In diesem Beitrag werden die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen Domains und Vanity-Nummern dargestellt. Zudem wird auf Namens- und Markenschutz der Vanity-Nummern im Hinblick auf die Domain-Rechtsprechung eingegangen.
Unter Vanity-Nummern versteht man besondere Rufnummern für den Fernsprechverkehr, die durch die Übersetzung in Buchstaben leicht merkbare Namen und Begriffe ergeben. Sie haben daher aufgrund ihrer leichten Merkbarkeit und Einfachheit einen hohen wirtschaftlichen Wert.
Die Nutzung von Vanity-Nummern setzt voraus, daß die Telefone über numerische Tastaturen mit einem Aufdruck zur Buchstabenübersetzung verfügen. Jeder Ziffer (außer der 1) sind drei oder vier Buchstaben des Alphabets zugeordnet.
Zum Beispiel kann man sich die Ziffernfolge 34362246 weniger leicht merken als EISENBAHN. Dieses Wort ergibt sich aus der logischen Buchstabenübersetzung der Telefontastatur. Die Vanity-Nummer 0800-EISENBAHN ist somit eine werbewirksame Telefonnummer.
Die Nummernverwaltung der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation (Regtp), vergibt in Deutschland die Vanity-Nummern für die Nummernbereiche 0700, 0800, 0900 u.a.
Es müssen mindestens acht Ziffern = Buchstaben beantragt werden. Die Zuteilung einer persönlichen Rufnummer oder einer Mehrwertnummer erfolgt nach dem Grundsatz: „wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“. Bei der Zuteilung können sich ähnlich wie bei der Domainvergabepraxis Konflikte in bezug auf Namensrechte und gewerbliche Schutzrechte ergeben.
Nach der oben genannten Methode versteckt sich hinter z.B. 0180 COCACOLA die Ziffernfolge 0180- 26222652. Jedoch läßt sich aufgrund der Mehrfachbelegung der Ziffern auch ein anderes Wort bilden. Aus den Ziffern 26222652 läßt sich beispielsweise AMAC ANJA, ein Name, bilden.
Im Gegensatz zur Vergabe von IP Adressen des Internetsystems, die eine eindeutige Zuordnung verlangen und daher eine Buchstabenfolge (Name) pro Second-Level-Domain nur einmal möglich ist, verhält es sich bei Vanity-Nummern technisch bedingt anders. Dieser Unterschied steht einer rechtlichen Gleichbehandlung von Internet- und Vanity-Adressen entgegen.
Bei der Zuteilung einer solchen Rufnummer durch die Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation können sich ähnlich wie bei der Domainvergabepraxis Konflikte in bezug auf Namensrechte und gewerbliche Schutzrechte ergeben.
Grundsätzlich sind Telefonnummern nicht bürgerlich-rechtliche Namen oder marken rechtliche Kennzeichen im Rechtssinne, da sie nur eine Adressierungs- nicht aber eine Identifikationsfunktion besitzen. Anders ist dies, wie bei Domains, wenn sie aufgrund der freien Wählbarkeit aussagekräftig und einprägsam sind typischerweise bei Vanity-Telefonnummern.
Vorweg eine Gemeinsamkeit im Verhältnis zur Schutzfähigkeit von Internetdomains: Die Vorwahlnummern, z. B. 0700, 0800, 0180, haben kennzeichenrechtlich grundsätzlich keine Bedeutung und werden ähnlich den Top Level Domains behandelt.
Schon in den 50er Jahren des 20. Jahrhunderts hat die deutsche Rechtsprechung Namens- oder Kennzeichenschutz für eine Telefonnummer (BGH GRUR 1953, 290) angenommen, wenn diese aus dem Namen oder der Firma abgeleitet werden konnte. Es kommt daher auf die namens- oder kennzeichenmäßige Nutzbarkeit an. Insoweit gelten die gleichen Regeln wie im Domain-Recht.
Ausgangspunkt kann jedoch nur die Verwendung der Buchstabenfolge im Geschäftsverkehr sein. Bei Gleichheit gelten ebenso die bestehenden Grundsätze.
Eine Einschränkung gibt es nach Ansicht einzelner bei Gattungsbegriffen, die nicht als Marke eintragungsfähig wären.
Eine Gattungs-Vanitynummer könnte daher in einem anderen Nummernbereich (Vorwahl) keinen Schutz erlangen.
Als Fazit ist festzuhalten, daß der Namens- und Kennzeichenrechtsschutz für Vanity-Nummern sich nur auf die Umschrift erstreckt und ein umfassender gewerblicher Rechtsschutz kaum denkbar ist. Eine entsprechende Bewertung kann jedenfalls nicht an der Gleichsetzung der Ziffernfolge mit der Buchstabenadressierung anknüpfen, die eine zweifelsfreie Identifizierung des Berechtigten erlaubt würde.