestellt. Erfreulich ist das nicht. Zwar gebe es kein Patentrezept für die Suchfunktion, meint Kraft; den Datenbankanbietern empfiehlt er freilich, sich mit den Sortiermöglichkeiten innerhalb der Suchfunktion nochmals zu beschäftigen (S. 84).

Die Investition in diese „Einkaufshilfe“ sei jedem Juristen anempfohlen, der sich mit dem Gedanken trägt, moderne Arbeitsmethoden einzusetzen und sich von Fachzeitschriften und Kommentaren zu verabschieden. Mit ein paar Euro lassen sich so grosse Investitionen in eine Datenbank, die man hinterher nicht nutzt, weil sie gar nicht das leistet, was man für den Arbeitsalltag braucht, sparen.

Dr. Matthias Kraft
Juristische Online-Datenbanken
Eine Einkaufshilfe
172 Seiten, EUR 19,80
Münster 2005
Kraft-Verlag

Weitere Informationen unter:
> http://www.kraft-verlag.de

Quelle: eigene Recherche

earth.com – die ganze Welt für US$ 800.000,-

Dass uns unsere Erde teuer sein sollte, ist keine Frage, aber dass earth.com gleich – oder sind es nur – US$ 800.000,- (ca. EUR 675.105,-) kostet? Nun ja, wenn annuity.com, die Rente aus Kapital, ganze US$ 600.000,- (ca. EUR 506.330,-) erzielt, dann scheint da jemand mit der guten alten Erde günstig davon gekommen zu sein. Zwischen Erde und Rente gab es allerdings noch weitere schöne Geschäfte in der ersten Handelswoche diesen Jahres.

So konnte sich ganz einfach eine britische Domain im Feld der Länderdomainendungen absetzen: simple.co.uk war für US$ 35.000,- (ca. EUR 29.535,-) zu haben. Mit deutlichem Abstand, aber relativ hohem Preis für eine .us liegt trader.us mit EUR 6.500,- gar nicht so schlecht. Unter der deutschen Endung tat sich nicht viel: leistner.de brachte es auf EUR 5.000,-, metando.de auf EUR 4.500,-, classicline.de auf EUR 3.500,- und die recht aktuelle gmaps.de auf gerade noch EUR 2.400,-.

Bei den generischen Endungen ereignete sich nichts Überraschendes. Selbstverständlich rührte das teuerste Geschäft aus den klassischen generischen Endungen: hughesnet.net brachte es auf US$ 9.000,- (ca. EUR 7.595,-). Es schlossen sich cocina.net mit US$ 6.500,- (ca. EUR 5.485,-) und die sicher nicht unproblematische aspirin.net mit US$ 4.200,- (ca. EUR 3.545,-) an. Die Domain reiki.net war für US$ 3.600,- (ca. EUR 3.040,-) zu haben und mypyramid.net für US$ 3.200,- (ca. EUR 2.700,-). Die kryptischen Domains inq7money.net und akm4u.net kosteten doch US$ 3.000,- (ca. EUR 2.530,-) und die Drei-Zeichen-Domain osi.net brachte es ebenfalls auf US$ 2.300,- (ca. EUR 1.940,-). Einen Tick günstiger war seltsamerweise moebel.net für EUR 2.250,- und deutliche Abstriche machte heidi.net mit US$ 2.167,- (ca. EUR 1.830,-). Ganz unverständlich ist der Preis von US$ 2.118,- (ca. EUR 1.785,-) für nueva.net, während noche.net immerhin noch US$ 2.700,- (ca. EUR 2.280,-) erzielte.

Der Markt für neue generische Top Level Domains überrascht ganz und gar nicht. Während sich lambretta.info mit EUR 2.000,- begnügte, brachte es agenturen.info auf lediglich EUR 1.750,-. Da irritieren schon eher die brazilian-tra/nsse/x/uals.info zu US$ 1.800,- (ca. EUR 1.520,-). Das bristoltradecentre.biz brachte es auf US$ 1.650,- (ca. EUR 1.390,-), cardiology.info war schon für US$ 1.000,- (ca. EUR 845,-) zu haben; und racetips.info gab es für US$ 802,- (ca. EUR 675,-) fast geschenkt. Militia.info zu US$ 750,- (ca. EUR 630,-) und schließlich californiacity.info für ebenfalls US$ 750,- (ca. EUR 650,-) sind da kaum der Rede Wert.

Weitere erwähnenswerte Domain-Geschäfte waren:

sharks.com – US$ 140.000,- (ca. EUR 118.145,-)
redmond.com – US$ 62.999,- (ca. EUR 53.165,-)
adultmeet.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 42.195,-)
consolidatedebts.com – US$ 30.255,- (ca. EUR 25.530,-)
practicepartner.com – US$ 25.375,- (ca. EUR 21.415,-)
redwines.com – US$ 19.500,- (ca. EUR 16.455,-)
stockphotographs.com – US$ 17.000,- (ca. EUR 14.345,-)
carsauction.com – US$ 13.850,- (ca. EUR 11.690,-)
svt.com – US$ 13.500,- (ca. EUR 11.390,-)
greatjob.com – US$ 12.750,- (ca. EUR 10.760,-)
ardent.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.440,-)
usedclothing.com – US$ 9.988,- (ca. EUR 8.430,-)
commentaries.com – US$ 9.100,- (ca. EUR 7.680,-)
hyenas.com – US$ 9.000,- (ca. EUR 7.595,-)
garammasala.com – US$ 8.100,- (ca. EUR 6.835,-)
teleshop.com – US$ 7.600,- (ca. EUR 6.415,-)
5r.com – US$ 7.100,- (ca. EUR 5.990,-)
granito.com – US$ 7.100,- (ca. EUR 5.990,-)

Weitere getätigte Domain-Verkäufe finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de

München – Fachkonferenz für Suchmaschinenexperten

Am 01. Februar 2006 lädt der Münchner Kreis e.V. zur „Fachkonferenz Suchen und Finden im Internet“ nach München. Der Veranstalter widmet sich der Erforschung, Errichtung und dem Betrieb von Kommunikationssystemen sowie deren Nutzung.

Der Münchner Kreis bezeichnet sich als eine gemeinnützige übernationale Vereinigung für Kommunikationsforschung, die die Entwicklung, Erprobung und Einführung neuer Kommunikationssysteme durch sachliche Untersuchung und kritische Diskussion fördert. Dazu veranstaltet er Mitgliederkonferenzen, Fachkonferenzen und Kongresse, deren Arbeitsergebnisse publiziert werden.

Das Thema der „Fachkonferenz Suchen und Finden im Internet“ sind Suchmaschinen und die Informationsfindung im Internet. Unter der Annahme, Suchmaschinen zementierten (als neue Arena für private, politische, ökomonische Verständigungen) den Eckpunkt eines neuen Verständnisses von Gesellschaft, Politik und Wirtschaft, und entwickelten sich zu Universalschnittstellen zwischen Mensch und Maschine im Kampf um Aufmerksamkeit, erfordere dies genaue Analyse und Begutachtung, die der Münchner Kreis leisten will.

Die ausgesuchten Referenten und Gesprächspartner der Konferenz kommen sowohl von den Universitäten wie auch aus der Wirtschaft (IBM, Vodafon, Microsoft, Forrester Research, Yahoo!, Siemens und T-Online) und bringen die notwendige Kompetenz mit, dem Ziel der Veranstaltung auf die Spur zu kommen. Neben Vorträgen wird es Diskussionsrunden geben.

Die Fachkonferenz findet am 01. Februar 2006 von 09.00 bis etwa 18.00 Uhr im Hotel Hilton City, Rosenheimer Straße 15 in München statt. Die Teilnahmegebühr beträgt EUR 290,-.

Weitere Informationen unter:
> http://www.kommunikationstheorien.de

Quelle: kommunikationstheorien.de, eigene Recherche

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