Die Genfer World Intellectual Property Organization (WIPO) ist von der Internet-Verwaltung ICANN als exklusiver Provider für markenbezogene Streitschlichtungsverfahren im Rahmen des Bewerberverfahrens um eine neue globale Top Level Domain ausgewählt worden.
Nicht wenige Inhaber von Kennzeichenrechten fürchten sich vor Rechtsverletzungen durch die Einführung neuer Domain-Endungen. Um ihren Anliegen Rechnung zu tragen, sieht das Bewerberhandbuch insbesondere in Modul 3 eine Vielzahl von Möglichkeiten vor, über die Dritte unmittelbar Einfluss auf eine Bewerbung nehmen können. Kommt es hierbei zu Differenzen, sollen eigene Streitschlichtungsverfahren für eine Lösung sorgen. Die WIPO wird dabei im Vorfeld der Zuteilung einer Endung an einen Bewerber im Rahmen der ›Legal Rights Objection‹ als exklusives Schiedsgericht fungieren und damit ausschließlich zuständig sein. In allen Fällen der ›String Confusion Objection‹ ist dagegen das International Centre for Dispute Resolution zuständig, und bei „Limited Public Interest and Community Objections“ muss man sich schließlich an die International Chamber of Commerce wenden.
Für Markeninhaber ist die ›Legal Rights Objection‹ von herausragender Bedeutung. Gemäß Sektion 3.5.2 des Bewerberhandbuchs muss das Schiedsgericht prüfen, ob die mögliche Nutzung einer Endung gegen einen der folgenden drei Grundsätze verstößt, wobei wir diese zur Vermeidung von Missverständnissen in der Übersetzung im englischen Original zitieren:
— takes unfair advantage of the distinctive character or the reputation of the objector’s registered or unregistered trademark or service mark (›mark‹) or IGO name or acronym,
— unjustifiably impairs the distinctive character or the reputation of the objector’s mark or IGO name or acronym, or
— otherwise creates an impermissible likelihood of confusion between the applied-for gTLD and the objector’s mark or IGO name or acronym.
Die verschiedenen Faktoren, die im Rahmen der Entscheidung des Gerichts mit zu berücksichtigen sind, werden im Bewerberhandbuch näher ausgeführt. Im Erfolgsfall winkt dem Kennzeichenrechteinhaber zwar regelmäßig kein Schadensersatz, aber in jedem Fall die Möglichkeit, eine Bewerbung zu Fall zu bringen.
In formaler Hinsicht können ›Legal Rights Objections‹ voraussichtlich im Zeitraum 1. Mai bis 1. Dezember 2012 erhoben werden, das exakte Datum steht noch nicht fest. Die Einreichung erfolgt elektronisch per eMail über ein Musterformular, das in Kürze zur Verfügung steht. Eine mündliche Anhörung ist nur in Ausnahmefällen vorgesehen. Die Verfahrenskosten belaufen sich auf mindestens US$ 10.000,– je Partei; sie steigen mit der Anzahl der Richter des Schiedsgerichts. Und wer mit dem Urteil der WIPO-Experten nicht zufrieden ist, kann immer noch vor ein ordentliches Gericht ziehen.
Die WIPO-Informationsseite rund um das nTLD-Programm finden Sie hier.