nTLDs

Never-Ending-Story für Bewerberhandbuch?

Die Internet-Verwaltung ICANN hat die siebte Fassung des Bewerberhandbuchs um eine neue generische Top Level Domain (Applicant Guidebook) veröffentlicht. Die Frage, ob es sich um die Endfassung handelt, ließ ICANN jedoch offen.

Über 350 Seiten stark ist das aktuelle Handbuch, dessen Aufbau mit seinen sechs verschiedenen Modulen beibehalten wurde. Die Änderungen sind insgesamt jedoch zahlreich, wenngleich häufig sprachlicher Natur. Gravierende Neuerungen ergaben sich nicht; so hat man etwa die Gebühren für das Bewerbungsverfahren, darunter die Bewerbergebühr von US$ 185.000,-, unverändert gelassen; zudem muss ein Bewerber auch weiterhin damit rechnen, dass das Prüfungsverfahren mindestens neun Monate in Anspruch nimmt. Mit dem Applicant Service Center (ASC) steht jedoch jedem Bewerber erstmals ein Kundenservice zur Verfügung, der unter anderem bei Fragen zum nTLD-Programm insgesamt als auch zum Bewerbungsverlauf weiterhilft. Verschärft hat ICANN den Katalog an Voraussetzungen in der Person des Bewerbers, deren Vorliegen zwingend zu seinem Ausschluss führen, so etwa die Beteiligung an Steuerdelikten oder die Verwicklung in Cybersquatting-Aktivitäten. Doch damit nicht genug: da das „background screening“ des Bewerbers im öffentlichen Interesse erfolgt, behält sich ICANN darüber hinaus das Recht vor, eine Bewerbung aus jedem anderen Grund abzulehnen.

Dem Risiko, angesichts solch weitreichender Vorbehalte in juristische Auseinandersetzungen verwickelt zu werden, scheint sich ICANN jedenfalls bewusst zu sein. So weist eine der Regelungen ausdrücklich darauf hin, dass ICANN in einer ständigen Geschäftsbeziehung mit der weltweit tätigen US-Anwaltskanzlei Jones Day steht und gedenkt, diese Beziehung während des gesamten Verfahrens beizubehalten. Wer daher am Verfahren teilnimmt, erklärt damit zugleich, selbst auf eine Vertretung durch Jones Day zu verzichten. Davon betroffen wären immerhin Unternehmen wie Apple Inc., Bank of America Corp., Bayer AG oder Deutsche Bank AG, die in der Vergangenheit die Dienste von Jones Day in Anspruch genommen haben.

Domain-Experten weltweit spekulieren nun, ob es sich um die Endversion des Bewerberhandbuchs handelt oder weitere Fassungen folgen. Sicher ist, dass der jetzige Entwurf im Gegensatz zu allen Vorversionen nicht zur öffentlichen Stellungnahme ausliegt; eine offizielle „comment period“ gibt es dieses Mal also nicht. Dies deutet darauf, dass der ICANN-Vorstand wie angekündigt am 20. Juni 2011 in Singapur grünes Licht gibt. Allerdings findet sich in den Änderungen erstmals eine Klausel, nach der sich ICANN das Recht vorbehält, jederzeit nach vorheriger Ankündigung auf der ICANN-Website Änderungen am Bewerberhandbuch als auch am Bewerbungsverfahren vorzunehmen. Dies könnte darauf deuten, dass es nie eine finale Endfassung, sondern eine laufend aktualisierte Version geben wird, und statt dem Bewerberhandbuch das nTLD-Programm verabschiedet wird. Potentielle Bewerber müssten dann damit rechnen, dass sich die Teilnahmebedingungen während des laufenden Verfahrens ändern. Für diesen Fall stellt ICANN zwar im Einzelfall ein angemessenes Entgegenkommen in Aussicht; wer das Bewerberverfahren bisher jedoch schon für kompliziert und wenig planbar gehalten hat, dürfte angesichts solch allgemein gehaltener Regelungen jedoch in seinem Urteil bestärkt werden.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top